1864 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ueber die Verloosung wird cin von dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll auf-

genommen. 9

Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu bestimmten Tagen nah dem Nominalwerthe dur die städtische Gemeindekasse an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung Mit diesem Tage bört die Verzinsung der ausgeloosten

derselben. Obligationen auf.

Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlung®s- termine fälligen Zinscoupons einzuliefern j geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale ge-

fürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet. 10

Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht hinnen drei Monaten nah dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse

als: zinsfreies Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt de- ponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schuldentil- gungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Oberbürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Ge- meindekasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in acht Tagen nach Vor- zeigung der Obligationen bei der Gemeindekasse durch diese auszu-

zahlen. G. LE,

Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorge- zeigten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter Y. 7 ‘jährli zu erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen.

Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, niht binnen dreißig Jahren nah dem QZahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter C. 13 ge- mäß, als verloren oder vernichtet, zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, fo sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angeschen werden und die da- für deponirten Kapitalbeträge der Me Mgen Armenkasse anheimfallen.

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Für die Verzinsung und Tilgung ‘der Schuld haftet die Stadt Minden mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die aus- geloosten Obligationen - niht zur rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben dur die V gerichtlih verklagt werden.

In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinscoupons finden die auf die Staats\huldscheine und deren Zins- coupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §F§. 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung :

a) die im §. 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs - Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse bei- gelegt, welche nah der angeführten Verordnung dem Schah- Ministerium zukommen; gegen die Verfügungen der Kom- mission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Minden statt;

b) das im §. 5 der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Kreisgerichte in Minden j

c) die in den §F§. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanntmachun- gen sollen durch die unter §. 7 dieses Privilegiums angeführ- ten Blätter geschehen.

Qur Urkunde dieses und zur Sicterheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige durch die Geseh - Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen- händig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jnsiegel. ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obligationen in An- sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegében Schloß Babelsberg, den 9. Juni 1864.

(L. S.) Wilhelm.

v. Bodelschwingh. Gr. v. Jhenpliy. Gr. zu Eulenburg.

m n aen E r

Obligation der Stadt Minden M t, Thaler 100 über Einhundert Thaler Courant.

Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom 4 i: ierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und he- fennen hiermit, daß der Jnhaber dieser Obligation die Summe von »Ein-

hundert Thalern Courant«, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadt Minden zu fordern hat.

Die auf fünf Prozent jährlich festgeseßten Zinsen find am ersten April und am ersten Oktober jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rüe. gabe der ausgefertigten halbjährigen Zins-Coupons gezahlt,

Das Kapital wird durch Amortisation getilgt werden , weshalb eine Kündigung von Seiten des Gläubigers nicht zulässig is. Die näheren Be, stimmungen find in dem nachstehend, abgedruckten Privilegium enthalten.

Minden, den ten

Der Ober-Bürgermeister. Die städtishe Schuldentilgungs-

Kommission. Der Gemeinde-Empfänger.

Beigefügt sind die Coupons Serie 1. Nr. 1 bis 10 nebst Talon.

Die folgenden Serien Zins - Coupons werden gegen Einlieferung der Talons bei der Gemeindekasse verabreicht.

P (Rückseite) Privilegium wegen Ausgabe auf den Jnhaber lautender Obligationen der Stadt Minden im Betrage von 60,000 Thalern.

(Folgt der Abdruck des Privilegiums.)

Serie I. _ /

zur Obligation der Stadt Minden über 100 Thaler „F

Inhaber empfängt am der Gemeindekasse t Qwei Thaler Funfzehn Silbergroschen. Minden, den Ten 10. Der Ober-Bürgermeister. Die städtishe Schuldentilgungs-Kommission, Der Gemeinde-Empfänger. \ (Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn dessen Betrag in vier Jahren nah Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhoben ist.)

.. an fälligen Zinsen aus

. i

Tal 91h:

_ Inhaber dieses empfängt gegen dessen Rückgabe bei der Gemeindekasse Minden zu der Obligation der Stadt Minden über Einhundert Thaler N die (zweite) Serie Zins-Coupons für die fünf Jahre vom

j bis 1 sofern dagegen bei der U eie städtischen Schuldentilgungs - Kommission kein Widerspruch eingeht.

Minden, den ten 18. Der Ober-Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs- Kommission. Der Gemeinde-Empfänger.

