1864 / 262 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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3) Vom Artillerie-Material und den Handwaffen:

4) Handhabung und Bedienung der Geschüße und der Hand-

5) Vom Schießen und Werfen :

E E E

5) Ueber das Treiben der Maschinen (von dem Jnbewegungsehen,

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andtheile. I N Den n Entzündung, Verbrennung und Kraftäußerung

des Pulvers. t.

c) Eigenschaften und Kennzeichen des guten Pulvers.

aj Untersuchen und Prebiren des Pulvers.

e) Kennzeichen und Behandlung des schadhaften und verdor- benen Pulvers. T : M

f) Aufbewahrung des Pulvers und der fertigen Munition in Magazinen an Bord und am Lande.

g) Vorsichtsmaßregeln bei Pulverarbeiten. i

h) Transport des Pulvers zu Wasser und zu Lande.

Von der Munition und den Qün dungen : G

a) Anfertigung der Zündungen, als: Anfeuerung, Zündschnur, Leitfeuer, BDORGP SMggeogene Qünder, Zündlichte, eschmolzen Zeug und LUnle. a

b) bose Sitte Roll - und Hohlkugeln Kartätschen (Trauben- und Büchsen-), Shrapnels. Benennung; Ab- messungen und Gewicht der Geschosse, Untersuchung und Aufbewahrung derselben. Laden und Entladen der Hohl- geschosse. “Anfertigung der verschiedenen Arten von Kar- tätschen. , :

c) e der verschiedenen Geschüße, Anfertigung der Kar- tuschen, Fertigung der Beutel uud Füllen derselben.

d) Verschiedene Arten von Kugel-, Bomben - und Granat- spiegeln und Vorschlägen. |

e) Signal-Raketen und Signalfeuer. r u: p

\) Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten übrigen Ernst- feuer, als Handgranaten j Brand- und Leuchtkugeln, Fa-

nale und Pechkränze. i 2) Anfertigung der Munition für die Handschußwaffen.

2) Geshübßröhre. Eintheilung, Benennung und Einrichtung

/ Ge der Eigenschaften, welche jedes Ge- \{ührohr haben muß. Vergleihung der bronzenen und eisernen Röhre. Untersuchung und Aufnahme der Geshüßh- röhre. a

b) Laffeten. Eintheilung, Benennung und Einrichtung der- selben a E Theile.

c) Geschüßzubehör.

d c, Kenntniß der Einrichtung derselben, ihrer Conservation und Behandlung.

waffen. Gründliche Kenntniß aller hierauf bezüglichen Exer- zier-Reglements. Herstellungs-Arbeiten ; Aus- und Einschiffen

der Geschütze.

a) Flugbahn der Voll- und Hoblkugeln, Gestaltung des Kar- tätsch- und Shrapnelschusses. .

b) Von der Wirkung der Geschüße. æœ) Wahrscheintichkeit des Treffens.

3) Wirkung der Geschosse.

c) Vom Rülauf und dem Buden.

a) Eintheilung und Benennung der Schüsse. i:

e) Gebrauch der verschiedenen Schußarten und Geschüße. An- wendung der verschiedenen Arten von Ladungen und Ge- ossen, Bestimmung des Richtungswinkels resp. Aufsaßes. Das Richten und Abseuern der Geschüße unter den ver- \chiedenartigsten Umständen. 5 |

{) Kenntniß der Wirkung der in Küstenbefestigungen und S trandbatterieen gegen Schiffe gebräuchlichen Geshüge und Geschosse, sowohl preußischer als fremder.

g) Vom Gebrauch und der Wirkung der Handschußwaffen.

LY Schiffs dampfmaschinenkunde.

1) Ueber die physischen Eigenschaften des Dampfes (Temperatur und Spannkraft, Dichtigkeit und Volumen , Condensation und Expansion), so wie über die physischen Gesehe, welche auf Wasserdampf anwendbar sind.

und mechanischen Gesehe, auf welchen die Construction dersel- ben beruht.

und deren Effektivkraft nah dem Jndicator.

