1929 / 245 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Oct 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 244 vom 18, Oktober 1929, S, 4,

eine Untergrabung der ristlihen Eheordnung zu befürchten. Was die Erpressungsgefahr anlange, so habe sie nah neueren Erfahrungen stark nachgelassen. Zudem bestehe sie wegen der Möglichkeit der gesellshaftlihen Verfehmung in gleihem Umfang auch in den Ländern, die keine Strafdrohung haben. Aus diesen Erwägungen bitte er am Entwurf festzuhalten. Abg. D. Dr. Kahl (D.- Vp.) cte aus, er sei nah gewissen- ha tester Prüfung zu dem Schluß gelangt, daß si die Straf-

timmung des § 396 niht mehr aufrechterhalten ließe. Selbst- verständlich denke er gar nit daran, damit die Homosexualität enerell für eine sittlihe erlaubte Handlung zu erklären. Dies omme in seiner vollen Zustimmung zu den Bestimmungen des

297, der die Nötigung und Verführung bestrafe, voll zum Ausdruck. Auch die Bestrafung der gewerbsmäßigen Unzucht omosexueller soll aufreter alten bleiben. Die Erhöhung des Séhuyalters auf 21 rFahre se durchaus zu begrüßen. Redner denkt auch gar nicht daran, etwa die unzähligen Gründe zu eigen zu machen, die in dem Meer von Literatur angegeben sind, das sich die Aufhebung der Strafbestimmung zum reie seßt. Namentlich bestreitet Redner, obe aie, aber nah Rücksprache mit namhaften Medizinern, daß in allen Fällen eine zwingende Veranlagung zur Ausübung der Homosexualität vorliege. Sicher- lih bleibe ein großer Prozentsaß von Fällen, in denen es \ih lediglich um widerlichste Ünsittlichkeit handele. Daher sei die jüngst in einer besonderen Broschüre verneinte Frage, ob es eine Verführung zur Homosexualität gebe, unbedingt zu bejahen. Redner führte eine Anzahl Briefe an, die er in den leßten Fahren erhalten hat, und aus denen hervorgeht, daß die Ver führung eine große Rolle gespielt habe, und die so der Homo- sexualität verfallenen Meuschen in das größte Unglück gestürzt

habe. Was aber ihn (Redner) pflihtmäßig zu seiner Stellung-

nahme zwinge, seien in der Hauptsahe dret Punkte: 1. Das Strafrecht habe bei den Zatbestanden derx Homojexualitat verjagt. Es packe wenige aus Tausenden von Fallen, und wo es einzelne

Fälle fasse, da erhebe sich sofort die Zweifelsfrage, ob es grund

säbßlih dem Strafrecht zustehe, mit seinen Mitteln eine aus freiem Entschluß hervorgegangene unsittlihe Verfügung Uber den Körper zu beshränken. Es erhebe sih juristisch ferner die Zweifelsfrage nah dem Vorhandensein einer rehtlihen Schuld. d Der zweite Grund, der die Aufhebung der Strafbarkeit der Ausübung der Homosexualität verlange, liege in der furhtbaren Tragödie der Erpressung. Hier könne die Statistik die Fälle gar nicht restlos erfassen; denn die überwiegende Zahl der Falle

öffentlihen Kenntnis, weil die Opfer ihr grauenvolles Sklavenjoch trügen, um nicht der Schande zu ver- fallen. Was hier an furchtbarem Elend in jahrzehntelangen Qualen, völlig in der Hand s{hurkisher Erpresser zu sein, ge- litten. und meist mit dem Selbstmorde ausgelitten werde, das lasse sih kaum beschreiben. Diese Fälle seien sicherlih sehr zahl reih. Wären es aber auch nur zehn solcher höllishen Martyrien, so würden sie genügen, um den Geseßgeber zu veranlassen, diesen teuflishen Erpressern niht das Material und Fnstrument zu ihren Erpressungen in die Hand zu geben. Hier leite nicht falsches Mitleid, sondern einfah die Erfahrung, die Redner aus der Bekanntgabe einzelner Fälle, die ihm zugeleitet worden seien, gesammelt habe. Zweifellos beruhe eine große Zahl der Selbst- morde auf diesen Erpressungen. 3. Der dritte Grund sei die Ueberlegung, daß durch die Beseitigung der Strafbestimmung der «ügellosen Agitation und Propaganda für -die Homosexualität der Boden entzogen werde. Redner mußte sich überwinden und

