1864 / 274 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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solcher Fälle statt der anfangs bewilligten 15 Sgr. täglicher Diäten später (der Bestimmung des Etats konform) 15 Thaler monatlicher Diäten gewährt werden.

Die Frage, ob und inwieweit die Zablung der Jnvalidenpension in Gemäßheit des Staats-Ministerialbeschlusses vom 30. Mai 1544 einzustellen ist, muß aber zugleih mit ' der Berufung des Jnvaliden entschieden und durh die Fassung der Berufs - Order klar gestellt werden. Es is ebensowenig zulässig, fie hinterher nach der wirk- lichen Dauer und der faktischen Gestaltung des Verhältnisses zu be- urtheilen , als es andererseits auf die bloße ursprüngliche Absicht einer dauernden oder nur temporären Berufung ankommen kann, sofern diese Absicht nicht * durch die Fassung der Berufungs-Order fonstatirt und in dieser Weise dem Berufenen ein Recht auf die Dauer gewährt ist.

Diesen Erfordernissen entspricht das Verfahren der Behörden nicht, wenn sie, statt ihre Ausdruckêwcise in den Berufungs - Orders nach den Kategorien des Staats-Ministerial-Beschlusses zu scheiden, auch Fälle die unzweifelhaft als wirkliche Anstellungen auf Probe oder auf Kündigung gelten sollen, in der vorerwähnten Art und Weise bezeichnen, oder wenn sie von der Meinung ausgehen, daß es, ohne Rücksicht auf die sonstige tehnishe Bedeutung und Wirkung jener Bezeichnungen j nur darauf ankomme, ob es den Umständen nach in der Absicht lag, oder nicht, den Invaliden in der vorläufig oder fommissarisch übertragenen Stelle späterhin desinitiv zu be- stätigen oder zu belassen.

Wir nehmen daher Veranlassung, auf die Nothwendigkeit hin- zuweisen, daß die anstellenden Behörden si in Zukunft bei ihren Berufungen von Militair-Jnvaliden zur Anstellung oder Beschäfti- gung im Civildienste der bestimmten im Staats-Ministerial-Beschlusse vom 30. Mai 1844 gebrauchten Ausdrücke zur Unterscheidung der dort in den §§. 1 und 4, 9, 10 und 12 aufgestellten Kategorien bedienen.

Zur näheren Erläuterung wird noch Folgendes bemerkt:

1) Jn den §§. 1 bis 8 handelt der Staats-Ministerial-Beschluß von der Anstellung eines Militair-Jnvaliden in einer etats- mäßigen oder anderen bestimmten Stelle, d. h. einer solchen Stelle, die entweder in dem betreffenden Verwaltungs - Etat aufgeführt ist, oder (was nur in seltenen Fällen vorkommen wird) obwohl sie dort nicht verzeichnet steht, gleichwohl mit einem bestimmten Stellen- Einkommen (im Gegensay zu blos diätarischer Remuneration) verbunden ist, mag dieses Ein- fommen au, wie z. B. bei der Anweisung auf Gebühren, ein in quanto ungewisses sein (§. 7). Sobald der Jnvalide in einer solchen Stelle angestellt wird, hört die Zahlüng der Invalidenpension sofort auf, ohne Unterschied, ob die Anstel- lung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Probe erfolgt ist (§. 4). Es kommt daher in dieser Beziehung nur auf die Natur der Stelle selbst als ciner etatsmäßigen oder ande- ren bestimmten, nicht aber auf die Modalitäten der An- stellung an.