Theile der Schiffsdampfmaschinen.

dem Stoppen und dem Umkehren der Bewegung).

von Dampfmaschinen, und zwar: Hoch - und Niederdrug. maschinen, direkt und indirekt wirkende Maschinen.

9) Ueber die verschiedenen Arten von Rädern und Schrauben, nebs Entkuppelungs-Vorrichtung derselben.

10) Ueber die Ursachen , welche ein Explodiren des Dampffkesselz

hervorbringen können. j

11) Ueber den Gebrauch des Indicators als Mittel , die Größe der Dampfspannung in dem Dampsfcylinder und die Stellung der Dampfschieber 2c. zu ermitteln.

12) Ueber Brennmaterialien und Aufbewahrung derselben qy

Bord.

13) Andeutungen über Behandlung und Vorsicht8maßregeln füy

die Maschine während des Gefechts.

V, Schiffbau. |

Nomenklatur der wichtigsten, zum Bau eines Schiffes gehören:

den Hölzer, Planken 2c, deren Zusammensezung , Verbindung

und Zweck.

Kenntniß des Rundholzes und der Masten, des Ruders, de

verschiedenen Spillc , ihre Jusammensezung und Befestigung,

Verständniß der verschiedenen Constructionszeichnungen eine

Schiffes.

p die Stauung und Vertheilung der Gewichtsverhältniss

im Schiffe. Einfluß derselben auf die Steife und Bewegung

des Schiffes, wie auch auf die Segelführung.

Beurtheilung aller fleineren Reparaturen , wie Kalfatern

Kupfern u. \. w.

'VI.: Fortification- und Landtaktik.

Feldbefestigung : :

a) Benennung der Feldschanzen und ihrer Theile.

b) Einrichtung der Feldwerke zur Geschügvertheidigung.

c) Kenntniß der wichtigsten Hinderniß- und Verstärkungs mittel.

a) Angriff und Vertheidigung von Feldwerken.

Permanente Befestigung:

a) Construction_einer einfachen bastionirten Front.

b) Kenntniß der am häufigsten vorkommenden Außen-, âäußt ren und detachirten Werke. Allgemeine Einrichtung, Zwei und Benennung derselben. M

c) Grundzüge des Angriffs und der Vertheidigungen det Festungen, speziell welchen Antheil Schiffe und Kanone boote hierbei nehmen können.

a) Spezielle Kenntniß der Einrichtung und Bewaffnung bon Strandbatterieen und Küstenforts, so wie deren Angri und Vertheidigung.

Kandtaftif:

M a) Kenntniß der Cigenthümlichkeiten der verschiedenen Tr

pengattungen.

b) Kenntniß der taktischen Formationen und Evolutionen eint

Infanterie-Compagnie j insbesondere der Compagnie-Kolon und des zersireuten Gefechts.

c) Einfluß des Terrains auf die Fechtart.

4) Kenntniß der Grundsäße für Gefechte gelandeter Schiff mannschaften. i

e) Gebrauch der Ladungsgeschüße.

VII. Allgemeine Dienstkenntniß. : Fertigkeit in Abfassung dienstlicher Aufsäße, dem Verhältnis des Sec-Offiziers angemessen. Kenntniß der allgemeinen Dienstvorschriften, #0 weit dieselbet bei der Marine in Anwendung kommen j Obliegenheiten di wachthabenden Offiziers.

Dienstpflichten des Ersten Offiziers bei Indienststellung ded Schiffes, namentlich in Bezug auf die Eintheilung der Many schaft in die verschiedenen Rollen.

Kenntniß der Disziplinarverhältnisse an Bord und am Landt |

) Eintheilung der preußischen Marine und der preußischen Arn VIII. Französische und englische S prache.

; Lesen und Uebersezen aus der fremden in die deutsche SprathF 2) Ueber die Einrichtung und den Zweck der verschiedenen Sicher- | und umgekehrt. Gewandtheit im mündlihen Gebrauch di! heits-Apparate am Dampfkessel , nebst Erklärung der physischen | Sprachen.

IX, Zeichnen. Vorlegen eines Croquis eines Küstenstriches und einer artill

Z) Ueber die Berechnung der Nominalkraft einer Dampfmaschine | ristischen Linearzeichnung.

