1929 / 290 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Dec 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 289 vom 11, Dezember 1929. S, 4,

daß die allgemeine Verwaltung bei erhöhten Aufgaben Heute 1500 Köpfe mehr braucht, daß aber vor allem die Katasterver-

waltung 7000 Köpfe mehr braucht als in Friedenszeiten, und |

das wiederum kommt daher, daß die Katasterverwaltung denken Sie an Grundvermögenssteuer, vor allem aber an Haus

zinssteuer doch nach dem Krieg zu einer großen Steuerver- | waltung ausgebaut worden ist. (Abg. Ladendorff: Aber die Ver- | Ja, Herr Kollege Ladendorff, das Verhältnis |

waltungskosten!) der Ausgaben unserer Steuerverwaltung zu dem Aufkommen der Steuer ist ja außerordentlich gering, liegt unter 3 vH. Standpunkt des Steueraufkommens und des Zahlenbedarfs der Personalverwaltung können Sie auch hier Einwendungen nit erheben. Sie können über die Steuern überhaupt klagen. Wenn Sie solche Klagen erheben würden, dann würde ih Fhnen sagen, daß Sie durchaus recht haben; auch ih beklage die Höhe der Steuern.

Beim Justizministerium hat sich die Zahl der Personalkräfte um 7000 erhöht. Das ist zu erklären durh eine starke Zumahme der Geschäfte, die sih statistish nahweisen läßt, weiter aber auch, soweit insbesondere die Arbeitskräfte der Fustiz- verwaltung, Angestellte und Arbeiter, in Frage kommen, dur die Einführung des Achtstundentages (hört, hört! rechts. Un- ruhe bei den Kommunisten), endlich auch durch die Uebernahme der Arbeitsgerichte.

Fm Bereich des Fn nenmimisteriums haben wir gegen- über der Friedenszahl einen vermehrten Kopfbestand von 57 000, Diese Zahl erklärt sih restlos durh den Aufbau der staatlichen Polizei. Hier ist der Punkt, wo Preußen in seiner Ausgaben- gestaltung vielleiht am stärksten unter den veränderten Ver- hältnissen der Nachkriegszeit zu leiden hat, ebenso wie Preußen auf der Einnahmenseite unter den veränderten Verhältnissen am stärksten da zu leiden hat, wo es auf die VUeberschüsse seiner Eisen- bahnen verzichten mußte.

Fm Kultusministerium haben wir gegenüber dem Friedensstand mit einer Erhöhung der Kopfzahl um 6000 zu rehnen. Auch diese Zahl ist sehr leiht zu erklären. Bei den Universitäten und wissenshaftlihen Anstalten beträgt das Mehr 3700. Man kann sagen: das ist ziemlih restlos auf die Durh- führung des Achtstundentages zurückzuführen; denn es handelt si hier um das gewaltige Personal unserer wissenshafilihen An- stalten. Denken Sie allein an die Klinikew! Die Vermehrung dex höheren Lehranstalten hat die Zahl der Lehrpersonen an den staatlihen höheren Lehranstalten um 2000 vermehrt. Endlich haben wir eine Verwaltung übernommen, die früher gar nicht im Etat erschien, die Verwaltung der Theater und der Schlösser und Gärten. Sie stand früher auf der Zivilliste und erschien nicht im Etat. Das bedeutet eine Vermehrung des Kopfbestandes um 2300. Jnsgesamt ist das ein Zuwachs von 8000 Köpfen. Dem steht dann bei der Kultusverwaltung ein Abgang bei den Seminaren und Präôparandenanstalten von 2000 Köpfen gegen- über. So erklärt sich der Zugang von 6000 Köpfen.

Wenn man den Dingen einmal auf den Grund geht, wird man mix zugeben müssen, daß die Erklärung für das Anwachsen des Personalbedarfs überall wohlbegründet gegeben werden kann,

fo daß von einer Aufblähung gewiß nicht gesprochen werden kann, |

Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß insbesondere vom Standpunkt dex Finanzverwaltung aus diese Vermehrung des Personalbedarfs mit außerordentliher Besorgnis verfolgt werden muß.

Vergleicht man sodann die Fahre 1929 und 1930 mit- einander, so ist auh hier ein gewisser vermehrter Personal- bedarf festzustellen. Er hält sich aber in verhältnismäßig engen Grenzen und ist, soweit die Zahl der Beamtenstellen in Frage kommt, im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß wir eine große Zohl von neuen Stellen für überalterte Stellen- anwärter geschaffen haben, entsprehend wiederholt geäußerten Wünschen des Landtags. Dieser Vermehrung der Zahl der Beamtenstellen stehi allerdings eine noch stärkere Verminderung der Zahl der Stellen für Hilfsbeamte gegenüber.

