1864 / 296 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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g. 9. i Die Einziehung der Grundsteuer in der Stadt Berlin geschieht durch das daselbst bestehende Hauptamt für “nd Steuern.

Zum Zweck der Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften ist für jeden Gemeinde-, selbstständigen Guts- und Grundsteuer-Erhebungsbezirk ein besonderes Flurbuch und eine Grundsteuer- Mutterrolle anzulegen.

Das Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften des betreffenden Bezirks in ihrem natürlichen Qusammenhange und--mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrages nachzuweisen.

In der Grundsteuer-Mutterrolle sind die dem Bezirke angehörigen Lie- genschaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrages / so wie der demgemäß veranlagten Grundsteuer in besonderen , die sämmtlichen Liegen- schaften desselben Eigenthümers “dru Artikeln nachzuweisen.

44.

Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Mutterrolle (§. 10 dieser Verordnung) is der Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grund- eigenthümern innerhalb des Bezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften, soweit dies bei den allgemeinen Veranlagungsarbeiten nicht bereits geschehen, zu ermitteln und festzustellen.

Bei Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften werden die Ergeb- nisse derjenigen Einschähungen zum Grunde gelegt, welche behufs Ausfüh- rung des Grundsteuergeseßes vom 4 id 1861 bewirkt worden sind.

V 12.

Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob die Berichtigung des Besfihtitels im Hypothekenbuche erfolgt ist oder nicht , auf den Namen seines Eigenthümers in das Flurbuch und die Viutterrolle ein-

getragen, es mag das Eigenthum dem Staate, einer Gemeinde, Gemeinde- - Abtheilung, Corporation, Genossenschaft, Stiftung oder einer anderen mora-

lischen Person oder einem einzelnen Individuum zustehen. '

Grundstücke, welche sih im gemeinschaftlichen Eigenthum mehrerer Mit- erben oder anderer Miteigenthümer befinden, werden im ersten Falle unter dem Kollektivnamen »die Erben« oder unter dem Namen des Wittwers oder der Wittwe mit dem Zusaße »und Miterben«j im lehteren Falle unter dem Namen eines der Miteigenthümer mit dem Zusaße »und Miteigen- thümer« eingetragen.

Bei Gütern oder einzelnen Grundstücken, welche im Prozeß befangen sind, wird ein ähnliches Verfahren beobachtet und der gegenwärtige Jnhaber, unter Bezeichnung des Prätendenten, aufgeführt.

Grundstücke, deren Eigenthümer nicht zu ermitteln sind, oder welche von ihrem Eigenthümer aufgegeben oder verlassen worden, sind einstweilen und mit Vorbehalt der Abänderung nach erfolgter Aufklärung der Verhältnisse unter der Bezeichnung fas G G einzutragen.

0,

Malten Streitigkeiten über Eigenthumsgrenzen ob, welche nicht sogleich beseitigt werden können, so sind die streitigen Grenzen mit Berücksichtigung der Oecrtlichkeit in möglichst entsprechender Weise festzustellen und die betref- fenden Grundstücke demgemäß, ohne daß dadurch die Rechte und Ansprüche der Eigenthümer in irgend einer Art berührt oder beeinträchtigt werden, in das Flurbuch und die Mutterrolle einzutragen.

Läßt sich in einzelnen Fällen nach den obwaltenden Verbältnissen eine Festsezung der vorgedachten Art nicht herbeiführen, so sind die bezüglichen Grundstüce als ein Ganzes zu behandeln und in-dem Flurbuch und der Mutterrolle als gemeinschaftliches Eigenthum der beiden oder mehreren Jn- teressenten aufzuführen.

F. 14.

Die der Gebäudesteuer unterliegenden Gebäudeflächen, Hofräume und unter Einem Morgen großen Hausgärten (F. 1 zu a. des Grundsteuer- gesehes vom 21. Mai 1861) sind, soweit die Unterlagen dazu vorliegen oder A erheblichen Zeit- und Kostenaufwand beschafft werden können, ibrem Besißstande und Umfange nach einzeln festzustellen und demgemäß in die Flurbücher und Mutterrollen speziell mit aufzunehmen.