2) Die §§. 9 resp. 12 beziehen sich im Gegensaze zu den An- stellungen in etatsmäßigen oder anderen bestimmten Stellen auf die Fälle einer blos remuneratorischen Beschäftigung im Civildienste. Die JInvalidenpension wird hierbei erst nach Ab- lauf der ersten sechs Monate der Beschäftigung oder Überhaupt gar nicht cingezogen, je nachdem die Beschäftigung eine an sich fortdauernde und regelmäßige oder eine blos vorübergehende ist. Jn die erste Kategorie gehören solche Dienstgeschäste, welbe dauernd die Verwendung einer Arbeitskraft erfordern, so daß ein Jnvalide, wenn nicht in seiner Person liegende Gründe seine Beibehaltung unthunlich machen, in ihnen eine bleibende Versorgung finden kann. Beschäftigungen der zweiten Art sind dagegen solche, bei denen das Geschäft in gegebener Zeit, mag die Dauer derselben sich im Voràus bestimmen lassen oder nicht, sein Ende erreicht, damit das Bedürfniß der Dienstleistung aufhört , und der hierzu angenommene Militair-Invalide, auch wenn seine Leistun- gen und seine Führung durchaus befriedigen, wieder entlassen werden muß. Hierher gehört ferner die einstweilige Heran- ziehung von Invaliden zur Verwaltung solcher Stellen, welche nach den bestehenden Vorschriften mit Beamten anderer Kate- gorien zu besehen sind, bei denen daher eine dauernde Bei- behaltung der Jnvaliden aus diesem ‘Grunde nicht stattfin- den E smb

er Umstand, daß eine ihrer Natur nah vorübergehende

Beschäftigung ohne Unterbrehung Über sechs Vak ian:

dauert, macht sie noch nicht zu einer an sih fortdauernden und

regelmäßigen im Sinne des §. 9 und schließt daher die An- wendung der Vorschrift des §. 12 nicht aus.

Von dem Ermessen der anstellenden Behörden hängt es zunächst ab, die Art und Weise der Anstellung oder Beschäf- tigung, zu ‘welcher sie in einem gegebenen Falle einen Militair- Invaliden berufen wollen, zu . bestimmen. Sie haben aber gleich bei der Berufung nah Maßgabe der vorstehend ange- deuteten Gesichtspunkte zu prüfen, unter welche der drei im

Staats-Ministerial-Beschlusse vom 30. Mai 1844 unterschiede. nen Kategorien die fragliche Beschäftigung fällt, und demnächst E 1s 6A t Verfügung f\ih der in dem aats-Ministerial-Beschlusse zur Bezeichnung jener i Sauen Ausdrücke zu bedienen. E O ist darüber zu wachen, daß dies in künfti  mein beachtet werde. i T E Berlin, den 20. Oktober 1864.

Der Minister für Handel 2c. Graf von Jgzenplißt. Der Minister für die landwirthschaft- lihen Angelegenheiten. von Selchow.

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh. Der Minister des Jnnern. Graf zu Eulenburg:

An sämmtliche Herren Ober-Präsidenten, Königliche Regierungen u. #. w.

Kriegs-Ministerium.

Verfügung vom 8. November 1864 betreffend die Bestiinmungen über die Ablegung der. Zahl- meister-Prüfung. i Die Ausbild Militair uêbildung von Militairpersonen zu Zahlmeister-Aspiran- ten nah Maßgabe der Bestimmungen vom N SULASIL tann

be bei den Corp8-, als Hei den Divisions-JTntendanturen 2

Am Siye einer jeden Jntendantur wird eine »Examinations-Kommission für Zahlmeister «

: 1 & Dieselbe besteht aus ) cinem Stabs-Offizier als Präses, einem E der Äntendantur, und einem Subaltern - Offizier, welcher Mitglied einer K ul Jal Kassen- oder Bekleidungs-Kommission sein muß, oder ci Z A N) \ ß, oder einem Zahl- Das General- resp. Divisions-Kommando Trâset , - resp. ons- ernennt den Präses e das dritte Mitglied, wird zu der Function des Vis E Se bestimmt, so ist bei seiner Auswahl der Corps-Inten- dant resp. der Vorstand der Divisions-Jntendantur zu hören. E Es sind überhaupt wo möglich nur solche Personen für . die Examinations - Kommission auszuwählen , welche ihre desfallfigen Functionen voraussichtlich mindestens ein Jahr versehen können, so daß an M Vel ger Wechsel vermieden wird. : Das Jntendantur-Mitglied wird bei den Corps-Intend j f | , 5s anturen S Inten bagen E Ar bei den Sviseas- Aud antnnen iren €o ipso die Vorstände dersel s Kommi - Mi e st selben als Kommissions - Mit- §. 4

