1864 / 177 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i : ; : : i 7 s mit demselben verdächtig sind, als Kriegsgefangene be- | hat sch nebst G ichi 8 ausgefolgt, um ‘nah ihren Gesezen | gierung zu Berlin am 6. Juni d. J. unterzeichneten Conventio verständnisse | g sind, gsgefang ch ne efolge nah Cuxhaven begeben, um die öôsterreichish-

me M LE L E A gt ch ih seh gierun s S bandlung der dur gemeinschaftliche Action der Kriegs. handeln, und demgemäß entsprechend bewachen lassen. preußische Flotte in Augenschein zu nehmen. : M Es Marine der beiden Staaten wider Dänemark gemachten Prifen Feindliche Unterthanen, die zwar weder in feindlihen Diensten | Der »Weser-Zeitung« wird aus Hamburg zur Berichtigung

Menn ein feindliches oder verdächtiges Handelsschif in der vor- werden den E Seiner Majestät Kriegsschiffe nachfol. E O lebieea O See E eas ied g A E, O Presse umlaufender Angaben mitgetheilt,

: ; ili on der Kriegs-Marine | gende Instructionen ertheilt : mannshandwer / ‘sonen ohne Untersie der friegsgefangene dänische Capitain-Lieutenant Hammer

gedachten Weise durch die gemeinschaftliche Action der Kriegs-Marine | g Instr Artikel 1. | per Nationalität, deren Aussagen vor der Prisenbehörde nothwendig nicht Mecklenburger s sondern Eon ia noch dazu Sitikter vit

i trabirenden Staaten au ebracht wird , soll die Er- : i S : l L des O T aautos v eger igohs n f G Sibepen Wenn die Kommandanten in Folge einer gemeinsamen Action sein werden, dürfen nicht entlassen werden, sondern sind am Bord | Geburt sei. Ebenso habe niemals ein Mecklenburger, Namens

1 ' , L j c nt e lt f ; lten, es is ihnen hierbei jedo jede mit der Sicherheit der Schacht, sondern st : itai elche als Grundlage für die Entscheidun über | in dem Fall sein werden, den vorgeschriebenen Bericht Über die Weg, } hehaiten, e a s E N sondern stets nur der Orlogs-Capitain Rothe auf dem all- rere f Li den Auise n Dn babin fo wie | nahme und Aufbringung einer Prise cinzureichen, so haben sie di, Prise petetitharlihe Eripihterung zu gewähren, bis die betreffende | bekannten dänischen Panzerschiff »Rolf Krake« befehligt. Auch sei die Anordnung der für die cinstweilige Erhaltung des Nawen der Kriegsschiffe und ihrer Kommandanten, welche bei der | Behörde t Entlassung verfügt. i Capitain - Lieutenant Hammer nit dänischer Reserve-Offizier, aufgebrahten Schiffes und der Ladung oder des Werthes | Action gegenwärtig waren, und soweit dies thunlich is, auch die | Die übrigen Passagiere, Frauen und Kinder sind zu entlassen | sondern wirklicher Marine - Offizier , welcher {on mindestens der lehteren nöthigen Maßregeln und der in Betreff der Schiffs- | Zahl der bei Ajang det gf am Borde dieser Schiffe befind. } und N E iee (len ail D e ba E e S A dn Zeir eines dänischen Capitain-Lieutenants i j i ntshand- | lih gew Individuen der Gesammtbemannun . F x s ndelten oder | (dieser Rang is gleihbedeutend mi inei i - Equipage etwa erforderlichen Verfügungen den für solche Amtshand ih gewesenen Jndividue c sam nung genau zu ver: F „m Bord zurückzubehaltenden Personen derEinen des eiaenéit ober CApitalshs) ubrt chbedeutend mit dem eines preußischen Korvetten

