1907 / 103 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Apr 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Als der Abg. Werner fortfahren will, wird er vom Präsidente daran gehinbert mit dem Hinweis, daß er das Wort noh T, wieder SLIN L pap (ul): Ei

g. Macco (nl.): ne sehr große Anzahl Herren if der Ueberzeugung, daß vorhin bei Annahme des Schlußantraneg nit die Mehrheit gestanden hat.

Präsident von Kröcher: Wenn ih das Bureau über die Ab- stimmung einig ist, kann diese nahher niht angezweifelt werden.

Abg, Kir\ch entr) stellt den Antrag, die Verhandlungen neu aufzunehmen, was zulässig sei, solange h aus dem Hause kein Dat e 15A brand und der Las

g. von Heydebrand und der Lasa (kons.) erklärt, daß der Schluß der Debrite auch von dên Nationalliberalen und Freifoaseer yativen beantragt war, daß aber seine Fraktion gegen die Fort- führung der Verhandlungen nihts einwenden wolle.

Präsident von Kröcher: Dann erhebe ih Widerspruch.

Der Etat der Eisenbahnverwaltung wird bewilligt.

Dritte Beilage / N zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger. |

; 103. Berlin, Montag, den 29. April 1907.

Gesellschaft, die den Berliner Verkehr und seiner Vororie bedient und, wie man anerkennen wird, in durhaus befriedigender, dem Verkehrsinteresse dienender Weise. Je großzügiger aber die Gegner denken, ‘desto leihter werden sie au zu einer Verständigung kommen. Ich wünschte dringend, daß diese Verständigung eintritt, damit der Minister der öffentlichen Arbeiten davor bewahrt wird, auf den Anruf eines der Teile auf Grund des Gesehes in Wahrung der öffentlichen Interessen entsheiden zu müssen ; eine solhe Entscheidung wird niemals beide Teile voll befriedigen können. Mir {eint die Stadt Berlin auf gutem Wege zu sein, wenn sie bestrebt ist, zunächst einen Zweck- verband, dem die gesamten großen Vorortsgemeinden anzugliedern sind, zu bilden. Auch hier wird es, sowcit es innerhalb meiner Zu- fändigkeit liegt, mein Bestreben sein, diesen Zweckverband zu fördern.

ausfalle. (Es dürfe niht weiter, wie heute, mit macherei gehen. Die Beamten dürften nit zu dur] fe N auch bet der Eisenbahnvorlage seien die Abgeordneten t y Wünsche des Landes auszusprehen, und da follte die ko | Partei sie ausreden lassen und sie niht wieder, wie heute dur ler ane f tine E Siivation bringen. «ur Sh 3 räsident von Kröcher bemerkt, daß er nur disponi über Sachen, die zur Plenarberatung reif seien, abe "ren ly die nes in Jen E ftedtten | 1 Ier RIQE That soli g. Werner findet es auffällig, daß zur Eisen 90 Redner gemeldet seien, da nah der Geshâtgertnorla Y Meldung zulässig sei, wenn die Sache auf der Tagesordnun f \ Präsident von Kr öcher erwidert, daß das nur an feind f Ausdruck gelegen habe, er hätte sagen müssen, 90 Redner bte

Absicht, zu sprechen. Nächste Sizung Montag 11 Uhr. (Ei

als auch nach § 6 vor, so ift zunächst das Witwen- und Waisengeld nah §4 und erst dann das Witwengeld nah § 6 zu kürzen, demnächst aber der gemäß § 6 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nah 8 R Waisengelde bis zur Erreihung des vollen Betrags zu- zusetzen.

E Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Che mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Vionate vor seinem

Aufbesserung der Witwen- und Waisenbezüge bewirken, ins« besondere für die Hinterbliebenen derjenigen Beamten, welche weniger als 30 Dienstjahre vollenden. Die dadur verursahten Kosten sind im Höhepunkt der Belastung auf 1 436 000 #4 geshäl, sofern die natürlihe Steigerung der Pensions- und Hinterbliedenenfonds infolge von Gehaltserhöhungen und Beamtenvermehrung außer Betracht gelassen wird. Wird diese Steigerung mitberücksichtigt, so ist 9e

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

9, Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern es Beamten, welchem, wenn er am Todestag in den Ruhestand verseyt worden wäre, auf Grund des § 39 des Reichsbeamtengesetzes E lebenslängliche Pension hätte bewilligt werden dürfen, kann

qu

Schluß 5 Uhr.

(Bravo!) j ; Zum Etat der Bauverwaltung liegt der An : : bahnanleihegeseÿ.) t . und Waisengeld bis zu der in den §§ 2 bis 7 angegebenen 10 mit cinem Mehraufwand von 1 900 00 Ableben ge\s{lossen worden und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt Abgg. ‘don der N se (freifons) u 2 Gen. E trag der Darauf wird ein Schlußantrag angenommen. e ur den Reichskanzler bewilligt werden. R S N ist, um der Witws den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen. P 10. Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern Die Wirkung der vorgeshlagenen Mionserhöhung versagt jedoch | Keinen Anspru f Witwen- und Waisengeld Hs gie wenn der Vers

Witwe und die hinterbliebenen Kinder, \storbene die Ehe erst nah der- Penfionierung oder Stellung ur Disposition und, a. falls er im Heere oder in der Kaiserlichen arine in einer mit Penfionsberechtigung verbundenen oder in einer im Militär- oder Marineetat für pensionierte Offiziere vorgesehenen Stelle Verwendung gefunden hat, nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle, þ. falls er mit einer mit Gehalt oder Dienstzulage verbundenen Offizierstele in einem Invaliden- institute beliehen worden ift, nah dem Ausscheiden aus dieser Stelle ge|chlossen hat. Eine Ebe gilt nur dann als nach der Pensionierun oder Stellung zur Disposition ges{chlosseu, wenn die Eheschließung na dem Schlusse des Monats stattgefunden hat, in welhem das Aus- scheiden aus dem Dienste erfolgt ist.

