1864 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

_S n im Falle ihrer ehrenvollen Emeritirung , wenn

2578

g. 12.

Die Einnahmen des Fonds sind:

a) die Beiträge der Geistlichen,

b) die Zinsen des zu demselben bereits angesammelten Kapitals,

c) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen sich bildenden Kapitalien,

d) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnissen und sonsti- gen Zuwendungen. 6. 13

Die Beiträge der Geistlichen werden aus den Einkünften der Stellen -in zwei Terminen jährlich, am 2. Januar und 1. Juli, vorausbezahlt.

Die Höhe des beitragspflichtigen Diensteinkommens jeder Stelle und demgemäß die Höhe ihres jährlichen Beitrags seyt das Konsistorium fest.

eder Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgeseßten Diensteinkommens

als jährlichen Beitrag zum Emeritenfonds zu entrichten.

Innerhalb des leyten Hunderts des veranschlagten Diensteinkommens werden Beträge von weniger als 50 Thlr. gar nicht, Beträge von 50 Thlr. und darüber als ein volles Hundert n Anrecnung gebracht.

Bei Vakanzen und während der Gnadenzeit werden die Beiträge aus

den Einkünften der Stelle gezahlt.

Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlih die Einkünfte einer Stelle genießen, so haben beide (Senior ‘und Substitut oder Emeritus und Adjunkt) nah Verhältniß ihres Antheils an den Einkünften den festgeseßten Beitrag zu zahlen.

6, 15.

Geistliche, welche ein Anrecht auf einen Zuschuß zu ihrem Emeriten- gehalt nicht erlangen oder solches wieder verlieren, können die Zurückzahlung ihrer bis dahin und zuvor geleisteten Beiträge nicht fordern. Ebensowenig findet eine Zurüerstattung der geleisteten Beiträge an solche Geistliche statt, welche einem Rufe in eine Stelle ale Ga der Provinz Preußen folgen.

46,

Das Konsistorium der Provinz führt bis. auf Weiteres die Direction und Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nah Außen, nament- lih bei dem Erwerb, der Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und Kapitalien. # 4

C L.

Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die Beschwerde bei dém Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten offen. Berlin, den 20. August 1864.

Der Minister der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

von Mühler.

Allerhöchster Erlaß vom 24. August 1864 betref- fend die Genehmigung des Reglements über die Bildung und Verwaltung des Emeritenfonds für die evangelishen Geisilihen der Provinz Sachsen.

Indem Jh das hierbei zurückgehende, von Ihnen im Einver- ständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath vorgelegte Regle- ment (a.) für den zur Unterstüßung der emeritirten evangelischen Geistlihen der Provinz Sachsen zu bildenden Fonds, welches mit dem 1. Januar 1865 in Kraft tritt, hierdurh genehmige, verleihe Ich dem Fonds zugleich die Rechte einer juristischen Person.

Dieser Mein Erlaß und das beiliegende Reglement sind in der Gésch-Sammlung abzudruen.

Schloß. Schönbrunn, den 24. August 1864. I ilhelm.

von Mühler.

j «0 den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

d,

M2 ülemeni des Emeritenfonds für die evangelishen Geistlichen der Prov,ins ; Sachsen.

§4 Es wixd ein Emeritenfonds für- die evangeli Geistli - vir Sailses gebildet. f gelischen Geistlichen der Pro Derselbe tritt mit dem 1. Jangar, 1865 in Wirksamkeit.

: : G D weck des Fonds ist: den daran betheiligten Geistlichen in der Provinz ) | sie na tadelloser Amtsführung Alters-, Krankheits- oder Schwachheitshalber mit hinreichen- dem, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand ver- seyt werden, einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen geseßlih aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zustehenden Emeritengehalte zu gewähren,

Erfolgt ‘die Niederlegung oder die Entziehung des Amtes aus anderen Gründen, so findet ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Emeritenfonds nicht statt, eben so wenig ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge. E

Zur Theilnahme an dem Emeritenfonds sind berechtigt: alle in der Provinz Sachsen in der pfarramtlichen Seelsorge unwiderruflich angestellten ordinirten Geistlichen (einschließli der fest angestellten Hülfsprediger), welche dem landesherrlichen Kirchenregimente unmittelbar unterworfen sind, und welche aus ihrer geistlichen Stellung, sie mag als Haupt- oder als Neben- amt, z. B. in Verbindung mit einem Schulamte, verwaltet werden, ein festes Einkommen beziehen, auch im Falle ihrer Emeritirung aus diesem Einkommen ein Ruhegehalt zu empfangen haben.

Verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publi. cation dieses Reglements neu angestellten oder ihre Stellen wechselnden Geistlichen eben dieser Kategorie. ,

Nicht berechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind solche Pfarr- gehülfen und Hülfsgeistlichen, welche nur widerruflich oder ohne festes Ein- fommen angestellt oder nicht ordinirt E

Diejenigen gegenwärtig bereits im Amte stehenden Geistlichen, welche ihren Beitritt zu dem Fonds nicht bis zum 1. Januar 18695 erklären, haben, wenn sie später beitreten wollen, die vollen Beiträge vom 1. Januar 1865 ab nebst fünf Prozent Zinsen, von dem jedesmaligen Fâlligfeitster- mine an gerechnet , einzuzahlen.

G N

Geistliche, welche aus einer anderen Provinz in die Provinz Sachsen berufen werden, oder aus einer zum Beitritt zu dem Emeritenfonds nicht berechtigenden Amtsstellung in eine solche übergehen, welche die Verpflich- tung zum Beitritt begründet (§. 3), sind zu Nachzahlungen nicht verpflichtet, sondern haben ihre Beiträge lediglich vom Beginn desjenigen Quartals an zu entrichten, in welchem sie in die neue Stelle eingetreten ‘find.

G0:

Die in der Provinz Sachsen angestellten Divisions- und selbstständigen Garnisonprediger, desgleichen diejenigen Geistlichen an Gefangenen- , Kran- fen- und Strafanstalten 2c.,, welche im Falle einer ehrenvollen Emeritirung aus anderen Fonds eine Pension beziehen, können gleichfalls das Anrecht auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Emeritenfonds für sih erwerben, wenn sie, und zwar die bereits Angestellten bis zum 1. Januar 1865, die

.

später Angestellten innerhalb der ersten drei Monate nach dem Antritt ihres

Amtes, ihren Beitritt erklären und den entsprechenden Beitrag leisten. A

g. 7. Der aus dem Emeritenfonds zu leistende Zushuß zu dem aus den

Pfarrgehalte erfolgenden Ruhegehalte is für alle Geistlichen gleich hoch.

Jedoch darf dieser Quschuß mit Hinzurehnung des Ruhegehalts aus der Stelle niemals den Betrag des gesammten Diensteinkommens Übersteigen.

Diejenigen Geistlichen, deren Amtseinnahme die Summe von 300 Tha- lern nicht übersteigt, sind verpflichtet, gegen Empfang des vollen Zuschusses, oder eines dem Betrage des gesammten Diensteinkommens gleichkommenden Theils des Quschusses, das Einkommen der Stelle dem Amtsnachfolger un- verkürzt zu Überlassen.

§8.

en Anspruch auf Zuschuß aus dem Emeritenfonds erwächst erst für die nah Ablauf des ersten Jahres des Bestehens des Fonds in den Ruhe- stand tretenden Geistlichen. Dieser Zuschuß beträgt, wenn der Eintritt in ‘den Ruhestand erfolgt: 1) nah dem 31. Dezember 1865 und vor dem 1. Januar 1867 = 26 Thlr. jährlich, 2) nah dem 31. Dezember 1866 und vor dem 1. Januar 1868 : = 52 Thlr. jährlich, 3) nach dem 31. Dezember 1867 und vor dem 1, Januar 1869 / = 78 Thlr. jährlich, 4) nah dem 31. Dezember 1868 und vor dem 1. Januar 1870 = 104 Thlr. jährlich, 5) nah dem 31. Dezember 1869 ==:480 R jährlich.

_ Drei Monate vor Ablauf des Jahres 1870, und darnach weiter von sehs zu sechs Jahren / findet , unter Zuziehung je eines an dem Emeriten- fonds mitbetheiligten Geistlichen aus jedem Regierungsbezirk der Provinzy eine Revision des Fonds statt , nach deren Befund eine Erhöhung , odet/ wenn es nöthig sein sollte, eine Ermäßigung des Zuschusses für die in den nächsten sechs Jahren stattfindenden Emeritirungen durch den Minister der geistlichen Angelegenheiten im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober- Kirchenrathe angeordnet werden kann.

Bei Gelegenheit dieser Revision können auch andere Anträge auf Ver- änderungen eingebracht werden.

§. 10.

Die Zahlung des Zuschusses erfolgt 40) higus pränumerando. Sie beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmit- telbar folgenden Kalender-Quartals. Beim Todesfalle verbleibt den Erben des Empfängers die Rate des Quartals, dessen Beginn dieser erlebt hat.

Die Zuschüsse werden dem Empfänger gegen dessen Quittung von der Kasse übersandt.