Wirft man hier die Frage auf, ob es in absehbarer Zeit möglich sein wird, den Personalbedarf des Preußishen Staates zu vermindern, ob überhaupt eine starke Verminderung der Kopfzahl in absehbarer Zeit denkbar ist, so möchte ih darauf hinweisen, daß ih zu dieser Frage bereits vor einigen Wochen ausführlich im Beamtenausshuß Stellung genommen habe. Jh darf auf meine damaligen Ausfithrungen Bezug nehmen. Sie sind auch in den Vorbemexrkungen zum Haushalts- plan wicderholt worden. Jm wesentlichen habe ih damals und im Vorbericht zum Haushaltsplan folgendes ausgeführt:

Der Preußische Staat hat heute insgesamt 207 000 Staats- bedienstete, dazu noch rund 110 000 Volksschullehrer. Eine Ver- minderung der Zahl der Lehrpersonen, insbesondere der 110 000 Volks\chullehrer, wäre doch nur dann möglih, wenn man die Klassenfrequenz für die Volks\hule erhöhen wollte. Das würde einen Rückgang der Volksbildung bedeuten (sehr richtig! bei der Sozialdemokratishen Partei), den niemand wird verant- worten wollen.

Wir beschäftigen bei der Polizei insgesamt 84 000 Per- (sonalkräfte. Damit ist die Zahl erreicht worden, die uns bei den Verhandlungen mit unseren früheren Gegnern worden ift. Wird es jemand hier im Hause verantworten wollen wir leben doch wahrhaftig nicht in einer Zeit der Ruhe und des Friedens die Zahl der Polizeikräfte nennenswert herab- guscpen. JFch glaube, auch das wird sich {wer veraniworten Lassen.

Die Beschäftigung bei der Ju stizverwaltung beträgt rund 50 000 Kräfte. Die Statistik zeigt eine weitere Zunahme der Geschäfte. Für eine ovdentlihe Rechtspflege muß gesorgt werden. Fmmerhin glaube ih ich habe das bereits im Beamtenausshuß ausgeführt —, daß eine Verminderung des Personalbestandes wohl möglih sein würde, wenn wir zu einer durchgreifenden- Fustizreform fommen würden. (Sehr richtig! bei der Wirlschaftspartei.) Die Preußische Staatsregierung hat die Forderung nach ciner solhen durchgreifenden Fustiz- reform bei der Reichsregierung vorgebracht, und es sind gemein- fame Verhandlungen der beiden Kabinette über diese Reform in Aussichi genommen. Es handelt sich hier im wesentlichen um folgende Bunkie: Erhöhung der Zuständigkeit der Amtsgerichte,

Also vom |

zugestanden |

Einführung des Einzelrihters beim Landgericht (sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei), soweit es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt und niht die Kammer für Handelssachen zuständig ist, Verzicht auf die Vermehrung der Beseßung der Senate bei den Oberlandesgerihten und dem Reichsgericht, Ein- \{chränkung der Berufungen, indem man die Berufung nur bei einer bestimmten Berufungssumme zuläßt, wie das heute bereits bei den Arbeitsgerihten eingeführt ist und sich bewährt hat, endlih aber auch eine Betreuung mehrerer Amtsgerichte durch einen Richter das wird sehr leiht möglih sein —, in Armen- sahen. (Sehr rihtig! bei der Wirtschaftspartei.) Wenn diese preußischen Forderungen durhgeführt würden, dann würde eine Verminderung des Personalbedarfs und der Ausgaben auf diesem Gebiete wohl mögli sein.

Meine Damen und Herren, eine Verminderung der zahl- reihen Kräfte der preußishen Steuerverwaltung es sind heute rund 10 000 Kräfte würde dann möglich sein, wenn die ganze Steuergeseßgebung einmal zur Ruhe käme. Aber wer wollte damit renen, daß sie jeßt zur Ruhe kommt? Jm Gegen- teil, die Reformen, die im Reiche geplant sind, über die wir morgen Einzelheiten zu hören hoffen, werden wahrsheinlich auch an die preußishe Steuerverwaltung erhöhte Anforderungen stellen. Auch hier kann darum in absehbarer Zeit ein Abbau kaum in Aussicht gestellt werden. Fmmerhin darf ich an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, daß das Personal der Kataster- verwaltung an Hilfskräften im Fahre 1930 gegenüber dem Jahre 1929 um rund 600 Köpfe zurückgegangen ift, so daß jeden- falls in dieser Verwaltung ein gewisser Stillstand, ja sogar etne rückläufige Bewegung eingetreten ist.

