1864 / 162 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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babers oder Prisenführers in erheblichen Pukhkten abweichen, so is zur Auf- klärung der Widersprüche au die Vernehmung des lehteren zu bewirken. Das Gericht is ferner verpflichtet, die für die Beurtheilung, ob die Prise rechtmäßig aufgebracht und ganz oder zum Theil zu verurtheilen oder frei- zusprechen sei, erheblichen Thatsachen durch Erhebung der vorhandenen Be- weise nach den für das Untersuchungsverfahren bestehenden Vorschriften mit möglichster Beschleunigung festzustellen.

Das Gericht übersendet sodann die Darstellung des Befehlshabers oder Prisenführers nebst allen auf die Aufbringung sich beziehenden Verhandlun- gen dem Staatsanwalt bei dem 6a

Der Staatsanwalt überreicht die sämmtlichen, ihm zugegangenen Ver- handlungen dem Prisenrath mittelst eines schriftlichen Antrages. Findet er bei Prüfung der Verhandlungen, daß die Prise freigesprochen werden müsse, so hat er die sofortige Freisprehung derselben zu beantragen. Wenn der Prisenrath diesen Antrag für begründet erachtet , so erläßt er ohne- weitere Verhandlung die freisprechende Entscheidung. Eine Ausfertigung der Ent- scheidung is unter Beifügung der Akten dem Staatsanwalt mitzutheilen, welcher das Erforderliche behufs Freigebung der Prise veranlaßt, jedoch un- beschadet der Bestimmung des F. 26.

Der Staatsanwalt is befugt, bevor er scine Anträge bei dem Prisen- rath stellt, nähere Ermittelungen mittelst Requisition der zuständigen Behörden zu bewirken. U

Hält der Staatsanwalt die sofortige Freisprechung nicht für begrün- det, so beantragt er bei dem Prisenrath die öffentliche Aufforderung aller derjenigen , welche ein Jnteresse dabei haben , daß die Prise nicht verurtheilt wird. Jn diesem Falie, ingleichen, wenn der Prisenrath den Antrag auf sofortige Freisprechung nicht für sachgemäß findet, erläßt derselbe den Beschluß, durch welchen die erwähnten Betheiligten, so weit sie eine Reclamation noch nicht eingereicht haben , aufgefordert werden, ihre Rechte bei dem Prisenrath binnen 14 Tagen mittelst einer \riftlihen Reclamation geltend zu machen. Die Aufforderung, welche die Androhung cines Rechtsnachtheils nicht zu enthalten braucht, ist durch ein- malige Einrückung in den Staatsanzeiger bekannt zu machen.

Nach Ablauf der Frist wird, sofern eine Reclamation vor oder inner- halb derselben bei dem Prisenrath nicht eingegangen ist, auf den scrift- lichen Antrag des Staatsanwalts von dem Prisenrath ohne weitere Ver- handlung die Entscheidung erlassen und nach Maßgabe des F. 10 dem Staatsanwalt bekannt gemacht.

Der Prisenrath hat auch dann, wenn eine Reclamation nicht einge- gangen ist, die Prise, deren Verurtheilung er nicht für gerechtfertigt erachtet, freizusprehen. Jm Falle der Verurtheilung i} eine Prâclusion dex befann- ten und unbekannten Betheiligten, welche die Einreichung einer schriftlichen Reclamation unterlassen haben, nicht erforderlich.

Is} eine Reclamation erhoben y so erfolgt deren Erledigung nach den folgenden Bestimmungen. s G 13:

Jede Reclamation , ohne Unterschied , ob sie vor oder nach Erlaß der öffenflichen Aufforderung (F. 11) erhoben wird, muß bei dem Prisenrath schriftlih angebracht werden und die Schrift von einem Rechtsanwalt unter- zeichnet sein. Der Reclamationsschrift sind die zur Unterstühung der Re- clamation in Bezug genommenen Urkunden beizufügen und die sonstigen Beweismittel in derselben zu e

14.

