1864 / 162 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1878

gehabten Besiß der Zinscoupons durch. Vorzeigung der S{huldverschreibun§S oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons“ gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1869 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. s

Die Ausgabe einer neuen Qins - Coupons- Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal - Kasse zu Rybnik gegen Ablieferung des“ der älteren ZJins- Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Jnhaber der

Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Jur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- schrift ertheilt.

Rybnik, den .

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Rybniker Kreise.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. Qins-Coupon zu der Kreis-Obligation des Rybniker Kreises. S über Thaler zu fünf Prozent Zinsen Über Thaler, wi é Silbergroschen.

Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom lsten . bis 415ten Juli, resp. vom 2ten bis 15ten Januar 18. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obli- gation für das Halbjahr vom bis mit (in Buch-

Thaler Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse

Rybnik, den ten 19. Die ständisché Kreis-Kommission für den Chausseebau im Rybuniker Kreise. Dieser Zinscoupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem derselbe fällig geworden is, erhoben wird.

Provinz Schlesten. Regierungsbezirk Oppeln.

Wal on zur Kreis-Obligation des Rybniker Kreises.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Rybniker Kreises Littr. .….. Nr. „..-- über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die ..te Serie Kins - Coupons für die 5 Jahre 18... bis 18... bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Rybnik.

Rybuik, den ten... -46.»- 18. ;

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Rybniker Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 8. Juni 1864 betreffend

die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den

Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Loslau

über Nieder-Radlin bis zur Chaussee der Hoym-

gruben-Gewerkschaft bei Birtultau, im Kreise Nyb- nik, Regierungsbezirk Oppeln.

Nachdem Jh durch Meinen Erläß vom 16. Mai 1862 den Bau einer Chaussee von Loslau über Nieder-Radlin bis zur Chaussee der Hoymgruben-Gewerkschaft bei Birtultau, im Kreise Rybnik, Re- gierungsbezirk Oppeln, genehmigt habe, verleihe Jh hierdurch dem Kreise Rybnik das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaufseebau- und Unterhaltungsmaterialien nach Maßgabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jch dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künstigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließli der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusählichen Vorschrif- ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim- mungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß is durch die Gesez-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Schloß Babelsberg , den 8. Juni 1864.

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Jyzenpliß.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Aller bs{ster Erlaß vom 20. Juni 1864 betref- fend die Genehmigung des Prisen-Reglements, \o wie der Bestimmungen über das Verfahren in

Prisensachen.

Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 10, Juni 1864 genchmige Jch das mit demselben eingereichte Prisen - Reglement , so wie die damit cingereihten Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen. Dieser Mein Erlaß nebst dem Prisen - Reglement (a.) und den Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen (b.), welche beide in der Anlage zurüfolgen , sind durch die Geseß- Sammlung bekannt zu machen.

Carlsbad, den 20. Juni 1864.

IBilhel1.

von Bismarck. von Bodelshwingh. von Roon. Graf von Jhenplig. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selhow. Graf zu Eulenburg.

An das Staats-Ministerium.

a, Vortsen Regi me nt Erster Abschnitt. Von der Aufbringung der feindlichen oder verdächtigen Schiffe. 1

Zur Anhaltung und Aufbringung der feindlihen oder verdächtigen Schiffe sind nur die Königlichen Kriegsfahrzeuge befugt. S 2

& Es sind anzuhalten und aufzubringen alle Schiffe, welche dem feind- lichen Staate oder dessen Unterthanen gehören (feindliche Schiffe). i V. D.

_ Schiffe neutraler Mächte oder ihrer Unterthanen (neutrale Schiffe), gleichviel, wem die Ladung derselben gehört, dürfen nicht aufgebracht werden ; es sei denn, daß einer der in den O bis 6 bezeichneten Fälle vorliegt.

d. 4. Ohne Unterschied der Nationalität sind anzuhalten und aufzubringen : E 1) Schiffe , deren Ladung aus Kriegscontrebande besteht , die für den Feind oder einen feindlichen Hafen bestimmt ist, jedoch unbeschadet der Be- stimmung im H. 7 unter Ziffer 2.; 2) Schiffe , welche sich mit Gewalt der Anhaltung widersetzen. G9. i Ohne Unterschied der Nationalität sind ferner als verdächtig anzu- halten und aufzubringen: Q Schiffe / welche doppelte oder wahrscheinlich falsche oder gefälschte Papiere führenz E j 1M Schiffe, welche keine Papiere führen oder welche ihre Papiere be- seitigt haben, zumal wenn dies erst dann geschehen is, als der Kreuzer be- reits in Sicht war; i 3) Schiffe, welche auf die Aufforderung des Kreuzers nicht beilegen oder stoppen, oder sich der Durchsuchung von Räumen und Behältnissen wider- segen, in welchen sich muthmaßlich Krieg8contrebande oder Papiere befinden.