Ganz allgemein kann man vielleicht sagen, daß eine Ver- minderung des Personalbestandes im preußischen Staat dann ein- treten würde, wenn endlich einmal die sogenannte Verwal- tungs8reform in Preußen dur{hgeführt würde (sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei), d. h. also wenn eine rücksihtslose Zu- sammenlegung von lokalen Behörden stattfinden würde, wenn weiter auch gewisse Sonderbehörden an die allgemeine Verwals- tung herangezogen würden und wenn endlih der Abbau in der allgemeinen Verwaltung ein anderer werden witrde. (Sehr richtig! bei der Wirtschaftspartei.) Jch glaube sagen zu können, daß die Staatsregierung mit entsprehenden Vorschlägen noch in diesem Winter an die parlamentarischen Körperschaften herantreten wird. Aber, meine Damen und Herren, das Ergebnis dieser ganzen Be- trahtung ist ich glaube, es muß hier doch die ungeshminkte Wahrheit gesagt werden —, daß mit einer starken Verminderung des Personalbestandes in absehrbarer Zeit kaum gerechnet werden kann.

Meine Damen und Herren, es fragt sih daher, ob der Aus- gabenbedarf im Bereiche. der Personalien auf andere Weise ge- mindert werden kann, mit anderen Worten, ob eine Herahb- seÿung der Besoldungen möglih ist, Es ist, glaube ih, notwendig, auch diese Frage ganz offen zu erörtern. Jch halte eine solche Herabseßung der Besoldung aus staatspolitishen Gründen für nicht möglich. Fch darf daran erinnern, baß heute die Besoldung großer Kreise der Beamten die Realbezüge der Friedenszeit nicht erreiht. Jch habe shon einmal die Zahlen an- gegeben. Man kann, im Durchschnitt gerechnet, etwa davon aus- gehen, daß heute das Gros der sogenannten unteren Beamten 150 vH der Friedensbezüge erhält, das Gros der sogenannten mittleren Beamten 130 vH und das Gros der höheren Beamten etiva 120 vH. Es sind natürlich Verschiedenheiten bei den ein- zelnen Beamtengruppn vorhanden, aber im allgemeinen liegt der Durchschnitt bei diesen Zahlen. Wenn die Zahlen so sind, dann ist es natürlih shwer zu verantworten, an eine Herabsetzung der Besoldung zu denken. (Zurufe.) YJa, die Gemeinden bezahlen vielfah besser als der Staat. Wir haben uns auch [chon stark bemüht, den Gemeinden einige Beshränkungen aufzuerlegen. Aber bei der starken Selbstverwaltung, die sie haben, ist es leider sehr schwer dur(führbar, die Gemeinden auf dem Standpunkt der Staatsverwaltung zu halten.

Jch berühre nunmehr den kritischen Punkt, Dieser kritische Punkt, von dem ih vorhin gesprochen habe, ist der Einnahme- posten von 88 Millionen. Sind wir berechtigt, einen solhen Ein- nahmeposten einzustellen? Eine gewisse Berechtigung könnte viel- leiht daraus hergeleitet werden, daß die Anteileder Länder und Gemeinden in den leßten Fahren wiederholt gekürzt worden sind. Es gab einmal eine glüdliche Zeit, in der die Länder und Gemeinden mit 90 vH an dem Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftssteuer beteiligt waren. Diese Anteile sind aber auf 75 vH zurückgeshraubt worden. Die Einkommentarife sind wiederholt gesenkt worden. Fch erinnere nur an die leßte Senkung bei den fleineren Einkommen von 10 vH auf 8,5, dann auf 7,5 vH, und daß si diese Senkung dann natürli in den Ueberweisungen an die Länder und Gemeinden auswirkt. Jch erwähnte vorhin schon, daß wir im vergangenen Fahr ein doppeltes Opfer haben bringen müssen: einmal indem wir dem Reih einen Betrag von 120 Millionen als alleinigen Anteil an den Ueberweisungssteuern eingeräumt haben, ein Betrag, an dessen Verteilung Länder und Gemeinden nunmehr niht mehr beteiligt sind, sodann die Aus- wirkung der verbesserten lex Brüning insofern, als Mehrein- nahmen aus der Lohnsummensteuer über 1300 Millionen hinaus nit mehr auf Länder und Gemeinden verteilt, sondern für Zwecke der Sozialversicherung zurückgestellt werden.

