1929 / 226 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Sep 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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ITr. 22G. Reichsbanktgirokonto. Berlin, Freitag, den 27. 6Geptember, abends. Posftschectkonto: Berlin41821. 1929

Jyuhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Exequaturerteilung und Aufhebung eines Erequaturs.

Bekanntmachung über die Regelung des Brennrechts, der Uebernahme- und Verkaufpreise für Branntwein und des Monopolausgleihs für das Betriebsjahr 1929/30.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zu-

__lassungsfarten.

Bekanntmachung, betreffend den kommunalabgabepflihtigen Neinertrag der Neustadt-Gogoliner Eisenbahn-Gesell)chaft.

Amtliches.

Deutsches Reich.

: Dem bolivianischen Wahlkonsul in München, Friß Boden, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Das dem Genannten als Konsul von Bolivien in Breslau erteilte Exequatur ist aufgehoben worden.

eran itmachGUuUnmg über die Negelung des Brennvrechts, der Uebernahme- und Verkaufpreise fürBranntwein und des Monopol- ausgleichs für das Betriebs3jähr 1929/30.

I. Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1929/30 beträgt 85 Hundertteile des regelmäßigen Brennrechts. 11, Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten Brannt-

wein beträgt 1. der Grundpreis 2. der Zuschlag zum Grundpreis a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoffbesißern oder Ver- \{lußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 h1 W. her- gestellten Branntwein aus für das erste im für den darüber Betriebsjahr hinaus her- hergestellte gestellten Brannk- hl W. wein O O 100, RM 75,— RM Kernobsttreslern . 48, RM 38,— NM Weintrestern 100,— RNM 77,590 NM Weinhefe. . . « 100,—- RNM 77,90 NM E 26,— RM 26,— RM b) für den in Abfindungsbrennereien hergestellten Kornbranntwein 101 des Geseßes über das Branntweinmonopol) 26, RM, 3. der Abzug vom Grundpreis für Branntwein a) aus Hefelüftungsbrennereien . s O O b) aus Melassebrennereien . . für das Hektoli

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen bergestellt ift oder der aus einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Noh- stoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht.

IIT. Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten ab- lieferungspflihtigen Branntwein beträgt 1. bei anderem als Melasse- oder Hefelüftungsbranntwein der Zuschlag zum Grundpreis für Branntwein in einer Durchschnitts\tärke von wenigstens 93 Gew.-Hdt. 2 2, RM für Branntwein in einer Durchschnitts\tärke von wenigstens 94 Gew.-Hdt. «_. 0d,— RM der Abzug vom Grundpreis für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl W. bei einer Durchschnittsstärke j von unter 35 bis einschl. 30 Gew.-Hdt. . . .. . 3,— NM von unter 30 bis einschl. 25 Gew.-Hdt. is e 0D von unter 25 bis eins{chl. 20 Gew.-Hdt. . « :10,— RM * von unter 20 Gew.-Hdt. ¿ip e U U

für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von über 4 h! bis eins{l. 50 hl W. bei einer Durchschnittsstärke von unter 80 bis eins{l. 30 Gew.-Hdt 3,— von unter 30 bis einschl. 25 Gew.-Hdt von unter 25 bis ein{chl. 20 Gew.-Hdt von unter 20 Gew.-Hdt für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreéerzeugung über 50 hl W. in einer Durchschnittss\tärke von unter 80 bis eins{chl. 50 Gev.-Ddt Cs s C

65,— RM:;

von unter 50 bis einschl. 40 Gew.-Hdt. . .. . . 6,— RM

von unter 40 bis eins{chl. 30 Gew.-Hdt. . . . . , 10,— RM

von unter 30 Gew.-Hdt. Lea e é +20 RM für das Hektoliter Weingeist.

Die Durchschnitts\stärke wird berehnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung ab- gelieferten Branntweinmenge ;

2, bei Melasse- und Hefelüftungsbranntwein neben den Abzügen IL3 und II[1 der Abzug vom Grundpreis 0,60 RM für das Hektoliter Weingeist. S

Sofern der Brennereibesißer durch Uebersendung von bei der Branntweinabnahme amtlih entnommenen Proben, deren Mindest- menge 200 cem betragen muß, der Reichsmnonopolverwaltung den

Nachweis führt, daß der abgenommene Melasse- oder Hefelüftungs- branntwein nicht mehr als 0,1 Gew.-Hdt. Aldehyd und Fuselösl nur in Spuren enthält, ist die Neihsmonopolverwaltung ermächtigt, den Abzug von 0,60 NM für das Hektoliter Weingeist zu erstatten und den Zuschlag nach I1I[ 1 zu gewähren. Die Eut Eng Dag Ee, ob die an den Branntwein zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, steht lediglich der Neihsmonopolverwaltung zu. Die Untersuhung der

roben findet nur beim Reihsmonopolamt statt, die Kosten hat der Brennereibesißzer zu tragen.

