1864 / 255 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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c) für ein einspännigcs Fuhrwerk 11 Sgr. 3 Pf. pro Meile und, in Er-

pro Pferd und Meile 7 Sgr. 6 Pf. |

Arbeitsverdienst der wi ena und Korrigenden.

Ein Jeder , welcher in der Landarmenanstalt seine Verpflegung: findet, oder zur Correction in derselben detinirt wird, ist nach seinen Kräften zur Arbeit verpflichtet , und muß den Verdienst aus derselben Behufs Deckung der Kosten seiner Verpflegung und Detention der Anstalt überlassen.

Erbrecht der E r 1A

Auf den eigenthümlichen freien Nachlaß der in die Landarmenanstalt zur*Verpflegung aufgenommenen und in derselben verstorbenen Armen steht dem Landarmenverbande das in den §Y. 50 sequ. Titel 19, Theil 11, des Allgemeinen Landrechts bestimmte Erbrecht zu. Jn Beziehung auf den Nachlaß der in die Correctionsanstalt zur Correction eingelieferten und in derselben verstorbenen Personen anderer Kategorieen findet ein solches Erb- recht nicht statt. Der Landarmenverband is jedoch berechtigt, zur Deckung der Kosten der Unterhaltung der in der Anstalt verstorbenen Häuslinge aller Kategorieen den etwaigen Ueberverdienst derselben und die mitgebrachten baaren Gelder und sonstigen von den Anstaltsbeamten gewissenhaft zu taxirenden Effekten, ohne Verpflichtung zu einer Einlassung auf die gericht- liche Nachlaßregulirung, eigenthümlich zurücßzubehalten und nur den nach erfolgter Deckung dieser Kosten verbleibenden Ueberrest an die den Nachlaß regulirende Behörde oder die legitimirten Erben auszuliefern, denen auf Verlangen deshalb der erforderliche Nachweis gegeben werden soll.

Landarmenbeiträge. C: 18.

Soweit die im §. 7, Nr. 1 bis 4 bezeichneten Einnahmen zur Unter- haltung des Landarmen- und Correctionshauses nicht zureichen , sind die er- forderlichen Kosten von den Bewohnern der Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen durch jährliche Beiträge aufzubringen.

Die Vertheilung und Erhebung dieser Beiträge erfolgt nah den Bc- Fchlüssen des Provinzial-Landtages, welche jedoch der Bestätigung des Ober- Prâäsidenten bedürfen. :

So lange als keine andere Festsezung getroffen, verbleibt es bei dem bis- herigen Aufbringung8modus, nach welchem die Beiträge nach dem Maßstabe der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer aufgebracht werden. Die Klässen- und Einkommensteuer der klassensteuerpflichtigen Städte und länd- lichen Orte in jedem Regierungsbezirke zusammengerechnet und durch deren Einwohnerzahl nah Abzug der in Correctionshäusern befindlichen Gefange- nen getheilt, ergiebt den Beitrag pro Kopf, welcher nah der Bevölkerung von den mahl- und shlachtsteuerpflichtigen Städten jedes Regierungsbezirks aufzubringen ist.

V Fn nere S des Verbandes. F. 14.

Dem Osipreußischen Landarmenverbande wird fortan die selbstständige Verwaltung der Landarmen- und Correctionsanstalt unter Controle und Oberaufsicht der Staatsbehörden zugestanden. Diese Verwaltung, welche sih nicht nur auf die gesammte Ocfonomie der Anstalt, sondern zugleich auf die Ausübung der das Landarmenwesen, die Correction der Detinenden, die Transportirung und Entlassung sämmtlicher der Anstalt zugewiesenen Jndivi- duen betreffenden, im §. 15 nicht ausgenommenen Functionen innerhalb dér Grenzen des Verbandes erstreckt, wird von der bisherigen ständischen Land- armen-Kommission für Ostpreußen und Litthauen unter der Bezeichnung »Landarmen-Direction für Ostpreußen « Bon

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Nicht berührt wird durch die Uebertragung der im §. 14 angeführten Funetionen an die Landarmen-Direction :

1) Die selbstständige Verwaltung des Landarmenwesens, so weit dasselbe nach §. 1 den Kreisen als besonderen Landarmenverbänden obliegt, durch die lehteren nah Maßgabe der angeschlossenen Anweisung zur Landarmenpsflege in den Kreisen, die jedoh auf die Stadt Königsberg keine Anwendung findet.