9. Der Witwe und den ehelihen oder legitimierten Kindern eines Offiziers, dem, wenn er am Todestage verabschiedet worden wäre, auf Grund des § 7 Abs. 2 des Offizierpensionsgesezes eine Pension hätte E werden können, sowie der Witwe und den : 9 ehelihen oder legitimierten Kindern eines verabschiedeten Offiziers, der 4) am Todestag eine niht lebenslänglihe Pension zu beziehen hatte, kann dur die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und Waisengeld bis zu der in den §8 2 bis 7 angegebenen Höhe bewilligt werden.

8 10. Stirbt ein Offizier, welhem im Falle der Pensionterung bei Berehnung der Pension die Anrehnung gewisser Zeiten auf die

Der Anirag von der Wense wird angenommen.

Beim Etat der Zentralgenossenschaftskasse erwidert auf eine Anfrage des Abg. Blell (freis. Volksp.)

Präsident der Zentralgenossenschaftskasse Heiligenstadt: Herr Dr. Crüger hat bei der zweiten Etatsberatung geäußert, daß die Üm- säße, die die Zentralgenossenshaftskasse zu einem niedrigeren Zinsfuße als die Reichsbank mache, doch außerordentlich gering seien. Dem- Ai habe A onla teren V f leßten Jahr im ganzen

onen zu an Krediten der Kasse u ¿

not, die nicht nur in den Provinzen des Ostens, sondern auch in | ganzen sind über 50 0/0 der Umsäße zu M N ase ee {hon stark hervortrete, noch vermehrt werden. Die „Post“ | erfolgt, als der gewöhnlihe Bankdiskont beträgt. Was würde abe am 26. April die Folgen der Leutenot in einem Artikel sehr | Herr Dr. Crüger sagen, wenn ich ihm hier Fälle aus den eingehend und deutli auseinandergeseßt. ihm nahestehenden Kassen vorführte, wo 12%/ erhoben worden sind?

Minister der öffentlihen Arbeiten Breitenbach: Abg. Graw (Zentr.) hebt die hervorragenden Verdienste der : tral ä Meine Herren! Dem Grundgedanken des vorliegenden Antrages B E E IRO Sen.

Beim Etat der Lotterieverwaltung erwidert auf ei kann ih nur beipflihten, da ih anerkennen muß, daß die Landwirtshaft | Anfrage des Ah Ö -:K H a unter dem Arbeitermangel leidet. Ih habe bereits gelegentlih der s a De Sly 00 ube Ven LoO

Gebeimer Oberfinanzrat Dr. Strutz, daß von den 500 i ü Beratung des Etats der Wasserbauverwaltung dargelegt, was geschehen a De ffizier

E E i E n E E a Ee angestellt gewesen ist, ohne eine in den Besoldungsetats n ihrte Stelle bekleidet zu Haben, kann Witwen- und Baisengeld durh den Reichskanzler in Grenzen derjenigen Beträge bewilligt werden, welhe ihnen zustehen würden, wenn der Verstorbene eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleidet gehabt hätte. Das Gleiche gilt für die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines ausgeshtedenen Beamten, welchem auf Grund des § 37 des Reichsbeamtengeseßes eine lebens- lánglihe Pension bewilligt worden war, ohne daß er eine in den Be- soldungsetats aufgeführte Stelle bekleidet hatte.

11. Stirbt ein Beamter, welhem im Falle seiner Verseßung

„die Staatsregierung zu ersuhen, Fürsorge dahin zu treffen, daß bezi staatlichen Bauten, insbesondere bei E e lien Bauarbeiten der Eisenbahn- und der Wasserbauverwaltung, einheimishe minderjährige Arbeiter niht zu ver- S 4 a Wense b von der Wense begründet den Antrag mit Rücksicht darauf,

daß es sowohl im gesundbeitlichèn wie im moralischen Au au jungen Leute läge, daß sie auf dem Lande möglichst lange auf den Bauernhöfen festgehalten würden; andernfalls würde die große Leute-

gegenüber denjenigen Witwenbezügen, die auch bei der R nach der vorgeshlagenen erhöhten Pensionsabstufung noch unterhal des geltenden Mindestbetrags von 216 #6 verbleiben. Diese würden ih ohne Aenderung der geltenden Vorschriften nach wie vor nur auf den bisherigen Mindestbetrag belaufen, und auch das Waisengeld würde in diesen Fällen unverändert bleiben. Da gerade bei diesen Mindest- beträgen das Bedürfnis nach einer Erhöhung als besonders dringlih anzuerkennen ist, stellt sh eine Aufbesserung des Mindest- saßes des Witwengeldes und damit au des nah ihm berehneten Mindestwaisengeldes als eine notwendige nung der beantragten Verbesserung der Anfangspensionen dar. Eine solche Aufbesserung ist aber auch geboten durch die allgemein beobachtete Steigerung der in den Ruhestand bei Berechnung seiner Pension die Anrehnung ge- | Kosten gerade des einfachen Lebensunterhalts, welche leßthin auh den wisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit nah 50, 52 | Anlaß zur Erhöhung des Wohnungögeldzuschusses der Unterbeamten des Reichsbeamtengeseßes hätte bewilligt werden dürfen, fo kann eine | gegeben hat. Zuglei mit einer Verbesserung der ae wird ole Anrehnung au bei Festseßung des Witwen- und Waisengeldes Volgeridtig eine Erhöhung der zulässigen Höchstbeträge des Witwen- lars den Reichskanzler zugelassen werden. s und Waisengeldes erfolgen müssen.

