1864 / 255 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2960

2) Geburtsort und Alter nach ahr und Tag der Geburt; im zweifelhaften Falle ist der Taufschein zu erfordern, event. is an- zugeben, woselb die Taufe erfolgt ist, namentlich bei Personen bis zum 27, Lebensjahre. i : E

3) Ob der zu Unterstügende verheirathet ist oder nicht, event. wie viele Kinder er hat und wie alt died

4) Namen, Stand, Vermögens, _Erwerbsverhältnisse und Wohnort (Kreis, Provinz) der alimentationspflichtigen Verwandten (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister), so wie die Feststellung der sonst etwa zur Unterstühung näher Verpflichteten {Dienstherrschaft, Stiftung U A s 2A i 4

5) Wenn der Arme minderjährig is, oder im Falle der Großjährig- feit noch dem elterlichen Hülfsdomizile folgt, ob sein Vater oder resp. seine Mutter (conf. §g 20, 21 und 22 des Armengesehes) irgendwo Ortsangehörigkeitsrechte erlangten, oder zu den Land- armen gehören; im Falle der noch bestehenden Vormundschaft ist der Name, Stand und Wohnort des Vormunde®,/ so wie das vor- mundschaftlie Gericht anzugeben. i:

6) Wenn der Arme großjährig und sein Unterstüßungswohnsiß nach seinen eigenen persönlichen Verhältnissen zu ermitteln ist: wo, wie lange und in welchen Verhältnissen er nach erlangter Großjährig- feit während der legten sechs Jahre seinen Wohnsiß oder Aufent- halt gehabt, namentlich auch, ob er einen eigenen Hausstand ge- habt, und wann, bei wem und in welcher Weise er seine Nieder- lassung nach §. 8 des Gesehes über die Aufnahme neuanziehender Personen vom 31. Dezember 1842 gemeldet, und ob er schon eine Unterstüßung erhalten hat, |

7) Bei Wittwen und geschiedenen Ehefrauen isst derjenige Armen- verband festzustellen, welchem die Fürsorge für den Ehemaun resp. bei dessen Ableben oder zu der Zeit, wo das Ehescheidungserkennt- niß rechtskräftig geworden, obgelegen haben würde, wenn nicht die bisherige Verpflichtung durch dreijährige Abwesenheit erloschen oder für einen anderen Armenverband neu entstanden sein sollte (conf. C§. 18 und 19 des Armengeseyes vom 31. Dezember 1842).

8) Hinsichts der in der Che lebenden Frauen is derjenige Armen- verband festzustellen, welcher zur Fürsorge für den Ehemann ver- pslichtet is. Wenn eine Ehefrau, um sich selbstständig zu er- nähren, vor ihrer Verarmung befugter Weise, getrennt von ihrem Manne, an einem Orte gelebt hat, so ist der etwa nach §ÿ. 1 des Armengeseßes vom 31. Dezember 1842 verpflichtete Unterstügungs- wohnsiß derselben zu ermitteln (conf. §. 17 ibid.).

9) Jn Fällen der §F§. 13 u. 23 des Armengésehes vom 31. Dezem - ber 1842 i} insbesondere zu ermitteln, wann die Entlassung der Militairpersonen aus dem Militairdienste resp. der Tod derselben im Dienste stattgefunden hat.

10) Jn Krankheitsfällen is durch ärztliche Untersuchung sofort fecstzu- fellen, an welcher Krankheit der Hülfesuchende leidet, ob er durch- aus lazarethbedürftig, oder ob die Kur außerhalb des Lazareths eben so gut und vielleicht billiger bewirkt werden kann.

11) Bei Gesellen und Dienstboten, ob und bei welchem Meister oder |

bei welcher Dienstherrschaft sie zuleßt in Arbeit gestanden resp. | | armen, der ihnen gewährten Unterstühungen und der Pflege - Eltern der oder Dienstverhältnisses stattgefunden, ob die Entlassung aus | solchem nur der Krankheit wegen erfolgt, und wie viel Zeit seit- |

gedient haben; ob die Erkrankung bereits während des Arbeits-

dem verflossen ist.