Wenn die vorbezeichneten Vorausseßungen .nicht zutreffen, sind die ge- dachten Liegenschaften als ein Ganzes unter der Bezeichnung »ungetrennte Hofräume und Hausgärten« aufzuführen.

V 10.

Wegen Leitung und Ausführung der zur Herstellung der Flurbücher und Mutkterrollen in Gemäßheit der §F. 10 bis 14 erforderlichen Arbeiten hat der Finanzminister die näheren Bestimmungen zu treffen,

C 10.

In Betreff der Verpflichtung der Behörden , Kredit-Jnstitute, Gemein- den Und Privatpersonen, die zur Aufstellung der Flurbücher und Mutter- Rollen erforderlichen Vorarbeiten nach Kräften zu unterstüßen und zu för- dern, kommen die Vorschriften in den FF. 18 bis 20 der dem Y. 6 des “og di vom -24. Mai 1861 beigegebenen Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften ebenfalls zur An- wendung, ;

Die Gemeinden , die Jnhaber selbstständiger Gutsbezirke, so wie die den Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörigen Grundsteuerpflichtigen haben auf ihre Koften die Nachweisungen der zu den Gemeinde-, Guts- und Grund- steuer - Erhebungsbezirken gehörenden Besigungen und deren Eigenthümer zu beschaffen und sind außerdem verpflichtet, den Requisitionen der mit den örtlichen Aufnahmen beauftragten Veamten oder Feldmesser wegen Wahr- nehmung der Aufnahmetermine dur geeignete Persönlichkeiten Folge zu leisten ; auch zu den örtlichen Ermittelungen mit den Lokalverhältnissen und den Besigständen genau vertraute Persönlichkeiten zu gestellen, welche den Beamten 2c. während des Geschäfts zu begleiten und ihm die erforderlichè Auskunft zu ertheilen beziehungsweise zu beschaffen haben. 4

Die Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthigenfalls im Wege der administrativen Execution Nen,

Die dur Ausführung der Vorschriften in den §F. 10 bis 16 dieser Verordnung entstehenden Kosten mit Ausschluß der im §. 16 bezeichneten Leistungen sind einstweilen aus der Staatskasse vorzuschießen, Die Be-

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stimmung über deren ‘Aufbringung bleibt dem nach Y. 8 des Gesehes vom 91, Mai 1861 zu erlassenden besond s Gesetze vorbehalten.

Nach den in den Flurbüchern und Mutterrollen gemäß der in den gg. 10 bis 14 dieser Verordnung ertheilten Vorschriften zu verzeichnenden Reranlagungsergebnissen für die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften wird die Erhebung der Grundsteuer bewirkt. Einwendungen der Grundeigen- thümer gegen diese Ergebnisse sind zunächst nicht gestattet. Die Bestimmung wegen Zulassung von solchen und über das bei Behandlung derselben zu befolgende Verfahren erfolgt durch das im YŸ. 8 des Gesehes vom 21. Mai 1861 in Aussicht gestellte besondere Gesey. Jedoch bleibt die Berichtigung etwaiger materieller Irrthümer , welche bei den Untervertheilungs8arbeiten (§g. 10 bis 14) von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten nach- gewiesen werden, zu jeder Zeit vorbehalten.

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In allen Gemeinden, selbstständigen Guts- und Grundsteuer-Erhebungs- beziren, deren Flurbücher und Mutterrollen (F. 10.) bis zum 1. Januat 1865 nicht vollendet werden fönnen mit Ausnahme derjenigen Guts- bezirke, welche die steuerpflichtigen Liegenschasten nur eines Eigenthümers umfassen is die Grundsteuer vorläufig in anderer Weise auf die steuer pflichtigen Liegenschaften zu vertheilen.

Die Bezirksregierung hat den zu diesem Behufe in Anwendung zu bringenden Vertheilungsmaßstab, unter Beachtung gültiger Beschlüsse der betreffenden Gemeinden, beziehungsweise freiwilliger Einigungen der Grund- steuerpflichtigen, zu bestimmen, auch die Ausführung der vorläufigen Unter- vertheilung und die Einziehung der Steuer in den hiernach ermittelten Be- trägen zu regeln.

Mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem das Flurbuch und die Mutterrolle zum- Abschluß gebracht sind, tritt diese vorläufige Steuerverthei- lung außer Kraft.

Die Ausgleichung des bis dahin während der seit dem 1. Januar 1865 verflossenen Monate im Vergleich mit den durch die Mutterrolle

nachgewiesenen Steuerbeträgen, zu viel, beziehungsweise zu wenig Gezahlten F wird, insofern nicht durch Uebereinkommen der Grundsteuerpflichtigen hierauf F verzichtet ist, von Amtewegen veranlaßt und erfolgt durch Anrechnung, be: | ziehungsweise Aufschlag auf die zunächst fällig werdenden Grundsteuerbeträge F

der von der Bezirksregierung nach Bedürfniß

6.20.

innerhalb Fristen.

Um die Flurbücher,

dadurch entstehen, daß a) in den Eigenthumsverhältnissen der Grundstücke ein Wechsel eintritt;

b) bisher grundsteuerfreie Grundstücke (H. 4. des Geseßes vom 21. Mai F

1861) in die Klasse der grundsteuerpflichtigen oder c) bisher grundsteuerpfl freien (ÿ. 4 a. a. O.) übergehen ; d) bisher grundsteuerpflichtige oder nach G0 D

oder Hausgärten mit Gebäuden verbunden werden j e) bisher mit Gebäuden beseßte, oder als Hof mit Gebäuden verbunden gewesene Grundsiüce

grundsteuerpflichtigen, beziehungsweise der nach §. 4 a. a. O. von der |

Grundsteuer befreiten Grundstücke übergehen ; |

f) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen oder 2) bereits besteuerte untergehen oder bleibend ertragsunfähig werden.

h) die Grenzen der Gemeinden, selbstständigen Guts- oder Crhebungs- f bezirke, der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im §. 1 bezeichneten f

kfommunalständischen Verbände, oder die Landesgrenzen berichtigt, be- ziehungéweise verlegt werden ; endlich :

¡) Jrrthümer der im §. 3 dieser Verordnung gedachten Art zur Anzeige | i

gebracht und als solche anerkannt werden. §: 21.

Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grund- . steuer verbundenen Personen (Y. 26) \ind verpflichtet, die im Y. 20 zu a. M

bis g. bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschreibung beauftragten Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der gedachten Bücher u. }. w. erforderlichen Unterlagen beizubringen, widri?

lichtige Grundstücke in die Klasse der grundsteuer-

b un t i: von der Grund- steuer befreite Grundstücke mit Gebäuden beseyt oder ‘als Hofráume

räume oder Hausgärten in die Klasse der |

genfalls die Herbeischaffung der lehteren auf ihre Kosten bewirkt wird. Die Berichtigung der im d gen ist Seitens der Bezirksregierungen von Amtswegen zu veranlassen.

festzuseyenden |

î Rutterrollen und Karten bei der Gegenwart zu l erhalten, müssen alle Veränderungen darin nachgetragen werden, welche |

F. 20 zu h. und i. bezeichneten NVeränderun-

Die Gemeindevorstände, die Jnhaber der selbsiständigen Gutsbezirke, -

sowie die für die Grundsteuer-Erhebungsbezirke bestellten Ortserheber (§. 27 sind verpflichtet, den auf die Fortschreibung der Flurbücher u. st. w. bezüg lichen Requisitionen der mit diesem Geschäft beauftragten Beamten Folge zu leisten und den Letzteren die erforderte Auskunft zu ‘ertheilen, beziehungsweis

zu beschaffen. | C: 20 If die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (§. 20. zu a. die

\er Verordnung) nicht erfolgt, so ist der seitherige, beziehungsweise der in der F Mutterrolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet / die veranlagte Grund- [f steuer bis für den Monat einschließlich fort zu entrichten, in welchem die zur Fortschreibung und Berichtigung der Mutterrolle erforderliche Anzeige geschiebt, ohne daß dadurch der neue Besißer von der auch ihm obliegenden

Verhaftung für die Grundsteuer entbunden wird.