8 12, Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit Die Aenderung der für die Hinterbliebenen der Reichsbeamten dem Ablauf der Zett, für welche Gnadengebührnisse gewährt sind, | der Zivilverwaltung geltenden Vorschriften der Geseße vom 20. April der, wenn solche niht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag | 1881, vom 5. März 1888 und vom 17. Mai 1897 konnte auf eine folgenden Tage, für Waisen jedo, die nah dem Tode ihres Vaters | Erhöhung der Mindest- und Höhstbeträge des Witwen- und Waisen-

sind, nicht früher als mit dem Tage threr Geburt. geldes nicht wohl beschränkt bleiben. Die für die Hinterbliebenen

4 n find, gas 13. Das Witwen- und Waisengeld wird monatli im voraus | yon Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine teilweise in sonst

ines Beamten,

Parlamentarische Nachrichten.

Jn der Begründung des vorgestern veröffonz; Gesezeniwurfs, betreffend Aenderungen deg fertig beamtengeseßes vom 31. März 1873, wird ausgeführt

Das Inkrafttreten ter Neichsgeseße vom 31. Mai 1906 über Pensionierung der Offiziere und die Versorgung der Personen | Unterklassen des „NReichsheeres usw. hat eine entsprechende Aende u der Pensionsverhältnisse der Beamten nahe gelegt. Freilih mis die Offiziere in welt größerer Zahl in jungen Lebensjahren u Dienste scheiden als die Beamten, sodaß eine Aufbesserun Pensionsbezüge für sie dringender erschien als für die Beamten M auch Beamte werden in jungen Lebensjahren pensioniert und befind sih dann vielleicht man@mal in einer \{chwierigeren Lage als d abschiedete Offiziere, welche auf Grund von Garnifox- und F dienstunfähigkeit eine Pension erhalten können, ohne daß sie ervril unfähig zu sein braven. Der Geseßentwurf bezweckt deshalb in de Hauptfache, die Vorteile, welche das Offizierpensionsgeseg v 31. Vai 1906 den Offizteren gebraht hat auch den Beamten j 1 währen und damit zugleih einem Wunsche bes Reichstags zu 4 sprehen. Zugleich s{lägt der Entwurf Aenderungen vor, die d

traht kommenden Lottertekollekteurstellen în Preußen 163 an Offiziere

soll, um die Abwanderung der landwirtsaftliGen und industriellen | vergeben worden seien, also ebensoviel wie an Kaufleute, denn etwa ng_ 110 Stellen schieden für die B i Arbeiter zu den großen inländischen Kanalbauten hintanzuhalten. Es ! dieser Sten a id ne a N

soll in erster Linie auf die Unternehmer eingewirkt werden, daß sie

x Eine Reihe weiterer Etats wird ohne Debatte bewilligt. Ausführung bes Neichsbeamtengesetßes in anderer Nicht itwen- i die Bes ü 8 a E n E A E Me ver- Beim Etat des Finanzministeriums spricht 3 ibuifs ee N und will die bei der Audlezung cinige ns u ee an e bie Heifana ju lfte M ; Moi nb ea Cefeeen werten i eili neu gefaßt werden, | in Betracht kommende Dienstzeit nah § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 des A ° g erden, daß kontraktbrüchige Abg. Schmtdt -Warburg seine Befriedigung darüber aus, daß die en ausgetauhten Zweifel beseitigen. die oberste Reichsbehörde, welche diese Befugnisse auf andere Behörden | wenn anders ihre Handhabung nicht ernsten chwierigkeiten | Offizierpensionsgeseßes hätte bewilligt werden dürfen, so kann eine B

solche Anrechnung au bei Festsezung des Witwen- und Waisengeldes

A ines entsprehenden Geseßentwurfs begegnen U o Selerific dee N pre S i Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zugelassen

hat es sich im Interesse der Uebersichtlichkeit als wünschenswert er- wiesen, die die Hinterbliebenen der Heeres- und Marinebeamten betreffenden Vorschriften auszusondern. Ihre Einbeziehung in den vorliegenden Entwurf begegnet keinen Schwierigkeiten, da die Abfindung der Hinterbliebenen von Heeres- und Zivil-

Arbeiter nicht anzunehmen sind, und ferner sollen die Unternehmer | Angelegenheit des Botanishen Gartens ja zu einem annähernd be-

angehalten und kontrolliert werden, daß sie nicht durch Aufrufe | friedigenden Abshluß gekommen zu sein s{heine, indem die Stadt | . Dem Reichstage ist ferner der nachstehende ( ; inländische Arbeiter heranziehen. (Bravo !) f Berlin den größten Teil des Gartens zu einer Parkanlage so gut wie eines Beamtenhinterbliebenengef E : e erlischt: 1) für geen Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats,

Erfahrungsgemäß ziehen die großen Kanalbauten unsere inlän angekauft habe. S 1. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Ki n welhem er si verheiratet oder stirbt ; 2) für Ie Waise außerdem / s s i i : d / 7 ; : ; 8 18. Lebensjahr dishen Arbeiter in verhältnismäßig geringem Umfang an; diese Be- Finanzminister Freiherr von Rheinbaben: von Beamlen, welchen zur Ziit ihres Todes ein Anspruch auf Pes E A

übertragen kann. 14D

as Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisen- durch die oberste

werden.

B. Hinterbliebene von Offizieren einshließlichSanitäts- offizieren des Beurlaubtenstandes und von den aus- d geshiedenen, zum aktiven Militärdienste vorübergehend M

vollendet.

