1864 / 182 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2150

Taufen, sowie zu kaufen, und nach preußischen Häfen vder-nath anderen frem- den Häfen auszuführen. Sie sollen nur ‘die Zölle bezahlen, welche in dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen Abgaben sein.

Preußische Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japa- nern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischen- kunft eines japanischen Beamten, weder beim Kaufe, noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme des Kaufpreises.

Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von preußischen Unterthanen zu kaufen, und, was sie gekauft haben, entweder zu behalten und zu benugzen, oder wieder zu verkaufen.

Artikel 9.

Die japanische Regierung wird es nicht verhindern, daß Preußen, welche sich in Japan aufhalten, Japaner in Dienst nehmen und sie zu allen Be- \chäftigungen verwenden, welche die Geseye nicht verbieten.

Artikel 10,

Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handelsregulativ soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages, und deshalb als bindend für die hohen kontrahirenden Theile angesehen werden.

Der preußische diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in Gemeinschäft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, welche von der japanischen Regierung zu diesem Qwee bezeichnet werden möchten, für alle dem Handel offenen Häfen diejenigen Reglements zu erlassen, welche er- forderlich und geeignet sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels- regulativs in Ausführung zu bringen.

Artikel 11.

Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maßregeln treffen, wie'sie ihnen am geeignetsten scheinen werden, um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen.

Artikel 12.

Menn ein preußisches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der ‘es inden Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle geseßlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus

dem Hafen hinauszuführen. Artikel 13.

Preußische Kaufleute sollen , wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, betech- tigt sein , von der japanischen Zollbehörde ein Certifikat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlangen, und auf:Grund dieses Certisikats soll ihnen freistehen, ‘dieselben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen Japans einzuführen, ohne daß sie nöthig hätten, irgend welche weite- ren Zölle davon zu entrichten.

Artikel 14.

Alle von preußischen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans ein- geführten Waaren , von welchen die in diesem ‘Vertrage festgeseßten Zölle entrichtet worden sind, sollen von den Japanern nach. âllen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können , ohne daß davon irgend eine Abgabe oder Transitzoll , welchen Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu

werden braucht. Artikel 15.

Alle fremden Münzen sollen in Japan Cours haben, und so viel gel- ten, als ein gleiches Gewicht japanischer Münzen derselben Gattung.

Preußen und Japaner fönnen sich bei Zahlungen, die siè sih gegen- feitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder japanischer Münzen be- diénen.

Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfermünzen, und fremdes ungemünztes Gold ‘und Silber können aus Japan ausgeführt

werden. Artik él 16.

Wenn die japanischen Zollbeamten mit -dem-Werthe, welcher von Kauf- leuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte nicht einverstanden find, so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren , und fich zu erbieten, sie zu dem von ihnen festgesehten Taxwerthe zu kaufen.

Sollte der Eigenthümer sich weigern / auf dies Anerbieten einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die japanischen Zollbeamten ihn taxirt haben. Jm Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der: offerirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Diskonto ge-

zählt werden. Artikel 17.

Wenn' ein ‘preußisches Schiff Schiffbruch leidet, oder: an den Küsten : des Kaiserreiches Japan strandet y oder wenn es : gezwungen sein ollte, Zuflucht in ‘einem Hafen innerhalb des ‘Gebiets des Taikuhn von Japan zu suchen, so sollen die kompetenten japanischen Behörden, sobald sie davon hôren, dem Swiffe allen möglichen Beistand ‘leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt und, wenn nöthig, mit Mitteln versehen wer- den, um fih nah dem Siße des nächsten preußischen: Konsulats zu begeben,

Artikel 18.

Provisionen aller Art für „preußische Kriegsschiffe sollen zu Kanagawa, Hakodate und Nagasaki ausgeschifst „und in Magazine unter der Bewachung preußischer Beamten niedergelegt werden fönnen , ohne daß. Zölle davon entrichtet-zu werden, brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft „werden - so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf dieselben anwendbar ist.

Artikel 19.

Es wird ausdrülich festgeseht, daß die Königlich preußische Regierung und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte , Freiheiten und Vortheile genießen sollen, welche von Sr. Majestät ‘dem Taikuhn von Japan an ‘die Regierungen und Unterthanen irgend tines anderen Staates gewährt wor- den sind, oder in Zukunft gewährt rverden sollten.

i Artik el 20. Man is übereingekommen , daß die Hohen kontrahirenden Theile vom Ærsten Juli 1872 an die Revision dieses Traktates sollen beantragen kön»

pen, um folhe Aeüderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmey | welche die Erfahrung als nothwendig herausgestellt haben sollte.

Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zuvor angékündigt

werden. Artikel 21. Alle amtlichen Mittheilungen des preußischen diplomatischen “Agenten

oder der Konsularbeamten an die japanischen Behörden werden in deutsche

Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichs jy punkte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Ueber, sezung ins Holländische oder Japanische begleitet fein. Artikel 22. Der gegenwärtige Vertrag is vierfach in deutscher , japanischer und holländischer Sprache ausgefertigt.

dene Auslegung des deutschen und japanischen Textes irgendwo einträte, di holländische Ausfertigung entscheidend sein soll. Artikel 23.

Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Könige von Preußen und von Seiner Majestät dem Taikuhn von Japan, uniter Namens. unterschrift und Siegel , ratifizirt werden - und sollen die Ratificationen in Jeddo ausgewechselt werden.

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.

Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrücft.

So geschehen zu Jeddo den vier und zwanzigsten Januar im Jahn unseres Herrn Ein Tausend Acht Hundert und Ein und Sech8zig, oder an vierzehnten Tage des zwölften Monats des Ersten Jahres von Mann-Enm der japanischen Zeitrechnung.

(L. S.) Graf zu Eulenburg, Muragaki Awadsi no Kami. Takemoto Dsusio no Kami. Kurokawa Satsiu.

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi cations-Urkunden is am 21. Januar 1864 in Jeddo bewirkt worden.

Das im Art. 10. des vorstehenden Vertrages erwähnte Handelsregw lativ folgt nachstehend.

eere

Bestimmungen unter

: Bestimmung T.

Innerhalb acht und vierzig (48) Stunden (Sonntage ausgenommen nach der Ankunft eines preußischen Schiffes in einem japanischen Hafen so der Capitain oder Kommandant den japanischen Zollbehörden einen- Empfangs schein ‘des preußischen! Konsuls vorzeigen, aus welehem hervorgeht, daß er all Schiffspapiere, Konnoissemente u. st. w. auf dem preußischen Konsulate nieder gelegt hat, und er soll dann sein Schiff einklariren durch Uebergabe eine Schreibens, welches den Namen des Schiffes angiebt und den des Hafen von ‘welchem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Capitain oder Kommandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren giebt) un die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schreiben muß vom Capitain od Kommandanten als eine wahrhafte Angabe bescheinigt und unterzein werden; zu gleicher Zeit sol er ein schriftliches Manifest seiner Ladun niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücfe und ihre Inhalt angiebt, sowie sie in seinem Konnoissemente bezeichnet sind, nebst d Namen der Person oder Personen, an welche sie konsignirt sind. Eine Lis der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzugefügt werden. Der Capita oder Kommandant sokl das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganz Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheinigen und dies mit [seine

Namen unterzeichnen.

Wird ‘irgend ein Jrrthum in dem Manifest entdeckt, so darf derselbe F innerhalb vier und zwanzig (24) Stunden (Sonntage ausgenommen) ohnt aber für jede Aenderung odtt F

spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraum soll eine Gebühr [M auf dem Jollamte oder an Bord des Schiffes befinden.

Zahlung einer Gebühr berichtigt werden,

von fünfzehn (15) Dollars bezahlt werden.

Alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter sollen’ doppelten Zoll :

entrichten , wenn- sie gelandet werden.

Jeder Capitain oder Kommandant, der es ‘versäumen sollte, sein Schif | bei dèêm japanischen ‘Zollamte binnen der durch diese Bestimmung - festge f

ekten Qeit einzuklariren, soll eine Buße von sechszi 60) Dollars für jeden f seßten Z d (f B sechszig (60) fir JORE ahre Angabe aller darin erwähnten Güter ist und soll dies mit seinem

Tag entrichten, an welchem er die Einklarirung seines Schiffes versäumt. Bestimmung U y

Die japanische Regierung joll das Recht haben, Zollbeamte an Bord eines jeden Schiffes in ‘ihren Häfen zu segen, Kriegsschiffe ausgenommen. Die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt werden und ein geziemel" des Ünterkommen erhalten , wie das Schiff es bietet.

