1907 / 106 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 May 1907 18:00:01 GMT) scan diff

das Bedürfnis hinausgehend anzusehen sind, und muß mi des- dagegen ausspreen. Für außerordentlich bedenklich muß ih ferner den anderweiten hg des Herrn von Savigny halten, das Witwengeld für die Unter- en von 300 auf 360 #6 heraufzusezen Bedenken, die ih für | f werwiegend erachte, daß ih darin eine ernstliche Gefahr für die age erblickden würde. Die Gründe werde ih mir erlauben kurz legen. unächst irrt si der Herr Abg. von Savigny, wenn er den aufwand für gering hält. Nah unseren Berechnungen würde EMehrausgabe im Beharrungszuftande 14 Millionen betragen. r Antrag Savigny würde aber vor allem eine grund- He Durchbrehung des Prinzips darstellen, daß die Bezüge der ven und ihrer Kinder nicht die Pension des Mannes übersteigen Es würde der Fall eintreten können, daß die Witwenpension 60 A böher is als die Pension des Mannes gewesen sein 2; denn wir haben Unterbeamte mit einem Gehalte von 800, 4 und bei diesen kann unter Umständen die Penfion geringer wenn nämlich der Beamte in sehr frühen Jahren zum Aus- den aus dem Staatsdienst genötigt ist. Würde also dieser Antrag Herrn Abg. von Savigny angenommen werden, so würde mit dem amentalen Grundsay gebrochen, daß die Bezüge der Nelikten nicht dr sein dürfen als die des Mannes; dazu, glaube ich, kaun man die Hand bieten. Ich kann auh für meine Person ein Bedürfnis zur Erhöhung Witwenbezüge von 300 auf 360 „6 nicht anerkennen. Meine en, um was handelt es sich denn? Es handelt ih darum, daß Unterbeamter in jungen Jahren stirbt, und daß also seine Witwe bleibt, meist in jungen, in den besten Jahren stehend, ih glaube, wenn diese unter allen Umständen eine Summe von & erhält, so ist das ausreihend. (Sehr richtig! rechts.) Denn andelt sich hier meist um gesunde, arbeitsfähige Frauen ; liegt ein fheitsfall oder ein sonstiges Unterstüßungsbedürfnis vor, dann sih die Sache natürli ganz anders ; dafür sind aber die Unter- ungsfonds da. Ich glaube nicht, daß es richtig ist, dur Gefeß gesunden Frau das Recht auf den Bezug eines Witwengeldes 360 4 einzuräumen. Ferner, meine Herren, was für den Staat */, Millionen aus- hen würde, wird eine unerträglihe Belastung für die Gemeinden- entlih für die kleineren sein. Es wird bei dem Wohlwollen, das hier für die Beamten kundtut, vielleiht niht genügend berück- gt, das alles, was wir hier dem Staate auferlegen, ohne weiteres für die Gemeinden Anwendung findet (fehr richtig! rets), Hviel ob fie leistungsfähig sind oder niht. Die Bestim- gen über Pension und Reliktenbezüge finden ohne weiteres auf Gemeinden Anwendung, und ih bitte doch, die Situation vieler neinden zu berüdcksihtigen und daraus die Folgerung zu ziehen, daß in dem Wohlwollen für die Beamten nicht zu weit gehen und Gemeinden nicht zu stark belasten soll. Und, meine Herren, was für mich der entscheidende Grund ift, en die Anregung des Herrn Abg. von Savigny weitgehendste denken zu äußern, das ist die Rückwirkung auf die ganzen fozials tishen Geseße im Reih. Meine Herren, wie hat man darüber pottet, als durch die Reichsgesezgebung den invaliden Arbeitern Rente von 110, 120 #4 festgeseßt wurde, wie ist diese sogenannte phltat namentlich von der sozialdemokratishen Seite bespöttelt den, und wie Recht hat die Reichsgeseßgebung damit gehabt, und sehr hat {ih dieser verhältnismäßig geringe Betrag als eine Wohl- für die alten invaliden Arbeiter herausgestelit! (Sehr richtig its.) Während früher der alte invalide Vater auf dem Lande vou eiem use zum andern gestoßen wurde und keiner ihn aufnehmen wollte, jeßt der Invalide mit 110, 120, 1504 Rente geradezu ein gern zhener Gast in den Häusern der Kinder. (Lebhafte Zustimmung its.) Wenn Sie nun gegenüber dieser Snvalidenrente von 110, ), 150 M einer gesunden arbeitsfähigen Witwe 360 H einräumen rden, fo könnten Sie die Rückwirkung auf die soziale Gesetzgebung iht hintanhalten. (Zustimmung rechts.) Meine Herren, es wird nen au bekannt sein, daß im Reiche die Arbeiten im Gange find, dort eine Witwen- und Waisenversiherung auch für die Arbeiter zuführen. Führen Sie hier für die Witwen der Unterbeamten en Mindestbetrag von 360 H ein, so ist das von einer Tragweite die Arbeiter-Witwen- und -Waisenversicherung im Rei, die gar- bt hoh genug eingeshäßt werden kann. (Sehr richtig! rets.) a handelt es \sich dann aber nicht mehr um einzelne Millionen, dern um viele, viele Millionen. (Sehr richtig! rechts.) Ih weiß ch mit Herrn Abg. von Savigny, der ja scin warmes Herz für die amten wieder bekundet hat, durchaus einig in seinem Bestreben; r lasen Sie, meine Herren, die Rücksichten andrerseits nicht außer ht, die der Staat, die die Kommunen und die sozialpolitishe Geseß- bung im Reiche fordern! Und deswegen bitte ih Sie, dem Antrage ne Folge zu geben. (Bravo! rets.) Jch würde darin eine Ge- hrdung des Gesetzes erblicken. Der Antrag von Savigny wird in beiden Teilen abge- nt und die Regierungsvorlage unverändert angenommen. Zu § 18, der bestimmt, daß das Recht auf Bezug des Baijengeldes mit dem 18. Jahre erlischt, hat der bg. Dr. pn Savigny einen von dem Abg. Dr. von Campe einge- brachten, aber inzwishen wieder zurücgezogenen Antra ieder aufgenommen, welcher lautet: „Jst die Waise förperli

