1864 / 195 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2286 a. Kreis - Physikus die Lehrlinge in den Apotheken seines Kreises we. L una Es 4 a 2 dar unter F des 6. 15 2287 Reglement Lehrherrn über ihre Kenntnisse un ortschritte in der -Botanik, / . e L Berlin, 19. A : iestä sn j L Physik, Chemie und pharmaceutischen Technik zu prüfen und Oie aus der Prüfung entstandenen Kosten fallen d i- “i Ae ugust. Seine Majestät der König haben Aller- über dic Lehr- und Servirzeit, davon zu überzeugen, ob dieselben mit dem Verständniß der atel nanden zur Last. Der Kreis-Physikus und bér als Etäisiiaice ‘ut Va U ERAU Se S Von Me vom Posenschen so wie schen Sprache genügend vertraut geblieben sind, ihr Herbarium in ezogene Apotheker erhalten außer den etwanigen reglementsmäßigen | 1. Genda giment Nr. 10 und dem Fuß-Gendarmen Peter von der über die Prüfung der Apotheker-Lehrlinge Ordnung gehalten und ihr Laborations - Journal (§. 6) vorschrifts, Reisekosten jeder a N O G Kaisers von Rufllant Mel U E eb Anlegung der von des en Apotheker-Gehülfen. ‘jtât ihnen verliehenen Decoratione f 16 ÿ des Skt. Annen-Ordens zweiter Klasse mit Schwertern und “4 lber:

und Apothekergehülfen. mäßig geführt haben. : ; f Ueber den Ausfall der Prüfung wird von dem Kreis-Physikus y 46 E oa R E i Der Gehülfe steht zu dem Apothekenbesizer, seinem Prinzipal, . Annen-Bande zu ertheilen.

Vom 11. August 1864. cin bei den Physikats-Akten verbleibendes kurzes, von dem Lehrberrn i mit zu unterschreibendes Protokoll aufgenommen. Der Kreis-Phy, in dem persönlichen Vertragsverhältniß eines ihm für den Geschäfts- sifkus hat hierbei sowohl den Lehrherrn, als auch den Lehrling auf betrieb Dienenden und ist dessen Anordnungen pünktlichen Gehorsam Von den Lehrlingen die der Förderung und Nachhülfe besonders bedürftigen Unterrichts. schuldig. B y Gegenstände aufmerksam zu machen und wie dies geschehen, im Pro. Der Apothekenbesißer darf dem Gehülfen das Dispensiren von 1 tofoll zu vermerken. Arzneimitteln in der Offizin (das Rezeptiren) und die Anfertigung Nichtamtliches 'yon pharmaceutischen Präparaten im Laboratorium (das Defektiren) .

1 eder Apothekenbesizer is befugt, Lehrlinge anzunehmen und Sollte si bei wiederholter derartiger Prüfung eine auffallende etge E, Untüchtigkeit des Lebrlings oder cine Vernachlässigung desselben Sei, (Es überlassen, ist aber für die Arbeit des Gehülfen verant- Preußen. Danzig, 18. August. Gestern Abend i wortlich. der Infanterie und kommandirende General des 1 R g ° , /

Gehülfen zu halten. | : G. 2. tens des Lehrherrn herausstellen, so hat der Kreis-Physikus hierüber Wäbrend f Fäll n der Regel darf cin Apotheker nur so viel Lehrlinge anneh- | an die vorgeseßte Königliche Regierung zur weiteren Veranlassung zu F ährend furzer zufälliger Abwesenheit des Apothekenbesißers ist | von Bonin, hier eingetr ¿: men, als er Gehülfen hat. Neben einem Gehülfen zwei Lehrlinge, | berichten. sl der Gehülfe dessen Stellvertreter. Bei längerer Cru dia dem sich daran iéliciciea L L Brigade - Exerzieren und 8 Geschäft (Reisen) aber ist der Apotheker, falls sein Gehülfe nicht be- | nison beizuwohnen. (Danz. D.) gigen -Heldmaniver n Bille

oder neben zwei Gehülfen drei Lehrlinge u. \. f. anzunehmen, ist in i j c S. esa? : Wenn der Lehrling die festgeseßte Lehrzeit zur Zufriedenheit Frits die Approbation als Apotheker erlangt haben sollte, verpflichtet, ; :

«inen approbirten Apotheker als seinen Stellvertreter anzunehmen sche df E L Zau Heute Morgen kehrten der däni-

» Schle8wig« und der \{wedishe Raddampfer

feinem Fall gestattet. , tbe ; nem Apotheker, dessen Geschäftsumfang | seines Prinzipals zurückgelegt hat , so ist er von Lehterem bei dem F N a und dics dem Kreis-Physikus anzuzeigen. T 17 »Chapman« so wie die dänische Korvette » Thor« (welche lehtere

Ausnahmsweise kann ei n Kreis-Physikus zur Prüfung als Gehülfe anzumelden.

g. 9. : 1.

