1929 / 197 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Aug 1929 18:00:01 GMT) scan diff

E

[45083]

Rhein- und See-Schiffahrts-

48916)

Tutrix Aktiengesellschaft, Berlin S0. 36, Cottbusser Ufer 6. |

Die Gesellshaft ist aufgelöst. Alle | Gesellschaft.

Gläubiger der Gejellshaft werden hier- j Die Generalversammlung unserer Ge- durch aufgefordert, ihre Forderungen dem | sellshaft vom 11. Mai d. J. hat be- unterzeichneten Liquidator zu melden. ihlofsen, das Grundkapital von Re1chs Der Liquidator: Karl Schreiter,| mark 6 300 000,— auf RM 4 000 000,— Berlin-Halensee, Karlsruher Straße 13 T. | herabzuseßen. Der Beschluß is zum Handelsregister eingetragen. Wir fordern demgemäß die Aktionäre unserer Ge- sellihaft auf, die Aktien nebst laufenden | Dividendenscheinen und Erneuerungs- hein mit einem der Nummernfolge nach geordneten Verzeichnis bis

[49259]

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 20. September 1929, 12 Uhr, in }

den Geschäftsräumen der Dresdner | rf s i

Bank, Berlin W., Behrenstraße 35/39 | längstens 15. November d. J. bei

stattfindenden ordentlichen General(- | Unlerer Gesellschastskasje in Mannheim, versammlung eingeladen. | Rheinlai]traße Se Ge, M 700

Tagesordnung: | Ur je neun alte Aen u RNM (00 ,—

9 g : | werden vier neue Aktien zu RM 1000,—

1, Vorlegung de Geschäftsberichts, |;., S Ebe der Vilanz und der Gewinns- und | Mt zehn Gewinnanteilscheinen und Verlustrechnung per 31. März 1929. | einem Erneuerungsschein ausgegeben. 9. Genchmigung der Bilanz sowie der |; Die neuen Aktien können nach Ferlig- Gewinn- und Verlustrechnung. | stellung gegen Rückgabe der über die * 3, Entlastung des Vorstands und Auf | alten Aktien ausgestellten, nit über- sihtsrats. tragbavren_ Quittungen bei der Stelle, 4. Aufsichtsratswahlen. die die Quittung ausgestellt hat, in Zur Teilnahme an der Generalver- Empsang genommen werden. Die Ein- sammlung sind diejenigen Aktionäre be reihungsstellen sind heretigt, aber rechtigt, welche ihre Aktien oder Depot nicht verpflichtet, die Legitimation des ¡cheine der Bank des Berliner Kassen Quittungsinhabers zu prüfen. _ Vereins spätestens am Dienstag, den AEIEIDES Aktien, welche bis zum 17. September 1929, während der | enannten Tag nh! eingereiht jind, üblichen Geschäftsstunden in Berlin bei sowie die eingereihten Aktien, welche der Dresdner Bank, dem Bankhause | d!e, sm Ersaß durch neue Aktien er- von Goldschmidt-Rothschild «& Co. forderliche Zahl nicht erreichen und der oder bei der Vank des Berliner Gesellschast nicht zur, Verwertbung fUr Kassen-Vereins, in Bremen bei der Rechnung De Stegen Fur D Bremer Vank, Filiale der Dresdner C zrE gestellt sind, werden für kraftlos Bank, oder bei der J. F. Schröder |“ 57) Stelle L ois a “A. Bank Kommanditgesellschaft auf : e Stelle L je RM 6300,— ¡ur See oder, bei ver BeselisGaltotasie | (fts erklärte Atlen werden BEYE- in Warstein hinterlegt haben. Die mark 4000,— neue Aktien ausgegeben Hinterlegung ist auch dann ordnungs- und nah MaHgaba Ver geseulichen Be- mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zu- R E og - E, Be- stimmung einer Hinterlegungsstelle für Be ria ver pr V ltr „wir s sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Aktie! Brb L nah Verfüg E ellt Beendigung der Generalversammlung | E E d Red rfügung gas t im Swperrdepot gehalben werden. V für E L ns hinterlegt. Warstein (Westfalen), 21. Aug. 1929. | ; Se VOTFFRANTE, Einveichungsstelle Warsteiner und Herzoglich E. BLO Den Spivenausgleih nag Schleswig-Holsteinishe Eisenwerke Wir ) M R, ; Aktiengesellschaft. Wir fordern g eihzeitig under Hin- Se wbaber {weis auf die beschlossene Herabseßung G des Grundkapitals die Gläubiger der Gesellshaft auf, ihre Ansprüche an- zumelden. Mannheim, im Fuli 1929. Rhein- und See-Schiffahrts- Gesellschaft.

921) WGolonia Kölnische Feuer- und Kölnische Unfall - Versicherungs - Aktiengesell- schaft, Köln a. Nh. Dritte Aufforderung zum Umtausch der Aktien über RM 240,—. Auf Grund der 2., 5. und 7. Durh- führungsverordnung zur Goldbilanzver-

[45503] Aachener Lederfabrik Aktiengesellschast, Aachen.

ordnung fordern wir ‘die Fnhaber 2, Aufforderung. unserer Namensstammaktien über | Die ordentliche Generalversammlung um Un

M 240,— uu], Vyre Allen V unjerer Gejellschaft vom 3. «Junt 192 tausch in Namensstammaktien über | hat u. a. beschlossen, das Grundkapital RM 100,— bis ‘zum 15. Oktober | der Gesellschaft von RM 1 165 000,— 1929 einsrhließlih “in Begleitung | auf RM 348 000,— herabzuseßen, und eines zahlenmäßig geordneten Nummern- | zwar derart, daß :

verzeihnisses bei unserer Gesellschaft | a) 25 Aktien zum Nennwert von je in Köln, Oppenheimstr. 11, während RM 200,—, insgesamt RM 5000,—, der üblihen Geschäftsstunden ein- anzukausen sind und eingezogen

zureichen. i werden, Den eingereihten Namensstamm- | Þ) die danach übrigbleibenden 5800

aktien sind die Dividendenscheinbogen Aktien im Nennwert von je Reichs- mit laufenden Dividendenscheinen per mark 200—, insgesamt Reihs- 1929 und ff. beizufügen. Einreihungs- mark 1 160 000,—, so zusammen-

gelegt werden, daß für 10 dieser alten Aktien von je RM 200,— 3 neue Aktien von je RM 200,—

formulare sind bei uns erhältlich.