Ueber die Reclamation wird von dem Prisenrath auf Grund einer mündlichen Verhandlung entschieden, bei welcher der Staatsanwalt und der Reklamant mit ihren mündlichen Vorträgen und Anträgen zu hören sind.

Zu dem Verhandlungstermin is der Reklamant nach den für die ge- richtlichen Ladungen bestehenden Vorschriften zu laden, ohne daß es der An- drohung eines Rechtsnachtheils bedarf. Es kann die Vorladung auch gültig zu Händen des Rechtsanwalts geschehen , welcher die Reclamations]chrift unterzeichnet hat.

Dem Reklamanten is auf Verlangen vor dem Termine die Einsicht der bisherigen Verhandlungen zu gestatten oder eine Abschrift derselben mit- zutheilen. Jn dem Termine kann er durch einen mit Vollmacht zu ver- schenden Rechtsanwalt sib vertreten lassen.

Dem Staatsanwalt sind bei der Bekanntmachung des Termins zugleich die Akten zur Einsicht vorzulegen.

Die mündliche Verhandlung wird durch eine mündliche Darstellung der Sachlage von Seiten eines Mitgliedes des Prisenraths eingeleitet. Hierauf werden der Reklamant und der Staatsanwalt mit ihren mündlichen An- trägen und Vorträgen gehört, wobei denselben die Anführung neuer That- sachen und Beweise gestattet ist. g. 16

Nach dem Schlusse der mündlihen Verhandlung hat der Prisenrath die Entscheidung zu erlassen und zu verkünden. Er is jedoch befugt , die

Entscheidung zu vertagen, in welchem Falle zur Verkündung derselben sofort ein neuer Termin zu bestimmen und dem Staatsanwalt und dem Refkla- manten bekannt zu machen ist, Die Verkündung wird dadurch nicht auf- gehalten, daß nur der Staatsanwalt oder nur der Reklamant in dem neuen Termine erschienen is. Sind beide nicht erschienen, so vertritt das hicrüber aufzunehmende Protokoll (§. 19) die Stelle der Verkündung. Dem Staats- anwalt sowohl als dem Reklamanten ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zu ertheilen. 6:17

Erachtet der Prisenrath vor Abfassung der Endentscheidung eine Be- weisaufnahme für nöthig, so wird dieselbe durh einen Vorbescheid ange- ordnet. Dem Staatsanwalt liegt ob, die Erledigung des lehteren mittelst Requisition der zuständigen Behörden herbeizuführen. Nach der Erledigung wird zur mündlichen Verhandlung ein neuer Termin angeseßt , zu welchem der Reklamant gemäß §. 14 und unter Mittheilung einer Abschrift der Be- weisverhandlungen zu laden is. Auch bei der neuen mündlichen Verhand- lung fann sowohl der Staatsanwalt als der Rekflamant neue Thatsachen und Beweise geltend machen.

§. 18.

Menn der Reklamant in einem Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, so is gleihwohl mit der Verhandlung und Entscheidung der Sache zu verfahren. Die Wiedereinseßung in den vorigen Stand findet nicht statt. Die Befugniß des Prisenraths, die Verhandlung der Sache auf Antrag oder auch von Amtswegen zu vertagen, wird hierdurch nicht aus-

gesblossen. g. 19.

Die Verhandlungen vor dem Prisenrath sind nicht öffentlich.

Ueber jede Verhandlung vor dem Prisenrath ist von einem vereideten Protofollführer ein Protokoll aufzunehmen, welches den wesentlichen Jnhalt der Erklärungen und Anträge des Staatsanwalts und des Reklamanten, so wie die Beschlüsse oder die Entscheidung des Prisenraths nebst dem Ver- merk über die Verkündung derselben enthalten muß. “Das Protokoll is von dem Präsidenten des Prisenraths und dem Protokollführer zu unterzeichnen, nachdem der die Erklärungen und Anträge enthaltende Theil in Gegenwart des Staatsanwalts und des Reklamanten vorgelesen und geeignetenfalls ergänzt oder berichtigt ist.

