1886 / 295 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1886 18:00:01 GMT) scan diff

[45533] Die

iv

Bekanntmachung.

beschaffen. mit dem

Offerten, Brettern“ wolle man bis zum

5. Januar 1887, Vormittags 11 Uhr, an die Direktion einsenden.

Die Lieferungsbedingungen liegen im diesseitigen Bureau zur Einsicht aus, sind auh gegen 50 S abscriftlich zu beziehen.

Erfurt, den 13. Dezember 1886. Königliche Dircktion der Munitions-Fabrik.

[40666] Bekanntmachung. Zum 1. April 1887 werden bei der Arresthaus- Verwaltung zu Elberfeld 30 Gefangene, welche bis- her mit Sattler- 2c. Arbeiten beschäftigt waren, frei, und sollen von dem Zeitpunkte ab auf fernere 3 Jahre kontraktlih vergeben werden. Kautionsfähige Unternehmer, welche geneigt sind, in einer Anstalt arbeiten zu lassen, werden gebeten, ihre Offerten unter Angabe des zu betreibenden Arbeitszweiges, mit der Bezeihnung „Submission auf Arbeitskräfte“ bis zum 19. Januar 1887, Vormittags 10 Uhr, an die unterzeichnete Ver- waltung portofrei einzureichen. Die bezüglihen Submissionsbedingungen liegen zur Einsicht im Bureau aus, können auch gegen Er- stattung von 1 Æ für Kopialien bezogen werden. Elberfeld, den 17. November 1886.

[45527] Bekauntmachung.

Die Lieferung des Bedarfs der Kaiserlichen Werft Danzig an ca. 3200 kg Kupfer in Stangen 5 bis 29 mm foll öffentlich verdungen werden, wozu Ter- min auf Donnuerftag, den 23. Dezember 1886, Mittags 1 Uhr, im diesseitigen Geschäftszimmer Nr. 3 anberaumt ist.

Angebote, welche den in unserer Registratur aus- liegenden und gegen vorherige Einsendung von 050 J in baar zu empfangenden Lieferungs- bedingungen entsprechen müssen, sind versiegelt, porto- frei und auf dem Briefumschlag mit der Aufschrift : „Offerte auf Rundkupfer“ versehen, rechtzeitig an die Verwaltungs-Abtheilung einzusenden.

Danzig, den 13. Dezember 1886.

Kaiserliche Werft, Verwaltungs-Abtheilung.

T T S [C4 T T L-L Ber E A Me

4) Verloosung, Zinszahlung 2e. von öffentlichen Papieren.

[S] Befanntmahung.

Bei der am 3. d. M. stattgefundenen öffentlichen Verloosung der gemäß Tilgungsplan mit dem 1. Juli 1887 zur Einlöfung kommenden 33%%oigen Schuldverschreibungen der Nafs. Landesbank Läitt. U. sind von den verschiedenen Unterabtheilungen die nachverzeihneten Nummern gezogen worden :

25 Stück Litt. W 2. à 200 M Nr. 51 453 589 602 750 583 926 932 1059 1285 1463 1535 1626 1791 1810 1859T 2071 2133 2312 2431-2656 2677 2728 2799 2946.

34 Etücf Liút. Wb. à 500 M Nr. 201 383 408: 411 444 5 (64 829 886 STI 911912 949964 1264 1443 1477 2067 2121 2194 2300 2631: 2639 2701 3013 3120 3266 3331 3335 3567 3584 3604 3997 4146.

19 Stücf Litt. He. à 1006 #6 Nr. 84 150 320 448 555 596 623 936 1058 1072 1239 1261 1889: 16091658 L987 2210/2813 2340;

4 Stück Litt. Wd. à 2000 M Nr. 116 269 406 443,

Die zur Rückzahlung herausgeloosten Kapitalien sind am 1. Juli 1887, mit welchem Tage die Ver- zinsung aufhört, gegen Einlieferung der in cours- fähigem Zustande befindlichen Schuldverschrei- bungen nebst zugehörigem Talon bei nuserer Haupt- kasse dahier oder bei dem Vankhause der Herren M. A. von Nothschilod & Söhne zu Frank- furt a. M. in Empfang zu nehmen.

