1864 / 240 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sollen durch diejenigen Blätter erfolgen , durch welche die ausgeloosten

Obligationen bekannt zu machen in

D, i i 7 erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen 4) An die Stelle der im § h A alungs- h

acht und an die Stelle des im §. 8 Termins soll der zehnte treten.

5) Jm-§. 11 Nr. 1 tritt an die R der Obligation selbs der Talon. 1

Kettwig, den .. ten

i S itwig mit der Unterschrist »Stadkt Kettwig«.) 4 e vat N städtische Anleihe- und Schuldentilgüngs- Kommission. | (Unterschriften.) i Hierzu sind zehn Zinsscheine Nr. 1 bis 10 nebs Talon ausgereicht. Der Stadtrendant. (Unterschrift.)

Regierungsbezirk Düsseldorf. Kreis Essen.

Der Bürgermeister. Die

(Unterschrift.)

Eingetragen in die Kassenkontrole Fol. 4 M

Rheinprovinz. A (Erster) Zins-Coupon

zur Kettwiger Stadt - Obligation

A. e 5 d

Inbaber empfängt am 1. Juli 18. -

Stadt Obligation Thaler Silbergroschen der Stadtkasse zu Kettwig.

Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn der Betrag nicht

bis zum 31. Dezember 19. Kettwig, den „ten Der Bürgermeister.

N

erhoben wird. 18

(Die Namen des Bürgermeisters und der Mitglieder der Kommission werden

Stadtrendant. e Unterschrift.) Abschluß der umfangreichen C

gedruct.) Eingetragen Kontrole fol RUCcdseite. Dieser Zins-Coupon häusern A. Paderstein in zahibar gemacht werden.

Rheinprovinz.

Berlin und G.

(Zweiter) Zins-Coupon zur Kettwiger Stadt - Obligation i S Inhaber empfängt am 2. Januar La, Stadt - Obligation Thaler der Stadtkasse zu Kettwig.

Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn der Betrag nicht

bis zum 31. Dezember 18... erhoben wird. Kettwig, den ten -. 18 Der MIICHNO N Q

erwähnten ach

S Thaler. : an halbjährigen Zinsen obiger

Die städtische Anleihe- und Schuldentilgungs-Kommission. | N

fann vom Verfalltage ab auch bei den Bank- Hanau in Mülheim a. d. Ruhr

Regierungsbezirk Düsseldorf. Kreis Essen.

MÙ, 22 6/e U io Thaler. as i an halbjährigen Zinsen obiger Silbergroschen

N N N,

(Die Namen des Bürgermeisters gedruft )

Eingetragen Kontrole fol...

N U. df eit e.

Dieser Zins.Coupon kann vom Verfalltage ab

häusern A. Paderstein in

zahlbar gemacht werden.

Rheinprovinz. Re gierungsbezirk Düsseldorf. Talon

und der Mitglieder der Kommission werden

Der Stadtirendant.

auch bei den Bank- Berlin und G. Hanau in Mülheim an der Ruhr

Kreis Essen.

zur Kettwiger Stadt- Obligation

e über gegen 18.

Dr, Nr. Inhaber dieser Anweisung empfängt Kettwiger Stadtkasse am ten

Die Rücgabe muß binnen Jahresfrist vom haber der Stadt-Obligation erfolgt. s

Kettwig, den ten Der E

(Die Namen des Bürgermeisters und der Mitglieder ‘der Kommission

Der Stadtrendant.

werden gedruckt.) Eingetragen Kontrole fol,

Anmexkung.

Der Talon is zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden lehten Zins-Coupons mit davon abweichenden Lettern in nach-

stehender ‘Art abzudrucken :

Thaler. i deren Rückgabe an die 8... die Ser halbjährigen Zins-Coupons zur obigen Kettroiger o)

obigen widrigenfalls die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Jn-

Die städtische Anleihe- und Schuldentilgungs- Kommission.

2778 gnädigsten- Gruß und ertheilen hiermit auf die Uns vorgelegten Gut- achten und Anträge des im Jahre 1662 versammelt gewesenen Provinzial-Landtages den nachstehenden Bescheid : Z ; Auf die gutachtlichen Erklärungen über die Propositionen. 1) Gebäude-Steuer.

