1864 / 174 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Schema F. I Dividendenschein

zur Stamm - Prioritäts - Actie. AF der Berlin-Görlißer Eisenbahn - Gesellschaft.

Der Inhaber dieses Dividendenscheines hat gegen Einlieferung desselben an dem, laut Bilanz fih ergebenden, Reingewinne der Gesellschaft für das Jahr einen Prioritäts-Anspruch bis zu 10 Thlr. Pr. Crt., geschrieben Zehn Thaler Preußisch Courant. Außerdem wird der Ueberschuß des vertheilungsfähigen Reingewinnes, der sich nah Auszahlung dieser fünf Prozent, so wie demnächst fernerer sechs zwei Drittel Prozent pro anno auf die Stamm- Actien herausstellt, pro rata unter die Stamm- und Stamm- Prioritäts-Actien vertheilt.

den Der Verwaltungsrath der Berlin - Görlißer Eisenbahn- Gesellschast. (L. S.) (Facsimile von zwei Unterschriften).

Unterschrift des Beamten.

Eingetragen in das Dioidendenschei Me B OL ‘oos.

Schema 6&6. Ì a 1-09 zur Stamm- Prioritäts - Actie FF der Berlin-Görlitßer Eisenbahn- Gesellschaft.

Der Inhaber dieses- Talons empfängt im Jahre Einlieferung desselben, die zu der obengenannten Actie aubzufer- tigenden Dividendenscheine pro bis inclusive,

E Unterschrift des Beamten.

Der Verwaltungsrath der Berlin - Görlißer Eisenbahn- Gesellschaft. (L. S.) (Facsimile von zwei Unterschriften).

Eingetragen in das Talon - Register B

Schema U. Quittungsbogen

der Berlin - Görlißer hn -Gesellschaft.

/ A) -Prioritäts) gr j; weihundert hat sich durch Zeichnung einer Vote Sa l Actie von inter (Thlr.

Preußish Courant bei der Berlin-Görlißer Eisenbahn - Gesellschaft betheiligt und auf_.diesen Betrag die hierunter von dem Verwaltungsrathe oder dem Finanz-Comité der Gesellschaft zu quittirenden Raten eingezahlt. Die Aus- händigung der Actie gegen Rückgabe deses Quittungsbogens geschieht, nach- dem der Betrag a Actie voll eingezahlt ist.

en

Das Finanz-Comité der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) (Drei facsimilirie Unterschriften).

Allerhöchster Erlaß vom 27. Mai 1864 betrefsend die Genehmigung des Vertrages wegen fäuflicher Uebertragung der Aachen-Düsseldorfer und Ruhr- ort-Crefeld- Kreis Gladbacher Eisenbahn an die Bergisch-Märfkische Eisenbahn-Gesellschaft,

Auf den Bericht vom 19. Juni d. J. will T dem unter dem 7. Mai 1864 Namens des Staates mit der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage (a) wegen käuflicher Uebertragung der Aachen - Düsseldorfer und Ruhrort - Crefeld - Kreis Gladbacher Eisenbahn hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Carlsbad, den 27. Juni 1864.

IK ilhelm.

von Bodelshwingh. Graf von Jhyenplig. Graf zur Lippe.

Bn den Finanz - Minister, den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Justiz-Minister.

y d,

Qwischen dem Staate, vertreten durch den zur Vollziehung dieses Akts dur den Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten fommittirten Geheimen Ober - Regierungs - Rath Karl Wilhelm Ever- hard Wolf, einerseits, und der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft, vertreten durch die laut abschriftlich anliegendem Beschlusse der General- Versammlung vom 31. Oktober 1863 bevollmächtigte Königliche Eisenbahn- Direction zu Elberfeld und die gleichzeitig mitbevollmächtigte Deputation der Actionaire, andererseits, ist vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung

Seiner Majestät des Königs heute der nachfolgende Vertrag abgeschlossen

worden.