Reichskasse îim Falle der Vers i Nuhes | g

obahtung hat man bei dem Bau des Kaiser Wilhelm-Kanals und i Mei : N aus der Rei m eßung in den Ruhestand ju 15, Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisen- | ßeamt unter gewöhnlihen Verhältnissen die gleihe sein 4

uo höherem Maße beim Bau des Teltowkanals gemaht. Es steht Geklemanidie ete a E O Liber von auagesdiiteren Ucimten, "melde fedtt cic go e P O A lean V n muß “Zti gs Susammensassun i mp R ega: O win §11 Der ‘Witwe und ber dilidin 9 Legitimerten Kindern j

fest, daß beim Bau des Teltowkanals mindestens 60 0/6 ausländis@e | Uebeltäter binschtlid der V Ne 15 spruchs over auf Grund des § 39 des Reichsbeamteng L neden C A e L No, | Einem Sesey Und der cregezung Ae Ne chor ; | etnes Offiziers des Beurlaubtenstandes, dem zur Zeit seines Todes ein “00 0 { hinsichilih der Verpachtung des Botanishen Gartens wäre ngeseyes lebev M außerhalb des Reichsdienstes erfolgten Wiederanstellung oder Be- | Militärhinterbliebenengeseß wird derselbe Weg eingeschlagen, A Anspruch auf Pension aus der Reichskasse im Falle der Verabschiedung

der Regelung der Pensionen bereits beshritten worden ift. ergibt fh die Notwendigkeit, die sämtlichen Geseze für die Hinter- bliebenenversorgung der Reichsbeamten aufzuheben und in einem neuen Gesetz eine einheitliche Mae für die Hinterbliebenen aller Reichs3-

länglihe Pension aus der Neichskasse zu beziehen batte

Witwen- und Waisengeld. Keinen Asprus aaf Wittwe A [ait L L ibt Sillei 4 cht, insoweit SRLN Aben Me D derjenigen Beamten und aub das ( enen Beamten, wele nur tlih im Meichédienst q Ent Teilen Ale nebenamtlih im Reichédienst ax

zugestanden hätte, sowie der Witwe und den ehelichen oder ligiti- mierten Kindern eines verabschiedeten Offiziers des Beurlaubten- standes, welcher eine Ds on aus der Reichskasse zu beziehen hatte, j ann durch die oberste Miltärverwaltungsbehörde des Mee A

Arbeiter beschäftigt gewesen sind. | nit der Kultusminister, sondern der Finan i in i ¿ / 3 zminister, so bin ih ja Für den Betrieb der Staatseisenbahnverwaltung gilt son seit | gewöhnt, im allgemeinen der Uebeltäter zu sein, (Heiterkeit.) Vie lange die Vorschrift und wird immer von neuem wieder ein- | in diesem Falle war die Verpachtung do die einstweilige richtige

eih8beamtengeseßes bezeihneten Stellen zusteht, insoweit Witwen- oder Waisengeld unter _Hinzurechnung jener anderweiten Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinter-

geshärft, daß während der Bestellzeit und während der Erntezeit die | Maßnahme; d ls d t f j

weitestgehende Rücksiht zu nehmen wäre auf die Bedürfnisse der | Seiten den Besuchern ae e a6 O F 2. Das Witwengeld besteht in vierzig vom Huntert derjenizu a eda Be Q beziehen V weldher dem Ver: R edes Vier on Muinat der Can ‘gegenüber hem geltenden D R e Lo va 2 E i

Landwirtschaft. Meine Herren, es ist s{chwer, dieser Weisung auch | zunehmende Devastation des Parkes “E witedé dort Allee na reS iet gamllen seid U ia a Ede 6s A forbenen eian d Reichtbeamtengeseges zu A fBäitig qq | Rehte “in der Haupt ae has E Grwweiterung A A Hinterbliebenen von Offigleren, die obne Penfion audgehieden: :

wirklich Folge zu geben ; denn gerade in diesen Zeiten beginnen in der | verübt, und es wurde der Park ti seiner Bed ; verseßt word Ï O i in den Ruhestand M oder zu zahlen gewesen wäre; 3) bei Anstellung oder Beschäftigung | derjenigen, welhe auf Witwen- un aisengeld einen An- x T r cu : O A e L! t worden wäre. Das Witwengeld soll jedod, vorbebalilid ta : t eines Beamten im Reis- oder t werden kann, | zum aktiven Militärdienst vorübergehend wieder herangezogen 4

Staatseisenbabnverwaltung die großen Bauten, die während des | sondern herabgedrückt. Jch glaube, daß eine Verpachtung, die den Park im § 4 verordneten Beschränkung, „mindestens 300 „& betragen und Beamter L Sgealga! Nr. 2 des N rbiamiencoledea, ps O E eise De E daciehen o worden find, sowie für die Hinterbliebenen von Offizieren, 8

Winters zum Teil geruht haben, und müssen forciert werden in der | in eine ordentliche Hand gelegt hat, eine richtige Maßnahme war. Im e Seel Lon B R T Melbocclecht S R T c UNN wenn das Diensteinkommen einer Witwe 2000, das e a 31. Mai 1906 und dem Entwurf zu einem Geseye, betreffend Aende- Le L Toiehes O worden find falls ie Ghe nah 4

guten Jahreszeit bis weit in den Herbst hinein. Troßdem ist die übrigen teile ih die Hoffnung, daß es bald zu einer Verständigung über f ( sir Bitrpgelebol. S. 166) bezeldhnelu N 1000 A übersteigt, und zwar in Höhe des Mehrbetrags. Bei De- | rungen des Reihsbeamtergeseges, und beseitigt Zweifel, die bei der | m Ausscheiden aus dem Friedensstande geschlossen worden ift. In A

Ausführung der geltenden Geseße namentlich hinsichtlich der Berechtigung d m Bezuge mehrerer Witwengelder nebeneinander eben haben. | den

den Betrag von 5000 & und für Witwen der übrigen Beamten di rechnung des Diensteinkommens findet § 57 Nr. 2 Abs. 2 des Reichs- u er Em allgemeinen aber hält er das geltende Recht ait ih aufrecht.