Die Quittung muß von einem an dem Emeritenfonds betheiligten akti- ven Geistlichen oder von einem öffentlichen, zum Gebrauch eines Dienstsiegels

berechtigten Beamten dahin bescheinigt sein, daß der Empfänger noch am

Leben ist sich noch im Genusse des .Eremitengéhalts befindet und die Quit- tung eigenhändig unterschrieben hat. 11

Der Verlust des Emeritengehalts zieht auch den Verlust des Quschusses nach sich, Sollte ein Emeritus in einem öffentlichen Amte wieder angestellt werden, so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit, als das Einkommen der neuen Stelle mit dem Emeritengehalte und dem Zuschusse zusammen-

enommen sein früheres bei der Emeritirung zu Grunde gelegtes Dienstein- ommen nicht Übersteigt,

2579

6: 42.

Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses dorthin bei dem König- lichen Konsistorium nachgesucht werden. :

: §43; Die Einnahmen des: Fonds sind: a) die jährlichen Beiträge der Geistlichen, b) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen aufgesammelten Kapitalien, : s c) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Quwendungen.

S. 14,

Die jährlichen Beiträge der Geistlichen betragen Ein Prozent des Dienst- einkommens.

Beträge des Diensteinkommens unter 50 Thlr. werden nicht gerechnet. Demgemäß sind beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500—549 Thlr. ¡ährlih 5 Thlr., von einem Diensteinkommen von 550— 599 Thlr. jährlich b: Thlr. zu entrichten.

Die Beiträge werden vierteljährlich pränumerando am 2. Januar, 4. April, 1. Juli und 1. Oktober gezahlt. Sie sind von den Geistlichen auf ihre Kosten an den Superintendenten, oder an einen für dieses Ge- {häft von dem Konsistorium besonders zu bezeichnenden Synodalempfänger einzuzahlen und von diesem im Ersten Monat jedes Quartals an die Kasse abzuführen.

Für das erste Jahr nach Errichtung des Fonds werden die Beiträge des ganzen Jahres bei Eröffnung der Anstalt pränumerando gezahlt.

G1 -19.

Die Beiträge der Geistlichen werden von dem Konsistorium auf Grund der bei demselben befindlichen Nachrichten über die Einnahmen der Stellen, nöthigenfalls nach einer billigen Schäßung festgeseßt und wird darnach eine Generalmatrikel gefertigt. Aus dieser Generalmatrikel werden für die ein- zelnen Diözesen besondere Heberegister aus8gezogen und den Superintendenten oder den Synodalempfängern zugestellt.

, 16; s Bei der Berechnung des Einkommens kommen folgende Grundsäße zur Anwendung :

a) Von Stellen, welche dauernd zu einem Pfarrsystem gehören, wird das Einkommen zusammengerechnet j das Einkommen solcher Stellen, welche dem Pfarrer nur für seine Person beigelegt sind, wird bejon- ders berechnet. Wenn Geistliche, welche in der Provinz Sachsen wohnen, in einer be- nachbarten Provinz oder im Auslande Filiale, vereinigte Mutterge- meinden oder vagirende Gemeinden zu besorgen haben, so is} das CEin- fommen dieser lehteren Stellen bei Bemessung des Beitrages zum Emeritenfonds mit in Anschläg zu bringen. Dagegen können aus- wärtige, nach §. 2 nicht zum Beitritt berechtigte Geistliche, auch nicht zu Beiträgen von denjenigen Filialen, vereinigten Muttergemeinden oder vagirenden Gemeinden herangezogen werden, welche sie innerhalb der Provinz Sachsen zu kuriren haben. | |

€) Persönliche Zulagen, welche Geistliche in ihrer Eigenschaft als Geist liche beziehen, sind dem Beitrage unterworfen und werden besonders berechnet; es kommen jedoch hierbei Beträge-unter 50 Thlr. nicht in B sondern es wird davon ein jährlicher Beitrag von 15 Silber- gro

chen entrichtet. A 4) Das Einkommen von Schulämtern kommt nicht in Berechnung.

Wenn einem Geistlichen, welcher gleichzeitig ein Schulamt oder ein anderes nicht zum Beitritt berechtigendes Amt bekleidet, eine Qu- lage bewilligt ist, so entscheidet die vorgesehßte Behörde, welcher Theil der Zulage als zum Einkommen der geistlichen Stelle gehörig zu be-

trachten ist. j a | i e) Der einem Emeritus zu zahlende Theil der Pfarreinkünfte wird nicht

dem Jnhaber der Pfarre berechnet, sondern der Emeritus entrichtet

davon einen besonderen Beitrag. ; ; Bezieht der Pfarrer zeitweilig den Ertrag eines bei der Pfarre

gestifteten Witthums, so wird dieser Ertrag bei Festsekung seines Bei-

trages mit in Anrechnung gebracht. | A Bei Pfarrvakanzen und Gnadenjahren werden die Beiträge aus den

Einkünften der Pfarre gezahlt. j i: Ante In Pfarrsubstituten tragen nach Maßgabe des ihnen über-

wiesenen Einkommens bei.