lungen kompetenten Behörden desjenigen der beiden Staaten zustehen, | zeichnen. am 5 : l h A i i : : y : ine Abschrift des Berichtes ist dem ere der verbü | des verbündeten Staates, so ist denselben jedwede Rücksicht ange- E dem nach der gegenwärtigen Convention die Entscheidung über die Eine Abschrift de ihtes ist dem Offiziere der verbündeten F deihen zu lassen , insoweit eine solche nicht die Sicherheit der Prise In Betreff der Rendsburger Angelegenheit verweisen

rise gebührt. Jn ODringlicbkeitsfällen jedo, oder wenn onstige | Macht zu Übergeben , welcher das Ober - Kommando bei der Action | i x i j ; ; timil enfiädde uus Eli@räte der Sedaittei B PIebe unthunlih ba geführt hat, und is den Justructionen dieses Offiziers in Betreff des | und den vorhabenden Zweck zu vereiteln oder zu gefährden droht. ia L E aus Frankfurt, wonach preußischerseits in der nen lassen, soll von den beiden kontrahirenden Regierungen eine ge- weiteren Verfahrens wegen Abstellung der unter seinem Kommando F Die bezüglichen Weisungen haben die Kommandanten dem Citaten ai O O E ant Ñ ues mischte Kommission in einem von Truppen der verbündeten | gemeinschaftlih gemachten Prise und Einleitung der bezüglichen Ab- Prisenführer \{riftlich mitzugeben. selbe Angele E heit Prov. Korresp.«, daß Verhandlungen Über die- Mächte beseyten Hafen oder in einem Hafen eines Landes, dessen urtheilung Folge zu leisten. S habern Zibereetais dirs lean E den militairischen Befehl8- Regierung hiezu ihre Zustimmung ‘ertheilt, bestellt werden, welche Wenn ein Offizier der cigenen Flagge das Kommando bei der | Bunde oro int zwischén den betheiligten-Negieyungen ‘und dem die oberwähnten Amtshandlungen E und die Unter- p E M (4 Ln E die R Me e | Der sächsische Kriegsminister, General-Lieutenant von Raben ucbungsakten an die nah den Bestimmungen der ge enwärtigen | Staates maßgebend, jedoch 1k dem im Range höchststehenden Offizier F e ; ez L: 9 m ec ; ; a giS à x hin zur L eARriTARd A tcióhke Prisen-Behörde, beziehungs- der verbündeten Macht, welcher der Action beiwohnte, eine beri Ministerium fsur Dae ers be und óFentlicze rad gr n a t va Hoe S in Min n S die j ck , : : : 0 ; / ¿ 2 ä : ¿ l weise an den bei derselben angestellten Staatsanwalt, einzusenden hat. | bigte Abschrift des Berichtes zu übergeben. preußischen Truppen , welche vor einigen Tagen ivi bel Nacht allar-

Diese Kommission wird aus je einem See - Offizier und einem Axtikel2 : : e oder arl pa Beamten der beiden kontrahirenden Slaa- Wenn die Kommandanten die Aufbringung eines Fahrzeuges | Das 29. Stü der Gesez-Sammlung, welches heute ausgegeben e o geit wurden, aus der Umgegend von

“ten, von denen ein Auditeur oder richterlicher Beamter als Unter- in Gegenwart und in Sicht cines verbündeten Kriegs\chiffes bewerk. | wird, enthält unter s 7 Ea bbn suhungsrihter und Referent zu fungiren hat, und aus zwei dem stelligt haben, so werden sie in dem aufzuseßenden Berichte die Zahl | Nr. 5912. das Statut für den Verband zur Entwässerung des Ucber die Konferenzen in Wien melden dortige Blätter;

andels- oder Rhederstande angehörigen Besigern, von denen jede | der Individuen der Gesammtbemannung, welche sie bei Anfang de | Thales der faulen Obra oberhalb der Hammermühle bei | daß an der ersten Konferenz, welche 5 Stunden dauerte , He

der beiden Regierungen einen wählt, bestehen. Action am Borde hatten, genau angeben, ebenso den Namen des F 7 Bomst. Vom 27. Juni 1864; unter Bismarck es der 'oraalich reue Gesandte Li N h