C20;

Gegen die Entscheidung des Prisenraths findet Berufung an' den Ober- Prisenrath statt. G 20

Der Ober-Prisenrath besteht, unter dem Vorsiß des Präsidenten oder eines Vice-Präsidenten des Ober-Tribunals, | aus dem Präses im Marinc-Ministerium aus dem Dircktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, aus dem Direktor der Abtheilung für Handel und Gewerbe im Han- dels-Ministerium und aus drei Mitgliedern des Ober-Tribunals.

Der Vorsitzende des Ober - Prisenraths und die übrigen, dem Ober- Tribunal angehörenden Mitglieder desselben werden von dem Könige ernannt.

Die Bestimmung des §. 5. findet auch auf die Mitglieder des Ober-Prifen- raths Anwendung.

g. 22

Die Berufung steht sowohl dem Staatsanwalt als dem Reklaman-

ten zu. G23.

Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage. Sie beginnt mit dem Tage der Verkündung der Entscheidung; der Tag der Verkündung wird in die Frist nicht eingerechnet.

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Die Berufung wird mittelst einer bei dem Prisenrath einzureichenden Schrift eingelegt, in welcher die Beschwerden zu bezeichnen und näher zu begründen sind.

Die Berufungsschrist eines Reklamanten muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Der Prisenrath hat die Berufungsschrift des Staatsanwalts dem Rekla- manten, die des letzteren dem Staatsanwalt zur Beantwortung binnen einer unerstreckbaren Frist von zehn Tagen mitzutheilen. Die Beantwor- tung des Reklamanten muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Nach Ablauf der Beantwortungsfrist oder nah Eingang der Schrift werden die Akten von dem E an den Ober-Prisenrath eingesandt.

29

Der Ober - Prisenrath erläßt "die Entscheidung auf Grund der Akten und auf Grund des schriftlichen Vortrages eines aus seinen Mitgliedern zu ernennenden Berichterstatters, unter Berücksichtigung der im Berufungs- verfahren etwa geltend gemachten neuen Thatsachen und Beweise.

Wenn: der Ober - Prisenrath eine nähere Ermittelung für nöthig hält, so werden die Akten an den Prisenrath zurückgesandt. Der Staatsanwalt hat die Ermittelung in gleicher Art zu veranlassen, als wenn die Anord- nung von dem Prisenrath erlassen wäre (Y. 17). Dem Reklamanten sind die nachträglichen Verhandlungen durch den Prisenrath abschriftlich mitzu- theilen, bevor die Akten dem Ober-Prisenrath von Neuem vorgelegt werden.

Die Entscheidung des Ober-Prisenraths wird von dem Prisenrath dem Staatsanwalt und dem Neklamanten mittelst Zustellung einer Ausferti- gung verkündet. s [

Die Bestimmung des Y. 7 gilt s für den Ober-Prisenrath.

26

Auch in den Fällen der §§. 10 und 11 steht dem Staatsanwalt gegen die freisprechende Entscheidung des Prisenraths die Berufung zu, welche in- nerhalb zehn Tagen, vom Tage der Zustellung der. Entscheidung an gerech- net, wobei der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet wird, nah Maßgabe des §. 24 einzulegen ist, Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Fg. 24 und 25, soweit dieselben sich nicht auf die Zuziehung des Rekla- manten beziehen.

Die verurtheilende Entscheidung kann in den Fällen des §. 11 von einem Betheiligten, welcher nicht rechtzeitig eine schriftliche Reclamation bei dem Prisenrath eingereicht hat, weder im Wege der Berufung, noch mittelst Gesuchs um Wiedereinseßung in den vorigen Stand angefochten werden.

