1864 / 240 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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das für den Nordkanal ursprünglich bestimmte, unter den Ga D E inen auf die gie Abgabe - Ver- waltung übergegangene, und von dieser 181 —22 abgeseyte Steuer- quantum. niht mehr als ein besonderer Steuerzuschlag, sondern als ein Bestandtheil des ganzen Zuschlagsfizums als eines für Pon zielle Qwecke bestimmten Gesammt - Aufkommens erhoben, und mi der Verausgabung des jayteren im aus\ch{ließlihen Jnteresse der Pro- inz wi verwendet worden. O . vinz D ung Unserer getreuen Stände) daß die gedachten Steuerzuschläge der allgemeinen Finanzverwaltung zugeflossen seien, und dem hierauf gestühten Antrage auf Rückerstattung derselben an die betreffenden Landestheile fehlt es hiernach an der Begründung und können Wir diesem Antrage nicht Folge geben. - Bei dem weiteren Antrage Unserer getreuen Stände, diesen Landestheilen die bisher zur Staatskasse geflossenen Nußungserträge des Nordkanals, nach Abzug der darauf verwendeten Ausgaben, so wie den aus dem Verkaufe des Nordkanals zu erzielenden Erlös zu überweisen, is zwar nicht in Betracht gezogen, daß die Kanal-An- lage die Bestimmung hatte, Staatseigenthum zu sein, und daß den beitrag8pflichtigen Landestheilen ein Anrecht weder an der Substanz noch an den Nuzungserträgen vorbehalten war. Wir wollen jedo nit darüber hinwegschen, daß die gedachten Landestheile zur Be- theiligung an den Kosten des Kanalbaues herangezogen worden sind, in der Absicht, ein fertiges, und der Provinz dauernden Nuyen brin- gendcs Werk herzustellen, während diese Absicht in der Golge un- erfüllt geblieben is, und die Anlage: die Eigenschaft einer gemein- nüßigen mehr und mehr verloren hat. Wenn Wir deshalb auch Rüfsichten der Billigkeit walten zu lassen geneigt sind, so ist doch ein Fundament, kraft dessen Unsere“ getreuen Stände die gesammten bis- herigen und künftigen Nußungen nebst dem Verkauf - Erlöse der Kanalgrundstücke in Anspruch nehmen zu dürfen glauben, nicht vor- handen. Da vielmehr die Hälfte der Anlagekosten des Kanals vom Staate allein, und. die andere Hälste zugleich von Landestheilen, welche jeßt dem größeren Umfange nach unter fremder Landeshoheit stehen, getragen worden sind, \o ist ledigli auf dasjenige Verhältniß zurüczugehen, in welchem die Beiträge der jeyt zur Rheinprovinz gehörigen Landestheile zu denen der üÜbri- gen Kontribuenten und der Staatskasse selbst stehen. Dieses Verhältniß is bereits durch den Landtags-Abschied vom 90, Oftober 1832 auf Grund des in dem Geseyge vom 20. Mai 1806 adoptirten Vertheilungsfußes auf 6: 58 angenommen worden, und würde daher die Zahl 6/64 der Berehnung zu Grunde zu legen sein. Jn Rücf- ficht darauf, daß die hier in Betracht kommenden Jutraden des Nordkanals nach den von Unserer Regierung zu Düsseldorf angestell- ten Ermittelungen bis Ende 1863 auf etwa 60,000 Thlr. anzu- \chlagen sind, und daß die ju erwartenden weiteren Nußungen einem Kapitalwerth von etwa 100,000 Thlr. entsprehen, haben Wir Un- seren Finanzminister ermächtigt, einen nach dem Verhältniß von 6/6á4 sowohl von jenen früheren Jntraden, als von dem fkapitalisir- ten Nuzungswerthe, abgerundet auf 15,000 Thlr. festgestellten Ge- sammtbetrag ad deposìtum der Provinzial - Hülfskasse zu zahlen, und Überlassen Unseren getreuen Ständen, Über die Verwendung desselben im Jnteresse der betreffenden Landestheile zu beschließen. Zur Urkund dieser Unserer gnädigsten Bescheidungen haben Wir den gegenwärtigen Landtags - Abschied Höchsteigenhändig vollzogen und verbleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen. Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. September 1864.

Sonach ist

ilhelm.

von Roon. Itenplig.

von Bodelschwingh. von Selchow.

von Mübler. Graf zur Lippe. Graf zu Eulenburg.