Der Gehülfe, welcher die Appfobation als Apotheker noch nicht | Wiederum auf der Rhede ankert) von Kopenhagen zurück und nab-

so gering ist, daß er einen Gehülfen nicht zu salariren vermag, und der als ein geschickter, wissenschaftlich gebildeter und thätiger Mann : s H befannt ist, von der betreffenden Königlichen Regierung gestattet wer- i Die v A n - R E S n A E ab: langt hat, ist verpflichtet, die als Leh men d iten G gelegt, welche aus dem Kreis-Physikus, als Vorsißendem, dem Lehr, F elangt hat, ist verpflichtet, die als Le rling erworbene pharmaceutische | en zweiten Gefangenentransport von 674 Man tutbildung durch Uebung und Privatstudium zu L A d welche heute Mittag per Dampfer »Stolp« Uas Bie. E [Hierzu ist er von dem Prinzipal anzuhalten und mit Anweisung zu rafen, an Bord. Der Dampfer »Victor« mit weiteren 294 Gefan-

den, einen Lehrling auch ohne einen Gehülfen zu halten. i ; 8: herrn und einem zweiten Apotheker, der selbs Lehrlinge oder Ge- erlernen will, muß die wissenschaftliche hülfen ausgebildet hat, besteht. E B wábreit Ker ed L e bi S 1d der Lehrzeit begonnene Laborations-4ournal | L: oh von Stettin erwartet. : F (5. 6) hat er ordnungsmäßig fortzusegen, mit Erlaubniß des Prin- wig« hat 50 Mann, welche zur Besaßung É O L

Wer die Apothekerkunst Befähigung eines Schülers der Sekunda eines Gymnasiums oder Den hinzuzuziehenden Apotheker wählt der Kreis-Physikus vor hchaltlich der Genehmigung der vorgesehten Königlichen Regierung, F: E 5

10. zipals botanische Exkursionen zu machen und sein Herbarium zu er- e Schiffe gehören, hier gelandet. Unsere Flotte ist vor est albend in See gegangen, um an der s{leswig-holsteinschen œüste zu

ciner Realschule I. Ordnung oder der Prima einer Realschule

IL. Ordnung oder das Abgangszeugniß der Reife von einer höheren ; :

Bürgerschule besien und den Nachweis dieser Befähigung durch ein Ueber den Gang der Prüfung nimmt der Kreis - Physifkus ein weitern. L : Zeugniß darüber, daß er mindestens ein halbes Jahr den Unterricht Protokoll auf. Derselbe ist berechtigt, über die Auswahl der einzel: F Der Gehülfe muß den Lehrlingen in allen Beziehungen mit freuzen. Die »Niobe« ankert noch im Hafen. Die »Grille« t

in einer der genannten Schulklassen mit Erfolg genossen hat, zu | nen Prüfungsgegénstände zu entscheiden und auch, so weit es ihm gutem Beispiel vorangehen und in der Unterweisung derselben den heute Nachmittag von Stettin hier ein und wird morgen frü f ei L

von seinem Standpunkt geeignet scheint, mitzuprüfen. Prinzipal gewissenhaft unterstützen. falls in See gehen. gen früh gleich-

Nachschrift. Oer Dampfer » Victor« kommt #o eben (5 Uhr

führen im Stande sein. i ] Für den Fall, daß. der Aspirant bisher eine öffentlihe Schule Der Lehrherr des Examinanden hat nur in den Gegenständen ; E 4.18, ah}ch Die Servirzeit eines Gehülfen wird auf drei Jahre festge- Nachmittags) von Stettin hier an. (Ost. Z.)

nit besucht hat, muß er sich dur den Direktor eines Gymnasiums, | zU prüfen, welche ihm durch den Kreis - Physikus, im Einvernehmen F /

oder durch eine Gymnasial-Prüfungs-Kommission in Bezug auf die mit dem hinzugezogenen Apotheker , bezeichnet werden. ehl, von welcher Zeit cin Nachlaß nicht stattfindet. Lübeck, 18.9 S

bezeichnete wissenschaftliche Qualification prüfen und das betreffende ; , D g. 11. | Das Militair-Dienstjahr als einjähriger freiwilliger Pharmaceut | tair Gee c lib C „Ner Königlich dänische Legations-Secre-