Von den im Monat Dezember v. I. ausgeloosten, am L. Juli 1886 rückzahlbaren Schuldver- schreibungen Litt. U. stehen noch aus:

Litt. M a. Nr. 539.

e: Ne 684 704 T 1314 21382220 2347 3186 3189 3566.

Litt. W e. Nr. 123 357 705 1083.

Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden Ala zur Erhebung der Kapitalbeträge aufge- ordert.

: Auhang.

Bei dem Königl. Amtsgeriht zu Wiesbaden ift wegen folgender Schuldverschreibungen der Naff. a das Amortisatiousverfahren an-

ängig:

Litt, A a. Nr. 292 441 554 648 1370 2106.

Litt. A b. Nr. 440 1173 1432 2189.

Litt, A e. Nr. 384.

Titt © A Nt 51 353 425 557 775 1429 1439 1780 2840 3007 3276 3329 3337 3696 3708.

Titt C b. Ne. 854 1257 1260 1917 1927 2375 2911 3320 4919 5182 5255.

O E N 24 870: 2732 2738 2977 3376 3377 4175 4563.

Litt. d. Nr. 190.

Litt, D b. Nr. 1212.

Litt, D e. Nr. 1156.

Litt. E a. Nr. 1083 1495,

Litt. E b. Nr. 3020.

Litt. F a. Nr. 1622 1623.

Litt. F e. Nr. 1002 1003 3800.

Litt. G b. Nr. 3670.

Litt. H a. Nr. 555.

Wiesbaden, den 8. Dezember 1886.

Direction der Nassauishen Landesbank.

Olfenius.

2040 2978

386 144838] Bekanntmachung. Einlösung der zum 3. Januar 1887 ge- fündigten 4% R der Pommerschen andschaft. Die Inhaber der gemáß unserer Bekannt- machung vom 20. März d. J. zur baaren Rük- zahlung am 3. Januar 1887 gekündigten 49/6 Pfand- briefe werden darauf aufmerksam gemaht, daß die

Direktion beabsihtigt 80 ebm fieferne Bretter im Wege der öffentlihen Submission zu Vermerk auf der Adresse: „Submission auf die Lieferung von kicfernen

L __ vom 3. Januar k. J. ab außer bei unserer Kasse hierselb# auch in Berlin

Societät, bei der Direction der Disconto-Gesellschaft, bei dem Bankhause S. Bleichröder, bei der Deutschen Bank, bei der Bank für Handel und Industrie, bei der Berliner Handelsgesellschaft, bei dem Bankhause Mendelssohn & Co.,

__ bei dem Bankhause Nobert Warschauer & Co.,

in Stettin

bei dem Bankhause Wm. Schlutow Fostenfrei erfolgt.

Dagegen findet die Cinlösung der gemäß unserer Vekauntmachung vom 27. Mai 1886 zur Baarzahlung gekündigten Stücke außer bei unserer hiesigen Kasse au

in En N pie aBiîa

ei dem Bankhause M. Borchardt jr., Fran- Í zösishe Straße Nr. 32, Be in der Zeit vom 23. Dezember d. J. bis 7. Jauuar k. J. ebenfalls Foftenfrei statt. Stettin, den 23, November 1886. Königl. Prß. Pomm. Geueral - Laudschafts- Direction. v. Blandckenburg.

[114313] Bekanntmachung.

Bei der am 7. d. M. planmäßig stattgehabten Ausloosung von Wasserwerksschuldscheinen der Stadt Greiz sind die Nummern 53 90 119 154 291 411 416 gezogen worden. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken be- kannt gemacht, daß am 31. Dezember d. J. die Beträge gegen Rückgabe der oben angegebenen Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen in unferer Stadthauptkasse in Empfang genommen werden Eönnen. Bon da an hört die Verzinsung auf. Greiz, den 8. Juni 1886.

Der Gemeindevorstand.

W. Köhler.

319 z 1431] Bekanntmachung. Bei der am 7. d. M. planmäßig stattgehabten Ausloosung von Schuldscheinen der Anleihe der Stadt Greiz vom 1. Juli 1872 sind für den Amortisationsbetrag von 7200 46 die Nummern von Ser. A. Nr. 54 zu 509 Thlr. = 1500 von S BNC 134 223 l

200 E O L O0 von Ser. C. Nr. 369 380 480 577

7592 754 1088 1163 1225 1320

1329 1367 1376 1400 1409 zu je

100 Thlr. A000 gezogen worden.

Wir kündigen hiermit diese Schuld\heine und fordern die Inhaber derselben auf, die Capital- beträge am §1. Dezember 1886 gegen Rückgabe der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen in unserer Stadthauptkasse zu erheben. Mit dem gedachten Tage hört die fernere Ver- zinsung auf. Greiz, den 8. Juni 1886.