G 1,

Dem Staate steht nah den mit der Ruhrort-Crefeld- Kreis Gladbacher und der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen Betriebs- Uebega sang Bas vom 26. und 29. September 1849 (Gesez-Samm- lung pro 1850, Seite 152 seq.) das Recht zu, gegen Erstattung des vollen Nominalwerths sämmtliche Actien beider Gesellschaften zu jeder Zeit nah vorgängiger öffentlich bekannt zu machender sechsmonatlicher Kündigungs- frist einzulösen und dadurch das Eigenthum der beiden Bahnen zu erwerben.

Die Bergisch - Märkische Eisenbahn - Gesellschaft verpflichtet sich, dem Staate zur Ausübung dieses Rechts die erforderlichen Mittel dadurch zur Verfügung zu stellen, daß sie die betreffenden Actien , soweit sie die- selben selbs besißt, nebst den dazu gehörigen, durch die zu erlassende Kün- digung ungültig werdenden Zins - Coupons und Dividendenscheinen -in natura übergiebt und für alle übrigen Actien den vollen Nominalwerth baar überweist.

9

__ Der Staat übernimmt die Verpflichtung, nachdem die Bergisch-Märkische Eiscnbahn - Gesellschaft die im §. 1 eingegangene Verbindlichkeit mindestens vier Wochen vorher vollständig erfüllt haben wird, zum folgenden ersten Juli nach Maßgabe des ÿ. 14 und 16 der Betriebs-Ueberlassungs-Verträge vom 26. und 29. September 1849 die Kündigung der Stamm - Actien der Ruhrort-Crefeld- Kreis Gladbacher und der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn- Gesellschaft auszusprechen und zu veröffentlichen, auch hierbei gleichzeitig den Stamm - Actionairen anzukündigen, daß sie den Nominalwerth ihrer Actien nicht blos nach Ablauf der Kündigungsfrist, sondern nach ihrer Wahl auch sofort bei den zu bezeichnenden Zahlstellen in Empfang nehmen können. __ Den Actionairen / welche die Rückzahlung vor dem Ablauf der Kün- digungsfrist acceptiren , sollen bis zum Zahlungstage 34 Prozent Zinsen pro anno berechnet werden, wofür die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesell- schaft die nöthigen Fonds gegen Empfangnahme der noch nicht zahlungs- fähigen Zins-Coupons und Dividendenscheine des betreffenden Jahres ecben- falls zur Verfügung zu stellen hat.

N

__ Sobald der Staat in Folge der Kündigung und Einlösung der Actien die Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher und die Aachen-Düsseldorfer Eisen- bahn erworben hat, ist die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft berech- tigt und verpflichtet, beide Bahnen von dem Staate käuflih zu übernehmen, und zwar nebst allem Qubehör, Rechten und Pflichten, einschließlich aller Veränderungen, welche während der Dauer seines Besizes etwa in Folge von Zufällen oder durch den Gang der laufenden Verwaltung eintreten werden. Für den zu diesem Zwecke demnächst abzuschließenden Kaufvertrag soll Folgendes gelten :

1) Die Mittel, welche die Gesellschaft dem Staate nach §. 1 gegenwär- tigen Vecttages zum Zwecke der Einlösung der Actien zu überweisen hat, bilden den Kaufpreis für beide Bahnen.

2) Die Stamm- Actien der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort-Crefeld- Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft behalten an beide Babnen und

beziehungsweise an die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft kein | 1 pro 1846 Seite 405) bezüglich einer Eisenbahn - Verbindung zwischen der Aachen - Düsseldorfer und der Rheinischen Bahn über Jülich, so wie einer : * Eisenbahn von Düsseldorf nah Sittard auferlegt worden sind.

in alle Rechte des Staats, insbesondere auch in alle inmittelst etwa aufe g. 6

weiteres Anrecht, als daß die Zins-Coupons und Dividendenscheine der früheren Betriebsjahre statutenmäßig eingelöst werden müssen. Die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft tritt bei beiden Vahnen

gekommenen Einnahmen.