Als Nermalstädte für die Einschäßgung der im §. 8 zu 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 29. Mai 1561 (Gescy-Sammlung Seite 317) gedachten länd- lichen Gebäude sind für ämmtliche der Provinz Sachsen angehöri- gen Kreise die in dem Gutachten Unserer getreuen Stände vom 10. Dezember 1862 in Vorschlag gebrachten Städte bezeichnet wor- den. Demselben Gutachten gemäß ist von der Aufstellung besonde- rer Einschähungs - Merkmale im Sinne des §. 8 zu 5 des gedachten Gesetzes für die Provinz Sachsen Abstand genommen worden.

2) Kreis -Ordnung.

Das Gutachten Unserer getreuen Stände über die Abänderung der Kreis- Verfassung wird bei den dur das Bedürfniß sich crgeben- den weiteren Erörterungen Über diesen Gegenstand zur sorgfältigen Erwägung kommen.

ll. Auf die ständigen Petitionen: Rhein -Weser-Elbe- Kanal.

Dem in der Petition Unserer getreuen Stände vom 10. De- zember 1862 erwähnten Projekte zur Ausführung eines den Rhein mit der Weser und Elbe verbindenden Kanals ist Unser Juteresse fortdauernd zugewendet. Unsere Allerhöchsten Entschließungen über die Ausführung des Unternehmens müssen jedoch bis nach erfolgtem technischen Vorarbeiten, von denen zur werden können , vorbehalten bleiben,

Pfennige aus

Zeit erst ein Theil hat beendet Zu Urkund dieser Unsever gnädigsten

und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen. Gegeben, Schloß Babelsberg, ‘den 17. September 1864.

I&Gilhelnr.

Graf Jytenplig.

von Bodelschwingh. von Roon. f; von Selchow.

von Mühler. Graf zur Lippe. Graf Eulenburg.

Pfennige aus

Die städtische Anleihe- und Schuldentilgungs- Kommission. |

Landtags - Abschied für dic im Jahre 1862 versam- melt geweseneyu Provinzialsitände der Rheinprovinz. Vom 17. September 1864.

(Unterschrift)

digsten Gruß,

| vinzial-Landtages den nachstehenden Bescheid : 1. Auf die gutachtlihe Erklärung über die Propositionen.

‘der im §. 8 zu 4 des Gesehes, gemeinen Gebäudesteuer vom Seite 317) Provinz die, in dem Gutachten Unserer 2. Dezember 1562 in Vorschlag gebrachten,

.te Serie von zehn

21. Mai 1861

Tage geschehen,

wie der in geeignete Städte bezeichnet worden. Demselben Gutachten gemäß ist

Gesehes für die Rheinprovinz Abstand genommen worden. (Unterschrift). 2) Kontrakt- und Hypotheken - Wesen, Konkurs - Ordnung lex über die Entwürfe

wesens im Bezirke des Justiz - Senats zu Ehrenbreitstein,

9. Zins-Coupon.

10. Zins-Coupon.

b) eines Gesetzes, betreffend die Einführung der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 (Gesez-Sammlung S. 321) und des Ör

A L090

Konfurses vom 9. Mai 1855 (Gesez-Sammlung S. 429) in

den Bezirk des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein,

Landtags - Abschied für die im Jahre 1862 versam- melt gewesenen Provinzial-Stände der- Provinz G fs y Sachsen. Vom 17. September 1864.

Wir Wislhelut, von Gottes Gnaden König von Preußen 10 entbieten Unseren getreuen Ständen der Provinz Sachsen Unsern 3)

c) eines Gesehes wegen Aufhebung der lex Anastasiana in den Landestheilen des gemeinen Rechts, : haben bei der weitern Berathung die entsprechende Berücksichtiguns und durch die Gesche vom 2. Februar 1261 (Geseh - Sammlung S. 34), vom 3. Februar 1864 (Gesegz-Sammlung S. 40) und yom 1. Februar 1864 (Gesch - Sammlung S. 33) ihre Erledigung gt

funden. 4 Kreis-Ordnung. Das Gutachten Unserer getreuen Ständt

Bescheidungen haben Wir \ den gegenwärtigen Landtags - Abschied Höchsteigenhändig vollzogen |

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2, \ entbieten Unsern getreuen Ständen der Rheinprovinz Unsern gnä- | und ertheilen hiermit auf die Uns vorgelegten Gut- F achten und Anträge des im Jahre 1862 versammelt gewesenen Pro- F

1) Gebäudesteuer. Als Normalstädte für die Einschäßung F betreffend die Einführung einer all F (Geseysammlung F gedachten -Gebäude, sind für die Mehrzahl der Kreise der F getreuen Stände vom für die übrigen Kreise F dagegen nach sorgfältiger Erwägung der geseßlichen Vorschriften #0 F Betracht kommenden thatsächlihen Verhältnisse andere