__ Gegen die Entscheidung des Ober-Prisenraths findet ein weiteres Rechts- mittel nicht statt. G 20.

Der Prisenrath und der Ober-Prisenrath haben ihre Endentscheidungen mit Gründen zu versehen. §; 29.

Der Prisenratb und Ober - Prisenrath sind bei der Entscheidung an positive Beueisregeln nicht- gebunden; sie haben nach ihrer freien , aus dem ganzen Jnbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wie weit eine Thatsache bewiesen sei oder nicht. Jn wie- fern eine Thatsache eder Urkunde, über welche keine Erklärung erfolgt ist, für zugestanden oder anerkannt zu erachten sei, bleibt gleichfalls ihrer Beur- theilung nah den Umständen des Falls überlassen.

In Ansehung der rechtlichen Entscheidungsnormen dienen ihnen die erlassenen prisenrechtlichen Vorschriften, in deren Ermangelung die sonstigen völkerrechtlichen Grundsäße zur Richtschnur, unbeschadet der Berücksichtigung

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ver mit neutralen Staaten abgeschlossenen Verträge und unbeschadet der Anwendung der Retorsion in den LoIg grtigneten Fällen.

Oie Anträge und Bemerkungen der Konsuln und Agenten fremder Mächte können nur durch Vermittelung des Staatsanwalts zur Kenntniß des Prisenraths und e Ce gebracht werden.

1

Sind mehrere Reclamationen erhoben, so wird über dieselben gleichzeitig verhandelt und entschieden. |

Cir Sa, i ; ;

Der Prisenrath und der Ober - Prisenrath sind nicht befugt, Über die

Verpflichtung zum Ersay von Schäden und Kosten , insbesondere in den Fällen des §Ÿ. 27 des Millen- egen zu entscheiden.

Das Verfahren in Prisensachen ist kosten- und stempelfrei. : Die baaren Auslagen sind im Falle der Verurtheilung der Prise aus dem Erlöse derselben vorweg zu zahlen.

Dritter Abschnitt.

Bon den einstweiligen Verfügungen und von der Vollstreckung der Entscheidungen. E

Nachdem das aufgebrachte Schiff in Gemäßheit F. 17 des Prisen- Reglements von dem Befehlshaber oder Prisenführer der Hafenpolizeibehörde überlicfert ist, werden von der legteren, erforderlichenfalls nach Verständigung mit der Militairbehörde des Hafens, die zur Sicherung des Schiffes und der Ladung, so wie zur Bewachung und Verpflegung der Mannschaft nöthigen Maßregeln getroffen. Ueber Schiff und Ladung isst von der Hafenpolizel- Behörde unter Zuziehung becideter Sachverständiger ein Inventar aufzu- nehmen. Bei der Jnventarisirung der Ladung sind die auf die lehtere sich beziehenden Schiffspapiere thunlichst zum Grunde zu legen und so weit nöthig

die versiegelten oder verschlossenen Schiffsräume zu öffnen. A | Dem Schiffer und der Mannschaft des aufgebrachten Scviffes wird der Verkehr mit dem Lande gestattet y sobald die im §. 9 vorgeschriebene Ver- nehmung derselben erfolgt ist. Die Passagiere des Schiffs sind sofort frei-

lassen. Ae Ca

Bis zur Endentscheidung des Prisenraths muß jede weitere, die Sach- sage ändernde oder dem F. 34 nicht entsprehende Anordnung unterbleiben, so weit nachstehend nicht ein Anderes bestimmt ist. E 4) Wenn zweifellos feststeht / daß die Ladung ganz oder zum Theil nicht für gute Prise erklärt werden kann, so is dieselbe oder der Theil, bei welcher die Vorausseßung zutrifft , sofort freizugeben. Dasselbe gilt von dem Schiss, wenn zweifellos ist, daß nur die Ladung, nicht auch das Schiff

theilt werden kann. | N Das Schiff ist ganz oder zum Theil zu entlöôschen und die Ladung aufzulagern oder zu verkaufen und der Erlôs gerichtlich zu deponiren, sofern eine solche Maßregel zur S eines erheblichen Schadens namentlich

) drohenden Verderbs nöthig ist.