Keine Güter sollen von ‘einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaubniß der Zollbehörden, und es dürfen die Qufen und alle übrigen Eingänge zu dem

Theile des ‘Schiffes, wo die Ladung verstaut ist, von japanischen Beamiel zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaúfgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluß gesichert werden, "und wenn irgend Jemand , ohnt gehörige Erlaubniß, einen so gesicherten Eingang eröffnen , oder: irgend ei Siegel, Schloß oder sonstigen von den japanischen Zollbeamten angelegte!

Verschluß erbrechen oder abnehmen sollte; so soll Jeder, - der sich so vergeht |

für jede Uebertrètung eine Buße von sechszig (60) Dollars zahlen.

Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht , sei es zu [ôöschen versucht

worden, ohne'daß sie beim japanischen Zollamte, wie nafolgend bestimmh gehörig angegeben sind, sollen der Beschlagnahme und Confiscation unterliegen. Waarenkolli

| on' Japan Güter eins{hmuggeln oder einzuschmuggeln vers fallen” alle solché’ Güter an die japanische Regiérung, und/ das Schiff soll

i zahlen. erleichtern , sollen diese Mittheilungen während fünf Jahre von dem Zeit, F * Füter sollen in 0 Y gerechten ForderuLgen für Aufbewahrung, Arbeit und Aussicht sollen dafür Ï bezahlt werden.

nd ad Alle diese Ausfertigungen haben dense J für diesen Theil die regelmäßigen Zölle entrichtet werden. ben Sinn und dieselbe Bedeutung , aber die holländische soll als der Origi, F werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen' muß stets unter Aufsicht

naltext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschie E von japanischen Beamten vor sich gehen, und nachdem der Zollbehörde hin-

Ävorden is , und unter folches Certisikat Mignatair seine Namensunterschrift sehen.

jerden, auf dem japanischen Zollamte deklarirt werden. Moll \riftlih sein und den Namen des Schiffes, worin die Güter ausge-

welche mit der Absicht verpat sind, die Zolleinnahmeß

2151

yon Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von Werth verbergeri,

' welche D der Faktura nicht aufgeführt sind , sollen der Confiscation ver- allen ein. 2 E i f Sollte ein preußisches Schiff in irgend einen der nicht geöffneten Häfen

uchen , jo ver-

für jedes derartige Vergehen eine Buße von! Eintausend (1000) Dollars ahrzeuge , welche der Ausbesserung bedürftig. sind , dürfen zu diesem Qwecke ihre Ladung landen , ohne Zoll zu bezahlen. Alle so gelandeten

Verwahrung der japanischen Behörden bleiben , und alle

Wird indessen ein Theil solcher Ladung verkauft, so sollen

Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen umgeladen

länglicher Beweis von der Unverfänglichkeit der Operation gegeben ist, \o wie auch mit einem zu dem Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Er- [aubnißscheine. :

Da die Einfuhr von Opium verboten ist , so darf falls ein preußi- es Schiff in Handelszwecken nah Japan fommt, und ein Gewicht von mehr als drei (3) Kattie Opium an Bord hat der Ueberschuß von den japanischen Behörden mit Beschlag belegt und vernichtet werden ; und jede

erson oder alle Personen, die Opium einschmuggeln oder einzushmuggeln versuchen, sollen in eine Buße von fünfzehn (15) Dollars verfallen sein für

¿edes Kattie Opium , welches sie einschmuggeln oder einzuschmuggeln ver- |

y Bestimmung Ill. Der Eigenthümer oder Consignatair von Gütern, welcher sie zu landen

i ünscht, soll eine Declaration derselben bei dem japanischen Zollamte ein-

ben. Die Declaration soll schriftlich sein und angeben: den Namen der erson , welche die Declaration macht, den Namen des Schiffes, auf elchem die Waaren eingeführt wurden, die Zeichen , Nummern , Kolli und ren Jnhalt, mit dem Werthe jedes Kolli besonders in einem Betrage aus- worfen; und am Ende der Declaration soll der Gesammtwerth aller in r Declaration verzeichneten Güter angegeben werden.