) von der Aufstellung besonderer | Einshätungs - Merkmale im Sinne des §. 8 zu 5 des gedachten F Anastasiana, Die gutachtliche Aeußerung Unserer getreuen Stände

a) eines Gesehes zur Verbesserung des Kontrakt- und Hypotheken

seges über die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung d Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb deé F

über die Abänderung der Kreis - Verfassung ird bei den durch das Bedürfniß sh ergebenden weiteren Erörterungen über diesen Gegen- stand zur sorgfältigen Erwägung kommen.

4) Errichtung von Gebäuden in der Nähe der auf dem linken Rheinufer der Rheinprovinz gelegéènen Waldungen. Dem Prin- zipal-Antrage Unserer getreuen Stände: »mit Beseitigung des ihnen vorgelegten Entwurfs jede Beschränkung von Bauten in der Nähe von Waldungen für die Rheinprovinz oder den linfsrheinischen Theil desselben aufzuheben « hat keine Folge gegeben werden können. Da- gegen wird, dem eventuellen Antrage entsprechend , die Vorlegung eines Gesehentwurfs an die Landesvertretung zur weiteren Bera- thung vorbehalten bleiben , sobald einige nachträglih zur Sprache gebrachte, jedoch nur auf Nebenpunkte sih beziehende Bedenken ihre Erledigung gefunden haben werden.

11, Auf die ständishen Petitionen:

1) Verleihungen der Ritterguts-Qualität. Den Anträgen Unserer getreuen Stände der Ritterschaft in der Petition vom 2. De- zember 1862 entsprechend, haben Wir den Gütern

Hoenselaer, Gestelen und Geisberg des Grafen Hoensbroech, Hohen-

lind des Banquier Stein, Sonsfeld des Dr. med. Luyfen und

Branderhof des Grafen Nellessen, die Ritterguts - Qualität beigelegt. Eine gleiche Verleihung haben Mir bei dem Gute Haus Fürstenberg eintreten lassen, nachdem das von dem im Jahre 1860 versammelten Provinzial - Landtage in Bezug auf den Rein - Ertrag erhobene Bedenken durch Unsere Ent- sheidung im Landtags-Abschiede vom 15. November 1802 ad 1A: inzwischen beseitigt worden ist. 4 i: |

2) Feuer-Sozietät. Der Antrag Unserer getreuen Stände in der Adresse vom 2. Dezember 1862 wegen Abänderung des Y. 12 des revidirten Reglements für die Rheinische Provinzial-Feuer-Sozie» tät vom 1. September 1852 hat durch Unseren Erlaß vom 10. Ja- nuar 1863 (Gesez-Sammlung Seite 61) seine Erledigung gefunden.

3) Blinden - Anstalt zu Düren. Die von Unsern getreuen Ständen in der Petition vom 9. Dezember 1562 nachgesuchte Ge- nehmigung zur Umwandlung der in Düren bestehenden Blinden- Anstalt in ein provinzielles Institut haben Wir gern ertheilt j auch hat sih gegen die beschlossene Bewilligung eines jährlichen Zuschusses für jene Anstalt von 2000 Thlr. pro 1863 und 1564 und einer Summe von 5500 Thlr. für verschiedene bauliche Einrichtungen und Beschaffungen der Anstalt aus dem zur Verfügung Unserer getreuen Stände stehenden Antheile des Zinsgewinns der Rheinischen Pro- vinzial-Hülfskasse nichts zu erinnern gefunden. j

4) Berzischer Schulfonds. Hinsichtlich des Bergischen Schul- fonds verweisen Wir Unsere getreuen Stände auf den Landtags- Abschied vom 7. November 1841 und 30. Dezember 1843, wonach denselben bei der Verwaltung dieses Fonds eine Mitwirkung weder zusteht, noch eingeräumt werden kann. ) A

Uebrigens finden die von Unseren getreuen Ständen bei diesem Anlaß vorgetragènen Bedenken gegen die Zahlung eines Zuschusses vont 400 Thlr. für das Progymnasium in Siegburg - aus dem Bergischen Schulfonds ihre Erledigung darin, daß der Bergische Schulfonds ein zu Unterrichtszwecken innerhalb des früheren Herzog- lih Bergischen Gebietes bestimmter Staatsfonds ist, und Siegburg diesem Bezirk geographish angehört. s ;

