1864 / 149 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Namen der Direktoren , resp: ihrer Stellvertreter -(§- 7): werden

vom Verwaltungsrathe durh Jnserat in die für die Veröffentlichungen des “Verbandes bestimmten Blätter E, gemacht. 7

Die Direction verwaltet und leitet die Angelegenheiten des Verbandes und vertritt denselben auch in denjenigen Fällen, in denen die Geseye eine Spezialvollmacht fordern. Die Legitimation der Direktoren und ihrer Stell- vertveter wird durch eine Ausfertigung des Wahlprotokolls geführt.

Die Direction is beschlußfähig nur bei Anwesenheit aller Mitglieder. Die Beschlüsse det Direction werden nah Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei ihrer Geschäftsführung hat die Direction die ihr vom Verwal- tungsrathe ertheilten Jnstructionen zu beobachten unò den Beschlüssen des- selben Folge zu leisten. i i

Gegen dritte Personen hat jedoch eine solche Beschr n ante Befug- nisse der Direction, den Verband zu vertreten, keine rechtliche irkung.

Die Direktoren werden , bis dieselben vom Verwaltungsrathe gewählt oder ernannt sind, und in Fällen der Abwesenheit, Krankheit oder anderer Verhinderung durch vom Verwaltungsrathe ernannte Stellvertreter zeitwei- lig orseßt, und haben solche die Ae Befugnisse wie die Direktoren.

Verwaltungsrath.

Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zugleich Mitglied des Verbandes sein und einen Grundbesiß haben, auf welchem für den Verband entweder eine Pfandbrief- {huld von 10,000 Thalern eingetragen ist, oder eingetragen werden kann.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durh die General- Deputation auf sechs Jahre erwählt. Alle zwei Jahre scheiden drei Mit- glieder aus und werden durch die Wahl. der General-Deputation erseßt.

Die Reihenfolge des Auêtritts wird für die Mitglieder des ersten Ver- waltungsrathes durch das Loos, später durch das Alter ihrer Amtsdauer bestimmt. s

Y Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Alljährlih wählt der Ver- waltungsrath aus seinen Mitgliedern einen Voörsißenden und für denselben einen Stellvertreter, so wie aus der Zahl der Mitglieder des Verbandes drei Stellvertreter für den Fall .der Behinderung oder des Ausscheidens eines seiner Mitglieder. Zu Stellyertretern für die Mitglieder des Verwaltungs- rathes sind nur diejenigen Mitglieder des Verbandes wählbar, die als Mit- glieder des Verwaltungsrathes aen werden fönnen.

Der Verwaltungsrath controlirt die Geschäftsführung der Direction und die gesammte Verwaltung des Verbandes, Er ist namentlich verpflichtet : L 1) jährlih mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinair durch zwei seiner Mitglieder revidiren zu lassen, die Rechnung der Direction abzunehmen und dieser nah Erledigung der gezogenen Monita Decharge zu ertheilen ; der General-Deputation jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, und diesen in den für die Bekanntniachungen des Verbandes bestimm- ten Zeitungen zu veröffentlichen ; alle Anordnnngen zur Ausführung dieses Statuts zu treffen ; die Geschäfts - Jnstructionen für die Beamten des Verbandes zu er- lassen, und Über die gegen die Direction oder andere Beamte des Verbandes ein- gehenden Beschwerden zu entscheiden. Er hat das Recht: das Gebiet des Verbandes in Bezirke einzutheilen und innerhalb der- selben einzelne seiner Befugnisse durch Kommissarien (Landschaftsräthe) ausüben zu lassen. ¿10

Der Verwaltungsrath versammelt sih jedes Jahr mindestens zweimal Mea und außerordentlich, so oft der Vorsißende, drei seiner Mitglieder oder die Direction es verlangt. :

Die Einladungen zur Versammlung erfolgen von dem Vorsizenden durch besondere Einladungsschreiben.

Die Stellvertreter werden in einer bei ihrer Wahl festzuseßenden Reihen- folge einberufen. |

Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglie- der, und unter diesen der Vorsißende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, anwesend sind.

In den Sizungen des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet.

Das Protokoll in derjenigen Sihung, in welcher über Ertheilung der Decharge und Wahl der Direktoren resp. deren Stellvertreter Beschluß ge- faßt wird, muß von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt werden.

