1864 / 174 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ad b, fofern und soweit der Bedarf eintritt : 1) durch 5000 Stück Stamm-Actien zu je 100 Thlr. oder 15Pfd. Sterl, giebt . 2) dur 2500 Stück Stamm - Prioritäts- Actien zu je 200 Thlr. oder 30 Pfd. Sterl.,

500,000 Thlr. 75,000 Pfd. Sterl.

500,000 » = 75,000 » » in Summa 11,000,000 Thlr. = 1,650,000 Pfd. Sterl. Das Reserve-Bau-Kapital darf nur in Anspruch genomméèn, emittirt und verwendet werden, sofern und soweit zum Grunderwerb Tit. T. zur Herstellung der Bahnhöfe 2c. Tit. XI. und zur Verzinsung des Bau-Kapitals Tit. XVI1I. des Kostenanschlags zusammen mehr als 2,915,000 Thlr. nachweisl'ch erforderlich sein sollten. In allen Fällen dieser Art gilt in Betreff des Verhältnisses zwischen ‘den auszugebenden Stamm- und Stamm- Prioritäts - Actien die im Y. 16 enthaltene Bestimmung. g. 6

Reserve-Fonds.

Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunächst ein Reserve-Fonds gebildet, Derselbe is besiimmt zur Deckung der in außerordentlichen ¿Fällen nöthigen Ausgaben und der Kosten für die Vermehrung der Betrieösmittel, welche nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nothwendig befunden wird.

Diesem Reserve-Fonds werden überwiesen :

a) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, „die nicht rechtzeitig erhoben und deshalb gemäß §. 24 zu Gunsten-der Gesellschaft verfallen sind j

b) ein Quschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der vom Verwaltungs- rathe nach Bedürfniß festgeseßt wird, aber pro anno nicht mebr

als ein Zehntheil Prozent des Anlage - Kapitales der Gesellschaft |

betragen joll, insofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung der vorgesehten Staatsbehörde eine Erhöhung für nöthig erachtet;

€) der nach vollständigem Ausbaue und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibende Rest des Bau- und Betriebë-Kapitales.

Hat der Reserve - Fonds die Summe von 200,000 Thlrn. preuß. Cou- rant , in Worten zwei Hundert Tausend Thaler preußisch Courant, erreicht, so braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden, und es erfolgen Quschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist.

So lange der Reserve-Fonds in voller Höhe vorhanden is , fließen die nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, so wie, die Zinsen des Reserve- Fonds selbst, in die Betriebskasse.

Erneuerungs-Fonds.

Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebs8jahres noch ein Erneue- rungs-Fonds gebildet, welcher bestimmt ist , zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung von Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Ober- baues der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen , so wie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller Art.

Qu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen :

1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbehälter und Bremsen j

2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupé's.

Alle diese Erneuerungen sind jedoh nur dann aus dem Erneuerungs®- Fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnugung nöthig werden , nicht aber, wenn sie den Bau-Unternehmern, Lieferanten u. #. w. zur Last fallen.

Dem Erneuerungs-Fonds werden überwiesen :

a) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien , des Ober- baues und der Betriebsmittel f

b) ein Zuschuß aus den Betriebs- Einnahmen, der nach Prozentsäßen von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist.

Diese Prozentsäße normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf bis zu fünf Jahren, mit Genehmigung der vorgeseßten Staatsbehörde.

Wenn der Erneuerungs-Fonds derartig angewachsen ist, daß der Han- delsminister eine weitere Verstärkung desselben einstweilen nicht für erfor- derlich erachtet, so dürfen die unter a. benannten Einnahmen, sowie die Zin- sen des Erneuerungsfonds selbst mit Zustimmung des Handels-Ministers zur

Betriebskasse vereinnahmt werden.

G B. Verhältniß der Gesellshaft zum Staate.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die bestehenden und noch zu erlassenden Geseye, im Allgemeinen durch die Ki N landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut be- timmt.

