1864 / 290 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Tia Musterungs-Behörde hat über die von ihr ausgefertigten |

Seefahrtsbücher cin Verzeichniß zu führen. M E ier Abschnittt j

Von der Anfertigung der Musterrolle und der An- und

E i i Die Musßerrolle (Art. 529 des deutschen Handelsgeseßbuchs) eines preußischen Schiffs wird von der Musterungs - Behörde des afens angefertigt, in welchem die Schiffsmannschaft geheuert wird. fir jeden Hafen wird eine besondere Musterungs-Behörde- eingeseßt. Die Mehrzahl der Mitglieder derselben soll aus Personen bestehen, welche der Sceschifffahrt kundig und im Schiffsdienst erfahren sind. Wo die Einsezung einer solchen Musterungs - Behörde nicht hat er- folgen fönnen, gilt als Musterungs-Behörde die Hafenpolizei-Behörde. Der Handels-Minister ist beauftragt , die Musterungs-Behörden ein- zurihten und mit einer E versehen.

Der Anfertigung der Musterrolle geht die Anmusterung vor- aus. Die Anmusterung besteht darin, daß der Schiffer oder dessen

Vertreter die S chiffsmannschaft der Musterungs - Behörde vorstellt

und beide vor der lehteren den zwischen ihnen abgeschlossenen Heuer-

vertrag verlautbaren. S

Die Musterungs-Behörde hat den Heuervertrag vollständig zum

Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll is von dem Schiffer oder

dessen Vertreter und von cinem len Schiffsmann zu unterzeichnen. - 1

Jeder Schiffsmann hat bei der Anmüsterung über seine Per- sönlihkcit durch das Seefahrtsbuch (F. 1) sih auszuweisen. Insofern nach den bestehenden Vorschriften der Nachweis einer besonderen Be- ‘fähigung zu dem übernommenen Schiffsdienste erforderlich ist, muß auch dieser Nachweis geführt werden. Wird den vorstehenden Bestimmungen nicht genügt, oder findet die Musterungs-

Behörde in Ansehung der Gültigkeit des Heucrtrages inr Allgemeinen)

oder rücfsihtlich einzelner, darin enthaltener Bestimmungen wesent- liche Erinnerungen, so hat sie ihre Mitwirkung bei der Anmusterung bis zur Beseitigung -der Anstände zu versagen. Dasselbe gilt, wenn die Musterungs - Behörde bei der von ihr zu bewirkenden Prüfung ermittelt, daß der Schiffer nicht die vorgeschriebene Befähigung besißt, oder daß der Anheuerung des einen oder anderen Schiss8manns die Vorschriften über die Se n nh? entgegenstehen.

Á p Die geschehene Anmusterung «wird von. der Musterungs-Behörde in dem Seefahrtsbuche eines jeden Schiffsmannes vermerkt. Dieser Vermerk dient zuglei als O oder Seepaß.

Nach der Anmusterung wird von der Musterungs-Behörde die Musterrolle angefertigt. Die Musterrolle soll enthalten : 1) den Namen und die Nationalität des Schiffes, den Namen und den Wohnort des Schiffers, den Namen und die Heimath eines jeden: Schisssmanues nebst der Bezeichnung seines Ranges, den wörtlihen Jnhalt des: Protokolls über den zwischen dem Schiffer und der Schifssmannhschast abgeschlossenen Heuerver- trag (S. 13), die Ausfertigungsklausel nebst Siegel und Unterschrift der Musterungs-Behörde. G 17

| Die Anfertigung einer neuen Musterrolle. is erforderlich; wenu die Mannschaft von Neuem s wird.

Die Anmusterung eines erst nah Anfertigung der Musterrolle geheuerten Schiffsmanns crfolgt nach Maßgabe der. §Y. 13 bis 15 vor der Musterungs-Behörde des Hafens, in welchem dieselbe zuerst geschehen kann.