Minifterium für Sandei, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung. Zu Herford im Regierungsbezirke Minden und zu Altenkirchen auf Rügen im Regierungsbezirk Stralsund werden am 15. Oktober c. Telegraphen-Stationen mit beschränktem Tagesdienste (cfr. F. 4 des Reglements für die Korrespondenz im deutsch - österreichischen Tele- graphen-Verein) eröffnet werden. Berlin, den 10. Oktober 1864. Königliche Telegraphen - Direction. Chauvíin.

s

Das 38. Stück der Geseßsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter:

Nr. 5949. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis - Obligationen des Bomster Kreises im Betrage von 48,000 Thalern. Vom 2. September 1864; unter 5950. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Junhaber [lautender Kreis-- Obligationen des Ortelsburger Kreises im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 4. September 1864 ; unter : ; die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh- migung der unter der Firma: »Bochumer Bergwerks. Actien - Gesellschaft« mit dem Size zu Bochum errih- teten Actien - Gesellschaft. Vom 5. Oktober 1864, und- unter den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Oktober 1864, betref- fend den §. 6 der Bank-Ordnung vom 5. Oftober 1846 (Geseß-Samnilung für 1846 S. 435). Berlin, den 12. Oktober 1564.

Debits-Comtoir der Geseßsammlung.

D902,

M inisterium des Junnern. Königliches statistisches Büreau.

In dem mit dem Königlich statistishen Büreau verbundenen statistishen Seminar werden im Laufe des 111, Lehr-Jahrgangs 1864—65 die nachstehend aufgeführten Vorlesungen und Exkursionen gehalten werden:

1) Theorie und Technik der Statistik] wöchentlich 2 Stunden (Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Engel).

2) Statistik der Bevölkerung und Wohnplägze; wöchentlih 2 Stun- den (Regierungs-Rath. Boecckh ).

3) Gegenstände aus der politischen Oekonomie und Finanzwissen- schaft; wöchentlich 2 Stunden (Geheimer Regierungs - Rath Professor Dr. Hanssen).

4) Gegenstände aus der politischen Oekonomie und Finanzwissen- chaft (Ergänzung zu 3); wöchentlich 2 Stunden (Geheimer Regierungs - Rath Professor Dr. Helwin g).

5) Versicherung8wesen und soziale Selbsthülfe; wöchentlih 2 Stun- den (interimistisch Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Enge l).

6) Gegenstände aus der Verwaltungspolitik und Verwaltungs- Statistik, wöchentlich 2 Stunden (Geheimer Regierungs - Rath Professor Dr. Helwin g).

Bei den Vorträgen 3—6 wird von der historischen Ent- wickelung der Zustände ausgegangen, die einwirkende Ge- seygebung der verschiedenen Staaten mit einander ver- glihen , namentlih die preußische mit derjenigen anderer deutschen Staaten und überall der einshlagende statistische Apparat , insbesondere auch um den Erfolg der geseglic:en Verfüguugen und Einrichtungen nachzuweisen, nußbar gemacht.

7) Physische Geographie; wöchentlich 2 Stunden (Geheimer Re- gierungs-Rath Professor Dr. Dowe).

8) Technologie und tehnologische Excursionen ; in Summa 70 bis S0 Stunden während des Sommer - Semesters (Professor Dr. Magnus).

9) Die Mitglieder des Seminars werden außerdem, unter spe- zieller Leitung des Regierungs - Raths Boeckh, bei den laufenden Arbeiten des statistishen Büreaus, und zwar mög- lichst so betheiligt, daß jedem während der Dauer seines Auf- enthalts im Seminar sämmtliche Functionen des Büreaus be- kannt werden.

Die Gelegenheit zur Ausbildung im statistishen Seminar steht: zunächst Denjenigen offen, welche die legte Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst zurückgelegt haben, ist jedoh in besonderen Aus- nahmefällen auch anderen Personen ähnlicher Bildungsstufe nicht verschlossen. Die Zulassungsgesuche solcher sind bei dem Herrn E - Minister, Seiner Excellenz dem Grafen zu Eulenburg, ein- zureichen.

Der 11]. Léhr-Jahrgang beginnt am 1. November dieses Jahres und dauert bis Anfang August des folgenden.

i: Näheres über Zweck und Mittel des statistishen Seminars ent- hált die soeben hierüber veröffentlihte Schrift des Unterzeichneten *). Zu weiterer Auskunstsertheilung is derselbe gern bereit.

Berlin, den 5. Oktober 1864.

Der Königliche Geheime Ober - Regierungs-Rath und Direktor des statistischen Büreaus. Dr, Engel.