* Der Gemeindevorstand.

W. Köhler.

V

Bekanntmachung. Vou der durch Allerhöchstes Privilegium vom 3. Mai 1886 zum Vetrage vou 12 0000090 #4 genehmigten, mit 31/,9/, ver- zinslichen Anleihe ver Stadt Magdeburg joll die erste Ab- theilung von 3000 000 M jeßt zur Verausgabung kommen. Die hiesige Sparkasse hat da- von 1000 000 Æ übernommen. Den Reft von 2 000 000 M wollen wir in der Weise be- geben, daß die Abnahme des gezeichneten Betrages entweder gauz am 3. zFFanuar, oder mit je einem Drittel am 3. Fanuar, 1, März und 1. April 1887 erfolgt. LVir forderu Reflektauten auf, ihre Gebote auf die eine oder die andere der beiden Alter- nativen unter Angabe des ge- wünschten Vetrages- bis zum Eröffnungstermine, am 21, De- zember, Morgeus 10 Uhr, ver- schlossen mit der Aufschrift : „Gebot auf die Magdeburger Stadtanleihe “‘ an uns gelaugen zu lassen und sich bis zum 23. Dezember

[44872]

bei der General-Direction der Seehandlungs-

bank von Bern in Bern; Lombard Odier & Cie. in Genf; italienishen Schweiz in Lugano.

[a ; ad Deutschland, in Mark zum Tagescourse der Schweizerfranken,

unter 20 4 für 100 Franken : Bei der Direktion der Diskonto-Gesellshaft und dem B bei dem Bankhause M. A. von Rothschild und Söhne, Handel und Industrie und der Deutschen Effekten- u. Wechselbank in Frankfurt a. M. ; haufe Sal. Oppenheim jun. & Œmp. und dem A. Schaaffhausen’shen Bankv

rôder in Berlin ;

[36166] Bekanntmachung, betreffend: Ausloosung der pro 1886 zur Amortisation gelangenden Anleihescheine (Holzberechtigungs - Ablösung) der Stadt

Freienwalde a. O. Bei der am 16. Juni cr. in öffentlicher Magistrats- sißung stattgehabten Ausloosung der am 2. Januar 1887 zu amortifirenden Anleihescheine Ausgabe

1834 find die Nummern 66 256 32 253 5 33 46 449 614 à 200 M ausgelooft wo, hiermit zur öffentlihen Kenntniß gebracht wird

2. Januar 18g,

Die Einlösung erfolgt am

dur unsere Forstkasse. Freieuwalde a. O,., den 20. Der Magistrat.

[33488]

Gotthardbahn. Ausloosung von 4°, Obligationen, rück

am 31. Dezember 1886.

Bei der am 30. September abhin nach Maßgabe der Bedingungen des

100 Millionen Franken, d. d. 1. Januar 1884, in Gegenwart eines beeidigten Beamten dritten Ausloosung sind folgende Obligationen-Nummern gezogen worden: 100 Obligationen Litt. A. à Frs. 590.—

-. 26901 bis und mit 26920. . 37021 bis und mit 37040

Nr. 34261 bis und mit 34280. Nr. 41361 bis und mit 413830.

Nr. 35011 bis

80 Obligationen Litt. B. à Frs. 1000.—

. 1661 bis und mit 1670. . 13651 bis und mit 13660. . 32091 bis und mit 832160.

Jn der Schweiz : Außer bei

Nr. 9071 bis und mit 9080.