Gegen Ablieferung von 5 Namens- stammaktien über je RM 240,— werden 12 Namensstammaktien über je Reichs- ausgegeben werden. mark 100,— mit Dividendenscheinen |_ Der luß ist am 31. Juli 1929 Nr. 7 und f. und Erneuerungs|cheinen | in das Handelsregister eingetragen. - ausgegeben. Erreicht der Gesamtbetrag | Gemöß dieser Beschlüsse fordern wix der von einem Aktionär abgelieferten | die Glaubiger der Gese haft nah Aktien nicht den Betrag von RM 1200,— 989 H.-G.-B. auf, ihre Ansprüche an- oder ist ex nit durch RM 100,— teil- | zumelden. bar, jo wixd für je RM 100,— Aktien- | Die Aktionäre werden aufgefordert, nennbetrag eine Namensstammaktie ne bisherigen Aktien (Mäntel und über RM 100,— ausgereiht. Näheres | Bogen) zum Umtaush gegen neue über die Umtauschbedingungen ist bei | Aktien nah Maßgabe der nachstehenden unserer Gesellschaft zu erfahren. Spiyen- Bedingungen einzureichen. : regulierungen werden nah Möglichkeit Die Einreichung der Aktien hat bis vermittelt. zum 30. November 1929 einfch[.

Der Umtausch der Aktien erfolgt, so-| bei der Dresdner Bank in Aahen,

fern die Stücke am Schalter unserer Kapuzinergraben, oder Gesellschaft eingereiht werden, pro- bei dem Bankhause Hardy & Co. visionsfrei. Erfolgt der Umtausch im G. m. b. H., Berlin W. 56, Mark-

Zee L Ner ponen so werden die iu C nid doppelten, nah üblihen Gebühre in Anr l gun( \ s her ebühren in Anrehnung Zahlenfolge geordneten i Nummern-

ebracht. T A \ On 8 R aan Aktien über RM 100,— | Verzei nisses während der üblichen Ge-

H Nirio No v1 Ds shäftsstunden zu erfolgen. find an den Borsen gu: Berlin uny An} Es werden umgetauscht - bg. gt- Diejenigen Namensstammaktien unse- E, Ne 1e 10 alte Aktien zu xer Gesellshaft über RM 240,—, die |, t 900 3 neue Aktien zu Reichs- nit bis zum 15. Oktober 1929 mi iter Akti G einschließlich eingereiht worden sind, | yz iejenigen Aktien, welhe die zum werden nach Maßgabe der geseßlichen as Ae Zahl nit er- Bestimmungen füx kraftlos erk ärt | l jen, B vil t Ce BABE für Reh- werden. Das gleiche gilt von solhen Uen Die Umiausi telle agung t Aktien, welche nicht in einem Betrage gg 8 enmäßigen An- L : Verkauf eingereiht werden, der die Durcd- v bi d 8 5 ; führung des Umtausches in RM 100, E E E E amensstammaktien ermöglicht und uns ata y : ; fts niht zur Verwertung für Rechnung der E Aftien, E gs [rfe Beteiligten zur- Verfügung gestellt | wertung eingereiht sind, werden für

werden. kraftlos erklärt werden Die auf die für kraftlos erklärten ie neuen Aktien unserer Gesellschaft, Aktien entfallenden neuen Namens- | die auf die für kraftlos erklärten Aftien

stammaktien über RM 100,— werden | entfallen, werden gemä 290 : nach Maßgabe des Gesetzes verkauft. u H.-G.-B. tür Re n ne O Der Erlös wird abzüglich der ent- | teiligten verkauft. ; stehenden Kosien an die Beteiligten] Der Erlös wird abzüglih der ent- ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt. standenen Unkosten den Beteiligten Köln, im August 1929. ausgezahlt oder, ofern die Berechtigung A Colonia s gur Hinterlegung vorhanden ist, hinter- Kölnische Feuer- und Kölnische egt werden. Unfall - Verficherungs - Aftien- Yacen, den 8. August 1929. E Der Vorstand. Ludwig Gaster.

Erfte Anzeigenbeilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 197 vom 24, August 1929,

[49222 „„Terra““ Aktiengesellschaft für Saus- uud Grundbesis i. L, Fraffurt a. M.

Die Verwaltung unserer Gesellschast hat bei{lofsen, als vierte Liquidations- aués{üttung 10 9/9 auf den Nennwert der

Mftien zurüdckzuzahlen. Die Aktionäre der

Gesellschaft werden demgemäß hierdurch

aufgefordert, die Mäntel ihrer Aftien

mit doppeltem, arithmetisch geordnetem

Nummernverzeihnis bei der Frankfurter

Kreditanstalt A.-G., Frankfurt a. M.,

Neue Mainzer Straße 54, einzureichen.

Die Rüdckgabe der Mäntel erfolgt nah

Abstempelung gleichzeitig mit der Aus-

zablung des entsprehenden Nüzahlungë-

betraags bei der gleihen Stelle.

Frankfurt a. M., den 22. August 1929.

„Terra““ Aktiengesellschaft für Saus-

und Gruudbefitz in Liquidation.

Der Liquidator: Fr. Helsmann.

[15657] Lebte Bekanntmachung. it Anierer Generalversammlung vom 28. Februar 1929 ist die Umstellung unserer Aktien von RM 250,— au] RM 1000,— beschlossen worden.

