1864 / 182 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2148 Berliner Börsé vom 3. August 1864.

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Amtlicher Wechsel -, Fonds - und Geld - Cours.

Br. | Gld, f| Br. Pfandbriefe.

Kur- und Neumärk. do. do. Ostpreussische.…..-«-

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Stamm-Áetie ns Aachen - Dügsseldarter Aachen - Mastrichter . Bere.-Mürk. Lit. A.. Berlin - Ánhalter...….- Berlin- Hamburger .. Berl. -Potsd.-Magdeb. Berlin - Stettiner Bresl.-Schw.-Freib. . Brieg-Neisse „..-,--- Cöln - Mindener .…... Magdeb. - Halberst. Magdeb. - Leipziger . Münster-Hammer Niederschles.-Märk. . Niederschles. Zweigb. Oberschl. Lit. A. u. C. do. Lit. B. Oppeln - Tarnowitzer Rheinische do. (Stamm-) Prior. Rhein - Nahe Bhrt.-Crf.-Kr. Gladb. Stargard-Posen Thüringer Wilh. (Cosel- Odbg.) *] do. (Stamrma-) Prior. do. do. do.

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Freiwillige Anleihe .…....,-: Staats - Anleihe von 1859 “dite von 1859 dito dito dito dito

dito Staats - Schuld - Scheine. , .- Präm.-Anl. v. 1855 à 100 Thlr. Kur- u. Neum. Schuldversehr. Oder-Deichbau - Obligationen Berliner Stadt - Obligationen ‘dito dito Schuldverschr. d.Berl. Kaufm.

Rentenbriefe.

Kur- und Neumärk, Pommersche ..,« « « e «|4 Posensche Preussische

Rhein- und Westph. Süchsische

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Pr. Bk. Anth. Scheine

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Gold-Kronen

Andere Goldmünzen A S P, ooo i

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Wo vorstehend keip Zinssatz notirt ist, werden usancemässig 4 pCt. berechnet.

Prioritätg-Oblig. Aachen - Digsgeldorfer| do. T. Emission do. LIIL Emission Azechen-Mastrichter . do. IT. Emission Berg. Märkische conv. do. L. Ser. conv. de. IIL S. v. St. 37 gar. do. do. Lit. B. do. LIV. Serie... do. V. Serie... do. Dügseld.-Elbf, Per. do, do. I Ser. Fo. Dortm.-Soest| do. do. Il. Ser. Berlin-Anhalter Berlin-Anhalter

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Aus], Fonds. Braunschweiger Bank « Bremer Ba és Coburger Creditbank. « 1032 | Darmstädter Bank 94 | Dessauer Credit Ï

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Amsterdam - Rotterdam Ludwigshafen-Bexbach Mz.-Ludwgh. Lt. A. u.C. Mecklenburger .….-...- Nordb. (Friedr. Wilh,

Oester. franz.Staatsbahn Oest.südl.Staatsb.Lomb, Russische Eisenb....««- Westbahn (Böhm.) .….

Inländ. Fonds,

Kass. -Vereins-Bk.-Act. Danziger Privatbank ., Königsberg. Privatbank Magdeburger do.

Posener do.

Berl. Hand.-Gesellach.. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein ff„. Pommersch. Rittersch.B. Preuss, Hyp. Vers... do. do. Certif. ..

Oester. Loose (1860)... do. Loose (1864)... do. Silb.-Anl. (1864). Italien. Anleihe

Russ, Stiegl. 5. Anl:.. do. do. C Al. do. v. Rothschild Lst. ¿4 do. Neue Engl. Anleihe do. 0.

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Weimar. Bank Oesterr. Metall. ....….. do. Nation.-Anleih FS t S é Me o. n. 100 Fl. Loose— Oberschles. Lit. A. u. C. 165% a 5 gem. Mainz-Ludwigsh. neue 120 B.