: Den Vorsi hat ein See - Stabsoffizier desjenigen der beiden | verbündeten Kriegs\chiffes, welches in Sicht war, und falls dies » 5913. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneb- | Werther, die dänishen Bevollmächtigten Herren von Quaade Staaten zu führen, dessen Behörden nah Maßgabe der gegenwär- | thunlich is, auch die Anzahl der Zndividuen seiner Gesammt- | migung der unter der Firma: »Görligzer gemeinnüßige | und Kauffmann, Graf Rechberg und der Referent für deutsche tigen Convention zur Entscheidung in der Sache kompetent sind, | bemannung. Dem Kommandanten dieses Schiffes is cine beglau- F Actien - Baugesellschaft« mit dem Siße zu Görliß er- | Angelegenheiten im Kaiserlichen Ministerium der auswärtigen Ange- und leßterer Umstand is auch für die Ernennung des jeweiligen bigte Abschrift des Berichts zu übermitteln. | richteten Actiengesellschaft. Vom 16. Juli 1864; und | legenheiten Frhr. von Brenner Theil nahmen. Der leßtere ist

Untersuchungsrichters und Referenten entscheidend. : Artikel 3. unter i mit Führung der Protokolle beauftragt. Bei Vornahme ihrer Amtshandlungen hat die gemischte Kom- Sobald die Kommandanten ein der Handels - Marine des ver- » 5914, die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Gench- Aus N wird a s daß Oberst Plate in höherem

mission, wenn die Entscheidung in der Sache den Königlich preußi- bündeten Staates gehöriges Fahrzeug wegen Blokadeverlezung, Trans- migung der unter der Firma »Königsberger gemein- | Auftrage für die Zeit der Konferenzen nah Wien gegangen sei.

en Bebörden gebührt, die Königlich preußischen Bestimmungen portirung von Kriegs - Contrebande oder von feindlichen Land- ode | nüßzige Actien - Baugesellschaft« mit dem Sige zu Kö- Der gestern telegraphisch angezeigte Artikel der »Wiene e T Sérfabiin in Hrisensacben, h dagegen die Entscheidung | Seetruppen, Ueberbringung von für den Feind bestimmten oder von f nigsberg errichteten Actiengesellschaft. Vom 18. Juli 1864. | post« O e 4/6 Genn t I den Kaiserlich österreichischen Behörden zusteht, die Bestimmungen diesem herrührenden Depeschen aufbringen, so haben sie Berlin, den 30. Juli 1864. Die »Kölnische Zeitung« läßt sich aus Paris melden , der der Kaiserlich österreichischen Verordnung vom 21. März 1864 thun- a) einen Bericht aufzuseßen, worin der Ort, der Zeitpunkt und die Debits-Comtoir der G l Kaiserli Königliche Minister des Aeußern Herrn Graf von Rech- lichst zu beobachten. Ursache der Anhaltung, der Name des Fahrzeuges und des mtoir der Gesezsammtun g. berg habe dort und in London erklären lassen, die vollständige Rertikel 6. Capitains, die Zahl der zur Schiffs-Equipage gehörigen Per | tirt E Trennung der beiden Herzogthümer von Dänemark involvire » das

Sollte es sch um die Ausführung der gegenwärti gen Conven- sonen und die allfälligen Passagiere anzugeben sind, und} Maximum- der deutschen Forderungen und die Demarcationslinie

tion in Betreff eines durch gemeinschaftliche Action genommenen welcher Überdies die genaue Beschreibung von dem Stande de f Apenrade-Tondern wäre noch immer möglich, sei es im Austausch

Kriegs\chiffes handeln , so ist in Bezug auf die Bestimmung des Schiffes und seiner Ladung zu enthalten hat. | Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und ar g U San Le D ER REURR E t » Z\ «a