Die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft vertritt den Staat gegen | alle Ansprüche, welche etwa in Folge der Einlösung der Actien der auf Verlangen der Königlichen Staats-Regierung

Aachen-Düsseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher Eisenbahn- Gesellschaft gegen ihn geltend gemacht werden.

der Bahnen oder auch während des Zeitraums bis zum Abschluß des

{ösungs-Verbindlichkeit in Betreff der bei Ablauf der Kündigungsfrist etwa noch nicht präsentirten Stamm-Actien, müssen von der Bergisch-

Den Prioritäts - Gläubigern der Aachen - Düsseldorfer und Ruhrort- V

Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft unbedingt und ohne jeden Vorbehalk H wird nach erfolgter Erwerbung der Aachen - Düsseldorfer und Ruhrort-

als Selbstshuldnerin übernommen werden,

Crefeld-Kreis-Gladbacher Eisenbahn bleiben ihre VorzugSrechte auf diese Bahnen y deren Betriebs-Mittel und Betriebs-Einnahmen vorbehalten. Um diese Rechte sicher zu stellen, wird das bewegliche und unbeweg-

liche Eigenthum, welches den Prioritäts-Gläubigern vorzug8weise ver- _ haftet ist, besonders inventarisirt, in Stand gehalten und erneuert. | 4 Die Bergisch - Märkische Gesellschaft tritt zudem in alle den Aachen-

Düsseldorfer und Ruhrort - Crefeld - Kreis Gladbacher Gesellschaften ge- genüber deren Prioritäts- und sonstigen Gläubigern obliegenden Ver- bindlichkeiten als Selbstshuidnerin ein, und gesteht diesen Gläubigern

das Recht zu, das gesammte Vermögen der Bergisch - Märkischen Ge- | sellschaft, vorbehaltlich jedoch der den Bergisch - Märkischen Prioritäts- | Anleihen ‘bereits zustehenden Vorzugsrechte, Behufs ihrer Befriedigung

in Anspruch zu nehmen.

Den bei der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Bahn beschäftigten Beamten gewährleistet die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft die durch ihre Anstellung oder durch Dienstvertrag begründeten Rechte, insbeson-

dere auch ihre Ansprüche gegen die bei dieser Bahn bestehenden

Pensions-, Wittwen-, Unterstüzungs- und Kranken-Fonds.

Die vertraglichen und statutarischen Sen egen welche zwischen dem e ellschaft wegen der Verwal- |

Staate und der Bergisch-Märkischen Ge tung des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens, beziehungsweise wegen der Betriebsüberlassung an den Staat bestehen, treten auch be-

züglich der Aachen-Düsseldorser und der Ruhrort-Crefeld Kreis Glad- H bacher Eisenbahn bei deren Uebertragung an die Bergisch-Märkische F

Eisenbahn-Gesellschaft in Kraft. Die besonderen Vereinbarungen zwischen der Königlichen Mili-

tair-, Post- und Telegraphen-Verwaltung und der Aachen-Düsseldorfer

und der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn-Gesellschaft be- züglich der jene Staats - Verwaltungszweige betreffenden Angelegen- heiten bleiben, in Kraft.

Folgen zwei Beilagen

N é 174.

