1929 / 249 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Oct 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Donnerstag, den 24. tober, abends.

Junhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Siebente Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika.

Verordnung über die Aufhebung eines allgemein erlaubten Lösch- und Ladeplaßes im Bezirk des Landesfinanzamts Schleswig-Holstein.

Preußen.

Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung abhanden gekommener und zurückgezogener Sprengstofferlaubnisscheine.

Viehseuchenpolizeilihe Anordnung, betreffend Ein- und Durh- fuhr von Knochenmehl 2c. und Knochen.

Amtliches. Deutsches Neich.

Siebente Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 23. Oktober 1929. Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. September 1928 (RGBl. I S. 375) wird hiermit verordnet :

Die SERAZNEe der Verordnung über die Einfuhr von Gerste aus den Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. Sep- tember 1928 wird bis zum 30. April 1930 verlängert.

Berlin, den 23. Oktober 1929. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hoßfeld. Der Reichsminkister für Ernährung und Landwirtschaft. Dietrich.

Verordnung über Aufhebung eines allgemein erlaubten Löô\ch- und Ladeplaßzes im Bezirk des Landesfinanzamts Schleswig-Holstein. _ Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt Seite 578

wird gem s 8 89 des Ferensgalgelege vom 1. Juli 186 (Bundesgeseßblatt Seite 317) hiermit verordnet:

Der zollamtlich erlaubte Lö\{@- und Ladeplaß des im Hauptzoll- amtsbezirk Tönning liegenden Hafens von Pablbute wird nt W fine vom 1. Dezember 1929 ab aufgehoben.

Kiel, den 22. Oktober 1929.

Der Präsident des Landesfinanzamts Schleswig-Holstein. Peiffer.

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usen.

Ministerium für Handel und Gewerbe,

Bekann

tmacaunga,

betreffend Ungültigkeitserklärung abhanden gekommener und zurückgezogener Sprengstofferlaubnisscheine. Die in der nachstehenden Zusammenstellung A aufgeführten abhanden gekommenen Sprengstofferlaubnisscheine werden hier-

mit für ungültig erflärt :

Name | Stand | Wohnort Nummer [ Muster Aussteller des Jnhabers des Scheins 1 9 | 3 E N 6 s A

Bode, Karl | Bruchmeister Adelebsen 12/28 B Gewerberat in Göttin Derxheimer, Johann Landwirt Ahrenshagen (Vorz. 30/87 A Gewerberat in Sttlsoeh Derheimer, Johann Landwirt Ahrenshagen (Vorz. 17/28 A Gewerberat in Stralsund Dudek, Hermann Arbeiter Meyenteld (Kr. Neustadt a. N.) | 10/29 A Gewerberat in Nienburg Keiper, Philipp Betriebsführer Frücht L 72/27 B Bergrevierbeamter in Diez Nagel, Ernst Gärtner Zier a. Rügen 2/28 A Gewerberat in Stralsund Seifert, Otto Borarbeiter Briesnigk (Kr. Sorau) 58 ÂA Gewerberat in Forst (Lausitz)

Die in der nachstehenden Zusammenstellung B aufgeführten Spreng stofferlaubnisscheine haben ihre Gültigkeit verloren:

Name | Stand | Wohnort Nummer | Muster | Aussteller des Inhabers des Scheins l | 2 | 3 e D 6 B Batschick, Emil Schießmeister Weißwasser 302/28 B werberat i örli Hermes, Johann Schießmeister Nieder-Salvey 91/29 C S: in Arnoberg Hoffmeier, Bruno Steinbrecher gi vet (Kr. Goldberg- 29/29 C Gewerberat in Liegnitz aynau

Mengeringhausfen, Franz Steinbrucharbeiter Berge 104/28 B Gewerberat in Arnsberg Meyer, Peter Betriebsleiter illesheim (Eifel) 16/28 B Bergrevierbeamter in Koblenz Steveling, Albert Betriebsführer teele (Nh.), Chausseestr. 87 8/25 B Bergrevierbeamter in Werden Strüder, Theodor ° Fahrsteiger und stellv. Be- | Oberhausen (Nh.), Essener 1/29 B Bergrevierbeamter in Ober-

triebsführer Straße 289 ! haufen

Berlin, den 9. Oftober 1929. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Wasmuht.