der geistig gebrechlich und dadurch ganz oder teilweise erwerbs- fähig, jo ist das Waisengeld bis zum vollendeten 21, Lebens-

bhre zu gewähren.“

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Ich habe vorher ein wichtiges Entgegenkommen tätigt in der Hoffnung, daß dadurch der ganzen Beamtenschaft egenüber eine vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem Ab- ordnetenhause und der Regierung dokumentieri würde, und ih laube, daß diese Konformität durch die Anträge, die der Abg. Dr, on Savigny bei den vershiedenen Paragraphen gestellt hat, einiger- aßen beeinträchtigt wird; denn gerade auf diese vollkommene Ueber- ustimmung war meiner Ansicht nach großer Wert zu legen. Der derr Abg. Dr. von Campe hat die Güte gehabt, setnen Antrag zurück- lehen. Zu meinem Bedauern hat thn der Herr Abg. Dr. von Savigny nun wieder aufgenommen, denn ih muß gegen diesen Antrag och ernstlihere Bedenken äußern wie gegen den eben abgelehnten nderen Antrag des Herrn Dr. von Savigny.

Meine Herren, Artikel 1Va, wie ihn der Abg. Dx. von Savigny

Seite nit weit genug gehen, wie ih in Kürze mir erlaubea werde, Ihnen darzulegen.

werden, if eine der s{wierigsten und vielumstrittensten bei der ganzen

mittleren Unie des 18. Lebensjahres geeinigt. Man kaun sagen, daß das 18. Lebensjahr bei den Kindern höherer Beamten viel zu kurz ge- griffen ift; deun da tritt bei ihnen im allgemeinen erf das Bedürfnis ein, die Söhne auf die Universität zu \{icken, den Mädchen eine höhere Ausbildung zu geben, kurz, da tritt ja eigentlih erft der Hauptkostenbedarf für die Waisen höherer Beamten ein. Andererseits ift das 18. Lebensjahr vielfach {hon wieder zu weitgehend für die Hinterbliebenen von Unterbeamten, die ja oft \{on längst in der Lage sind, dazu beizutragen, den Lebensunterhalt für die Familie zu

erwerben.

der Waisengelder ganz ausgeschlossen, zwischen höheren, mittleren und unteren Beamten zu machen, denn das würde mit Recht als eine Begünstigung der höheren Beamten an- gesehen werden, die den mittleren und unteren Beamten zur Beschwerde gereiht hätte. Man hat ih, um die verschiedenen Rücksichten einiger- maßen auszugleihen, dahin verständigt, daß den Hinterbliebenen aller Kategorien von Beamten, also der oberen, der mittleren und der unteren, das Waisengeld bis zum 18. Lebensjahr gewäbrt werden soll, und ih kann nur dringend bitten, daran nit zu rütteln.

ausführende Behörde bei einer Tenorierung kommt, wie fie der Hecr

Abg. von Savigny vorschlägt. hinaus bis zum vollendeten 21. Lebensjahr körperlih oder geistig ge-

das Geld weitergezahlt werden. dürftigkeit gelten. Nun haben Ste einmal die Güte, fh in diese

Die Frage, bis zu welchem Lebensalter die Waisengelder gezahlt

rüheren Geseßgebung gewesen; man hat sich \{ließlich auf der

Nun war es aber hinfichtlich der Bemessung der Dauer etwa einen Unterschied

Nun wollen Ste si vergegenwärtigen, in welche Situation die

Es foll. über das 18. Lebensjahr

brechlichen und dadur ganz oder teilweise erwerbsunfähigen Waisen Dasselbe soll für den Fall der Be-

Situation der unglücklihen Behörde zu verseßen, die eine

solhe vollkommen molluskenhafte Bestimmung auszuführen hat. Was heißt denn „ganz oder teilweise erwerbsunfähig", und vor allem, wann liegt der Fall der Bedürftigkeit vor?

Das würde zu permanenten Streitigkeiten zwischen den Behörden und den betreffenden Petenten führen (sehr richtig! rechts), und das Ver- trauen®tverhältnis zwishen den Staatsbehörden und den Hinterbliebenen der Beamten in Grund und Boden untergraben! Dasselbe gilt von dem Falle der Bedürftigkeit. Es würden in jedem einzelnen Fall die Relikten behaupten, es liege ein Fall der Bedürftigkeit vor, und es würde zu Kontroversen der bedauerlihsten Art kommen.

Wenn ih den Herrn Abg. von Savigny richtig verftanden habe, so will er diese Kontroversen dadur ausscheiden, daß er diese Ent- scheidung nit dem Ressortminister im Einverständnis mit dem Finanz- minister übertragen will, wie es der ursprüngliche Antrag will, sondern daß er diesen Say gestrichen haben will.

(Abg. Dr. von Savigny : Jawohl! Jh will auch den vorher- gehenden Saß gestrichen haben, der da lautet : Dasselbe gilt für den Fall der Bedürftigkeit.)