Gemäß § 35a der Durhführungs- verordnung zur Goldbilanzverordnung fordern wir nes die Aktionäre unserer Gesellshaft auf, bis spätestens 30. September d. J. die in ihrem Besitz befindlichen Aktien unserer Gesellschaft von nom. je RM 250,— zum Umtausch in Aktien über je RM 1000,— bei unserer Gesellschaftskasse in Magdeburg einzureichen und zwar derart, daß aegen vier Aktien zu je RM 250,— eine Aktie über RM 1000,— gewährt wird.

Auf- Wunsch werden wir versuchen, Aktienbeträge, soweit sie nicht dur 1000 RM teilbar sind, für Rehnung der Beteiligten bestmöglich zu verwerten und ihnen den Erlös zur Verfügung zu stellen.

Die Aktien, die troß unserer Auf- forderung niht rehtzeitig zum Um- taush bei uns eingereicht worden sind, werden für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt in Ansehung eingereihter Äktien, welche die zum Ersaß durch neue Aktien erforderlihe Zahl nicht erreichen und uns nit zur Verwertung für Rechnung E zur Verfügung gestellt ind.

Die für die kraftlos erklärten Aktien neu herauszugebenden Aktien werden von uns öffentlich versteigert, und der Erlös wird für Rechnung der Betei- ligten bei unserer Gesellschaftskasse hinterlegt und steht ihnen dort zur Verfüguna.

Magdeburg-S., den 11. Maîi 1929.

Zuckterraffinerie Magdeburg

Actien-Gesellschaft. Der Vorstand. Oehme. G. Opib. s U E P E A E F ENAE D R E T a R E {48917} Neichsmarkeröffnungsbilanz per 31. März 1929.

Aktiva. M 1A Grundstüdcke. « « » « « 1 1176 561/54 Hypotheken « + . . . . - 155 000|— E s 006 5 10 000|— Ae 00a 96s 1114/59 M «a A 0 48 323/87

1 391 000|—

Pasfiva. Aktienkapital . - o 100 000|— Hypotheken . . . . « « . } 1229 000/— Mebltoret «a as O

1 391 000!|—

Gewinn- und Verlustrechnung - ver 31. März 1929.

A |4

Verlustvortrag - + . +. + 41 601/09 Aufwand. . « -- 0 0- 184 027/88 229 628/97

Ra » v0 p60 177 305/10 n 48 323187

225 6281/97 Hausbau- und Wohuungskunst Aktiengesellschaft, Berlin.

Der Vorstand. Avram Sleidinger. S I A I E S E R E E S S R E I

[48599]. Bekleivung-Handels- Aktien-Gesellschaft, Berlin. Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aktiva. Debitorenkonto . » » o.

331 890 331 890

A

Passiva. Aktienkapital . . . o o. 100 000|—

Kreditorenkonto « » - 114 227/82 Akzeptkonto. . - « - . « 69 845/34 Gewinn- u. Verlustkonto: Saldo p. 31, Dezember 1927. . . 19 668,06 Gewinn 1928 28 148,82 47 816/88 331 890[04

Gewinn- und Verlustfouto per 31. Dezember 1928.

Debet. Unkostenkonto . « « o... So e a o od en 10S «eo 62

2 199/36 5 423/30 28 148/82

35 771/48

Kredit. Warenkonto . Soi o ch6

27 915/86 7 855/62 35 771/48

Verlin, den 31. Dezember 1928,

VBekleidung- Handels- Aktien-Gesellschaft,

(Unterjchrift.)

co T +

19119

Grundstücks - Verwertiungs - Gesell

schaft Samburg-Gluckstraße Aktien i gesellschaft, Hamburg.

einer ordentlichen Geueralver

fammlung, die n 12. September 1929, 1% Uhr vormittags, 11 Î Geibätteraumen Soy N antn j

P [T M4 4% A ch- L Chen Sr Con » 1. Gama Pr O I L O4 14 T ambur F

n omr i E 5) an dot 1 XIOTLICNDLTUCGL 2A, 11111454, 14114

der Tagesorvuung ein:

1. Vorlegung von Seschastébe rit Bilanz, Gewinn und Verlust vechuung für 1928 d d (8 nehmigun

2, Entlastung de V d Aufi rat

. A1 sratswahlen.

4. Umtausch von Anteilsheinen und Aktien in 100-Reichsmark-Aktien bzw. M-Reichsmark-Aftien, ent-

(S2

sprechende aßunasäanderung, Uebertragung der Vornahme der Aenderungsfassung an den Aus sihtsrat.

Bilanz, Gewinn- und Verlustrehnung sowie Geschäftsbericht liegen zur Ein- sicht unserer Aktionäre in den Geschäfts- räumen der Notare Dres. Oppens & Heineberg, Hamburg, Börsenbrücke 2 a, aus.

Zur Teilnahme an der Generalver- sammlung sind die Aktionäre bevechtigt, die bei den genannten Notaren oder bei dex Commerz- und Privat-Bank A.-G., Hamburg, während der Üüblihen Ge- shäftsstunden ihre Aktien oder die darüber ausgestellten Hinterlegungs- scheine der Reichsbank oder eines deut- {hen Notars mit einem arithmetischen Nummernverzeichnis hinterlegt haben. Die Hinterlegung hat so rechigeitig zu erfolgen, daß zwischen dem Tage der Hinterlegung und dem Tage der

Generalversammlung zwei Tage fvel- bleiben.

Der Vorftaud. [48594]

Dritte Aufforderung.

Halle-Hettstedter Eisenbahn- Gesellschast.