Ministerium für Landwirtshaft, Domänen und Forsten. Viehseuchenpolizeilihe Anordnung,

betreffend Ein- und Durchfuhr von Knochenmehl c. und Knochen.

Auf Grund des § 7 des Viehseuchengeseßes vom 26. Juni 1909 (NGBl. S. 519) wird hiermit für das preußische Staats- gebiet folgendes bestimmt:

S 1, G Die Einfuhr von Knochenmehl, Knochengrieß, Knochenschrot, Fleiichmehi mit einem Gehalt von mehr als 12 vH phosphorfaurem Kalk (Fleishknochenmehl), von Fischmehl mit einem höheren Gehalt als 30 vH phosphorsaurem Kalk, ferner von Knochen oder Knochen- stüden in rohem oder gekohtem Zustande, auch entfettet, zu anderen als Schnitzzwecken in das Zollinland ist verboten.

L Die Einfuhr von Fleischmehl und Fischmehl, soweit sie nicht na § 1 verboten ist, ferner von Knochen zu Schnißzwecken, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zershnitten, auch init abgeshnittenen

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Der Minister des Junnern. J. A.: Salews ki.

elenkendzn ist nur über die Grenzzollstellen gestattet, an deren Sih sich eine Auslandsflei|hbeschaustelle befindet 13 des Fleishbeschau- geseßes). Als Knochen zu Schnitzzwecken sind folgende von Weich- teilen völlig befreite und lufttrockene Knochen anzusehen, die in deutscher (wissenshaftliher und handelsüblicher) sowte in englischer und spanischer Bezeichnung aufgeführt sind. 1. Oberschenkel- runde Ober- buttocks alleda knochen \chenkelfknohen rodontas 2, Unterschenkel- Dreikantober- thigs tibias fnochen \chenkelknoden 3, Oberarmknochen Kugelknochen clods homeros 4. Unterarmknochhen Speichenknoßen shins radios 5, Hintermittelfuß- runde Fuß- round canillas Tnodchen knochen shanks rodontas 6. Vordermittel- flahe Fuß- fat canillas chatas fußfnochen fnochen shanks 7. Schulterblatt- Schulterblätter shoulder _— knochen blade 8. Unterkiefer- Kinnbacken jaw _— knochen 9, NippenknoGen Rippen ribs

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Poftscheckkonéío: Berlin 41821.

1929

8 3, Ueber die Einfuhrfähigkeit der in § 2 genannten Waren ents scheidet die Auslandsfleishbeschaustelle.

8 4.

Von dem Verbot des § 1 können von mir Ausnahmen zugelassen werden. Sie werden grundsäßlih nur für völlig lufttrockene Waren n. in der Negel den nachstehend bezeihneten Betrieben bewilligt werden :

1, Betrieben (Leimfabriken, Fettertraktionsfabriken), in denen das Knochenmaterial einer mindestens 10 stündigen AEROR mit Benzin- gien bei 90 bis 11009 C und einem darauf folgenden Abblasen dieser

ase durch Wasserdampf von 140 bis 1509 C während einer Stunde unterzogen wird; in denen ferner Knochenabfälle, soweit sie vor diesem Fabrikationsverfahren anfallen, wie z. B. beim Zerkleinern der Knochen usw. durch Ster ilisation mittels Wasserdampfes von 140 bis 1509 C während einer Stunde behandelt werden.

