1864 / 273 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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en wird die Entschädigungssumme nah dem Werthe festgeseyt wer- en, welchen die Waaren an ihrem Bestimmungsorte zu ‘der Zeit ehabt haben würden, zu welcher das Schiff nah ciner Wahrschein- ichkeitsrechnung daselbst eingetroffen wäre. j

Ihre Majestäten der König von Preußen und der Kaiser von Oesterreich werden gleichfalls die Handelsschiffe herausgeben lassen, welche durch ihre Truppen oder Kriegsschiffe genommen worden sind, so wic deren Ladungen, soweit sie Privatpersonen gehören.

Wenn die Wiedergabe sich nit in natura bewerkstelligen läßt, so wird die Entschädigung na den oben ausgeführten Grundsätzen festgeseßt werden. Mg

Jhre genannten Majestäten verpflichten sich gleichzeitig , die in baare Gelde von ihren Truppen in Jütland erhobenen Kriegs- contributionen in Anrechnung bringen zu lassen.

Diese Summe wird von den Entschädigungen, welche Däne- mark nach den in diesem Artikel aufgestellten Grundsätzen zu zahlen haben wird, abgezogen werden.

Jhre Majestäten. der König von Preußen, der Kaiser von Oester- reich und der König von Dänemark werden cine Spezial-Kommission ernennen, welche die Höhe der respektiven ITndemnitäten zu bestimmen haben wird, und welche in Kopenhagen spätestens sechs Wochen nah Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages zusammen- treten soll.

Diese Kommission wird sich bemühen, ihre Aufgabe im Zeit- raum von drei Monaten zu lösen. Wenn sie innerbalb dieser Zeit sich nit über alle ihr vorgelegten Reclamationen hat verständigen können, so werden die noch nicht geregelten einem \chiedsrichterlichen Urtheile unterworfen werden. Zu diesem Zwecke werden Sich Ihre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oesterreich Und der König von Dänemark über die Wahl eines Schiedsrichters verständigen. |

Die Entschädigungen werden spätestens vier Wochen nach ihrer definitiven Festseßung gezahlt werden.

Art. X1V.

Die dänische Regierung is verpflichtet, alle Summen wieder- zuerstatten, welche von den Unterthanen der Herzogthümer, von den Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Corporationen an die óffent- lichen dänischen Kassen unter dem Titel von Cautionen, Depositen oder Consignationen gezahlt worden sind. Außerdem is den ‘Her- zogthümern auszuliefern:

1) das zur Tilgung der holsieinischen Kafsenscheine bestimmte Depositum,

2) der zum Bau von Gefängnissen bestimn.te Fonds,

3) die Fonds der Feuerversicherungen,

4) die Depositenkasse,

5) die Kapitalien, welche aus Vermächtnissen stammen, die Ge- meinden oder öffentlihen Anstalten in den Herzogthümern angehören,

6) die Kassenbehalte, welche aus Spezialeinnahmen der Herzog» thümer herrühren, und die sih bona fide in ihren öffentlichen Kassen zur Zeit der Bundesexecution und der Occupation dieser Länder befanden.

Eine internationale Kommission tvird, damit beauftragt werden, die Höhe der oben erwähnten Summen nach Abzug der der Spezial- Verwaltung der Herzogthümer obliegenden Kosten zu berechnen.

Die Alterthümer - Sammlung zu Flensburg, welche Bezug hat auf die Geschihte Schleswigs, aber großentheils zur Zeit der leßten Ereignisse zerstreut worden is, soll mit Beihülfe der dänischen Re- gierung daselbst wieder zusammengebracht werden.

Ebenso sollen den dänischen Unterthanen, Gemeinden, öffent- lihen Anstalten und Körperschaften, welche Gelder behufs von Cau- tionen, Depôts oder Consignationen in den öffentlichen Kassen“ der Herzogthümer niedergelegt haben , dieselben gewissenhaft seitens der neuen Regierung wiedererstattet werden.

Art. XV.

Die Pensionen, welche sich auf den Spezial-Budgets des König- reihs Dänemark -oder der Herzogthümer befinden, werden fernerweit von den hetreffenden Ländern ausbezahlt werden. Die Pensions- berehtigten haben die freie Wahl ihres Wohnsitzes in dem König- reiche oder in den Herzogthümern. | ___ Alle anderen Civil- und Militair - Pensionen, cinshließlich d jenigen der Beamten der Civilliste weiland Sr. Majestät des Königs Friedrih VI1, Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Ferdinand und Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Landgräfin Charlotte von Hessen, geborenén Prinzessin von Dänemark, und die Pensionen, welche bis jeyt von dem Gnaden Sekretariat gezahlt werden, werden auf das Königreich Dänemark und die Herzogthümer nach Verhältniß ihrer respektiven Bevölkerungen vertheilt werden. '