12) Ueberall, wo nah Vorstehendem die Zeitverhältnisse von entschei- dendem Einflusse sind, is darauf zu halten, daß nicht die bloße Dauer der Zeiträume , sondern jederzeit ihr Anfang und Endpunkt so bestimmt als möglich angegeben wird.

13) Hinsichts der Nothwendigkeit der Unterstühung is zu ermitteln, ob der Unterstühungsuchende etwa selbst Vermögensobjekte besißt oder zu erwarten hat; ferner, ob der Arme nach dem über seine Er- werbsfähigkeit zu extrahirenden Atteste eines kompetenten Arztes zu allen Arbeiten unfähig is, oder welche Art derselben er noch zu leisten vermag. Zugleich ist im lehteren Falle die bisherige Ernährungsweise des Armen und der erweisliche Grund der Ver- mögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit zu erforschen.

14) Hinsichts der Höhe und Art der Unterstühung hat der Kreis-Land- rath den ihm erforderlih erscheinenden Betrag bestimmt vorzu- schlagen und zu begründen, auch zu erörtern, ob Gründe vorhan- den sind, von dem den Landarmenverbäuden nach §. 15 des Armengeseßes vom 31. Dezember 1842 zustehenden Rechte Ge- brauch zu machen , d. h. den Armen demjenigen örtlichen Armen- verbande , in dessen Bezirk sich derselbe befindet , zur Verpflegung zu überweisen , oder nach §ÿ. 16 ibid. den Landarmen im Land- armenhause zu Tapiau unterzubringen. Jm ersteren Falle ist zu- gleih der Betrag der zu gewährenden Entschädigung in Vorschlag zu bringen.

IT, Die von Seiten der Kreisarmen-Kommission und zunächst von dem Distrikts-Kommissarius anzustellende Prüfung ist dagegen hauptsächlich darauf zu richten :

1) ob die aufgenommenen Verhandlungen die nah der Eigenthüm- lichteit jedes Falles und den oben angedeuteten Beziehungen er- forderlichen Ermittelungen vollständig enthalten und die nöthigen Bescheinigungen und Beweismittel beigefügt sind. 2 Finden \sich dabei Mängel, oder ergiebt die persönliche Kenntniß- __ nahme von der Person und den Verhältnissen des zu Unterstühenden, welcher sich die Distrikts - Kommissarien in jedem Falle zu unterziehen haben und ohne welche keine Unterstühung gerechtfertigt ist, Zweifel egen die Nichtigkeit derjenigen in den Verhandlungen enthaltenden ngaben, die auf die Entscheidung von Einfluß sein würden, so ist de Ergänzung und Aufklärung bei dem Kreis - Landrathe zu bean- ragen. : Ist hierzu aber keine Veranlassung, so ist sorgfältig zu erwägen : 2) 0b die aus den vorliegenden Ermittelungen hergeleiteten Folge-

rungen und die Anträge des Kreis-Landrathes gerechtfertigt, od einer -Modification bedürftig sind. gs ist hauptsächlich W Augenmerk darauf zu richten, ob die Berpflichtung des Landarmen Verbandes feststeht, oder auf cinen örtlichen Armenverband zurü. zugehen ist ; ferner, ob und in welchem Maße die Nothwendig eit

einer Unterstühung anzuerkennen, in welcher Art, in welchem s

trage und von welchem Zeitpunkte dieselbe zu gewähren ist. h Es sind hierbei insbesondere auch die Fälle ins Auge zu fassen, in denen dem §. 35 des Gesehes vom 31, Dezember 1842- gemäß der Landarmen- verband wegen der Weigerung desjenigen, welcher aus einem privatrectlichen Verhältnisse zur Verpflegung des Armen verpflichtet ist, die Fürsorge für denselben übernehmen muß, und demnächst in Erwägung zu ziehen, ob die dem Landarmenverbande vorbehaltene Verfolgung eines derartigen An. \spruches im prozessualischen Wege oder nach Artikel 6, 13—15 des Armen. Ergänzungsgeseßes vom 21. Mai 1855 (Geseßz-Samml. S. 313 ff.) Aussicht