10 Die der General-Matrikel zu Grunde gelegten Einkommenssäye werden nah Bedürfniß von Zeit zu Zeit von Amtswegen einer Revision unter- worfen und danach die Heberegister berichtigt.

G45. | B E

Oas Konsistorium der Provinz führt bis auf Weiteres die Direction und Verwaltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, nament- lich bei dem Erwerb, der Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken

und Kapitalien. i j Dasselbe bestimmt, in welcher Weise die Kassenverwaltung, die Rech-

nungsführung, die, Etatsaufstellung und Rechnungslegung geführt werden, unte Bs des Evangelischen Ober-Kirchenrathes und des Ministers

der: geistlichen 2c. Angelegenheiten. D

Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten offen. Berlin, den 20. August 1864.

Der Minister der geistlichen; Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. von Mühler.

Allerhöchster Erlaß vom4. September 1864— betref- * fend einige Abänderungen der Bundes-Cartelcon- vention vom 10. Februar 1831. (Gesez-Samml. für 1831 S. 41.)

Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. will J hierdurch dem in der Sizung der Bundesversammlung vom 2. Juli v. I. gefaßten; wörtlich wie folgt lautenden Beschluß:

„die Bundes-Cartelconvention vom 10. Februar 1831, und nament- lih den Artikel 8 derselben, dahin abzuändern, daß fünftig, außer der im Artikel 9 der Convention für Einlieferung von Deserteuren und mitgenommenen Pferden festgesegten Prämie, keinerlei Ver- gütung der durch die Auslieferung von Deserteuren entstehenden Kosten weder für den Transport , die Bewachung U. #. w., noch für den Unterhalt der Deserteure und der mitgebrachten Pferde zu gewähren sei«, Meine Zustimmung ertheilen. Zugleich genehmige ITch die mitder Kaiserlih österreichischen Regierung getroffene Verabredung , daß gegenseitig auch auf die im Artikel 9 der Cartelconvention erwähnte Fangprämie verzichtet wird.

Dieser Mein Erlaß isst durch die Geseh - Sammlung zu ver-

öffentlichen.

Baden-Baden, den 4. September 1864. Wilhelm.

von Bismarck-Schönhausen.

An den Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

f

Minisierium für Saudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Techniker Rudolph Bredt in Berlin is unter dem 17. September 1864 ein Patent auf eine als neu und eigenthümlich erkannte Universal} Kuppelung in der durch Zeichnung und Beschreibung nach- gewiesenen Art der Ausführung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staats evtheilt worden.

Bekanntmachung.

Jwischen Suez und Mauritius resp. Réunion (Bourbon) ist neben der bestehenden britischen eine französische Post- Dampfschiffs- Linie errichtet worden , welche mit den zwischen Marseille und Alexandrien coursirenden Post - Dampfschiffen im Zusammen- hange steht. L

Die Verbindungen mittelst beider Linien gestalten sih wie folgt:

Französische Linie Britische Linie

——————— T —— tz Aus Marseille am 9. jeden Monats; am 28. jeden Monats, per Suez ck C 0 v E » in Mauritius » 6. » » ». 4AM v

und in entgegengesehter Richtung : aus Mauritius am 18. jeden Monatsj am 6. jeden Monats, per Suez. a N » » 6. » in Marseille O0 » » 3.—4. » » Die Korrespondenz nah und aus Aden, den Sechellen, Mayotta, Nossi - Bé, Réunion (Bourbon) und Mauritius kann vermittelst der französischen Dampfschiffe unter denselben Bedingungen, wie vermit- telst der britischen Postdampfschiffe befördert werden. Die Korre- spondenz nah und aus Mauritius , welche mit den französischen Postdampfschiffen ihre Beförderung erhält ; unterliegt jedoch dem Frankirungszwange bis zu dem betreffenden Hafen von Mauritius. Zur Vermeidung sonst möglicher Verspätungen empfiehlt es sih daher, die nach Mauritius bestimmten Briefe überhaupt, auch wenn solche nicht ausdrücklich zur Beförderung durch die französischen Schiffe bestimmt sind frankirt abzusenden. Berlin, 20. September 1864. General - Post - Amt. Philipsb orn.

Justiz- Ministerium.

Der Rechtsanwalt und Notar Brier in Kosten ist als Rechts- anwalt unter Beilegung des Notariats im Departement des Appel- lationsgerihts. zu Breslau an das Stadtgericht zu Breslau mit Anweisung seines Wohnsißes ebendaselbst versezt worden.