Insbesondere aber bleibt :

1) dem Staate vorbehalten

a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl b e A als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung er Tarife; ;

b) n SENPNYAGA! nöthigen Falls au die Abänderung des Fahr- pians j

c) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten ( Spezial - Direktor) und des obersten technischen Beamten (Ober - Tngenieur, resp. Betriebs - Direktor), welcher die formelle Qualification zum Bau-Jnspektor besien muß , sowie die Geneh- migung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts - Jn- structionen, Auch die Qualification des die Bauausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Handels-

zu militairischen “Zween (Gesezjammlung für 1843, Seite 373) die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Regle,

rößerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Ve, örderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Armeebedürf.

1861 für den Transport der Truppen und des Armeematerials guf

portiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair - Verwaltuung mit andern Eisen, : bahnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird, 3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen, gemäß §. 36 des Gesehes vom 3. November 183g L. 9 des Gesehes vom 5. Juni 1852, §. 5 des Gesehes vom 21, Mai

ducteure und das expedirende Postpersonal unentgeltlich zu befördern,

phen längs der Bahn unter den, von dem Handelsmiunister feshzu stellenden Bedingungen, is auch verpflichtet, nach Maßgabe der An

S taats- und Privatdepeschen einzuräumen.

leisten. zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. Die Gesellschaft ist verpflihtet, nach Maßgabe der jeßt und künftig bestehenden Grundsäße für die Staats-Eifenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions-, Wittwen - Verpflegungs- und Unterstüßungs lden einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu eisten. Die Gesellschaft is verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwär- ter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil Anstellungs - Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußi- schen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurü gelegt haben, zu wählen. 6

§

Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen : 1) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General - Versammlung (§. 27 und folg.) : 2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus funfzehn Mitgliedern , und 3) durch 3 Revisoren. §. 10.

5 Schlichtung von Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen wegen rüständig gebliebener Einzahlungen auf die Actien (F. 16) sind im Qt richtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Actien zeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuis unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwi- schen der Gesellschaft und den Actionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft, sollen jederzeit durh Schiedsrichter, welche im Bezirke des Königlichen Kreisgerichts zu Görliy wohnen müssen, ent schieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann wählen.

Gegen den schiedsrichterlihen Ausspruch ist fkéin ordentliches Rechts mittel zulässig.

Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden geschlichen Bestimmungen maßgebend.

Verzögert einer der streitenden Theile, auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten durch die im §. 12 genannten Zeitungen zu vek! öffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eint? Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, \o ernennt der Vorsißende d Kreisgerichts zu Görliß den zweiten Schiedsrichter.

11

Können die Schiedsrichter sich über ‘die Wahl des Obmannes nicht ver

Görliß ernannt.

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bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein. C 12, Oeffentliche Bekanntmachungen.

folgenden öffentlichen Blättern:

1) dem Preußischen Staatsanzeiger,

2) der Berliner Börsenzeitung,

3) der Berliner Bank- und Handelszeitung, 4) der Schlesischen Zeitung,

abzudrucken.

ministers.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen ' nicht ein anderes ausdrüdcklih

2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benußung der Eisenbahn ments vom 1 Mai 1861, betreffend die Organisation des Transportez

nissen auf den Staatsbahnen, endlich der Jnstruction vom 1. Mgj e

Eisenbahnen, und den füriftigen Abänderungen und Ergänzungen 4 dieser Reglements und Jnstruction zu unterwerfen, als auch Militair, Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu trans.

1860, is die Geselischaft auch verpflichtet, die begleitenden Post - Con | 4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegra 7

ordnungen des Staates den Eisenbahntelegraphen zur Benußung von |

5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeiliche Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen H werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er M wachsenden Ausgaben , insbesondere auch die durch die etwaige An. | stellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten | zu tragen. Sie îff verpflichtet, die nôthigen Zuschüsse zu der in Ge: | mäßheit des Gesehes vom 21. Dezember 1846 (Geseßsammlung für | 1847, Seite 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu |

Nicht minder wird die Gesellschast den Anforderungen de |

einigen, so wird auch dieser von dem Vorsißenden des Kreisgerichts zu

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nah Stimmenmchrheit/ L

Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, F Qahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in |

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- prieben, genügt ein zweimaliger Abdru der Bekanntmachung in jedem

vorges annten Blätter zu deren rechtverbindlicher Publication. /

Bei dem Eingehen des einen oder andern der vorgenannten Blätter die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General - Ver-

palung über die Wahl eines andern Blattes, an Stelle des eingegan- genen, Beschluß gefaßt hat. G. 13

Abänderung des Aan L

*nderungen des gegenwärtigen Statuts find nur in ¿Foige eine

nach Masgäbé bie Cg. 28—31 gefaßten Beschlusses der General-Versamm- [lung unter landesherrlicher ann e zulässig.

rfauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. And br LDERAU v4 Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, in- leichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem, andern Eisenbahn- Anternebmen, können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, [andes- herrlich bestätigten Beschlusses der S geschehen (Y. 31).

Besondere Vestimmungen. I

Von den Actien, N und Dividenden.

Actien und deren Ausfertigung, Prioritäts-Actien ck ämmtliche im §. 5 gedachten tamm- und Stamm-Prioritals-* der Cy A auf den Jnhaber lautend, unter fortlaufender Num- mer, und zwar die Stamm - Actien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm- Prioritäts-Actien nácch dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag 1 zur Gesellschaftskasse berichtigt i. A 08

dere Actie es mit mindestens 8 Facsimile - Unterschriften des Ver- waltungsrathes versehen , dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter-

schrieben. 6, 16.

Einzahlung des Actien-Kapitales.

Vom it augUd müssen innerhalb 6 Wochen nach erfolgter ads höchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels-Register t 920 Prozent (zwanzig Prozent) auf die Stamm - Aatien: und 10

Prozent (zehn Prozent) auf die Stamm - Prioritäts « Actien, nach anderen drei Monaten 20 Prozent (zwanzig Prozent) auf die -Actien S Saa des ersten Jahres wenigstens noch 10 Prozent {zehn Prozent} auf die Stamm-Prioritäts-Actien ingez verden. i 6 4 inge Qábluña des übrigen Betrages geschieht nach Dan E der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nur in der iges via a Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm-Prioritäts- n D a f die Stamm-Actien geleisteten Einzahlungen nicht Übersteigen. ie Aae, derungen zu Einzahlungen, so wie die Bestimmung der Zahlungdorte, uno g in der §. 12 vorgeschriebenen Form dergestalt y daß jede E, mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage L es: ten Bekanntmachung bis zum festgesehten Einzahlungstermine eine E ene wöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Stamm- un aria Prioritäts-Actien, resp. die Ausgabe von solchen volleingezahlten Actie y sind jederzeit gestattet, jedoch bezüglich der Stamm-Prioritäts-Actien nur m1 aß: : E der ira um welchen die Summe der volieingezählten und aus- gegebenen Stamm- Prioritäts-Actien ‘die Summe der volleingezahiten resp. ausgegebenen Stamm-Actien übersteigt, von dem Verwaltungs- rath nach dessen Ermessen bei einem von dem Königlichen Handel®- Ministerium zu genehmigenden Institute baar oder in zinstragenden fekten deponirt. i 1 der Febéaitalle Differenzbetrag an den Verwaltungsrath zurückgegeben, resp. zurüctgezahlt wird, sobald die Summe der ausgegebenen Stamm- Actien der Summe der ausgegebenen Stamm-Prioritäts-Actien gleich- ommt i / A a Nachweis des angegebenen Verhältuisses ad 1 und 2 lediglich auf Grund einer Bescheinigung des Revisions-Comité's (Y. 58) geführt wird, und auf Grund desselben die Rückgabe des Differenzbetrages (2)

olgt. : : i :

L Gesellschaft das Unternehmen" aus irgend einem Grunde nicht

nach Maßgabe des der Genehmigung des Handels - Ministeriums unter-

liegenden Bauausführungsplans fortseßt und zu Ende führt, so ist Die

Staats-Regierung berechtigt, das Depot zur Fortseßung des Bahnbaues zu verwenden. g. 17.