Außerdem findet auf der Marineschule ein Repetitorium in dit

4) Ueber die Benennung und den Gebrauch der verschiedenen | Mathematik und in den O statt. 1

Ausfall der Prüfung zum See-Offizier. | Die Marineschule sendet sogleih nach Beendigung der Prüfunÿ

6) Ueber die bestehende Vorrichtung y den Salzgehalt des -Kessel- | einen Auszug aus der Prüfungsverhandlung dem Ober-Kommand!

wassers zu messen, und über die Mittel, welche angewendet | der Marine ein.

werden, einem zu großen Salzgehalt des Kesselwassers vorzu- beugen, 4 i

Bei ungenügendem Ausfalle dieser Prüfung kann die Exan

A L nations-Kommission (F. 3) eine einmalige Wiederholung des geht! 7) Ueber die verschiedenen Arten von Kesseln, wie sie bei der | kursus gestatten; wenn nicht eigenes Verschulden oder sonstige Gründ

Marine gebraucht werden , und die Theile, welche damit ver- | dagegen sprechen.

bunden sind.

-

Die event. Entlassung von Seekadetten ist mit Rücksicht auf

8) Ueber die verschiedenen, bei der Marine gebräuchlichen Arten F. 8 Allerhöchsten Orts nachzusuchen.

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¿ 0 Ertheilung des Zeugnisses 44 Reife resp. Beförderung zum e __ _Unterlieutenant zur See.

Die in der Prüfung zum See-Offizier bestandenen Seefkadetten werden zur Ertheilung des Zeugnisses der Reife zum Unterlieutenant zur See Allerhöchsten “Orts in Vorschlag gebracht.

Bei eintretender Vakanz werden die der Anciennetät nah älte- sten Seekadetten Seiner Majestät dem Könige zum Unterlieutenant zur See vorgeschlagen, nachdem das im Bereich der betreffenden Station befindliche Sece-Offizier-Corps in einem eigenen, dem Vor- schlage beizufügenden Protokoll erklärt hat, daß es den Vorzuschla- genden für wlirdig erachtet, in seine Mitte zu treten; und nachdem in cinem besonderen Dienstatteste (§. 8) bezeugt ist, daß derselbe die einem Offizier nöthige praktische Dienstkenntniß und Charakter-Eigen- schaften besigt, und daß derselbe schuldenfrei ist.

Die Abhaltung der Wahl beantragt die Flotten-Stamm-Divi- sion bei der Marinestation, welche leytere zu dem anzuberaumenden Termine die Berufung der am Stationsorte anwesenden See-Offi- ziere anzuordnen und den Wahlakt selbst zu leiten hat.

Wird der, der Anciennetät nach älteste Seekadett nicht für geeig- net erachtet, zum Unterlieutenant zur See vorgeschlagen zu werden, so wird der, der Anciennetät nah nächsifolgende zur Wahl gestellt, und bei dem betreffenden Vorschlage alödann das Sachverhältniß auseinandergeseÿt.

Findet sich im Offizier-Corps bei einer derartigen Wahl cine Meinungsverschiedenheit, so sind folgende Fälle zu unterscheiden :

a) Jst die Majorität des Offizier-Corps gegen die Aufnahme des Vorzuschlagenden, so wird ohne Weiteres der nächstfolgende Seekadett zur Wahl gestellt.

Iffst dagegen die Minorität, oder sind selbst nur einzelne Mit-

glieder des Offizier-Corps gegen die Wahl, so haben die be-

treffenden Offiziere ihre abweichende Meinung zu motivirèn, und is} dieses Minoritäts-Votum, begleitet von den bezüglichen

Aeußerungen des Marine-Stations-Kommandos und des Ober-

Kommandos der betreffenden Gesuchsliste beizufügen.

In den desfallsigen Vorschlägen ist das obwaltende Verhältniß zu erläutern, und darf diese Erläuterung selbst dann nicht fehlen, wenn dieselben Verhältnisse bereits bei einem früheren Vorschlage stattgefunden en sollten.