tfomme gar micht zuv

hatte als Vorstßender des Aa für die Reform des Strafgeseyes die Pflicht, eimge große Versammlungen, die die Abschaffung des § 175 (neuen § 296) propagierten, zu besuchen. Redner gibt zu, daß die Veranstalter solhec großen Decitdes lungen gar nicht die Absicht hatten, für die Homosexualität zu agitieren. Aber das Ergebnis und die Wirkung einer San Versammlung fiel fast immer so aus, daß diese Versamm ungen nichts anderes darstellten als Propagandastättenm für den Bo geschlechtlihen Betrieb. Redner will schweigen von den Lob- preisungen der Homosexualität, die in solchen Versammlungen mrmner wieder ertönten. Jn einer solchen Versammlung verstieg sich der Scz{ukredner zu dem Saß: Wir bitten niht, wir fordern die Gleichberehrigüig Der homosexuellen Ausübung. Dabei Dub man doch bei objektiver Béukleuung auf alle Fälle zugeben, daß die Homosexualität, ob sie nun auf konstituïone!ler Veranlagung oder auf Verführung beruhe, unter allen Umständen äie natur- widrige Betätigung jei. Es läßt sich doch niht leugnen, des das Menschengeschleht einer zweige|hlehtlihen Ordnung der Natur untersteht. Die Geschlecht8organe sollen der Fortpflanzung dienen. Jn jedem Falle liegt also in der Ausübung homo- fexueller Betätigung ein anormaler Gebrauch dieser Organe. Eine Aufhebung des § 296 kann also keinesfalls eine Anerkennung oder Gleihberehtigung Hhomojexueller Betätigung bedeuten, sondern sie ist lediglih die Folge der Feststellung der Tatsache, daß -das Strafrecht kein geeignetes Mittel ist, um gegen die Perversität einzuschreiten. Angesichts dieser Gründe müsse man den Mut fassen und auf ein untaugliches Mittel zur Bekämpfung der Homosexualitä: Verzicht leisten, wenn auch der Entschluß schiver fällt. Abg. Dr. Mos e s (Soz.) bedauerte, daß der Minister hier von einer unerquicklichen Frage gesprochen habe. Es handle sich doch vielmehr um die Frage, ob Menschen, die konstitutionell kvankhaft oder abnorm geshlechtlich veranlagt sind, unter Strafe gestellt werden sollew wegen ihrer Abnormität. Auch er \{chwöre nicht auf alle Ausführungen des Magisters Magnus Hirschfeld. Er glaube, daß, wenn man von einer zügellosen Propaganda seitens der Homosexuellen spreche, gerade dieser Propaganda der Boden entzogen werde durch die Abschaffung der Bestrafung. Es handle sih bei diesen homosexuellen Menshew um solche, die geshlechtlich in der Entwicklung zurückgeblieben sind, um abnorme Menschen. Man könne dies vielfah auch aus der eigentümlichen Körperbeschaffenheit einer großen Zahl von E: eigenartiger Behaarung, Becken, tänzelnden Bang usw., erkennen. Jm Gegensaß zu Magnus Hirschfeld spreche er dem psyhologishèn Trauma, der sehr oft in der Jugend er- folgt, doch eine Einwirkung zu, vielleicht aber wirke dieses psycho- logishe Trauma gerade bei solhen ges{hlechtlich infantil ge- bliebenen Menschen doppelt stark. Der Redner wies auf dew ZU- An zwischen Kokainismus und Homosexualität hin. iese Leute hätten zweifellos ein erhöhtes Bedürfnis nach Rausch- giften, das käme durch die E in der Verwirklichung threr Erotik, häufig aber E e auch der innere Kampf gegen die Veranlagung einen erheblichen Konfliktsstoff im Leben des Homosexuellen und erhöhe damit das Bedürfnis nah künstlihem Ausgleih. Der Redner polemisierte dann zum Schluß noch gegen die Ausführungen des Mitbêrichterstatters Dr. Schetter (Zentr.), daß es sich bei der Beurteilung dieses Problems auh um die Erhaltung der Volkskraft handle. Abg. Dr. Ehler- mann (Dem.) erte aus, er trete durhaus den für die Auf- hebung der Strafbarkeit von Geheimrat Dr. Kahl und Dr. Moses vorgebrachten Gründen bei. Es könne dahingestellt bleiben, ob in allen Fällen der Homosexualität eine konstitutionelle Ver- anlagung vorliege. Für den, der als Kriminalist in der Praxis häufig mit solhen Fällen zu tun habe, stehe aber fest, daß in sehr vielen Fällen eine konstitutionelle Naturveranlagung vor- liege. Maßgebend sei für thn aber die allgemeine Stellung- nahme zu den Grenzen der Strafe überhaupt und zu den Grenzen des Strafrechts. Wenn Menschen insgeheim ihre sexuellen Triebe betätigten, so ginge das den Staat nichts an. Es set kein wesent- lihes Rechtsgut verleßt, es liege in „vielen Fällen eine straf- rehtlihe Schuld nicht vor, und die überwiegende Zahl der homo- sexuellen Betätigungen könne ja vom Strafrecht überhaupt nicht grfast werden. Der weitere wesentlihe Grund für die Ab- chaffung liege aber in den dur die Strafbarkeit hervorgerufenen ragöódien des Lebens. Es handle sih keinesfalls nur um die Tragödien der Erpressung, sondern auch sonst habe der heutige

