1864 / 151 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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E gr g I E E - L E T. E E A,

Das Abonnement beträt: L Thlr. für das Vierteljahr : in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

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Alle Post-Anstalten des In - und Auslandes nehmen KLestkettung an. für Beriin die Expedition des Königl Preußischen Staats-Anzeigers : Wüilhelms-Straße No. §8.

(nahe der Leipzigerfkr.)

M2 151.

Berlin, Freitag den 1. Juli 1864.

Seine Majestät Der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren und Mannschaften 2c. des kombinirten Armee - Corps, welche fich roáhrend der kriegerischen Operationen in Schles1vig 2c. vorzugsweise ausgezeichnet haben, Orden und Ehren- zeichen zu verleihen, und Zwar: vom Stabe des General-Kommandos des kombinirten

Q r mee-Corps: dem Schiffs - Capitain Warthelsen in Schleswig den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Zollbeamten S ch i [ling zu Lütgenburg in Holstein das All- gemeine Ebrenzeichen ;

vom 1. Westfälischen Husaren - Regiment Nr. 8:

dem Seconde-Lieutenant Grafen von Galen vom 8. Landwebr- Husaren-Regiment Den Rothen Adler - Orden vierter Klasse mit Schwertern,

dem Sergeanten Sch u n iht das Militair - Ehrenzeichen erster Klasse

E as eim und Pohlmeyer, so wie den Husaren Kaufmann und Mansfeld das Militair - Ehrenzeichen zweiter Klasse j

vom 2, Brandenbur gis#\schen Ulanen-Regiment Nr. 11:

dem Premier - Lieutenant von Bülow den Rothen Adler- Orden vierter Klasse mit Schwertern,

dem Sergeanten Bo r n schein und den Ulanen Zühlke und Schade das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse;

vom Brandenbur gäis#schen Pionier-Bataillon Nr. 3:

dem Hauptmann S ch Ü §z e, sowie dem Seconde-Lieutenant a. D. von Raven, 1. Train-Offizier bei der Ponton - Kolonne, den Rothen Adler - Orden vierter Klasse mit Schwertern,

dem Wachtmeister Gla De und dem Unteroffizier TÜr k, beide von der Ponton - Kolonne, das Militair - Ehrenzeichen zweiter Klasse j : vom Westfälischen Pionier-Bataillon Nr. 7:

dem Hauptmann von Mohrscheidt, beauftragt mit der Füh- rung des BataillonS , den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse mit Schwertern.

Ministerium für andel, Gewerbe und vfentlice Arbeiten.

BeTtacnntmacGwan e.

Die diesseitige StaatSregierung hat im laufenden Jahre mit der Königlich spanischen und der Königlih portugiesischen Regierung Postvertr äge geschlossen, welche mit dem 1. Juli d. I. in Kraft treten und nach}stehende Verkehrs-Erleichterungen im Ge- folge haben.

L. Poftv erkehr mit Spanien.

Die gewöhnlichen Wriefe können fortan bis zum Bestim- mungsorte frankirt oder auch ganz unfranfirt abgesandt werden. Das Gesamnxt porto beträgt für den einfachen, bis # Loth inkl. \{chweren,

franfirten Brief nah Spanien 6 Sgr.

unfrankirten Brief aus Spanien 8 Sgr. Für jedes halbe LotH Mehrgewicht tritt cin einfacher Portosäß hinzu. Rekommandir te Briefe unterliegen dem Franfkirungs- zwange; außer dem Porto für gewöhnliche Briefe wird eine Re- commandations - Gebühr von 2 Sgr. erhoben. Verlangt der Ab- sender, daß ihm eine Emspsfangsbescheinigung des Adressaten zuge- sandt werde, so ist dafür ein weiterer Vetrag von 2 Sgr. zu ent- richten. Recommandirte Wriese müssen in ein mit mindestens zwei Lacksiegeln verschlossenes Kreuz-Couvert verpackt sein. :

