1886 / 257 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Nov 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Am 4. d. M. wird im Bezirk der General-Direktion der Königlich württembergischen Staats-Eisenbahnen die 24,83 km lange Bahnstrecke Freudenstadt—Schilt ah mit den S Loßburg - Rodt, Alpirsbach und

chenkenzell dem öffentlihen Verkehr übergeben.

Berlin, den 1. November 1886.

Jn Vertretung des S des Reichs-Eisenbahnamts : örte.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Ober-Regierungs-Rath Grisebah zu Frankfurt a. O. zum Vize-Präsidenten der Regierung in Schleswig,

den Regierungs-Rath Hegel in Burg zum Landrath,

den Regierungs - Rath Schow zum Stellvertreter des i La E im Bezirks-Ausshuß zu Gumbinnen, un

den Regierungs-Assessor Mundt zum ersten stellvertreten- den Mitglied des gedachten Bezirks-Ausschusses auf die Dauer ihres Hauptamts am Siß des leßteren zu ernennen; sowie

dem Regierungs-Rath Schütte in Posen bei seinem Aus|\ceiden aus dem Staatsdienst den Charakter als Geheimer Regierungs-Rath,

den Bergrevier-:Beamten , Pan Dr. Busse zu Dortmund und Borchers zu Beydorf, den Bergwerks- Direktoren Triebel zu Wettin uud Graeff zu - Grube ms bei Saarbrücken, und dem Ober-Hütteninspektor

iebmer zu Gleiwiß den Charakter als Bergrath,

den Kreissekretären Vetter in Eshwege und Hubert in Kreuznach bei e Versezung in den Ruhestand den Cha- rakter als Kanzlei-Rath, und __dem Aen Arzt Dr. med, Erich von Kühlwetter fe Düsseldorf den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen ; erner

die Wiederwahl des früheren Apothekers Engel zum unbesoldeten Beigeordneten (Zweiten A der Stadt Graudenz auf die geseßlihe Amtsdauer von ses ahren, und

den Stadtrath und Apothekenbesißer E zu n der von der dortigen Stadtverordneten-Versammlung getroffenen Sn emäß, als unbesoldeten Beigeordneten der genannten mad t für die gesezlihe Amtsdauer von sechs Jahren zu be- ätigen.

R

Privilegium 4 Leibe Ausfertigung auf den Inhaber lautender An- leihesheine der Stadt Weißenfels a, S. im Betrage von 1000 000 M

Vir Wilhelm, von Goties Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem tie städtischen Behörden zu Weißenfels a. S. beschlossen haben, eine Anleihe von 1000 000 M zu dein Zwecke aufzunehmen, um ältere städtishe Schulden und Ae Kaufgelder abzutragen, owie die erforderlihen Mittel zum Bau von Schulbäusern, einer asserleitung und zur Kanalisirung der Stadt zu beschaffen, wollen Vir auf den Antrag des Magistrats der gedachten Stadt,

ichs-Anzeiger

Staats-Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 S. Jnserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reihs-Anzeigers

und Königlich Prenßishen Staats-Anzeigers

Berliu SW., Wilhelmftraße Nr. 32.

M

November, Abends.

1886.

Zveckden auf jeden Inhaber hene, Seitens der Gläubiger è von 1 000 000 M aus-

1A b, res der Glfubiger _noch der unden hat, in Gemäßheit des 1833 zur Ausstellung von Anleihe- 000 in Buchstaben: „Einer

O d M. i, mit vier Prozent jährlih Tilgungsplane mittelst Ver-

b mit wenigstens eineinhalb

der Zinsen von den getilgten

enwärtiges Privilegium Unsere

_rechtlichen Wirkung, daß ein [ acaus hervorgegangenen ete ¡Nachweise der Uebertragung

welches Wir vorbehaltlich der Befriedigung der Inhaber der

‘itens des Staats nicht übernommen.

Go seigènhändigen Unterschrift und

ftober 1886. Wilhelm. tfamer. von Scholz.

4 E

adivaypeu) : Anleihe ch M. der Stadt Weißenfels a. S. Buchstabe . . Nr.

über .…, . Mark Reihswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 6. Of- tober 1886 (Amtsblatt der rft Regierung zu Merseburg vom “ten... 188 . Nr. .. Seite ., und Geseßz-Sammlung für 188 . Seite . laufende Nr. . .).

Der Magistrat der Stadt Weißenfels a. S. beurkundet und bekennt hiermit auf Grund der zustimmenden Beschlüsse der Stadtverordneten- Versammlung vom 12. Mai 1885, 30. Juni 1885 und 27. Juli 1886, daß die Stadtgemeinde Weißenfels a. S. dem Inhaber dieses Anleihescheines die Summe von .… .. 4, buchstäblich Mark verschuldet. Diese Schuld, welche Seitens des Gläubigers nicht gekündigt werden kann, bildet einen Theil der durh das oben an- gezogene Allerhöchste Privilegium vom . . ten 188 . in Höhe von 1 000 000 M genehmigten Anleihe.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 1 000 009 H. erfolgt nah Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes mittelst Verloosung der Anleihescheine in den Jahren 1890 bis 1922 einschließlich aus einem Tilgungs\tocke, welher mit wenigstens eineinhalb Prozent des Ka- pitals jährlih, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihe- scheinen, gebildet wird. Der Stadk bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilguugsstock zu verstärken, oder auc) sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.

