1864 / 255 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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c) für ein einspänniges Fuhrwerk 11 Sgr. 3 Pf. pro Meile und, in Er- mangelung eines solchen Fuhrwerks, pro Pferd und Meile 7 Sgr. 6 Pf. j Arbeitsverdienst der S und Korrigenden.

Ein Feder e welcher in der Landarmenanstalt seine Verpflegung findet, oder zur Correction in derselben detinirt wird, is nach seinen Kräften zur Arbeit verpflichtet , und muß den Verdienst aus derselben Behufs Deckung der Kosten seiner Verpflegung und Detention der Anstalt überlassen.

Erbrecht der La gr mea t.

Auf den eigenthümlichen freien Nachlaß der in die Landarmenanstialt zurckVerpflegung aufgenommenen und in derselben verstorbenen Armen steht dem Landarmenverbande das in den §F§. 50 sequ. Titel 19. Theil 11. des Allgemeinen Landrechts bestimmte Erbrecht zu. Jn Beziehung auf den Naclaß der in die Correctionsanstalt zur Correction eingelieferten und in derselben verstorbenen Personen anderer Kategorieen findet ein solches Erb- recht nicht statt. Der Landarmenverband ist jedoch berechtigt, zur Deckung der Kosten der Unterhaltung der in der Anstalt verstorbenen Häuslinge ailer Kategorieen den etwaigen Ueberverdienst derselben und die mitgebrachten baaren Gelder und sonstigen von den Anstaltsbeamten gewissenhaft zu taxirenden Effekten, ohne Verpflichtung zu einer Einlassung auf die gericht- lihe Nachlaßregulirung, eigenthümlich zurücfzubehalten und nur den nach erfolgter Deckung dieser Kosten verbleibenden Ueberrest an die den Nachlaß regulirende Behörde oder die legitimirten Erben auszuliefern, denen auf Verlangen deshalb der erforderliche Nachweis gegeben werden soll.

Landarmenbeiträge. G: 13.

Soweit die im §. 7, Nr. 1 bis 4 bezeichneten Einnahmen zur Unter- haltung des Landarmen- und Correctionshauses nicht zureichen , sind die er- forderlichen Kosten von den Bewohnern der Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen durch jährliche Beiträge aufzubringen. :

Die Vertheilung und Erhebung dieser Beiträge erfolgt nach den Bc- \{lü}sen des Provinzial-Landtages, welche jedoch der Bestätigung des Ober- Präsidenten bedürfen. j i

So lange als keine’ andere Festsezung getroffen, verbleibt es bei dem bis- herigen Aufbringung8modus, nach welchem die Beiträge nach dem Maßstabe der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer aufgebracht werden. Die Klassen- und Einkommensteuer der klassensteuerpflichtigen Städte und länd- Tichen Orte in jedem Regierungsbezirke zusammengerechnet und durch deren Einwohnerzahl nah Abzug der in Correctionshäusern befindlichen Gefange- nen getheilt, ergiebt den Beitrag pro Kopf, welcher nah der Bevölkerung von den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten jedes Regierungsbezirks aufzubringen ist.

V Fn unere a Aa des Verbandes. 44

Dem Osipreußischen P wird fortan die selbstständige Verwaltung der Landarmen- und Correctionsanstalt unter Controle und Oberaufsicht der Staatsbehörden zugestanden. Diese Verwaltung, welche {ih nicht nur auf die gesammte Oekonomie der Anstalt, sondern zugleich auf die Ausübung der das Landarmenwesen, die Correction der Detinenden, die Transportirung und Entlassung sämmtlicher der Anstalt zugewiesenen Fndivi- duen betreffenden, im §. 15 nicht ausgenommenen Functionen innerhalb dèr Grenzen des Verbandes erstreckt, wird von der bisherigen ständischen Land- armen-Kommission für Ostpreußen und Litthauen unter der Bezeichnung »Landarmen-Direction für Oftpreußen« geführt.