Die Musterungs-Behörde hat den nachträglich geheuerten Schiffs- mann, unter Bezugnahme auf das über seine Anmusterung auf- ‘genommene Protokoll, von welchem der Schiffer cine Ausfertigung erhält, in dex Musterrolle nahzutragen. Wenn während der Dauer der Gültigkeit der Musterrolle ein Schiffsmann ausscheidet, #o- ist dies von der Musterungs- Behörde , vor welcher derselbe abgemustert

wird (§. 19), oder in Ermangelung einer Abmusterung von der

Abmusterungs - Behörde des Hafens, in welchem es zuerst geschehen

känn, in der Musterrolle zu Hten,

__ Nah der Abdankung erfolgt die Abmusterung der Schiffsmann- haft vor der Musterungs-Behörde (§. 12) des Hafens, in: welchem

dieselbe abgedanft wird.

: Die Abmusterung besteht darin, daß der Schiffer die Schiffs- * mannschaft unter Vorlcgung der Musterrolle der Musterungs-Be-

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hörde vorstellt und beide vor der lehteren die Auflösung, des Dienst verhältnisses. verlautbaren. 1a

Der Stiffer is verpflichtet, bei der Abdankung in das See- fahrtsbuch eines jeden Schiffsmannes einen Vermerk über die Rang-

Und Dienstverhältnisse, worin derselbe gestanden hat, einzutragen,

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Die Musterungsbehörde hat diesen Vermerk unter Bescheinigung der

“Abmusterung zu: beglaubigen. Sie ist verpflichtet, die Ausgleichung

der zwischen dem Schiffer und der Schiffsmannschaft etwa bestehen-

| den Streitigkeiten zu versuchen.

Ueber die Abmusterung wird von der Musterungsbehörde ein furzes Protokoll aufgenommen, dessen Vollziehung von Seiten des Schiffers und der NOMEa es nicht bedarf.

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Wird ein einzelner Schiffsmann abgedankt, so is seine Ab- Musterung nach Maßgabe des vorstehenden Paragraphen zu be- wirken. d,

Q. el.

“Wenn in Folge eines See-Unfalls die Abdankung eines Schiffs- manns nicht möglich ist, so hat die Musterungs-Behörde des Hafens, in welchem es zuetst geschehen kann, nah Feststellung der Sachlage die Beendigung des Dienstverhältnisses in dem Seefahrtsbuche des Schiffsmanns zu vermken. M

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Im Auslande tritt in Bezug auf die Anfertigung der Muster- rolle, deren Vervollständigung oder Berichtigung, so wie auf die An- und Abmusterung an die Stelle der Musterungsbehörde der im Art. 537 des Handelsgesehbuchs bezeichnete Konsul. Die Legitima- tion durh ein Seefahrtsbuch (§.- 14) is bei der Anmmnusterung im Auslande nicht erforderlich. :

§. 20.

Der Schiffer, durch dessen Verschulden eine vorgeschriebene Ab- musterung unterbleibt, bat Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Unvermögenfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt.

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Jür eine Anmusterung, welche im Jnlande erfolgt, einschließli der Anfertigung oder Berichtigung der Musterrolle, sind von dem Schifser für Rechnung des Rheders außer den tarifmäßigen Stem- peln, Behufs Bestreitung der Kosten der Musterungs-Behörden, für jeden Schiffsmann 7 Sgr. 6 Pf. Gebühren zu entrihten. Für eine Berichtigung der Mustetrolle ohne Anmusterung, ingleichen für n A L werden im Julande Stempel und Gebühren nit erhoben.

T M M Le, Von den Rechten und Pflichten der Schiffsmannschaft während des Dienstverhältnisses.

Zur Ergänzung der Artikel 531 und folgende des Deutschen Handels-Geseybuchs wird Folgendes bestimmt :

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“Zum ersten Absay des Artikels 531.

Der Schiffsmann darf bis zur Abmusterung ohne Erlaubniß des Schiffers das Schiff nicht verlassen. Js ihm eine solche Erlaub- niß ertheilt / so muß er zur festgeseßten Zeit und jedenfalls , sofern nicht ausdrücklich das Gegentheil bewilligt ist, vor 8 Uhr Abends zurückkehren.

