1864 / 174 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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welcher. die Gesellschaft in allen auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften , soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen teh- nisten Betriebs-Direkter S: 8 Nr. {l c.) zu leiten sind, zu vertreten berech- tigt und verpflichtet ist. erselbe hat in Görliß seinen Wohnsiy zu nehmen uns muß preußischer Unterthan sein. /

Der Verwaltungsrath. ist außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse desselben anderweit General- und Spezial-Bevollmächtigte zu er- nennen und denselben Vollmachten zu ertheilen , welche, soweit sie niht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths-Mitglieder allein nicht erlöschen.

Qur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths gehören insbesondere: :

1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien (§. 16), Ausferti- gung der Actien, Dividendenscheine, Coupons und Talons;

2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge , o wie der ihnen zu ertheilenden Jn- \tructionen ; d

3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im §. 31 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschlusse der General - Ber- sammlung zu bringeñden Gegenstände;

4) die Feststellung der Jnventur und Bilanz; ;

5 die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende

6) die Normirung der Prozentsäße, welche aus der Betriebskasse zum Er- neuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7).

Alle Erklärungen , Urkunden , Verträge und Verhandlungen , die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind ver- bindlih für die Gesellschaft , sobald sie von dem Vorsizenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Miigliedern des Verwaltungs- raths unterschrieben sind. b L

g. 44.

Legitimation. ur Ausübung aller dem Verwaltungsrath im F. 43 ertheilten Be- fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation , als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten , gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.

Pflichten und Verantwortlichkeit.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nah Maßgabe des Geseßes (§. 132 Titel 6 Theil 2 des Allgemeinen Landrechts) für “hre Handlungen verhaftet.

Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Re- greßansprüche beim Königlichen Kreisgerichte zu Görliß Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weite- res die Execution vollstreckt werden N

§. 4G. Dauer des Amtes.

ah Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vier- jährige. In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (§. 99) des ersten Verwaltungsrathes scheiden je 4 Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Jm vierten Jahre scheiden die drei lehten der zuerst gewählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer.

Die Ausgeschiedenen sind a Me wählbar.

Austritt, Entsegung, Suspension.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängi- ger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.

Ein solcher Austritt is nothwendig, wenn die im Y. 40 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu ent- fernen, wenn dieses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths-Mitglieder oder der Revisoren in einer Gene- ral-Versammlung beschlossen wird.

Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst einge- bracht und von diesem in einer, unter Angabe des Zwecke® berufenen Ber- sammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der General- Versammlung vorgelegt werden.

Auch kann in einer auf gleihe Weise berufenen Versammlung durch einen von mindestens 11 Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Be- {luß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur De- finitiven Entscheidung der nächsten General-Versammlung angeordnet wer- den, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.

Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines E N werden.

Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes. Die Mitglieder des Vérwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, welche durch die General - Ver- sammlung festgeseßt wird. 2

Revisfs 0 TiGN g Wa h l, Die General-Versammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Actionaire drei Revisoren.

§. 950. j Ressort. Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren. Die in der ersten ordentlichen General-Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung; so wie die Bilan-

zen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen, die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jah. res, in welchem sie gewählt sind.

Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er. theilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaige E i worden sind. ü / i

Entgegengeseßten Falls haben sie bei der nächsten General-Versamm- lung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist , b "Bos \{lußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung de: unerledigten Erinne- rungen anheimzustellen.

C. Beamte der G E c 51 t

Wahl der Beamten.

Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht einer andern Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden , so hat der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß zu organisiren und nah Maßgabe des §. 8 Nr. 1, sub e. des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und anzustellen , die Bedingungen der mit ihnen ab- zuschließenden Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst-Jnstructionen zu erlassen.

d): 94. i Der Syndikus.

__ Der Syndikus wird aus der Zahl der in Görliy wohnenden , zum Richteramte qualifizirten Personen gewählt. Der Stellvertreter ist dazu be- stimmt , den Syndikus bei einzelnen Behinderungsfällen zu vertreten und wird von dem Leßteren selbst , mit Genehmigung des Verwaltungsrathes, gewählt. Seine Legitimation wird durch eine vom Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung des Verwaltungsraths versehene Substitutions-Voll- macht geführt.

§5.03

O Kassenwesen. Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem Verwaltungsrathe eine besondere Jnstruction festgeseßt. 94

Alle, in Bezug auf die Zusammenseßung des Verwaltungsrathes und der übrigen Vertreter und der im F. 8, Nr. 1, sub e. bezeihneten Beamten der Gesellschaft eintretenden Veränderungen , so wie die Namen der Vor- sizenden und deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzei- tig bekannt zu machen. Y

Q, 9D.

R Vorübergehende Bestimmungen.

Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, kraft dieses Statuts , aus nachstehend genannten eilf Personen, welche das ganze Actien-Unternehmen ins Leben gerufen haben , die jedoch verpflichtet sind, nah Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts ihre Zahl unter Berü- sichtigung der im §. 39 vorgeschriebenen Nationalität bis auf funfzehn zu erhöhen, nämlich

John Chapman, Sir John Henry Pelly, Baronet,

Robert Russell Notman,

Charles Edward Mangles,

George Barnard Townsend,

James Gilbert Johnston,

sämmtlich in London wohnhaft

7) Rittergutsbesiger von Alvensleben auf Zobliß, 8) Bürgermeister Richtsteig in Görliß, 2 9) Oberbürgermeister Sattig in Görliß, 0) Kommerzien-Rath Schmidt in Görliß, 11) Dr. Strousberg aus Berlin. :

Dieselben bleiben in Function bis zu der nach Ablauf von fünf Jah- ren stattfindenden nächsten ordentlichen General - Versammlung (§. 28), In dieser scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach Y. A6 aus.

Sollten sih bis zum Ablaufe der Bauzeit Vakanzen in dem vorgedach- ten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl, unter Beobachtung der' Bestimmung im §. 40 dieses Statuts, durch eine ih ihrer Mitte zu vóllziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben be- zeichneten General-Versammlung in Function.

/ Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, sih durch ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht ver- treten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als drei solcher Vertretun- gen gleichzeitig übernehmen.

F. 96.

Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) werden nah Maß- gabe der nachstehenden Bestimmungen die F. 55 aufgeführten Mitglieder des P ne zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben bevoll- mächtigt.

g. 5ST: Comité für die Finanz-Angelegenheiten. Vermöge dieses Auftrages d die 6 etró: P 1) -John Chapman, 2) Sir John Henry Pelly, Baronet, 3) Robert Russell Notman, 4) Charles E. Mangles/, 5) George Barnard Townsend, 6) James Gilbert Johnston, in London und das nach §. 55 noch zu - erwählende Mitglied, die den Sih ihrer B GCnI E age Gesa E Namens des gesammten Verwal- ngsrathes und der Gesellschaft als Comité für die Finanz- iten der Gesellschaft: schaf f Finanz-Angelegenheit 1) die auf sämmtliche Actien zu leistenden Einzahlungen nah Bedürfniß resp. nah Bestimmung der Staatsregierung auszuschreiben, die Actien

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auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und die darauf gezahl- |

ten Gelder bis zu deren Verwendung sicher zu asserviren, auch sich hierüber auf Erfordern der Staatsregierung genügend auszuweisen; den Bau der von der Gesellschaft nach §. 1 beabsichtigten Eisenbahn, so wie die Beschaffung der gesammten Betricbsmittel für dieselbe, überhaupt alles Dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und ihrer Zubehörung bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entreprise zu geben und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen , welche über alle Gegenstände erforderlih sind der Abschluß von ‘Verträgen, welche Ueberschreitungen des Anschlags involviren oder nach sich ziehen, seht die Zustimmung des Revisions-Comité's voraus; : endlich in Gemeinschaft mit dem Revisions-Comité und mit Genehmi- gung der Staatsregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisen- hahn noch vor dem Beginn desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer andern Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen.

C: 98: Revisions-Comité. Die Herren:

1) Rittergutsbesiger von Alvensleben,

2) Bürgermeister R ichtsteig,

3) Ober-Bürgermeister Sattig,

4) Kommerzien-Rath Schmidt,

5) Dr. phil. Strous8berg, . : S und die laut §. 55 noch zu erwählenden drei Mitglieder, die den Siß ihrer Thätigkeit in Görli haben, bilden bis zur ersten, nach Ablauf der Bauzeit stattfindenden ordentlichen General-Versammlung ein Revisions-Comité und sind ermächtigt y Namens und im Auftrage des gesammten Verwaltungs- rathes :

j) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung der von dem Comité für Finanz-Angelegenheiten oder den Bauunter- nehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfañge zu beaufsichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grund- fapital Seitens des Finanz - Comité's bestimmungsmäßig verwendet wird, die an den etwaigen Bauunternchmer geleisteten Zahlungen in richtigem Verhältnisse zu dessen Leistungen, wie den Anschlagsfummen stehen, auch die ganze Thätigkeit des Finanz-Comité's durch Delegirte aus ihrer Mitte prüfen und weiter verfolgen zu lassen; das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht Namens dieser Gesellschaft auszuüben.

Q 09: :

Die Mitglieder beider Comité's sind, bei eigener Vertretung, der Ge- sellfhaft gegenüber verpflichtet y die in den vorstehenden Cg. 57 und 58 be- stimmten Grenzen ihrer Thätigkeit genau einzuhalten , dagegen sind in den Verhältnissen zu dritten Personen y der Theilung ihrer Thätigkeit ungeachtet, alle Erklärungen und Verhandlungen cines jeden der beiden Comite's für die Gesellschaft verbindl:ch, wenn sie unter der Firma des Verwaltungs- rathes von dem Vorsihenden eines der beiden Comité's oder ihrer Stell- vertreter und mindestens noch einem Mitgliede des betreffenden Comité s vollzogen sind. i U N ;

Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, auch schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbelt- ten und Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vorsigenden des gesammten Verwaltungsrathes und eines Stellvertreters verbunden sein muß, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritt- theilen des vereinigten Verwaltungsraths und ist öffentli bekannt zu machen. E E i In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die Theilung der Arbeiten und Befugnisse ‘beider Comités bezüglichen Bestim- mungen der §§. 57 und 58 außer Kraft. Jn Fällen, wo zwischen dem Finanz-Comité und dem Revisions-Comité bei Zusammentritt beider zu ge- meinsamer Berathung oder sonst eine Einigung nicht erzielt wird, tritt das \chiedsrichterliche Verfahren nach den Vorschriften dieses Statuis ein.