Ministerium für Handel, Gewerbe und ófentliche Nrhitefiteti.

Das 27. Stück der Geseg - Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 5909. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Juni 1864, betref- fend die Genehmigung des revidirten Reglements für die Städte-Feuersozietät Altpommerns, und unter » 5910. die Bekanntmachung, betrefsend die Allerhöchste Ge- nehmigung der unter der Firma: »Hirudinea, Actien- Gesellschaft für Blutegelzucht in Deutschland«, mit dem Sitze zu Berlin errichteten Actien-Gesellschaft. Vom 24. Juni 1864. Berlin, den 27, Juli 1864. Debits-Comtoir der Geseysammlung.

Das 28. Stück dexr Gesey-Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5911. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Jnhaber lautender Obligationen der Stadt Minden im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 8. Juni 1864. Berlin, den 28. Juli 1864. Debits-Comtoir der Geseysammlung.

fFustiz-Ministerium.

Der bisherige Gerichts - Assessor Kreis in Sprottau isst zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Halberstadt und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst, mit Anwei- sung seines Wohnsizes in Oschersleben, ernannt worden.

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Allgemeine Verfügung vom 16. Juli 1864 be- treffend die Gebühren der praktischen Aerzte und Wundärzte für Geschäfte bei den Gerichten.

Von den Gerichten ist mehrfach unter Bezugnahme auf das

Reskript vom 17. September 1832 angenommen worden, daß praktische Aerzte und Wundärzte für Geschäfte bei den Ge- richten in allen Fällen nur diejenigen Gebühren fordern kön- nen, welche nach dem V. Abschnitt der Medizinal - Taxe von 91. Juni 1815 den gerichtlichen Aerzten 2c. bewilligt werden.

Diese Ansicht kann jedoch der Justiz - Minister im Einverständ- nisse mit dem Herrn Minister der geistlichen , Unterrichts- und Me- dizinal-Angelegenheiten nur für die Fälle als richtig anerkennen, in welchen der Arzt 2c. die Stelle eines gerichtlichen Arztes versicht oder denselben vertritt. Eine solche Vertretung findet nicht blos dann statt, wenn sie für alle oder für gewisse Functionen der Medizinal- beamten allgemein angeordnet ist , sondern auch dann , wenn die Quzichung oder das Gutachten eines praktischen Arztes 2c. in ein- zelnen Fällen für nothwendig oder zweckmäßig erachtet wird, in denen nach der Natur des Geschäfts und nach den bestehenden Vor- schriften in der Regel die Zuziehung eines Medizinalbeamten erfor- derlih und diese daher von Amtswegen und nicht lediglih auf den Antrag der Parteien zu veranlassen ist. Ein solcher Fall kann z. B. auch eintreten, wenn bei ciner zeitigen Verhinderung oder ciner zu großen Entfernung des Mecdizinalbeamten dessen Zuziehung erhebliche Schwierigkeiten veranlassen würde.

Wird dagegen der praktische Arzt oder Wundarzt um deswillen zugezogen, weil er aus Veranlassung seiner ärztlichen Praxis aus- hließlich oder vorzugsweise geeignet ist, eine Auskunft zu ertheilen oder ein sachverständiges Gutachten abzugeben, so sind sene Gebüh- ren nicht nach Abschnitt V., sondern nach den vorhergehenden Ab- schnitten der Medizinal - Taxe festzustellen. Jn dem leßteren Falle ist bei der Festseßung und Anweisung der Gebühren auf Staats- fassen ausdrülich anzugeben, daß der liquidirende Arzt oder Wund- arzt nicht die Stelle eines gerichtlichen Arztes vertreten habe.

Berlin, den 16. Juli 1264. Der Justiz-Minister Graf zur Lippe.

An sämmiliche Gerichtsbehörden.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts - unt Medizinal - Angelegenheiten.

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche, vom 1. bis 6. August c,, findet, dem Ç. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entlichenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf- gefordert , solche während dieser Zeit , in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang- scheine zurüc{zuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entlciher und zwar von A H am Montag. und Dienstag, von I— R am Mittwoch und Donnerstag und von S—Z am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 25. Juli 1864.

Dex Königliche Geheime Aeg und Ober-Bibliothekar i 1. Pert.

A ichtanmtritc6cs.