Entwikelt ein junger Maun bei der Prüfung zum See-Offizier besonders gute Kenntnisse, so daß des Königs Majestät dessen Be- lobung befohlen, so rangirt derselbe bei der Beförderung zum Unter- lieutenant zur See vor allen übrigen gleichzeitig examinirten See- fadetten.

F. 13.

Kursus an Bord des Artillerieschiffes. ° Vor einer längeren Einschiffung sollen die Unterlieutenants zur See, wenn irgend möglich, einen Kursus an Bord des Artillerie

\chiffes durhmachen. N

Beförderung zum Lieutenant zur See. Die Beförderung zum Lieutenant zur See seht eine Fahrzeit von fünf Jahren in der Königlichen Marine voraus. B 10 Provisorische Prüfung zum Sce-Offizier.

Die Prüfung zum See-Offizier wird zwar in der Regel auf |

der Marineschule abgelegt j sollte jedoch ein Seekadett durch Ab- wesenheit zur Sce an der retzeitigen Ablegung dieser Prüfung ge- hindert werden, so kann, durch eine vom Geschwader-Chef oder, wenn das Schiff dauernd allein und selbstständig ist, vom Schiffskomman- danten zu beordernde Kommission von Offizieren, eine provisorische Prüfung eintreten. Die Prüfungsarbeiten mit der Kommissions- Verhandlung über den Ausfall der Prüfung, \o wie das Dienst- zeugniß und Wahlprotokoll (§. 12) find alsdann dem Ober-Kom- mando der Marine einzusenden, um event. die weitere Wahl bei dem im Bereich der betreffenden Station befindlichen See-Offizier-Corps zu veranlafsen.

Der event. Vorschlag, mit dem Dienstzeugniß und dem Wahl- protokoll als Beilagen, hat das Sachverhältniß zu erläutern und die Beförderung zum Unterlieutenant zur See, vor- behaltlich der nachträglich abzulegenden ordnungs®- mäßigen Prüfung zum See-Offizier, nachzusuchen.

Nah der Rückkehr hat ein so beförderter Unterlieutenant iur See die ordentliche Prüfung der vorgeschriebenen Weise ab- zulegen. i

Es liegt aber im wohlverstandenen Interesse des Dienstes, wie des See-Offizier-Corps und der Betheiligten, dergleichen Aus- nahmefälle auf das unabweisbare Bedürfniß zu beschränken.

¿16: Uebertritt von Seeleuten aus der D dbétderi iti in die Krieg8marine zum “_ Fortdienen mit Aussicht auf Beförderung.

Seeleute der Handelsmarine, welche in die Kriegsmarine mit Aussicht auf Beförderung eintreten wolien, haben, außer den im F. 2 ad 1 bis 5 aufgeführten Papieren, sich noch durch Zeugnisse der Schiffs-Capitaine

1) über eine auf Kauffahrteischiffen zurügelegte Fahrt von _4 Monaten, ; 2) über Führung, Kenntnisse und Leistungen auszuweisen. ___Gür die Einberufung zur Eintritts-Prüfung und die Ablegung dieser Prüfung, welche nur vor dem vollendeten zweiundzwanzigsten

Lebensjahre stattfinden kann, bleiben die Bestimmungen der 3 und 4 maßgebend. : : : g L E/

Einstellung der im §. 16 gedachten Seeleute und. deren weitere A: Ausbildung. “4 __ Diejenigen der vorstehend erwähnten Seeleute, welche den Be- dingungen des §. 16 entsprohen und die Eintrittsprüfung bestanden

-haben, werden als Matrosen 2. Klasse eingestellt. Dieselben werden

sodann, bis zu ihrer Einschiffung an Bord des Kadettenschiffes am Schlusse der Sommer-Fahrzeit, nach Maßgabe der Jnstruction für die Ausbildung der Matrosen am Lande und auf dem Artillerieschiff ausgebildet.

G. 18

Auf Grund des von der Flotten-Stamm-Division und dem Kommandanten des Artillerieschiffes ausgestellten Dienstzeugnisses (F. 8) fann, bei der Einschiffung an Bord des Kadettenschiffes, die Ernennung zum Matrosen 1. Klasse erfolgen.