¿ 14. E on

Die General - Deputation besteht aus dem Verwaltungsrathe und vier und zwanzig Deputirten des Verbandes. |

Die Deputirten werden von den zur Wahl erschienenen Mitgliedern des Verbandes in von dem Verwaltungsrathe nach der Betheiligung abgegrenz- ten Bezirken unter Leitung je eines, in dem betreffenden Bezirke angesessenen, vom Verwaltungsrathe dazu bestimmten Kommissars gewählt. Wählbar sind nur innerhalb des Bezirks angesessene Mitglieder.

Die Wahlen ogen auf drei Jahre.

___ Eine Lo e echufs Ausübung des Wahlrechts is nur den Ehe- frauen durch ihre Ehemänner, Minderjährigen dur ihre Väter oder Vor- Mmünder, mehreren Besizern eines mit Pfandbriefen beliehenen Gutes durch 'Bevollmächtigung eines Mitbesißers, und moralischen Personen durch Bevoll- mächtigte gestattet.

Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr als Eine Stimme. AE

: Die General - Deputation hat außer über die in diesem Statut aus- drücklih ihr zugewiesenen Gegenstände nur über Anträge Beschluß zu fassen, welche den dem Verwaltungsrathe und der Direction -nach diesem Statut

Zustehenden Befugnissen nicht zuwiderlaufen,

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‘bande aber nur

Insertion in

F s, S §: 13. __ Die ordentliche Versammlung der General-Deputation findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt, cine außerordentliche nur, wenn dex

|_ Verwaltungsrath solche für nothwendig erachtet, oder wenn sie von sechs oder

mur Deputirten des Verbandes, welche mindestens seit einem Jahre dem- selben angehören, bei dem Verwaltungsrathe beanträgt wird.

Die Einberufung zu den Versammlungen der General-Deputation ex. folgt von dem Verwaltungsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch besondere Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem bestimmten Versammlungstage.

Die General - Deputation is beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder des Verwaltungsrathes, und hierunter der Vorsißende, und in Fällen seiner Vex- derung; dissen Stellvertreter und dreizehn Deputirte anwesend sind.

Anträge, welche Deputirte auf die Tagesordnung geseßt sehen wollen müssen mindestens vierzehn Tage vor der Einladung dem Verwaltungsrathe eingesandt sein. i

Anträge, welche Mitglieder des Verbandes auf die Tagesordnung geseht schen wollen, müssen in gleicher Frist eingereicht sein. Der Vermwaltungs- rath ist nur verpflichtet, dieselben auf die Tagesordnung zu sehen, wenn sie von mindestens zwanzig Mitgliedern, die bereits seit einem Jahre dem Ver- bande angehören, gestellt werden. i

Jn allen Versammlungen der General-Deputation führt der Vorsizende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter den Vorsitz.

Ueber jede Verhandlung der General-Deputation ist ein Protokoll dur eine Gerichtsperson oder einen Notar aufzunehmen.

§. 14.

Allgemeine Bestimmungen für Verwaltungsrath und General-Deputation,

Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sigzungen des Verwaltungsrathes und der General-Deputation muß entweder durch Post-Jusfinuationsdofkument, oder durch vollzogenen Post-Ablieferungsscein, oder durch ein sonst in glaubwürdiger Form vollzogenes Empfangsbekenntniß bescheinigt sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. deren Stellvertreter, sowie die Deputirten zu der General-Deputation, erhalten kein Gehalt, sondern nur, Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben bestimmt die General- Deputation. s

i / N10

Zu Wahlen und Beschlüssen des Verwaltungsrathes und der General- Deputation ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmen- mehrheit , so wird zur engeren Wahl unter den Gewählten in. der Art ge- schritten, daß bei jedem Wahlgange derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat.

Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, entscheidet das Loos, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder; A es sich um den leßten Wahlgang handelt, als gewählt zu betrach en ist. i

Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlungen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsizenden. Die Abwesenden sind an die C der Anwesenden gebunden. . 16. / : Pfandbriefe.

Die Pfandbriefe werden in Abschnitten von 1000 Thalern, 500 Tha- lern, 100 Thalern, 50 Thalern, 25 Thalern und 10 Thalern ausgegeben, und ihnen zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Zinsen Coupons nah Formular B,, die mit Talons auf fünf Jahre versehen sind, beigefügt.

__ Die Ausreichung der neuen Coupons-Serie erfolgt, wenn der dazu be- stimmte Talon nicht eingereiht werden. kann, an den Vorzeiger des betreffen- den Pfandbriefes.