R, Bedarf das Schiff d Mebeléitúx , welche ohne Gefahr des Ver- lustes oder einer beträchtlichen Entwerthung desselben nicht länger ausgeseßt werden fann , so ist die Reparatur zu bewirken oder das Schiff, namentlich wenn es reparaturunfähig oder reparaturunwürdig geworden is , zu ver- kaufen und der Erlös gerichtlich zu deponiren. _ :

4) Werden durch die Umstande andere Maßregeln zur Abwendung eines Schadens erforderlich, so sind dieselben gleichfalls nicht ausgeschlossen.

5) Ergeben sich Bedenken , der Besazung des aufgebrachten Schisses nach ihrer Vernehmung den Verkehr mit dem Lande zu gestatten , so kann dieser Verkehr untersagt oder beschränkt werden. ci S j

Eine der vorstchenden Maßregeln kann nur von dem im Y. 8 bezeich- neten Gericht auf Antrag der Hafenpolizeibehörde oder des betheiligten Drit- ten angeordnet werden. Das Gericht hat vor der Enlscheidung, soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, sowohl die bei der Sache Betheiligten zu hôren, als die Erklärung des Staatsanwalts bei dem Prisenrath über den Antrag zu erfordern. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet Beschwerde bei dem Prisenrath statt, bei dessen Entscheidung es bewendet. Die unter Nr. 5 erwähnte Anordnung kann das Gericht auch von Amtswegen erlassen ; auch in diesem Falle ist gegen seine Verfügung Beschwerde bei dem Prijeu-

rath zulässig. g. 36

Die Prise is nach der Verurtheilung auf Antrag des Staatsanwalts bei dem Prisenrath durch die Hafenpolizeibehörde öffentlich zu verkaufen.

Der Erlôs nach Abzug der Unkosten fließt zur Staatskasse. Die Offi- ziere und Mannschaften des Kriegsfahrzeuges,/ welches die Prise aufgebracht hat , haben auf 5 des Reinerlöses Anspruch. Die Vertheilung unter diesel- ben erfolgt nach einem von dem a zu erlassenden Reglement.

Gat der Prisenrath auf Verurtheilung erkannt, o ist die Entscheidung c&indis a I L aaa auf die Verfügung über die Mannschaft und die Unterhaltung derselben (Y. 18 des Prisenreglements) vorläufig vollstreck- bar; es sei denn, daß der Prisenrath in der Entscheidung das Gegentheil bestimmt hat, oder dies von dem Ober-Prisenrath, nachdem er mit der Sache befaßt worden ist, nachträglich angeordnet wird. Der Reklamant kann die Vollstrekung nur dadurch abwenden, daß er wegen der aus der Aussegung der Vollstreckung entstehenden Kostsn, und Schäden mittelst gerichtlicher Nie- derlegung des nöthigen Geldbetrages in baarem Gelde oder in geldwerthen Papieren, welche auf inländischen Börsen Cours haben, Sicherheit leistet. Der Werth der Papiere ist nach dem Tagescourse zu berechnen. i

Die zur Sicherstellung E Geldsumme wird von dem Prisen- rath nach freiem Ermessen bestimmt. j

E L bi auna des Prisenraths ist erst dann voll- streckbar, wenn die Berufungßsfrist verstrichen oder die Berufung ver-

1 ist. A S De N I NMEN 3

Die vorstehenden Bestimmungen fommen in entsprechender Weise auch

dann zur Anwendung, wenn nicht das aufgebrachte Schiff, sondern nur die Ladung oder der Erlôs von Schiff oder Ladung in den Hafen gelangt (§. 16 des Prisenreglements).