Der Ahhaltung und Aufbringung unterliegen ohne Unterschied der Nationalität auch diejenigen Schiffe, welche über ihre Nationalität sich nicht gebührend auszuweisen vermögen. a

Welche Schiffspapiere zum Ausweis der Nationalität erforderlich find, bestimmt sih nah den Geseyen des N welchem das Sciff angehört.

&ür gute Prise gelten:

1) die feindlichen Schiffe (F. 2} nebst deren Ladung; es is jedoch neu- trales Gut am Bord eines feindlichen Schiffes, mit Ausnahme der Kriegs- contrebande, frei;

6 2) die Schiffe, deren Ladung aus Kriegscontrebande besteht (§. 4, Ziffer 1), nebst der lehteren; wenn nur ein Theil der Ladung aus Kriegs- contrebande besteht, so ist der Schiffer befugt, die Kriegscontrebande auf der Sielle oder im nächsten Hafen zu löschen, in welchem Falle er der Aufbrin- gung entgeht und die Reise mit dem übrigen Theil der Ladung ungestört, jortsezen kann; i

Sifffer D, Schiffe, welche sih mit Gewalt der Anhaltung widerseßen (F. 4

4) die als verdächtig aufgebrahten Schiffe, sofern der gegen si rie tende Verdacht nicht beseitigt wird. E e d

Folgende Gegenstände werden, sofern sie für den Feind oder einen feind- lichen Hafen bestimmt sind, als lib conR bne a Wai: Ene Kanonen , Mörsex , alle Arten Waffen, Bomben , Granaten, Kugeln, Zündhütchen, Lunten, Pulver, Kürasse, Armaturgegenstände, Sättel, Qäume, so wie überhaupt alle Gegenstände, welche sich unmittelbar für den Krieg verwenden [assen. i Vorräthe der bezeichneten Art, welche zum Gebrauch für das Schiff selbst dienen , gehören nicht zur E

Auf neutralem Seegebiete ist jede Anhaltung und Aufbringung uns statthaft. 0 / 8. 10.

__ Diejenigen inländischen Schiffe, welche der Feind genommen hat, und die demselben wieder abgenommenen (zurückerobert) sind, werden für gute Prise erachtet , sofern sie nicht als Reprise anzusehen sind.

G 1E

Bei der Anhaltung und Durchsuchung cines Schiffs ift von’ dem Be- fehlshaber des Kreuzers folgendes Verfahren zu beobachten :

Der Befehlshaber giebt dem Schiffe das Signal , beizulegen oder zu stoppen; er läßt sodann den Schiffer mit den Schiffspapieren zu sich an Bord kommen. Ergiebt sich hierbei kein Bedenken , so gestattet er dem Schiff, sofort die Reise ungehindert fortzuseßen. Findet er dagegen begrün- dete Veranlassung zu einem die Aufbringung rechtfertigenden Verdacht , so hat er einen Offizier zur näberen Ermittelung der Umstände auf das Scbiff zu senden. Bei dieser Ermittelung dürfen verschlossene Räumlichkeiten, Ver- schläge, Schränke , Kisten y Tonnen , Fastagen oder sonstige Behälter nicht geöffnet oder erbrochen werden. Der mit der Ermittelung beauf- tragte Offizier hat | vielmehr die Räumlichkeiten u. st. w., derén Durch- suchung er für nöthig erachtet, durch den Schiffer öffnen zu lassen. Nur unter Zuziehung des lehteren darf auch die lose im Schiffe liegende Ladung durchsucht werden. L 8

Neutrale Schiffe, welche unter Konvoi von Kriegsschiffen einer neutralen Macht gehen , sind der Untersuchung nicht unternmorfen; es genügt die Er- flärung des Befehlshabers des Konvoi , daß die Papiere der konvoyirten

Schiffe in Ordnung sind, und daß dieselben keine Kriegscontrebande an Bord baben. A C13.

Der Befehlshaber eines Kreuzers , welcher ein Schiff (Prise) aufgebracht hat, muß strenge darüber wachen y daß von der Ladung oder dem Schiffs- zubehör nichts gelöscht, verkauft, vertauscht oder beseitigt wird oder sonst verloren acht. Er hat unter Quziehung des Schiffers oder Steuermanns des aufgebrachten Schiffs die Ladung, soweit thunlich, unter Siegel oder Verschluß zu legen. :

Die Schiffspapiere sind von dem Befehlshaber des Kreuzers nebst einem von ibm und dem Schiffer des aufgebrachten Schiffes unterschriebenen Ver- zeichniß mit dem Siegel des Kreuzers und mit dem Siegel des Schiffers in einem Konvolut zu verschließen. _ . 14.