Betrag von 3500 4 nit übersteigen. Ueber die Zugebörigkeit : 4 * _DUged y tengeseßes Anwendung. Gef Ie ae des Tarifs entsheiden die Vorschriften im § 2 dg un gel LO8 Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben Ë s i Be) 00e Us 1873. i L einer im Reichs- oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des vusage ‘und bie Altertjulage (IS 11 13, 99 deo Dke N Me tengeiehes erbienten Penfion fder 1500 M in Höbe des d d e„_10, de ¡ierpensionk rbetrags. geseBes vom 31. Mai 1906) stets, die Kriegszulage, Pensionserhöhun n T Tritt das Ruhen des Rechts auf den Bezug von Witwens- un E opGunlage (59 12, 32; Z9 49, 59; S8 66, 67, § 72 Nr. Wi und Waisengeld gemäß 88 15, 16 im Laufe eines Monats ein, so wird & 5 i ») n dem Falle außer Betracht, daß die Witwe zu eint M die Zahlung mit dem Gnde des Monats eingestellt; tritt es am ersten eei gues berechtigt ist. A M Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des i ar der Verstorbene als Pensionär wieder in den Reichsdient M Monats auf. Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder L so wird dex Berechnung des Witwengeldes derjenige B W oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechts auf rag_zu Grunde gelegt, den der Verstorbene an neuer und alte den Bezug von Witwen- und Waisengeld mit dem Ablaufe von Pension bezogen hat oder hätte beziehen können. War der Verstorbert sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an als Pensionär außerhalb des Relchsdienstes in eine der im 8 57 Nr.? gerehnet. Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen- und Waisen-

ällen des Abs. 1 muß der Tod des Verstorbenen durch die Dienstbeschädigung verursaht worden sein, welche zur Pensionierung des Offiziers hätte führen können oder geführt hat.

C. Hinterbliebene von Militärpersonen der Unterklassen.

12. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder | von Militärpersonen der Unterklassen, die während der Zugehörigkeit | zum aktiven Heere entweder infolge einer Dienstbeshädigung oder nah R zehnjähriger Dienstzeit gestorben sind, erhalten Witwen- und Waisen- 2 geld. Das Gleiche gilt für die Witwen und die ehelihen oder M legitimierten Kinder von ehemaligen Militärpersonen der Untre- M flafsen, die 1) zur Zeit ihres Todes nah Ablauf mindestens / á@{tzehnjähriger Dienstzeit eine Rente zu beziehen hatten, oder 2) in- folge einer Dienstbeshädigung vor Ablauf von sech8s Jahren nach der

Zentralinstanz dauernd bestrebt gewesen, die angeordneten Maßnahmen | den ganzen Park kommen wird. Die Idee, daß man den ganzen Park der durhzusetzen. : | Stadt Berlin als Geschenk überweisen folle, habe ih von voruherein Was nun die Wirkung des Antrages betrifft, die minderjährigen | abgewiesen; davon kann niht die Rede fein. Andere Städte müssen Arbeiter zu unseren großen Staatsbauten nit heranzuziehen, fo bin | sich mit enormen Kosten erst einen Park anlegen, und wie sollte man ih heute nicht in der Lage, ein abschließendes Urteil bekanut zu geben. j nun dazu kommen, der Stadt Berlin einen Park zu s{enken? Zudem Dazu wäre in erster Linie eine statistische Aufnahme nötig; in welhem | war ih dur das Charitége)ey geradezu verpflichtet, den Betrag aus Umfange werden minderjährige Arbeiter in unseren großen Bau- |} dem Verkauf des Parkes dazu zu verwenden, um die Kosten für die betrieben beschäftigt ? | neue Charité und den neuen Botanischen Garten tunlihßst zu deden i Ich glaube jedo, in einem darf ih mit dem hohen Hause eins | Andererseits wäre es mir sebr schmerzlich gewesen, den ganzen sein: wir müssen insbesondere bei der Staatseisenbahnverwaltung | Botanischen Garten zu Baustellen aufzuteilen; denn der Herr Vor-

Der dem Reichstage ferner zugegangene Entwurf eines Militärhinterbliebenengeseßes lautet:

Erster Teil.

Neichs3heer. I. Allgemeine Versorgung.

A. Hinterbliebene von Offizieren einshließlich Sanitäts- offizieren des Friedens]jtandes.

Die Witwen und die ehelihen oder legitimierten Kinder

mit tunlihster Beshleunigung zu Ende geführt werden. Wie dem |

Hause bekannt ist, hat die Staatseisenbahnverwaltung an den

einzige Quelle der Luftzufuhr, und es wohnen namentlich links der Potsdamer Straße meist Bevölkerungsklassen, zum Teil ärmere Be-

5

besorgt sein, daß die dringlichen Bauten für Verkehr und Betrieb | redner hat recht: er ist in dem betreffenden Stadtteil von Berlin die | í

verschiedensten Stellen des Staatsbahnbereihs, nit blos im Westen

auf die Unvollkommenheit unserer Anlagen zurückzuführen sind. Es

| völkerungsklafsen, die auf den Park nd, sehr schwere Störungen im Betriebe gehabt, die zum großen Teil ! l 1 Oas

|

Man hat nun den Plan aufgestellt, die Außenteile, und zwar auf allen vier Seiten, zu bebauen und dann nach Art des Parkes

des MNeichsbeamtengesezes bezeichneten Stellen eingetreten, so wird de Berechnung des Wil1wengeldes die festge|eßte Neichspension im volla Betrage zu Ee gelegt. dl

Ver JFahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben fo abzurunde, daß bei der Teilung dur dret sihe volle Markbeträge d

§ 3. Das Waisengeld beträgt jährlich: 1) für jedes Kind, desse

geld wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.