Zu diesem Behufe ist man übereingekommen, eine Liste aller dieser Pensionen aufstellen zu lassen, ihren Betrag als lebenslängliche Rente in Kapital zu verwandeln und alle Berechtigten aufzufordern,

\ich darüber zu erklären, ob sie in Zukunft ihre Pensionen im König-

reiche oder in den Herzogthümern zu erheben wünschen, N

Für den Fall, daß in Folge derartiger Erklärungen das Ver- hältniß zwischen den beiden Quoten, d. h. zwischen der, welche den

Herzogthümern zur Last fällt, und derjenigen, welche dem Königreich“ verbleibt, dem Prinzipe des Maßstabes der respektiven Bevölkerungen nicht entsprechen sollte, wird die Differenz durch den betreffenden Theil ausgeglichen werden. -

Die auf die Generalkasse der Wittwen und auf die Pensionsfonds der Militair-Unterbeamten angewiesenen Pensionen werden in Zukunst wie bisher ausgezahlt werden , so weit die Fonds hierzu hinreichen. Was die Zuschußbeträge anlangt, welche der Staat zu diesen Fonds hinzuzufügen haben wird, so Übernebmen die Herzogthümer den ihnen hiervon nach Verhältniß ihrer Bevölfkerungszahl zufallenden Antheil.

Der Antheil ‘an dem zu Kopenhagen im Jahre 1842 begrün- deten Leibrenten- und Lebensversicherungs -Jnstitut, auf welchen die aus den Herzogthümern stammenden Personen ein Recht erworben haben, is denselben ausdrücklich vorbehalten.

Eine internationale Kommission, aus Repräsentanten beider Theile zusammengeseßt, wird in Kopenhagen unmittelbar nah Aus- wecselung der Ratificationen gegenwärtigen * Vertrages zusammen- treten, um im Einzelnen die Verabredungen dieses Artikels zu regeln.

: Art. XVI. : Die Königlich dänische Regierung übernimmt die Zablung fol- gender Apanagen :

Ihrer Majestät der Königin-Wittwe Caroline Amalie.

Jhrer Königlichen Hoheit der Frau Erbprinzessin Caroline.

Jhrer Königlichen Hoheit der Frau Herzogin Wilhelmine Marie von Glücksburg.

Ihrer Hoheit der Frau Herzogin Caroline Charlotte Marianne von Mecklenburg-Streliß.

Ihrer Hoheit der Frau Herzogin - Wittwe Louise Caroline von Glücksburg.

Sr.' Hoheit des Prinzen Friedrich von Hessen.

Ihrer Hoheiten der Prinzessinnen Charlotte, Victoria und Amalia von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg.

Der Antheil dieser Zahlung, welcher den Herzogthümern nach Verhältniß der Zahl ihrer Bevölkerungen zur Last fällt , wird der dänischen Regierung Seitens der Herzogthümer wiedererstattet werden.

Die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Kommission wird ebenfalls beauftragt werden, die erforderlihen Verabredungen zur

Ausführung des gegenwärtigen Artikels zu treffen.

Axt: -FXPV1. / Die neue Regierung der Herzogthümer tritt in die Rechte und Verpflichtungen ein, welche aus den Seitens der Verwaltung Sr. Majestät des Königs von Dänemark in regelmäßiger Weise ge- schlossenen Verträgen in Bezug auf Gegenstände des öffentlichen O hervorgehen, welche speziell die abgetretenen Länder be- reffen.

Dies ist dahin zu verstehen , daß alle Verpflichtungen, welche aus Kontrakten hervorgehen, die die dänische Regierung bezüglich des Krieges und der Bundes-Execution geschlossen hat, nicht in der vorstehenden Festsezung begriffen find.

Die neue Regierung der Herzogthümer wird alle geseßlich er- langten Rechte der Individuen und juristischen Personen ‘in den Herzogthümern achten.

In streitigen Fällen werden die Gerichte Über Gegenstände dieser Kategorie entscheiden.

| Art. XVIUI.

Die aus den abgetretenen Territorien gebürtigen Personen, welche in der dänischen Armce oder Marine dienen, sollen berechtigt sein , sofort aus dem Dienste entlassen zu werden und in ihre Hei- math zurückzukehren. ;

„Es ist dabei die Absicht, daß Diejenigen, welche im Dienste des Königs von Dänemark verbleiben , dieserhalb weder in ihrer Person

- noch in Bezug auf ihr Eigenthum beunruhigt werden dürfen.

Dieselben Rechte und Garanticen werden von beiden Seiten den Civilbeamten zugesichert , welche entweder aus Dänemark oder aus Holstein gebürtig, die Absicht äußern, die Aemter, welche sie im Dienste Dänemarks oder dér Herzogthümer inne haben, zu verlassen, oder es vorziehen, in denselben zu verbleiben.