Man kann au, glaube ih, sagen: Preußen hat wenig Dank dafür geerntet, daß wir uns immer bemüht haben, Einnahmen und Ausgaben im Gleichgewicht zu halten und unsere Aufgaben aus eigener Kraft zu erfüllen. Jch erinnere daran, daß andere Länder immer tvieder mit starken Anforderungen an das Reich herangetreten find und daß diese Forderungen zum Teil befriedigt worden sind. Jh erinnere an § 35 des Finamzausgleichs- gesebes, der heute dem Reih zugunsten leistungsschwacher Länder Aufwendungen von 30 vH auferlegt. Wenn dieser S 35 des Finanzausgleihsgeseßes auf Preußen angewandt würde, und wenn man Preußen nicht als eine Einheit betrachtet, jondern innerhalb des großen preußisheu Staatsgebiets auch ein- mal zwishea starken und schwachen Landesteilen unterscheiden würde, wenn man also etwa die Anwendung des § 35 auf die preußischen Provinzen abstellen würde, die man doch in dieser Be- ziehung ganz gewiß mit anderen Ländern vergleichen kann, so

würde sih ergeben und diese Zahlen sind außerordentli inter- esffsant —, daß die sechs8 östlihen Provinzen, Hannover und Hohen- zollern unter 8WvH des Reichsdurckschnitts liegen, also, als Länder betrachtet, ebenfalls Anspruch auf Vergütung aus § 35 erheben könnten, und daß bei solher Betrahtung die Zuwendungen des Reihs an Preußen gemäß § 25 72 Millionen betragen würden. (Hört, hört!) Die Situation ist also die: wenn andere Länder mit ihrer Steuerkraft unter dem Durchschnitt liegen, iverden sie vom Reich entschädigt, während innerhalb des großen preußishen Staatsgebiets der Ausgleih zwischen steuerkräftigen und steuerschwahen Landesgebieten aus eigener Kraft durch- geführt werden muß. Wenn man die Dinge so betrachtet, glaube ih, daß der Kampf der preußishen Staatsregierung gegen § 35 des Finanzausgleichsgeseßes wohl seine Berechtigung hat.

Geradezu grotes! aber wirkt es, wenn Preußen kleinere Länder aufnimmt, wie wir es bei Waldeck erlebt haben; denn das bedeutet, daß das Reih um 500 000 f entlastet wird, die Waldeck bisher auf Grund des § 35 als leistungsschwaches Gebiet aus der Reihskasse erhielt. Nunmehr gehört Waldeck zum preußischen Siaatsgebiet, und da das Durchschnitiseinkonrmen Preußens über 80 vH liegt, bekommt Preuf,en dafür nihts, und das Reih spart es. Wenn wir also in diesem löblihen Streben fortfahren und noch andere Länder auf Preußen übernehmen und dadur die Reichsreform vorbereiten würden, würde sich immer dasselbe wiederholen. Die Länder, die in Frage kommen, sind leistungsshwach. Das Reih würde also gemäß § 35 seine Ausgaben für diese Länder sparen, und Preußen müßte sie mit unterstüßen. Das geigt also, daß im Reichs- finangausgleich Fehler vorhanden sind. Der Finangzausgleih zwischen Reich und Ländern beruht heute auf wenigen, hier leiht darzustellenden Gedanken: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsaßsteuer werden geteilt, Zölle und Verbrauchssteuern nimmt das Reich, Realsteuern und Hauszinssteuer werden den Ländern und Gemeinden überlassen. Meine Damen und Herren, es sind mehrfach Pläne hervorgetreten, wie man das ganze System des Finanzausóleichs umstellen könnte.

Der Plan, die Steuerquellen reinlich zwishen Reih und Ländern zu teilen, kann heute wohl im allgemeinen als abgetan betrachtet und zu den Akten gelegt werden. Dieser Plan ist nah meinem Dafürhalten eine reine Utopie. Etwas ernster sind shon die Pläne, die aus offiziósen Verlautbarungen des Reichsfinanz- ministeriums bekanntgewovden sind, und über die wir vielleicht morgen etwas Näheres hören werden. Diese Pläne bewegen sih in der Richtung, die Anteile der Länder und Gemeinden an der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer zurückzuschrauben, da- gegen aber die Länder und Gemeinden an dem Aufkommen ge- wisser indirekter Steuern, also etwa an dem Aufkommen der Biersteuer, aber auch an dem Aufkommen des Brannttwein- monopols gu beteiligen. Jch habe gegen eine folhe U m- stellung des Finanzausgleichs bereits lebhafte Be- denken beim Reichsfinanzminister angemeldet. Die Hauptsache hierbei ist der Schlüssel, den man wählen will. Denn wenn man etwa die Beteiligung der - Länder und Gemeinden an der Bier- steuer nach dem örtlihen Aufkommen und ihre Beteiligung an den Einkünften aus dem Branntweinmonopol na der Bevölkerungs- zahl festseßte, so würde das vom Standpunkt des bayerischen Finanzministers aus ein ausgezeichneter Schlüssel sein. Vom Standpunkt des Preußishen Finanzministers würde der um- gekehrte Schlüssel besser sein, wenn man nämlih das Aufkommen aus dem Branntweinmonopol nach dem örtlichen Aufkommen und die Biersteuer nah der Bevölkerungsgahl verteilte. (Zustimmung und Heiterkeit.) FJch deute nur an, welche Schwierigkeiten in einer solchen Umstellung liegen, und welche Veränderungen das in dem Verhältnis des Anteils der Länder zu dem Anteil des Reiches herbeiführen kann. Aber Sie werden es mir erlassen, zu diesen Dingen schon heute Stellung zu nehmen; vielleicht ist übermorgen Zeit dazu, wenn die Pläne des Reichs bekanntgeworden sind.