175 unendlich viel zertretenes Leben auf dem Gewissen. Mit einer häßlichen Divbfors&aig intimen Familienlebens, mit den die Oeffentlichkeit erregenden Gerihtsverhandlungen, mit den aus

dem Pawmgrappen hervorgerufenen Selbstmorden und mit un- endlih viel zerstörtem Familienglück. Es sei auch von keinen Anhängern des Paragraphen ernstlich begründet worden, warum homosexuelle Betätigungen bei Frauen straflos sein sollen und bei Männern strafbar. Wer das Strafrecht begrenzen wolle auf die im Jnteresse des Staates notwendigen strafbaren Fälle, müsse für die Abschaffung dieses Paragraphen eintreten. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) bedauerte, daß er seinem hohverehrten Lehrer, dem Äbgeordneten Kahl, troy der unzweifelhaft starken Argumente, die vorgebraht worden seien, in diesem Falle nicht folgen könne. Auch er sei der Ansicht, daß die Erpressungstat- bestände geradezu entsebliher Natur seien, und daß man auf den Paragra Es verzihten müsse, wenn mit dem Verzicht festständé, daß die Erpressung dann aus der Welt geschafft se1. Aber so ist es ja gar nicht. Auch nah Abschaffung des § 296 würde die Er- pressung weiter blühen; denn der Erpreßte fürchte ja niht so sehr die gerihtlihe Strafe als die aesellshaftliche und persönliche Ver- femung. Diese absolute Verachtung dur die Gesellschaft, durd die Angehörigen seiner eigenen Familie würde ihn aber auch na