Is} die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuer verminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (§. 20 zu e. d. und g.) so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich fort- Y erhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.

Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche die Steuer- pslichtigkeit oder die Steuererhöhung eines Grundstücks bedingt (F. 20 zu b. e, und f.), so wird die neue oder erhöhte Grundsteuer vom ersten Tage des Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Aenderung eingt- treten ist, mit dem veranlagten Betrage nacherhoben.

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: G 23.

Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer der Grundstüe, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (§. 20 zu a.) neben den durch etwa auszuführende Vermessungen entstehenden Kosten, nach der näheren Bestirnmung des Finanz - Ministers eine Gebühr zu entrichten, welche mit dem Minimalsaÿ von Einem Silbergroschen beginnend, den Be- trag von Einem Thaler für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem Falle übersteigen darf und von dem Erwerber des fortzuschreibenden Grund- stücks nach bewirkter Fortschreibung mit der Grundsteuer zusammen und in der für lehtere bestimmten Art einzuziehen ist.

Die auf die Fortschreibung bezüglichen Eingaben der Grundfteuerpflich- tigen und sonstigen Verhandlungen sind ebenso , wie die den Grundeigen- thümern aus den Karten / Flurbüchern u. st. w. zu ertheilenden Auszüge,

empelfrei. vat g. 24.

Auf Grund der jährlichen Veränderungsaufnahmen werden die Mutter- rollen und Flurbücher berichtigt, beziehungsweise die erforderlichen Ergán- zungen zu den Karten bewirkt; erforderlichen Falls auch die Grundsteuer- Hauptsummen für die betreffenden Gemeinde - , selbstständigen Guts- oder Grundsteuer-Erhebungsbezirke (Ÿ. E Verordnung) anderweit festgestellt,

Die Grundsteuer is} in den ersten acht Tagen eines jeden Monats mit dem zwölften Theile ihres R LAeE fällig.

Jur Entrichtung der Grundsteuer ist, bis die Aufstellung der- Mutter- rolle erfolgt, der befannie Eigenthümer, nach Aufstellung der Mutterrolle der darin verzeichnete Eigenthümer verpflichtet.

Bei Liegenschaften, deren Eigenthum Mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist jeder Miteigenthümer für den ganzen auf dem Grundstü ruhenden Steuerbetrag verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das Recht, von cinem jeden der übrigen Miteigenthümer den auf ihn treffenden Antheil wieder einzuziehen. :

Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstücke is der Staat berechtigt, sich außer an den Eigenthümer auch an den Pächter oder Nieß- braucher wegen der ¡während der Pacht- oder Nießbraucbzeit fälligen Grund- steuer zu halten. i

Ga 26

Jede Gemeinde is verpflichtet , zur Einziehung der Grundsteuer unter Bestätigung der Ortsobrigkeit cinen Ortêerheber zu bestellen und zugleich die Bedingungen, unter welchen die Annahme desselben erfolgen foll, insbesonder zu bestimmen , in welcher Art derselbe für seme Mühewaltung entschädigt werden und ob, event. in welcher Höhe er eine Cauiion bestellen soll.

Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb der von der Bezirksregierung zu bestimmenden Frist nicht genügt wird/ ist die lehtere be- fugt, die jedesmal fälligen Grundsteuern }o lange, bis der Orts8erheber ord- nungsmäßig bestellt worden is , auf Kosten und Gefahr der Gemeinde im Wege besonders zu ertheilenden Austrags einziehen zu lassen.

Innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber der lehte- ren für die ordnungsmäßige Erhebung der Grundsteuer Sorge zu tragen.

Die Bezirksregierung hat etwaigen hierbet hervortretenden Unordnungen durch entsprechende Maßregeln Abhülfe zu schaffen. L

In den nach F. 6 dieser Verorduung zu bildenden besonderen Grund- steuer-Erhebungsbezirken erfolgt die Einziehung der Grundsteuer durch Orts- erheber, welche auf Anordnung der Bezirksregierung in einem seitens dere selben zu bestimmenden Termine von den Grundsteuerpflichtigen des Bezirks durch Stimmenmöehrbeit gewählt werden. Die legteren haben zugleich über die Höhe und die Art der dem Ortserheber für seine Mühewaltung zu gé- währenden Entschädigung / welche in der Regel den Betrag von drei vom Hundert der von den fsteuerpslichtigen Grundeigenthümern des Bezirks zu entrichtenden Grundsteuer nicht übersteig-n darf, 10 wie über die Höhe der von dem Erhbeber zu bestellenden Caution zu bestimmen. :

Falls eine Einigung über die Wahl des Erhebers nicht erzielt werden kann, erfolgt die Bestellung des Erhebers, 0 wie die Bestimmung über die ibm zu gewährende Remuneration und die von ihm zu bestellende Caution seitens des Landraths. : : :

Innerhalb desselben Kreises fönnen sich zwei oder mehrere Gemeinden, selbsiständige Guts- und Grundfteuer - CErhebungsbezirke zur Wahl eines ge- meinschaftlichen Ortberhebers mit Genehmigung der Bezirksregierung ver-

einigen. g. 28 Hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Grundsteuer in den Bezirken der ständischen Verbände von Neuvorpommern und Rügen, so wie der Ober- und Nieder-Lausig (§. 1 zu 7, 8 und 9) bleibt der Erlaß destn, derer Bestimmungen für den Fall vorbehalten, daß hierauf bezügliche An- träge seitens der betreffenden Kommunal-Landtage gestellt werden und zur Genehmigung geeignet- erscheinen. | A 2 F. 29.

Die Bestimmung darüber: E 2 A

a) in welcher Art die durch Uneinziehbarkeit einzelner Steuerbeträage oder die bei den Grundsteuer-Hauptsummen der Provinzen und fommunal- ständischen Verbände (§. 1 dieser Verordnung) entstehenden Ausfälle von den lezteren zu übertragen, s A

b) in welcher Art und unter welchen Vorausseßungen steuerpslichtigen Grundeigenthümern bei Unglücksfällen Remissionen oder Unterstüzun-

u bewilligen, und | :

C) L eider Art etwaigen erheblichen, im Laufe der Zeit hervortretenden Ueberbürdungen einzelner Gemeinden oder selbstständiger Gutsbezirke, beziehungsweise etwaigen sonstigen sich ergebenden Mißständen Abhülfe

afen N : bleibt v4 G 8 des Geseges vom 21. Mai 1861 in Aussicht genomme-

nen besonderen Gesehe vorbehalten. d; 90

g. 30. 4 e | Die Vorschriften des Gesehes über die Verjährungöf sten bei öffentlichen

ri Abgaben vom 18. Juni 1840 (Geseg-Samml. für 1840 S. 140) nebst den dazu ergangenen Eläuterungen und Abänderungen finden, soweit die gegen-

wärtige Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, auch auf die neu ver- anlagte Grundsteuer Anwendung. u

2 D4-

Vom 1. Januar 1865 ab va in den ses östlihen Provinzen des Staats hinsichtlih der Grundsteuer alle Vorschriften ‘außer Kraft, welche den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen oder sih mit denselben nicht vereinigen lassen.

Y: De

Der Finanzminister is mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt und hat behufs derselben die erforderlichen Anweisungen zu erlassen, ins- besondere auch die Gebühren für die behufs Fortschreibung der Flurbücher, Mutterrollen und Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die Ertheilung von Auszügen aus den bezeichneten Büchern 2c. an die Grund- eigenthümer festzustellen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrutem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864.

(L. §8) Wilhelm. von Bodelschwingh.

Verordnung, betreffend die Feststellung und Unter- vertheilung der Grundsteuer in den beiden west- lih en Provinzen.

Vom 12. Dezember 1564.

