1864 / 155 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1788 ' 1789 zial - Hypotheken die Belagsakten zu benußen, und es ist in Betreff ihrer g. 18. j i Anlage C. Anklage D. Vol, und Fol. der Leyteren in Kolonne 7 zu vermerken. Sobald eine Hy- Die Atteste sind deutlich und erschöpfend abzufassen , und es ist ste Namen--Regifster Formu lar pothek im Hypothekenbuche geló\cht wird, is in dieser Kolonne der Vermerk, | speziell darin auszudrücen, ob und inwieweit Schultheiß und Schöffen ein der Schuldner für den durch welchen auf die gelöschte Post hingewiesen wird, zu durchsireichen. Haftbarkeit übernehmen , oder ob sie die Haftbarkeit ablehnen. Ein Foy zu dem Hypothekenbuche Auszug Bei Ausfüllung der Kolonnen 5—7 is die in den Jmmobiliar - Akten mular zu den Attesten , soweit solche nicht, wie dies im Bezirk der V * des Königlichen aus dem Hypothekenbuche. und Urkunden gewählte Bezeihnung der Grundstücke mit der in Kolonne | fügung vom 15. Dezember 1853 die Regel is , unmittelbar unter den ge, E nbuch des 4 4 enthaltenen Beschreibung zu vergleichen. Unrichtigkeitcn in der Be- | richtlichen Akt selbst geseyt werden, i in der Anlage G. beigefügt. 1 A ] Fol p-i if folgender Vermerk eingetragen E zeichnung sind von dem das Real-Repertorium führenden Beamten zur Her- Die Voluntairgerichte haben vor Ausstellung von Attesten Über Eigen. Vol. und Fol. L de N j 5 beiführung der Remedur anzuzeigen. thum und Dispositionsbefugniß fich davon, daß Flche bei den Jnteressenty Box- |Kohnort. des Bemerkungen. . 1. Laufende Nummer: Den Zeitpunkt der Anlegung des Real-Repertoriums bestimmt der Kö- | wirklich vorhanden, durch genaue Einsicht des Jnhalts der Erwerbs-Urkun, l namen. Hypothekenbuchs. Datum der Aufnahme der Schuld-Urkunde, bez. der Anmeldung nigliche Justiz - Senat nah Maaßgabe der Vollendung der jegt auf Grund | den, durch Berücfsichtigung der etwaigen besonderen, den Eigenthums8-Ueber, i 9 3. Â, 5. derselben vor dem Realrichter. der Anweisung des Herrn Finanz-Ministers für das Verfahren bei Anferti- | gang betreffenden Verabredungen, durch Beachtung der ehelichen Verhältniss (Bei gesezlichen Hypotheken : Datum des Eintragungsgesuchs.) gung der neuen Grundsteuer-Katasterbücher in den Provinzen Rheinland und | der Kontrahenten, oder sonstiger Dispositionsbeschränkungen zuverlässig zu 3. Namen und Wohnort des Schuldners: 4. Namen und Wohnort des Gläubigers : D. 6.

Westfalen vom 11. Januar 1864 stattfindenden Revision des Katasters. Überzeugen. j E i ' Eben so haben sie vor Ausstellung der Seitens der Interessenten etwa 4 ; _§. 19. von ihnen verlangten Atteste über die auf der Sache haftenden Hypotheken Kol. 5. Betrag des Kapitals: O din Anpamy e uin Bere E t Es e due Ke | B Be M E tinertes U teilte Bisahel su decsdasen. O eal-Re | h | LHelly - | der sonst ihnen geeignet erscheinenden Art gleiche Sicherheit zu verschaffen. Kol. 7 bis 12. Bezeichnung der zu othek gestellten Jmmobilien na taster-Behörde den Gerichten alljährlich zuzustellenden Supplementar-Katasters Jn Attesten über den Werth der Sache muß der Taxwerth nicht nu Kictasenigemrinkie e K Men He Parzelle. Ÿ Die Uebereinstimmung des vorstehenden Auszuges mit dem Hypotheken- buche beglaubigt

unter fortlaufender Nummer verzeichnet. : neben den einzelnen Grundstücken in Zahlen, sondern auch am Schlusse de ¿

Gleichzeitig werden im Flurbuch bei der betreffenden Ur-Parzelle in der Gesatütitwerth der zu verpfändenden Grundstücke mit Buchstaben an

Kolonne 8 die laufenden Nummern, unter welchen die Theil-Parzellen in | gegeben werden. Bei Gebäuden ist die Brandversicherungssumme mit zu | dem Anhange eingetragen stehen, vermerkt, und die Vermerke aus der Ko- | vermerken. / lonne 7 des Flurbuhs werden in die Kolonne 12 des Anhangs in der Die Richtigkeit der Schbffen-Atteste über Eigenthum und Dispositions. Linie jeder Theil-Parzelle, soweit sie diese betreffen und unverändert bleiben, | hefugniß wird in den Bezirken, in denen die Verfügung vom 15. Dezember Mis Übertragen. | : / 1853 nicht zur Anwendung kommt, von den Kreisgerichtsbehörden unter Z mances: E

Jn die Kolonne 8 werden nur die bei der Theilung sich ergebenden | Benuzgung der Kontrakten-Akten, Real-Repertorien und sons denselben zu Eigenthümer und in die Kolonne 11 wird nur die Hinweisung auf das- | zänglichen Verhandlungen sorgfältig geprüft, und soweit es ihnen erforder jenige Folium und Volumen der Kontrakten-Akten, wo sich der Theilungs- | [ich erscheint, die Ergänzung oder Berichtigung der Atteste veranlaßt.