Auf jeder Declaration soll der Eigenthümer oder Consignatair \chriftlich rsihern , daß die \o überreichte Declaration den wirklichen Preis der Güter giebt , und daß nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicht soll der Eigenthümer oder Con-

Die Original-Faktur oder Fakturen der \o deklarirten Güter sollen den

welchen der Handel Preußens in Japan getrieben werden soll, ollbehörden vorgelegt werden und in deren Besiy verbleiben, bis sie die

Beklarirten Güter untersucht haben

Die japanischen Beamten dürfen einige oder alle fo deklarirten Kolli

Mntersuchen und zu diesem Qwecke auf das Zollamt bringen; es muß aber Molche Untersuchung ohne Kosten für den Einführenden und ohne Beschädi- Hung der Waaren vor sich gehen, und nach geschehener Untersuchung sollen

e Japaner die Güter in ihrem vorigen Zustand in die Kolli wieder hin- nthun (soweit dies ausführbar ist) und die Untersuchung soll ohne unge- chtfertigten Verzug vor fich gehen.

Wenn ein Eigenthümer oder Jmporteur entdeckt, daß seine Güter auf

r Herreise Schaden gelitten haben , che sie ihm überliefert worden sind, nn er die ZJollbehörden von solcher Beschädigung unterrichten , und er nn die beschädigten Güter von zwei oder mehr kompetenten - und nparteiischen Personen \{ähen lassen ; diese sollen nach gehöriger Unter- chung eine Bescheinigung ausstellen, welche den Schadensbetrag von jedem nzelnen Kolli prozentweise angiebt, indem es dasselbe nah Marke und ummer beschreibt; welches Certifikat von den Taxatoren in Gegenwart er Zollbehörden unterschrieben werden soll’, und der Jmporteur kann das A seiner Declaration beifügen und einen entsprechenden Abzug aen.

Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Veise zu hähen, die im Artikel 16 des Vertrages, dem diese Bestimmun- n angehängt sind, vorgesehen ist.

Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubnißschein halten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben

Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht Die Declaration

hrt werdén follèn, mit den Zeichen und Nummern der Kolli, und die enge, die Beschaffenheit und den Werth ihres Inhalts angeben. Der Exporteur muß riftli bescheinigen , daß seine Declaration eine

anen unterzeichnen.

Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden, ehe sie f dem Jollamte angegeben sind, so wie alle Kolli, welche verbotene Gegen- inde enthalten, sollen der japanischen Regierung verfallen sein.

Provisionen zum Gebrauch der Schiffe, ihrer Mannschaften und Passa- ere, so wie Kleidung u. st. w. von Passagieren brauchèn nicht beim Zoll- te angegeben zu werden.

Halten die japanischen Zollbeamten ein Kolli für verdächtig; so können

dasselbe in Beschlag nehmen , müssen aber dem préußischen Konsular- amten davon Anzeige machen.

Die Güter, welche nach dem Auss\pruche der preußischen Konsular- eamten der Confiscation verfallen sind, sollen alsbald den japanischen ehörden ausgeliefert werden y und der Betrag der Geldstrafen, welche die eußischen Könsularbeamten erkannt haben, soll durch dieselbèn \{leunig| gezogen und an die japanischen Behörden gezahlt werden. |

: Bestimmung IV. Schiffe, die auszuklariren wünschen, müssen vier und zwanzig (24) tunden zuvor davon bei dem Zo amte Anzeige machen, und nach dem blauf dieser Zeit sollen sie zur Ausklarirung berechtigt sein, Wird ihnen

solche; verweigert, so at des SOIeA die. Gründe Queen wes

erweigern, und die nämlichx Anzeige ha e auch i Ln e ih zeige haben fie auch an den preußischen

den Ueberschuß von Kupfer, der produzirt werden

oder die japanische Regierung folches wünscht. dieses Zeitraums, die japanische Regierung mit der Regierung einer anderen Nation zu einer solchen Revision reiten, so wird die preußische Regierung,- auf Wunsch der japanischen, daran Theil nehmen.

haben die Zollbeamten sofort dem : Capitain; oder Con- eshalb: sie die Ausfklarirung

Preußische Kriegsschiffe brauchen! beim Zollamte/ weder ein-: noch aus-

zuklariren , noch sollen sie’ von japani pp E art E sucht werden. sollen sie von: japanischen Zoll- odet: Polizei « Beamten: be

Dampfschiffe, welche die preußische-Briefpost mit sich führen, dürfen amç

rae Tage ein- N und sollen kein Manifest zu machen en , außer für solche Passagiere und Güt ie i s

werden sollen. | he Passag üter, die in Japan abgeseh amte ein- und ausflariren.