_2. Betrieben (Gelatinefabriken), in denen, ohne daß die unter L beschriebene Behandlung des Knohenmaterials stattgefunden hat, eine Mazeration des Knochenmaterials mit einer 3,5 ©/o igen Salzsäurelösung erfolgt und nach beendeter Mazeration das Ossein noch weitere 24 Stunden einer Behandlung mit Salzsäure gleicher Konzentration ausgeseßt wird; in denen Lever die Mazerations- brühen gekocht werden und die bei der Neinigung des unbehandelten Knochenmaterials gewonnenen Scheuer-. und Trommelmeble und sonstige dem Mazerationsverfahren nicht unterworfenen Knochen- materialabfälle ebenfalls durch Dampfsterilisation wie unter 1 be- handelt werden. j

3, Betrieben, in denen eine Verarbeitung auf Beinschwarz statt findet und die nötigen Vorkehrungen zur Sterilisation der anfallenden Lm t eters wie unter 1 getroffen worden sind. Falls etne derartige Sterilisation nicht stattfindet, müssen fich die Betriebe \{hriftlich verpflihten, die anfallenden nit sterilisierten Knochenabfälle nur an Leim- oder Gelatinefabriken zu verkaufen.

8 5. Die nah § 4 auf Grund besonderer Genehmigung zur Einfuhr zugelassenen Waren unterliegen im Zollinlande einer polizeilichen Berwendungskontrolle. ¿4

Die unmittelbare Durchfuhr der in § 1 genannten Waren ist erlaubt, hinsihtlich der Knochen und Knochenstücke jedo nur insoweit, als sie von Weichteilen völlig befreit und lufttrocken find.

S Die entstehenden Kosten fallen deni Einführenden zur Last. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Sl\rafe vorschriften der §8 74 ff. des Viehfeuchengeseßes vom 26. Juni 1909.

S 9, - Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1930 in Kraft. Berlin, den 14. Oktober 1929.

Der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Müssemeier.

GRRUSASTNE A Nic I E M E A D S A E L t Ds M DSAC E O U Sf E T T E: E

Nichtanitliches.

Preußzisher Landtag. 103. Sißung vom Mittwoch, dem 23. Oktober 1929, 13,20 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.

Der Preußische Landtag erledigt heute zunächst kleine Vorlagen.

Ein Antrag Dr. Ausländer (Komm.), sofort einen kommunistischen Antrag zu beraten, der regen an einer Berliner weltlihen Schule behandelt, wird adgelehnt. Als der Redner dabei von „Rechtsbruh der Koalitions- regierung“ spricht, wird er gerügt.

Auf Antrag Schmitt- Limburg (D. Frakt.) geht debattelos ein Antrag auf Gewährung von Hauszinssteuer- bypotheken an den Ausschuß.

Der Abg. Kasper (Komm.) begründet einen Antrag egen die Es der Streikleitung der Berliner Rohr- eger. Als er dabei von „Zörgiebels Gemeinheiten gegen das Berliner Proletariat“ spricht, erhält er einen Ordnungsruf und glei A einen zweiten, als er dem Berliner Polizei- präsidenten nachjagt, er hätte durch seinen Eingriff in den Streik der Rohrleger einen neuen Schurkenstreich begangen.

Abg. rge ien (Soz.) erklärt, die im hen W-tall- arbeiterverband organisierten Arbeiter hätten keim FJnteresse daran, die Politik der K. P. D. zu P A weshalb er der sofortigen Beratung des fomimünistisen ntrags widerspreche.

Damit ist der Antrag Kasper erledigt. (Großer Lärm bei den Kommunisten.)

Neue Richtlinien des Wohlfahrtsministers über die Be- schaffenheit von Beamtenwohnungen, die der Staat mit Darlehen schaffen helfen soll und über die Gewährung

Der Geschäftsordnungsausshuß schlägt vor, in nicht

dieser Darlehen ftéon an den Landwirtschaftsauss{huß.

weniger als 22 Fällen die Fmmunität kommunistischer und

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