Akt besindet, eingetragen, spätere Besizveränderungen der Theil-Parzellen aber 519: 4 werden in denselben Kolonnen vermerkt. E E S j Qu §. 22 des Geseges.

ol! BA weiterer Parzellirung der Theil-Parzellen wird in ähnlicher Weise, | Die Jnstruction des Königlichen Justiz-Senats für die follegialisch for wie vorstehend angegeben worden, mit Ausfüllung der Kolonne 13 und der | mirten S@®öffengerichte vom 11. Juni 1852, welche, insoweit sie die Füh, Uebertragung der Vermerke in den e 8, 11 und 12 verfahren. rung der Kontrakten- und Hypotbekenbücher betrifft, eben so wie alle übri

2 D de h gen hierauf bezüglichen Verordnungen, schon durch den Y. 20 des Gesehe

Die Einsicht der Real-Repertorien, der Hypothekenbücher und der zu | außer Kraft geseht ist, wird fanntebs auch in Betreff t A de denselben geführten Belags-Akten, so wie der Kontrakten - Akten steht nicht | stimmungen wegen Ausstellung der Atteste über Eigenthum, Pfandnexus blos dem Eigenthümer eines Grundstücks und demjenigen, welcher von ihm | und Werth von Grundstüen hiermit aufgehoben | die Erlaubniß hat, sondern überhaupt Jedem frei, der ein Juteresse daran Berlin, den 18. Juni 1864. [ darthun kann, vornehmlich also den Schultheißen, Schöffen und Feldgeschwore- ] Der Justiz - Minister. nen der betreffenden Bezirke. Graf zur Lippe

Auch sind den Juteressenten auf ihr Verlangen vollständige Hypo- : i | | E E A arde O Ee auf den hf ar ftuts en A Anlage.l Eigenthümers haftende Hypotheken, un Auszüge aus den Kontrakten-Akten VUO1 r S s a G wie die Art des Erwerbes Seitens des zeitigen Eigenthümers und die : sür das. Formular für den Anhang zum Flur bu c. / Dispositionsbeschränkungen üÜbersichtlich ersehen lassen, jederzeit zu ertheilen. Namen-Regist —————————— T2 j

g. 17 L M E M Alter Bestand. Neuer Bestand. 11. 12. 13. 14. Qu §§. 18 und 19 des Gesehes. N ‘ili n

Die §§. 18 und 19 des Gesezes haben in der bisherigen Verpflichtung | „zuu der Voluntairgerichte zur Ausstellung von A ttesten ‘und in Betreff ihrer Haftbarkeit für deren Richtigkeit Nichts geändert. Vor- Vol. und Fol.

In Betreff der Nothwendigkeit der Beibringung von Schöffen-Attesten Namen. f men, [ Wohnort. } der Kontrakten- | Bemerkungen. ist dagegen eine Aenderung des bisherigen Rechtszustandes eingetreten, welche y : : i wohl zu beachten ist. Bisher war es geboten, in den betreffenden Bezir- ; 2. J. : V. ken Schöffen-Atteste zu den entsprechenden Immobiliar-Akten einzufordern :

1) sowohl über das Eigenthum und die Dispositionsbefugniß, als auch L

2) über die Ermittelung der auf der Sache haftenden Hypotheken und :

Lasten, den Werth der Sache 'und die Qulänglichkeit der Hypotheken.

Dies is} durch §. 18 des Geseyes geändert.

In Betreff der zu 2. erwähnten Punkte kann die Kreisgerichts-Behörde nach Absahy 2 daselbs von den Jnteressenten nicht mehr verlangen, daß ein Schöffen-Attest beigebracht werde ; dieselben haben diese Punkte allein zu : prüfen, und nur, wenn sie es wünschen, tritt der Fall ein, welchen §. 19, i 1) in Bezug auf das Eigenthum,

Absay 2 des Gesezes mit berücksichtigt hät. Erst dann also haben die Anl G daß *# Schöffen-Atteste sich auch über die gedachten Punkte aussprechen. : D E: 2) in Bezug aut die ODispositions-Befugniß, : da

Formular

Anlage E.

Flächeninhalt i Nachweis Nachweis l | Bezeichnung Namen und Wohnort der bee Uta M

der Kulturart. des Besitveränderungen. in das Bemerkungen.