2) Die Befugniß der Verwaltungsbehörden zum Erlaß der im Artikel 6 und Artikel 11 bis 15 des Gesehes vom 21. Mai 1855 gedachten Resolute.

4) Die Befugniß der Regierungen zur Entscheidung darüber, ob in den &âllen der §§. 117 bis 119 des Strafgeseßbuches der Verurtheilte nach ausgestandener Strafe in ein Arbeitshaus gebracht werden (F. 120 a. a. O.) und wie lange die in solhem Falle, oder eine auf Grund der §§. 42 und 146 des Strafgesehbuches verhängte Besserungs- haft dauern, imgleichen, ob gegen einen verurtheilten Ausländer auf Le (au des §. 120. a. a. O. mit Landesverweisung verfahren wer

en soll.

Die Kompetenz der Regierungen zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne der §§. 33 und 34 des Armengeseßes vom 31. Dezember 1842 (eins{ließlich der Streitigkeiten zwischen dem Landarmenverbande einer- , und einzelnen in dessen Bereich gelegenen Ortsarmenverbänden andererseits).

Die Zuständigkeit der Regierungen zur Ausübung der Dienst-Disziplin über die Unterbehörden auch innerhalb des durch diese Verordnung berührten Verwaltungsgebiets, und zum Erlaß hierauf berubender all- gemeiner Anordnungen.

O anb tag,

Bei der Verwaltung des Landarmen- und Correctionshauses ist die Landarmen-Direction zunächst dem Provinzial-Landtage untergeordnet, Der- selbe hat demgemäß insbesondere die von der Landarmen-Direction entwor- fenen Einnahme- und Ausgabe-Etats festzustellen, die, von derselben mit einer General-Nachweisung über die Resultate der Verwaltung in dem abgelau- fenen Jahre ea Jahresrechnungen zu dechargiren, die jährlichen Beiträge und deren Aufbringungsart (F. 13) festzuseßen, die Verpflegungs- und Transportkosten (F§. 8 ‘und 9) zu normiren, die Mitglieder der Land- armen-Direction {§., 20) zu wählen und über Erweiterung oder Veränderung

as eines solchen Fuhrwerks, für ein zweispänniges Fuhrwerk "

der Landarmen- und Corrections-Anstalt zu beschließen. faßten Beschlüsse des Provinzial-Landtages sind jedoch auf mäßigen Wege zur Bestätigung einzureichen.

S des Staates.

Die bierüber (s dem verfassungs,

In allen im §. 16 nicht erwähnten Beziehungen ist die Landarnien, Direction der Oberaufsicht und Controle des Ober-Präsidenten der Provin unterworfen, welcher auf vorkonunende Beschwerden entscheidet. In weitere, Instanz geht die Entscheidung an den. Minister des Innern.

V E Staates.

Zur unmittelbaren Ausübung der Oberaufsicht und Controle des Staatez ernennt der Ober - Präsident der Provinz einen Königlichen Kommissarius der an den Berathungen der Landarmen-Direction theilnehmen kann, indessen feine Mitverwaltung , sondern ohne positive Einwirkung nur die Control; über die Geséhmäßigkeit des Verfahrens, insbesondere zur Wahrnehmung dez landespolizeilichen Interesses ausübt. Dieser Königliche Kommissarius hat zwar bei den Berathungen der Landarmen-Direction keine Stimme; findet derselbe indessen Vedenken bei den Beschlüssen derselben, und ist eine Einigung nicht zu erreichen, so muß deshalb an* den Ober-Präsidenten zur Entscheidung berichtet werden ; cinstweilen darf aber die Landarmen-Direction Nichts gegen den Widerspruch des Ersteren verfügen , vielmehr hat sie in eiligen Fällen ihre Maßregeln so zu nehmen, daß demselben und der deshalb zu erwarten. den höheren Entscheidung nicht vorgegriffen werde.