Sobald die Beschäftigung eines Kandidaten bei der J gun r nt ° a ai A E sih derselbe bei dem Vedtés unt dean: r-Mitgliede der Kommissi Ss 2 z J meister-Prüfung. Mer E, Pn „ur Sal C.

d Prüfung zerfällt in eine \chriftliche und in eine mün d- V

de. \chriftliche Prüfung is Sache des Intendantur -Mit- Dasselbe läßt den Kandidaten unter seiner A i Lebenslauf ¡ so wie einen kurzen Aufsaß e a s Ta Ref sort der Truppen-Oekonomie Ma Gegenstand anfertigen. Ergiebt sih aus diesen schriftlichen Arbeiten, daß der i hinreichende Kenntniß der Rechtschreibung und e Wlistishe Ge- s besigt, wie sie zu den von einem Zahlmeister anzufert!gen- ie Arbeiten erforderlich ist, so fann der Kandidat zur Ablegung er mündlichen Prüfung vor E Kommission zugelassen werden.

gebildet.

Behufs Anberaumung cines Termines u dieser leßt sich das Intendantur - Mitglied, unter Mittheilung bs Ansfalls n S enabiGilaing hd e S in Verbindung, welchem die es dritten Mitgli i Alte, R itgliedes und die Vorladung des §: 9

Der Präses prüft den Kandidaten über die Einricht vaterländischen Heerwesens im Allgemeinen und über vie Biebten

und die Stellung eines Zahlmeisters im Besonderen.

3203 Nr. 11, unter Beförderung zum E i

; inz E Preußen) ‘ver}eyt. i ' e, 1a M R D at cnbandint als Adjut, bei der 14, Div.,

aminirt ‘den Kandidaten in den

‘mungen über das Kassen- Geldverpflegungs- j Bekleidungs8- E i nsrüstungswesen) die Natural - Verpflegung der Truppen , #0 wie über Reise- und Transport-Angelegenheiten. S

Das dritte Mitglied der Kommission endlich examinirt in der inneren Truppen - Oekonomie und dem Buchführung®- und Liquida-

i esen. tionswes G

Nach dem Resultat der Prüfung und unter Berücksichtigung der

iftli i ses itte Mitglied tlichen Arbeiten , von denen der Präses und das dritte Mitg! (Ns zu nehmen haben, beschließt die Kommission durh Stim-

menmehrbeit, 0b dex Kandidat „vorzügli gut«/y »gut« oder »genügend« bestanden oder ob er nicht Dae hat.

J stî j i m Kandi der Kommission Am ersieren Falle wird dem Kandidaten von y v ein N landes Attest ausgefertigt, auf Grund dessen er im E tairischen Instanzenwege seine Aufnahme in die bei dem d pag s Kommando geführte Liste der Zahlmeister - Aspiranten zu be- anau e mmt die Kommission dem Kandidaten

Am letzteren Falle besti E nah dessen Ablauf er sich zur erneuten Ablegung

des Examens melden darf. Ad

ten wird die Anciennetät nah Maßgabe bestimmt.

Das Intendantur - Mitglied ex

Bei mehreren Kandida

i €416 Trü ie Kommission des Ausfalls der Prüfung dur die unr ph Male das Examen

in Kandi zeiten Besteht ein Kandidat auch zum Ziel ( nicht, so fann ex zu einer nochmaligen Prüfung nur mit der, au

dem militairischen Jn Kriegs - Ministeriums (

werden. Berlin, den 8. Rovember 1864.