5) Reform der Hypotheken - Verfassung im,Bezirke des Appella- tionsgerihtshofes zu Köln. Auf die Petition Unserer getreuen Stände wegen einer Reform der Hypotheken - Verfassung im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln eröffnen Wir Denselben, daß zur legislativen Regulirung dieses Gegenstandes Einleitung getroffen ist, und daß vorbehalten bleibt, seiner Zeit den Ständen den betreffenden Geseh-Entwurf zur Begutachtung vorzulegen. i 2

6. Landwwehrpferdegelder-Fonds. Auf die Petition vom 2osten November 1862 eröffnen Wir Unsern getreuen Ständen, daß gegen die darin anderweit beantragte Ueberlassung der eigenen Verwoaltung des beim Staatsschaße verwalteten fogenannten Landwehrpferdegelder- Fonds zur Selbstverwaltung si Nichts zu erinnern findet, daß aber den in Betreff der Einrichtung der künftigen provinzialständischen Verwaltung gestellten besonderen Anträgen diejenigen Bedenken ent- gegenstehen, welche in einer Unseren getreuen Ständen durch Unsern Kommissarius mitzutheilenden Denkschrift näher ausgeführt sind. Jn diese Denkschrift sind auch Andeutungen hinsichtlih des Weges auf- genommen, auf welchem die verschiedenartigen und entgegengeseßten Interessen voraussichtlich allein werden ausgeglihen werden können, und Unser Kommissarius is ermächtigt, demgemäß behufs definitiver anderweiter Regelung der Angelegenheit wit Unsern getreuen Ständen in Verhandlung zu treten.

7) Rhein-Weser-Elbe-Kanal. Dem in der Petition Unserer getreuen Stände. vom 5. Dezember 1862 erörterten Projekte zur Ausführung eines den Rhein mit der Weser und Elbe verbindenden Kanals ist Unser Interesse fortdauernd zugewendet. Unsere Aller- höchsten Entschließungen müssen jedoch bis nach erfolgtem Abschluß der umfangreichen technischen Vorarbeiten , von denen zur Zeit erst ein Theil hat beendet werden können, vorbehalten bleiben.

8) Aufnahme mehrerer Straßen in den Regierungsbezirken Koblenz, Köln und Düsseldorf unter die Bezirksstraßen. Dem

Antrage Unserer getreuen Stände entsprechend, sind die in der Pe- tition vom 2. Dezember 1862 genannten Straßen, nämlich: 1) die Straße von Wissen an der Sieg durch das Wisserthal nach Wild- bergerhütte an der Derschlag-Rothenmühler Bezirksstraße, mit ihren, im Regierungsbezirk Koblenz belegenen Theilen j 2) die Straße von Altenkirchen über Bergerhausen nah der Rheinstraße bei Flammers- feld; 3) die im Regierungsbezirk Köln belegene Strecke der Linz- Rottbiger Straße j, 4) die Troisdorf-Mondorfer Gemeinde-Chaussee ; 9) die Gemeinde - Chaussee von Werden an der Ruhr nach Kettwig . vor der Brücke, und 6) die Gemeinde - Chaussee von Rees nach der Eisenbahn-Station Empel, na ihrer bezirksstraßenmäßigen Vollen- dung unter die ostrheinishen Bezirksstraßen, und zwar die Straßen ad 1 und 2 des Regierungs-Bezirks Coblenz, ad 3 und 4 des Re- Regierungs - Bezirks Cöln, ad 5 und 6 des Regierungs - Bezirks Düsseldorf Übernommen worden.

: 9) Gemeindeweg von Sonsbecf nach Kevelaer. Dem Antrage in der Petition vom 5. Dezember 1862 wegen Aufnahme der Straße von Sonsbeck, im Kreise Geldern, über Winneckendonk nach Kevelaer unter die westrheinischen Bezirksstraßen des Regierungs-Bezirks Düfssel- dorf haben Wir, unter gleichzeitiger Bewilligung ciner Bauprämie von 3000 Tblrn. pro Meile, stattgegeben.