Nr. 14031 bis und mit 14040,

2091 E Nr. 45711 bis und mit 45720.

__ Die Rückzahlung dieser Obligationen erfolgt zu ihrem Nennwerth

MLAUE und der niht verfallenen Zinscoupons [ ab :

Nr. 11671 bis und n Nr. 24421 bis

21 T worden S

Oktober 1886.

zahlbar

4 %/0 Anleihens von

vorgenommenen und mit 35060.

it 11680, und mit 24430,

e kostenfrei gegen Einli Nr. 7—20 fammt Talons vom 31 p iesertig

Dezember

der Hauptkasse der Gesellschaft in Luzern : bei der

Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich; bei dem Basler Bankverein und den Bankh Comp. und von Speyr u. Comp. in Vasel ; bei der Aargauischen Bank in Aarau ; bei dem Vankhause Pury & Cie. in bei der Tessiner Kantonalb

Neuenburg; bei

A Feehnlung va bört mit dem 31. Dezember 1886 auf. on den früher zur Rückzahlung ausgeloosten Obligationen sind noch ausstehend die Titel: Litt. A. Nr. 4032—4040 à Frs. 500.— : s L 1A

Litt. B. Nr. 10699—10700 15921 15923—15927 à Fr8. 1000.—

Luzern, den 5. Oktober 1886. Die Direktio

W. H.

5) Kommandit-Gesells [45514]

An Immobilien-Conto

n der

Gotthardbahn.

ank in Bellinzoua und bei der

äusern Zahn u.

bei der Kantonal-

dem Bankhause Bank der

jedo nit

ankhause S. Ble: der Filiale der Bank +8

bei dem Bankf-

erein in Köln.

auf Aktien n. Aktien-Gesellschaften,

Brauercigesellshast Eihbaum (vorm. Hofmann) in Mannheim, Nechnungs8abschluß pr. 30. September 1886.

Soll.

A

2 078 5C0 72 000|— 100 000|-— 329 500 18 000|—

12 000/—

abz. Abschr. i U O do. E in Karlsruhe . do. Maschinen-Conto do. Utensilien-Conto . do. Mobilien-Conto . . do. Wirthschafts - Jnven- O do. Lagerfaß-Conto ; do. Transportfaß - Conto do. Eisenbahnwagen-Cto. do. Fuhr-Conto \ do. Bier-Conto, . . Vorräthe Malz-Conto, . do. Hopfen-Conto, do, Gersten-Conto, do. Mälzerei-Conto, . do. Kohlen-Conto, O Materialien - Conto, do. Futter-Conto, . E 0.

29 900|— 275 000|— 73 000|— 27 500|— 31 300|— 248 746/16 92 061/50 92 200/19 71 799 Sf

s&lTaschenbier-Conto, . Cassa-Conto . Wechsel-Conto Darlehen-Conto . Diversi Debitoren : A Ne 6 181 C0D02. Vie, 5 510,46.

207 560/57 |

136 515 98

1 |

3 827 330 71.

Soll. Getwinu- und

Vilanz-Conuto.

Per Aktien-Coûto . . Hypotheken-Conto S T R A eposfiten-Conto (Kautionen) Det C Wirthschafts - Conto, Mieths- d S Acceptations « Conto, Laufendes A Zinsen-Conto, Laufende Stü- M Unkosten - Conto, Rückständige Auslagen A Reserve für unsichere Ausf\tände Kapital-Reserve-Conto Speccial-Reserve-Conto _Gewinn- und Verlust-Conto: Gewinn-Vortrag von 1884/85 M, 41,66,

v 924 950,31.

_ Verwendung des Reingewinnes : Kapital-Reservefond 46 16 250,—. Tantiemen 4 129% Dividende . . 198 000,—. Spezial-Reservefond 69 000,—. Vortrag auf neue

Rechnung

Reingewinn von 1885/86

A6 32

Verlust-Conto.

Haben. M 9 1 650 000 550 000 750 000 2 495/59 354 993/72 333298 2 500/— 19 833— 470199 751046

91 971|— 65 000

324 99197

| |

3 827 330/71 Haben.

Unkosten-Conto : Handlungs-Unkosten . S N Verlust an Ausständen . Reserve für unsichere Posfte Abschreibungen : auf Immobilien und Häuser | E A 292 901/68 Mend 45 000 05 « Utensilien und Mobilien | I, Wirthschafts A VESGGEHGT C O « Transportfässer 20% . « Eisenbahnwagen 10%. C « Wagen und Geschirre 10% Reingewinn A

| E 3 390 - Inventar | N 5 689/97 14 723/— 18 282/53 3 066/39 6 175|— 1 455 |—

In heutiger Generalversammlung wurde die Dividende für das Geschäftsjahr 1885/86 #4 60 pro Aktie festgeseßt, welhe vom 1. Januar 1887 ab an unserer Kasse, sowie bei den Bankhäusern Ladenburg & Söhne in Mannheim und E. Ladenburg in Frankfurt a. M. gegen Einlieferung det betreffenden Dividendenscheine ausbezahlt wird. Die Aufsichtsrathsmitglieder Herr Carl Haas und Herr Ino Werner, gelaufen war, wurden aufs Neue gewählt.