Jm Uebrigen is das weitere Verfahren im Allgemeinen dasselbe, wie in Betreff der Kadetten, nur daß die Ansbildung dieser Aspiranten an Bord des Kadettenschiffes mehr auf den Kriegsschiffsdienst und auf cine Vervollkommnung der militairischen Kenntnisse und Leistun- gen, namentlich in der Artillerie, zu richten ‘is, und daß, nah Er- langung des Zeugnisses der Reife zum Seekadetten (§. 8), die Ueber- weisung an die Marineschule s erfolgt. E

Uebertritt von Seewehr-Offizieren zum aktiven See-Offizier-Corps.

Seewéhr - Offiziere des See-Offizier-Corps, denen Allerhöchsten Orts die Erlaubniß des Uebertritts zu dem aktiven Sec-Offizier-Corps ertheilt worden is , haben sich durch eine erneute (vergl. §. 20.) Dienstleistung von mindestens dreimonatlicher Dauer auf einem in Dienst gestellten Schifse cin genügendes, von dem Schisss-Komman- danten auszustellendes Zeugniß über ihre Dienstapplication zu erwer- ben und demnächst die Prüfung zum Seekadetten, einschließlich des allgemein wissenschaftlichen Theils derselben , abzulegen j- sie können aber glei, nachdem sie in dieser bestanden haben, zur Ablegung der Prüfung zum See-Offizier, au ohne vorhergegangenen Besuch der Marineschule, der ibnen freigestellt bleibt, zugelassen werden.

Die Ablegung dieses Examens darf nur vor dem vollendeten 24. Lebensjahre stattfinden. 6. 20

«Bildung des Offizier-Corps der See-Offiziere der Seewehr.

Das Offizier-Corps der See-Offiziere der Seewehr ist zu bilden und zu ergänzen:

a) nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 23. Dezember 1856 aus denjenigen dienstfähigen Offizieren, welche vom See - Offi- zier - Corps, vor Vollendung der jedem Preußen nach dem Ge- sey vom 3. September 1814 obliegenden Dienstpflicht in der Linie und Landwehr mit dem geseßlichen Vorbehalt entlassen werden. Sofern dienstlihe Rücksichten den Uebertritt dieser Offiziere zum Seewehr-Offizier-Corps wünschenswerth machen, ist dies bei Einreichung der Abschiedsgesuche derselben anzu- geben, und ‘werden des Königs Majestät solche Offiziere beim Seewehr-Offizier-Corps einrangiren , andernfalls sind sie gleich den mit dem geseßlichen Vorbehalt aus der Armee ausscheiden- den Offizieren zu behandeln ; -

b) aus den seedienstpflichtigen Steuer- 4 welche ein Jahr auf leuten der Handelsmarine ; der Kriegsflotte gedient

c) aus den einjährigen Freiwilligen, | und bei ihrer Entlassung welche Seeleute von Beruf sind; das Qualificationszeug-

a) aus solchen jungen Leuten, die das niß zumUnterlieutenant Steuermanns - Examen abgelegt \ der Seewehr erworben haben. haben.

G. 21. j Ausbildung der im §. 20 ad b. e. d. genannten Kategorieen während ihrer einjährigen Dienstzeit.

Die im §. 20 ad b. e. und d. Bezeichneten können bei Er- füllung der Bedingungen bei ihrem Eintritt in die Kriegs8marine zum Matrosen 2. Klasse ernannt werden.

Dieselben werden," bis zu ihrer Einschifsung an Bord des Ka- detten- oder eines Schiffsjungensehiffes, gegen Ende der Sommer- fahrzeit derselben, nah Maßgabe der Jnstruction für die Ausbildung der Matrosen am Lande und auf dem Artillerieschiff ausgebildet.

Auf Grund des von der Flotten - Stamm - Division und dem Kommandanten des Artillerieschiffes ausgestellten Dienstzeugnisses (F. 8.) kann bei ihrer Einschiffung gegen Ende des Sommers die Ernennung zum Matrosen 1. g erfolgen. a E

Prüfung zur Erlangung des Qualificationszeugnisse zum Unterlieutenant 7 der Seewehr. | G Für die zum Matrosen“ 1. Klasse Ernannten findet, nach Ah]