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Nicht berührt wird durch die Uebertragung der im §. 14 angesührten Funetionen an die Landarmen-Direction :

1) Die selbstständige Verwaltung des Landarmenwesens, so weit dasselbe nach §. 1 den Kreisen als besonderen Landarmenverbänden obliegt, durch die lehteren nach Maßgabe der angeschlossenen Anweisung zur Landarmen pflege in den Kreisen, die jedoch auf die Stadt Königsberg keine Anwendung sindet.

Die Befugniß der Verwaltungsbehörden zum Erlaß der im Artikel 6 und Artikel 11 bis 15 des Geseßes vom 21. Mai 1855 gedachten Resolute.

Die Befugniß der Regierungen zur Entscheidung darüber, ob in den Fällen der §§. 117 bis 119 des Strafgeseßbuches der Verurtheilte nach ausgestandener Strafe in ein Arbeitshaus gebracht werden (F. 120 a. a. O.) und wie lange die in solhem Falle, oder eine auf Grund der §F§. 42 und 146 des Strafgeseßbuches verhängte Besserungs- haft dauern, imgleichen, ob gegen einen verurtheilten Ausländer auf g des §. 120. a. a. O. mit Landesverweisung verfahren wer en joll. :

Die Kompetenz der Regierungen zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne der §Ç§. 33 und 34 des Armengeseßes vom 31. Dezember 1842 (einschließlich der Streitigkeiten zwischen dem Landarmenverbande einer- , und einzelnen in dessen Bereich gelegenen Ortsarmenverbänden andererseits).

Die Zuständigkeit der Regierungen zur Ausübung der Dienst-Disziplin über die Unterbehörden - auch innerhalb des durch diese Verordnung berührten Verwaltungsgebiets, und zum Erlaß hierauf beruhender all- gemeiner Anordnungen.

Provinzial-Landtag. 16

Bei der Verwaltung des Landarmen- und Correctionshauses is die Landarmen-Direction zunächst dem Provinzial-Landtage untergeordnet. Der- selbe hat demgemäß insbesondere die von der Landarmen-Direction entwor- Fenen Einnahme- und Ausgabe-Etats festzustellen, die, von derselben mit einer General-Nachweisung über die Resultate der Verwaltung in dem abgelau- Fenen Jahre vorzulegenden Jahresrechnungen zu dechargiren, die jährlichen Veiträge und deren Aufbringungsart (§. 13) festzuseßen, die Verpflegungs- und Transportkosten (§§. 8 ‘und 9) zu normiren, die Mitglieder der Land- _armen-Direction {§. 20) zu wählen und über Erweiterung oder Veränderung

für ein zweispänniges Fuhrwerk

der Landarmen- und Corrections-Anstalt zu beschließen. Die hierüber ge- faßten Beschlüsse des Provinzial-Landtages sind jedoh auf dem verfassungs. mäßigen Wege zur Bestätigung einzureichen.

E des Staates.

In allen im §. 16 nicht erwähnten Beziehungen ist die Landarmen. Direction der Oberaufsicht und Controle des Ober-Präsidenten der Provinz unterworfen, welcher auf vorkonuneade Beschwerden entscheidet. In weiterer Instanz geht die Entscheidung an den. Minister des Jnnern.

E A Staates.

Zur unmittelbaren Ausübung der Oberaufsicht und Controle des Staateg ernennt der Ober - Präsident der Provinz einen Königlichen Kommissarius der an den Berathungen der Landarmen-Direction theilnehmen kann, indessen feine Mitverwaltung , sondern ohne positive Einwirkung nur die Controle über die Geséhmäßigkeit des Verfahrens, insbesondere zur Wahrnehmung des landespolizeilichen Jnteresses ausübt. Dieser Königliche Kommissarius hat zwar bei den Berathungen der Landarmen-Direction keine Stimme; findet derselbe indessen Vedenken bei den Beschlüssen derselben, und ist eine Einigung nicht zu erreichen, so muß deshalb an- den Ober-Präsidenten zur Entscheidung berichtet werden; einstweilen darf aber die Landarmen-Direction Nichts gegen den Widerspruch des Ersteren verfügen , vielmehr hat sie in eiligen Fällen ihre Maßregeln so zu nehmen, daß demselben und der deshalb zu erwarten- den höheren Entscheidung nicht vorgegrisfen werde.