Ortes, wohin die Prise zu bringen is, und auf die sonstigen mili- b) sämmtliche Schiffspapiere, als: die auf die Staatsangehörigkeit f iz : tairishen Vorkehrungen die Weisung des Ober - Kommandanten der und das Eigenthum bezüglichen Dokumente, die Bemannung | Medizinal - Angelegenheiten. durhaus unbegründet zu erklären. verbündeten Seemacht maßgebend. rolle, Gesundheitspässe, Chartes parties, Connaissements, F i C A Ae S L B s Die Schäßung einer solchen Prise ist nach dem wirklichen Werthe Fakturen und andere Urkunden, aus welchen die Natur und} Königliche Bibliothek. Jhre Majestät die Königin Augusta hat dem Garde- vorzunehmen und sollen von den beiden fontrahirenden Regierungen das Eigenthum des Schiffes und seiner Ladung ermittel Þ Divisionsprediger Bollert in Anerkennung seiner persönlichen Hin- ein oder mehrere See-Offiziere zur Theilnahme an dem Schägungs- werden können, in einem von ihnen und dem Schiffer de In der nächsten Woche, vom 1. bis 6. August c, findet, dem gebung und treuen seelsorgerischen Thätigkeit auf dem Kriegsschau- Akte abgeordnet werden. aufgebrachten Schiffes unterschriebenen Jnventar zu verzeichnen | F. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung gemäß, playe eine gleiche Ehrengabe wie den übrigen evangelischen Divisions- Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ist durch das Loos zu und in cinem Konvolut unter dem Siegel des Kreuzers und} die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek Predg ehn, VEEES ; A i bestimmen, welcher Offizier durch seine Stimme den Ausschlag zu des Schiffers zusammenzulegen ; | entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche | Breslau, 27. Juli. Am heutigen Tage hat die Uebergabe geben hat. c) Behufs Sicherung der- Ladung und des Schiffszubehörs die Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf- der Bestände der Oberschlesischen Bergbau-Hülfskasse an A rtikel 7. vorgeschriebenen Maßregeln zu treffen ; ' gefordert , solche während dieser Zeit , in den Vormittagsstunden den Bergmeister Herrn Schmidt , als Vorsigenden des Comités der Die Bemannung der aufgebrachten oder genommenen Fahr- a) erforderlichen Falles einen Sec-Offizier oder See-Kadetten nebs} zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfang- Oberschlesischen Bergbau - Hülfskasse, und an den Rendanten des zeuge ist nah den Gesehen und Anordnungen desjenigen Staates der zur Bewachung und Führung der Prise erforderlichen} scheine zurüßzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nah Oberschlesischen Knappschafts-Vereins begonnen. Die Uebergabe; mit zu behandeln , welchem die gegenwärtige Convention die Aburthei- Mannschaft an Bord zu geben j | alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher und zwar von welcher die vollständige Trennung der Bergbau-Hülfskasse von dem lung über die Prise einräumt. e) das Schiff nah dem nächsten Hafen derjenigen Macht, dere! | A—H am Montag und Dienstag, von J R am Mittwoch und Ober - Bergamt vollendet wird, dürfte mehrere Tage in Anspruch Artikel 8. Flagge es führt, oder, falls die Vorausseßungen des Artikels ÿŸ Donnerstag und von S— Z am Freitag und Sonnabend. nehmen j da die Wene He Sans nos ungefähr 400,000 Thlr. Die Kommandanten der Kriegsschiffe beider kontrahirenden der Convention vom 6. Juni d. I. eintreten, in den in jenen} Berlin, den 25. Juli 1864. erreichen und diese Summe hauptsächlih in Effekten vorhanden ist. Staaten werden \ich bezüglih der Abstellung und