Aktienumtaufsch. I

Jn Gemäßheit der Bestimmungen derx 2./5. Verordnung zur Durchführung der Verordnung Über Goldbilanzen fordern wir hiermit die Jnhaber unserer Aktien zu 250 RM auf, ihre Stüe nebst den dazugehörigen Erneuerungs- sheinen bzw. mit laufenden Gewinn- anteilsheinen g wecks Umtausches 1n neue Aktien zu 1000 RM bis zum 30. September 1929 (einschließ

lich) in Verlin:

vei der Berliner Handvels-Gefsell-

schaft und

dem Bankhause Rott «& Schüne-

maun; in Halle a. d. S.: bei den Bankhäusern H. F. Leh- maun und Reinhold Steckner; in Samburg: bei dem Bankhause Herrmann & Hauswedell während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.

Gegen Einlieferung von je 4 Aktien zu 250 RM wird eine neue bereits börsenmäßig lieferbare Aktie zu 1000 RM mit laufenden Gewinnanteil- sheinen Zug um a ausgehändigt.

Die Aktien unserex Gesellschaft zu 950 RM, die nit bis zum 30. Sep- tember 1929 einshließlich eingereiht sind, werden nah Maßgabe der geseh- lichen Bestimmungen für kraftlos erklärt werden. Das gleihe gilt von solchen Aktien, welche die zum Umtausch er- forderlihe Zahl nit erreichen und uns niht zur Vevwertung für Rehnung der Beteiligten bei den oben erwähnten Stellen zur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien unserer Ge- sellschaft zu 1000 RM werden nah Maßgabe des Gesehes für Rechnung der Beteiligten verkauft. Der Erlös wird abzüglich der entstandenen Kosten an die Empfanasberechtigten aus- gezahlt oder für dieselben hinterlegt.

Der Umtausch is provisionsfrei, \o- fern die Aktien mit einem der Nummernfolge nah geordneten Ver- ¿eihnis an den Schaltern der obigen Stellen eingereiht werden oder dem Sammeldepot angeschlossen sind; andern- falls wird die übliche Provision in An- rechnung gebracht,

Nachdem wir uns ‘entschlossen haben, gu Vereinheitlihung unseres Aktien- apitals an Stelle der bereits im naa

befindlihen Aktien zu 1000 Nr. 18501—19500 ebenfalls neue Aktienurkunden auszugeben, fordern

wir die Jnhaber dieser Aktien auf, ihre Stücke nebst laufenden Gewinnanteil- sheinen zum freiwilligen Umtausch in die neuen börsenmäßig lieferbaren Aktienurkunden zu 1000 RM bis zum 30. September 1929 (einschließlich) bei den obengenannten Stellen unter Bei- fügung eines der Nummernfolge nah geordneten Verzeichnisses einzureichen. Dieser Umtaush erfolgt frei von jeder Gebührenberechnung. Halle a. d. S., den 23. August 1929. Halle-Hettstedter Eisenbahn- Gesellschaft.

[49224]. Luigi Gazzolo

Sozièta Anonima Fmportazione _Vini, Melide, Wiesbaden.

Bilanz per 31. Dezember 1928.

Attiva. Schw. Fr. Debitoren 6 s 0 E 96 330101 S 6 102/98 Ware ntonio 0 o T 3 3 37 Postscheckonto « « o - - 1 103/50 Fnventarftonto D S 17 287 7TO Lagersässerkonto « « « « |25 Versandfässerkonto . « « [25 Handlungsunkostenkonto . 1 659/44 Aktienkapitalrückzahlungskt. T5 000) Autobetriebskonto . . « « 2 737|— Vortrag, Verlust im Jahre |

1926. R R 8 419/50 Vortrag, Verlust im Jahre

1927. G À S G 7 412/40 Verlust G: 0.6: 12 558 96

S Passiva, F 2 314/92 Ait - «o 95 505/25 Wechselkonto e 0 â 18 855/04 Reservéfondskonto « «- » 3 342115

100 000|— 75 000|—

295 017/36

R —————————————

[47716]

„Pelfkara“ Rheinish-Westfälische Werkzeug- Actien-Gesellschaft,

Aktienkapitaleinzahlungskt. Aktienkapitalrüczahlungsft.

: Remscheid.

Bilanz per 31. Dezember 1928.

_ Aktiva. RM [3 E: Kasse “ck D S D 52 13 D. Debitoren S S D! 105 858101 D, A 6 028 62 30 184/42 4, Mobilien . « 8 035,60

5%, Abschr. 411,78 7 623/82 5, Effekten - . o. 1— 6. Natal ¿9 o.0 1 500|— 7. Guindnd + + +. e 5 000|— 8, Gebäude . 40 539,45

Abschreibung 210,— 40 329/45 9, Auto « + - 5 800,—

Abschreibung 1 450,— 4 350|— 10, Verlust. 1027 « «+ 4 67 600/15 11. Verlust 1928 « o o - 15 925/50

278 424/48

Passiva, 1, Aktienkapital « e «o «- 120 000|— 2. Kreditoren « o - o. 130 580/84 A 3 779126 4, Bankenkonto « - « » 24 064/38 278 424148

Laut Generalversammlungsbeschluß vom 1. August 1929 ist die Gesellschast aufgelöst und zum Liquidator der bis- herige Vorstand, Ernst Janscheidt, ernannt. P r L L

[48466]. Vera-Filmwerke Aktiengefellschaft, Hamburg 20, Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aftiva. RM Grundstück, Kontorhaus,

Wohnhaus, Glashaus u.

Kopieranstalt . » » - » 250 735/40 Sielanshluß « « « - . - 3 884/75 Kassenbestand « 1 242,22 Bankguthaben « 8479,54 | Postscheckguthaben 29,16 9 750/92 Außenstände « + . «+ -. - 37 734/48 Aufnahme-u. Vorsührungs- |

apparate « » « 2076,— |

Zugang » «+ + 865,45 E

|

Lampen und Jnstallationen Licht- und Kraftanlagen -

Sundus « e - o...