Alle Jnstanzberichte der Landarmen - Direction gehen durch die Hände dieses Kommissarius zur Durchsicht und etwaigen Hinzufügung seines Gut- achtens, desgleichen gehen alle Verfügungen der vorgeseßten Behörde an die Landarmen-Direction bei demselben durch.

Landarmen-Direction. F. 19.

Die Landarmen-Direction hat ihren Sih in Tapiau und ist aus fünf Mitgliedern zusammengeseßt, für welche außerdem drei Stellvertreter für etwaige Behinderungsfälle erwählt werden. Dieselbe wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsißenden und repräsentirt die Landarmen- und Corrections-Anstalt in allen äußeren Verhältnissen, insbesondere bei etwaigen Prozessen, Käufen, e und sonstigen Verträgen, und gehört außerdem zu ihren Ge-

äften:

a) die Beaufsichtigung und Leitung der gesammten Verwaltung der An- stalt in_allen ihren einzelnen Theilen ;

b) die Aufficht über die Administration der Fonds des Instituts, so wie über das Kassen- und Rechnungswesen;

c) die Aufficht Über die gewissenhafte Diensiführung und den sittlichen Wandel der Beamten und des Dienstpersonals der Anstalt, nach Jn- halt der denselben ertheilten Dienstanweisungen.

In ihren Versammlungen erfolgen die Beschlüsse nach kollegialischer Berathung durch Stimmenmehrheit. Um einen gültigen Beschluß zu fassen, müssen mindestens drei Mitglieder der Direction oder deren Stellvertreter antvesend sein.

F. 20.

Die Wahl der Mitglieder der Landarmen-Direktion und ihrer Stell- vertreter wird durch den Provinzial-Landtag vollzogen und unterliegt der landesherrlichen Bestätigung. Sie erfolgt auf scechs8 Jahre. Die Aussei- denden können wieder gewählt Ms

Innerhalb der Grenzen der Totalsumme des von dem Provinzial- Landtage festgestellten Verwaltungsetats is die Landarmen-Direction und innerhalb jedes Etatstitels der Anstalts-Direktor, jedoch mit Beachtung der dabei gefaßten Beschlüsse der Landarmen - Direction, zu verfügen berechtigt. Yur Ueberschreitung einzelner Etatstitel is die Genehmigung der Landarmen- Direction einzuholen. Ueberschreitungen der Totalsumme sind dem Provin- zial - Landtage zur Genehmigung vorzutragen.

Die Jahresrechnungen werden von der Direction revidirt und zur Ver- mittelung der Decharge Seitens des Provinzial-Landtagcs dem Ober-Präsi- denten eingereicht.

C. 2A

Von Zeit zu Zeit, mindestens zwei Mal jährlich, hat die Landarmen- Direction die Anstalt zu revidiren und dem Ober-Präsidenten vorher An- zeige zu machen, demselben auch von den Revisions - resp. Konferenz-Proto- kollen Abschrift einzureichen.

Jedes einzelne Mitglied der Landarmen-Direction is berechtigt, zu jeder Zeit von der Verwaltung der Anstalt Kenntniß zu nehmen.

Ständiager Kommissarius.

Die nächste Aufsicht über die Anstalt führt, wenn die Landarmen-

Direction nicht beisammen is , ein von ihr in der Regel aus ihrer Mitte

auf sechs Jahre erwählter ständiger Kommissarius als Organ. Sie ist be- rechtigt, auch einen anderen angesehenen und geschäftskundigen Bewohner

aat zu erwählen , doch bedarf diese Wahl der landesherrlichen Be- ätigung.