10) Gemeinde - Chaussee von Tchendorf über Hemmersbach nach Moederath. Dem Antrage Unserer getreuen Stände in der Peti- tion vom 5. Dezember 1868 entsprechend, haben Wir den Bau einer Gemeinde-Chaussee von Tchendorf an der Cöln-Jülicher Staatsstraße über Hemmersbach nach Moederath an der Cöln - Dürener Bezirks- straße genehmigt und neben Verleihung des Expropriationsrechts der zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke; der sonstigen fiskalischen Vorrechte und des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes der Ge- meinde Hemmersbach cine Neubau-Prämie nach dem Saye von 6001) Thalern für die Meile bewilligt.

1) DU * Wollersheimer Prämuienstraße. Die Lage des Bezirks\traßen-Fonds des Regierungsbezirks Aachen gestattet die Ueber- nahme neuer Verpflichtungen zur Zeit niht und hat deshalb dem in der Petition vom 5. Dezember 1862 gestellten Antrage Unserer getreuen Stände auf Uebernahme der Düren-Wollersheimer Prämien- big unter die Bezirksstraßen vorläufig nicht Statt gegeben werden önnen.

12) Echternacherbrüc - Wallendorfer Straße. Die in der Petition Unserer getreuen Stände vom 4. Dezember 1862 beantragte Uebernabme der Gemeinde-Chaussee von Echternacherbrück über Bollen- dorf nach Wallendorf unter die Bezirksstraßen des Regierungsbezirks Trier haben Wir unter dem 1. Februar d. J. Allerhöchst genehmigt.

13) Sevelen-Thönisberger Gemeinde-Chaussee. Auf die Pe- tition vom 13. November 1860 eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß, nachdem die betreffenden Gemeinden sih zur bezirks- straßenmäßigen Herstellung der Straße von Sevelen über Rheurdt und Schaephuysen nach Thönisberg bereit gefunden haben , und ihnen zu diesem Behufe die fiskalischen Vorrechte unter Bewilligung einer Bauprämie verlichen sind, die Uebernahme der Straße unter

die westrheinischen Bezirksstraßen des Regierungsbezirks Düsseldorf

nach bezirksstraßenmäßigem Ausbau von Uns genehmigt worden is.

14) Nord-Kanal. Unseren getreuen Ständen haben Wir auf die Petition vom 8. November 1860, in welchem der Antrag des 11. Rheinischen Provinzial-Landtages vom 18. Februar 1554 wegen Rückerstattung der für den Bau des Nordkanals zur Staatskasse er- hobenen Beiträge der betreffenden Landestheile und wegen Ueberweisung cines Antheils andem Nußungsertrage der Kanal-Grundstüke erneuert worden is, in dem Landtags- Abschiede vom 15. November 1562 die vorläufige Eröffnung zugehen lassen, daß Unsere Allerhöchste Entscheidung bis nach Abschluß der über die Petition noch- schwebenden Verhand- lungen vorbehalten bleiben müsse. Wir eröffnen Unseren getreuen Ständen nunmehr Folgendes:

Bezüglich des ersten Antrages auf Rückerstattung der angeblich zur Ungebühr zur Staatskasse erhobenen Steuerzuschläge für den Nordkanal können nur die Jahre 1816 bis 1819 in Betracht kom- men, weil durch die Kabinets-Ordre vom 17. September 1822 diese Zuschläge vom 1. Januar 1820 an den Katasterfonds überwiesen, also der Provinz selbst zu Gute gekommen sind. Allein auch die Zuschläge aus jenen Jahren sind nicht, wie Unsere getreuen Stände

| annehmen, zu allgemeinen Staatszwecken erhoben worden, haben

vielmehr ihre. Verwendung im ausschließlichen Interesse Unserer Rhein- provinz gefunden. Denn bereits von dem General-Gouverneur des Nieder- und Mittelrheins ‘war die Zusammenwerfung der Departe- mental- und Kreiszuschläge unter der Ankündigung angeordnet wor- den, daß die Geldsumme, welche neben den Hauptsteuern aufkäme, zu solchen gemeinnüßigen Bedürfnissen verwendet werden sollte, deren Befriedigung nah den Grundsätzen der ausgleichenden Gerech- tigkeit der Provinz zur Last gestellt werden müsse. Jn Folge dessen find vom Jahre 1816 an die Zulage-Centimen überhaupt nicht mchr ihrer besonderen Bestimmung nach , sondern als ein Gesammtfonds zu Provinzial- und Kreisbedürfnissen in die Steuer-Etats über- nommen, und gleiche Beträge auf die anderen rheinischen Landes- theile ausgeschrieben worden, ohne Unterschied, ob sie bis dahin an einzelnen Zusaß - Centimen mehr oder weniger gezahlt haîten.