Alle Justanzberichte der Landarmen - Direction gehen durch die Hände dieses Kommissarius zur Durchsicht und etwaigen Hinzufügung seines Gut. achtens, desgleichen gehen alle Verfügungen der vorgeschten Behörde an di Landarmen- Direction bei demselben durch. :

Landarmen-Direction. §. 19.

Die Landarmen-Direction hat ihren Siß in Tapiau und ist aus fünf Mitgliedern zusammengeseßt, für welche außerdem drei Stellvertreter für etwaige Behinderungsfälle erwählt werden. Dieselbe wählt aus ihrer Mitt ihren Vorsißenden und repräsentirt die Landarmen- und Corrections-Anstalt in allen äußeren Verhältnissen, insbesondere bei etwaigen Prozessen, Käufen, G und fonstigen Verträgen, und gehört außerdem zu ibren Ge

arten :

a} die Beaufsichtigung und Leitung der gesammten Verwaltung der An- stalt in_allen ihren einzelnen Theilen ;

b) die Aufsicht über die Administration der Fonds des Instituts, so wie über das Kassen- und Rechnungswesen ;

c) die Aufficht über die gewissenhafte Diensiführung und den sittlichen Wandel der Beamten und des Dienstpersonals der Anstalt, nach Jn halt der denselben ertheilten Dienstanweisungen.

In ihren Versammlungen erfolgen die Beschlüsse nach kollegialischer Berathung durch Stimmenmehrheit. Um einen gültigen Beschluß zu fassen, müssen mindestens drei Mitglieder der Direction oder deren Stellvertreter antivesend sein.

G20;

Die Wahl der Mitglieder der Landarmen-Direktion und ihrer Stell vertreter wird durch den Provinzial-Landtag vollzogen und unterliegt de landesherrlichen Bestätigung. Sie erfolgt auf sechs8 Jahre. Die Aussei denden können wieder gewählt Mes

2%

Innerhalb der Grenzen der Lad des von dem Provinzial Landtage festgestellten Verwaltungsetats is die Landarmen-Direction und innerhalb jedes Etatstitels der Anstalts-Direktor, jedoch mit Beachtung der dabei gefaßten Beschlüsse der Landarmen - Direction, zu verfügen berechtigt. Jur Ueberschreitung einzelner Etatstitel ist die Genehmigung der Landarmen Direction einzuholen. Ueberschreitungen der Totalsumme find dem Provin zial - Landtage zur Genehmigung vorzutragen.

Die Jahresrechnungen werden von der Direction revidirt und zur Ver mittelung der Decharge Seitens des Provinzial-Landtages dem Ober-Präsi denten eingereicht,

Gi 2A

Von Zeit zu Zeit, mindestens zwei Mal jährlich, hat die Landarmen Direction die Anstalt zu revidiren und dem Ober-Präsidenten vorher Ay- zeige zu machen, demselben auch von den Revisions - resp. Konferenz-Proto kollen Abschrift einzureichen. :

Jedes einzelne Mitglied der Landarmen-Direction is berechtigt, zu jeder Zeit von der Verwaltung der Anstalt Kenntniß zu nehmen.

Ständiger e

Die nächste Aufsicht über die Anstalt führt, wenn die Landarmen Direction nicht beisammen is , ein von ihr in der Regel aus ihrer Mitte auf ses Jahre erwählter ständiger Kommissarius als Organ. Sie ist be rechtigt, auch einen anderen angeschenen und geschäftskundigen Bewohnet! ai Provinz zu- erwählen , doch bedarf diese Wahl der landesherrlichen Be

ätigung.