Is aber vorher der Verlust des Talons dem Direktorium angezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Coupons widersprochen worden , #0 ird dieselbe zurücgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses as

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Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben entsprin- genden Rechte ist der Verband verhaftet.

Der Gläubiger, soweit er nicht aus dem Reservefonds befriedigt wer- den kann, ist befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den dem Verbande gehörigen Hypotheken - Activis si diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt.

Durch diese Cession gehen alle Rechte und alle Pflichten, welche dem Verbande gegen das Gut oder den Besißer zugestanden haben, auf den Gläubiger über.

Der Verband is befugt, wegen seiner Forderungen an die Mitglider des Verbandès sich nach seiner Wahl an das Mobiliar - oder Jmmobiliar- vermögen derselben zu halten.

Die Mitglieder können sich dem Verbande gegenüber auf gerichtliche Zahlungsstundungen nicht berufen.

F. 18,

Der Gesammtbetrag der Pfandbriefe“ darf den Gesammtbetrag der dem Verbande zustehendon Hypothekenforderungen zu keiner Zeit Übersteigen. Die Mitglieder der Direction und des Verwaltungsrathes sind hierfür persönlich verantwortlich. Kündigt der Verband einem Pfandbriefschuldner das ihm gt währte Darlehn, so is ein der Summe desselben entsprechender Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nah dem “Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Betrag in FAANPONES beschaffen kann.

Die Pfandbriefe können Stitens der Inhaber gar nicht, von dem Ver- de zum Zwecke der statutenmäßig zu bewirkenden Einlösung gekündigt werden. S :

Die Kündigung ist eine sech8monatlihe und erfolgt durch dreimalige i die für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimmten Ade Blätter. Die sechs Monate beginnen vom Tage der lehten nsertion. L fi vas zu fkündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos be- immt, i

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l I §. 20. Die von dem Verbande den ÎZnhabern gekündigten Pfandbriefe müssen

zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälli | P rösähigen Qustande eingeliefert weiten: U Va, Jnlon im Der Betrag der fehlenden Coupons wird dem Einliefernden von der

werden.

Einlösungsvaluta in Abzug gebracht.

Die Valuta der nicht eingesendeten Pfandbri der zu demselben verabreichten Coivis: Gt A

bleibt bis nach Ablauf Gewahrsam des Ver-

handes.

Diese Deposita werden zu Gunsten des Verbandes zins

: y ; zinsbar angelegt, und ihre Bestände, jedoh nur nach dem Kapitalbet l der nicht beigebrachten Coupons, J A IOIEIt.- Und: 1naG Einlösung nicht früher erfolgt ist, hand seinen Gerichtsstand hat ,

bzug nah Ablauf dieser Zeit, und falls die bei dem Kreisgerichte, vor dem der Ver- baar eingezablt, welches demnächst die

Amortisation der nicht eingegangenen Pfandbriefe auf Kosten des Jnhabers

unter Entnahme derselben

aus U Masse zu veranlassen hat.

Verlorene oder beschädigte Pfandbriefe werden in Gemäßheit lichen Bestimmungen amortisirt. s emäßheit der geseß

Coupons unterliegen einer vierjährigen

Verjährung und findet eine Amortisation derselben nicht statt.

Verlorene Talons können nicht amortisirt worden.

G 22: Darlehne.

Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Darlehne in den von ihm

ausgegebenen Pfandbriefen nah dem Nennwerthe unter folgenden Bedin- guúgen :

1) 2)

von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigenthum Mehreren zusteht, fönnen ideelle Antheile nicht beliehen werden ;

insoweit das Eigenthum eines Guts resp. Grundstücks durch Lehn oder Familienstiftung beschränkt is, müssen bei einer vom Besitzer beabsichtigten Verschuldung des Grundbesitzes diejenigen Formen erfüllt resp. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten 2c. vorschreiben ;

sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehnsgeschäfts und Eintragung des Darlehns trägt Darlehnssucher, und fann zur Deckung derselben ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert werden ; für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen, Einklagungs- und Beitreibungs- fosten und alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäft erwachsenden Kosten, so wie die sonstigen statutenmäßigen Beiträge, muß innerhalb der ersten Werthshälfte des zu beleihenden Objektes und zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden ;

der Darlehnsempfänger is verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder zu er- richtenden Gebäude, Jnventarienstücke und Vorräthe mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden zu versichern, und fich hierbei allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direction zur Sicherung des Verbande8 vorzuschreiben für gut hält;