*) Diese im Verlage der Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei von R, v. Deer erschienene Schrift führt den Titel: Das statistishe Seminar des Königlich preußischen statistischen Büreaus. i

. so hat es mit Rüsiht auf die Stellung und den sonstigen Ge-

| wie der, anstatt der frühern unverwechselten und unverlooshbaren

| mine 1865 erfolgen soll, gezogen worden: i l) von den Steuer-Kredit-Kassen-Scheinen aus dem

27 Justiz - Ministerium.

Verfügung vom 19. September 1864 die Ernen- nung von verwaltenden Forstbeamten zu Polizei- Anwalten für einige der im §. 1 Art. T. des Geseyes vom 14. April 1856 bezeichneten Vergehen betreffend.

Es sind Zweifel darüber entstanden, inwieweit es sih empfehle die verwaltenden Forstbeamten, welche nah unserer Verfügung vom 12. Februar 1853 (Just.-Minist.-Bl. S. 167) zu Polizei - Anwalten für alle Uebertretungen , die in ihrem Amtsbezirk vorkommen , er- nannt werden können, au zu Polizei-Anwalten für die desfallsigen, durch §. 1 Art. 1, des Gesehes vom 14. April 1856 (Ges.-Samml. S. 208) zur Kompetenz der Einzelrichter verwiesenen Vergehen zu bestellen.

Ju Folge dessen wird dein Präsidium der Königlichen Regie- rung bemerklich gemacht, daß zunächst über die geseßliche Zulässigkeit einer solchen Bestellung kein Zweifel bestehen kann, da für das Ver- fahren in den bezeihneten Sachen nach §. 2. Art. 1. a. a. O. die Bestimmungen in den §F§. 28 35 und 37 der Verordnung vom 3. Januar 1849 zur Anwendung kommen, der allegirte §. 28 aber die Vorschriften über die kommissarische Ernennung von Polizei- Anwalten enthält, und die als Polizei-Anwalte angestellten Beam- ten auch zur Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Geschäfte in den betreffenden Untersuchungen berufen sind.

Anlangend aber die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme,

{chäftskreis der verwaltenden Forstbeamten nicht als wünschenswerth erachtet werden können, ihnen die Functionen der Polizei-Anwalte in den oben gedachten Sachen unbeschränkt zu übertragen. Dage- gen wird das Präsidium ermächtigt, die verwaltenden Forstbeamten für die in ihrem Amtsbezirk vorkommenden Fischerei- und einfachen Jagdvergehen (§§. 273—275 des Strafgeseßbuchs) und für die Zu- widerhandlungen gegen die durch Stellung unter Polizei- Aufsicht

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12,107. 12,370. 12,746. 12,821. 13,061. 13,244. 13,541. 13/958. 14,007. 14,056. 14,402. 14,679. __ von Litt. B. à 500 Thaler: Nr. 1675. 1727. 2102, 2182. 2310. 2313. 2485. 2532. 2644. 2989. 3020. 3642. 3819. 3890. 3977. 4216. 4501. 4523. I 4950. 5252. 5514. 5540. 6539. 6570. 6838. 7307. / von Litt, D, à 100 Thaler: Nr. 76. 267. 652. 776. 808. 902. 1791. 2094. 2141. 2230. 2492. 2600. 2679. 3023. 3199. 3366. 3424. 3817. 4448. 4648. 5007. 5150. 5209. 5332. 5544. 6648 ; 2) von den Steuer-Kredit-Kassen-Scheinen aus dem Jahre 1836: von Litt. A. à 1000 Thaler: Nr. 27. 30. 78. 147. 168. 281; von Litt. B. à 500 Thaler: Mr. (0; 12); j von Litt. C. à 200 Thaler: M: 101 1751 von Litt. D. à 100 Thaler:

„E e: 90,

Außerdem wurden von den unverzinslichen Kammer - Kredit- Kassenscheinen Litt. E. à 47 Thaler die Scheine Nr. 1655. 1801. 2893. 2854. 2855 und 2898 zur Zahlung im Ostertermine 1865 ausgesetzt.

Die Jnhaber der vorverzeichneten verloosten und resp. zur Zah- lung ausgeseßten Scheine werden hierdurch aufgefordert, die Kapi- talien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den verzinslichen Scheinen gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des : Ostertermins 1865, wo die Verzinsung der jeßt ausgeloosten Steuer- Kredit-Kassen-Scheine aufhört, bei der hiesigen Regierungs-Haupt- Kasse zu erheben.

Merseburg, den 24. September 1864.

Im Auftrage der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Der Regierungs - Präsident Rothe.

auferlegten Beschränkungen (§. 116 des Strafgeseßbuchs) §. 2 Nr. 4 und 5 Art. |. des Geseges vom 14. April 1856 zu Po- lizei-Anwalten zu bestellen, insoweit als die Persönlichkeit derselben und die lokalen Verhältnisse es als angemessen erscheinen lassen. Dabei ist ihnen überdies stets die Beschränkung aufzuerlegen, daß in den Fällen, in welchen bei Fischerei- oder Jagdvergehen ihr Privat- Interesse, namentlich insoweit sie Pächter sind, betheiligt ist, die Ver- folgung den ordentlichen Polizei-Anwalten zu überlassen sei.