Gf den Fall , daß der ständige Kommissarius nicht Mitglied der Direction ist, hat er zwar das Recht, an den Sigzungen derselben Theil zu nehmen; ein Stimmrecht. steht ihm jédoch nicht zu. Als Organ der Landarmet- Direction is der ständige Kommissarius verpflichtet , neben der allgemeinen Beaufsichtigung der Anstalt , auch die ihm in Bezug auf dieselbe von det Landarmen-Direction zu ertheilenden speziellen Aufträge auszurichten. Jn® besondere muß er von Allem, was in der Anstalt vorfällt und von 'Erheb lichkeit ist, Kenntniß nehmen und sih vortragen lassen. Ueber alle außer ordentlichen Vorfälle, über etwaige Verbesserungsvorschläge und über das Er gebniß der aus eigener Veranlassung oder auf Anordnung der Landarmet Direction von ihm vorzunehmenden Revisionen der Anstalt resp. derel Kasse muß er der Landarmen-Direction berichten und deren Bestimmunge! einholen.

6 Kasse und O

g. 24. Die Kasse der Landarmen- und Corrections-Anstalt, welche sich ebenfall?

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in Tapiau befindet, muß alle Monate von dem ständigen Deputirten ordent- sich und außerdem wenigstens einmal in jedem Jahre außerordentlich revi- dirt werden. Zu dem Depositorium, welches mit drei verschiedenen Schlössern yersehen sein muß, wird -der eine Schlüssel von dem Anstalts-Direktor, der ¡weite von dem Betriebs - Jnspektor und der dritte von dem Rendanten

ührt. geführ Inspection bér Anstalt.

Als Vorstand des Landarmen- und Correctionshauses fungirt der An- alts- Direktor. Er is der nächste Vorgesehte aller Anstalts- Beamten und handhabt nach allen Beziehungen Le fe lgnnte Hauspolizei und Disziplin.

Das dem Anstalts-Direktor beigegebene Beamtenpersonal besteht aus:

a) einem Geistlichen,

b) einem Rendanten,

c) einem Arzte,

d) einem Lehrer; :

e) einem Betriebs-Jn/|pektor,

f) einem Büreaugehülfen,

) einem Oberaufseher und

f den übrigen etatsmäßig O Unterbeamten. : Sämmtliche Beamte werden von der Landarmen-Direction angestellt und unterliegt die Anstellung des Anstalts-Direktors, des Geistlichen, des Rendanten und des Betriebs - Jnspektors der Bestätigung des Ober-

j Präsidenten. 6. 2.

Die nähere Feststellung der Obliegenheiten der Beamten bleibt der für | das Landarmen- und Correctionshaus zu entwerfenden Hausordnung resp. E den Dienst-Jnstructionen vorbehalten. J Es wird den Anstaltsbeamten die Berechtigung auf Pensionsanspruch nah dem allgemeinen Pensionsreglement für die Civilbeamten vom 30. April 1825 und der dazu ergangenen modifizirenden Kabinets-Ordre vom 4. August | 1843 zugestanden. Bei Berechnung der Pension wird jedoch nur ganz allein | die Dienstzeit der Beamten seit der Anstellung bei der Landarmen - Cor- | rectionsanstalt in As gebracht. VI. Sonstige dem R agu angehörige Anstalten. ' Außer der Landarmen- und Corrections-Anstalt zu Tapiau erstreckt sich der Ostpreußische Landarmenverband auch auf die- Unterhaltung und Ver- " waltun

a) bic Provinzial-Jrren-Heil- und Pflege-Anstalt zu Allenberg und b) der Provinzial-Taubstummenschule zu Angerburg, " nah den darüber bestehenden besonderen Reglements. E T n G D T

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: Die Landarmen-Direction hat alljährlih nach dem Rechnungsabschlusse | die Resultate der Verwaltung in Beztehung auf die Landarmenpflege und * das Korrigendenwesen in einer summarischen Nachweisung durch die Amts- I blätter der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen zur öffentlichen E Kenntniß zu bringen. 5. 31

Die Königlichen und Orts-Behörden- haben den Requisitionen der Land- "armen-Direction und deren Organe gebührende Folge zu leisten.