Abschaffung des § 296 genau so treffen und infamieren wie während dessen Geltungsdauer. Denn das allgemeine Volks- bewußtsein und der gesellschaftliche Anstand sehe die Ausübung der Homosexualität als etwas Verächtliches an. Auch würde ja 8 297 aufrechterhalten bleiben, der die chwereren Fälle der Aus- übung der Homosexualität umfasse, und damit würde auh weiter der Erpressung Tür und Tor geöffnet sein. Aber die Tragödie des Homosexuellen liege ja gar niht in dem § 175 oder 296, sie liege ja im Menschen selbst. Diese Tragödie der Entartung oder des Mißbrauchs des Geschlehtstriebs auszumerzen, liege nicht in der Macht des Geseßgebers. Was den anderen Einwand betreffe, daß die Strafrechtspflege bei der Homosexualität insoweit versage, als sie nur einen ganz kleinen Teil der Fälle treffe, so könne man denselben Grund bei vielen anderen Delikten anführen. Man müßte dann auch die Schlägermensur oder die Abtreibung frei- geben; denn auch hier zeige es sich, daß die Strafrechtspflege nur cine Minderzahl von Fällen erfassen könne. Der Hauptgrund aber, der ihn (Redner) veranlasse, sich gegen die Streihung des 296 zu wenden, li n der Wahrscheinlichkeit, daß die Homo- cxuellen die Streihung dieses Paragraphen unzweifelhaft dahin ausdeuten würden, daß nunmehr das Geseß den aleihgeshlecht lihen Verkehr zwischen Männern fur durchaus gleihberechtigt neben den normalen Geschlehtsverkehr geseßt habe. Oberreichs anwalt i. R. Ebermeyer erklärte, er stände noch heute zu seinen Ausführungen, die er im Fahre 1924 in der Deutschen Medizinishen Wochenschrift gemacht habe. Er habe damals aus- geführt, daß er als Laie nicht beurteilen könne, ob es homosexuelle Falle gebe, die konstitutionell veranlagt seien. Sollte aber die konstitutionelle Veranlagung durch Fachärzte im einzelnen Fällen festgestellt sein, dann so habe er damals ausgeführt fehle die Schuld, weil der Betreffende seinew Willen dem als strafbar Er- kannten gemäß zu bestimmen nicht in der Lage war, Jn dieser Ausführung liege aber keineswegs das Zugeständnis, nun für alle Fälle den § 175 abzuschaffen. Abg. Dr. Schhetter (Zentr) er- widerte auf die Ausführungen des Vorsizenden Abg. Dr. Kahl: Die Propaganda gegen die Strafbarkeit werde „abgelöst werden durch die weit shlimmere Propaganda zur Verbreitung gleih- geshlehtliher {deen durch Wort, Schrift und Darstellung. Der Tragödie Einzelner aus der Vergangenheit stehe die Tragödie der ole in der Zukunft gegenüber, wenn man die Strafbarkeit der homosexuellen Ausübung aufhebe. Vom vehtsphilosophischen Standpunkt aus könne man die Aufgabe des Strafrichters sehr wohl dahin ausdehnen, daß die allgemeine Volkssittlihkeit au dann zu shüßen sei, wenn aus privater, der freien Selbst- bestimmung unterliegender Betätigung wegen thres Umsichgreifens auf weitere Volkskreise ernstliche ler für den Bestand des Volks8tums erwüchsen. Fn der Abstimmung wurde § 296 mit 15 gegen 13 Stimmen Fscyen. Für die Streichung stimmten die Kommunisten, die Sozialdemokraten, die Demokraten und der Abg. Dr. Kahl (D. Vp). Weiterberatung Donnerstag.

Der Strafrehtsausschuß des Reichstags seßte am 17. d. M. unter dem Vorsiß des Abg. D. Dr. abl (D. Vp.) seine Be- ratungen fort. Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde M morgen mit der Sihung shon um 9 Uhr vormittags zu beginnen. Die weiteren Beratungen sollen dann am Dienstag, dem 29. Oktober, fortgeseßt werden. § 297 handelt von der „\hweren Unzucht zwischen Männern“. Er lautet: „Mit Ge- jungs nicht unter 6 Monaten wird bestraft: 1. ein Mann, der einen anderen Zcann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegen- wärtiger Gefahr für Leib ode? Leben nötigt, mit thm Unzucht

zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißöïräuven zu lassen;

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9. cin Mann, der einen anderen Mann unter Mißbräüuc éer i