Manunheim, den 11. Dezember 1886.

324 991/97

A b. A

99 216 19 68 992 49h ,

Per Gewinn - Vortrag von 1884/85 Brutto - Gewinn | von 1885/86 6 302 10

120 683/62

M 41/66 62007471

620 116 37

Vrauereigesellschaft Eichbaum (vorm. Hofmann). Die Direktion. *

Abends an ihre Gebote für ge- bunden zu erachten. Magdeburg, den 10. Dezember 1886, Der Magistrat der Stadt Magdeburg. Bötticher.

Einlösung dieser Pfandbriefe

[45682]

—= 620 116 34 auf

deren Dienstzeit ab-

Außerordentliche Generalversammlung der Werger' sche!

Brauerei - Gesellschaft.

Als 2. Punkt der Tagesordnung bei der am 30. Dezember d. J. #| Ln V0 Aplieroweni tien Generalversammlung ist die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsräthe immt worden.

Worms, im Dezember 1886.

Die Direction :

Karl

Werger.

tattfindende!t

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 295.

| nien

der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutsch

Berlin, Mittwoch, den 15. Dezember

Deutsches Reich. Naila

en Neich für die Zeit vom 1. April 1886 bis zum

Schlusse des Monats November 1886.

i C E E T A e

Ober-Post-Direktions-Bezirke.

dds

Einnahme im Monat November.

M. |

A

Hierzu Einnahme Vormonaten.

Á.

3. 4. 5 | 6. In 1886 + mehr weniger M. |

Einnahme in dem- selben Zeitraume des Borjahres (Spalte 4).

“E

in den Zusammen.

M. |

S Ea

1. Jm Reichs-Postgebiete.

1) Königsberg

9) Gumbinnen

3) Danzig .

4) Berlin . ete oa 6 fanfurt a D - 7) Stettin s) Köslin . 9) Pose © «+ 0) Bromberg . 1) Breslau 2) Liegniß.

3) Oppeln.

1) Magdeburg

Ulle a, S.» 6) Erfurt é . ) E ;

) Hannover .

) Münster

20) Minden

91) Arnsberg . D 93) Frankfurt a. M. 24) Köln 4 %) Aachen .

%) Koblenz

27) Düsseldorf .

2) Trier .

29) Dresden

30) Leipzig .

31) Karlsruhe .

32) Konstanz

33) Darmstadt

34) Schwerin i. M. . 39) Oldenburg. . 36) Braunschweig. Ma. 38) Bes s 39) Straßburg i. E. 40) Metz N

1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

5 ( 8 9

10710 3146 9 393

82 051 2818 5 561 7 165

857 4 508 2 802

19 046 6 346 | 4 388

12884 | 6

7 209 | 10 894 5136 7 070 1 542 4 183 14 625 5 234 27 902 14 246 6 028 3 095

( 35 314 |

1589 12 371 37 495 20 755

5 214 10 498

1 742

3 846

6 845 14 301 60 482 14 876

3 204

20 80 40 90

497 733

101 260

194 980

235 3953

261 195 128 264

392 005 112 639

|_

93 758 25 702 86 374 528 165 24 109 50 336 57 404 12 622 | 50 36 640 | 95 95 105 | 80 112584 | 30 56 978 | 90 40 252 | 30 107 210 | 15 T8283 120 88 975 | 10 44313 | 30 49 629 | 69 14 021 | 40 36 658 | 70 128 612 | 90 35050 | 50 226 958 115 298 55 680 25 359 277515 15 794 95 574 291 820 144 198 43 280 86 983 T U8u 29 521 43 472 116 595 469 853 125 767 28 691

90 40 40 70 80

17721 1.138 11 338 51 619 678

2 045 5 191 3 366

65 327 21 417 65 642

90 90 30 90 90 70 30

20 30 50 90

70 90

76 037 24 563 75 036 79 784 23 431 48 290 52212

9 255 34 535 21 832 111 210 58 503 37 873 99 285 55 912 86 210 39 444 47 348 13 576 36 508 115 886 35 520 292 882 110 855 52 183 25 750 270 668 13 244 93 703 298 690 149 019 44 499 83 748 16 646 29 258 44 940 101 803 452 488 127515 26 784