Zeugniß ausstellen lassen. Das Attest eines Privatlehrers genügt zu Die Gehülfen-Prüfung zerfällt in einen praktischen und in F n einer Militair-Dispensir-Anstalt wird dem Gehülfen als ein ha l- aus Ko «Capitain Bille Brahe, ist mit dem Dampfschiffe einen mün dlichen Abschnitt. hes Jahr auf die Servirzeit in einer Civil-Apotheke in Anrechnung gereist penhagen heute hier angekommen und nach Wien weiter

diesem Zweck nicht. 4 a) Der Hauptzweck des praktishen Prüfungs-Abscnittes pebratht. §: 19, Holstein. Altona, 17. August. Mit dem gestrigen Abend-

Vor Eintritt in eine Apotheke als Chara hat flch der Juni O ermitteln, ob dem Sra untor E Aeurs' Qulaff 2 fizirte Aspirant bei dem betreffenden Kreis-Physikus unter Vorlage : Receptarius anvertraut werden darf. Zu dem Ende hat der M ulasjung zur Ablegung der pharmaceutis L «Je E N Cn : a) seines Schulzeugnisses (Y. 3), Lehrling drei Recepte zu verschiedenen Arzeneiformen zu lesen prüfung haben die Gehülfen nach Abfolvirung der b eits Pp 4 sehen eib Regimente cin Und wurden biee einqu Oa

b) des von ihm selbst geschriebenen Lebenslaufs , und regelrecht anzufertigen (resp. zu dispensiren) und zu taxiren. F ervirzeit (F. 18) noch drei Semester hindurch dem Studium Der heutige Vormittagszug inie 20 is c) seines Vaccinations- und Revaccinationsscheins Wo es die Umstände gestatten, bleibt es der Kommission er pharmaceutischen Wissenschaften an einer der preußischen Univer- Infanterie und Artillerie; der Nachn itt 8; 16 m N persönlih zu melden. Nach Prüfung dieser Atteste ist der Kreis- überlassen, den Examinanden außerdem noch ein [eicht darzu- jialen obzuliegen. kranke Oesterreicher, so ute 35 ¿avátide: N A stellendes pharmaceutisches Präparat (in mäßigem Umfang) F. Dei länger als drei Jahre fortgesehter Servirzeit ist | Zegen 3 permittirte Mannschaften. (Alt M A E

ür jedes Überzählige Servirjahr der Erlaß eines Studien-Semesters j E

Schleäwig. Flensburg, 16. August. Von Permitti-

niß zum Lehrling der Apothekerkunf| auszufertigen. Ohne dies amtlihe Zeugniß darf kein Lehrling in Die mündliche Pr S | Droguen und chemishen Präparate, zur pharmakologischen vei Semester, nach fünf Servirjahren noch ein Semester des | mit Bestimmtheit gemeldet den , daß ( det werden ; daß eine große Anzahl von der

einer Apotheke angenommen werden. My e) L Bestimmung und einer Anzahl frischer oder eingelegter Pflan- atmaceutischen Studiums erforderlih, wogegen Gehülfen, welche | 9irtilleri A Die Dauer der Lehrzeit wird auf drei Jahre festgeseßt. zen, zur Erkennung und terminologishen Demonstration cin n Jahre oder darüber vorwurfsfrei conditionirt haben, und sich Artillerie gestern definitiv in ihre Heimath entlassen ist.

Nur denjenigen Lehrlingen, welche vor ihrem Eintritt in die geleitet. Demnächst hat Examinand mindestens zwei Artik ver ein fleißiges Privatstudium genügend ausweisen, ohne vor- eule tonen galze Volonnen gan n Armaturgegenstän- Lehre den Nachweis geführt haben , daß sie ein ganzes Jahr den aus der lateinischen Landes-Pharmacopöe zu übersegen. Hieran \ngiges Universitätsstudium zur Staatsprüfung werden zugelassen den vom Norden das 7. Regiment is angekommen und geht nach Unterricht der Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule ist in angemessener Weise die Prüfung in den Grundlehren de a E Schleswig. Nach und nah sieht man mehr Oesterreicher in den I. Ordnung genossen, oder welche bereits die Reife zum Abgang auf Botanik, Physik und pharmaceutishen Chemie anzuknüpfen. F Verlin, den 11. August 1864. Straßen, auch sind deren Munitionswagen angekommen die Universität erlangt haben, wird auf den Antrag ihres Lehrherrn Schließlich hat sih der Examinand über seine Bekanntschaft m! F Dex Véllillice ‘der att S __ Die Ersahmannschaften der 3. Artillerie-Brigade wuden dicsen ausnahmsweise ein Nachlaß von einem halben Jahre der Lehrzeit den Bestimmungen, welche für das Verhalten und die Wirksam F inisier der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Mittag n dem Südermarkte entlassen. Der Hauptmann hielt eine seitens der Königlichen Regierung bewilligt werden. keit des Gehülfen in einer Apotheke maßgebend sind, auszuweisen. F Angelegenheiten. eee Rede an die Soldaten und dankte ihnen für ihre dem König

6 12 | v. Miblex, un Boe geleisteten Dienste. : Die Mannschaft antwortete mit einem dreimaligen Hoch auf den König. - (Alt. M.)

Der Lehrherr is verpflichtet, für die Ausbildung der Lehblinge Der ganze Prüfungs-Afkt ist während eines Tages zu absolviren. F durch ‘praktische Anweisung und Uebung in der pharmaceutischen Die mündliche Prüfung darf in der Regel die Zeit von Z Stunden Garding, 15. Augu N U Technik, so wie dur gründlichen theoretischen Unterricht in der | nicht überschreiten. pagnicen des faden «aa Rg rüdten 2 Com- Vai und deren Hülfswissenschaften Sorge zu tragen. Zu A O von Schleswig « Holitetn : Glüctsb ie - Regiments Prinz Wilhelm iesem Zweck muß derselbe mit den dem Stande der Wissenschaft Im Fall die Kommission die Leistungen des Geprüften fü! N * hierselbst Kantonnement urg hier ein, um für einige Zeit entsprechenden Lehrmitteln versehen sein. genügend erklärt hat, ist der Kreis - Physikus ermächtigt, dem Leyt F Königliche Bibliothek. Einzuge in ihrem ch6) A nehmen. Die Stadt prangte bei dem

Zu Dienstleistungen und Arbeiten, welche mit dem Apotheker- | ling das Zeugniß als Apothekergehülfe auszustellen, orau! eine äußerst herzliche e S und fanden die Truppen geschäft nicht in Beziehung stehen, dürfen Lehrlinge nicht verwendet der Lehrherr demselben das übliche Dimissions - Attest zu erthei M Bestimmung des Königlichen Hohen Ministerii der geist- einige Compagnieen ind in Sus e E E O E werden. Es muß denselben außer den täglichen Arbeitsstunden geeignete | len hat. * ad, d Wel, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten zufolge ist die Nachbarstadt Tönning ebenfalls 2 C D Ae Seit zum Privatstudium und im Sommer zu botanischen Exkursionen ver- Die von den Mitgliedern der Kommission unterschriebene Pri- Figliche Bibliothek der vorzunehmenden baulichen Einricht l ompagnicen verlegt worden sind. gönnt bleiben. Der Lehrherr hat darauf zu halten, daß jeder Lehr- | fungs-Verhandlung wird zu den Physikats-Akften genommen. wie der Reinigung der Säle und Bücher wegen vom 208 S4 (Alt. M.) ling sih ein systematisch geordnetes Herbarium der von ihm gesam- Können sich der Kreis-Physikus und der als Examinator zug gust bis 12. September c. geschlossen. N Sachsea. Dresd melten Pflanzen anlegt. zogene Apotheker über den Ausfall der Prüfung nicht einigen "V Berli nal« erklärt, daß i B en, 18, August, Das »Dresdener Jour-

Ueber die im Laboratorium unter Aufsicht des Lehrherrn oder | is mittelst gemeinschaftlichen Berichts unter Vorlegung der Prüfung® in, den 17. August 1864. emeldeten Ant s etreff des von Sachsen beim Bundestage an- Gehülfen ausgeführten pharmaceutischen Arbeiten , zu welchen dem | Verhandlung und der schriftlichen Arbeiten die Entscheidung d E : Tad sei GF ¿6 E bei der sächsishen Regierung ein- ati A auch nur des Unterrichts wegen j beson- vorgedachten Königlichen Regierung einzuholen. ! Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober-Bibliotbekar nach die deutschen Großh us LaE Mea N tTage, wee E G egenhei gegeben werden muß, hat derselbe ein Journal mit : ÿ. 14. ; L M S | sollten, über die Besegun L n c Bundes ersucht werden furzer Beschreibung der vorgenommenen Operationen und der Theorie Das Nictbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der 0 r. Perß. geben, mit und fügt hi g Nendsburgs beruhigende Aufklärung zu des betreffenden chemischen Prozesses anzulegen und aufzubewahren. | zeit um ein halbes Jahr zur Folge, nach welcher Frist die Gehülfel i | fen ‘entsprechend ReLE ele Sachsen nunmehr, dringenden Wün-

r Prüfung wiederholt werden muß. Wer auch nah der weilen A Er ste Q iein es ‘Biciet Dees 0d GIL e verzichte. wegen Aufhebung der Zinsbeschränkungen nt C

A R Ae den Gang Js an Ene O p ves nicht besteht, wird zur Prüfung nicht wieder zl reis - ifus ob. Um diese wirksam zu führen, hat der | geta)jen. tent : e - ite Jetommen. Se. Excellenz der General - Lieutenant und- Aende i. Salina L A UIUES A der Zweiten gs-Akademie, Graf von Monts aus Schlesien. Jn der Zweiten Kammer zeigte beute de Präsident ‘an, daß