/ Art; AlX:

Die Unterthanen, welche in den dur den gegenwärtigen Ver- trag cedirten Territorien domizilirt sind, werden während sechs Jahre, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen an gere- net, mittelst einer vorgängigen Anzeige gn die zuständige Behörde, das volle und unbeschränkte Recht besißen, ihr Mobiliar - Vermögen zollfrei auszuführen und sih mit ihren Familien in die Staaten Seiner dänischen Majestät zurückzuziehen, in welhem Falle ihnen ihre Eigenschaft als dänische Unterthanen vorbehalten bleibt. Es wird ihnen frei stehen, ihre Grundstücke in den cedirten Territorien zu behalten. :

Dasselbe Recht wird den dänischen Unterthanen, so wie den in den Königlich dänischen Staaten domizilirten , aus den abgetretenen Gebieten stammenden Personen gewährt. i ;

Diejenigen, welche von diesen Bestimmungen Gebrauch machen werden, sollen weder in ihrer Person, noch in Bezug auf ihre in den betreffenden Staaten gelegenen Besißungen von der einen oder ber anderen Seite belästigt werden.

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Die oben erwähnte Frist von ses Jahren konnt auch in Anwendung auf die aus dem Königreih Dänemark oder aus den abgetretenen Gebieten fiammenden Personen, welche zur Zeit der

Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sich |

außerhalb der Königlich dänischen Staaten oder der Herzogthümer befinden. Ihre desfallsige Erklärung wird die nächste dänische Ge- sandtschaft oder die Ober-Behörde einer Provinz des Königreichs oder der Herzogthümer in Empfang nehmen fönnen.

Das Recht des Jndigenats, sowohl im Königreich Dänemark, als in den Herzogthümern, is allen Personen gewahrt, welche es zur Zeit der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages besigen.

Ls Art: AA.

Die auf die cedirten Gebiete bezüglichen Besi «Urkunden, Ver-

waltungs- und civilgerichtlichen Akten, welche sich in den Archiven des Königreichs Dänemark befinden, werden sobald wie möglich den Kommissarien der neuen Regierung der Herzogthümer übergeben werden. Ebenso werden alle Bestandtheile der Kopenhagener Archive- welche früher den cedirten Herzogthümern gehört haben und aus deren Archiven entnommen worden sind, denselben mit allen darauf bezüglichen Verzeichnissen und Registern zurücfgeliefert werden.

Die dänische Regierung und die neue Regierung der Herzogthümer übernehmen die Verpflichtung j sich gegenseitig alle Dokumente und Informationen mitzutheilen j welche sich auf gemeinschaftliche Ange- segenheiten Dänemarts und der. Herzogthümer beziehen.

Nr L N AAL j

Der Handel und die Schiffsahrt Dänemarks und der cedirten Herzogthümer werden gegenseitig in beiden Ländern dic Rechte und Privilegien der am meisten bevorzugten Nation genießen | bis dieser Gegenstand dur besondere Verträge geregelt sein wird. e

Die Befreiungen und Erleichterungen in Bezug auf die Transit- zölle, die kraft des Art. 11. des Vertrages vom 14. März 1857 den Waaren gewährt worden sind, welche durch die Straßen und Kanäle gehen, die die Nord - und Ostsee verbinden _ oder verbinden werden, sollen auf die durch das Königreich und die Herzogthümer auf irgend welchem Communicationêwege durchgehenden Waaren Anwendung finden. Art. XRU. :

Die Räumung Jütlands von den verbündeten Truppen wird in mögli kurzer. Frist, spätestens binnen drei Wochen nach Aus- wechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages, bewirkt werden.

Die besonderen Bestimmungen j in Bezug auf diese Räumung, sind in einem dem gegenwärtigen Vertrage beigeshlossenen Protokoll

festgescht. a Art. XX11L Um na allen ihren Kräften zur Beruhigung der Gemüther beizutragen , erklären und versprechen die hohen vertragschließenden Mächte, daß kein aus Anlaß der lezten Ereignisse fompromittirtes Individuum, welchem Stande und Beruf es auch angehören mg, wegen seines Verhaltens oder seiner politischen Gesinnungen verfolgt, in seiner Person oder seinem Eigenthum beunruhigt oder belästigt

werden soll. Art. XXUV. / S Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt und die Ratificationen binnen drei Wochen oder früher, wenn es thunlich ist, zu Wien

ausgewechselt werden. | L Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten den-

selben unterzeichnet und das Jnsiegel ihrer Wappen demselben bei-

gedrüdt. ad So geschehen zu Wien am 30sien Tage des Monats Oktober

im Jahre des Heils E acht hundert vier und Sechs8zig. (L. ¿ Werther.