Jnventar Kopieranlage . « » - + » Maschinen und Werkzeuge Manuskripte « » . . Garderoben Negative, Kopien- u. Roh-

T T TTITI

filmbestand . « « « + - 25 710/24 Verlustvortrag 68 225,54 —- Gewinn 1928 10 742,44 57 483 10

388 248/34 Passiva. Aktienkapital:

Stammaktien 245 000,—

Vorzugsaktien 5 000,— 250 000— Hypotheken . « . . - . 100 000/— Aufwertungshypotheken 10 870 Kreditoren - « - o. o. 27 378/34

388 248134

Gewinn- und Verlustkonto per 31. Dezember 1928.

Soll. RM Handlungsunkosten Und Me « q o 6/6» 5 50 194/16 Betriebsunkosten u. Roh- materialien « o. 63 516/96 a E 11 651/86 Gewinn 1928 » «o 10 742/44

136 105/42 | eem E Cnt

Haben. 4

Fabrikationskonto « + - « 136 105/42 Mi ..cdeMr dat

136 106/42

Hamburg, den 28. Juni 1929, Dex Vorstand. Popp. Der Aufsichtsrat. W. Sid, Vorsitzender. Vorstehende Bilanz und Gewinn- U Verlustrechnung habe ich mit dem Haup buch der Gesellschaft verglichen und über einstimmend befunden.

Der Vorftand. Czarnikow.

Matthiesen, Buchsachverständiger-

ESrfste Zentralhandelsregisterbeislage

zum Deutschen Reichsan zugleich ZentralhandelSregister für das

Nr. 197.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis vierteljährlich 4,50 #ÆAMÆ Alle Postanstalten nebmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer aud die Geshäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 15 Sie werden aur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages eins{ließlich des Portos abgegeben.

Berlin, Gonnabend, den 24. August

zeiger und Preußischen Staatsanzeiger Deutsche Reich

_1929

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,05 A Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Jnhaltsübersicht, Handeldrogister

üterrehtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrehtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichsfachen, Verschiedenes.

T A T

Entscheidungen des RNReichsfinanzhofS.

75. Vorausseßung für eine Erstattung der Wechsel- steuer bei Abgabe einer nichtigen Wechselerklärung auf einem formell gültigen Wechsel. Die Beschwerdeführerin, eine kaufmännische Firma, begehrt die Erstattung der Wechselsteuer für einen von ihr auf eine Londoner Bank gezogenen Wechsel, den sie, nachdem sie ihn mit den erforderlichen Wechselsteuermarken ver- sehen hatte, an die Ordre einer Bank in Hamburg indossiert und dieser übersendet hat. Begründet is der Sestattungrampens damit, daß ihr die genannte Londoner Bankfirma irrtümli als Remboursbank aufgegeben worden sei. Sie habe daher den Wechsel, sobald der Frrtum am übernächsten Tage aufgeklärt war, von der Hamburger Bank sich zurückgeben lassen und ihn durch einen anderen, ordnungsmäßig versteuerten Wechsel mit dem rihtigen Bezogenen, einer Firma S. in London, erseßt. Finanzamt und Finanzgericht haben den Erstattungsanspruh abgelehnt, da ein formell gültiger Wechsel vorliege, dessen Steuerpflicht nah § 5 des Wechselsteuergeseßzes in dem Zeitpunkt entstanden sei, in dem ihn der Aussteller aus den Händen gegeben habe, Und da nah einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs die Steuerpfliht niht dadur berührt werde, daß der mit dem Wechsel beabsichtigte Erfolg nicht erreiht worden sei. Handelte es sih bei der Wechselsteuer wirkflich um eine reine Urkundensteuer, so würde man allerdings mit der Vorentsheidung zu einer Bejahung der Steuerpflicht fommen müssen, sobald der Wechsel den wesentlichen Erfordernissen eines {olchen entspriht; und das ist hier der Fall, da es zur Gültigkeit eines Wechjels, soviel die Bezeichnung des Namens des Bezogenen angeht, genügt, daß die Bezoichnung der bürgerliche oder Handelsname einer passiv wechselsähigen Person scin kann (vgl. Staub-Stranz, Kommentar zur Wechselordnung, 11. Auflage, S. 59 Anm. 42 zu Artikekl 4). Allein schon die Motive zum Wechselstempel- steuergeseße vom 10. Juni 1869 haben ausgeführt, daß die Wechsel- steuer niht als Besteuerung des Papiers, sondern als solche des Wechselgeshäfts gedacht sei, daß die Steuer zwar nur einmal zu entrichten