dur ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründeten Abhängigkeit nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sih von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 3. ein Mann, der mit einem Mann gewerbsmäßig Unzucht treibt; 4. ein Mann über achtzehn Fahre, der einen männlihen Jugendlichen verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Jn den Fällen der Nr. 1 ist der Versuch strafbar. Fa besonders shweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu 10 Fahren.“ Berichterstatter Abg. D. Strathmann (D, Nat.) erläuterte dem Nachrichtenbüro des Vereins deutsher Zeitungsverleger zufolge die Abweihungen vom bisherigen Rechtszustand. Seine Partei empfehle, die Ziffer 1 zu streihen, in Ziffer 2 die Worte zu Le 865 „mit ihm Unzucht zu treiben oder“ und „von ihm“. iffer 3 bat Redner folgendermaßen zu fassen: „3. ein Mann, der sich einem anderen aus Gewinnsuht zur Unzucht anbietet.“ (Zuruf: Warum aus Gewinnsucht!, besser gewerbsmäßig!) Darüber ließe sich noch reden. Der Ziffer 4 möge man folgende Fassung geben: „4. Ein Mann über 21 Jahre, der einen mänu- lichen Minderiäbrigen zur Unzucht mißbrauht. Der verführte Minderjährige bleibt straffrei.“ Den Absah: Fn den Fällen der Nr. 1 ist der Versuch strafbar, ersuchte Redner zu streihen. Dann bat er, die Strafe auf „5 Jahre“ (statt 10 Jahre) zu ermäßigen. Abg. Dr. Schetter (Zentr.) knüpfte an die Ziffer 2 an, die das typishe Verhältnis Homosexueller darstelle. Für eine Straflosigkeit könnte er niht eintreten, auch niht im Falle der männlihen Prostitution; denn, wenn auch die weibliche Prostitution jeyt straflos sei, so sei die männlihe Prostitution hier doch widernatürlih. Eine sexuale Not bestehe im übrigen faum noch, seitdem der § 296 (der frühere § 175) gestrichen sei. Eine gewerbsmäßige männliche Prostitution sei deshalb für die Urninge keine Notwendigkeit. „Gewinnsuht“ und „Gewerbs- mäßigkeit“ seien seiner Meinung nach verschiedene Dinge. Redner sei auch für Erhöhung des Schußalters von 18 Fahren auf alle Jugendlichen, weil jeßt nah Streichung des § 296 die Gefährdung der Jugendlichen stark vermehrt werde. Die Ziffer 1 sei zu streichen. Abg. Dr. Marum (Soz.) bemerkte, daß die lesbishe Liebe auch widernatürlich sei und daß damit auch eine gewerbsmäßige Prostitution getrieben werde. Er wolle damit aber nicht etwa diese auch unter Strafe stellen, sondern nur darauf hinweisen, cas eine Verschiedenheit beider Geschlehter in dieser Beziehung nit bestehe. Da die Pubertät beim Manne länger dauere als beim Weibe, so sei ein höheres Schußalter für den Mann erwägenswert. Den Antrag auf Streihung des ganzen 8 297 ziehe er zwar nicht zurück, aber es genüge ihm eine positive Abstimmung, da seine Partei diese Delikte aus anderen Vorschriften bestraft wissen wolle und meine, daß das schon jeßt ohne diesen Paragraphen geschehen könne. Abg. Mas- lowski (Komm.) nannte diese Vors eut cin Stück Mittelalter und forderte ihre Streihung. Eine der Ursachen der Erpressung

sei ja jeßt durch das Fallenlassen des 296 beseitigt. Die Androhung des gesellshaftlihen Boykotts biete freilih in der heutigen Gesellschaft noch eine Handhabe dazu. Aber das sei nicht ausshlaggebend. Der nötige Schuß der Jugendlihen sei in anderer Weise zu erreichen.

Ministerialdirektor S ch ä fer (Reichsjustizmin.) stellte als über-

einstimmende Russeiung des Auss{husses fest, daß troß der Streichung des § 296 (Unzuht unter Männern) gewisse quali- fizierte Tatbestände unter Strafe gestellt werden müssen. Der Tatbestand der Nötigung zur Unzucht könne hier allerdings ge- strihen werden, da er dur die neue Ausgestaltung des § 282 umfaßt worden sei. Die Ziffer 2 (Nötigung wirtshaftlich Ab- hängiger) müßte indessen aufrehterhalten werden, da der Tat- bestand der mann-männlichen Unzuht nicht enthalten sei. Der Gedanke der Ziffer 4 sei der, daß auch bei eit des n e