Aber das Gutachten des Staatsrats gwingt mich, nunmehr, auf einen außerordentlich beahtenswerten Plan ein- zugehen, der darauf hinausläuft, das gange System sowohl des deutshen Finanzausgleihs wie des preußischen Finanzausgleihs umzustellen. Das Gutachten des Staatsrats knüpft an einen Vorschlag an, den Herr Dr. Wilhelmy in Düsseldorf in der Zeit- {rift „Rhein und Ruhr“ veröffentlicht hat, und der auf einer starken Mitarbeit des Bevichterstatters des Staatsrats, Herrn Dr. Kaiser aus Dortmund, beruht. Der Gedankengang dieses Plans ist kurz etwa folgender. Herr Dr. Wilhelmy geht davon aus, daß der Finangzausgleih zwischen Reich, Ländern und Ge- meinden niht von der Ginnahmeseite her, sondern von der Aus- gabeseite her zu bewältigen is. Er will das Aufkommen an Körperschaftssteuer, Einkomuen- und Umsaßsteuer, vielleiht auch an gewissen indirekten Steuern niht mehr schlüsselmäßig auf Länder und GTmeinden verteilen, sondern er will eiwen normali- siterten Ausgabenbedarf der Länder und Gemeinden feststellen und die Ueberweisungen des Reiches an Länder und Gemeinden nah diesem normalisierten Ausgabenbedarf gestalten, und zivar: auf folgenden Gebieten: auf dem Gebiete der Polizei, auf dem Gebiete der Schullasten, auf dem Gebiete der Wohlfahrtslasten und auf dem Gebiete des Wegebaus. Auf dem Gebiete der Polizei s{lägt Herr Dr. Wilhelmy vor, zu sagen: soundso viele Polizei- beamte sind die Norm für jedes Land und jede Gemeinde; die Polizeikcaft kostet 4500 Mark, also wird für jedes Land und jede Gemeinde soundso viel festgesezt. Auch bei den Schullasten will er den Bedarf normalisieren: soundso viel Schullehrer sind für

(Foriseßung in der Ersten Beilage.)

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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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Fnhalt des amtlicheu Teiles:

Deutsches Reich,

Bekanntmachung, betreffend Erledigung beim Reichstag ein- gegangener Petitionen. Zollhofsordnung für das Hauptzollamt Berlin Packhof.

Preußen.

Bekanntgabe der vom 1, bis 30. November genehmigten öffent- lichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen zu Wohlfahrtszweccken.

Amtliches.

Deutsches Neich. Dea Un ga

Der Reichstag hat in seiner Sißung vom 10. Dezember 1929 beschlossen, die zu dem Entwurf eines Geseßes | über den Ladenschluß am vierundzwanzigsten Dezember eingegangenen Petitionen durch die zu diesem Geseß gefaßten Bejchlüsse für erledigt zu erklären.

Bésondere Bescheide werden nicht erteilt.

Berlin, den 11. Dezember 1929.

Galle, Direïtor beim Reichstag.

Dol ofs ordnung für das Hauptzollamt Berlin-Patckhof. (PackWhofs8ordnun)g.)

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 26. Oktober 1929 über Erlaß von Zoll- ordnungen (Reichêministerialblatt Seite 656) wird verordnet:

L’ Beschreibung der Oertlichkeit. & 1.

_Der Pacthof (Zollhof) des Haupizollamts Berlin-Pacck- Hof wird. begrenzt im Südosten von der Spree, im Nordosten und Norden von der Straße Alt Moabit und im übrigen von dem Gelände des Lehrter Güterbahnhofs und ist, soweit er nicht von der Spree und dem Hauptzollamtsgebäude nebst Maschinen- haus begrenzt wird, mit einem Eisengitterzaun umgeben.