Dann würde ein Teil meiner Einwendungen wegfallen, aber nur ein Teil. Es würde also bestehen bleiben, daß vie Bezüge weiter ge- währt werden sollen, wenn der Betreffende ganz oder teilweise er- werbsunfähig ist. Jch kann auch eine solche Tenorierung durchaus nit für glücklih erahten. Wenn ferner die Ressortminister nicht mehr entscheiden sollen, so würde es also zur Kognition des ordent- lihen Richters kommen, in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, ob jemand ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist, und das ist bekanntlich einer der vieldeutigsten Begriffe, die es auf Erden gibt. Auf der anderen Seite ist nach meiner Ansicht die Fassung des Antrags von Savigny zu eng; denn ih frage: warum soll jemand, der ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist, ven Waisenbezug unter allen Umständen nur bis zum 21. Lebensjahre erhalten ? Wir gehen hier tatsählich mit Unterstützungen oft viel weiter. Ist einer wirklich körperlih so leidend, daß er zu seinem Lebensunterhalt nihts beitragen kann, fo ist kein Grund ersiilich, warum man bei 91 Jahren Halt maht. Man muß alsdann viel weiter gehen und zum Teil für die ganze Lebenszeit die Unterstüßung gewähren. Sodann is das Waisengeld au nit lediglih dazu da, um Erwerbs- unfähigen zu helfen, sondern es ist, wie ih dies vorhin {hon andeutete, au dazu da, um der Auébildung der Waisen bei ihren Studien usw. zu dienen. Also der Antrag des Abg. von Savigny isi auf der einen Seite viel zu weitgehend mit dem vieldeutigen Begriff „ganz oder teilweise erwerbsunfähig*, auf der anderen Seite aber viel zu eng, indem er wenigstens den Schein erweckt, als ob im Fall der Erwerbsunfähigkeit mit dem 21. Jahre die Zahlung des Waisengeldes aufhören soll, und als er ferner den Schein erweckt, als ob ledigli für den Fall der Erwerbzunfähigkeit, nicht au in anderen Fällen, die Zahlung des Waisengeldes über das 18. Jahr hinaus erfolgen kann. Diese Bedenken, die ih hervorgehoben habe, ergeben, daß solche viel- deutige Bestimmung überhaupt niht in das Geseh gehört (sehr richtig! rets), sondern daß die Zahlung über das 18. Lebensjahr hinaus Sache der zweckmäßigen Verwendung der Unterstütungsfonds ist. Da muß im einzelren Falle geprüft werden, wieweit ein Bedürfnis vor- liegt, den Waisen noch über das 18. Jahr hinaus zu Hilfe zu kommen. Fch kann nur dringend warnen, in das Gese solche vieldeutige Be- stimmung aufzunehmen, die zu fortwährenden Streitigkeiten Anlaß geben und gerade dazu führen würde, das Verhältnis zwischen den Relikten der Beamten und den ausführenden Behörden zu ver- \{lechtern, während unser ganzes Bestreben dahin geht, dieses Ver- hältnis dur wohlwollende Fürsorge zu verbessern. (Bravo! rets.)

Abg. Dr. von Campe (nl.): Ich bin mit den Ausführungen des Abg. von Savigny im wesentlichen einverstanden; nahdem wir aber mit NRücksiht auf die Erklärung des Ministers, daß er weitere Konzessionen niht machen könne, unseren Antrag zurückgezogen haben, können wir nicht mehr für den Antrag Savigny stimmen, roeil wir

ürhten müßten, das ganze Geseß dadurch zu gefährden. Es kommt inzu, daß aus dem Dispositionsfonds des Ministers in besonderen Fällen Beihilfe gewährt werden kann.

Abg. Dr. von Savigny zieht mit Rücksicht auf die Erklärung des Ministers, da er keinen anderen Ausweg sehe, seinen Antrag zurü.

Der Gesehentwurf wird unverändert angenommen. Eine große Reihe von Petitionen, die Penfionserhöhungen r die bereits pensionierten Beamten beantragen, werden nah em Kommisfionsantrage für erledigt erklärt; über eine Petition um Bewilligung von Östmarkenzulagen an pensionierte Forst- beamte wird zur Tagesordnung übergegangen; eine Petition

Richterbesoldungsgeseßes auf XY. Kommission.

Vorlage in bezug auf

Absaß nach der Regierungsvorlage gan zu streichen, für den Fall der Ablehnung dieses

mini leisten, so bleibt die nach der Ablehnung verflossene Zeit von der Anrechnung ausgeschlossen.“

beantragen, dem zweiten rungsvorlage folgendes hinzuzufügen: ist der Gerichtsassessor zu hören.“

des Entwurfs eines Grund des Berichts der y erichterstatter ist der Abg. Keruth.

Die Kommission hat nur eine wesentliche Aenderung der die Karenzzeit der Assessoren vor- enommen. Nach dem Kommissionsbeshluß soll nämlich § 3

olgendermaßen lauten: . eines lgen Sesraume,

Es folgt die zweite Beratung

„Bei der ersten etatsmäßigen Anstellung

als Landrichter oder Amtsrichter wird von demjenigen Zeitraume, der zwischen dem Tage des Dienstalters als Gerihtsa essor und dem Tage der Anstellung liegt, der vier Jahre (in der Regierungs- vorlage hieß es fün f Jahre) übersteigende Teil bis zur Hôchstdauer von d e (Vorlage zw e i) Jahren auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.

Lehnt ein Gerichtsafsefsor es ab, der Aufforderung des Justiz» ministers zur Bewerbung um ein bestimmlies Richteramt Folge zu leisten, so kann die nah der Ablehnung verflossene Zeit von der Anrech{nung ausgeschlossen werden.* (In der Vorlage hieß es: bleibt aus8geschlossen.)

Die Abgg. Or. von Campe (nl.), Pallaske (kons.),

Viere ck (freikons.) und de Witt (Zentr.) beantragen, m dem ersten Absaß stait „drei Jahre“ wieder „zwei zu bestimmen.

Jahre“

Dieselben Abgeordneten beantragen ferner, den zweiten

wieder herzustellen.