GUf den Fall , daß der ständige Kommissarius nicht Mitglied der Direction ist, hat er zwar das Recht, an den Sigzungen derselben Theil zu nehmen; ein Stimmrecht. steht ihm jédoch nicht zu. Als Organ der Landarmen- Direction is der ständige Kommissarius verpflichtet, neben der allgemeinen Beaufsichtigung der Anstalt, auch die ihm in Bezug auf dieselbe von der Landarmen-Direction zu ertheilenden speziellen Aufträge auszurichten. Jns- besondere muß er von Allem, was in der Anstalt vorfällt und von "Erheb- lichkeit ist, Kenntniß nehmen und sih vortragen lassen. Ueber alle außer- ordentlichen Vorfälle, über etwaige Verbesserungsvorschläge und über das Er- gebniß der aus eigener Veranlassung oder auf Anordnung der Landarmen- Direction von ihm vorzunehmenden Revisionen der Anstalt resp. deren tat muß er der Landarmen-Direction berichten und deren Bestimmungen einholen.

i Kasse att s fre dihands eiae

Die Kasse der Landarmen- und Corrections-Anstalt, welche sich ebenfalls

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in Tapiau befindet, muß alle Monate von dem ständigen Deputirten ordent- lich und außerdem wenigstens einmal in jedem Jahre außerordentlich revi- dirt werden. Zu dem Depositorium, welches mit drei verschiedenen Schlössern yersehen sein muß, wird-der eine Schlüssel von dem Anstalts-Direktor , der zweite von dem Betriebs - Jnspektor und der dritte von dem Rendanten

ührt. geführ Inspection der Anstalt.

Als Vorstand des Landarmen- und Correctionshauses fungirt der An- stalts- Direktor. Er is} der nächste Vorgesehte aller Anstalts- Beamten und

handhabt nach allen Beziehungen L gesammte Hauspolizei und Disziplin. 26

Das dem Anstalts-Direktor beigegebene Beamtenpersonal besteht aus: a) einem Geistlichen, b) einem Rendanten, e) einem Arzte, d) einem Lehrer, : e) einem Betriebs-Jnspektor, f) einem Büreaugehülfen, ) einem Oberaufseher und ß den übrigen etatsmäßig A EOT Unterbeamten. G. 21. Sämmtliche Beamte werden von der Landarmen-Direction angestellt und unterliegt die Anstellung des Anstalts-Direktors, des Geistlichen , des Rendanten und des Betriebs - Jnspektors der Bestätigung des Ober-

Präsidenten. 6. 28.

Die nähere Feststellung der Obliegenheiten der Beamten bleibt der für das Landarmen - und Correctionshaus zu entwerfenden Hausordnung resp. den Dienst-Jnstructionen vorbehalten.

Es wird den Anstaltsbeamten die Berechtigung auf Pensionsanspruch nach dem allgemeinen Pensionsreglement für die Civilbeamten vom 30. April 1825 und der dazu ergangenen modifizirenden Kabinets-Ordre vom Â. August 1843 zugestanden. Bei Berechnung der Pension wird jedoch nur ganz allein die Dienstzeit der Beamten seit der Anstellung bei der Landarmen - Cor- rectionsanstalt in Ansaÿy gebracht. Rd VI, Sonstige dem R 2 angehörige Anstalten.

Außer der Landarmen- und Corrections-Anstalt zu Tapiau erstreckt sich der Ostpreußische Landarmenverband auch auf die Unterhaltung und Ver-

| waltung

a) der Provinzial-Jrren-Heil- und Pflege-Anstalt zu Allenberg und b) der Provinzial-Taubstummenschule zu Angerburg, nah den darüber bestehenden besonderen Reglements. T E U E Se 3

Die Landarmen-Direction hat alljährlich nah dem Rechnungsabschlusse

| die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und

das Korrigendenwesen in einer summarischen Nachweisung durch die Amts- blätter der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen zur öffentlichen

Kenntniß zu bringen. G. 31 Die Königlichen und Orts-Behörden haben den Requisitionen der Land-

| armen-Direction und deren Organe 6% i Folge zu leisten.