S 2, Auf dem Pahof befinden sich die dem Hauptzollamt Packhof

unterstellten Zollämter:

1. Palkhof-Nordhalle,

2 Palkhof-Niederlage,

3. Packhof-Südhalle und ferner das dem Hauptzollamt Kurfürst unterstellte

Zollamt Moabit.

Il, Allgemeine Bestimmungen und Geschäfts- stumden. 9

§ 3.

Der Packhof untersteht dem Hauptzollamt Berlins- Packhof. Die näheren Anordnungen treffen im Rahmen dieser Ordnung außer dem Vorsteher des Hauptzollamts Berlin- Packhof die Vorsteher der im § 2 genannten Zollämter.

8 4.

Den Packhof darf nur betreten, wer wegen der dort abs ernten Waren Anträge zu stellen oder sonstige geschäfte lihe Verrichtungen vorzunehmen hat, jedoch nur für die Dauer dieser Verrichtungen.

___ Wer sich auf dem Pathof aufhält, hat die Bestimmungen dieser Ordnung, die Hausordnung und die Anweisungen der diensttuenden Zollbeamten zu beachten.

85,

Auf dem Packhof ist alles gu unterlassen, was das Zoll-

aufkommen und die Waren gefährden könnte, besonders:

1. das Rauchen auf dem Hof und in den Gebäuden,

2. die Störung der Ruhe und Ordnung,

3, das unnötige Verweilen auf dem Hof und in den Ahb- fertigungsraumen,

4. das Mitbringen von Hunden auch an der Leine mit Ausnahme von nicht frei herumlaufenden Zieh- und Wagenschubhunden.

S 6,

Die auf dem Packhof und in den Zolldiensträumen im Zollverkehr zu leistenden Arbeiten, namentlich das Entladen und Beladen von unter Zollüberwahung stehenden Fahrzeugen und Eisenbahnwagen, das Verwiegen und Aufstapeln der Waren, ihr Verbringen in die Niederlage, werden ausschließlich dur Angehörige der Packhofsarbeiterkompagnie bewirkt (vgl. § 28). Die ans 2 Ag “a können auch bei den amtlichen Abfertigungen auf Wunsch des Verfügungsberechtigten Hilfe leisten. Zu Arbeiten, die eine besondere Fachkenntnis erfordern, z. B. zum Um- füllen von Flüssigkeiten, zum Ein- und Auspacken von leiht z¿erbrechlihen Waren, zum Ausbessern s{hcœdhafter Umschließungen und dgl., können auf Antrag die Vorstände der Zollämter die Arbeiter der Verfügungsberechtigten zulassen.

Die Padckhofsarbeiterkompagnie darf Hilfsleistungen beim ep va vit Aus- und Einpacken leiht zerbrechliher Gegenstände ablehnen.

§7. Die regelmäßigen Raft unde für die Zollämter Pathof-Nordhalle, Packhofs-Niederlage und Packhof-Süd- halle sind wie folgt festgeseßt: a) 1. April bis 30. September: Montag bis Freitag: 7/4—16 Uhr, Sonnabend; 7#—13!4 Uhr. b) 1, Oktober bis 31. März: Montag bis Freitag: 8—16!4 Uhr, Sonnabend: §—14 Uhr. Das Zollamt Packhof-Nordhalle ist außerdem an Sonntagen von 8—10 Uhr vormittags für die Abfertigungen: von Relsegerät und leiht verderblihen Gegenständen geöffnet,

IIL. Zuführung der unter Zollüberwahung stehenden Güter zu Wasser.

& 8. Wasserfahrzeuge, die unter ollüberwahung stehende Waren geladen haben, dürfen beim Zollamt Packhof-Südhalle ohne be- sondere Erlaubnis nur zur Abfertigung der Waren und nur während der Geschäftsstunden anlegen. Sie dürfen in der E des Packhofes nur in einer Entfernung von 25 m von der Packhof8- kaimauer ankern. ä S 9.

Die ausgeladenen Güter müssen zur Erleichterung der Ab- fertigung nach Anleitung der Abfertigungsbeamten übersichtlth aufgestellt werden. E

Die Waren werden von den Abfertigungsbeamten unter Hin- zuziehung des Schiffsführers mit den Angaben der Begleitscheine verglichen. Bei Schiffsvershluß sind Schiff8cäume und Ver- chlußeinrihtung an Hand des Anerkenntnisses übex die Ver- ¡luß fähigkeit zu pLüfen. E

Bei abe tnabiiós der Ladung oder bei dex Prüfung der Schiffsräume sich ergebende Anstände werden verhandlungsmäßig festgestellt.