E E E E E E

Alle Verpflichtungen; F Lasten und Verbindlichkeiten, welche der Staat durch die Erwerbung Bahn, wenn solche durch die konzessionirte Gesellschaft nicht zu Stande kom- Kaufvertrages überkommen wird, mit alleiniger Ausnahme der Ein- |} men möchte, nach Festseßung des Königlichen Handels - Ministeriums selbst E zu bauen,

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Erste Beilage zum Köuiglih Preußischen Staats - Anzeiger. Mittwoch 27. Juli

1864.

m

Die in dem Vertrage über den Bau und Betrieb der Ruhr-

Sieg Eisenbahn vom 13. und 14. Februar 1856 enthaltenen Fest- segungen wegen der Vertheilung der Betriebskosten, desgleichen die vereinbarten Festseßungen über die Beschaffung und Verzinsung der San E werden auf die Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Bahn aus- gedehnt. Die Bergisch - Märkische Gesellschaft verpflichtet sih, dem Staate diec- jenigen Zuschüsse, die derselbe zu den garantinten Zinsen der Aachen- Düsseldorfer und Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Actien bisher ge- leistet hat und noch etwa leisten muß, nach Abzug des durch die ver- trazsmäßige Super - Dividende gedeckten Betrages ohne Zinsen durch Ueberweisung von % desjenigen Ueberschusses zu erstatten , welcher für jedes Betriebsjahr zur Vertheilung einer Dividende von mehr als 62 Prozent an die Stamm-Actien der Bergisch-Märkischen Eisenbahn disponibel wird. ¿

g. 4.

Für den Fall, daß die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft von dem Rechte der Erwerbung der Aachen - Düsseldorf - Ruhrorter Eisenbahn durch Ueberweisung der dazu erforderlichen Geldmittel keinen so zeitigen Gebrauch macht, daß die Bahn bis zum Schlusse des Jahres 1864 in ihr Eigenthum übergeht, verpflichtet sie sich, dem Staate vom 1. Januar 1865 ab für alle aus den übernommenen Zins-Garantieen noch zu leistenden Zuschüsse zu den Zinsen der Aachen - Düsseldorfer und Ruhrort - Crefeld - Kreis Gladbacher Stamm- Actien aufzukommen. 4

d

Damit die Vortheile der Verschmelzung der rechts- und linksrheinischen Bahnen, über die si dieser Vertrag erstreckt, dem öffentlichen Verkehre voll- ständig zu Gute kommen, verpflichtet sich die Bergisch-Märkische Gesellschaft, nah Festsegung des Königlichen Handels - Ministeriums eine Schienen-Ver- bindung zwischen der Bergisch - Märkischen Bahn bei Düsseldorf und den

linksrheinishen Bahnen mittelst fester Brücke auf ihre Kosten herzustellen E und die Ausführung dieser Verbindung nach erfolgter Festseßung des bezüg- * [ichen Projekts zu beginnen, nahdem dieser Vertrag die Allerhöchste Ge-

nehmigung erlangt haben wird.

Desgleichen verpflichtet sich die Gesellschast, eine Verbindungsbahn? zwi- hen der Witten-Duisburger Eisenbahn und Ruhrort zu bauen.

Der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft obliegen ferner ohne Weiteres nach Erwerbung der Aachen-Düsseldorfer und der Ruhrort-Crefeld- Kreis Gladbacher Eisenbahn die Verpflichtungen, welche der Aachen-Düssel-

dorfer Eisenbahn - Gesellschaft unter Nr. 4 und 5 der Allerhöchsten Konzes-

sions- und Bestätigungs-Urkunde vom 21. August 1846 (Geseß-Sammlung

C6! Die Bergisch-Märkische Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, falls

: die projektirte Bahn von der Niederländischen Grenze bei Venlo nach Vier- * sen und nah Kempen durch eine Privat-Gesellschaft zur Ausführung kommt,

den Betrieb dieser Bahn unter denjenigen Bedingungen zu übernehmen, welche durh das Königliche Handels - Ministerium festgestellt werden. Auch verpflichtet sie sich, diese

A Um eine Vertretung der lokalen Verkehrs - Verhältnisse zu erleichtern,

Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn die durch den Betriebs - Ueberlassungs- Vertrag vom 23. August 1850 eingesehte Deputation der Actionaire noch um drei Mitglieder und drei Stellvertreter vermehrt. So geschehen Elberfeld, den 7. Mai 1861.

gez. Carl Wilhelm Everhard Wolf.