__ Die dur die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstocke zu. ; :

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihesheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge , sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen fol. öffentli be- kannt gemacht. L :

Diese Bekanntmachung erfolgt sech8, drei, zwet und einen Monat vor dem Zahlungstermin durh den „Deutschen Neichs- und Preußischen Staats-Anzeiger“, durh das Amtsblatt der König- lihen Regierung zu Merseburg und die Weißenfels’er Zeitungen (z. Zt. „Weißenfels'er Kreisblatt“ und „Mitteldeutshe Zeitung“). Geht eines dieser Blätter ein, so_ wird an dessen Stelle von dem Magistrat mit Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Merseburg ein anderes Blatt bestimmt. j ;

Vis zu dem R wo solcbergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am Oktober und am L April, von heute an gerehnet, mit vier Prozent jährli verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, bezw. dieses Anleihe- \cheines bei der tadt-Hauptkasse zu Weißenfels a. S., und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereihten Anleihe- scheine sind auch die dazu gehörigen Zins|cheine der späteren Fällig- keitstermine zurückzuliefern. i ¡ i s Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. ae.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb ems Jahren nach dem Rücfzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, : nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, niht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde. j : N

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt na Vorschrift der 8. 838 ff. der Civil- uns für das Deutshe Reih vom 830. Sanuar 1877 Reichs-Geseßblatt Seite 83) be ting nah S. 20 des

usführungsgeseßes zur deutschen Civi prozeßordnung vom 24. März 187 (Geseß-Sammlung Seite 281). Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch jenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine dur z orzeigung des Anleihe-

) térseburg.

soll dem-

\heines oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der_ angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Z ns\eine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleihescheine find halbjährliche Zinsscheine für einen zehnjährigen Zeitraum und eine Anweisung zur Erneuerung der Zins- {cheine ausgegeben

Die Ausgabe einer neuen zehnjährigen“ Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt-Hauptkaffe zu Weißenfels a. S. gegen Ab- lieferung der der älteren Zinsseiuveihe beigedruckten Anweisung.

Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinss\cheinreihe an den Inhaber des Anleihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadtgemeinde mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

/ Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. Weißenfels a S., den . (Stadtsiegel.) i 5 __ Der Magistrat. (Eigenhändiage Unterschrift des Magistrats-Dirigenten und noch eines anderen Magistrats-Mitgliedes unter Beifügung des Amistitels.)

Eingetragen Kontrolbuh Der Kontrolbeamte. Provinz Sachsen.

eite Der Stadt-Hauptkassen-Rendant. : Regierungsbezirk Merseburg. inss\shein r

über . .… . . Mark zum Anleiheschein der Stadtgemeinde Weißenfels a. S. . Nr ‘über 46 Reichswährung.

Buchstabe in der vom 1: tober (ben. A r L b 6 en g des- vorbenannten Anleihes es d vöm E

bis .. . . aus der Stadt-Hauptkaf} Mark ‘in Reichswährung. Weißenfels a. S., den .

Der Magistrat.

(Trockenstempel.) (Unterschrift des Magistrats-Dirigenten und eines anderen Magistrats-Mitgliedes.) Ausgefertigt.

: i i (Unterschrift des Kontrolbeamten.) Dieser Zinsschein ist Ugaa, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. ; :

Ungültig, wenn die Vorderseite durchkreuzt ist.

Ungültig, wenn eine Ede ab- getrennt oder der Zinsschein durchlöchert ift.

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Merseburg. Anweisung zum A der Stadtgemeinde Wenn a. S. Buchstabe . . Nr über M Reichswährung.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . . . te Reihe Zinsscheine für die 10 Jahre vom 1. April 18 . , bis Ende Värz bei der Stadt- Hauptkasse in Weißenfels, sofern von dem Inhaber des An- leihesheines niht rechtzeitig Widerspruch erhoben wird.

Weißenfels a. S., den . . ten ntat

rat.

(Trockenstempel.) (Unterschrift des Magi trats-Dirigenten und eines anderen Magistrats-Mitgliedes.) __ Ausgefertigt. (Unterschrift des Kontrolbeamten.)

: Anme uns zu den Schemas für die O und An- weisungen: Die Namensunterschriften des Magistrats-Dirigenten und des zweiten Magistrats-Mitgliedes können mit Lettern oder Facsimile- stempeln gedrudckt (werden, doch us jeder Zinsschein und jede An- e R nd der eigenhändigen Unterschrift eines Kontrolbeamten ver- ehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt- breite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

. ._. ter Zinsschein. | . ._. ter Zinsschein.

Anweisung.

Berlin, den 1. November 1886.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Georg von Sachsen is gestern Abend nach Dresden zurückgereist.

Finanz-Ministerium.

Die Ziehung der 2. Klasse 175. Königlich preu Klasenlotterie wird am 9. d. M., Morgens 8 Ae Ziehungssaal des Lotteriegebäudes ihren Anfang nehmen. Die Erneuerungs - Loose, sowie die ose zu dieser Klasse sind nah den 8. 5, 6 und 13 des Lotterieplans, unter Vor egung der bezüglichen Loose aus der 1. Klasse, um 5. d. M., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anrects einzulösen. Berlin, den 1. November 1886. : Königliche General-Lotterie-Direktion.

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