3, für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der Er- zielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd- und fuselölarmen Branntweins besonders ausgeshieden, angesammelt und abgeliefert wird (meist Vor- und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu IT3 und IILT 1 der besondere Abzug vom Grundpreis 4 NM für das Hektoliter Weingeist. i : :

Auf den Zuschlag nah IIl1 hat dieser Branntweïn keinen Anspruch.

IV. Für den vom 1. Oktober 1929 ab außerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Obstbrennereien . . 10 Hundertteile,

b) für Branntwein aus anderen Brennereien . « 50 z des Grundpreises von 65 RM.

V. Für den vom 1. Oktober 1929 ab hergestellten Brannt- wein beträgt der Abzug vom Deainiweiuguüfseldg nah § 79 des Gelees über das j 110 558

Sranntrwoeinmonopo o UO J

E für das Hektoliter Weingeist.

VI. Vom 1. Oktober 1929 ab beträgt 1. der regélmäßige Verkaufpreis8._. » » . « « 2, der allgemeine ermäßigte Verkaufprel a). für Vietorbtanntven . . «s C e - NM b) für anderen Branntwein . . . « « RM 3. der Essigbranntweinpreis „. . . . «« NM 4. der besondere ermäßigte Verkaufpreis NM für das Hektolfter Weingeist.

VIIL. Vom 1, Oktober 1929 ab beträgt 1, der regelmäßige Monopolausglelch S a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist 152 des Gesetzes) . . . 939, RM für das Hektoliter Weingeist ; b) mens A von dem Gewichte zu berechnen ist 153 Abs. 2 des Gesehes l, bei Likören und anderen weingeisthaltigen Erzeug- nissen o e e o 021,-— RM 2. bei Arrak, Num und Kognak. ._. . « « « 428,— RM 3, bei anderem Branntwein . « 939,— NM für einen Doppelzentner ; 2, allgemeiner ermößigtier Monopolausgleih kommt nicht zur Erhebung. 83, der besondere ermäßigte Monopolausgleichß 152 in Ver- bindung mit § 92 Abs. 2 des Gesetzes) ; a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist . 265, RM für das Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ift 153 Abs. 2 des Gesetzes) für einen Doppelzentner. Berlin, den 25. Septe mber 1929. Reich8monopolverwaltung für Branntwein. Nebelung.

® 600, NM

159, RM

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.

1. Die Zulafsungskarten Prüfnummer 22 364 vom 3. Mai 1929 „Madame X, die Frau für diskrete Beratung" sind ab 3. September 1929 ungültig, wenn fie nicht den neuen Haupttitel „Madame Lu, die Frau für diskrete Beratung“ und das Ausfertigungsdatum „Aus- gefertigt am 19. August 1929“ tragen.

2, Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 110 vom 8. August 1929 „Vorspannfilm: Madame X, die Frau für diskrete Beratung“ find ab 3. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupt- titel „Vorspannfilm: Madame Lu, die Frau für diskrete Beratung“ e das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 19. August 1929“

ragen.

3, Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 033 vom 29. Juli 1929 „Narkose“ find ab 4. September 1929 ungültig, wenn sie niht das Ausfertigqungsdatum „Ausgefertigt am 20. August 1929" tragen.

4. Die Zulassungskarten Prüfnummer 21 819 vom 27. Februar 1929 „Polizeistreife“ find ab 7. September 1929 ungültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Polizei“ und das Ausfertigungsdatum « Ausgefertigt am 23. August 1929* tragen.

5, Die Zulassungskarten Prüfnummer 21 262 vom 22. Dezember 1928 „Was ist los mit Nanette?“ sind ab 8. September 1929 un- gültig, wenn sie nicht den neuen Haupttitel „Was is los mit Nanette ? Nahhtreporter“ tragen.

6, Die Zulafsungskarten Prüfnummer 23 049 vom 2. August 1929 „Der Raufbold von Arizona*® sind ab 10. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 26. August 1929 unter Prüfnummer 23274 mit gleihem Haupttitel erteilten Zulassungskarten sind gültig.

7. Die Zulafsungskfarten Prüfnummer 22 923 vom l5. Juli 1929

„Pelztiere“ find ab 10. September 1929 ungültig. Nur die dur | erneute Zulassung des Bildstreifens vom 26. August 1929 unter Prüf- nummer 23277 mit gleihem Haupttitel erteilten Zulassungskarten ! find gültig. | 8. Die Zulafsungskarten Prüsnummer 6939 voin 24. Januar | 1923 „Das Todesseil der Blandintruppe" find ab 12. September 1929 }

ungültig, Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 28. August 1929 unter Prüfnummer 23 297 mit gleihem Haupttitel erteilten Zulassungskarten find gültig.

9. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22 548 vom 3. Juni 1929 «Im Kampfe mit dem Verbrechertum“ find ab 19. September 1929 ungültig. Nur die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 4. September 1929 unter Prüfnummer 23 343 mit gleihem Haupt- titel erteilten Zulafsungskarten sind gültig.

10. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 133 vom 12. August 1929 „Schiksalswürfel“ sind ab 14. September 1929 ungültig. Nur die dur erneute Zulassung des Bildstreifens vom 30. August 1929 unter Prüfnummer 23229 mit gleißem Haupttitel erteilten Zu- lassungskarten sind gültig.

11. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 072 vom 5. August 1929 „Frühlingsraushen“ sind ab 18. September 1929 ungültig, wenn fie nit berichtigt sind.

12. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22757 vom 20, Juni 1929 „Gertrud Ederle, die Kanalschwimmerin® sind ab 19. Sep- tember 1929 ungültig, wenn sie nit berichtigt sind.

13. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 105 vom 8. August 1929 „Das Land ohne Frauen“ sind ab 19. September 1929 un- gültig, wenn sie nicht das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 4. September 1929“ tragen.

14. Die Zulassungskarten Prüfnummer 23 264 vom 25. September 1929 „Achtung! Achtung!" sind ab 25. September 1929 ungültig, wenn fie niht berichtigt sind.

15. Die Zulaffungskarten Prüfnummer 23314 vom 29. August 1929 „Alibi“ sind ab 27. September 1929 ungültig, wénn se nit das Ausfertigungsdatum „Ausgefertigt am 12. September 1929" tragen.

16. Die Zulassungskarten Prüfnummer 22636 vom 6. Junk 1929 „Banknotenfälsher“ sind ab 29. September 1929 ungültig, wenn fie nicht den neuen Hauptitel „Banknotenfälser. Die Frau auf der Banknote“ tragen. s

Berlin, den 25. September 1929. Der Leiter der Filmprüfstelle. J. V.: Zimmermann.

Veran tmachuUÊnck

Jch habe den zu den _Kommunalabgaben einschäßbaren Reinertrag der Neustadt-Gogoliner Eisenbahn-Gesell- \haft für das Geschäftsjahr 1928 auf 150 900 Reichsmark festgeseßt.

Oppeln, den 25, September 1929. Der Reichsbevollmächtigte für Privatbahnaufsiht in Oppeln. A V: Voffmagn

B ÄZIE G N R E C E R E R E, P C R I A F P CI O E O E E E O A A S PZE

Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Strafrechtsausschuß, des Reichstags beschäftigte sich cm 26. d. M. mit dem § 277 des Entwurfs, der den Haus- friedensbruch behandelt. Danach sollen künftighin au die e shlehthin gegen Hausfrredensbruch geschüßt sein. Die Vorlage lautet: „Wer in eine Wohnung, einen Geshäfisraum oder ein befriedetes Besißtum in ein Schiff oder in einen albge- {lossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst oder Verkehr be- stimmt ist, gegen den Willen des Bevechtigten eindringt, oder sih, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforde- rung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Gefängnis bis au zivei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wendet der Täter Ge- walt an oder droht er mit Gewalt, so ist die Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar. Die Tat wird auf Verlangen des Verleßten verfolgt. Fn besonders leihten Fällen kann das Ge- richt von Strafe absehen.“ Von den Sozialdemokraten wurde beantragt, im Absay 1 statt der Worte „eln befriedetes Besih- tum” zu seben: „oder einen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum unmittelbar zusammenhängenden Platz, Hof oder Gavten“, ferner statt der Worte „Gefängnis bis zu zwei Jahren“ zu seßen: „Gefängnis bis zu drei Monaten“, im Absah 2 statt des Wortes „Gefängnis“ zu seven: „Gefängnis bis zu zwei Jahren“ und die Worte „oder droht er mit Gewalt“ zu \stveihen. Bericht- 4 hi Dr. Marum (Soz.) machte auf die verschiedene Auf- fassung der Furisten über den Begriff „befriedetes Besißtum“ aufmerksam, der nunmehr bestimmter gefaßt werden müsse. Es gehe nicht an, einen Hausfriedensbruch festzustellen, wenn jemand, etiva um sih den Weg abzukürzen, draußen im Feld oder Wald über eine Wiese gehe, die von einem Weg oder kleinen Graben umzogen sei. Abg. Dr. Alexander (Komm.) beantragte Streichung des zweiten Absayes. Es handele sih hier um eine Ergänzung der politischen Artikel zuungunsten z. B, der Arbeiter- vertretungen, die etwa mit der - Betriebsleitung verhandeln wollten. Abg. Dr. Bell (Zentr.) betonte, daß es sih hier nicht um den Schuß des Eigentums handele, sondern um das Rechts- gut des Hausvrechts, der ungestörten Betätigung in seinem Eigen- tum. Abg. Dr. Hanemann (D. Nat.) verteidigte den Aus- druck „befriedetes Besißtum“, Auch ein eingefriedetes Grundstück draußen, auch ein umzäunter Garien müsse gegen Eindringlènge geshüßt werden, ebenso Forstgrundstücke wie Shonungen. Schiffe seien seiner Meinung nach alle Fahrzeuge größeren Umfangs zit Wasser und in der Luft. Oberreichsanwalt i. R. Ebermayer erwiderte dem- Abg. Hanemann, daß der Entwurf dur die Worte „gegen den Willen“ keine Aenderung gegenüber dem geltenden Recht bringen wolle. Wie bisher müsse das Eindringen objektiv widerrehtlich sein und subjektiv müsse der Täter gegen den wirk-