Der Befehlshaber des E hat sodann die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, indem er erforderlichen Falls einen Offizier mit der zureichenden Mannschaft an Bord des aufgebrachten Schiffes sendet, damit das leßgtere in einen preußischen Hafen oder, wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden ist, in den Hafen einer mit Preußen verbündeten Macht, wo militairischer Schuß in Ausficht steht, gebracht wird. Die Ladung darf bis dahin nicht geöffnet werden , es sei denn, daß der Schiffer oder dessen Stellvertreter behufs Er- baltung der Ladung in die Oeffnung A

g. 45.

Die Führung des Schiffs nach einem anderen Hafen _ oder Plate ist nur dann gestattet, wenn Sturm, Unwetter, Mangel an Proviant, fseind- liche Verfolgung oder eine sonstige Seenoth es erfordern. Auch in einem solchen Falle is das Schiff ohne Brechung der Ladung in den im §. 14 bezeichneten Hafen zu bringen, sobald e die Umstände gestatten.

Wenn das Schiff wegen ubs nit weiter gebracht werden kann, oder wenn die Ladung aus leiht verderblichen Gütern besteht, so liegt dem Befehlshaber des Kreuzers oder dem die Prise führenden Offizier ob, nach bestem Ermessen unter Zuziehung des Schiffers und des preußischen Konsuls, falls ein solcher an dem betreffenden Orte vorhanden ist, die zum Besten des Schiffes und der Ladung E zu treffen.

4

Sobald das Schiff in den im §. 14 bezeichneten Hafen gebracht ist, muß es der Hafen-Polizeibebörde oder den nach Y. 39 der Bestimmungen über das Verfahren in Prisensachen vom heutigen Tage zuständigen Beam- ten übergeben und gemäß F. 8 und 39 dieser Bestimmungen verfahren werden.

C48.

Die Mannschaft des aufgebrachten Schiffs wird bis zur Entscheidung der Sache auf Staatskosten unterhalten und verpflegt. Wird die Prise ver- urtheilt, so sind die unter der Mannschaft befindlichen feindlichen Unter- thanen als Kriegsgefangene zu behandeln. Die Unterthanen befreundeter oder neutraler Mächte werden dagegen an die Konsuln der betreffenden Staaten zur weiteren Veranlassung. ade

Der Befe‘lshaber des Kreuzers, von welchem eine Prise aufgebracht ist, hat über die Aufbringung einen ausführlichen Bericht an seine vorgesehte Behörde zu erstatten.

; Qweiter Abschnitt. Von der Blokade feindlicher Häfen. V, V,

Ein Hafen gilt als blokirt, wenn er durch ein oder mehrere Kriegs- fahrzeuge dergestalt gesperrt ist, daß cin Handelsschiff ohne augenscheinliche Gefahr der Aufbringung in den Hafen nicht einlaufen oder aus demselben nicht auslaufen kann.

V: @1.

Der Befehlshaber, welcher mit der Ausführung der Blokade beauftragt ist, hat nach seiner Ankunst auf der Blokadestation sämmtlichen in dem Hafen residirenden Konsulen die Blokade schriftlich anzuzeigen, zugleich auch die in dem Hafen liegenden neutralen Schiffe aufzufordern , binnen einer angemessenen, von dem Befehlshaber nach Anhörung der Vorschläge der Schiffsführer zu bestimmenden Frist B Hafen zu verlassen.

Jedes Schiff ohne Unterschied der Nationalität, welches die Blokade zu dürchbrechen versucht, ist aufzubringen und als gute Prise anzusehen. Ein neutrales Schiff, welches innerhalb der im §. 21 bezeichneten Frist den blofirten Hafen verläßt, darf jedoch wegen Blokadebruchs nicht angchalten und aufgebracht werden.

G. à 0s i Ein Versuch, die Blokade zu durchbrechen, is bei einem neutralen Schiffe nur dann anzunehmen, wenn das Schiff von der Blokade Kenntniß hatte.

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6:24 Ob das Sciff von der Blokade Kenntniß hatte, ist nach ‘den Umstän- den des Falles zu beurtheilen, in welcher Beziehung insbesondere die längere oder kürzere Zeit von Einfluß is , welche seit der Verkündung und Anzeige der Blokade verstrichen ist.

Wenn der Befehlshaber des betreffenden Kriegsfahrzeuges dafür hält, daß die Blokade dem Schiffe nicht bekannt gewesen sei , so hat er dasselbe davon in Kenntniß zu segen, diese Benachrichtigung auf den Schiffspapieren- insbesondere auf .den zum Ausweis der Nationalität dienenden Urkunden, so wie im Journal des Schiffs zu vermerken , das leßtere zurückzuweisen und zur Aenderung seines Laufs zu E

25

Die Ausklarirung nah einem blokirtèn Hafen oder der Lauf des Schiffs nach einem solchen Hafen gilt noch nicht als Versuch, die Blokade zu durchbrechen.