Der Abg. Tourneau (Zentr.) beantragt, den zweiten Absaÿ Antrages aber

olgende Fassung zu beschließen: „Lehnt ein Gerihtéassessor nah

vorheriger Anfrage und Aufforderung zur Erklärung binnen an- gen ener, zu bestimmender Feist

es ab, der Aufforderung des Justiz-

ers zur Bewerbung um ein bestimmtes Richteramt Folge zu

Meyer-Diepholz und Vieredck Absaÿ in der Fassung der Regie- „Vor der Aufforderung

Die Abgg. Pallaske,

Justizminister Dr. Beseler:

Meine Herren! Die Aufnahme, welche der zur Beratung stehende Geseßentwurf bei der ersten Lesung in diesem hohen Hause gefunden, und die Behandkung, die er in der Kommission erfahren hat, macht mir die Aufgabe, den Entwurf für die Staatsregierung zu vertreten, leit und besonders angenehm. Jch habe im allgemeinen uur kurz zu wiederholen, daß es sich bei dieser Gesetzgebungsvorlage nicht um eine allgemeine Aufbesserung der Nichtergehälter handelt ; das zeigt ja {on das rehnerische Ergebnis in der Denkschrift, welche dem Entwurf beigelegt ist. Es soll eben nur die Gleichstellung der ridterlihen Beamten mit denen der allgemeinen Staatsverwaltung herbeigeführt werden, indem die Staatsregierung davon ausgeht, daß die Leistungen, welche den beiden Beamtenkategorien obliegen, vom Staate glei zu bewerten sind; die äußere Gleichstellung ist es alje, welhe den Gegenstand dieser Geseßesvorlage bildet. Es fkann das selbstverständlih nit eine volllommene mechanische Gleichstellung sein- derart, daß fortan jeder Regierungsbeamte und jeder Justizbeamte nah einer bestimmten Dienstzeit das gleihe Einkommen bezieht; das wäre unausführbar, zumal die Gruppierung innerhalb der verschiedenen Beamtenkategorien verschieden gestaltet ist. Aber im wesentlichen und im allgemeinen wird das, was die Regierung erstrebt, erreicht, wenn das hohe Haus ihren Vorschlägen zustimmen wird.

Wie bereits der Herr Berichterstatter bemerkt hat, hat fich die Kommission im großen und ganzen mit der Vorlage einverstanden er- klärt, und ih darf mich wohl der Hoffnung hingeben, daß es hier im Hause ebenfalls der Fall sein wird. Ich möchte nur bemerken, daß die von dem Herrn Berichterstatter erwähnte Abweihung in dem Be- \{lu}se zu § 3 des Geseyes zu finden ift. Dazu möchte ih gleich einiges erwähnen.

Die Regierungsvorlage geht davon aus, daß eine 5 jährige Kareni- zeit vorzusehen sei bei Anstellung der Affessoren, derart, daß für die 5 Jahre überhaupt eine Entschädigung nicht gewährt werde, während weitere 2 Jahre anrechnungsfähig sein möchten, falls ein Affsefsor eben über 5 Jahre hinaus auf eine Anstellung zu warten gehabt hätte. Die Kommission beschloß mit großer Mehrheit, an Stelle der Jahre 4 Jahre zu seßen. Diese Aenderung würde für die Justizverwaltung eine günstige Lage shaffen; denn es würden fortan die Affsessoren an- statt nah 5 Jahren hon nach 4 Jahren eine Anrehnung auf ihr Dienstalter erfahren. Ih kann auch im Namen der Staatsregierung erklären, daß diesem Antrage von ihrer Seite niht widersprochen werden soll. (Lebhafter Beifall.)

Andrerseits muß ih aber auf den Punkt aufmerksam machen, der die Dauer der anzurechnenden Zeit betrifft. Hier ist von der Kom- mission beshlossen worden, anstelle der 2 Fahre 3 zu seyten, sodaß nah den 4 Jahren noch für 3 Jahre eine Anrechnung möglih wäre. Das geht zu weit. Wenn wir 4 Jahre als Karenzzeit haben, und naher 2 Jahre Anrechnungszeit, so genügt das vollständig, um die Anstellungen so zu regeln, daß alle Unbilden und Härten vermieden werden. Sollte man soweit gehen, auch das dritte Jahr hinzuzufügen, so würde das rechnerisch nit viel au8mahen; es ist keine unmitielbar finanzielle Frage, um die es sich hierbei handelt. Aber die Regierung fann sich nicht verhehlen, daß, wenn das 3. Anrehnungsjahr für die Justizbeamten gewährt wird, großz andere Beamtengruppen alsbald ebenfalls diese weitere Vergünstigung beanspruchen würden, und das würde ganz unabsehbare Folgen haben. Jedenfalls ist die Regierung nit in dec Lage, heute hon zu erklären, daß fe diese Folgen hinnehmen könne. Ich kann das hohe Haus deshalb nur dringend bitten, den Vorschlag der dreijährigen Anrechnungszeit nit zu alzeptieren, sondern es bei zwei bewenden zu lassen. És würde andernfalls zum mindesten eine Verzögerung in der Erledigung des ganzen Geseßes nicht zu vermeiden sein, und ich muß vom Stand- punkt der Justizverwaltung aus den bhödsten Wert darauf legen, daß das Geseß sier in der gegenwärtigen Session zur Verabschiedung gelangt, weil sonst seine Wirkung beim näthsten Etat nicht würde ein- treten können (sehr rihtig!); ich würde das als eine sehr mißlihe Lage ansehen, und ich muß deshalb dringend empfehlen, daß das hohe Haus es bei vier und zwei Fahren belasse. Es ift in der Tat, wie ih sagen zu können glaube, alles vorgesehen, was erwartet werden kann, um die Verwaltung ordnungsmäßig in dem Sinne zu führen, daß jeder Assessor, der zur Anstellung gelangt, billige Anrechnung dex- lenigen Zeit findet, die er dem Staate bereits gedient hat, (Lebhafter

Beifall.) (Schluß in der Dritten Beilage.)

um Gewährung der Oftmarkenzulage an pensionierte Post-

orschlägt, würde auf der einen Seite viel zu weit und auf der andern

beamte wird für ungeeignet zur Erörterung erklärt,

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.