TV. Suführung unter stehender Güter auf § 10.

Die gus den Eisenbahnwagen entladenen zollpflihtigen Güter werden nah Verwiegung und Vergleihung mit den An- gaben der Zollpaptiere in die Abfertigungêräume der zuständigen ZBollämter aufgenommen oder nach Anweisung des Zollamts- vorstehers auf dem Packhof im Freien gestapelt.

11.

Nicht mit der Eisenbahn ankommende unter Zollüberwahung stehende Güter, die im Packhof abgefertigt werden sollen, werden nah Vorzeigung der E R leid das Ee auf dem

1 m

ollüberwachung em Landweg é.

Pathof eingelassen und nah Vergleihung mit den Angaben der Zollpapiere und Prüfung des Verschlusses kn die R ERES raume au gerremen oder nah Anweisung des Zollamtsvorstehers auf dem Packhof im Freien gestapelt.

S 12,

Die mit der Post eingehenden zollpflihtigen Warensendungen werden dem Packchof leichfalls durch das Zufahrtstor pugelh ét, Die für das Zollamt Packhof-Niederlage bestimmten Postsendungen werden diesem Zollamt unmittelbar übergeben.

V. Weitere Abfertigung der Güter. 8 13,

Die Anträge auf weitere Abfertigung der den onimern Pacthof-Nordhalle und Packhof-Südhalle zugeführten Waren O binnen 3 Tagen nah Abgabe der A vom Warenführer oder E zu stellen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag des Eintreffens der Ware sowie Sonn- und Festtage nicht gerehnet. Der Vorsteher des zuständigen Zollamts kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern. s

Wegen der Lene ge E EO Waren wird auf § 15 verwiesen.

Die den Verfügungsberehtigten von einer Zollstelle zur Niederschrift der Abfertigungs8anträge au8gehändigten Zollpapiere dürfen vom Pachof nicht entfernt und müssen noch am Tage der Aushändigung vor Schluß der Geschäfts|stunden zurückgegeben werden. s 1

Wird über Waren nicht fristgemäß verfügt 13 Abs. 1, 2), so ist nah § 47 des Begleitschein-Regulativs oder nah § 27 Abs. 1 des Vereinszollgesebes, gegebenenfalls nah § 2 Abs. 2 des. Nieder- lage-Regulativs zu verfahren. - : : Werden Waren gemäß _ Abs. 1 in amtlichen Gewahrsam ge- nommen, so sind die durch Beförderung in die Gewahrsamsräume und etwaige Behandlung entstehenden Kosten sowie die Lager- ebühren l ar iidge bei der Herausgabe der Ware an den Emp- fangtbere "tigten einzuziehen. § 15. ¿ Mineralöle Ms auf dem Packhofe niht lagern, müssen vielmehr noch am Tage des Eingangs abgefertigt und entfernt werden. E Zündwaren, Patronen, Filme und andere feuergefährliche Waren, die als solche erkannt werden, E sofort nah dem Eintreffen in den Lagershuppen für feuergefährliche Gegenstände verbraht werden. 2 : i : Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Bestimmung nicht nach, so hat der Amtsvorsteher auf dessen Kosten die Fortschaffung der Waren nach dem LagershFppen anzuordnen.

VI. Zuführung von Gütern des freien Verkehrs. 8 16.

Waren des freien Verkehrs dürfen ohne vorherige Genehmi- gung des zuständigen Zollamtsvorstehers nicht in den Pachof ebraht werden, es sei denn, daß sie der Zollabfertigung “eiben

ie Abfertigung solcher Waren ist spätestens an dem nächsten

den 12. Dezember, abends.

Posftschectkonto: Berlin 41821,

ms rie - —_—_ auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zu beantragen. 8 24 findet Anwendung.

Auf Anordnung des zuständigen Heye ist über die Einlieferung von Freigütern ein Annahmebuch zu führen, in dem der Einlieferungstag zu vermerken ist.

VIT. Wegschaffen der Waren vom Patckhofe. S 17.

Vor der Abfertigung und gegebenenfalls der Entrichtung der Zollgefälle und der sonstigen Abgaben und Gebühren dürfen Waren aus dem Packhofe nicht entfernt werden.

8 18.

Der Abholer hat sich über seine Berechtigung zum Empfang der Waren auszuweisen, Als Ausweise gelten Zollquittungen, Fracht- brife, Ladescheine, Postpaketadressen oder die an ihrer Stelle aus- gestellten besonderen Ausweise, Begleitscheine, Niederlagescheine und Lagerabmeldungen.