(L, S. Balan.

(Li:S. Rech berg.

(L, S. Brenner.

(D, S. Quaade.

D, Kauffmann.

' Protokoll, bétreffend die Räumung JTütlands durch die alliirten Truppen.

Jn Gemäßheit des Art. XXII. des am heutigen Tage zwischen A4hren Majestäten dem Könige von Preußen und’ dem Kaiser von Oesterreich einerseits und Sr. Majestät dem Könige von Dänemark andererseits" geschlossenen Friedensvertrags find die hohen Kontra- henten über folgende Bestimmungen übereingekommen. :

Die Räumung Jütlands durch die verbündeten Truppen wird ¡pätestens- binnen drei Wochen bewirkt werden, und zwar #0, daß

am Ende der ersten Woche die Aemter Hjörring ; Thisted, Viborg, Aalborg und Randers, am Ende der zweiten Woche außer den oben genannten noch die Aemter Aarhuus, Skanderborg und Rinkjöbing, und am Ende der dritten Woche das ganze Gebiet Jütlands ge- räumt sein wird. a

Am Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegen- wärtigen Vertrages wird das jeyige Militair-Gouvernement in JÜt- land seine Functionen einstellen. Die ganze Verwaltung des Landes wird alsdann in die Hände cines von der Königlich dänischen Re- gierung ernannten Kommissars übergehen, welcher si während der ganzen Dauer der Räumung an demselben Orte wie das Haupt- quartier des Oberbefehlshabers der verbündeten Truppen in Jütland aufhalten wird. g

So lange die verbündeten Truppen auf jütischem Gebiete stehen, werden die dänischen Behörden in Jütland ohne Widerspruch Alles zu liefern haben, was jene in Bezug auf Quartier, Verpflegung und Borspann brauchen werden. Die Königlich dänische Regierung wird ihren Kommissar für die Ausführung der vorstehenden Bestimmung verantwortlich machen. Die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Leistungen sollen auf das unumgänglich Nothwendige beschränkt werden.

I,

Die gegenwärtig für die verblindeten Truppen eingerichteten Lazarethe, Feldposten und Telegraphenlinien werden bis zur voll- ständigen Näumung der betressenden Aemter und ohne Präjudiz für die gleichartigen Einrichtungen der dänischen Verwaltung in Thätig- feit bleiben. Die Königlich dänische Regierung garantirt ausdrüd- lih, daß der pünfktlichen Ausführung des gegenwärtigen Artikels fein Hinderniß in den Weg anegr werden soll. i

Falls bei der Räumung Jütlands Kranke und Verwoundete der alliirten Armee zurügelassen werden müßten, verpflichtet si die Königlich dänische Regierung dafür zu sorgen, daß dieselben gut be- handelt und gepflegt und sie nach ihrer Wiederherstellung. mittelst Vor- spanns bis zur nächsten Militaixstation der verbündeten, Truppen ge- bracht werden. d.

Von dem Tage der Auswechselung der Ratificationen des ge- genwärtigen Vertrages an werden alle- durch die oben erwähnten Leistungen für Quartier Verpflegung, Krankenpflege und Vorspann verursachten Kosten von den verbündeten Truppen nah den Be- stimmungen des für das deutsche Bundesheer auf Bundesgebiet gültigen Verpflegungs-Reglements erstattet werden.

(gez.) Werther. Balan. Rech ber g. Brenner. Quaade. Kauffmann.

Stinisterium: sür Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Civil-Tngenieur Hermann Püt\ch in Berlin ist unter dem 15. November d. J. ein Patent auf eine Maschine zum Anfertigen der Nägel in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen ganzen Qu? fammensezung und ohne Jemand in der! Anwendung be- fannter Theile derselben zu beschränken auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Berlin, 18, November. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verlichenen Orden zu ertbeilen, und zwar.

des Kaiserlich usses St. Stanislaus-Ordens

ritter Klässe:_ E den praktishen Aerzten 2c. Pr. Skierlo zu Friedrihshof im Kreise Ortelsburg, Dr. Amende und Dr. Lustig zu Myslowiß! im Kreise Beuthen, Regierungsbezirk Oppeln j des Kaiserlich österreichischen Ordens der eisernen Krone dritter Klasse: dem Polizeirath Goldheim zu Berlin j ; des Ritterkreuzes des Kar sächsishen Albrechts- j Ordens: dem Königlich sächsischen Generäl-Könsul für Rheinland und West- falen, Albert Oppenheim zu Côln, und L des Ritterkreuzes erster Klasse vom Herzoglich a-nhal- tishen Haus orden Albrechts des Bären: dem Medizinalrath Dr. Hove: zu- Wittenberg. :