Folge der Nichtzahlung derx ausgeschriebenen Raten.

Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgeseßten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den geseßlichen Verzugszinsen pro anno, eine Conventionalstrafe von 10 Pro- zent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten, und wird hierzu vom NBerwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren leßte wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesehten Schlußtermin zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert. /

Mird' auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, #0 ist der Ver- waltungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionair im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch öffentliche Bekannt- machung, unter Angabe der Nummer des Quittungsbogen®, für erloschen und den Quittungsbogen selbst für null und nichtig zu erklären.

An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgesehbuches ausscheidenden Actionaire Fönnen neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffendèn ver-

fallenen Einzahlungen der säumigen ersten Actionaire anzurechnen und mit denen die Bedinzngid für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Ver- waltungsrath, unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Actie, u vereinbaren sind. ; If durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes festzustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominal- betrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung für den Ausfall persönlich verhaftet. / E S Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Actionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Er-

neuerungsfonds (§. T7) zu.

gsfonds (§. 7) z g. 18.

Quittungsbogen. j 4

Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus- fertigung der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nah dem beiliegenden Schema U. ausgefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden. j

Die Quittungsbogen werden mit drei Facsimile-Unterschriften des Ver- waltungsraths versehen. g. 19

Aushändigung der Actien. ; | l

Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quit- tungsbogens wird dem darin benannten Actionair. oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besißer ausieiset y gegen Rückgabe des Quittungsbogens die gemäß §. 15 ausgefertigte Actie aus- gehändigt. j E

Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Gesellschast zwar berechtigt, aber rg ra

Verhaftung der Actionaire. 191 S Kein Actionair ist über den Betrag der gezeichneten Actien hinaus zu Einzahlungen für Verbindlichkeiten 0 A verpflichtet.

Zinsen der Einzahlungen. j Die Stamm - Actien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf ge- leisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit mit 4 Prozent , die Stamm-Prioritäts-Actien , beziehungsweise die auf dieselben geleisteten Ein- zahlungen, mit fünf Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der volleingezahlten Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Coupons aus , welche mit den Actien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons be- stimmten Jahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet.

“Die Bahn kann streckenweise in “dna geseht werden.

Dividenden und deren Feststellung. i Mit Ablauf des Semesters (30. Juni , 31. Dezember), in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb geseht wird, hört die Verzinsung der Actien aus dem Bau-Kapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Juli, resp. _vom 1. Januar des auf die Betriebs- eröffnung folgenden Semesters , aus dem Unternehmen auffommende Rein- ertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal- tungs-, Unterhaltung8-, Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 4 sodann werden die in den F§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve- und Erneuerungs-Fonds vorweggenommen und E der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt: E N a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm - Prioritäts - Actien fünf Prozent des Nominal-Betrages ihrer Actienj j i b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, bis zur Höhe von 65 Prozent, wird unter die Juhaber der Stamm- Actien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Actien ver- theilt. Der Ueberschuß über diese sech8 zwei Drittel Prozent wird auf die Stamm- und Stamm - Prioritäts - Actien pro rata vertheilt ; 0 / c) sollte in einem oder dem andern Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Jnhabern der Stamm-Prioritäts-Actien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, und die Jnhaber der Stamm-Actien erhalten nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig eleistet ift. 8, Die E Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier Wochen nah Publication der Bilanz (F. 26). Jm Falle der Auf- lôsung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschafts - Vermögens haben die Jnhaber der Stamm - Prioritäts - Actien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen / so daß sie aus dem- selben zunächst und vor den JTnhabern der Stamm - Actien befriedigt

werden müssen.

¿200 E H r und Talons. Mit den Stamm-Actien werden: "4 À a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliegenden Schema V. und : b) Talons nach dem beiliegenden Schema E. und mit den Stamm-Prioritäts-Actien a) Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema F. und b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. i L ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren Feuern Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwa ngsck