(Vol. und Fol. der Hypotheken - Buch.

Lage. Eigenthümers. Kontrakten-Akten.) (Vol. und Fol.)

[aufende Nummer des || Anhangs zum Flurbuch.

Hinweis auf die fort-

Morgen.

Nummer der Parzelle.

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Anlage A.

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8. 2 10.

2 J

4. Nachweis

der Eintragungen

Nachweis

Namen der und : Kultur- Besitverände-

in das Wohnort

Eigenthümers. (Vol. und Fol)

R

Laufende Nummer dieses Anhangs.

Bezeichnung ssultur- der

Bemerkungen.

art.

Parzelle.

Lage.

laufende Nummer die-

Hinweisung auf die fort- ses Anhangs.

Nummer d. Parzelle. d Nummer der Theil-

Flur - Nummer.

A

Anlage B. zum *#) Hier ist hinsichts der einzelnen Tmmobilien anzugeben , daß wie Fol, Shöffengerichts8-Attest. p (ob durch Kauf, Tausch, Uebertragung, Erbtheilung u. st. w.) und wann Om Cl Um pot bele nb u h. \ (Jahr und Tag der Erwerbsurkunde, bei den seit dem 1. Oktober 1864 nicht

Die unterzeichneten Schultheiß und Schöffen (Feldgeshworenen) attestiren | vor dem Realrichter aufgenommenen Urkunden Tag der Annen bei

E R S T T S" SEE E S S-A ASNSEAS S TTRETGTTIISASATAN I E, , 4 ° e w in Betreff folgender, in de. Katastralgemeinde dem Realrichter) die zu benennenden Personen Eigenthümer geworden sind. Wenn die Tmmobilien Eheleuten gehören , so ist außerdem zu be-

Datum Bezei i belegenen Tmmobilien : hee Aufnahme oder zeihnung der zur Hypothek gestellten Grundstücke. genen I merken, welche zum Eingebrachten der S ana Mannes qn E nmeDung der um-| Bezeich- lächeninhalt rungenschaft gehören, und ob und zu welchen Antheilen etwa Kinder früherer Schuldurkunde vor ta Nummer È Bezeich- [4 Num- ats ns dit (neh eeußische Kultur- Ehen als Miteigenthümer betheiligt sind. dem Realrichter. } F ehnort : bis ô Glächen- mer. b wor Lage Maaß). att Tag ee. Hat bei dem früheren Erwerb der Veräußerer sich das Eigenthum vor- (Bei geseßlicher des la. A inhalt, Y ‘Tage. der | Yar- | (Flurab- : behalten, so ist hier endlih au anzufügen, welcher Betrag des Erwerbê- Hypothek : Schuld- : Ge- ; L L 1 Glur. zelle. | theilung.) Mrg,| CIRth. | T. Thlr.“ Sgr. Pf. | preises noch rüdckständig is. War zur Sicherheit für das rüständige Kauf- Datum der An- | “ners ube L E Zu n i | geld jedo nur eine Hypothek bestellt, so ist dies bei Nr. 4 aufzuführen. meldung des Ein- i | S (Bux, ; #%) Hier ist in den betreffenden Fällen anzugeben: tragungsgesuchs.) 0 R 7 de | : | ob (besonders bei minderjährigen bevormundeten Eigenthümern) M. 108, S die Genehmigung einer vormundschaftlichen 2. 6. 7 9, ; : | oder ‘bei Gemeinden u. ähnl.) einer anderen öffentlichen Behörde ; : ï R A erforderlich is ; Í | * Der Dru der für den Gebrauch der Schültheißen 2c.- selbst be- ob und welche Grundstücke zu einem Aushalte gehören oder sonst stimmten Formulare is so einzurichten, daß auf die erste Seite des Bogens mit einem Nießbrauchs - , Gebrauchs - oder Wohnungsrechte be- die Ueberschrift und die Tabelle , auf die zweite die Fortsezung der Tabelle lastet sind (der Umfang derselben, so wie sonstiger Privatabga- gedruckt wird, die dritte und vierte Seite aber für das Attest selbst benußt ben „ist hier zu verzeichnen); i werden. Es wird sih empfehlen, für die Nr. 1 (Eigenthum) und 2 (Dis- oder in einem Lehns- oder Fideiklommiß-Verbande stehen; positionsbefugniß) die ganze dritte Seite freizulassen , dagegen die Nr. 3 ob der Eigenthümer in gewissen Fällen sein Eigenthum nach [Hypotheken 2c.) und 4 (Taxe) , so wie den Vermerk über die Haftbarkeit früher geschlossenen Verträgen verliert, auf die vierte Seite zu sehen. Der unbenußte Raum is von den Schulthei- und ähnliche Beschränkungen der Disposition. ßen überall' zu durhstreichen. Im Uebrigen is zu vermerken,

Cesfionen Bemerkungen. Laufende Nr.

Laufende Nummer.

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