) der Schuldner hat das Darlehnskapital vom 1. desjenigen Monats

9)

10) kann Darlehnssucher die

ab, in welchem er dasselbe empfangen, mit fünf Prozent inkl. Drei- viertel Prozent Tilgungsbeitrag zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt halbjährlih praenumerando, und zwar dergestalt, daß die Zinsen für das erste Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Dezember und die für das zweite Halbjahr an dem vorhergehenden 15. Juni jeden Jahres eingezahlt sein müssen ; 108

dem Direktorium des Verbandes, den Mitgliedern des Verwaltungs- rathes und den von demselben ernannten Bezirkskommissarien steht jederzeit frei, von der Wirtbschaftsführung des Schuldners Einsicht zu nehmen und is derselbe aaa flinend 1 zu diesem Behufe seine Wirth-

aftsbücher und Rechnungen vorzutegen ; l j j

Bal E steht jederzeit frei , das Pfandbriefkapital ganz oder theilweise an den Verband zurüzuzahlen ¡ jedoch müssen die Zinsen inkl. der sonstigen statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halb-

d N E hir eiti Pfandbriefen des Verbandes nach dem

Die Zahlung erfolgt in deiinitettt. éiiter Beifügung der laufenden Coupons und der Talons.

Abaezablte Beträge werden auf Antrag des Schuldners und auf Kosten teten im Hypothekenbuche zur Löschung gebracht, und fann er über die von ihm bezahlte Darlehnsforderung des Verbandes mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf dem Grund-

stücke e S O verfügen j der Verband hat das Recht: ; : C A das Pfanbbriefkapital mit sech8monatlicher Frist zu kündigen: a) wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Objektes die ihm nach §. 2 ad 7 des e t Verpflichtung i der vorgeschriebenen Frist nicht erfulli b) mee Sculbuér seinen statuten- und vertragsmäßigen Ver-

i nicht nahkommt : e) P Ie e oitidéte Objekt unter Sequestration oder Sub- hastation gestellt wird; s in Ueiider Geis i theilweise Abzahlung der Schuld in glei 2 cine angemessene f das V d fühibets Objekt si in seinem Werthe

att Priorität (fr. ad 4. gegenw. Paragraph®s) Forderungen e g ver f i illi ¡nes Darlehns denno zulässig, wenn vere", verpslteh Bie angefogenen on pn Verbande ‘ine Caufion rüche aus denjewe | n v / r S für je 75 Thaler der Fotderung 100 Tha

i iefen des Verbande t. e. p Ba M BGRg un des Betrages der Forderungen wird der Zins

i i i t, und fein höherer ergiebt, auf fünf Prozen 1 us Raid Vet insen E dessen Berichtigung nicht glaubhaft

nachgewiesen werden kann, auf aht Jahre angenommen.

vor bereits eingetragenen

. 09 L g und ter Bedingungen des Darlehns, so wie

Veber die Gewährun

über die Kündigung desselben, entscheidet die Direction, auch steht derselben da& A zu, die Realisirung der Pfandbriefe für die Darlehnssucher zu ver- mitteln. ; |

6. 24,

__ Werthsbestimmung der zu leihenden Objekte.

So- weit nach den Bestimmungen dieses Statutes eine Feststellung de& Werthes von Grundstücken nothwendig wird , sind dieser die Ermittelungen: zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesehes vom 21. Mai 18614, be- treffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer, erfolgt sind, und darf der Werth eines zu beleihenden Grundstückes nicht über den dreißigfachew Betrag des wirklich ermittelten Reinertrages angenommen werden,

___ Der Verwaltungsrath entscheidet endgültig über die Werthsbestirmnung, eines Grundstückes innerhalb der ares angegebenen ‘Brenze.

t i _ Fonds des Verbandes.

Die sämmtlichen Einnahmen des Verbandes, mit Ausnahme der Til- gungsbeiträge von Dreiviertel Prozent, werden zunächst zur Bestreitung: der laufenden Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten 2c., und soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet,

Der Ueberschuß, soweit er niht nah den Bestimmungen des Verwal- tungsrathes als Bestand für das folgende Jahr fortzuführen ist, wird den Pfandbriefschuldnern alljährlich pro rata ihres dem Verbande zur Zeit s{hul- digen Kapitals in einem Reservekonto gutgeschrieben.