Der Landarmen- und Corrections-Anstalt gebührt die Portofreiheit in dem durh das Portofreiheits-Regulativ vom 3. Februar 1862 unter Nr. 25 "des Verzeichnisses zu Abschnitt 11. bestimmten Umfange.

| Eine weitere Portofreiheit steht dem Landarinenverbande nicht zu.

Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem 1. Januar 1865 in Kraft. Transitorische Un:

7 Die in dem vorstehenden Reglement bezeichneten Functionen®der Land- P armen-Direction sind. von der nach dem Regulativ vom 13. Juli 1826 bis- her bestandenen Landarmen-Kommission so lange auszuüben, bis in der nah erfolgter Bestätigung des Reglements stattfindenden Versammlung des Pro- inzial-Landtages die Wahl der Directionsmitglieder Regen ist.

Gegeben Shloß Babelsberg, den 26, September 1864.

l (L. S.) Wilhel nte

von Bodelschwingh. Gr. zu Eulenburg.

Anwe [Ung

zur Landarmenpflege in den Kreisen des Ostpreußischen Landarmen - Verbandes.

Die Landarmenpflege im Allgemeinen. 7 1

Zur Ausübung der den Kreisen des ostpreußischen Landarmenverbandes liegenden Landarmenpflege wird in jedem landräthlichen Kreise eine Kreis- lrmen-Kommission gebildet. | Functionen der E e

Die Functionen der Kreisarmen-Kommission sind folgende:

a) die ihnen von den Königlichen Landrathsämtern vorzulegenden Anträge auf Bewilligung von Unterstüßungen aus dem Land- armenfonds ihres Kreises zu prüfen und darüber zu entscheiden ;

b) die Entscheidung der Kreistage über die na §. 14 des Armen- geseßes vom 31. Dezember 1842 unvermögenden Gemeinden zur Verpflegung ihrer Armen aus dem Landarmenfonds ihres Kreises zu gewährenden Beihülfe gutachtlich vorzubereiten ;

c) die Zustimmung zur Unterbringung von Ortsarmen in der-Land- armen - Anstalt zu Tapiau gegen den im §. 8. des Landarmen- Reglements normirten ermäßigten Verpflegungssag zu geben.

Zusammenseßung der Ke eila ren Wo um toWen,

DURFI C I E SAEP

Ÿ Die Kreisarmen - Kommissionen bestehen unter dem Vorsiße des Kreis- Landrathes aus vier vom Kreistage gewählten Mitgliedern.

_Außer diesen Mitgliedern wählt der Kreistag eine dem Umfange des Kreises angemessene Zahl von Distrikts-Kommissarien, deren jedem ein in der Nähe seines Wohnortes belegener Bezirk zugetheilt wird.

_ PU Abgrenzung der eben gedachten Bezirke und der danach erfolgenden Eintheilung der Kreise ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß jeder der Distrikts-Kommissarien die ihm obliegenden örtlichen Prüfungen der Verhält- nisse der in seinem Bezirke befindlichen Landarmen ohne erheblichen Seit- aufwand und zu große Belästigung auszuführen im Stande ist, Die Ge- nehmigung der von den Kreis-Landräthen zu entwerfenden Bezirkseintheilung steht dem Kreistage zu.

Die Distrikts - Kommissarien werden zu den Sigzungen der Kreisarmen- Kommission eingeladen, wenn bei der leßteren eine ihren Bezirk betreffende Landarmensache zum Vortrage kommt. Sie haben dann in der Kreisarmen- Kommission für alle während ihrer Anwesenheit berathenen Landarmensachenw Siß und Stimme. :

__ Kann der Distrikts-Kommissarius der Einladung zur Kommissionssizung nicht Folge leisten , so muß er sein \chriftliches Votum über die ihm zuge=- wiesenen Landarmensachen, falls solches nicht schon früher geschehen ist, dem. Kreis-Landrathe vor der Kommissionssizung einreichen.