»y Danco.

» Weishaupt.

» PIangg

» Duddenhausen.

» „DUTDerg.

» Daniel von der Heydt.

» Wilhelm Werlé.

„Wm: Ulenberx g;

» F. H. Wülfing.

» Wilh. Wortmann.

» Anton Keßler.

» F. A. Feldhoff.

» Quo v, Pape.

» Dry. Müser.

1 S Schimmelbusf ch.

» Carl Overweg.

Allerhöchster Erlaß vom 11. Mai 1864 betreffend die Genehmigung zu der Anlage einer von der Ber- gi\{ch-M ärk ischen Eisenbahn-Gesellschaft auszufüh- renden Eisenbahn von Haan über Opladen nach Cöln.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 30. v. M, will

Ah zu der Anlage einer von der Bergisch - Märkischen Eisenbahn- Gesellschaft auszuführenden Eisenbahn von Haan über Opladen nah Cöln die landesherrliche Genehmigung mit der Maßgabe ertheilen, daß die Bestimmung darüber, ob die Bahn auf dem rechten Rhein- Ufer enden, oder “ob und unter welchen Bedingungen ihre Ueber- führung auf das linke Rheinufer nach Cöln stattfinden soll, für jet Meiner demnächstigen Entschließung noch vorbehalten bleibt. Zu- gleih bestimme Jch, daß die in dem Gesehe über die Eisenbahn- Unternehmungen vom Z. November 1838 ergangenen Vorschriften über die Expropriation auf das Unternehmen Anwendung findet. Berlin, den 11. Mai 1864.

IKV ilhelm.

von Bismark. von Bodelshwingh. von Roon. Graf von Jyenplih. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selhow. Graf zu Eulenburg.

An das Staats-Ministerium.

Ministerium für Wandel, Gewerbe unD öffentliche rbeiten.

BekanntmaQ Uni! betreffend die Allerhöchste Genchmigung der unter der Firma »Görliger gemeinnüßige Actien-Bau- Gesellshaft« mit dem Sige zu Görliß errichteten Actien-Gesellschaft.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4, Juli 1864 die Errichtung einer Actien - Gesellschaft unter der Firma »Görliyger gemeinnüßige Actien-Bau-Gesellschaft« mit dem Sihe zu Görlitz, sowie deren in den notariellen Verhandlungen vom 7. Mai und 3. Juni d. J, verlautbartes Statut zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das E der Königlichen Regierung zu Liegniß bekannk gemacht werden.

Berlin, den 16. Juli 1864.

Der Minister des Jnnern. Graf zu Eulenburg.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage :

Schede.

Bekanntmachun gz betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma »Bonner gemeinnüßgige Actien-Bau- gefellshaft« mit dem Siße zu Bonn errichteten Actien-Gesellschaft.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. Juli 1864 die Errichtung einer Actien-Gesellschaft unter der Firma „Bonner gemeinnüßige Actien-Baugesellschaft « mit dem Sitze zu Bonn, sowie deren Statut vom 27. Mai 1864 mit der in dem Allerhöchsten Erlasse bezeihneten Maßgabe zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amts- blatt der Königlichen Regierung zu Cöln bekannt gemacht werden.

Berlin, den 16. Juli 1864. Der Minister für Handel, Ge-

Der Minister des Jnnern. Graf zu Eulenburg. werbe und öffentliche Arbeiten, Im Austrage:

Schede.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma»KönigsbergergemeinnüßgigeActien-Bau- Gesellshaft« mit dem Sihe zu Königsberg errich- teten Actien-Gesellschaft.

Oes Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. Juli 1864 die Errichtung einer Actien - Gesellschaft unter der Firma »Königsberger gemeinnügßige Actien-Bau-Gesellschaft« mit dem