Grundtatbestands das Verführen der Geshlehtsunreifen zur mann-männlihen Unzucht strafbar sein müsse wegen der großen Gefahr, daß das Triebleben der Jugendlichen in falsche Bahnen

gelenkt werde. Nach den praktischen Erfahrungen des Berliner Polizeipräsidiums sei sogar eine Erhöhung des Schhugalters bis zum 21. Lebensjahr wünschenswert. Dieser Erweiterung des ge- |hüßten Kreises würde allerdings eine Einshränkung des Täter- kreises insofern entsprechen müssen, als das Täteralter auf 21 Fahre hinaufgeseßt werden müsse. Die Ziffer 3 wolle die ge- werbsmäßige männliche Unzucht unter Strafe stellen. Auch troy Straffreiheit des Grundtatbestands müsse das Vorschubleisten und das dauernde Bereitstellen der Möglichkeit zur mann-männlichen Unzuchz als Nährboden dieser Unzucht strafbar sein. Zum An- trag des Abg. Strathmann (D. Nat.) bemerkte er, daß die Fassung „zur Unzucht anbieten“ nicht weit genug gehe. Der ge- Ge Unzucht treibende Mann müsse auh strafbar sein, wenn er, ohne sich angeboten zu haben, z. B. auf Ansprechen hin, Unzucht getrieben habe. An dem Tatbestandsmerkmal der Ge- werbsmäßigkeit bitte ex festzuhalten. Berichterstatter Abg. D. Strathmann (D. Nat.) erläuterte seinen Ausdruck „Aus Gewinnsucht“ dahin, daß er verhütew wolle, daß die Opfer der Verführung, denen nahhträglih vielloiht zur Sühne ein Geschenk gemacht worden sei, bestraft werden. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) zog die Fassung des Abg. D. Strathmann vor, wollte aber die Worte „aus Gewinnsucht“ durch „gewerbsmäßig“ erseßt wissen. Jn der Abstimmung wurde § 297 gemäß den Anträgen der Abgeordneten Dr. Bell (Zentr.), Ehlermann (Dem,) und Dr. Schetter (Zentr.) folgendermaßen formu!tert: „Mit Gefängnis mcht unter 6 Monaten wird bestraft: 1. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründeten Abhängigkeit nötigt, sich zuy Unzucht mißbrauchen zu lassen; 2, ein Mann, der gewohnheits- mäßig zum Erwerb mit einem Mann Unzucht treibt oder sich dazu anbietet; 3. ein Mann über 21 Jahre, der einen männ lichen Minderjährigen verführt, sich zur Unzuht mißbrauchen zu lassen.“ Jn dieser Form wurde der obige Paragraph ak- genommen. -— Es folgte die Beratung des § 298, der die offent; liche Vornahme unzüchtiger Handlungen bestrafen will. Nach längever Aussprache, in der insbesondere der Begriff der „Deffent- lihkeit“ diskutiert wurde, wurde die Verhandlung vertagt, ohne daß Beschlüsse gefaßt wurden. Weiterberatung Freitag.

Der Aeltestenrat des Preußischen Landtags beshloß gestexn, E in der kommenden Woche noch zwei Plenarsißungstage aß- gehalten werden sollen. Am Mittwoch sollen vor allen Vingén die Abstimmungen vorgenommen werden zu den Uranträgen, die der großen politishen Aussprache zugrunde liegen, insbesondere zu dem von den Deutschnationalen eingebrahten Mißtrauen®- votum gegen das preußische Gesamtkabinett wegen des Stahlhelnt- verbots. U. a. sollen am Mittwoch auch die Notverordnungen über die Verlängerung der preußishen Realsteuern zur ft aus

gung kommen. Am Donnerstag nähster Woche soll der Rest aufe gearbeitet und der Goslarer Schulfall verhandelt werden. r andtag wird sich dann am Donnerstag nächster Woche bis zum 26. November vertagen.

Der Untersuchungsausshuß des Preußischen Landtags Aber die Raiffeisen-Kredite nahm am 17. d. M. den Bericht des Véf- treters des Justizministeriums, Landgerichtsrats Dr. Braun, ent- gegen über das seitens der Staat8arwaltschaft gegen die früheren