Prenßen. Berlin, 27. Juli. Vom Kriegsschauplayhe wird nachträglich noch von einem Unternehmen berichtet, das kurz vor der Waffenruhe bei Fehmarn ausgeführt wurde. Die: »Hamb. Nachr. « berichten darüber : -

»Ein junger Offizier des Füsilier-Bataillons vom 48. preußischen Infanterie-Regiment, desselben, welches vor einigen Monaten durch jenen fühnen Handstreich Fehmarn vom Dänenjoch befreite, hatte am südlichen“ Strande in der Nähe des Suündes die Wache und sicht eine Yacht in der Entfernung einiger tausend Schritt, welche ihreu Cours nordwärts nimmt, ‘von cinem dänischen Dampsfkanonenboot ange- halten und nach furzem Verkehr frei passiren. Dem Lieutenant v. B. fällt das offenbar rücksihtsvolle Verfahren des dâni-

schen Schiffes auf, und kurz ents{hlössen seht er sich mit \echs Mann von seiner Wache, welche sich în der Eile bürgerliche Kleidung über die preußischen Uniformen werfen , Um die Schiffs- vemannung nicht aufnierksam zu mäthen , auf eiñ kleines Boot, welches in einiger Entfernung zur Händ liegt und rudert troy des Sturmes und Angesichts des Kanonenbootes än die Yacht. Sie werfen rasch ihre Umbhüllung ab, der Offizier witd von zweien seiner Krieger {nell emporgehöben , s{wingt sich über Bord , entwaffnet einen ihm in starrer Bestürzung eritgegentretenden Mátrosén, nimmt mit der übrigen Mannschaft das Schiff in Besiß und steuert mit sciner Prise troy des in der Nähe lauerkden Kanonenboots am die Küste der Insel. Es war cin Schiff mit dänischen Waaren nah Fühnen bestinnnt , welches, ob mit Recht ist noch nicht festgestellt, sich einer Lübecker Firma als Vorwänd bedient. «

. Ueber die Gefangennahme des Capitain Hamurer bringt die »Spenersche Ztg. « noch cinen Bericht , der manche nit uninteressante Details enthält; weshalb wir ihn hier folgen“ lassen :