sei, die Steuerpfliht sich aber auf alle Wechsel- interessenten fortpflange, solange sie unerfüllt geblieben sei. Ft aber die Steuer eine Steuer vom Wechselgeschäfte, so muß auch an sih dem Steueranspruche die Einrede mit Erfolg entgegengehalten werden können, daß das E nichtig, d. h. für den Rechts- verkehr als niht vorhanden anzu ehen sei. Dies muß um so mehr gelten, als die Steuerpflicht wicht dur die Errichtung der Wechsel- urkunde allein, sondern immer erst durch einen mit der Urkunde vorgenommenen vecht8geshäftlihen Akt, sei es das „Aus-den- Händen-ge&ben““, sei es die Verpfändung oder die Bezahlung usw, ausgelöst wird. Dieser Akt evgibt fi nicht oder doh meist nicht aus der Urkunde, kann aber von der Nichtigkeit der beurkundeten Erklärung in seinem rehtlichen Bestande gleichfalls wesentlich berührt werden. So wird insbesondere der Akt des „Aus-den- Händen-gebens“ von der Nichtigkeit ergriffen und ist also un- geeignet, die Steuerpflicht auszulösen, wenn infolge Jrrtums ein Wille, einen Wechsel des bezeichneten Fnhalts zu begeben, über- haupt nicht bestand. Allerdings ergibt sich aus der wehselmäßigen Haftung des Ausstellers, des Akzeptanten und des FJndossanten auch jedèm späteren Fnhæber des Wechsels gegenüber, daß die Steuerpflicht durch eine Einrede der Nichtigkeit des Geschäfts nur dann ausgeschlossen werden kann, tvenn sie eine Einrede in rem, d. h. eine Einrede ist, die jedem Wechselgläubiger entgegengeseßt werden kann. Um eine solhe Einrede handelt es fih aber hier, da der Frrtum über die Jdentität der Person als wesentlicher Frrtum im Sinne von § 119 des Bürgerlichen Geseybuchs anzu- sehen ist (Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Geseßbuch, 9, Auflage, Bd. 1 S. 475 Anm. 111, 3 zu 8 119, und Staub-Stranz a. a. O. S. 269 Anm. 2 zu Art 82). Der Frrtum ist auch recht- zeitig geltend gemaht und hat zur Rückgabe des Wechsels geführt. Das berechtigte Bedenken, bei einem förmlih gültigen Wechsel der Nichtigkeit der einzelnen Wechselhandlung einen Einfluß auf die Steuerpflicht des Handelnden einzuräumen, beruht davin, daß die Nichtigkeit einer ein elnen Wechselerklärung die Gültigkeit der übrigen auf den Wechsel geseßten Erklärungen nicht berührt, daher au die Steuerpflichtigkeit des formell gültigen Wechsels insoweit bestehen bleibt. Da nun, wie die erwähnten Motive des Wechsel- stempelsteuergeseßes von 1869 ergeben, die Wechselsteuerpflicht für den Wechsel einhceitlidl gedacht ist, und der einmal zum Wechsel entrichteten Steuer die Bedeutung zukommt, die Steuerpflicht nicht mir für den die Steuer Entrichtenden, sondern auch für seine Nach- männer zu tilgen, so bleibt die einmal zum Wechsel entrichtete Steuer in Ansehung der später auf den Wechsel geseßten Er- fläruugen oder später mit ihm vorgenommenen Handlungen ge- schuldet, auch wenu die wecselmäßige Handlung dessen, der den Stempel verwendet hat, als nihtig anzuerkennen ist. Er kann also, weil der gezahlte Betrag niht zu Unrecht als Wechselsteuer ent- richtet ist, auch nicht nach § 19 von ihm zurückgefordert werden. Eine andere Auffassung würde zu steuerlih praktisch unannehm- baren Ergebnissen fühven. Denn die Steuerbehörde wäre dann genötigt, demjenigen, der troy der Nichtigkeit seiner wechselmäßigen Handlitng den Wechsel versteuert und in Verkehr geseht hat, die Steuer zu erstatten und zuzusehen, daß sie sie von neuen von einem seiner Nahmäuner eingiehen kann. Daß das zu unerträglichen Weiterungen führen müßte, ist leiht einzusehen. Es steht dem au der § 10 des Gesetzes entgegen, der den Nachmann zur Ver- steuerung des Wechsels nur verpflichtet, wenn die Steuer vom Steuerschuldner, d. h. dem, der nah ÿnhalt des Wechsels formal der Steuerschuldner ist, nicht entrichtet worden ist. So unerträglich es für die Steuerbehörde wäre, zur Wiedererlangung des von ihr erstatteten Stempels den Nachmännern nachzulaufen, so unerträglih wäre es für diese, nahträglih aus einem Wechsel, der ordnung8mäßig versteuert in ihre Hände gelangt war und den