auf Erfolg verspricht. Beschlüsse der E TEE Nach dem Resultate dieser Erörterungen, worüber der betreffende Distrikts. Kommissarius, falls er in der Sihung anwesend ist, event. der Kreis-Land. rath den Vortrag hält, giebt die Kreis-Armenkommission ihre bestimmte Er: flärung über die im §. 9 Nr. 2 bezeichneten Fragen nach der einfachen Stimmenmehrheit ab. Der Beschluß wird niedergeschrieben und mit den Verhandlungen dem Kreis-Landrathe zur weiteren Veranlassung zurückgegeben Controle über die Verwendung der bewilligten : Unterstüßungen. 11

Außer diesen auf Bewilligung von Unterstüßungen bezüglichen Obliegen- heiten haben die Kreisarmen-Kommissionen auch die Verwendung der ge- währten Unterstüßungen zu übernehmen, und die Distriktskommissarien zu diesem Quwecke die in ihrem Bezirke befindlichen Landarmen fortdauernd im Auge zu behalten und gelegentlich von ihren Verhältnissen und ihrer Lebens- weise Kenntniß zu nehmen, so wie der Krei8armen-Kommission am Schlusse jedes Jahres hierüber Bericht zu erstatten. :

Sollten hierbei Mißbräuche wahrgenommen werden und sich nament- lih die Fortdauer der Unterstühung ganz oder theilweise nicht mehr als nothwendig erweisen, so ist dem Kreis-Landrathe zur weiteren Veranlassung davon sofort Mittheilung zu machen. Jnsbesondere haben sich die Distrikts. Kommisarien auch angelegen sein zu L, fün die dem Land-Axmenfonds anheimgefallenen Kinder geeignete Pfleger zu ermitteln und darüber zu wachen, daß die lehteren den übernommenen Pflichten in geistiger und leib- licher Hinsicht gewissenhaft genügen , ihnen den Schul- und Religionsunter richt angedeihen lassen , und sie überhaupt auf eine Weise erziehen, damit sie im vorgerüten Alter im Stande sind - sih auf eine ehrliche Art felbst zu ernähren und nicht auf die Dauer dem Landarmenverbande zur Last fallen,

Nachweis der vorhandenen Landarmen durch den Kreis-Landrath. V .40: Um die Distriktskommissarien und die Kreis8armen - Kommissionen in den Stand zu sehen, dieser wichtigen Aufgabe (§. 11) zu genügen, sollen ibnen namentliche Nachweisungen der in jedem Bezirke vorhandenen Land-

untergebrachten Kinder Seitens der Kreis-Landräthe mitgetheilt werden. EENO VEEA I MEQIEN E:

Bei Prozessen, über deren Anstrengung der Kreistag zu enischeiden hat,

- vertritt die Kreis-Armen-Kommission den Landarmenverband des Kreises.

Landarmenpflege hinsichts Mer furbedürftigen Kranken.

_Hinsichts der Kur kranker Landarmen bleibt es der Beschlußnahme des Kreistages vorbehalten, in welcher Weise dieselbe auszuführen ist.

Ministerium für Saudel, Gewerbe und öffentliche Nrbeiten.

Das 41. Stück der Geseßsammlung, welches heute ausgegeben wird , enthält unter : Nr. 5957. das Reglement über die Einrichtung des Landarmen- und Korrigendenwesens in Ostpreußen. Vom 26. Sep- _tember 1264, und unter » 5958. den Allerhöchsten Erlaß vom 24. Oktober 1804, be treffend die Abänderung des §. 6 der Bank - Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Geseh - Sammlung für 1846, S. 435). Berlin, den 29. Oktober 1864. Debits-Comtoir der Geseÿysammlung.

Finanz- Ministerium.

__ Vei der heute fortgeseßten Zichung der 4. Klasse 130. König liher Klassen-Lotterie fielen 3 Gewinne zu 5000 Thlr. auf Nr. 23,879. 36,139 und 53,291.