40 40 40 20613 | 42 728 45 046

8 398 30 026 19 030 92 164 52 157 32 985 86 400 48 703 75 315 34 307 40 278 12 034 32 324

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4 869 2280 445 150 12726 470

4 075 4 442 3497 391

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70 70 90

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30 99 90

11 658 81 331 39 90 50 60

39 284 73 250 14 904 25 412 38 095 87 501

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45 50 20

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E I E L ELIS T TFE F E

23 579

Summe I. IL Bayern . Il, Württemberg

507 387 53 502 20 253

80 90 40

3 339 057 340 245 | 7 140 694 | 70

50 10 05

75 461 26 245 13 100

3 921 906 367 503 174 048

60 3 846 445 0 393 748 160 948

49 20 10

10 15

Veberhaupt Berlin, im Dezember 1886.

Auszug

aus der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Shußgebiete der Marschall-,

581 143

70

3 819 998

| |

05 | 4401141 | 75 | 4463458 62316 | 45

/

Haupt-Buchhalterei des Reichs-Schatzamts. Biester.

Brown- und Providence-Fnfseln vom 2. Dezember 1886.

_ Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutgebiete der Marschall-, Brown- und

Providence-Jnseln wird Folgendes bestimmt:

2A. A. 2.

111. Gerichtsbehörde.

(Zu §. 5 des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit; §. 2 des Ge-

seßes vom 17. April 1886.)

2) stüden a, sofern es

des Gerichts des Schußzgebiets gehören, die Bezeichnung als

„Kaiserliches Gericht des Schußgebiets der Marshall-, Brown-

und Providence-Inseln*“,

des die Vezeihnung als

«Kaiserlicher Nichter des Shutßzgebiets der Marschall-, Brown-

und Providence-Inseln“

anzuwenden. Das Gerichtssiegel is das des Kaiserlichen Kom- missars. Urtheile sind mit den Eingangsworten: „Im Namen des

Kaisers“ zu versehen.

Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben, sofern sie nicht bereits, wie der Kommissar, als Kaiserliche Diensteid geleistet haben, vor Antritt ihres Amts einen

Yeamte den id dahin zu leisten:

die Pfli erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“

formel ¡U machen,

ist r Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte 11 befugt, geeigneten Personen die Erledigung einzelner, zu seiner Zu- gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu Dieselbe Befugniß erstreckt sich niht auf die Urtheils- Entscheidung über Durchsuchungen und Beschlagnahmen ite je sangen sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Bei- M die Be tellung von Gerichts\chreibern- und die Zulassung zur

ständigkeit Uvertragen. âllung, die

und Verh

Recht

(auftragte Person mittels Lung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

rt selbft

elle des Beamten handelnd zu bezeichnen.

Die Gerichtsbehörde hat in den von ihr ausgehenden Schrift-

sich um Geschäfte handelt, welhe zur Zuständigkeit

b, sofern es sih um Geschäfte handelt, welche zur Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gehören,

ad \{chwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, è ten eines Kaiserlichen Richters im Schußgebiete der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln getreulich zu

Die Cidesleistung kann auch mittels Unterschreibens der Cides- erfolgen. Von der Beeidigung ist dem Reichskanzler Anzeige

Lanwaltschaft. Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die andschlags an Eideéstatt zur getreulichen tra ; Die dauernde Ueber- N gung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden der Geetas pvahrzunehmen, Der Beauftragte handelt im Namen an Se tsbehörde; derselbe ist in den betreffenden Schriftstücken als

I P (Zu den 88. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1) Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Becidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten:

„Sie \{chwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen- den, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts des Schutßzgebiets der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“

V. Gerihtsschreiber. : (Zu §. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) |

3) Der Gerichtsschreiber hat vor seinem AÄmtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solhen in einzeluen Fällen betraute Perfon vor der Ausübung derselben einen Eid ai zu leisten: E

„Ih \chwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts\hreibers getreulich zu erfüllen, fo wahr mir Gott helfe.“

VII. Zustellungen. A (Zu den 88. 5, 6 der Verordnung vom 5. Juni 1886)

1) In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde im Schutgebicte erfolgen die Zustellungen S auf Veranlassung der Gerichts- behörde. Dies gilt sowohl vor Zustellungen von Amtswegen (f. Nr. 2) als von solchen auf Betreiben der Parteien (f. Nr. 3). Der Unter- \chied zwischen beiden Arten von Zustellungen beruht ledigli darin, daß die leßteren nur dann von der Gerihtsbehörde veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. Nr. 4), während cs bei Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteiantrags nicht bedarf.