Kriegs - Ministerium. von Roon.

Militair-Oekonomie-Departements) zuge

Prinz Carl von Preußen), unter Stellung Sicetión des Militairknaben-Erziehungsinstituts zu Annabur

stanzenwege einzuholenden Genehmigung e

E E E E

Berlín , t November.

nädi exuht : N V S eral-Major Eri ch Brigade, und dem Premier-Lieutenai burgschen Jufanterie-Regiment Nr. 66, der von des -Herzo9g® Commandeur - Jnsignie Klasse vom Hausorden

ur Anlegung des vo1 r Soheit 4 nachbenannten Offizieren ver

A des Großkreuzes: dem General-Lieutena

des Comma1

dem General-Major von S fanterie-Brigade j und dem General-Major v 01

ie-Brigade j i ' R deur - Kreuzes zweiter Sa IE

1deur-Kreuzes erster Klasse:

n , . E alviati vom Generalstabe der 8. Division,

dem Major von S it des Ritterkreuzes erster Klasse:

dem als Adjutanten zur n von Beczwarzows8ky vom

terie-Regiment Nr.

Di i i R ate

f i E

illi fdb iiiaimp it

personal-V eränderungen.

J. Ju der Armee- Offiziere, Portepee-Fähnriche 2c

n, Beförderungen und Versehungen. M Ernennungen La. November.

Glauer, Sec. Lt, vom 1.

ini Lt. im 1. Shle ; ;

die gls Se Le, fa L sg 16 L Bat Geis pee al dener Prüfung ve

Landw. Regts. Nr. 1, nach n Art. Brig. angestellt. é

i Lt. in der als außeretätsm. Sec. * Len 7. November.

des Barres, Hauptm. und Comp.

nig reisten Donnerstag den E anwesenden Königlichen Prinzen, des P von Württemberg Königlicher Hoheit, Ministers von Bodelschwingh 2. zur Jagd nah Dessau. Gefolge Sr. ‘M

Lieutenant von , dem Flügel-Adjutant Oberst-Lieutenant Gra

Se. Majestät der König haben

Commandeur der 13. Infanterie- t Gaertner vom 9. Magde-

die Erlaubniß zur Anlegung Anhalt Hoheit ihnen resp. verliehenen nd Ritter - Jusignien zweiter

en zu ertheilen j desgleichen

8 von Sachsen Königliche

lichenen Falken - Ordens,

nt von Horn), Commandeur der 8. Division j

tücckradt, Commandeur der 16. Jn-

Bose, Commandeur der 15. Infan-

8, Division kommandirten Hauptmann h 2, Thüringischen Infan-

fg. des 3. Bats. (Krotoszyn) 2. Pos. behufs Uebertritts zur

Landw. Regts. Nr. 19, nah R angiftelit. A epinu 6,

das 2. Brandenb. Gren. Regt. v. Seeckt, Pr. Lt. vom 2.

t. Nr. 28 und diesem Kommando und unter Beförderung zum

Chef mit einem Patent vom 14. Oktober e. R :

J Swhles. Gren. Regt. Nr. 11. versetzt. Hoffmann, Pr. Lt. vom Ss. Krat, Nr. 3A in das 2. Rheinische Infanterie-Regk. Nr. 28 verseßt. Henz, Pr. Lt. vom 2, Westfäl. Znf. Regt. Nr Niederlande) als Adjut. zur 14. Div. kommandirt.

Nr. 15 (Prinz Friedrich der

Den 8. November.

ci ‘or 2. D, bisher im 2. Brandenb. Gren. Regt. Nr. 12 e R D. N à la suite dieses Regts. als

g angestellt.

Den 10. November. v. Ocelrichs, Gen. Lt. von der Armee, zum Gouverneur von Coblenz

und ‘Ehrenbreitstein ernannt. B

Abschiedsbewilligungen 2.

Den 7. November. : Paris, Major vom 2. Brandenb. Gren. Regt. Nr. 12 (Prinz Carl

von Preußen), mit Pension zur Disposition gestellt.