Der Landarmen- und Corrections-Anstalt gebührt die Portofreiheit in dem durch das Portofreiheits-Regulativ vom 3. Februar 1862 unter Nr. 25

des Verzeichnisses zu Abschnitt Ul. bestimmten Umfange. ; Eine weitere Portofreiheit steht va Landarmenverbande nicht zu.

Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem 1. Januar 1865 in Kraft. Transitorische Ans en.

Die in dem vorstehenden Reglement bezeichneten Functionen {der Land- armen-Direction sind. von der nach dem Regulativ vom 13. Juli 1826 bis- her bestandenen Landarmen-Kommission so lange auszuüben, bis in der nach folgter Bestätigung des Reglements stattfindenden Versammlung des Pro-

| vinzial-Landtages die Wahl der Directionsmitglieder os gegen ist.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 26. September 186 (L. §.) Wilhel nt von Bodelschwingh. Gr. zu Eulenburg.

Anw (i [U 1,9

zur B Landarmenpflege in den Kreisen des Ostpreußischen Landarmen - Verbandes.

Die Landarmenpflege im Allgemeinen. ; 1

Zur Ausübung der den Kreisen des ostpreußischen Landarmenverbandes obliegenden Landarmenpflege wird in jedem landräthlichen Kreise eine Kreis- Armen-Kommission gebildet. E

Functionen der E R E

Die Functionen der Kreisarmen-Kommission sind folgende:

a) die ihnen von den Königlichen Landrathsämtern vorzulegenden Anträge auf Bewilligung von Unterstüßungen aus dem Land- armenfonds ihres Kreises zu prüfen und darüber zu entscheiden ;

b) die Entscheidung der Kreistage über die nach §. 14 des Armen- geseßes vom 31. Dezember 1842 unvermögenden Gemeinden zur - Verpflegung ihrer Armen aus dem Landarmenfonds ihres Kreises zu gewährenden Beihülfe gutachtlich vorzubereiten ;

c) die Zustimmung zur Unterbringung von Ortsarmen in der-Land- armen - Anstalt zu Tapiau gegen den im §. 8. des Landarmen. Reglements normirten ermäßigten Verpflegungssaß zu geben.

Zusammensetzung der Kreisarmen-Kommissionen;

R LE E 1A A8

Die Kreisarmen - Kommissionen bestehen unter dem Vorsiße des Kreis- Landrathes aus vier vom Kreistage gewählten Mitgliedern.

-_ Außer diesen Mitgliedern wählt der Kreistag eine dem Umfange des Kreises angemessene Zahl von Distrikts-Kommisfarien, deren jedem ein in der Nähe seines Wohnortes belegener Bezirk zugetheilt wird.

__ Bei Abgrenzung der eben gedachten Bezirke und der danach erfolgenden Eintheilung der Kreise ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß jeder der Distrikts-Kommissarien die ihm obliegenden örtlichen Prüfungen der Verhält- nisse der in seinem Bezirke befindlichen Landarmen ohne erheblichen Zeit- aufwand und zu große Belästigung auszuführen im Stande is. Die Ge- nehmigung der von den Kreis-Landräthen zu entwerfenden Bezirkseintheilung steht dem Kreistage zu.

Die Distrikts - Kommissarien werden zu den Sitzungen der Kreisarmen- Kommission eingeladen, wenn bei der lehteren eine ihren Bezirk betreffende Landarmensache zum Vortrage kommt. Sie haben dann in der Kreisarmen- Kommission für alle während ihrer Anwesenheit berathenen Landarmensachen Sit und Stimme. -

Kann der Distrikts-Kommissarius der Einladung zur Kommissionssizung nicht Folge leisten , so muß er fein schriftlihes Votum über die ihm zuge- wiesenen Landarmensachen, falls folches nicht schon früher geschehen ist, dem Kreis-Landrathe vor der Kommissionssizung einreichen.

Gür Behinderungsfälle der vier Mitglieder der Kreisarmen-Kommission,- so wie der Distrikts-Kommissarien werden vom Kreistage eben so viele Stell- vertreter gewählt.