„W 106.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Abg. Pallas ke (kors.): Die erste Aenderung dex Kommi wegen der vier Jahre hat durch den Minister eine danfelidibérta on klärung gefunden. Jn der Kommission haben meine Freunde gegen diefe Abänderung gestimmt, um niht etwa das Geseß zu gefährden. Wenn aber heute der Minister erklärt, daß die Bedenken gegen die pier Jahre fortfallen, fo kônnen wir au dafür stimmen. Dagegen ist es uns niht möglich, der zweiten Aenderung auf drei Jahre zu- zustimmen, weil das unliebsame Folgen für das Gese haben kann. Um das Zustandekommen des Geseßes ficher zu ermöglichen, beantragen wir deshalb, in diesem Punkte die Regierungsvorlage wiederherzu- stellen. In bezug auf den zweiten Absaß waren ziemlich alle Mit- glieder der Kommission, auch die, welhe \sich mit der Bestimmung nicht befreunden konnten, doch der Meinung, daß dem Ministerium eine gewisse Befugnis für den Fall gelassen werden muß, daß ein Affessor troy der Aufforderung des Ministers sich niht um ein Richteramt bewirbt. Der Minister hat die Bedenken, welche gegen die Handhabung dieser Befugnis durch das Ministerium etwa obwalten können, in der Kommission in einwandsfreier Weise beseitigt, indem er darlegte daß nicht, wie aus der Pistole ge\hossen, ein Affessor aufgefordert werden würde: du mußt sofort ein bestimmtes Richteramt annehmen, sondern daß der Assessor zunächst vertraulich befragt werden soll, ob und welhe Gründe etwa für ihn gegen die Uebernahme einer Stelle vor- liegen, bevor eine fategorishe Aufforderung an ihn ergeht. Dadurch können alle Härten vermieden werden. Allerdings können gewisse geseßliche Kautelen dafür geschaffen werden, und wir find deshalb im Prinzip mit dem Eventualantrag Tourneau einverstanden, halten aber ae r N E S N A deshalb unserfeits, nur

e ung hinzuzufügen, daß vor der Au l vffior ju hôren H g Aufforderung der Gerichts-

g. Viereck (fr. kons.): Die Vorlage enthält einen Fo i gegen das bisherige System, und meine Freunde stimmen POLSIE Lafte, Zwar können in der Uebergangszeit die älteren Richter langsamer auf- steigen als die jüngeren, aber wenn wir nur die vierjährige Wartezeit ein ühren, fo werden doch die älteren Richter nicht benachteiligt werden und es wird keiner mehr als 34 Jahre in der Gehalts\tufe bleiben. Die Mängel der Uebergang8zeit sind also nicht so umfangreich, daß sie nicht getragen werden könnten, und die Nichter werden fie im Interesse des ganzen Systems in Kauf nehmen. Im Geseß selbst wird die Gehaltsfrage nicht gelöst, sondern nur in der beigefügten Denkschrift werden die Gehälter neu normiert. Das is zwar nur ein äußerlicher Zusammenhang; da aber die Begründung fagt, daß das Geseß und die Denkschrift von der Regierung als untrennbares Ganzes angesehen werden, fo erkläre ich namens meiner Freunde daß wir au der Denkschrift zustimmen. Dadurch wird die Gleichstellung der Richter mit den Verwaltungsbeamten erreicht. Wenn dabei das Anfangégehalt der Nichter niedriger ist als das der Berwaltungsbeamten, so liegt das daran, daß die Nichter früher zur Anstellung gelangen. Wenn auch durch diese Vorlage die Gehälter der oberen Justizbeamten niht neu geregelt werden, so wollen wir diese Bedenken niht zur Geltung bringen, sondern von der Regierung erwarten, daß sie später, um niht eine Auswahl geeigneter Kräfte zue Beförderung zu ershweren, die Gehälter dieser Beamtenkategorten erhöhen wird. Als Wartefcist nahm die Vorlage nah dem tat- sählihen Durchschnitt der leßten 20 Jahre einen Zeitraum von 9 Jahren an. Nimmt man aber einen Durchschnitt nah den leßten 30 Jahren oder noch darüber hinaus, so kommt man zu erheblih ges ringeren Waitezeiten, die sogar einmal bis zu einem Jahre herunter- geben ; durhs{nittli}ch kommt danah der Assessor mit 4 Jahren 9 Tagen zur Anstellung. Die Kommission s{lägt daher mit Recht 4 Jahre vor. Für die Anrechnung muß allerdings ein gewisser Spiel- raum gelassen werden, aber 2 Jahre sind dafür ausreihend. Wir bâtten zwar gern die Ausdehnung auf 3 Jahre gewählt, da aker der Minister davon Schwierigkeiten in Aussicht stellt, wollen wir, um das Geseß in dieser Session zustande zu bringen, diesen Wunsch zurück- stellen. Die Befugnis des Absaßes 2 muß dem Ministerium ver- bleiben, wir hoffen aber rach der Erklärung des Ministers in der Kommission auf milde Handhabung. An sich ist jeder verpflichtet ein seinen Fähigkeiten entsprehendes Amt zu übernehmen, und des- halb müssen wir den Absaß 2 stehen lassen. Aber die Fassung der Kommission ist mißglückt, und nach der Erklärung des Ministers über die Methode der Aufforderung an die Afsessoren hätten wir keine Bedenken mehr gegen die Fassung der Negterungsvorlage. ia n S nes a E Ie Verke gemaht worden sind, so