Den 8. November.

v. Scholten, Gen. Lt. und 41. Kommandant von Coblenz und Ehren-

nit Pens. zur Disposition

preitstei chi illigt und gleichzeitig 1

Rd bes O Be e des Kaiser Franz Garde- Gren. Regts. Nr. Annaburg, mit Pen der Abschied bewilligt.

it\ch; Ob. Lt. à la suite i nz N T Stradé des Militairknaben-Erziehungsinstituts zit

sion und der Erlaubniß zum Tragen der Regts. Unif.

v. Brau

un. Fu der Marine. Marine- Beamte.

Den 11. November.

Neye, bisheriger Geh. Kanzlei-Diätar, zum Geh. Registratur-Assistenten

im Marine-Ministerium ernannt.

I ichtamtliches-

Berlin, 19. November. Se. Majestät der (7. d. M. früh £9 per Extrazug (n rinzen August des Kriegsministers von Roon,

Das

ajestät bestand aus dem General-Adjutanten General-

g dem Hofmarschall Grafen Perponcher, aa N fen Kaniy und dem Leib-

Um 11 Uhr in. Dessau angelangt, wurden Se. Majestät durch Ihre Hoheiten den Herzog, den Erbprinzen, den

imzen Friedrich von Anhalt empfangen und nach dem Herzog“ n E begleitet, wo die Ehrenwache mit der Fahne und dem Musikcorps aufgestellt war. Nach eingenommenem Dézeuner begab man sich zu Wagen in p Men Dedtr a N i j wurde und Se. Majestät in zwei j go i - Ender), 13 Sauen, 2 Dammschausler,

j raden Zehn 1 ; Rothbhirsch (unge ld D 1 Rehbock erlegten. Um 5% Uhr fand im

il mmuvi l E Sie, dem auch die Frau Erbprinzessin und Prinzessin Friedrih Karl beiwohnten, und hierauf Gala-Oper statt. Freitag, den 18,, fand auf -dem Ksöthener Revier Hasen-Treibjagd statt. i 2 offenen Treiben erlegten Se. Majestät der König pes 9 156 Hasen. Nach der Rückehr nach Dessau (5 Uhr) wur L q Scchloß dinirt und um 8 Uhr per Extrazug die Rüreise nas : e angetreten j woselb| Seine Majestät um 104 Uhr Abends etnirasel.

Preußeu.

arzt Dr. Lauer.

dl der Schiffe der Herzogthümer Séhle®s®- egen O Mata Seitens der preußischen Konsularbeamten

Golstein und Lauenburg, Selle | ai a L laaides Cirkfulare vom Minister-Präsidenten, Herrn von Bis |

16. d. erlassen: - " mar, Unte Lhalt des zwischen Preußen, Oesterreich Lu E

n 30. Oktober d. J. zu Wien unterzeichneten Friedensver-

N i fiad die Herzogthümer Schleswig, Holstein und E

in den Besiy von ßen und Oesterreich ‘übergegangen. E ' die Ratification des 1 Vertrages erfolgt is ; so E

Königlich preußischen General-Konsuln Konsuln, Vice - Kons a und Konsular-Agenten hierdurch bis auf Weiteres ermge u

sich derjenigen Schiffe der genannten Herzogth mer;

an sie wenden, gleich wie der preußischen Schiffe anzu-

nehmen. An Gebühren tfommen dieselben Sähe, wie r die

preußischen Schiffe in Anwendung.

Das seit bem Le Ia |

Iu hi ationirxt gewesene österrei ische tapp en-Kom- 2 via L And Zis dem Hauptmann Ritter von Stankiewicz, dem Ober-Lieutenant Kossin, zwei Korporälen und vier Gemeinen, |

Breslau, 18. November.

Chef vom 2. S(les, Gren. Regt,

| is gestern Abend nah Sorau abgegangen.