__ Die etwaigen Verluste des Vereins, für welche jedes Mitglied desselben bis auf Höhe von fünf Prozent seines ursprünglichen Schuldkapitals soli- darisch verhaftet ist, werden nach Verhältniß des zur Zeit huldigen Kapi- tals jedes einzelnen Mitgliedes vertheilt, und der antheilige Betrag wird zunächst von dem Guthaben des betreffenden Mitgliedes abgeschrieben. Reicht das Guthaben eines Mitgliedes zur Deckung des so auf ihn vertheilten Verlustantheils nicht aus, „so hat es das Fehlende bis auf Höhe von fünf Prozent seines ursprünglichen Schuldkapitals (unter Anrechnung seines Gut- habens) binnen drei Monaten nachzuzahlen.

__Hat das Mitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mit- gliedschaft, sei es durch Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch baare Nachzahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen Schuldkapitals gleichkommende Gesammtsumme zu den Verlusten des Ver- eins beigetragen, fo ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten als Einzelner befreit.

__ Eine Verfügung über das Guthaben steht dem Schuldner, so lange es fünf Prozent seines dem Verbande zur Zeit schuldigen Kapitals nicht Über- steigt, nur Behufs Tilgung der lehten fünf Prozent seiner Schuld, so weit es fünf Prozent seiner Schuld aber übersteigt, nur mit den Einschränkungen der §§. 26, 27 und 28 zu.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im §ÿ. 17 nor-. mirte allgemeine Haftbarkeit des S nicht berührt.

Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von ODreiviertel Prozent werden denselben halbjährlih in einem Amortisations-Conto unverkürzt gutgéschrie- ben, auf welches auch jährlich diejenigen Guthaben der Reserve-Conto's üÜber- tragen werden, welche fünf Prozent e betreffenden Schuld Übersteigen.

Die Bestände der Reserve-Conto's werden zinsbar, entweder in inlän- dischen Staats - oder vom Staat garantirten Papieren , in inländischen Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten dessel- ben angelegt.

Die Bestände der Amortisations - Conto’s werden jährlich zweimal, so weit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen des Verbandes nah dem Courswerthe , oder zur Einlösung derselben nach vorh6riger Kündigung nach dem Nennwerthe verwendet; der Verwaltungs= rath bestimmt die Art und Weise C S

Hat das Spezial-Amortisations-Conto ‘§. 26) eines Pfandbriefschuldners den Betrag von mindestens zehn“ Prozent des von: ihm zur Zeit verschul= deten Kapitals (erreicht , steht ihm das Recht zu, löschungsfähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld zu fordern , und ist er befugt, auf Grund dieser Quittung:

entweder auf seine Kosten den betreffenden Betrag im Hypothekenbuche

zur Löschung bringen zu lassen,

oder über die von der bezahlten Schuldquote bisher eingenommene

Stelle mit Vorbehalt des Vorzugsrechtes für die dem Verbande auf sei- nem Grundbesiy noch haftenden Forderungen zu verfügen.

¿ 29. Aufsicht der Veliailcgictens,

Die Staatsregierung kann einen Kommissarius zur Wahrnehmung des Aufsichtörehts für beständig oder für einzelne Fälle bestellen.

Dieser Kommissarius kann nicht allein allen Sizgungen des Verwal- tungsrathes oder der General - Deputation beiwohnen , sondern auch solche Sihungen berufen und jederzeit in allen Büreau's des Verbandes von den Büchern, Rechnungen und anderen Skripturen, so wie auch von den Kassen- beständen Einsicht nebmen. 6. 30 i

Die für Veröffentlichungen des Verbandes bestimmten Blätter.

Veröffentlihungen des Verwaltungsrathes und der Direction haben für die Mitglieder Rehtswirkung «und die Kräft besonders behändigter Vorladun-«_ gen, wenn sie durch den Staats - Anzeiger, oder ein in der Folge an dessen Stelle tretendes Blatt und den im Staats-Anzeiger vorher bekannt gemach- ten Blättern stattgefunden haben, E T EATS é

Welche Blätter zum vorstehend genannten. Zwecke zu wählen find, be- stimmt der Verwaltungsrath.

2 L. Seits des Statuts. S Eine Aenderung des Statuts Ta nur zufolge eines ordnungsmä igen- Beschlusses einer Versammlung der General-Deputation mit landesherrlicher. Genehmigung erfolgen,