Bei Prüfung der Angemessenheit der Uebertragung in den hier- nach zulässigen Fällen wird insbesondere auch die Erwägung maß- gebend sein müssen, ob diejenigen strafbaren Handlungen , welche nicht Holzdiebstähle sind, auf den Forstgerichtstagen mitverhandelt werden können. Jn den Fällen, in denen darüber cine Vereinigung mit den Gerichtsbehörden nicht zu erzielen ist, und der Umfang des Gorstbezirks den betreffenden Forstbeamten zur Abwartung häufiger Termine an entfernten Gerichtssigen nöthigen würde, ist das Man- dat auf andere Uebertretungen und auf die fraglichen Vergehen nicht zu erstrecken.

Berlin, den 19. September 1864.

Der Finanz-Minister. Der Justiz-Minister. Der Minister des Jnnern vonBodelshwingh. Graf zur Lippe. Im Austrage: Sulzer. An

die Präsidien sämmtlicher Königlichen Regierungen (excl, derer zu Aachen, Cöln und Trier).

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung, die im Michaelistermin 1864 zu Merseburg aus- geloosten Steuer-Kredit-Kassenscheine betreffend. Bei der heute erfolgten Verlóosung der im Jahre 1764, so

Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten . Steuer - Kredit - Kassen- heine, sind nachstehende Nummern, deren Realisirung im Osterter-

Jahre 1764: von Litt. A, à 1000 Thlr.

Nr. 162. 412. 476. 560. 638. 702. 1058. 1156. 1403. 2112. 2908. 3407. 3432. 4341. 4523. 5319. 5635. 5877. 6445. 6509. 6999, 7070. 7081. 7447. 7653. 7844. 7913. 8079. S118. 8152. 8238. 8693. 8793. 8837. 8873. 8914. 8946.

Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und In- specteur der Besazung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, Herwarth von Bittenfeld 1., von Mainz.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Remonte-Jnspecteur, Synold von Schüz, von Carlsbad.

L: Berlín, 11. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem bisherigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigien Minister in Weimar, von Heydebrand und der Lasa, zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen König- licher Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes - vom Haus - Orden des weißen Falken und dem praktischen Arzt 2c. Dr. Friedrich Richard Liebreih zu Paris zur Anlegung des von des Kaisers der Fran- zosen Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Ordens der Ehren- Legion die Erlaubniß zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 11. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen hat mit Bewilli- gung Sr. Majestät des Königs den Hof-Wundarzt Dr. Lück zu Höchstseinem Hofrath ernannt.

Ueber den Art. 5. des Shlußprotokolls zu dem Vertrage vom 11. Juli d. J., betreffend den Beitritt Hannovers und Olden- burgs zum Zollyereinsvertrage vom 28. Juni d. J., entnehmen wir rfi . » Nordd. Allg. Ztg.« die nachfolgenden erläuternden Bemer- ungen :

In diesem Artikel ist verabredet worden, daß Hannover und Olden- burg. die Steuer von der Branntweinfabrication zu den nämlichen Sätzen und in der nämlichen Weise werden erheben lassen, wie diese Steuer in Preußen , Sachsen und dem thüringischen Vereine gegenwärtig erhoben wird, und die Ausfuhrvergütung mit keinem höheren als dem in den genannten Staaten gegenwärtig dafür festgeseßten Betrage gewähren werden. Diese Verabredung is in der Presse dahin aufgefaßt wor- den, daß vom Zeitpunkte ihrer Ausführung an, gegenseitig freier Verkehr mit Branntwein zwischen Di t und den übrigen Staa* ten des Branntweinsteuerverbandes einerseits und Hannover mit Oldèn- burg andrerseits eintreten, insbesondere also in Hannover eine Ueber- gangs-Abgabe von preußischem Branntwein nicht mehr zur Erhebung fommen werde. Diese Auffassung ist unbegründet. Die in Rede stte- hende Verabredung hat nur zum Zweck, den Zustand wieder herzu- stellen, wie solcher, auf Grund des Art. 3. des preußisch - hannoverschen Vertrages vom 7. September 1851, vom 1. Januar 1854 ‘ab bis dahin bestand, daß Preußen und seine engeren Verbündeten die

10,409, 10,748. 10,958. 11,071. 11,243. 11,799. 11,812.

Maischsteuer erböheten. Hannover und Oldenburg, welche damals diese