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Zum zweiten Absay des Artikels 531.

Dem! Schiffsmann gebührt außer der Heuer Beköstigung und, so lange ihm in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen auf dem Schiffe kein Unterkommen gewährt wird, ein anderweitiges angemessenes Unterkommen.

Am Bord des Schiffes hat die Schiffsmannschaft auf einen nur für sie und ihre Effekten bestimmten, wohlverwahrten und ge- nügend zu [lüftenden Logisraum Anspruch. Der Logisraum , mit Ausnahme des Kojenraums, muß mindestens 45 Fuß hoh und so groß sein , ‘daß auf jeden Schiffsmann , einschließlih seines Kojen- raumes, mindestens 65 Kubiksuß kommen. Jn Betreff der Schiffe, welche vor Erlaß dieses Gesehes bereits gebaut sind, tritt vorstehende Bestimmung ‘erst mit dem 1. Januar 1866 in Krast.

Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verabreichen- den Speisen und Getränke werden durch die örtlichen Verordnungen und in deren Ermangelung durch den Ortsgebrauch des Hafens be- stimmt, in welchem die Schiffsmannschaft geheuert ist. Die Bezirks- Regierungen sind ermächtigt, solche Verordnungen -nach Anhörung

der Lokal-Behörden und der Organe des Handelsstandes zu er-

lassen. Aus dem Protokoll, welches die Musterungs - Behörde bei der Anmusterung' aufzunehmen hat (F: 13), muß erhellen, was dem Schiffsmann ‘an Speise’ und Trank täglich gebührt.

Der Schiffsmann darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon ver- äußern oder bei Seite bringen. Es is unstatthaft, daß der Schiffer, welcher nicht Alleineigenthümer dès Schiffes ist, die Beköstigung der Schiffsmannschaft auf eigene Ten übernimmt.

) - Zum Artikel: 532. | Im Julande wird. der Streît zwischen dem Schiffsmann, welcher nah der Anmusterung-: den Antritt oder die Fortseyung des: Dienstes versagt, und dem Schiffer, welcher den Antritt oder die Fortseßung

des- Dienstes verlangt; von der Musterungs'» Behörde des Hafens,

wo das Schiff fich“ befindet, unter. Vorbehalt des Rechtsweges“etit- schieden. Die Entscheidung der Musterungs-Behörde is bis zu ihrer

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etroaigen Abänderung durch gerichtliches Erkenntniß vollstreckbar. Der Schiffsmann, welcher entweicht (desertixr) verliert, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersaß des durch die Entrocihung verursachten Schadens, die verdiente Heuer.

Der §. 279 des Strafgeseßbuchs und das Geseh vom 20. März 1854 (Geseß -Sammlung Seite 137) werden dur die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. C 2

Qum ersten Absaÿ des Artikels 533.

Der Schiffsmann is} verpflichtet, den Anordnungen des Schif- fers gemäß, alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten, insbesondere bei dem Laden und Stauen und Löschen, so wie bei der Ausrüstung und Reparatur des Schiffes, sowohl an Bord des- selben und in dessen Booten, als in den Leichterfahrzeugen und auch am Lande, bei Tage sowohl als bei Nacht nach besten Kräften zu verrichten. Wenn jedoch das Schiff innerhalb eines geshüßten Hafens liegt , so ist der Schiffsmann bei dem Laden , Stauen und Löschen nur in Nothfällen länger als zwölf Stunden täglich zu arbeiten \{uldig. Auf ‘die zwölfstündige Arbeitszeit kommt eine Stunde Ruhe zu Mittag und je eine halbe Stunde Ruhe zum Frühstück und zum Abendbrod in Anrechnung.

Der Schiffsmann muß bei jeder Seegefahr jede ihm mögliche Hülfe zur Erhaltung und Rettung des Schiffes oder der Ladung und der Reisenden leisten und an Bord ausharren, bis der Schiffer ibm das Schiff zu verlassen E oder selbst das Schiff verläßt.

Zum zweiten Absah des Artikels' 533:

Der Schiffsmann hat nah den von dem Schiffer zur Erhal- tung der Ordnung und Eintracht an Bord getkoffenen Anordnungen sih sorgfältig zu rihten. Zuwiderhandlungen können von dem Schiffer nach Maßgabe des Geseyes vom 31. März 1841 (Geseh- Sammlung Seite 64) geahndet werden. 1

Der §. 2 des gedachten Gesehes wird dahin abgeändert:

Im Falle einer, dem Schifse drohenden Gefahr, sowie: bei Meutereien oder Gewaltthätigkeiten der Schiffsmannschaft, ist dem Capitain (Schiffer), um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen, die: Anwendung aller zur Erreihung des“ Zweckes nothwendigen Mittel gestattet. Ju allen Fällen is der: Capitain vermöge der ihm zustehenden Disziplinargewalt (F. 1) befugt:

a) Geldstrafen bis zu Fünf Thalern zum Besten der Armen- fasse des Heimathshafens des Schiffes)

b) Schmälerung der Kost, 0 |

c) Gefängniß bis zu acht Tagen, nöthigenfalls bei Wasser

und Brod, y d) Anschließen mittelst eiserner Fesseln in den unteren Räumen des Schiffes bis zur Dauer ‘von drei Tagen zu verfügen. i us

Welche von diesen Strafen anzuwenden ist, hat. der Capitain nach der größeren oder geringeren Strafbarkeit zu ermessen.

Giebt der Schiffsmann- durch ungebührliches Betragen dem Capitain zu Scheltworten oder geringen Thâtlichkeiten Veran- lassung, so kann er deshalb feine gerichtliche Genugthuung for- dern. Die Schiffsjungen sind der väterlichen Zucht des Capitains unterworfen. |

Der Stellvertreter, auf welchen im Fall der Verhinderung des Schiffers dessen Disziplinargewalt übergeht (G. 18 des Gesehes vom 31. März 1841) hat der Schiffsmannschaft gegenüber alle Rechte

des Schiffers. Me T 5 6. 30.

Qum zweiten Absay des Artifels 533. |

Der Schiffer hat das Scefahrtsbuch des Schisssmauns bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in Verwahrung zu nehmen. Er ist verpflichtet, demselben nah der Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein vollständiges Führungs'- Zeugniß zu er- theilen. Das lehtere darf in das Scefahrtsbuch nicht eingetragen werden. Die Unterschrift des Schiffers unter dem Zeugniß ist von der Musterungs-Behörde zu beglaubigen. Die dem Schiffsmann in dem Zeugniß ‘zur Last gelegten Beschuldigungen sind auf dessen An- trag von der Musterungs-Behörde einer näheren Erörterung zu un- terziehen; das Ergebniß der Untersuchung ist auf dem Zeugniß zu vermerken. Die Führungszeugnisse cinschließlich der Beglaubigung

derselben sind stempelfrei. / | Ein s der wichtigeren Bestimmungen , welche die Rechts-

verhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen betreffen (F. B, a zur Einsicht der Schiffsmannschaft auf jedem Schiffe bereit liegen. 6: 31

Zum Artikel 534. : Der Schiffsmann, welcher dem Artikel 534 zuwider Güter an

Bord bringt, oder welcher geistige Getränke oder an Tabak mehr mit

sich führt, als er zu seinem Bedarf nöthig hat, hat der See-Armen- fasse und in deren Ermangelung der Orts - Armenkassse des Hafens), wo die Musterrolle aufgenommen worden ist, den Betrag einer Monats-Heuer zu entrichten. Jst die Heuer in Bausch und Bogen

. bedungen, so kommt der Artikel 546 des Deutschen Handelsgeseh-

buchs zur Anwendung. Der: Artikel 278 des Strafgesehbuchs wird durch die vorstehenden O nicht berühct.

Zum Artikel 536. Der Schiffer hat dem Schiffsmann vor Antritt der Reise ein Ab- rechnungsbuch zu Übergeben, in welches jede auf die Heuer gelei- stete Vorschuß- und ANSlag Zatuns einzutragen ist.