§.: 26:

Das weitere Verfahren im Falle der Aufbringung eines Schiffs wegen Blokadebruchs bestimmt sich nah den Vorschriften des ersten Abschnitts. Schlußbestimmungen. E

Die Befehlshaber und Offiziere der Kriegsfahrzeuge haben sih nah den Bestimmungen dieses Reglements sorgfältig zu richten. Sie werden, falls sie demselben zuwiderhandeln, zur Verantwortung gezogen und fönnen außerdem zum Ersay der aus einem widerrechtlichen Verfahren entstandenen Schäden und Kosten verurtheilt werden.

Ÿ 08.

Ein Exemplar dieses Reglements soll sih an Bord eines jeden freus

zenden Kriegêsfahrzeuges befinden.

b,

Bie sti mm 0.0 gen ; über das Verfahren in Prisensachen. Erler A bef ch1 Von der Errichtung des Prisenraths. 1 Für die Entscheidung in Prisensachen wird eine besondere Behörde (Prisenrath) errichtet, welche in Berlin ihren Sih hat. D Der Prisenrath besteht aus einem Präsidenten und sechs anderen Mit» gliedern.

Béi dem Prisenrath wird außerdem ein Staatsanwalt angestellt, wel- cher im öffentlichen Jnteresse die Prisensachen zu betreiben und bei dem Prisenrath die erforderlichen Anträge zu stellen hat.

Die Mitglieder des Prisenraths und der Staatsanwalt bei demselben werden von dem Könige ernannt.

G A

Der Prâäsident des Prisenraths muß zum höheren Richteramt befähigt sein; unter den übrigen Mitgliedern des Prisenraths müssen sich ein höherer Sce-Offizier, ein vortragender Rath des Marine-Ministeriums, ein vortra- gender Rath des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und zwei cin Richteramt bekleidende Beamte E

T

Mit dem Amte eines Mitgliedes des Prisenraths und dem Amte des

Staatsanwalts bei demselben ist ein Gehalt nicht verbunden. d. D:

Der Prisenrath is nach Maßzabe der Bestimmungen über das Auf- siht8recht des Justizministers in Ansehung der Gerichtsbehörden der gemein- samen Aufsicht der Miniïter der auswärtigen Angelegenheiten, der Marine und der Justiz unterworfen. 6. 7

Der Prisenrath is nur bei Theilnahme von fünf Mitgliedern einschließ- lih des Präsidenten beschlußfähig. Qwienitie r A Mm t t Von dem Verfahren in Prisensachen.

D.

Der Befehlshaber des Schiffs, durch welches eine Prise aufgebracht ist, hat sofort nah Einbringung derselben in den durch §. 14 des Prisen-Reglements vom heutigen Tage bezeichneten inländischen Hafen, dem für die seerechtlichen Angelegenheiten zuständigen Gericht und in Ermangelung eines solchen dem ordentlichen Gericht erster Jnstanz, zu dessen Bezirke der Hafen gehört, eine \chriftlihe Darstellung des der Aufbringung zum Grunde liegenden Sach- verhältnisses zu übergeben. Jn der Darstellung sind insbesondere die Gründe, welche zu der Aufbringung geführt haben, ingleichen alle Thatsachen hervor- zuheben, welche die Verurtheilung der Prise zu rechtfertigen geeignet scheinen. Es müssen derselben alle Bücher, Papiere, Pässe, Chartepartien, Konnosfse- mente, Briefe und sonstige Urkunden, welche bei oder nah der Aufbringung ausgeliefert oder an Bord der Prise gefunden sind ‘Y. 13 a. a. O.) beige- fügt werden. |

Gehört der Hafen zu dem Bezirke einer Gerichts-Deputation oder Ge- richts-Kommission, so ijt das Sweiagerht als zuständig anzusehen.

§. 9.

Dem Gerichte liegt ob, ohne Verzug die bei ihm eingereichten Schiffs- urkunden in Gegenwart des Befehlshabers des Kreuzers oder des Prisen- führers, sowie des Schiffers des aufgebrahten Schiffs zu entjiegeln und ein Verzeichniß derselben aufzunehmen. Zugleich hat es den Schiffer des auf- gebrachten Schiffs nebst den übrigen zur Besagzung des lehteren gehörenden Personen, und soweit es zur Aufklärung des Sachverhältnisses erforderlich erscheint, auch die Mannschaft, welche an der Aufbringung Theil genommen hat, sowie die etwaigen Passagiere des aufgebrachten Schiffs über die Auf- bringung und über die auf dieselbe sich beziehenden Thatsachen durch einen Richter unter Quziehung eines Protokollführers vernehmen zu lassen. Wenn die Aussagen dieser Personen von der schristlichen Darstellung des Befchls-