Solche Dampfer sollen jedoch ini allèn Fällen bei dem Zoll-

Wallfischfahrer , die zur Verproviantirung einlaufen , so wie in Noth

befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben , ein Manifest ihrer Ladung. zu machen ; wénn sie aber nachträglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie es die Bestimmung I. vorschreibt.

Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie

arehängt sind, das Wort »Schiff« vorkommt, soll ihm die Bedeutung

Dampfer iff, Brigg, Schooner, Schaluppe oder

é : Bestimmung V. Jemand, der mit der Absicht, die japanischen Staatseinkünfte zu beein-

trächfgen, eine falsche Declaration oder Bescheinigung unterzeichnet, hat für jedes Vergehen eine Buße von Einhundert und fünfund zi 2s Dollars zu bezahken. | N A8 Gu

: Bestimmung VI. Keine Tonnengelder sollen in den japanischen Häfen von preußischén

Schiffen erhoben werden, aber die folgenden Gebühren sollen an die japa- nischen ZJollbehörden' bezahlt werden : y E t

für das Einklariren eines Schisses fünfzehn (15) Dollars, für das Ausklariren eines Schiffes sieben. (7) Dollars, für jeden Erlaubnißschein Ein und einen halben (15) Dollars, für jeden Gesundheitspaß Ein und einen halben (15) Dollars, für jedes andere Dokument Ein und einen halben (15) Dollars. | Bestimmung VIIl. Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die japanische Re-

gierung Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarif:

Klasse 1. Alle Artikel in dieser Klasse sollen zollfrei sein:

Gold und Silber, gemünzt oder ungemünzt.

Kleidungsstücke im Gebrauch.

Hausgeräthe und. gedruckte Bücher , welche nicht zum Verkaufe beftimmt, sondern Eigenthum von Personen find, die fich in Japan nitedér- lassen wollen

Hausrath, Bücher und Consumtionsgegenstände für preußische Beamte in Japan. Sollten diese drei Artikel verkauft werden, so sollen die: fest- geseyten Qölle: davon entrichtet werden. utf Klaffe 2.

Ein Zoll von fünf (5) Prozent soll von den folgenden Gegenständen

erhoben werden:

Alle Gegenstände, welche zum Zwecke des Baues, der Betakelung, Aus- besserung oder Ausrüstung von Schiffen gebraucht werden. Alles Geräthe zum Wallfischfeng.: Alle Sorten gesalzener Eßwaaren. Brod und Brodstoffe. Lebende Thiere aller Art. Steinkohlen. Bauholz zum Bâuen von Häusern, Reis. Paddie. Dampfmaschinerie. Zink, Blei. Zinn. Rohseide. Alle leinenen, baumwollénen und wollenen Stoffe. Klasse 3. Ein Zoll von fünf und dreißig (35) Prozent soll von allen berauschen-

den Getränken gezahlt werden , seten sie durch Destillation , Gährung oder auf andere Weise bereitet.

Klasse 4. Alle in den vorstehenden Klässen nicht erwähnten Güter sollen einén

Einfuhrzoll von zwanzig (20) Prozent bezahlen.

Krieg8munition darf nur an die japanische Regierung und an Fremde

verkauft werden.

Bestimmung VUI. Mit Ausnahme von goldenen und silbernen Münzen und Kupfer in

Stäben sollen alle japanischen“ Produkte, welche als Ladung ausgeführt wers den, einen Ausgangszoll von fünf (5) Prozent bezahlen.

Die japanische Regierung wird von Zeit zu R in öffentlicher Auction ollte, verkaufen. Reis und Weizen japanischen Ursprungs darf nicht als Ladung aus Ja-

pan ausgeführt werden, aber preußische Unterthanen, welche in Japan woh- nen, und ‘preußische Kriegsschiffe, für ihre Mannschaft und Passagiere; sollen mit hinreichenden Vorräthen davon versehen woerden.

Bestimmung IX. Fünf Jahre; nachdem dieser Vertrag in Kraft getreten ist, sollen die

Ein- und Ausfuhrzölle einer Revision unterworfen werden, falls die preußische

Sollte aber, vor Ablauf

Graf zu Eulenburg. Muragafki Awadsi no Kami. Takemoto Dsusio no Kami. Kutokawa Satsiu.