8 18. Ist ein Beamter oder ein ausgeschiedener Beamter, dessen Hinterbliebenen im Falle seines Todes auf Grund dieses Gesehes Mitwen- oder Waisengeld zustehen würde oder bewilligt werden könnte, vershollen, so kann den Hinterbliebenen von der obersten Reichsbehörde das Witwen- und Waisengeld auch {hon vor der Todes-

L von L da des Friedens\ftandes, welchen zur Feil ihres Todes ein Anspruch auf lebenslängliche Pension aus der Reichskasse im Falle der Verseßung in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die Witwen und die ehelihen oder legitimierten Kinder von verabschiedeten Offizieren des Friedensstandes, welche eine lebenslängliche Prlion aus der NReichskasse zu beziehen hae oie Witwen- und Waisengeld.

beshädigung muß im Falle der Nr. 2 innerhalb der Fristen des § 2 des Mannschaftsversorgungsgeseßzes festgestellt sein.

& 13. Das Witwengeld beträgt jährlich 300 A Dieser Betrag erhöht 1s für die Witwen der Militärpersonen der Unterklafsen mit mehr als fünfzehnjähriger Dienstzeit für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sech8s vom

ftchen uns ganz gewaltige Bauaufgaben bevor, und diese müssen auf | M i ; Mut b n : i onceau in Paris, der wahrsch{einli® eine N utter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Be erkläru währt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit 2... Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen das äußerste betrieben werden. Es wird also niht leiht sein, dem Herren bekannt ist, das Lens A E "Park Ee bon zuge bon Witwengeld berehtigt war, ein Fünftel des Witwengelde); ober Wa e alibkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die Ses zu welcher der e orb berechtigt g om Le oder berechtigt | Hundert. Dem hiernach berehneten Betrage des Witwen- Antrage zu entsprechen. Troydem foll eine sorgfältige Prüfung er- | lassen. Auf diese Weise errei@t man E M jedes Kind, dessen Mutter nit mehr lebt oder zur Zeit dd ablung des Witwen- und Waisengeldes beginnt, bestimmt in diesem | gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand verseßt | geldes- treten für die Witwe einer der im Z 10 Abs. 1 des man, daß die wertvollsten | Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechti! alle die oberste Reichsbebhörde. worden wäre. Das Witwengeld soll jedo, vorbehaltlich der im Z 4 ann [Gas Mert or naa E D e Sia a entenempfäng ,

folgen, ob und in welhem Umfange es möglih sein wird. (Bravo !)

Abg. Sch{chmidt-Warburg: Mit dieser Erklärung des Mini e: er sein Möglichstes zu tun suhen wird, müssen Vie uns eat zufrieden geben. Bei dieser Gelegenheit möchte ich wünschen, daß

auch die Lage der Eisenbahnarbeiter, nickt nur die der Beamten, bei n Geseß f F 57A S | n Löhn us{chüf 0 Zulagen un den jeßigen Teuerungsverhältnissen eine durchgreifende Aufbesserung Dieses Terrain würde einen Wert von 4 bis 43 Millionen haben und storbene beretigt gewesen ist oder berehtigt gewesen sein würdt, Außer Kraft treten alsdann: 1) das Gese, betreffend die Für- [terszulage 7 Abs. P S L, 0E D de aa l erfährt. ih habe, um der Stadt nach Möglichkeit entgegenzuko en, nur di wenn er am Todestag in den Nuhestand verseßt worden iväre, sorge für die Witwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivilver- | 31, Pai 1906) stets, die Kriegszulage, die Pensionserböhung und die | fähig bezeichneten Löhnungszushüsse t m Hage h E S ch mmen, ie ürsorge | Tropenzulage (§8 12, 49, 66, 67 a. a. O.) in dem Falle außer Be- | bei Witwen von Kapitulanten mit ehr als atzehn- M

Abg. Kunze (kons.): Namens meiner Freunde babe i zu erklären daß wir dem Antrage im Interesse des Bauernstandes n vér jungen Leute sympathisch gegenüberstehen, damit diese an Leib und Seele nit so leiht verloren gehen können.

a Fritsch (nl.) erklärt ebenfalls, der Tendenz des Antrages sympathisch gegenüberzustehen, und fragt an, was der Minister zu tun gedenke, um die Gefahrlosigkeit des Verkehrs in Berlin für die Zu- kunft zu gewährleisten.

Minister der öffentlihen Arbeiten Breitenbach:

Meine Herren! Es i} wohl unbestritten, daß die Berliner Verkehrsverhältnisse dringend einer Verbesserung bedürfen. Nîicht nur

Teile der Bebauung ershlossen werden, und daß andererseits der innere Teil. vor dem Staub und Lärm des Straßengetriebes geschüßt wird. Es würden 58 000 qm erhalten bleiben. Das ist die Hälfte der ganzen Fläche und ein Terrain 4 bis 5 mal fo groß wie der Dönhoffplay.

Hälfte, also rund 2 Millionen dafür von der Stadt gefordert. Jch glaube, daß ih der Stadt nah jeder Nictung hin entgegengekommen bin. Es besteht die Hoffnung, daß die Stadt darauf eingeht, und fo wird es mögl:ch sein, einerseits durch Veräußerung der Seitenteile einen erheblichen Erlös für die Staatekasse zu erzielen, um dem

Charitiógeseß zu genügen, andererseits den Park der Oeffentlichkeit zu i

erbalten.

Der Etat des Finanzministeriums wird bewilligt.

__ Darauf wird das Etatsgeset ohne Debatte und sod in der Gesamtabstimmung der Etat mit dem Gi to

l war, 8 S A OBES

er Zahresdetrag des Waisengeldes ist nah oben so abzurundet, daß hei Teilung durch drei \si{ch volle Markbeträge E : § 4. Witwen- uúud Waisengeld dürfen weder einzeln noch zw sammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher der Ver

Ergibt sis an Witwen- und Waisengeld zusammen eir höher Betcag, so werden die einzelnen Säße in gleiGem Verhältnisse geküril. S 5. Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengelt- | berechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der ver bleibenden Berechtigten von dem Beginne des folgenden Monats an | insoweit, als sie si noh nicht im vollen Genusse der ibnen nad | S9 2 b!8 4 gebührenden Beträge befinden.

§ 6. War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Ver storbene, so wird das nah Maßgabe der 88 2, 4 berechnete Witwe geld für jedez an„efangene Jahr des Alteréunterscziets über 15 bit einschließlich 25 Jahre um 1/26 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ghe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem 96 kürzten Betrag 1/26 des berechneten Witwengeldes solange binzugesepl,

——

S E R E g E T

& 19. Für die Entscheidung über Ansprüche aus diesem Geseße find die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen- standes aus\chließlich zuständig. ; L “4 Dieses Gese tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 n Kraft.

waltung, vom 20. April 1881, 2) das Gesetz, betreffend die für die Witwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887, soweit es die Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine sowie deren Hinterbliebene betrifft, 3) das Gesetz, betreffend den Grlaß der Witwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichszivilverwaltung des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888, soweit es die Beamten betrifft, 4) das Geseh wegen anderweiter Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897, soweit es die Hinterbliebenen von Beamten betrifft.

Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesege er- Tärten und nicht rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen- und Waisengeld behalten auch mit bezug auf dieses Gese ihre Wirksamkeit.

verordneten PAR Ung, mindeftes 300 4 betragen und für Witwen von Offizieren bis zum Brigadekommandeur einshließlich abwärts den Betrag von 5000 4 und für Witwen der übrigen Offiziere den Betrag von 3500 4 nicht übersteigen. Bei Berehnung des Witwen-

eldes bleibt die Pensionsbeihilfe, die Verstümmelungszulage und die

Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung dur drei sih volle Markbeträge ergeben.

3. Das Waisengeld beträgt jährli: 1) für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Be- zuge von Witwengeld berehtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes; 2) für jedes Kind, dessen Mutter niht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes. Der Jahresbetrag des Waisen- geldes ist nah oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei fi

volle Markbeträge ergeben. i : 8 4. Witwen und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu-

tracht, daß die Witwe zu einer it ray oen se berehtigt ist. Der

desjenigen Betrags hinzu, den der Verstorbene infolge der im § 10 Abs. 1 a. a. O. vorgeschriebenen Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ein- getreten, so beträgt die Erhöhung des Witwengeldes /100_ der von dem Verstorbenen zuleßt bezogenen, im Etat als pensions-

jähriger Dienstzeit für jedes fernere Dienstjahr um 2/100 dieser Bhnungbtuilie oder Zulagen. Sofern si bei Anwendung der Vorschriften des Reichsbeamtengesezes für die Witwe eines zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfängers, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei dem Kas dettenkorps ein höheres Witwengeld ergeben würde, ist dieses zu ge- währen. Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nah oben so abzu- runden, daß bei Teilung dur drei \ich volle Markbeträge ergeben. & 14. Die §§ 3, 6, 8 Abs. 1 und § 10 finden mit der Maß- gabe Anwendung, daß an Stelle der im § 10 erwähnten Paragraphen des ernen engee § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Mann-

aftsversorgungsge]ezes treten. 1 e ti S und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zu-

Entlaffung aus dem aktiven Dienste gestorben sind. Die Dienst- | f

an so kritishen Punkten, wie es der Potsdamerplaß ist; ganze esch im ganzen an | bis der volle Betrag wieder erreiht is. Auf d 3 zu be 21 in Bayern na g übersteigen, zu welcher der Ver- | Steaßenzüge sind überlastet, insbesondere durch den Straßenbahn, | ben Beschlühen ‘deg Hauses in Einnahme und Aagaues 109 | rechnenden Betrag des Waisengeltes I viel È Wine M Masa.” dge Wfehende Bestimmungen men 1870 für die | (nen Pn pie B eien f ober berechtigt gewesen sein würde, | sammen den Betrag der im § 9 des Mannsaftoversorgungsgeseßes | verkehr. Diese großen Mängel verkenne ih nicht, ebensowenig die | 2187 109 250 O n Pie d Borau®feßz i K hl nah Sade n van erem Br E D cbe Militär: idt fd ar S A Wie E ein bBh B A igt a B G T A Sab Hre idht s | vie 7 x s -_+ En e: : * e Vorausseßungen einer [sowohl na e i T en- usammen ein höherer Deirag, : ; : 4 zuständigen Behörden, in erster Linie der Polizeipräsident, der wahrlid) Präsident von Kröcher s{chlägt für die nähste Sitzung die erste | S 4 als auh nad § 6 vor, fo ist a ft da : As [oe ile e im § l angegebenen Ansprüche gegen bayerische E e A E a G oe atn Verhältnisse gekürzt. g die Grenze um denjenigen E eem ie ällen e n f

eines schweren Amtes waltet. Wenn die großen Projekte, die die Stadt Berlin betreibt, und die Projekte der Großen Berliner Straßenbahn nit vorwärts kommen, liegt das an der ganz besonderen Schwierigkeit der vorliegenden Verhältnisse. Leider verstehen ih die

- Á 2 8. Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Wilwe, went Stadt und die Straßenbahnen nit so, wie es im Interesse der Besserun positionen des Präsidenten für die nächste Zeit zu erfahren und verlangt, | tie be mit dem verstorbenen Beamt vonate vor ls 15 linger als der Ver- Berliner Verkehrsverhältnisse zu wünschen wäre; sie kollidieren 4 Vh les Präfitent von Kröther, will in der ader Woche zunächst die | Fen Whleben geldlossen worden und die Ebesclichung jr dv hein der dem Geseyentwurf beigegtbönen A R storbene, so witd das nat Maßgabe i S2 4 beredhnete e bis oberer B tg a mus es les ite Ne alten l wecke erfolgt ist, um d iwe d g g zu es: ü des Alters eds über erer Betrag, fo g er e den Bezug des Witwengelde CeTO FRE IEDET angeläangene Jag Ne Nad fünsiähriger Dauer der | Verhältnisse gekürzt. Nah dem Ausscheiden eines Witwen- oder O

verschiedensten Stellen, sind über sehr wesentliche Fragen uneinig. Jh meinerseits werde bereit sein, wo es irgend angeht, vermittelnd zu wirken, und ebenso werden die zuständigen Behörden zu wirken suhen. Jch bin fest überzeugt, daß beide Teile sich einigen werden; denn es slehen sch zwei große Gegner gegenüber; auf der einen Seite die Stadt Berlin, die auch auf dem Gebiete der kommunalen Verkehrsbauten ganz Hervorragendes und sehr

Anerkennenswertes geleistet hat, auf der anderen Seite eine große

Beratung des Eisenbahnanleihegeseßzes v Gh. dd nens ees e diese Beratung i ete 0, eventuel mi endsiBßungen, [eri ï 90 Redner gemeldet seien. M Cy OITAIL I Abg. Freiherr von Zedlig und Neukirch wüns{t die Dis-

Vorlagen erledigen lassen, die noch an das Herrenhaus f

sodann zwei Anträge über Steuerfragen und au M va Mei eh auf die Tagesordnung seßen. Einen Tag vor Pfingsten wolle er für Petitionen vorbehalten. In der nächsten Woche wolle er außerdem

die Persionsgeseße erledigen, und auch die Berat s H Kani wegen der Kohlenteuerung könnten die Sntetvellaiten gen. Abg. Schmid t-Warxburg verlangt dringend, daß d Budgetkommission über die Beamtenverhältnisse erla L E

j 4 L

geld nah § 4 und erst dann das Wi1wengeld nah §. 6 zu kürzen, | demnächst aber der gemäß § 6 gelkürzte Betrag des Witwengeldes dem nach § 4 gekürzten Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zzuseßzen.

verschaffen. Keinen Anspru auf Witwen- und Waisengeld haben di: Zu T uy Él ata iletenen Kie gene augesciedenen Beamten 19 [01er She, welche erl na der Bersezurg des ten in Ruhestand geschlossen worden ist. ISING: Des, DYIIATe

(S@luß in der Dritten Beilage.)

ratung komme, damit er niht etwa durch einen Schluß vor Pfingsten

fonds esten haben, zur Anwendung. Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür alljährlich eine Summe über- wiesen, die sich nach der Höhe des entsprechenden tatsählihen Auf- wandes des Reichs im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich bergeilden Kontingents zu der der übrigen Teile des Reichsheeres

Dur den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Reichsbeamten eseßes vom 31. März 1873 wird eine wesentlihe Er- anl der Witwen, und Waisengelder herbeigeführt werden. Die inaussezung der Anfangspension von */60 auf 2/60 wird eine Ver- esserung auh des Anfangswitwengeldes um F jur Folge haben, und in ähnlicher eise wird die beantragte Gre

& 5. Nach dem Ausscheiden . cines Witwen- und Waisengeld- eren erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleiben- den Berechtigten von dem Beginn des folgenden Monats an insoweit, als Le id noch nicht im voklen Genuß der thnen nah §§ 2 bis 4 gebü N Beträge befinden.

einsließlich 25 Jahre um 1/20 gekürzt. G für jedes angefangene Jahr threr weiteren Dauer dem ge- kfürzten Betrag '/20 des berehneten Witwengeldes solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ift. Auf den nah § 3 zu be- rechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des Witwen-

öhun y S 13 Abs. 3 Sah 2 um 2/00 der von dem Verstorbenen lee bezogenen, im Etat als pensionsfähig bezeihneten Löhnungszu\schüsse oder Zulagen. Bei den Hinterbliebenen der im § 12 Abs. 2 Nr. 1 erwähnten Personen dürfen Witwen- und Waisengeld weder einzeln noch zusammen den Betrag der vom Verstorbenen bezogenen Rente

Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Beginne des folgenden Monats ab insoweit, als fie iy Mone niht im vollen Genusse der ihnen nach §§ 13, 14 gebührenden E befinden. Liegen die Vor- aussezungen einer Kürzung sowohl nah Abs. 1 als auch nah §§ 6, 14

geldes ohne Einfluß.

ung “der Penfionsabstufung allgemein eine entsprechende

§& 7. Uegen die Voraussezungen einer Kürzung sowohl nah § 4

vor, so ist zunähst das Witwen- und Waisengeld nah Abs. 1 und