orstandsmitglieder der Ba eas Dietrich, Dr. Seel- mann und Schwarz eingeleitete Untersu hungsvexrfahren. Außerdem liegen Untersuchungsverfahren gegen die srüheren Vorstandsmitglieder Klingenbiel und urmetster sowte den Justitiar der Bank Rechtsanwalt Hempel vor. Von der Untersuhungsbehörde seien die beiden Fragen geprüft worden: 1, Hat der Vorstand der Raiffeisenbank bei Aufstellung der Gold- marfbilanz absihtlich zum Nachteil seiner Firma gehandelt? 9 Sind die Darstellungen des Vorstands über die Verhältnisse der Gesellschaft vorsäßlich falsh oder verschleiernd gegeben worden? Es zeige sih, daß der Vorstand den Genossenschaften gegenUber Da? 2oiettin unrichtige Angaben gemacht hat, daß er aber sub- jektiv in gutem Glauben gehandelt hat Jm übrigen enthalte die Goldmarkbilanzverordnung überhaupt keine Strafvorshriften. Die Aktionäre seien darüber im Bilde gewcit?, daß die Goldmarfk- bilanz auf fiktiven Werten beruhte. Die Absiht erner TausQung der Aktionäre sei niht nachzuweisen. Die Bewertung set übrigens niht vom Vorstand- allein, sonde-n von einer Kommission unter dem Vorsiß von Klingenbiel erfolgt. Eine Anklage vet- spreche daher keinen Erfolg. Ein Motiv für eine Bilangverschlete- rung sei nicht ersihtlih. Vollends sei eine Handlung des Vor- stands zum Nachteil der Genossenschaften nicht anzunehmen. ZUr Frage des Ostwollegeshäfts erklärte der Berichterstatter des Justlgministeriums es sei anzunehmen, däß Dr, Lange und

rause von sämtlihen Kaufen von Ostwolleaktien unter- rihtet gewesen seien. Das Geschäft habe naturgemäß \{ließlich {wer auf allen Gemütern in der Raiffeisenbank gelastet, nadh- dem das durch andauernde Aktienverkäufe auf 7% Millionen an- geschwollene Paket sid bei verschiedenen Versuchen nicht befriedi- gend habe veräußern lassen. Troßdem seien immer noch Zuläufe von Aktien erfolgt, um den Kurs zu stüßen. Schließlich Habe man dann das Paket 4400 Stück an Uralzeff zum Durchshnitts- furs von 150 verkauft. Der Berichterstatter kommt zu dem Er- gebnis, daß zwar Förstner, Fabian und Rathke unter nicht geringem Verdacht gemeinschaftlichen Betruges der Raiff- zisenbank ständen, daß aber die Raiffeisenbank durch den Ankauf der ersten 809 Aktien im Moment des Ankaufs keinen Ver- mögensverlust erlitten habe. Jm Gegensaß hierzu hält de1 Vertreter der Preußenkasse Dr. Blo ch eine Vermögensschädigung doch für vorliegend. Ein anderer Vertreter des Justizministke- riums, ein ehemaliger Staatsanwalt, bezeihnet die ganze Frage als eine Beweisfrage, da in einer Verhandlung der amtliche Kurswert als Maßstab angeführt würde. Vorsizender Dr. De er - berg erklärte, je umfangreiher und undurchstchtiger die Tvans- aktion sei, desto größer sei die Aussiht, vom Staatsanwalt nicht gefaßt zu werden. (Heiterkoit.) Landgerichtsrat Braun führte abschließend aus, eine bewußte Mitwirkung der Abteilungsleiter See und Dr. Lange an einer Betrugsabsiht Förstners lasse sih shlechterdings niht nachweisen, ebensowenig sei Untreue des Vorstands zu erweisen. Aus diesen Erwägungen hera:18 set Einstellung des Verfahrens erfolgt. Die Fortseßun@ der Berichterstattung über die weiteren Fälle wurde dann auf Mitt- ivo, den 23. Oktober, abends, vertagt.

(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

O

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Deutsches Reich. Betrieb der Zudter-, Stärkezucker- und Rübensaftfabriken im September 1929, Versteuerte und steuerfrei abgelassene Zuckermengen im September 1929. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 38 des Reichsgeseßblatts, Teil L. Zurückziehung eines Sprengstofferlaubnisscheins.

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1929

Mitteilung über die Verleihung der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr. Bekanntmachung, betreffend Ziehung der Auslosungsrehte der Anleiheablösungs8-

Amtliches.

Deutsches Reich,

Betrieb der Zucker-, Stärkezuckter- und Rübensaftfabriken im Monat September 1929. A. ZuckÆerfabriken.

gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9 : 10 umgere(net.