nd wir damit einverstanden, daß die vorherige Anhör hts- Ae gefeplich O: ied, n A E __ Abg. Tourneau (Zentr.): Namens meiner Freunde erkläre i wir dem Gesegzerntwurf durchaus sympathisch gegenüberstehen, E O na der Kommissionsberatung noch ebenso sympathish, wie bei der ersten Lesung, und daß wir deshalb der Vorlage keine Schwierigkeiten MEN wollen. Wir haben immer das Dienstalters\tufensystem für die iter und die Gleichstellung der Richter mit den Verwaltungsbeamten ge- O Für die höheren Klassen der rihterlihen Beamten wird zwar diese S eihstelung noch nit erreiht, das liegt aber außerhalb des N dieser Vorlage, und deshalb bitten wir den Minister, für d Zukunft au auf diese Gleichstellung bedacht zu sein. Was die Se eQuungajen betrifft, so glauben wir nah der Erklärung des & inisters, daß der Kommissionsbeschluß bezüglich der drei Jahre dem eseße Schwierigkeiten machen würde, nur für die zwei Jahre stimmen zu sollen. Mein Antrag will in erster Linie den Absaß 2 ganz streichen, wenn dies aber abgelehnt wird, so müßte minteleis nach E Eventualantrag die vorherige Befragung des Assessors be- B e r ür gegen des Ung “ibi meines Antrages n sind, so ziehe esen An Ana Palla?ke frü : a tes ito _AUbg. Dr. von Campe (nl.): Es ist ein erfreuliher Erfo elnisters, daß die Dienstalterszulagen für die bte r Une Len n U Assefsorparagraphen, gegen den feinerzeit das Haus ent- ieden Stellung genommen hat, eingeführt werden können. Wir be- Ga es au mit Freude, daß es dem Minister gelungen ist, die G eihstellung der Richter mit den Verwaltungsbeamten im Prinzip urhzusegen. Aber wir meinen au, daß dieses Prinzip nit so ausgeführt werden kann, daß eine unbedingte Vergleichung der cin- Laus Kategorkten stattfinden muß, sondern daß der Zweck erreicht wird, wenn nur ungefähr in denselben Jahren dasselbe Gehalt erreiht wird. Dabet wird man ih im wesentlichen bescheiden müssen, a darauf wird namentlich bei den Gehaltsvorlagen im nächsten j ae Gewicht zu legen sein. Deshalb kann man damit einverstanden S n, daß dieses Gesey für die höheren Richter noch nit gilt. Golde Inukongruenzen sind mit jeder solchen Aenderung verbunden. á a im 8 3 die drei Jahre bei der Regierung auf erhebliche Be- a ge\toßen find, so sind wir einverstanden mit der Anrehnung is zu zwei Jahren. Wir können um so mehr damit einverstanden L als wir unter keinen Umständen das Geseg scheitern aua möchten, und wir uns in der Kommission überzeugt haben, die Gleichstellung mit den Verwaltungsbeamten im wesentlidén fo erreiht wird, daß ungefähr zur selben Zeit das Hödchst- gehalt erreiht wird. Nachdem ferner der Minister erklärt at, wie er ih die Aufforderung an die Affessoren zur Uebernahme

Berlin, Donnerstag, den 2. Mai

Wir wären auch zufrieden, wenn der gan î ze zweite § 3 niht gemacht würde; wenn er aber bleibt, so Ren ne daß die Fang der Regierungsvorlage wieder hergestellt wird, worin es hieß: „bleibt ausgeschlossen", denn in das Ermessen des Ministers können wir diese Befugnis nit stellen; geräde bei richterlihen Beamten i} eine Cg ie Bestimmung am Plaße und auch den Richtern felb| siherli@ß angenehmer. i Abg. Cassel (fr. Volksp.): Meine Freunde begrüßen die Vorlage als die Erfüllung unseres lange gehegten Wunsches. Allerdings meinen wir nicht, daß bei einer Beförderung eines Beamten sofort immer eine Gehaltserhöhung eintreten muß; in der Beförderung an \sich muß ein genügender Anreiz vorhanden sein, daß immer enügend Kandidaten für die höheren Stellen zur Verfü ung tehen. Was die Aenderung betrifft, so würde es nur der Gerechtig- L entsprechen, drei Jahre über die Karenzzeit hinaus anzurechnen. enn eingewendet ist, daß die Verwaltungsbeamten später zur Anstellung gelangen als die Richter, so können auch Zeiten kommen wo es umgekehrt is. Wir stimmen also in erster Linie für die posuns der Kommission; sollte aber das Haus die zwei Jahre be- chließen, so würden wir das nicht für fo wichtig halten, um gegen den ganzen Paragraphen zu stimmen. Bezüglich der anderen Aende- rungen stimmen wir für die Wiederherstellung der Regierungsvorlage weil es für die Nichter besser is, wenn eine geseßliche Bestimmung besteht, als wenn es in das Belieben des Mini ters gestellt wird. Wir vertrauen aber darauf, daß die Bestimmung nah den Er- klärungen des Ministers in der Kommission ohne jede Härte an- E werden wird. Für den Zusaß des Abg. Pallaske werden wir Abg. de Witt (Zentr.) bemerkt, daß seine Bedenken gegen g Ua E ‘beobrBtichn D wesentliden "Mien ¿Un a er bea en iede Re- gterungsvorlage nicht widersprechen könne. 0: „ver Be

Justizminister Dr. Beseler:

Ih habe nur zu § 3 einige Worte zu sagen, und nachdem i gehört habe, wie die Mehrzahl der Herren Redner \ich zu A L wegen der Dienstzeitsanrechnung stellt, darf ich mich der Hoffnung hingeben, daß in dieser Hinsicht die Entscheidung des Hauses so aus- fallen wird, doß die Regierung thr zustimmen kann, also 4 und 2 Jahre. Der Antrag auf Aufhebung des zweiten Absatzes in § 3 braucht von mir nicht weiter erörtert zu werden, da dieser Antrag zurückgezogen is. Im übrigen bin ich ganz einverstanden, wenn es bei der ursprünglichen Fassung der Vorlage bleibt. Jh habe au nihts dagegen, wenn der Absaßz, der in Antrag Nr. 242 sich findet daß der Gerichtsäfsessor vor der Aufforderung zu hören sei, in das Geseß aufgenommen wird. Jch kann nur bestätigen, was der Herr Vorredner bereits hervorgehoben hat, nämlich daß die Praxis der Justizverwaltung ohnehin dieselbe war. Man pflegt, wenn ein Affsessor zur Uebernahme etnes Amtes gewünscht wird, bei ihm zunächst anfragen zu lassen, ob er diese Stelle anzunehmen gedenke. Ich würde diesen Brauch jedenfalls auß weiter fortbestehen laffen und nur, wenn der Befragte, ohne triftige Gründe anzugeben ablehnen sollte, die formelle Aufforderung an ihn rihten, wie das Geseh sie vor Augen hat. Das war der Sinn des Gesetzes, anders sollte es nit gehandhabt werden. Was jeßt durch den Antrag ein- geführt werden soll, ist weiter nihts als eine Deklaration des ohnehin beschlossenen Inhalts. Jch habe nichts dagegen einzuwenden, wenn das hohe Haus diesen Zusaß aufnehmen sollte. Im übrigen ist nur eine redaktionelle Aenderung in Frage, die den § 8 betrifft, wenn der Beschluß auf 4 und 2 Jahre ergeht. Das ift auch durch den Antrag alles ganz zutreffend vorgesehen.

Ich empfehle das Gesetz einer wohlwollenden Annahme. (Bravo!)

Damit ist die Besprehung geschlossen.

Bei der Abstimmung wird der Absaß 1 des 8 3 ent- sprehend dem Kommissionsantrage bezügl der Vith aa (Karenzzeit) und entsprehend dem Antrag Pallaske bezüglich der zwei Jahre (höchste Anrehnungszeit) angenommen ; der Absaÿ 2 wird in der Fassung der Regierungsvorlage an- genommen, jedoh mit dem Zusaß nah dem Antrag Pallaske wonach vor der Aufforderung der Gerichtsassessor zu hören ist. Im Übrigen wird die Vorlage ohne Debatte angenommen.

Es folgt die erste Beratung des von den Ab amme (kons.) und Genossen beantragten Bn T Eg wozach analog dem neuen Staatseinkommensteuergescßz A®ktiengesell\chaften, Berggewerkschaften, ein- |! getragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb Uber den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen , ferner Vereine, einshließlih eingetragener Ge- nossenschaften zum gemeinsamen Einkaufe von Lebens- oder haus- wirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen auh zur Kommunalsteuer herangezogen werden sollen. Hat eine Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden Pa dvs Men o G V das hierbei veranlagte ( men erfassen, vorbehaltlih der Bestim i des Einkommensteuergeseßzes. idiitiiv tedt das Die Abgg. Dr. Gerschel (fr. Volksp.) und Genosse beantragen, hierbei auch die Desimtwunen der S8 Are voraubehalten. ;

g. Hammer (kons.) bemerkt, daß er sh angesihts de l Stunde auf eine kurze Empfehlung seie S L t der Pr eine Konsequenz des Einkommensteuergeseßzes darstelle. Bei der Abfassung dieses S set man von der Absicht ausgegangen neben den Konsumvereinen ur)prünglih auch alle Genossenschaften zur Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen; man habe aber nachber auf die Einkaufsgenofsenshaften Nüctficht genommen, die niht mehr als 49/9 Dividende verteilen. Bezüglich der Priorität des vorliegenden Antrages sei niht zu verkennen, daß von nationalliberaler Seite L der Gewerbekommission die Anreguyg ausgegangen sei, das Zentrum habe aber on 1890 die Angelegenheit in diesem Sinne erörtert. vie af E Kön i g- Crefeld (Zentr.) spricht seine Zustimmung zu dem bg. Lusensky (nl.) geht auf die tind anpuseden se}. des

Antrags ein, der als ein nationalliberales Kind an t

fiele seinen Freunden niht ein, den in der Gewerbe euen ion D

E an Standpunkt zu verleugnen, sie würden dem Antrage zu- n,

Abg. Dr. Crüger- Hagen (frs. Volksp.) meint, daß die Mittel-

1907.

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Konsumvereine, aber anderseits sei es nur recht und bi

E etene wie jede andere Ger Fu Lede delt A v

befi g. Et (kons.): Der Abg. Lusensky sollte sich doch darauf

: A er mi bei der Unterzeichnung des Antrages aufforderte,

en Dlod vom 25. Januar auch hierin mitzumahen, und die Unter

O B Ee Cúa das M e den Unterzeichnern gehörte.

j L er un er immer als ti j

4 „age 1 L Ha die Praxis. wie die moderne Wissenschaft lat

nidt der fee gangen ist ; sein Standpunkt ift ein vorsintflutlicher, g. Brust (Zenir.) erklärt für einen Teil seiner F

der mit dem Antrag beabsichtigt R as U ee

zur Kommunalbesteuerung n E ehe Mus n S

Darauf wird die Debatte geschlossen.

Abg. Lusen sky bemerkt persönlich, daß e i lane könne, vor einigen Wochen Herrn A L A aen, e L a e Me Antrages die Blockpolitik üerhaupt geproden worben sel in leßter Zeit zu viel vom Block g. Hammer: Herr L achtni E 1 co ny E didt mebr erfnneen ALOEIO rag on Kröcher: dürfen in ei 0 s e nur feststellen, was ‘Sie E L E amit ist die erste Beratung des Antrages erledigt, d Haus wird bei gelegener Zeit die zweite Betatimng Do arat Aa 4 dp i! E Das noh eine große Reihe von nen, meist persjönlihen Jnhalts, den A O t Kommission. A E E E n einmaliger Beratung stimmt das Haus dem - L ae Capi dave t zwischen E O lden: 1 remen uüber den weiteren Ausb - bahn in e zu. E n einmaliger Beratung werden ferner die Denkschrift betre}nd die Aenderung des Entwurfs für die Bere ot Iun g Er Vorslute Und Schiffahrtsverhältnisse in der unteren Havel und betreffend die Einsegung von Wasser- straßenbeiräten für die staatlihe Wasserbau- verwaltung, durch Kenntnisnahme erledigt. n E A 48/4 Uhr. Nächste Sißung Donnerstag hr. (Lehrerpensionsgeseß; dritte Beratung der Pensions- geseße und des Richterbesoldungsgeseßes; Jnterpellation des Grafen Kaniß wegen der Steigerung der Kohlenpreise.)

Literatur.

Jahrbuch der Köniolih Preußishen K d un s Lenne 1907. 28. Band, Heft L und Il. "Berlin, G. ens I ang, Das erste Heft des neuen Jahrgangs bringt zunächst einen Nachruf auf den treuen Mitarbeiter Adolf Bastians, den im Juli vorigen Jahres verstorbenen Albert Voß, Direktor der prâs historishen Abteilung .des Museums für Völkerkunde. Fn einem aus- führlihen Nekrologe aus der Feder L. von Donops werden die Ver- aa Marx Jordans, des Vorgängers H. von Tschudis in der Leitung er Nationalgalerie, gewürdigt; man erfährt daraus u. a., daß Jordan, ehe er den Ruf nach Berlin annahm, auch politis tätig gewesen ist und auf Veranlaffung Gustav Freytags als freis williger Journalift für den Herzog von Augustenburg gewirkt hat. Ein eifriges Mitglied des „Grenzboten“ - Kreises, konnte er seine Kunstliebe zuerst als Leiter des Leipziger Museums praktisch betätigen. Dort hängt jeßt sein Pastellbildnis von der Hand Wilhelm Jordans, dessen Wiedergabe am Kopf des Aufsazes die Grinnerung an diesen vielverehrten und vielbefehdeten Kunst historiker mit wachhalten wird. Die Reihe der wissenschaftlichen Beiträge eröffnet W. von Seidliß mit einer kritishen Arbeit über Dürers frühe Zeichnungen (bis etwa 1500); zu ibnen rechnet er aud eine hier zum ersten Male veröffentlichte sehr sorgfältige Federzeihnung einer venezianishen Kurtisane in der Basler Kunstsammlung, zcitlih dem Bremer Frauenbad von 1496 nabestehend. Die von Seidliß chronologisch geordneten Blätter sind vor der zweiten italienischen Reise entstander, also ehe formale Einflüffe auf Dürer gewirkt haben; in diesen Zeichnungen und den andern Werken der Frühzeit sieht der Verfaffer den künstlerishen Niederschlag der „Sturm- und Drangperiode“ des Meisters. Mit Unreht werden ihm [nah v. S. eine Reihe von Zeichnungen “Uta geschrieben, deren wichtigste, „Die Freuden der Welt“; fich in Orford befindet. Wahrscheinlich sind sie von einem Meister, der sich anfäng- lih Dürer parallel entwidelt, dann aber in starke Abhängigkeit vort ihm gerät. Vielleicht ist er au der Jllustrator des Terenz und der Baseler Drucke, die von vielen Forshern dem jungen Dürer zus geschrieben werden. Eine volle Klärung der kunsthistorisch bedeut- samen Frage ift auch au hier noch niht gewonnen. Gleidfalls der deutschen Kunstgeshihte gewidmet ift Campbell Dodgsons reich illustrierter Aufsaß über die Holzschnitte des Baseler Meisters D. S Den {on bekannten Blättern dieses am Anfang des 16. Jahrhunderts in der Schweiz E L defsen Herkunft nicht ganz sicher ift, fügt D. eine ganze Reihe neuaufgefundener hinzu, u. a. eine Gregor messe im Britishen Museum zu London. Die Arbeit {ließt mit dem Versuch cines Kataloges, der 33 Nummern umfaßt. „Ein Beitra zur Multscher-Forshung“ von Marie Schuetle führt uns ‘auf nur R der Stilkritik gewiefenen p in das Reich altshwäbisGer Plaitik und Malerei. Das Werk des Schnigzers Multsher wird um zwet bemalte Holzstatuen weiblicher Heiligen in der St. Lorenzkap:ile zu Rottweil vermehrt; wahrscheinli gehörten fie mit jeßt in den Galerien zu Stuitgart und Karlöruhe befindlichen Gemälden zu einem Altar im Kloster Heiligkreuztal. Diese Arbeiten können die These stüßen helfen, daß Hans Multscher in einex Person Bildhauer und Maler war. Dem Heiligkreuztaler Altar und denx Hauptwerk des Künstlers in Sterzing stilistisch verwandt ift eine gleichfalls abgebildete und besprohene Madonnenftatue in der Stadt pfarrkirhe zu Landsberg am Lech, die erst vor wenigen hren wiederentdeckt und bereits im Kalender bayerisher und s{hwäbischer Kunst 1907 veröffentlicht worden is. Sie ist ein sehr anziehendes R ns Gi s WedR WedergesGen Tie Meisters, dessen F . die reife Frau ift, während eir lei eiwas. Decbed und Buer es adastet seinen Jungfrauen leicht ur ttalienishen Kunstgeschichte leitet die jüngste vo Frida Schottmüller über: Ein Predellenbild ded, gal di L im Kaiser Friedrih-Museum. Die Deutung des 1905 erworbenen, in Komposition und Färbung ungemein liebenswürdigen Bild@ens machte bisher Schwierigkeiten, ded wurde s{chon in einer Anmerkun des leyten Galeriekatalogs die Vermutung ausgesprochen, daß es À hier um das selten dargestellte Bienenwunder des bl. Ambrofius handle, Diese Vermutung findet ihre wohlbegründete Bestätigung: zuglei wird das Berliner Bild stilistis in das malerisde Werk des

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standspolitiker vom Schlage des Herrn Hammer mit allen solchen Gesetzen

eines Amtes denkt, können wir uns auch in diesex Hinsicht mit der Wiederherstellung der Regierungsvorlage div eclandin j Rd

dem Gange der wirtschaftlihen Notwendigkeit nicht entgegentreten |

î S} fönnten; das habe auch die Warenbausbésteüerung E Seine | Freunde erstrebten in keinerlei Weise eine Veralinstigung für die :

Md ch8 eingeordnet und wahrscheinlich gemacht, daß es zur Predella der „Krönung Mariä“ von Fra ilppo aus S, Amdrogio jeyt in der Akademie zu Florenz, gehört. A. von Beckerath, dem Kenner der italienischen Handzeihnungen, glückte es, in einer