2) Von Amtswegen erfolgen: |

A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Ab- rift der Berufungsschrift an die Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerihtlihen Entscheidungen niht blos (wie nah §. 294 Abs. 3 der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, fondern auch der ver- fündeten (8. 6 Abs. 1 der Verordnung), insbefondere auch der Urtheile. Ausgenommen sind nur: E E

a. die Zustellung von Beschlüssen, welche lediglich die Prozeß- und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch von Beweisbeschlüssen (S. 6 Absf. 1 der Verordnung); bei diefen genügt die Verkündung und zwar ohue Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben ;

b. die Zustellung von Zahlungs- und Vollstreckungsbefehlen an den Schuldner; : j /

c. die Zustellung von Beschlüssen, durch welche cine Forderung oder ein anderes Vermögensreht gepfändet oder überwiesen wird (§8. 730, 736, 754 der Civilprozeßordnung);

d, die Zustellung der Arrestbeshlüsse an den Schuldner (§. 802 Abs. 2 der Civilprozeßordnung); die Zustellung der leßteren an den Gläubiger erfolgt von Amtswegen (§. 294 Abs. 3, §. 809 Abs. 2 a. a. O.).

B, in Strafsachen : alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugen- ladungen im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung;

C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§. 66 Abs. 2 der Konkursordnung) ; N i i

D. in A enheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom Gericht ausgehenden Zustellungen; jedoch ist hier eine förmliche Zustellung nur nothwendig, infofern es (z. B. wegen Beginns einer

1886.

Frist u. dgl.) einer Beurkundung der Ausieuna bedarf (8. 1 Abs. 1 des preußishen Ausführungsgeseßes zur Civilprozeßordnung).

3) Auf Betreiben der Parteien erfolgen: E

A. in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten- die Zustellung von Schrist- sätzen Seitens einerPartei an die andere mit Ausnahme der Berufungsschrift

(vgl. Nr. 2 A a), die Zustellung von Zahlungs- und Vollstreckungs- befehlen (vgl. Nr. 2 A b), von Pfändungs- und Ueberweisungs- beschlüssen (vgl. Nr. 2 A c), und die Zustellung von Arrestbefehlen an den Schuldner (vgl. Nr. 2 A d); L

B. in Straffachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des 8. 219 der Strafprozeßordnung ; E ; : i

C. Zustellungen, welche die Betheiligten in niht gerichtlichen Rechtsangeleçenheiten vornehmen lassen wollen, z. B. von Mahnungen, Kündigungen, Protestationen u. dgl. m. (§. 1 Abs. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung). L

4) Zu dem Antrag einer Partei auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlichen Zusteilung (§. 187 der Civilprozeßordnung). eine mündliche Erklärung. Ist das zuzustellende Schriftstück ein Schriftsaß oder eine sonstige von der Partei ausgehende Crklärung, so hat die Gerichtsbehörde nah Einreichung des Schriftstüks auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zustellung Sorge zu tragen, wenn aus dem Inhalte des Schriftstücks hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden foll. Soll ein erst zu erlassender Gerihhtsbes{hluß auf Betreiben einer Partei zugestellt werden (z. B. in den Fällen der §8. 633, 730, 802 der Civilprozeßordnung), so ist die Partei {on bei Stellung des Antrags auf Erlaß eines solhen Beschlusses thunlichst zu einer Er- flärung zu veranlassen, ob sie die Zustellung an den Gegner gleich- zeitig beantragen oder si einen bezüglichen Antrag noch vorbehalten wolle. Auch braucht das Verlangen der Zustellung in dem Antrag auf Erlaß des Beschlusses nicht auédrüclih ausgesprochen zu sein, wenn nur ein bezügliher Wille des Antragstellers aus den Umständen zu ent- nehmen ist. ; / : ;