Sendungen mit Waarenproben und Mustern müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt werden. Bis zum Gewichte von # Loth beträgt das Porto 6 Sgr.; für schwerere Waarenproben und Muster wird die Hälfte des Porto's erhoben, welches für franfirte Briefe von gleihem Gewichte festgeseßt is, mithin bei- spielsweise für eine derartige Sendung im Gewichte von 15 Loth 9 Sgr. Diese Taxe findet nur in dem Falle Anwendung, wenn die Waarenproben und Muster keinen Kaufwerth haben, und wenn dieselben entweder unter Band gelegt oder so verpackt find, daß Über ihre Natur kein Zweifel obwalten kann. Derartigen Sendungen fönnen als handschriftliche Notizen beigefügt werden: die Bezeich- nung des Adressaten, des Bestimmungsorts und der Wohnung, die Fabrik - oder Handels8zeichen , die Nummern und Preise: Andere schriftliche Vermerke sind unzulässig, insbesondere ist die Beifügung cines Briefes nicht gestattet. °

Zeitungen, Preiscourante, Cirkulare, Kataloge, Anzeigen und sonstige gedruckte, lithographirte oder metallographirte Gegenstände unter Band müssen vom Absender frankirt werden. Das Gesammt-, porto bis zum Bestimmungsorte beträgt für je 25 Loth ebnen Silbergroschen. Sendungen unter Band, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Post geliefert werden, gelangen nicht zur Absendung.

Briefe, Waarenproben und Muster und gedruckte Sachen unter Band nach und aus Gibraltar, den Balearischen und: Ca - narischen Inseln und den Spanischen Besißungen an der Nordküste Afrikas werden eben so behandelt und taxirt, wie dergleichen Sendungen nah und aus Spanien selbst.

Für die Correspondenz nach den Spanischen Antillen: Euba (Havanna), Portorico und St. Domingo, bietet“ sich vom 1. Juli er. ein neuer, vortheilhafter Speditionsweg dar, indem die- selbe auf Verlangen des Absenders auf dem Wege über Spänien mit dem am 15. und 30. jeden Monats von Cadix nach den: Antillen abgehenden spanischen Postschiffen befördert werden: kann. Der Trans- port von Cadix nach Cuba wird für gewöhnlich in 14 Tagen be- wirkt, Die Correspondenz, welche mit den genannten Postschifsen abgesandt werden soll, ist mit dem Vermerk »via Cadix« zu: ver- sehen und muß spätestens am Sten resp. 23sten in Cöln eintreffen. Jur Beförderung auf jenem Wege werden vorläufig nux gewöbn- liche Briefe und gedruckte Sachen unter Band genommen. - Die Frankirung muß bis zum Bestimmungsort erfolgen. Das Porto beträgt:

a) Nür den einfachen bis # Loth inkl. {weren Brief 141 Sgr. b) für die einfache bis 25 Loth inkl. {were Sendung gedrudckter Sachen unter Band. 0 05 de 22 Sgr. L. Postverkehr mit Portugal.

Für die Korrespondenz zwischen Preußen und Portuga fommen folgende Bestimmungen in Anwendung.

Die Sendungen müssen stets biszum Bestimmungs- orte frankirt werden.

Das Gesammtporto für den cinfachen bis #5 Loth inkl. {weren Brief beträgt 6 Sgr., für jedes halbe Loth Mebrgewicht tritt ein einfacher Portosaÿy hinzu. :

Die Taxe für Briefe na Portugal ist mithin mit der Taxe der frankirten Briefe nah Spanien. völlig gleichgestellt.

Eben s\o gelten für rekommandirte Briefe und für gedruckte Sachen unter Band, welhe nach Portugal bestimmt sind, diese!ben Taxen und Bedingungen, wie für die nah Spanien bestimmten Sendungen. Waarenproben und Muster im Verkehr mit Portugal werden hingegen einstweilen wie Briefe behandelt und taxirt. :

Was für die Briefe und gedruckten Sachen unter Band nach Portugal gilt, findet gleichmäßig Anwendung auf die Sendungen nah Madeira und den Azorishen Juseln. Unfrankirte- oder