Die beiden Comité's haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachun- gen durch die im §. 12 bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eines oder das andere derselben in dieser Zeit eingehen, o müssen beide Comités ge- meinschaftlich ein anderes Blatt M des eingegangenen wählen.

Der durch das gegenwärtige Statut in L. 29 konstituirte erste Ber- waltungsrath ist ermächtigt, die von der Königlich preußischen Regierung etwa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorzu- nehmen und in urkundlicher Form selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit verbindlicher Kraft für alle e 3E der Gesellschaft zu vollziehen.

Wer durch Actienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirst sich damit den von dem Gründungs-Comité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts und erkennt alle von dem Comité als Stellvertreter der Gesell- schaft innerhalb der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und eingegangenen Verpflichtungen als R verbindlich an.

Die Staatsregierung is berechtigt, zu spezieller technischer Beausfsichti- gung der Bauausführung einen hesonderen technischen Kommissarius zu be- stellen, welcher unbeschadet des allgemeinen geschlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats ermächtigt sein soll , si zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise, von der vorschrifts- mäßigen und- soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Constructionen und von. der Beschaffenheit der zu verwendenden Mate- rialien und Betriebsmittel durch Einsichtnahme Und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. L Us

Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst

aber mit Genehmigung der vorgeseßten Aufsichtsbehörde die Aufführung eines Bauwerkes und die Benußung von Betriebsmitteln zu untersagen.

__ Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nah Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, h und öffentlihe Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten.

Beilagen. Schema: A. Stamme- Actie

der Berkin-Gösörliher Eisenbahn-Gesellschaft N über Einhundert Thaler Preußish Courant.

Der Jnhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthum der Berlin - Görlißer Eisenbahn - Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.

den / Berlin - Görlißer Eisenbahn - Gesellschaft. (L. 5.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen fol. Acht facsimilirte Unterschriften. desj¡Actienbuches. Unterschrift des Beamten,

Schema B. Stamm-Prioritäts-Actie der Berlin-Görliher Eisenbahn-Gesellschaft T

über Qweihundert Thaler Preußisch Courant.

Der Inhaber dieser Actie is nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthum der Berlin - Görliger Eisenbahn - Gesellschaft und an dem Gewinn und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nah dem Gesellschafts - Statute den Jnhabern der Stamm- Prioritäts-Actien zustehen, insbesondere also mit dem prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Rein- ertrage des Unternehmens der Gesellschäft, ehe irgend eine Dividendenzahlung an die Jnhaber der Stamm-Actien stattfinden darf.

den Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen fol. .…. des Actienbuches. Acht facsimilirte Unterschriften. Unterschrift des Beamten.

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Cou pon zur Stamm-Prioritäts-|55.,;, 6 zur Stamm- Actie F

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der Berlin-Görligzer Eisenbahn-Gesellschaft während der Bauzeit, nachdem die Actie voll eingezahlt is.

Der Inhaber dieses Coupons empfängt gegen Einliéferung desselben * 5 Hie preuß. Cour., geschrieben Gel Tblr. preuß. Cour., als Zinsen der vorgedachten Actie für das halbe Jahr vom …..... i bis zum den Der Verwaltungsrath der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) (Facsimile von zwei Unterschristen.) Eingetragen fol. Unterschrist des Beamten.

Dieser Coupon wird ungültig, wenn de

betrag bis einschließli den

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Dividend em G Lu zur Stamm-Actie A der Berlin-Görlizer Eisenbahn-Gesellschaft.

Der Jnhaber dieses Schein empfängt gegen Einlieferung desselben die auf obige Actie fallende Dividende für das Jahr / deren Betrag vom Verwaltungsrath bekannt gemacht werden wird,

den Der Verwaltungsrath der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) (Facsimile von zwei Unterschriften.) Eingetragen in das Dividendenschein-Register fol. Unterschrift des Beamten.

CTSPUULE E M I

Schema E. | T a 106 zur Stamm - Actie ZMS a edie der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt im Jahre - Einlieferung desselben die zu der VOrDOgGGRI E auszufer-

tigenden Dividendenscheine pro , Inchusive.

i. Unterschrift des Beamten.

Der Verwaltungsrath der Berlin-Görlißer Eisenbahn- Gesellschaft. (L. S.) (Facsimile von zwei Unterschriften).

Eingetragen in das Talon - Register À