5 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 20,856. 50,153. 63,013. 68,535 und 82,542. ;

41 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 352. 2226. 2460. 249. 7132. 12,560. -13,309., 13,934. 14,428. 16,621. 19,006. 22,589. 93/835. 27,393. 27,596. 27,877. 34,943. 37,599. 40,033. 41,558.

2961

302. 42,331. 44,408. 48,991. 51,162. 53,978. 55,827. 55,993. 56,420. 58,840. 59,118. 62,631. 62,753. 63,143. 71,894. 74,963. 75,605. 79,138. 80,699. 83,947 und 84,104.

44 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 2009. 2432. 3207. 3916. 5943. 8490. 9636. 10,524. 14,490. 15,006. 16,704. 20,661. 27,400. 98,184. 28,705. 32,416. 37,757. 38,159. 40,314. 41,427. 46,601. 48,472. 50,406. 53,518. 57,221. 58,031. 62,144. 64,521. 64,762. 66,382. 70,753. 71,438. 73,255. 74,509. 75,402. 76,524. 80,851. 81,901. 32,459. 83,703. 85,010. 88,292. 92,606 und 93,183.

S1 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 494. 2569. 3119. 4795. 5716. 9553. 10,535. 11,832. 15,879. 15,935. 17,012. 19,870, 20,070. 20,418. 22,709. 23,046. 23,476. 24,526. 25,013. 28,884. 28,981. 32,018, 32,573. 32,973. 33,108. 34,187. 34,195. 35,681. 35,686. 35/692. 36,171. 36,235. 39,326. 40,487. 41,607. 43,262. 13,434. 44,017. 44,743. 44,852. 44,940. 45,765. 46,574. 48,053. 48,622. 49,233. 49,509. 50,894. 52,873. 54,116. 55,129. 58,666. 59,028. 59,165. 59,399. 60,707. 61,195. 61,906. 66,739. 68,610. 69,061. 71,908. 71,970. 73,811. 74,396. 74,467. 75,146. 78,942. 79,441. 79,647. 80,099. 80,175. §0,914. 83,764. 85,159. 85,242. 86,435. 87,731. 87,975. 89,753 und 92,618.

Berlin, den 28. Oktober 1564.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Berlin, 28. Oktober. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem General - Major von Uechtrih, Jn- spekteur der 4. Artillerie - Inspektion, zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Commandeurkreuzes des Leopold - Ordens, dem Oberst - Lieutenant von Ts\chudi, Direktor der Kriegs\{hule zu Erfurt, zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Commandeurkreuzes zweiter Klasse vom Hausorden Albrechts des Bären, und dem Seconde - Lieutenant la suite der Armee Grafen Otto zu Stolberg-Wernigerode, zur Anlegung des von des Großher- zogs von Mecklenburg - Schwerin Königlicher Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens der Wendischen Krone, die Erlaubniß zu

ertheilen.

Nichtamtliches.