sie weiterzugeben befugt waren, ohne ihrerseits eine Steuer- handlung vorzunehmen, zur Steuer herangezogen zu werden. Das alles kann indessen nit hindern, die Erstattungsfähigkeit für eine Wechselsteuer anzuerkennen, die derjenige, der eine nihtige wechselmäßige Handlung vorgenommen hat, zu diesem Rechtsafkt verwendet hat, sofern der Wechsel von ihm, bevor nochch eine weitere wehselmäßige Handlung vorgenommen ist, für die die Steuer als verwendet zu gelten hätte, wieder aus dem Verkehr gezogen worden ist. Das ist hier geshehen, da die Bank in Hamburg den ihr übersandten Wechsel, ohne ihn weiterindossiert zu haben das von ihr hon auf den Wechsel gesebte Jndossement hat sie wieder ausgestrihen —, wieder zurückgegeben hat. (Urteil vom 25. Suni 1929 II1 A 228/29.)

76. Unterschies zwischeu Substanzbetrieben G. B. Ziegelei) und Verarbeitungsbetrieben (z. B. Brenuerci) bei Entscheidung der Frage, ob landwirtschaftlicher Neben- betrieb oder ein selbständiger gewerblicher Betrieb für die Einheitsbewertung anzunehmen ift. Bei der Festsezung des Einheitswerts eines landwirischaftlihen Besitzes, auf der sih eine Dampfziegelei und eine Majolikafabrik befinden, ist streitig, ob die Ziegelei und die Majolikafabrik als Nebenbetriebe der Land- wirtschaft anzusehen sind oder ob sie selbständige gewerbliche Be- triebe darstellen. Der OberbeweriungLansiGuß hat das Legtere angenommen. Er geht davon aus, daß ein Nebenbetrieb die Auf- gabe haben muß, den Zwecken eines anderen Betriebes zu dienen, thn zu fördern und sein Erträgnis zu erhöhen. Er müßje also als Ausfluß eines anderen Betriebs erscheinen, in dem er seine Stütze findet. Der Oberbewertungsaus\{huß unterscheidet zwischen Substanzbetrieben und anderen Betrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten (Verarbeitungsbetviebe). Nah der Ver- kehrsauffassung gehöre die Vertoertung der Bodensubstanz nicht zu den Aufgaben der Landwirtschaft, während bei den Ver- arbeitungsbetrieben ein wirtshaftlicher Zusammenhang mit dem Betriebe der Landwirtschaft ohne weiteres dadur gegeben sei, daß jedenfalls zum Teil selbstgewonnene landwirtschaftliche Pro- dukte verarbeibet werden. Daraus ergebe si, daß bei Substang- betrieben von einem landwirtschaftlichen Nebenbetriebe micht allein deswegen gesprochen werden könne, weil die Substang aus im übrigen landwirtshaftlih genußtem Grund und Boden geivonnen werde, vielmehr müsse man wohl im allgemeinen umgekehrt ver- langen, daß die hergestellten Produkte im landwirtschaftlichen Betriebe verwendet werden. Außerdem könne bei einem Substanz- betrieb ein landwirtschaftliher Nebenbetrieb dann angenommen werden, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Substanz- und dem sandwirtschafstlihen Betriebe bestehe. Dies werde in der Regel bei kleineren Substanzbetrieben der Fall sein infolge der abwechselnden Verwendung der Arbeitskräfte in beiden Betrieben, infolge der gemeinsamen Benußung von Ge- spannen und infolge sonstiger Hilfeleistungen des Gutes, die den Substanzbetrieb in Abhängigkeit von dem landwirtschaftlichen Betriebe bringen, so daß seine wirtschastbiche Selbständigkeit zu verneinen sei. Dagegen sei bei einem als Großbetrieb auf- gemachten Substarzbetrieb, der seine Produkte überwiegend ver- kaufe, die Abhängigkeit von der Landwirtschaft in der Regel nicht angunehmen, es set denn, daß besondere Gründe, die auch hier den Substanzbetvieb in eine Abhängigkeit von dem landwirtschaft- lichen Betriebe bringen, wie z. B. Versprengung des Lehmes auf dem ganzen Gute in dünnen Schichten, vorliegen. Nach diesen Gesichtspunkten kom der Oberbewertungsausshuß mit Rüsicht auf die Größe und Bedeutung der Ziegelei, die etwa jährli 5 bis 6 Millionen Ziegel herstelle, die fast aus\chließlich verkauft werden, zu der Auffassung, daß die Ziegelei keinen Nebenbetrieb der Land- wirtschaft darstelle. Er würdigte dabei auch noch die Umstände, daß der Lehmstich geschlossen in der Nähe der Ziegelei liege, daß für die Ziegelei in der Hauptsache besondere Arbeitskräfte ver- wendet werden, daß der Transport der Produkte im allgemeinen mit besonderen Transportmitteln vor sih gehe, so daß auch keine besonderen Gründe, die eine Abhängigkeit der Ziegelei von dem landwirtschaftlihen Betriebe begründen würden, vorliegen. Zu dem gleichen Ergebnis kam der Oberbewertungsausshuß für die Majolikafabrik.

Die Rechtsbeschwerde wendet sih in der Hauptsache gegen die Unterscheidung zwischen Substan betrieben und Verwertungs- betrieben. Wenn die Definition des Oberbewertungsausschusses richtig sei, daß es bei Substanzbetrieben niht darauf ankomme, ob die Substanz dem landwirtschaftlihen Betrieb entnommen würde, sondern umgekehrt, cb die hergestellten Produkte im land- wirtschaftlihen Betriebe verwendet werden, jo be es überhaupt faum eine landwirtschaftliche Gutsziegelei als benbetvieb. Fm vorliegenden Falle verwendeten die Ziegelei und Majolikafabrik lediglih Lehm und Ton, der auf dem Gute gewonnen werde. Sie dienten also dazu, Erzeugnisse des Hauptbetriebs weiter zu ver- arbeiten unv diesen dadurch rentabel zu machen. Jeder Pfennig Verdienst, der in der Ziegelei erzielt werde, werde in die Land- wirtschaft gesteckt. Auch die Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinbetrieben, die das Urteil des Oberbewertungsauss{husses mache, sei niht haltbar. Die Vorbehörde betrachte Umfang der T absolut und nicht relativ, d. h. im Verhältnis zu der Größe des landwirtschaftlichen Betriebs. Wäre die Ansicht des Urteils rihtig, so müßte jede größere Ziegelei, auch wenn das dazugehörige Gut noch so groß sei, als Gewerbebetrieb gelten. Fn ihren weiteren Ausführungen bringt die Rechtsbeschwerde im wesentlichen noch tatsählihe Umstände (Verwendung der Arbeits- kräfte, gleichzeidige Stromversorgung des Gutes und der Ziegelei und Majolikafabrik, getrennte Buchführung usw.) vor, bezüglich