B. Stärkezuckerfabriken.

A Gesamte Herstellung in Nohzuckerwert berehnet im September 1929: 54885 dz, dagegen im September 1928: 66733 dz. Bei dieser Berechnung sind die unter T angegebenen Einwurfzucker in Abzug

e fr Dis C mea rae V D aOB a remer arin oren ntt uar L Es sind verarbeitet worden: IL Es sind gewonnen worden: Nübenzuckerabläufe Verbrauchszu(cker Rübenzuderabläufe : ; it einem Reinheitss j hiervon wurden 2 A 2 ui ] : Nohe Nob- | Ver- entzuckert |Rohzucker 8 A Ë Z P a grade ae O Zeitabschnitt | Nüben!) | zucker |brauhs| im mittels aller g S | 25 D 8 ERE 2 28 puder | gamen | ri, | Slren | A H Ea, O 22 sei- | tianver- Ë H Ï S8 | ZON ZE ZE ZS Ë Se S) 8 L2H A S dung | fahrens 2 D [S O S S S E E A dz Z s e : E 1 Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung.?) Im Sept. 1929 . 12) 114978] 22900] 3436 2940| 2940| 634 7 806 1150| _— 40| 6560| 17772 90| 33378] 198j 6 28L _Im Sept. 1928 . 95 490] 48 480] 1052] E 86691 4102| _— | 10558] 9625| 345744 589| 59 448 5 | 604 : 4 L i 2 Naffstinerien und MelsälssléputzuEerrugsänstalten. B m Sept. 1929 . 121 763] 39 1921 59644| 233| 59311 144 27770| 58595] 25744 3818 3951 49413| 44518 982/ 195| 188 260j 3 482/ 240 23 718 Jm Sept. 1928 . 4128] 31474] 61654 61] 61 593 260 4 262 1895| 17244 225 205] 47 000| 15138] 1886| 1124| 72449] 2792 zos5| i9 486 L i . Z 3 Zultersaädriken überhaupt (lun 2) Im Sept. 1929 . | 2) 114 978] 144663] 42628] 62484| 3173| 59 311 6481 30576| 59745| 2574 | 3858| 8395| 55973/ 62290/ 1032 195| 221638] 3680 s 29 999 Im Sept. 1928 . 95 490] 52 608 32 526] 61654| 61] 61 593 89291 8364| 1895| 17244 10773 205| 56625| 49712| 2475| r24| 131 897] 3 2381| 3905| 530

I. Es sind verarbeitet worden : IT. Es find gewonnen worden : Kartoffelstärke Andere - L aud . , t 2 t kes Zeitabschn itt in den Betrieben ilen Maisstärke zucker- s Stärke- Zucker- E erzeugte Y fut beid haltige | in fester | zuckersirup farbe EE feuhte | trodene | feuhte | trodckene eute | 1 Un Form | avrmuse j dz Di Im September 1929 7375 1660 | 12 060 | : - : a D D L H 467 23 579 6 440 33 835 3178 1 039 Sit S D en E 6 2 962 6 964 19 7 | a! 26 l I 900 230 ©. Nübensaftfabriken 1), Verarbeitet Gewonnen Zeitabschnitt : Nübensäfte mit einem Reinheitsgrade Rohe Rüben | Melasse von mehr | von 70 bis | von weniger als 95 vH 95 vH als 70 vH j dz Im September 1929 . 17 —- 2 N Im September 1928 . 1 837 21 _— 157

1) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Nübensaft verarbeiteten Rüben sind unter C nachgewiesen. September 1929 : September 1928;

3) Im Landesfinanzamtsbezirk Nürnberg . . . . , . 8198 dz in 1 Fabr, ä G E L E ü ä ANUOEE «a 6 O E 45 490 dz in 2 Fabr. Ï w agdeburg « . E O L ss

Zusammen . . 114978 dz in 4 Fabr. | 95490 dz in 3 Fabr. ?) Im Betriebsjahr 1929/30 werden vorauésichtlich 238 Zuckerfabriken und 25 Zuckerraffinerien (einid!ießlich einer Melasseentzuckerungsanstalt) in Betrieb kommen.

Berlin, den 18. Oktober 1929. Statistishes Reihsami. Wagemann.

C tus R C E