Dagegen finden dieselben keine Anwendung im Falle der Nehmung. eines feindlichen Kriegsfahrzeuges. a6

Is ein aufgebrachtes Schiff in den Hafen einer mit Preußen verbün- deten Macht geführt (ÿ. 14 des Prisenreglements), so werden die nah den vorstehenden Bestimmungen dem Gericht und der Hafenpolizeibehörde ob- liegenden Verrichtungen von Beamten wahrgenommen, welche der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Marine - Minister mittelst beson- derer Anordnung bestimmen.

Justiz - Ministeriun.

Der bisherige Gerichts - Assessor Petersen hierselbst ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Mühlhausen und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Halberstadt, mit Anweisung seines Wohnsißes in Mühlhausen, ernannt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 12. Division, von Prondzynski, von Luxemburg.

Der General-Major und Commandeur der 5. Kavallerie-Brigade, Graf von Bismarck-Bohlen, von Frankfurt a. O.

Der Unter-Staats-Secretair im Königlichen Justiz-Ministerium, Müller, von Frankfurt a. M.

Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath und Ministerial-Direktor im Handels-Ministerium Delbrück nach Tirol.

Berlin, 13. Juli. Seine Majestät der König haben Aler- gnädigst geruht: Dem Obersten von Loebell, Commandeur des- Ostpreußischen Feld - Artillerie - Regiments Nr. 1, zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Leopold - Ordens, dem Konsul Angelrodt zu St. Louis in Nordamerika zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliezenen Komthurkreuzes zweiter Klasse des Albrechts-Ordens, dem Kommissions - Rath Theodor Utbemann zu Berlin zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm ver- liehenen St. Staniéslaus-Ordens dritter Klasse und dem Mechaniker Hans Peter Kreiner zu Berlin zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje - Ordens vierter Klasse die Erlaubniß zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Vreußen. Berlin, 12. Juli. Ueber Vorgänge auf dem Kriegs\chauplaße entnehmen wir dem »Altonaer Merkur« einen Bericht aus Sonderburg. Jn demselben heißt es:

»Wer noch die früheren Verschanzungen der Dänen auf der Insel schen will, der muß si beeilen; denn täglich fast fällt ein Werk der Zerstörung zum Opfer. Die Laufgräben in und um Sonderburg sind bereits ausgefüllt und man glaubt lauter Feld- wege durch die üppigen Kornfelder zu schen. Die große Kirchen- \chanze macht am meisten Arbeit, es arbeitet cine große Menge Soldaten und Private an der Rasirung dieses wahrhaft - stolzen Werkes; aber in höchstens 2 Tagen wird auch dieses der Erde gleih gemacht sein. Auf derselben Koppel, auf der die große Schanze erbaut, is der Park für die eroberten Geschüße und Fuhrwerke aller Art. Aus den Schanzen in und um Sonderburg stehen dort augenblicklich 36 Stück verschiedenen Kalibers aufgefahren, do sind schon mehrere nach Sundewitt geschafft. Jm Ganzen wird die Zahl der eroberten Geschüße 60 überschreiten. Zwischen hier und Höruphaff, sowie auf Kekenis streifen beständig Kommandos umher, um das zurückgelassene Material den Bauern abzunehmen, bei denen man eine Menge Sachen, sogar Pferde und Wagen findet. Die meisten Bewohner melden es indeß selbst an, wenn sie Sachen in ihren Häusern haben, namentli seit auf Antrag des Kommandirenden der Jnsel eine Bekanntmachung vom Amthause erlassen, daß alle Diejenigen, welche Waffen oder Material, Üüber- haupt dänisches Eigenthum verborgen halten und nicht angemeldet haben, im Betretungsfalle vor ein Kriegsgericht gestellt werden sollen. Im Ganzen wird die Stimmung auf der Jnsel mit jedem Tage besser, es scheint, als wenn die Angst, die die Einwohner bisher aus- gestanden, von ibnen wiche j die Deutschgesinnten tragen ihre Gesin- nung deutlicher zur Schau als in den ersten Tagen, die Furcht vor