&ür Behinderungsfälle der vier Mitglieder der Kreis8armen-Kommission,- so wie der Distrikts-Kommissarien werden vom Kreistage eben so viele Stell- vertreter gewählt,

Wählbarkeitund Amtsdauer der Mitglieder der Kreis-Armen- Kommissionen, so wie der Distriktskommissarien, resp. der a O AAGE i

§. 4.

Das Amt der Mitglieder der Kreis-Armen-Komumission resp. ihrer Stell- vertreter, so wie der Distriktskommissarien und deren Stellvertreter, is ein Ehrenamt, welches auch anderen als Mitgliedern des Kreistages übertragen werden kann, und wird unentgeltlih geführt.

Dasselbe kann nur aus denselben Gründen wie eine Vormundschaft abgelehnt und muß drei Jahre hindurch verwaltet werden. Nach Ablauf der dreijährigen Wahlperiode is die Wiederwahl nur mit Zustimmung des

Gewählten zulässig. Geschäftsordnung. 5

Die innere Geschäftsordnung der Kreis-Armen-Kommission bleibl ihrer Beschlußnahme vorbehalten, wobei jedoch die nachstehenden allgemeinen Grundsätze zu beachten sind.

Mit Inbegriff des Kreis-Landrathes müssen wenigstens drei Mitglieder der Kreis-Armen-Kommission anwesend sein.

Der Vorsizende beruft die Versammlung , wenn dazu nicht ein- für allemal bestimmte Tage i b sind, so oft das Bedürfniß es erheischt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsizenden.

Behandlung der Unterstüßungs - Anträge durch den Kreis- Landrath im dd f

Jeder _ auf die Bewilligung einer Unterstühung aus dem Landarmen- Fonds erhobene Antrag is zunächst von dem Kreis - Landrathe zu unter- suchen , und es sind die zur Prüfung und Begründung desselben erforder- lichen Ermittelungen anzustellen.

Wenn die Verhandlungen solchergestalt vollständig vorbereitet worden, sind dieselben zunächst dem betreffenden Distkikts-Kommissarius zur örtlichen Untersuhung und Begutachtung, dann aber durch den Kreis - Landrath der Kreis-Armenkommission zur Fe O vorzulegen.

Dem Unterstühung8antrage darf der Kreis-Landrath nur in den Fällen, wo Gefahr im Verzuge is, mit Zustimmung des betreffenden Distrikts- Kommissarius und vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der Kreis- Armenkommission sofort deferiren.

Jn den Fällen, wo es sich um die Kur kranker Landarmen handelt, ist die Zustimmung zur Einleitung der Kur weder Seitens der Kreis-Armen- fommission, noch Seitens des betreffenden Distrikts-Kommissarius nöthig.

Behandlung der Unterstühßungsanträge durch die Kreis- E N N Allgemeinen.

Die Kreis-Armenkommission hat die Prüfung #nn Wesentlichen darauf zu richten :

s die Landarmenqualität anzuerkennen ift ; -

b) ob nah ihrem Ermessen mit Rücksicht auf diè vorwaltenden thatsäch lichen Verhältnisse und nach persönlicher Kenntnißnahme des betreffen- den Distrikts - Kommissarius von der Lage des zu Unterstühenden die Gewährung einer Unterstüßung aus dem Landarmenfonds des Kreises unumgänglich nothwendig und in welcher Art, so wie in welchem Maße dieselbe erforderlich ift ;

c; ob und weshalb Gefahr im Verzuge war und die Unt g daher vom Kreis-Landrathe sofort vorläufig angewiesen werden mußte, endlich ob und in wie weit sie fernerhin zu gewähren ist.

Nähere Normen zur Untersuchung und Prüfung der Unter- stühgun R NRE Zum Anhalt für diese Untersuhung und Prüfung (§§. 6 und T7) soll die nachstehende nähere Anleitung dienen.

I. Was die dem Kreis-Landrathe obliegende Untersuchung betrifft, so müssen

die Verhandlungen ergeben : 7 1) Vor- und Geschleht8namen, Gewerbe, Stand und Religion der

die Armenpflege nacbsuchenden Personen.