Wählbarkeitund Amtsdauer der Mitglieder der Kreis8-Armen- Kommissionen, so wie der Distriktskommissarien, resp. der Stellvertreter. §. 4.

Das Amt der Mitglieder der Kreis-Armen-Kommission resp. ihrer Stell- vertreter, so wie der Distriktskommissarien und deren Stellvertreter, is ein Ehrenamt, welches auch anderen als Mitgliedern des Kreistages übertragen werden kann, und wird unentgeltlih geführt.

Dasselbe kann nur aus denselben Gründen wie eine Vormundschaft abgelehnt und muß drei Jahre bindurch verwaltet werden. Nach Ablauf der dreijährigen Wahlperiode is die Wiederwahl nux mit Zustimmung des

Gewählten zulässig. Geschäftsordnung. 5

Die innere Geschäftsordnung der Kreis-Armen-Kommission bleibl ihrer Beschlußnahme vorbehalten , wobei jedoch die nachstehenden allgemeinen Grundsätze zu beachten sind. /

Mit Inbegriff des Kreis-Landrathes müssen wenigstens drei Mitglieder der Kreis-Armen-Kommission anwesend sein,

Der Vorsizende beruft die Versammlung , wenn dazu nicht ein- für allemal bestimmte Tage an sind, so oft das Bedürfniß es erheischt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsihenden.

Behandlung der Unterstüßungs-Anträge durch den Kreis- Landrath im Seb d

Jeder auf die Bewilligung einer Unterstüßung aus dem Landarmen- Fonds erhobene Antrag i} zunächst von dem Kreis - Landrathe zu unter- suchen, und es sind die zur Prüfung und Begründung desselben erforder- lichen Ermittelungen anzustellen.

Wenn die Verhandlungen solchergestalt vollständig vorbereitet worden, sind dieselben zunächst dem betresfenden Distkikts-Kommissarius zur örtlichen Untersuchung und Begutachtung, dann aber durch den Kreis - Landrath der Kreis-Armenkfommission zur Men vorzulegen.

Dem Unterstühungsantrage darf der Kreis-Landrath nur in den Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, mit Zustimmung des betreffenden Distrikts- Kommissarius und vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der Kreis- Armenkommission sofort deferiren. :

In den Fällen, wo es sih um die Kur kranker Landarmen handelt, ist die Zustimmung zur Einleitung der Kur weder Seitens der Kreis-Armen- fommission, noch Seitens des betreffenden Distrikts-Kommissarius nöthig.

Behandlung der Unterstüßungs8anträge durch die Kreis- Ge e N Allgemeinen.

Die Kreis-Armenkommission hat die Prüfung #nn Wesentlichen darauf u richten : y s die Landarmenqualität anzuerkennen ist; 4 b) ob nach ihrem Ermessen mit Rücksicht auf diè vorwaltenden thatsäch lichen Verhältnisse und nach persönlicher Kenntnißnahme des betreffen- den Distrikts - Kommissarius von der Lage des zu Unterstühenden die Gewährung einer Unterstühung aus dem Landarmenfonds des- Kreises unumgänglih nothwendig und in welcher Art , so wie in welchem Maße dieselbe erforderlich ist ; c) ob und weshalb Gefahr im Verzuge war und die Unterstühung daher vom Kreis-Landrathe sofort vorläufig angewiesen werden mußte, endlich ob und in wie weit sie fernerhin zu gewähren ist.

Nähere Normen zur Untersuchung und Prüfung der Unter- stühgun e Ae Ï Zum Anhalt für diese Untersuchung und Prüfung (F. 6 und 7) soll die nachstehende nähere Anleitung dienen. : 1. Was die dem Kreis-Landrathe obliegende Untersuchung betrifft, so müssen die Verhandlungen ergeben : ; L 1) Vor- und Geschlechtsnamen, Gewerbe, Stand und Religion der die Armenpflege nachsuchenden Personen.