Die Rechtsbeschwerde ist niht begründet Der Reichsfinanzhof tritt der Unterscheidung, die die Vors behörde bezüglih der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Neben- betrieb oder ein selbständiger gewerblicher Betrieb vorliegt, zwischen Substang- und Verarbeitungsbetrieben gemacht hat, iw vollem Umfang bei. Bei den Verarbeitungsbetrieben liegen die Verhältnisse insofern grundsäßlih anders als bei den Substang- betrieben, als bet ihnen bereits die wirtshaftlihe Grundlage des ganzen Betriebs, nämlich die zu verarbeitenden Produkte, int landwirtschaftlichen Betriebe gewonnen werden. Dadurch ergibt sich ohne weiteres ein wirtjchaftlicher Zusammenhang zwischew landwirtschaftlihem und Verarbeitungsbetrieb. Leßterer wird im der Regel dazu dienen, eine bessere Berwertung der landwirt- shaftlihen Produkte zu ermöglichen und durch die Lieferung von Rückständen in die Landwirtschaft deren Erträgnisse zu erhöhen. Anders liegt es bei den Substanzbetrieben. Mit Recht hat die Vorbehörde darauf hingewiesen, daß die Gewinnung und Ver- arbeitung der Bodensubstanz an sich kein Ausfluß der landivirt- schaftlihen Betätigung 1st, sondern zu der im allgemeinen dem gewerblichen Betriebe zuzurehnenden Urerzgeugung gehört. Wenn daher ein Substanzbetrieb als Nebenbetrieb eines landwirtschaft» lihen Betriebs angesehen werden soll, so fann es grundsäßlich niht darauf ankommen, daß die Substanz aus im übrigen land- wirtschaftlich genußtem Boden entnommen wird, denn sie wird dadurch nit zu einem Erzeugnis der Landwirtschaft. Entscheidend fann für die wirtschaftlihe Abhängigkeit des Substanzbetriebs vom landwirtschaftlihen Betriebe nur der Umstand sein, daß infolge der besonderen Verhältnisse des Eingelfalls eine Abhängigkeit ¿wischen beiden Betrieben besteht und daß gleichzeitig der Substanz- betrieb gegenüber der Landwirtschaft eine untergeordnete Rolle spielt. Dieses Abhängigkeitsverhältnis kann einmal darin be- stehen, daß die Lehmlager so verstreut auf dem ganzen landwirt» \chaftlihen Besibe liegen, daß dur ihren Abbau die Landwirt=- schaft selbst erheblih in Mitleidenschaft gezogen wird. Jn einem derartigen Falle wird die Sache aber häufig so liegen, daß die Landwirtschaft einen Nebenbetrieb des gewerblihen Substang- betriebs bildet. Eine Abhän igkeit des Substanzbetriebs von der Landwirtschaft rann werêr dann gegeben Feu, wenn vie vrivvw Betriebe bezüglich der Verwendung von Arbeitskräften, Ge- spannen usw. Hand in Hand arbeiten. Diese Abhängigkeit des Substanzbetriebs vom landwirtschaftlihen Betriebe wird aber regelmäßig nur bei kleineren Substanzbetvieben gegeben sein, da nur in kleineren Verhältnisien die Haltung eigener Arbeitskräfte und sonstiger Gegenstände des Betriebsvermögens für die aus- \chließlihen Zweckde des Substangzbetriebs untwirtschaftlich und daher die Führung des Substanzbetriebs nur im Zusammenhange mit der Betwirtscchzaftung eines landwirtschaftlihen Betriebs rentabel sein wird. Endlich kann aub dem Umstand, daß die finangiellen Erträge eines Substanzbetriebs in den landwirtschafts lichen Betvieb gesteckt werden, für die Frage der wirtschaftlichen Einheit keine besondere Bedeutung beio« messen werden. Hiernach ist die Vorentscheidung in der Beurteilung der in Frage kommenden rechtlihen Gesichtspunkte frei von KRechtsirrtum. (Urteil vom 20. Juni 1929 VI A 259/29.) [7 Einkommenfteuerpflicht ver Einkünfte aus gewerbs8- mäseiger Kuppelei. Jn der Rechtsbeschwerde wird beanstandet, daß Einkünfte aus unzuläfsiger Tätigkeit, wie fie die eigennüßige Kuppeiei darstelle, nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden könne. Dieser Einwand schlägt nicht durch. Der Reihsfinanzhof hat in ständiger Rechtsprehung zunächst ausgesprochen, daß Ein- künfte aus an sich zulässigen Erwerbsarten auch dann steuer- pflichtig sind, wenn im einzelnen Falle es sich unm unsittliche oder strafbare Vorgänge gehandelt hat. So ist eine Zollpfliht au für verbotswidrig eingeführte Waren angenommen ‘vorden, ferner Umsfatßsteuerpflicht bei Schmuggelwaren und verbotenem Schleich- handel, Weinsteuer bei hohen Weinpreisen in Bordells, Be- herbergungssteuer bei solchen Betrieben, Stempelsteuer aus nicht genehmigten Wett- oder Glückspielen, auch öffentlichen Billard- wettkämpfen. Jn Weiterführung dieser Rechtsprehung is des- halb in einer anderen Entscheidung ausgeführt worden, daß an- gesichts der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Begriffs» besbimmung für das Gewerbe nicht mehx als erforderlih erahtet werden fönne, daß es sih um einen erlaubten Betrieb handeln müsse. Jn Folgerung aus diesen Gebdankengängen ist auch im Schrifttum nüt guten Gründen die Auffassung vertreten worden, daß eine Steuerpflicht auch dann gerechifertigt sei, wenn es sich um Einkünfte aus einer Tätigkeit handle, die nux in übertragenem Sinne noch als Gewerbe bezeichnet werden kann, und es ist dabei darauf hingewiesen wovden, daß auch das Strafgeseßbuch den Begriff Gewerbe auf vershärfte Tatbestände von Hehlerei, Wucher, Glüdspiel usw. anwendet. Weiter ist im Schvifttum allgemein die Auffassung ausgesprochen, daß steuerlih au eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zu erfassen sei, die ns aus absolut uner- laubten und unsittlihen Leistungen zusammenjeße. Als3 Beispiele sind angeführt u. a. die „Gewerbe“ der Wahrsagerin, der Abtreiber und der Frauenspersonen, die mit Nackttänzewm Geld verdienen oder ihren Körper gegen Entgelt zu Nacktlichtbildern preisgeben. Es bedarf im vorliegenden Falle übrigens abschließender Stellung zu diesen weitergehenden Folgerungen nicht; denn wenn man e das Einkommensteuerrecht verneinen wollte, daß der Kuppelei- betrieb als Einkommen aus Gewerbe zur Einkommensteuer heratts gezogen werden könnte, so wäre jedenfalls insoweit eine Eins fommensversteuerung von dem Gesichtspunkt der sonstiger Leistungsgewinne aus nah Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 8 und

deren sie eine unrichtige Würdigung durch die Vorbehörde rügt.

8 41 Abs. 1 Nr. 2 des Einkormmensteuergesees gerechtfertigt: (Urteil vom 3. Fuli 1929 VI A 875/29.) “a