Berlin, 28. Oktober. Se. Majestät nach dem »Halb. Jnt. Bl.«, am 26. Nachmittags 3 Uhr mit dem Großherzoge von _Mecklenburg- Schwerin, dem Prinzen Carl und Albrecht Königliche Ho- heiten, dem Prinzen August von Württemberg und anderen fürstlichen und hochgestellten Personen, einer Einladung des Herzogs von Braunschweig zur Jagd nah Blankenburg folgend, auf dem dortigen Bahnhofe ein und seßten nach kurzem Aufenthalte die Reise in herzoglichen Equipagen nah Schloß Blankenburg R E Danzig, 27. Oktober. Das »Dampfb. « meldet: Die Fre- gatte »Niobe« wurde gestern Vormittag und die Briggs »Rover« und »Musquito« Nachmittags nach der Rhede bugsirt. Die Kor- vette »Nymphe»- konnte der Vorbereitungen wegen erst gestern ins Dok aufgenommen werden. Die neuen Korvetten »Hertha« und »Medusa« sind ans Werftufer gelegt üund wird deren innerer Aus- bau fortgesezt. Die Gallionsfiguren dazu sind dem hiesigen Bild» hauer Grosse übertragen, dessen Modelle am ansprechendsten befun- den worden sind. Beide Figuren sind der Mythologie entlehnt, die erstere stellt die Göttin des »Hertha-Sees«, die andere das Schlan- genhaupt der »Medusa- dar. | 0 | "Stettin, :26. Oktober. Ueber die Verhältnisse der Lastadie- {hen Sch ule, welche in Folge der Vergehen zweier an ihr beschäf- tigter Lehrer Gegenstand mannigfacher Erörterungen geworden sind, bringt die »N. Stett. Ztg.« einen Artikel, worin sie sagt: i »Die betreffenden Erörterungen lassen die besonderen hier obwalten- den Umstände außer Acht und gehen deshalb namentlich in ihrer genera- lisirenden Richtung über das Ziel hinaus. Die Lastadiesche Schule ist ihrem Ursprung nach keine Königliche, sondern eine Stiftungs- schule, in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts durch die private Thätigkeit des Pfarrers Schienmeyer nach bild der Frankeschen Stiftungen gegründet. Jm Jahre wurde im Anschluß an dieselbe ein Königliches Seminar errichtet, zu diesem Zweck wurden Quschüsse zur Unterhaltung der Schule aus Königlichen Kassen bewilligt, und von daher datirt deren Bezeichnung als Königliche Schule. 1806 ging dieses Seminar ein, aber das 1811 neu errichtete trat wieder in Verbindung mit der Lástadieschule, indem 6 Se- minaristen in deren Lokale wohnten, indem ein Theil der zur Unterhal-

Preußen. der König trafen

tung des Seminars bestimmten Fonds für die Schule verwendet wurde, und was hier speziel in Betracht kommt indem solche Seminar - Zöglinge, welche nach Vollendung des Seminarkursus sich namentlich für städtishe Lehrerstellen weiter bilden wollten, gegen die Verpflichtung zur Unterrichtsertheilung an der Schule in dieser freie Wohnung und Heizung nebst einer Remuneration von 8—10 Thlr, monatlich erhielten. Eine solche Stellung, welche ihrer Bestimmuug nach den ihrer berufsmäßigen Weiterbildung lebenden jun- gen Jnhabern eine Beihülfe zu ihrer Subsistenz , aber freilih nicht die Gelegenheit zur Begründung eines Familienstandes gewähren sollte, haben die Eingangs gedachten Lehrer inne gehabt. Nachdem das Seminar vor einigen Jahren von hier verlegt worden, is allerdings die Grundlage dieser besonderen Lehrerstellungen weggefallen und dieselben müssen entwe- der aufgehoben oder den bestehenden Vorschriften gemäß so dotirt wer- den , daß sie emem Lehrer, resp. einer Lehrerfamilie die stande§- mäßige Subsistenz gewähren. Da die Schule nah Aufhebung ihrer Beziehung zum Seminar ausscließlich dem Unterricht der städtischen Bevölkerung dient und die Fürsorge für diesen geseßlich der Stadtgemeinde obliegt, so war die Staatsregierung nicht in der Lage, Staatsfonds dafür verwenden zu können, daß dieselbe besser und ausreichend in den Stand geseht werde , diesen städtischen Zwecken zu dienen. Sie hat das unter den obwaltenden Umständen Mögliche gethan, indem sie sofort Verhand- [ungen mit der Stadtgemeinde wegen vollständiger Uebernahme der La- stadieshule eröffnete, und bis zu deren Abschluß die seitherigen Zuschüsse aus Staatsfonds zur Unterhaltung derselben fortzahlte. Leider haben diese Ver- handlungen und damit auch das Fortbestehen jener ungenügenden Lehrerstellun- gen sih wider Erwarten in die Länge gezogen. Der Abschluß jener und damit die ordnungsmäßige Regelung der Lehrerbesoldungen an der Lasia- die’schen Schule darf aber in der nächsten Zeit erwartet werden , und die Beruhigung wird das für Schulen und Lehrer sih interessirende Publi- fum aus vorstehender Darlegung wenigstens entnehmen können, daß die zur Zeit anomalen und allerdings völlig ungenügenden Besoldungsver- hältnisse einiger Lehrer an der mehrgedachten Schule nur eine ganz iso- lirte Ausnahme bilden und nicht als Unterlage eines allgemeinen Ur- ® theils über diese Verhältnisse dienen können. « :

Cöln, 26. Oktober. Heute Morgen nach Beendigung des Hochamts im Dome war das Metropolitan-Kapitel einschließlih der Ehren-Domherren zur Feststellung der dem Könige vor- zulegenden Kandidatenliste für die Wahl eines Erzbischofs in dem Kapitelsaale des Domes vollzählig versammelt. Gestern

hatte bereits eine Vorversammlung stattgefunden.