Nachdem bereits am 11. d. M. die vercinigte leichte Division, bestehend aus den Dampf - Kanonenbooten »Seehunda, »Wall«, »Blih«, » Basilisk«, in die Lister Tiefe eingelaufen war , und dadurch die Besczung der Insel Sylt durch österreichische Jäger bei Kaitum am 13ten Morgens in- der Frühe erfolgen konnte, wurden alle Vorbereitungen getroffen, um auch gegen Föhr vorzugehen. - Von Sylt aus war eine Landung von den dänischen Kanonenjollen verhindert und des ungünstigen Wetters wegen konnten si die Schiffe nicht cher als am 1Tten früh in Bewegung seyen. Dem »Ba- filisk« war die Aufgabe zugéfallen , im Lister Tief Station zu halten, um zwischen den Watten sich zu bewegen und dadur cin Ertkommen des Feindes nach Norden unmöglich zu machen. Noch in der Dunkelheit ver- ließen am 1Tten die übrigen Schiffe mit 100 Mann österreichischen Jä- gern- den Ankerplay und gingen scewärts. Gegen Mittag, ankerten die Schiffe bei Föhr, wo ihnen der Capitain Hammer mit der Nach- riht an Bord fam, daß eine Waffenruhe bereits abgeschlossen sei. Unter den obwaltenden Umständen wollte man diéser Angabe keinen besonderen Glauben beimessen, und ein kleiner Dampfer wurde nah Husum abgeshickt; um sich Gewißheit zu verschaffen. Ju der Nacht kehrte derselbe mit der Nachricht zurück, daß noch keine Wäffenruhe bestände. Capitain! Hammer verlangte nun bis 14 Uhr Vormittags, den 18., freie Reit für sich, die: je- doch nur bis 6 Uhr Morgens bewilligt wurde. Die Jäger landeten sofort noch in der Nacht. Um 7 Uhr begann bei Wyk bereits das Geschüßfeuer der Schiffe auf den mit den Kanonenjollen und Zollfreuzern davon eilendèn Feind, der seinen Rückzug auf die Watten nördlich von Föhr » Förs Skulder« nahm, wohin ihm Niemand des seihten Tiefgangts wegen folgen konnte. Da die Dampfboote »August« und »Lymfjord« wäahr- \cheinlich nicht sämmtliche 8 Kanonenjollen gut gegen den: stürmischen Nerd- westwind schleppen konnten, 0 wurde schon cine Kanonenjolle ca: eine kleine halbe deutsche Meile von Wyk versenkt, während eine andere! noch etivas weiter davon in Brand geseßt war, um möglicherweise duréh Explofion zu schaden, die indeß nicht erfolgte. Als das Geschwader um. 10 Uyr: wieder vor Anker gegangen war, wurde umgehend nach dem Festlande um gezbvgene Feldgeschühe gesandt, um den Dänen mit Booten nachzusehen und sie von Osten anzugreifen. Der »Blig« wurde am 19. Vormittags. 10# Uhx seewärts beordert, um durch das Fahrwasser bei Fortrappen von Westen Position zu nehmen. Somit war das Watt vollständig eingeschlossen, »Föhr« war im Süden von den Jägern beseßt, im Norden ‘lag der »Basilisk« und von Osten sollten die österreichischen Boote operiren. Das Wetter war mit der Zeit immer ungünstiger geworden, der Wind stürmisch aus Nordwest, die Séè ging hoch und der feine Regen und die diesigé Luft ließen kaum die näch- sten Umurisse des Landes erkennen. Dic Tonnen, die das Fahtwasser sonst bezeichnen, waren fortgenommen, die Lootsen konnten nur mit größter Vor- sicht vorwärtsgehen, und das Loth mußte den Wegweiser abgeben, obne ein Festkommen gänzlich zu verhindern. So war die Lage der Sache, als der »Vliz« um 64 Uhr Abends die dänische Flottille in Sicht bekam. Gegen 9 Uhr näherte sich ein Boot mit der Partamentär+ Flagge: Der Capitain Hammer fam an Bord und übergav sich als Kriegsgefangener: mit seinen Offizieren und Mannschaften 2c. Er überreichte dem Kornmändantéth Capi- tain-Lieutenant Mac-Lean seinen Säbel und sagte: Ich sehe, ih bin überall umstellt, ih kann nirgends mehr fort und übergebe mich ihnen: nah" einem abgehaltenen Kriegsrathe. Am nächsten Tage, den 20sten, frühmorgens 3 Uhr, \chickte der P 9 Boote mit cinem Offizier zu den Fahrzeugen; die unter preußischer Flagge, darunter der Dampfer »August@, nach: dem Hafen von Wyk östlich absegelten. Der Dampfer »Lymfjord« - hatte si den österreichishen Schiffen überliefert. Die übrigen sechs* Katonenjolten waren versenkt worden, liegen jedoch bei Ebbe über Wasser. Eine Menge Fahrzeuge sind dem Geschwader in die Hände gefallen; von denen wohl die meisten als schléswig-holsteinsches Eigenthum reflamirt werden würden. Jm Laufe des Vormittags verließ auch der E seinen Play und anfkerté gegen 4 Uhr Nachmittags mit dem Capitain-Hammer am Bord wieder bei Wyk. Die Gefangenen, gegen 200 Mann , nah Husum expedirt, wohin ihnen am nächsten Morgen der Capitain Hammer auf dem » Lymfjord« gefolgt ist.

In Horsens wurden dem dort fantonnirendein 1. Bataillon und Z Compaguicen des Füsilier - Batäillons 1. Posenschen Jnfan- teric-Regiments Nx. 18 am 22sten auf einen an der Skanderborger Chaussee gelegenen Play nach ciner Parade die von Sr. Majestät dem König: den Unteroffizieren und Geineinen zur Auszeihnung für das tapsere Verhalten bei der Erstürmung der Düppeler Schanzen am 18. April d. J. Allergnädigst verliehenen Ehrenzeichen übergeben.

Graf Friedrich Revertera von Talandra ist von seinem Amte als ôösterreihischer Civil-Kommissarius für das Herzogthum Schleswig abberufen und wird, wie die »Schleêw. Holst. Ztg.« unter dem 2sten meldèt, schon in den nächsten Tagen 2 Sea As Nachfolger des Grafen ist der bisherige österreichische Gefandte unr

wurden bald darauf