67% a 5 gem. Oesterr, Franz. Staatsbahn 115% a 5 ü ; h, . gem. Oesterr. südl, Staatsb. i: 1 Di: E E E Ero L fn uOIEOO SU 4 fw (Giniore, Leooe ron TOL Sh 2 h gm

gtark und mit steigenden Coursen gehandelt wurden; österreichische | sehr belebt. Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdrudckerti ; (R. v, Deer).

Oest. frz. Südb. (Lomb.) Moskau-Rjüsan (v.St.g.)

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Das Ayonnement betri zt: ü Thir. für das Pierteljahr : llen Theilen der Monarchie ohne. Preis - Erhöhung.

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Alle Post -Ar-stalien des In- und =

Auslandes nehmen Bestellung an

für Serlin die Expedition des önigl

Preußischen Staats-Anzeigers :

Wilhelms-Straße No. 56e (naye- der Leipzigerstr.)

Berlin, Freitag den 5. August

Se. Maijestáät der König haben llergnáädigst geruhr : Allerhöchstihrem Hofmarschall Major im 1. Garde - Landwehr- | Grafen von Perponcher-Sedlnißky, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife zu verleihen j und

Die bisberigen Konsular-Agenten Prochelle zu Puerto Montt Vice-Konsuln daselbs zu ernennen.

Ministerium der auswártigen Angelegenheiten.

Freund\chafts-/ Handels®s- und Schhifffahrts-Vertrag zwischen Preußen und Japan. Vom 24. Januar 1861.

Regent, Prinz von Praga eie Loe

iner Majestät des Königs von Preußen , und Seine Majestät der L2al- Sin von n von dem. aufrichtigen Wunsche beseelt , freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Reichen zu begründen , haben beschlossen, solche dur einen gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen der Hohen

ächte nügßlichen reundschafts- und Handelsvertrag zu be- e nd! hadeir ‘itsem Ende zu Jhren Bevollmächtigten ernannt,

Prinz von Preußen:

Seine Königliche Hoheit der

i donigliche Hoheit der Règent, Seine Königli he En Friedri Albrecht Grafen zu Eulen- bhurg- Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister , Ritter der Rothen Adler - Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter des Johanniter-Ordens U. i M4 und Seine Majestät der Taikuhn von Japan: Muragaki Awadsi no Kami,

Takemoto h no Kami,

Rurofawa Sats1u : : s j nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel üÜberein-

d beständis Freundschaft bestehen zwischen

Es \oll ewiger Friede und beständige Freundschaft vesteyen vischet

Seiner Anni bun Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Tai-

fuhn von Japan, Ihren Erben und Nachfolgern, sowie auch zwischen den

beiderseitigen Unterthanen. E / Art ikel 2.

Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, wenn

Er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten zu ernennen, welcher

in der Stadt Jeddo seinen Wohnsiy nehmen wird. i (: ‘Er soll Slb das Recht haben, für die dem preußischen Handel zu

: *fen Konsularbeamte zu_ ernennen.

E Lr n Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent, als auch ‘der Generalkonsul sollen das Recht haben, frei und unbehbindert in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen. | Seine Majestät der Taikuhn von Japan kann einen diplomatischen Agenten beim Hose von Berlin und Konsularbeamte für die preußischen

Ll Dée: biplotnatische Agent und der Generalfonsul Japans sollen das

Recht haben, überall in Preußen umbherzureisen. ct haben, überall in Preusen tikel 3.

Die Städte und Häfen von Hakodate, Kanagawa von dem Tage an, wo dieser Vertrag in Kraft tritt,

öffnet jem. und den Handel Preußens eröffnet \ Häfen sollen preußische Unterthanen

In den vorgedachten Städten und t i ; das Recht haben, daselbst Grundstücke zu dauernd wohnen können ; sie sollen cht h E O E

| r 4 und Häuser zu kaufen, und sie sollen aselbst erbauen dürfen.