Hannover , 26. Oktober. Die Publication der längst er- warteien großen Geseze: Synodalordnung y Hypothekengesey und Handelsgeseybuch, verzögert sich jeßt nur deshalb, {reibt man der »Wes. QZtg.«, weil der Dru der umfangreichen Geseheswerke, mit welchem vor vierzehn Tagen begonnen wurde, viel Zeit in Anspruch nimmt. Einstweilen sucht Dr. Mensching in seinen vielbesuchten Vorträgen über das Handelsgeseybuch den Kaufmannsstand mit dem Fnhalt des neuen Gesehes vertraut zu machen. Herausgaben von allen drei Gesehen mit Erläuterungen sind unter der Presse. Mit einiger Bestimmtheit hört man versichern , daß der Konsistorial - Di- reftor Bergmann zum Präsidenten des neuen Ober - Konsistoriums ausersehen sei. Jm Ministerium von Lütken hatte Herr Bergmann das Portefeuille des Kultus in Händen. Der Prinz und die Prinzessin von Wales, welche gestern zum Besuch unseres Hofes bier anlangten, wohnten gestern und heute den Vorstellungen im festlich beleuchteten Hoftheater »Grille« und »Freishüß« bei, Die Prinzessin hatte dasselbe hübsche und frishe Aussehen, wie vor un- gefähr zwei Jahren, wo sie ebenfalls Hannover besuchte.

27.” Oktober. Heute sind der Prinz und die Prinzessin von Wales gemeinschaftlih mit dem Kronprinzen und der Kron- prinzessin von Preußen, die von Berlin eingetroffen waren, nah Cöln abgereist. :

Nach einer amtlichen Mittheilung in der »N. Hann. Ztg.« hat Se. Majestät der König den Prinzen von Wales unter die Mitglieder des Königlichen St. Georg8s-Ordens aufgenommen.

Mecklenburg. Rostock, 26. Oktober. Gestern und heute, - meldet die »Mecklenb. Z.«, ist der Ante-Komitial-Konvent von den ritter- und landschaftlichen Deputirten hierselbst abgehalten worden. Der Engere Ausshuß verweilt {hon seit einigen Tagen hierselbst.

Hamburg, 27. Oktober. Die Reform der bürgerlichen Geseßgebung hat mit dem gestrigen Tage ihren vorläufigen Ab- {luß gefunden, nachdem der Antrag des Senats in Betreff des Erwerbs des Bürgerrechts die Zustimmung der Bürgerschaft erhalten hat. Jn der Erwiderung; betressend die Gesehe über Staats- angehörigkeit und Bürgerrecht , Über Gewerbeverhältnisse und über Entschädigung wegen Aufhebung der Realgerehtsame hatte der Se- nat erklärt, nach reiflicher Erwägung von der Bestimmung des §. 8 des Bürgerrechtsgesezes, wonach jeder volljährige Staatsangehörige, welcher vom Vermögen oder von einem Einkommen von 3000 Mark Courant und höher steuere, zum Erwerb des Bürgerrechts verpflichtet sein solle«, nicht ablassen zu können. Es waren dagegen Amen- dements von Dr. Ree und den Herren Glißha und Halben einge- bracht, aber die Versammlung verwarf dieselben und genehmigte den Scnatsantrag in namentlicher Abstimmung mit 100 gegen 60 Stim- men, desgleichen die zum gedachten Paragraph gehörige transitorische Bestimmung und einen von Herrn Dr. Baumeister proponirten Zu-