8 19:

Die Waren sind von Beamten derjenigen Abfertigungsstellen, die sie abgefertigt hat, abzulassen und von diesen nah Prüfung der Ausweise 18) im Anschreibbuch oder Ausgangs8buch ein- zutragen. Die als Ausweise dienenden Zoll- oder Besörderung§- papiere sind, soweit sie bei der Zollstelle nicht zurückbleiben, mit dem Stempel „Abzulassen“ unter O des Namens des abschreibenden Beamten sowie unter Angabe des Datums und der laufenden Nummer des Abschreibe- oder Ausgangsbuches zu versehen. S

§ 20. Die abgestempelten Ausweise hat der Jnhaber unter Vor- führung der zugehörigen Waren den am Ausgange des Abfertigungsraumes bestellten Ablassungsbeamten zu übergeben. Diese haben sie vor der Ablassung zu prüfen und mit den Gütern nach Anzahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern zu

vergleichen. S EL.

Ergeben sih bei der Prüfung keine Anstände, so trägt der Ablassungsbeamte die Papiere in das Ablaässungsbuh ein, seßt unter den Ablassungsstempel das Wort „Ab“ unter Beischrift seines Namens und des Datums und übergibt die Waren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dem freien Verkehr.

Ergeben sich Anstänte, so hat dec Ablassungsbeamte die Abs- lassung zu verweigern und den Abholer der Waren zu ver- anlassen, die Vapiere dem Abshreibebeamten wieder vorzulegen.

8 22.

Für die im Freien auf dem Pathofe lagernden Waren sind die dort die Aufsiht führenden Zollbeamten die Ablassungs- beamten.

8 23.

Die verzollten und die sonst zollamtlich abgelassenen Waren müssen nach der Zollabfertiqung und nah Zahlung der Zoll- gefälle und der sonstigen Abgaben und Gebühren fs bald als möglich, spätestens bis J [häfts\chiuß des nächsten auf die Abfertigung folgenden Werktages vom Packhofe entfernt werden.

Wenn der Warenverkehr auf dem Packhofc es crfordert, kann diese Frist von dem Vorsteher des Zollamtis durch eine dem Beteiligten möglihss jhon bei der Einbringung der Ware in den Pathof bekanntzugeheude Entscheidung abgekürzt werden.

Jn besonderen begründeten Fällen kann der Vorsteher des ollamtes auch eine angemessene Veinzeena der Frist zulassen, oweit der Verkehr dadurch nicht erschwert wird.

: 8 24.

Wird die in § 23 gesette Frist nicht innegehalten, so kann die Ware, sofern auf ihr kein Zoll- oder Steueranspruch mehr ruht, auf Veranla ung des Amtsvorstehers einem Spediteur übergeben werden, der sie auf Kosten des Empfängers vom Pakhofe zu ent- fernen und in Verwahrung zu nehmen hat.

Zollgut dagegen wird in amtlichen Gewahrsam genommen, wobei hinsihtlich der Kosten § 14 Abs. 2 gilt.

Wer den Pakhof verläßt, hat dem Torbewachungsbeamten und dem Beamten des Ordnungsdienstes auf dem Packhofe cu Verlangen Packstücke, Taschen und dergl. vorzuweisen und si darüber auszuweisen, daß er zur Entfernung der Waren vom Packhofe berechtigt ist. /

VIII. Krangeld, Meer gege s, Aufzugsgeld, Pflastergeld und Arbeitslöhne für die adckd- hofS8arbeiterkompagnte.

_Für die Benußung der Krane und Aufzüge ist Krangeld, Aufzugsgeld, Abgugsge und für die Lagerung in der Nieder- lagè Niederlagegeld nah dem bestehenden Tarif zugleich mit

den Abgaben zu entrichten. s ; 8 27.

Von Gütern des freien Verkehrs, die auf besondere Er- laubnis nur zur Verladung oder Verwiegung oder zu ähnlichen ats in den Packbof gebraht und von dort ohne zollamtliche

bfertigung weiterbefördert werden, ist als Beitrag zur Unter- e ebs der Zollhof8anlagen eine Gebühr nach dem Tarif zu er L

U E Für die im § 6 bezeihneten Arbeiten ger Angehörigen der Patkhofsarbeiterkompagnie ist der Arbeitslohn na m Lohn- H der Packhofsarbeiter unmittelbar an die Kompagnie vor Entfernung der abgefertigten Güter zu zahlen. IX. Haftung. 2 S 29. Der Reichsfiskus haftet für die in die öffentlihe Niederlage aufgenommenen Waren nah § 102 des Vereinszollgesetes. Waren, für die die Vorausseßungen des § 24 dieser Ordnung vorliegen, fagern in den Räumen der Zollämtex oder auf dem

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