Zum Artikel 542:

Im Falle des Verlustes des Schiffes darf der Schiffsmann von

dem Schiffer ohne dessen Genehmigung erst nach Beendigung der

Bergung und nach Ablegung der E E N sich trennen. §

Zum dritten Absa§ des Artikels 547.

Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn er Ge- legenheit findet, die Führung eines Schiffes zu erlangeu und diese Ge=

„legenheit ihm durch die Fortsezung des Dienstes verloren gehèn würde, oder wenn er zur Prüfung als Schiffer oder Steuermann verstattet ist, in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn er cinen ge“ eigneten Ersaymann stellt, welcher unter denselben Bestimmungen sich zu verheuern bereit ist.

Der Schiffsmann, welcher aus einem der vorstehenden Gründe seine Entlassung nimmt, hat nur n die verdiente Heuer Anspruch. §. 39.

Zum: Artikel 553.

Der Schiffer ‘darf einen inländishen Schiffsmann im Auslande wider dessen Willen nur mit Genehmigung des im Art. 537 des Han- del8gesezbuhs bezeihneten Konsuls zurücklassen; jedoch unbeschadet der Bestimmung des §. 14 des Gesehes vom 31. März 1841. Der“ Konsul soll die Genehmigung nur- dann ertheilen, wenn nicht allein ein geseßliher Grund der Entlassung vorhanden is, sondern wenn der Schiffer zugleich. nachweist, daß ein dringender Grund vorliegt den Schiffsmann vom Bord zu- entfernen, und daß derselbe dadur in keine hülflose Lage gerathen wird.

Urkundlich: unter Unserer Höthsteigenhändigen Ukterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 26. März 1864.

(L! A) Wilbelm. von Bismarck. von Bodelshwingh. von Roon.

Graf: von Jhenpliy. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Fufriz- Veinisterium.

Der bisherige Kreisrichter Reichhelm in Wollin ist zum Rechts=- anwalt bei dem Kreisgericht in Cammin und zugleih zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Stettin, mit Anweisung feines Wohnsißes in Wollin, ernannt worden.

Berlín, 9. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem technischen Mitgliede des Direktoriums der. Berlin« Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft, Regierungs- und Bau- rath a. D. C. Hoffmann zu Potsdam, dem Maschinenmeister der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft, Baumeister Lange. zu Buckau, und dem Bevollmächtigten derselben Gesellschaft, Pomme zu Leipzig, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen verliehenen Orden, und zwar: des St. An- nen-Ordens dritter Klasse für ersieren und des St. @tanislaus-Or- dens dritter Klasse für die beiden legteren zu ertheilen.

Bekannt ma chu-n@ck

Erfahrungsmäßig tritt während der Weihaachtszeit/ eine sehr bedeutende Steigerung des: Post-Päerei-Verkehrs ein. Zwar werden Seitens der Postbehörden die umfassendsten Maßregeln getroffen, um die ordnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Paet - Sendungen sicherzustellen. Das Publikum is indeß im Stande, auch seiner Seits dazu beizutragen, daß jener . unge- wöhnlich steigende Verkehr pünktlich bewältigt werde , sobald nicht der überwiegend größte Theil jener Sendungen erst - in den“ lehten Tagen bei den Posten zusammentrifft. Es ergeht deshalb an die Versender das Ersuchen, die Aufgabe der Päckereien mit Weihnachts- Sendungen nicht auf die lezten Tage und die äußersten Fristen hin- auszurücken , vielmehr im eigenen Interesse und zur Förderung des Gesammt-Verkehrs auf eine angemessen frühzeitigere Absendung jener Päereien Bedacht zu nehmen.

Zugleich-wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des Bestimmungsorts auf den Paeten recht deutlich und unzweideutig angegeben und etwaige ältere Signaturen, welche sich noch auf der Emballage befinden sollten, von derselben entfernt oder wenigstens unkenntlich gemacht werden. | : :

Berlin, den 7. Dezember 1864.

Der Ober-Post-Direktor Schulze.