Aber R oma oder Festungswerke sollen sie, unter dem Vorwande

der Erbauung von Wohnungen und Magazinen, nicht errichten dürfen; und

| die kompetenten japanischen Behörden jollen, Um sih der getreuen u:

führung dieser Bestimmung zu versichern, das Recht haben, von Zeit zu Zei

und Nagasaki sollen für die Unterthanen

die Arbeiten an jedem Bauwerke zu besichtigen, welches errichtet, verändert oder ausgebessert wird. Der Plat, welchen preußische Unterthanen bewohnen, und aúf welchem sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von dem preußischen Konsularbeamten im Einverständniß mit den kompetenten japanischen Ortsbehörden angewiesen werden ; auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgeseßt werden j können sich der preußische Konsularbeamte und die japanischen Behörden in diesen Beziehungen nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der japanischen Regierung unterbreitet werden. i Um die Orte , wo preußische Unterthanen sich niederlassen werden, soll von den Japanern weder Mauer, noch Zaun oder Gitter, noch irgend ein anderer Äbschluß errichtet werden / welcher den freien Ein - und Ausgang dieser Orte beschränken könnte. Den ima t E ender Grenzen frei zu bewegen: ( y Von ‘Aanageil bis zum Flusse Logo / welcher sich zwischen Kawa- safi und Sinagáwa in den Meerbusen von Jeddo ergießt und in jeder anderen Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Rij Von Hakodate in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri. Diese Entfernungen sollen zu Lande gemessen werden vom Gojoshio oder Rathhause jedes der vorgenannten Häsen an. Ein Ri kommt gleich: / 12,456 Fuß preußisch, 4,275 Yards englisch, 3,910 Metres französisch. : j Von Nagasaki aus sollen sich die preußischen Unterthanen überall in das benachbarte Kaiserliche En E T ctikel 4. Die in “Japan sich aufhaltenden Preußen sollen das Recht freier Reli- gionsübung haben. Qu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Nieder- lassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche

errichten können.

soll es gestattet sein, sih innerhalb fol-

Artikel 5.

Alle Streitigkeiten , welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in Japan sih aufhaltenden Preußen erheben sollten, werden der Entscheidung der preußischen in Japan fonstituirten Behörde unterworfen werden. ;

Hat ein De L E oder Beschwerde gegen einen Japaner , #o

itscheidet die japanische Dehorde. : i oa baten ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Preußen , so entscheidet die preußische Behörde. : '

Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Preußen \{uldig ist, oder wenn er sich betrügerischerweise verborgen halten sollte, so -werdcn die kompetenten japanischen Behörden Alles; was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und wenn ein Preuße si betrügerischerweie verbergen und seine Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, 10 werden die preußischen Be- hörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten. D

Meder die preußischen , noch die japanischen Behörden sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von preußischen oder

“vanischen Unterthanen kontrahirt worden sind. E / V Artikel 6.

reußische Unterthanen welche ein Verbrechen gegen japanische Unter- Gun h egen Critbotlae einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den “uin Konsularbeamten geführt und nach preußischen Gesezen bestraft werden. | j n Sapants@e Unterthanen , welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen preußische Unterthanen \chuldig machen , sollen vor die japanischen Behörden geführt und nach E uta bestraft werden. ;

: rtifel l. Geldstrafen oder Confiscationen für Quwiderhand- lungen gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handels - Regulativ sollen bei den preußischen Konsularbehörden zur Entscheidung gebracht wer- den. Die Geldstrafen oder Confiscationen welche von diesen lehteren aus- gesprochen werden, sollen der R Vi C U Rd zufallen. rtitel 8. :

n allen dem Handél zu öffnenden Häfen Japans soll es preußischen

va A freistehen, aus dem Gebiete Frits oder aus fremden Häfen

Alle Ansprüche auf

alle Arten von Waaren, die nicht Contrebande sind, einzuführen und zu ver-