Uebergabe der Artikel sonst noch bezeihneten Hafen zu sendenj | Dex Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober-Bibliothekar , M : Prov. Ztg. f. Schl.) durch. gemeinschaftliche Action aufgebrachten Prisen nach der gleich- f) das Schiff sammt einer Abschrift des Berichts, so wie daî F Dr. Perßt. Dem m} 49. Juli. , Die Auswanderung aus der hiesigen zeitig mit der gegenwärtigen Convention zu vereinbarenden Instruc- die versiegelten Schiffspapiere enthaltende Konvolut der bef Gegend dauert in unvermindertem Maße fort. Durch Freibillets . tion richten, welche, wenn es erforderlich sein sollte, noch gemein- treffenden Behörde übergeben zu lassen. | für die Ueberfahrt ziehen die bereits früher Ausgewanderten ihre An- schaftlich modifizirt werden a Artikel 4. | gehörigen über den Ocean zu sich hinüber. Namentlich haben im Qu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten diese Der Prisenführer hat sich eine Empfangsbestätigung Über dit} lehten Frühlinge größere Züge, bestehend aus Familien eines Dorfes Convention unterzeihnet und mit ihrem Siegel versehen. | erfolgte Uebergabe des Schiffes und des versiegelten Konvoluté} Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und oder mehrerer benachbarter Dörfer die neue, wie sie meinen, bessere Berlin, den 6. Juni 1864. ; dann einer Ausfertigung des oberwähnten Berichtes und des qu} Direktor der Ober-Militair-Examinations-Kommission, von Ho l- Heimath gesucht. L L A ; ; ) ventars von der übernehmenden Behörde einhändigen zu lassen. | leben, von Engers. —WE 27. Juli. Zu den anfänglich hier vorhandenen 355 (gez.) von Bismarck. (gez:) Graf A. Kärolyîi. Artikel 5. | dänischen Kriegsgefangenen sind, wie dem »Magd. Corresp.« berich- (L. S.) | (L) Der Prisenführer darf von der ihm vorgeschriebenen Roult tet wird, im Laufe der Zeit in ca. 5 verschiedenen Transporten noch nur im Falle der Secnoth abweichen und wird nach behobent! ca. 400 hinzugekommen, so daß im Ganzen nun wohl 750 im hie- Hindernissen seine Fahrt unverweilt fortsegen oder, wenn dies nicht j i ' sigen Brücenkopfe sich befinden. Die Offiziere haben sich mit Er- nru ctt on möglich wäre, der Behörde, welcher er die Prise zu übergeben hält Nichtamtliches. laubniß der Königlichen Kommandantur in der Stadt eingemiethet für die Kommandanten der Kriegsschiffe Seiner die Meldung erstatten. A an E ganz behagliches Leben. Auch die Gemeinen sind Majestät des Königs von Preußen und Seiner E j Berlin, 29. Juli. Wernigerode, 27 i i j i ; : T | R Von den an Bord eines genommenen Schiffes befindliche! : j A ernigerode, 27. Juli. Mit dem 1. Oftober wird der Kaiserlich Königlich apostolishen Majestät. Personen werden die L A Loni E Ie e Lur en Kriegsshauplaß wird gemeldet, daß der bisherige »N. Pr. Ztg.« zufolge der Geheime Regierungs-Rath Bindewald und die zur Schiffsequipage gehörenden Jndividuen, datin alle V E il- Commissair für Schleswig, Graf Revertera von Talan- | nah Berlin zurückehren und Professor Lothh olz als Direktor des Zur Sicherung des Vollzuges der von den Bevollmächtigten der | sonen, die in feindlichen Civil - oder Militairdiensten stehen endli} dra, am 27. von Flensburg abgereist ist, Pädagogiums nach Putbus gehen. Beide Männer haben sich um Königlich preußischen und der Kaiserlih Königlich österreichischen Re- * alle diejenigen, welche der Unterstüßung des Feindes oder des Ein Se. Königliche Hoheit Prinz Albrecht von Preußen (Vater) | das hiesige Schulwesen sehr verdient gemacht.