11) Die öffentlihe Zustellung erfolgt in den bei der Gerichts- behörde des Schußtzgebiets anhängigen Nechtsangelegenheiten nah den Vorschriften in §8. 186 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlihen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nit erforderli sei (§. 6 Abs. 4 der Verordnung). In einem solchen Falle gili die Ladung als zugestellt, wenn seit der An- heftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen ver- strichen sind (§. 189 Abs. 2 der Civilprozeßordnung). Eine öffentlihe Zustellung is unzulässig, wenn die Partei im Deutschen Reich, in einem deutschen Schußgebiete oder im Bezirke eines deutschen Konsulargerichts, dessen Gerichtsbarkeit sie unterworfen ist, einen bekannten Aufenthalt hat.

VIII. Zwangsvollstreckungen. (Zu den 88. 7, 8 der Berordnung vom 5. Juni 1886.)

2) Die Ertheilung der vollstretbaren Ausfertigung einer von der Gerichtsbehörde des Schußzgebiets erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder ciner von derselben auf- genommenen Urkunde der in §. 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung be- zeichneten Art kann erforderlih werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke ciner Zwangsvollstreckung außerhalb des Schußgebiets (f. unter Nr. 10, 11) beantragen. Für eine Zwangsvollstreckung im Schußgebiete hingegen bedarf es der Beibringung einer vollstreck- baren Ausfertigung (§§. 662, 663 ga. a. VD.), soweit dieselbe von dem Gerichts\chreiber der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete zu ertheilen sein würde, niht. Vielmehr hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte die Zwangsvollstrekung anzu- ordnen (§. 7 der Verordnung). Die Vorlegung des Titels, aus welchem die Zwangsvollstreckung erfolgen soll, is nur erforderlich, falls derselbe sich nicht in den Akten der Gerichtsbehörde befindet.

3) Die Zwangsvollstreckung darf nur unter denselben Voraus- seßungen angeordnet werden (Nr. 2), unter welchen nah §8. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Erthcilung einér vollstreckbaren Ausferti- gung zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklaufel, über Einwendungen gegen die leßtere, über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (88. 666 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) ent- sprechende Anwendung.

4) Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (vgl. Nr. 2) erfolgt nach Maßgabe der §8, 662 bis 670 der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nit blos in denen der §8. 666, 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Be- amten (§8. 8 der Verordnung). :

5) Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung (88. 671 bis 673 der Civilprozeßordnung) finden auf Zwangsvoll- streckungen im Schußgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Vollstreckungsklausfel (S. 671 a. a. O.) die Anordnung der Zwangsvollstrekung (Nr. 3) tritt. ;

6) Im Schutßzgebiete erfolgt die Zwangsvollstreckung auch in den Fallen, in welchen sie nah der Civilprozeßordnung den Gerichtêboll- ztiehern zugewiesen ift, dur den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere A R welche nah seinen Anweisungen zu verfahren aben (§. 7 Abs. 2 der Verordnung). Der Auftrag is \{riftlich zu ertheilen. Der schriftlihe Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der 88. 675 bis 677 der Civilprozeßotdnung an die Stelle der voll- \treckbaren Ausfertigung. Die Vorschriften der 88. 678 bis 683 kommen nit zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Perfonen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.

7) Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 6) hat die in der Civilprozeßordnung (88. 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gericht8- vollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, foweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisungen (Nr. 6) etwas Anderes bestimmt wird.

9) Auf die in den 88. 730, 739 und 744 der Civilprozeßord- nung vorgeschenen Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte finden die 88. 5, 6 der Verordnung und Nr. VIL. dieser Anweisung An- wendung. Im Falle des §. 739 Abs. 3 sind die Erklärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.

10) Soll im Deutschen Reich eine ZwangsvolUlstreckung auf Grund einer im Schutzgebiete erlassenen Entscheidung oder einer dort auf- genommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der Gläubiger ih eine vollstreckbare Autfertigung des Titels ertheilen zu lassen (vgl. Nr. 1, 2, 4) und auf Grund derselben die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Gerihte Seitens der Gerichtsbehörde des Schußzgebiets findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben ih der Vermittelung der Gerichtsbehörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichtsfhreiber desjenigen Amtsgerihts übersendet, in defsen Be- zirk der Auftrag ausgeführt werden soll (e 674 Abs. 2 der Civilprozeßordnung; §. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes).