1864 / 234 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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“Betheiligung der Abgeordneten der Oberlausiß und der Stadt Breslau , zu

wählenden i l i und die Wahl der anderen Mitglieder , 10 wie der in gleicher Anzahl zu

itgliedern zu bestehen hat. Die Ernennung ‘des Kommissarius

wählenden Stellvertreter der leyteren, erfolgt jedesmal auf vier Jahre. Die

Ausscheidenden sind wieder wählbar. Is eine Neuwahl vor Ablauf der

vier Jahre nicht vollzogen, so dauert das Mandat, bis die Neuwahl be- wirkt ist , fort. 4

Der Staats-Kommissarius vertritt den Landarmenverband nach Außen hin in gerichtlichen wie außergerichtlichen Angelegenheiten, führt in Abwesen- heit der ständischen Mitglieder die laufenden Geschäfte, nimmt an den Be- rathungen der Direction mit vollem Stimmrechte Antheil und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Derselbe erhält aus dem Landarmen- Fonds des Verbandes eine, vorläufig vom provinzialständishen Aus\chuß E 5), später vom Provinzial - Landtage selbst, unter Genehmigung des

inisters des Jnnern festzuseßende Remuneration. N

Im Uebrigen wird das Verfahren bei den Land-Armendirectionen und deren Benehmen mit anderen Behörden durch cine vom Minister des Innern zu bestätigende Geschäfts-Jnstruction geregett, in derselben auch das Nöthige über die den gewählten Mitgliedern zustehenden Diäten und Reisekosten

festgeseßt. g. 8

Ressortverhältnisse. Jede Land - Armendirection kann sich zur Ausführung ihrer Anordnun- gen der Kreis- und Ortsbehörden ihres Verbandsbezirks bedienen. :

Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen Anordnungen wegen des Trandportes und der Entlassung der Detinenden, so wie die Befugniß zu, darüber zunächst zu befinden : Î :

1) ob der Fall einer vom Landarmenverbande zu übernehmenden Für- sorge für einen Verarmten vorliege ; :

2) in welcher Art die Fürsorge zu bewirken sei: ob. durch Aufnahme in die Verbandsanstalt, oder auf dem in ÿ. 15 des Armenpflege-Gesehes vom 31. Dezember 1842 angegebenen Wege, oder durch anderweite Unterbringung, oder durch Bewilligung einer Geldunterstügung j

3) ob der Raum es gestattet, die auf Grund des §. 16 des Gesegzes vom 31. Dezember 1842 oder des Artikels 15 der Novelle vom 24. Mai 1855 gegen Erstattung der Kosten verlangte Aufnahme von Ortsarmen oder armenpolizeilichen Korrigenden zu bewilligen. An der geseßlichen Verpflichtung zur Aufnahme solcher Jndividuen bei Qulänglichkeit des Raumes gs hierdurch nichts geändert.

g. 9.

Die in Bezug auf das Landarmen- und Korrigendenwesen geseßlich den Regierungen zustehenden landespolizeilichen Functionen verbleiben überall der Bezirksregierung. Dies gilt namentlih von der- Befugniß der Re- gierungen :

1) zum Erlaß der nach Artikel 6 und 14 der Novelle vom 21. Mai 1855 in der Rekursinstanz zu fällenden Resolute ;

2) zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des §. 34 des* Armen- pflege-Gesezes vom 31. Dezember 1842 ;

3) zu der nach §F§F. 120. 146 des Strafgeseßbuches zu treffenden Ent- scheidung über die Verhängung resp. die Dauer der gegen die dort bezeichneten Kondemnaten festzusehenden Correctionshaft, beziehentlich über die gegen einen nach F§§. 117 bis 119 a. a. O. verurtheilten Ausländer anzuordnende anttöpenweilung) zur jederzeitigen Kenntnißnahme von der erwaltung der Landarmen- kassen und dem Zustande der Verbandsanstalten, zu welchem Behufe die Bezirksregierungen nicht nur an den Revisionen dieser Kassen und Anstalten sich betheiligen , sondern auch selbstständig solche vornehmen dürfen.

mgleichen wird an der nah §. 28 des Armenpflege - Gesehes vom J1. Dezember 1842 dem Landrathe event. der Regierung zustehenden Befugniß, im Kreise nicht einheimische Arme vorläufig dem Land- armenverbande zu überweisen, - geändert.

Wenn zwischen verschiedenen Landarmenverbänden oder zwischen einem Land- und einem Ortsarmenverbande über die Verpflichtung zur Armenpflege Streit entsteht, o ist hierüber von derjenigen Regierung, zu deren Bezirk der in Anspruch genommene Verband gehört, die nach ÿ. 34 des Gesehes vom 31. Dezember 1842 zu erlassende resolutorische Entscheidung zu treffen und gegen dies Resolut, in so weit dasselbe die Frage betrifft, wem die D Bur obliegt, nur der Rechtsweg zulässig.

Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwischen verschiedenen Landarmen-Verwaltungen der Provinz, zwischen einer Regierung einerseits und einer Landarmen-Verwaltung andererseits, so wie zwischen einem Orts- armenverbande und der Landarmenverbands-Verwaltung entscheidet der Ober-

räsident, vorbehaltlich des Rekurses an den Minister des Junern. Auch n anderen Fällen bildet der Oberpräsident die den Landarmenverbands- Verwaltungen zunächst vorgeseßte Aufsichts- und Beschwerde-Jnstanz.

§. 11. ' Aufbringung der Kosten des Landarmenwesens.

Die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Landarmenverbände erfor- derlichen Kosten werdén, soweit sie nicht aus den Anstaltseinnahmen und vorhandenen Fonds bestritten werden können, durch Beiträge des Land- armenbezirks, und zwar inder Art aufgebracht, daß der das erste Mal nach überschlägigem Ermessen, späterhin je nach dem Resultate der abge-

fenen Verwaltung im Etat (§. 12) zu bestimmende Bedarf nach dem “Maßstabe der sämmtlichen direkten Staatssteuern, - insbesondere der Grund- “und Gebäudesteuer, der Klassen-, kl[assisizirten Einkommen- und Gewerbe-

0 fieuer, auf die Kreise des Verbandes, die Gutsherrschaften und Gemeinden

erthe L Hen Gemeinden aber die Art und Weise der Aufbringung über- Die ‘Hau r - Gewerbesteuer bleibt hierbei außer Ansaß; in mahl- und tsteuer tigen- Städten tritt der Betrag der Mahl- und Schlacht-

Feuer, nah Abzug des Steuerdrittels der Gemeinde und mit Ausschluß der

‘ælwaigen Kommunalzuschläge, an Stelle der Klassensteuer. i

Eine hiervon abweich ende Axt der Aufbringung der Verbandébeiträg fann nur dur die Provinzialvertretung unter landesherrlicher Genehmigung

beschlossen werden. 4: 12.

Landarmen-Kasse.

Für jeden der drei Bezirks - Landarmenverbände wird zur Bestreitung der Kosten seiner Anstalten, sowie der sonst ihm obliegenden Verpflichtungen eine Landarmenkasse gebildet, zu welcher die Fonds und Einnahmen des Nerbandes und seiner Anstalten fließea, und eine besondere Kassenverwaltung dafür von der Landarmendirection eingerichtet.

Die diesfälligen Einrichtungen sind von dem Oberpräsidenten zu geneh- migen, welcher auch die anzustellenden Rendanten bestätigt.

Für jeden dieser Verbände wird alljährlich von der Landarmen-Direction ein Etat aufgestellt, welcher dem provinzialständischen Ausschuß (§. 5) dessen Wahl zu diesem Zwece durch den Provinzial-Landtag, so oft letzterer es nöthig findet, erneuert wird und sodann dem Ober-Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen ist.

Ueber die Verwaltung der Landarmenkasse, fowie der Verbands - An- stalten hat jede Landarmen-Direction alljährlich dem vorgedachten Aus\chuß Rechnung zu legen. Der Ausschuß prüft die Rechnungen und bringt das Ergebniß zur Kenntniß des Provinzial - Landtages , welchem die Decharge- Ertheilung und die Genehmigung von Etatsüberschreitungen, sofern er diese Befugnisse nicht dem Auss\huß delegiren will, zusteht.

Dem Ober - Präsidenten is von jeder Landarmen - Direction nach dem Schlusse des Jahres ein summarischer Verwaltungsbericht mit beigefügter Recbnungs-Uebersicht zu erstatten und der Regierung des Bezirks davon Ab- {rift mitzutheilen.

g. 13.

Ausführungstermin.

Der Zeitpunkt der vollendeten Organisation der neuen Landarmen- Verbände wird von dem Ober-Präsidenten durch die Regierungs-Amtsblätter bekannt gemacht; von da ab übernehmen jene die Verpflegung der bis dahin von den Kreis-Landarmen- Verbänden resp. in der Creuzburger Anstalt unter- haltenen Landarmen, sowie der bereits detinirten oder neu hinzukommenden Korrigenden, und treten die HCSa Ea en des §. 4 in Wirksamkeit,

A

Von demselben Zeitpunkte ab tritt das Regulativ über die interimistische 27. Januar 23. Februar: 1844 außer Kraft, auch werden aufgehoben, soweit sie bisher nech in Gül- tigkeit standen, alle dem Jnhalte dieses Regulativs zuwiderlaufenden Bestim- mungen früherer Verordnungen , insbesondere des Creuzburger Armen- und Arbeitshaus-Reglements vom 4. Februar 1779 und der Fundations-Jnstruc- tion vom 24. Mai 1779, des das schlesische Correctionswesen betreffenden Reglements vom 31. August 1800 und des Publikandums vom 28. Ofkto- ber 1803, der wegen der Creuzburger Gefälle ergangenen Ordre vom 25sten März 1787 , des Publikandums vom 13. April 1787 und der Ordre vom 14. Februar 1796, ferner des Edikts vom 25. März 1747, betreffend die Einrichtung von Armen-, Arbeits- und Zuchthäusern in Schlesien (§§. XII. und XIIL), endlich der \clesishen Landes-Visitations-Jnstruction vom 1sten April 1772 und des Reglements wegen der zur Ausrottung der Landstreicher in Schlesien zu ergreifenden Maßregeln vom 1. Dezember 1782.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 15. September 1864.

(L. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg.

Einrichtung des Landarmenwesens in der Provinz Schlesien vom

Verordnung über die Einrichtung und Verwal- tung des Landarmen- und Korrigendenwesens im Markgrafthum Oberlausigz.

Vom 15. September 1864.

Wir Wilhelnr, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen- und Kor- rigendenwesens in Unserem Markgrasthum Oberlausitz, nach Anhörung des Provinzial-Landtages der Provinz Schlesien und des Kommunal-Landtages der Oberlausitz, auf Grund des §. 11 des Geseßes über die Verpflichtung, zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842, was folgt:

1

Landarmen-Verband.

; E 27. Janua Die durch das Regulativ vom B LERSE 1644 in der Provinz Schle-

fien interimistisch eingerichteten Landarmenverbände hören wie laut be- sonderer Verordnung vom heutigen Tage in dem Herzogthum Schlesien fb der Goid Glag so auch im Markgrafthum Oberlausiy zu be- ehen auf.

Statt deren bildet fortan, Behufs definitiver Ausführung der §§. 9. 11 des Geseyes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842, die Oberlausiy in ihrem zur Provinz Schlesien gehörigen Umfange Einen Landarmenverhband. Qu diesem Zwecke werden die ursprünglich Ober- Lausißschen Ortschaften der reise Bunzlau und Sagan als. der Dberlausiß zugehörig, die ursprünglich \chlesischen Ortschaften" des Kreises Lauban dagegen als derselben nicht zugehörig angesehen.

Die lehteren treten zu dem aus den ‘übrigen Theilen des Regierungs- bezirks Liegniy nah der heutigen Verordnung über das Landarmen- und Korrigendenwesen im Herzogthum Schlesien und in der Grafschaft Glaß gebildeten Landarmen-Verbande. Die diesfällige Abgrenzung beider Verbände gegen einander erfolgt durch Anordnung des Ministers des Jnnern.

d ck Der Landarmen-Verband der Foerlausig hat alle in den Gesehen , na- mentlih in denen über die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 und 21sten

Mai 1855 den Landarmen - Verbänden zugewiesenen Rechte und Pflichten,

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Verbande und der Landarmen-Verbands-Verwaltung, entscheidet der Ober- Präsident, vorbehaltlich des Rekurses an den Minister des Jnnern. Auch in anderen &âllen bildet der Ober - Präsident die der Landarmen - Verbands- Verwaltung vorgeseßte Aufsichts- und Beschwerde - Jnstanz/, und is er ins- besondere befugt, jederzeit von dem Zustande der Verwaltung der Landarmen- Kasse und der Verbands-Anstalten E Kenntniß zu nehmen;

mit Einschluß der Obliegenheit , für die Vollstreckung der auf Grund der gs. 120 und 146 des Strafgeseubuches gegen Landstreicher, Bettler und Ar- eits\heue, beziehentlich gegen unzücbtige Meibspersonen, welche im Bereich des Verbandes aufgegriffen worden, zur Festseßung gelangenden Einsperrung und Beschäftigung in einem Arbeitshause (Correction) mittelst Herstellung und Unterhaltung der zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen, so wie mittelst Aufbringung dekr sonst durch diese Correction, insbesondere durch die Einlieferung zur Anstalt, die Bekleidung und Verpflegung in derselben er- wachsenden Kosten zu sorgen. 4 Wh

Anstalten zu Landarmen- und Correctionszwecken.

Der Landarmen-Verband der Oberlausiß hat zur Erfüllung der im §. 2 bezeichneten Verpflichtungen die erforderlichéèn Anstalten herzustellen und zu unterhalten, deren Kopfzahl mit Zustimmung des Ministers des Jnnern festgeseßt wird.

Qur Ordnung der inneren Einrichtungen und der Verwaltung der An- stalten werden die nötbigen Reglements von der Landarmendirection (§. 9) unter Genehmigung des Ministers age prag exlassen.

Wegen der einstweilen noch zuzulassenden Unterbringung der Korrigen- den des Oberlausißschen Landarmenbezirks in einer \chlesischen Anstalt wird nähere Bestimmung nah Maßgabe der heutigen Verordnung über das Landarmen- 2c. Wesen in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glayt (§. 5) getroffen werden. 4

§

Landarmenverbands - Verwaltung. #

Die Verwaltung des Landarmen- und Correctionswesens der Oberlausitz und der dazu bestimmten Anstalten wird unter Oberaufsicht des Staates durch eine Landarmendirection geführt, welche aus dem jedesmaligen Landes- ältesten der Oberlausiz in der Eigenschaft eines Staatskommissarius als Vorsizendem, und drei vom Kommunal-Landtage der Oberlausiy zu erwäh- lenden Mitgliedern zu bestchen hat. Die Wahl dieser Mitglieder, so wie der in gleicher Anzahl zu wählenden Stellvertreter der leßteren, erfolgt jedes- mal auf vier Jahre. Die E sind wieder wählbar.

Der Staatskommissarius vertritt den Landarmenverband nah Außen hin in gerichtlichen wie außèrgerichtlichen Angelegenheiten, führt in Abwesen- heit der ständischen Mitglieder die laufenden Geschäfte, nimmt an den Be- rathungen der Direktion mit vollem Stimmrechte Antheil und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Ob und welche Remuneration demselben zu gewähren, is vom Kom- munal-Landtage mit Genehmigung des Ober-Präsidenten zu beschließen. Jm Uebrigen wird das Verfahren bei der Landarmen - Direction und deren Be- nehmen mit anderen Behörden durch eine vom Minister des Jnnern zu be- stätigende Geschäfts-Jnstruction geregelt, in derselben auch das Nöthige über die den gewählten Mitgliedern zustehenden Diäten und Reisekosten fest-

geseht. T Ressortverhältnisse.

Die Landarmen - Direction kann \sich zur Ausführung ihrer Anordnun- |

gen, gleich den Regierungen, der Kreis - und Ortsbehörden ihres Verbands- bezirkes bedienen.

Insbesondere steht ihr der Erlaß der nöthigen Anordnungen wegen des Trandportes und der Entlassung der Detinenden , so wie die Befugniß zu, darüber zunächst zu béfinden :

1) ob der Fall einer vom Landarmen-Verbande zu Übernehmenden Für- sorge für einen Verarmten vorliege j

2) in welcher Art die Fürsorge zu bewirken sei, ob durch Aufnahme in die Verbands- Anstalt, oder auf dem in §. 15 des Armenpslege-Ge- seßes vom 31. Dezember 1842 angegebenen Wege, oder durch ander- weite Unterbringung, oder durch Bewilligung einer Geldunterstüßung/; ob der Raum es gestattet, die auf Grund des F. 16 des Gesehes vom

31. Dezember 1842 oder des Artikels 15 der Novelle vom 21. Mai

1855 gegen Erstattung der Kosten verlangte Aufnahme von Ortsarmen

oder armenpolizeilichen Korrigenden zu bewilligen. An der geseylichen

Verpflichtung zur Aufnahme solcher Individuen bei Zulängli-

keit des Raumes wird E nichts geändert.

Die in Bezug auf das Landarmen- und Korrigendenwesen geseßlich den Regierungen zustehenden landespolizeilichen Functionen verbleiben der Bezirks-Regierung. Dies gilt namentlich von der Befugniß der Regierung :

1) zum Erlaß der nah Artikel 6 und 14 der Novelle vom 21. Mai

1855 in der Rekurs-Jnstanz zu fällenden Resolute ;

2) zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des §. 34 des Armen- |

pflege-Geseßes vom 31. Dezember 1842;

3) zu der nah §§. 120 , 146 des Strafgesezbuches zu treffenden Ent- scheidung über die Verhängung resp. die Dauer der gegen die dort bezeichneten Kondemnaten festzusehenden Correctionshaft , beziehentlich über die gegen einen nah §§ÿ. 117 119 ebendaselbst verurtheilten Ausländer anzuordnende Landesverweisung.

4) Tmgleichen wird an der nach §Ÿ. 28 des Armenpflege - Gesehes vom 31. Dezember 1842 dem Landrathe event. der Regierung zustehenden Befugniß , im Kreise nicht einheimische Arme vorläufig dem Land- armen-Verbande zu überweisen, nichts geändert.

§. 9.

Wenn zwischen dem Oberlausißschen und einem anderen Landarmen- Verbande oder zwischen einem Land - und einem Ortsarmen-Verbande über die Verpflihtung zur Armenpflege Streit entsteht , so ist hierüber von der- jenigen Regierung , zu deren-Bezirk der in Anspruch genommene Verband gehört , die nah §. 34 des Geseyes vom 31. Dezember 1842 zu erlassende resolutorische Entscheidung zu treffen und gegen dies Resolut, insoweit dasselbe die Frage betrifft, wem die Verpflichtung obliegt, nur der Rechtsweg zulässig.

Ueber sonstige Streitigkeiten und Beschwerden zwischen verschiedenen

Landarmen-Directionen der Provinz, zwischen einer Regierung einerseits und

einer Landarmen-Direction andererseits , sowie zwischen einem Ortsarmen-

__ Kosten der Verwaltung und Kassenwesen.

: Zur Herstellung und Unterhaltung der Verbandsanstalten (§. 3.) #& wie zur sonstigen Erfüllung der dem Oberlausitschen Landarmen - Verbande obliegenden Verpflichtungen werden die dem Kommunal-Verbande der Ober- lausiß gehörigen, den bezüglichen Zwecken gewidmeten Fonds und Jntraden benußt. Sofern an solchen nicht alle Glieder des Verbandes Theil haben, bleiben die zur Ausgleichung dessen erforderlichen Beschlußnahmen dem Kom- M Ta gi überlassen.

Der außerdem erforderliche Kostenbetrag wird alljährlih nach Maßgabe des Resultats der Verwaltung, das erste Mal nach (175 B fts C in dem Etat des Landarmen - Verbandes, welcher von der Landarmen - Di- rection aufzustellen und dem Kommunal-Landtage zur Genehmigung vorzu- legen ist, bestimmt und von dem Verbande nah dem vom Kommunal-Land- tage zu bescbließenden Vertheilung8maßstab aufgebracht.

__ Aus sämmtlichen Fonds und Einnahmen des Landarmen - Verbandes wird eine Landarmenkasse gebildet, über deren Verwaltung der Kommunal- Landtag das Nähere festzusezen hat.

___ Die diesfälligen Einrichtungen, sowie der Jahres¿Etat und die sonst nach diesem Paragraphen von dem Kommunal-Landtäge zu fassenden Beschlüsse, bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten.

i g. 11.

Ueber die Verwaltung der Land-Armenkasse und der Verbands-Anstalten steht dem Kommunal-Landtage die Controle zu. Insbesondere hat derselbe die Rechnung zu prüfen und abzunehmen.

Eine Uebersicht dieser Rehnung mit summarishem Verwaltungsberichte ist von der Landarmen-Direction alljährlich dem Oberpräsidenten einzureichen und der Bezirksregierung abschriftlich L :

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Ausführungs-Termin.

Der Zeitpunkt der vollendeten Organisation der neuen Landarmen- verbands-Verwaltung wird von dem Oberpräsidenten durch das Regierungs- Amtsblatt bekannt gemacht; von da ab treten die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich der Uebergang der Landarmenpflege von den bisher verpflichteten Kreisverbänden auf den neuen Landarmen-Verband, in MWirk- samkeit und das Regulativ über die interimistishe Einrichtung des Land-

armenwesens in der Provinz Schlesien vom anna 1844 für die

. Februar Oberlagusiy außer Kraft. Gegeben Scbloß Babelsberg, den 15. September 1864. (L. S.) Wilhelm. Gr. zu Eulenburg.

Ministerium der auswártigen Angelegenbeiten.

Der Kaufmann Jonathan Wagner in Honfleur ist an Stelle des auf sein Gesuch entlassenen bisherigen Konsular-Agenten Thiis zum Konsular-Agenten daselbst bestellt worden.

M inisrerium für SHandel, Gewerbe und öffentliche rbeiten.

B-e-|.a.n.n.t m4 0 U. 4.

Während des bevorstehenden Winter - Semesters werden an. der Königlichen Berg - Akademie die nachstehend aufgeführten Vor- lesungen und Uebungen gehalten werden :

1) Bergbaufkunde (1ste Abtheilung): Dienstag, Mittwoch; Donnerstag, Freitag und Sonnabend von 9— 10 Uhr (Berg- Rath Lottner).

2) Salinenkunde: Montag von 4—5 Uhr (Derselbe).

3) Allgemeine Hüttenkunde: Täglich von 8—9 Uhr (Berg- Assessor Dr. Wedding).

4) Probirkunst auf trocknem Wege: Donnerstag von 10—1 Uhr (Derselbe), / /

5) Praftische Arbeiten im Laboratorium für Mine- ral-Analyse: , : a) Qualitativ und quantitativ (für Geübtere: Täglich

von 9—12 und 2—4 Uhr (Dr. Finkener ). b) Qualitat iv (für Anfänger): Dienstag und Donnerstag von 2—4 Uhr (Derselbe).

6) Mechanik (1 ste Abtheilung): Dienstag und Donnerstag von 5—7 Uhr (Oberlehrer Dr. Bertram).

7) Maschinenlehre(1ste Abtheilung): Dampfmaschin n : Montag und Sonnabend von 5—7, Mittwoch von 4—6 Ubr (Professor Werner). E

8) Gemeines deutsches Gnd preußishes Bergrecht: Dienstag, Donnerstag und Freitag von 4—5S Uhr (Ober-Berg- rath Klostermann ). : Repetitorien und Colloquien über Mineralogie.

Dienstag und