Wir AVilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des §. 9. des Geseyes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesez-Samml. S. 253), und im Verfolg des Geseyes vom 26. September 1862, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 14. Oftober 1844 wegen periodischer Revision des Grundsteuerkatasters der Provinzen Rheinland und Westfalen (Gesez-Samml. S. 336), in Abänderung der bezüglichen Vorschriften des Grundsteuergesezes vom 21. Januar 1839 (Gesey-Samml. S. 30) nach Anhörung Unserer getreucn Stände dieser Provinzen, auf den Antrag Unseres Finanzministers, was folgt:

S4.

Gemäß §. 1 der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Fest- stellung der Grundsteuer-Hauptsummen für die einzelnen Provinzen u. st. w.j ist die Grundsteuer-Hauptsumme festgestellt :

a) für die Provinz Westfalen auf ….…. 961,231 Thlr. 6: Sgx. 4 Pf. b) für die Rheinprovinz auf 162 S0

Jede Provinz hat die ihr hiernach zugetheilte Grundsteuer-Hauptumme, welche nach den Ergebnissen der stattgefundenen Ermittelung des Reinertra- ges der Liegenschaften auf die einzelnen Regierungsbezirke, Kreise und Gemein- den weiter zu vertheilen ist, nach den Vorschristen diejer Verordnung auf- zubringen und dem Staate gegenüber mit den dur das Gesetz festgestellten Einschränkungen zu vertreten.

Die Grundsteuer - Hauptsummen der Kreise und Gäneinden sind für jeden Regierungsbezirk durch das A bekannt zu machen.

ÿ, 2:

Die Verwaltung der den technischen Betrieb des Rheinisch-Westfälischen Grundsteuer-Katasters vetressenden Angelegenheiten bleibt auch in Zutunft für beide Provinzen eine gemeinschaftliche und wird unter der oberen Leitung und nach den Anordnungen des Finanzministers fortgeführt.

Qu den Grundsteuer-Deckungsfonds jedes Regierungsbezirks (§. 2 zu b. des Grundsteuergesezes vom 21. Januar 1839) ist vom 1. Januar 186d ab, und bis das eintretende Bedürfniß etwa eine Verstärkung des gedachten

| Fonds nothwendig machen sollte, statt der bisher gezahlten 1% Prozent nur | ein halbes Prozent dex Graundsieuer als Zuschlag zu erheben, 4

Der Beitrag, welchen die Grundsteuerpflichtigen beider Provinzen zu den Kosten der Erhaltung des Grundsteuerkatasters, insbesondere der Er- neuerung der Katasterkarten, Flurbücher und Mutterrollen, sowie der Be- richt:gung und Vervollständigung der Parzellarvermessungen zu leisten ha- ben (Y. 2 zu c. des Grundsteuergeseyes vom 21. Januar 1839) wird vom 1, Januar 1865 ab auf Ein und ein halbes Prozent festgestellt. Von die- sem Beitrage fließt ein halbes Prozent dem allgemeinen Katasterfonds au welcher, wie bisher, so auch fünftig, für beide Provinzen gemeinschaftlich verwaltet wird. Das verbleibende Eine Prozent wird für jede der beiden Provinzen zu einem besonderen Fonds angesammelt und darf dieser Fonds nur im Interesse der betreffenden Provinz zu den gedachten Zwecken ver- wendet werden. j

G2 (

Der Beitrag zu den durch die Fortschreibung des Güterkvechsels ent- stehenden Kosten (§. 2 zu d. des Grundsteuer-Geseßes vom 21. Januar 1839) wird, wie er bisher schon geleistei worden, auf den Betrag von sechs Pfen- nigen für jede im Kataster fortzuschreibende Parzelle festgestellt und ist dieser Betrag von dem Erwerber der leyteren nach bewirkter Fortschreibung zu entrichten.

C: V.

Die Untervertheilung der festgestellten Grundsteuer-Hauptsummen (§. 1) auf die einzelnen grundsteuerpsiichtigen Liegenschaften innerhalb der Gemeinden erfolgt nach Verhältniß der bei Ausführung der im Eingange dieser Verordnung angeführten Geseße vom 91 Mai 1861 und vom 26. September 1862 er- mittelten Reinerträge.

f G i: E Gegen das Ergebniß der Parzellar-Einschäßung steht den Grundeigen- thümern das Recht zur Erhebung von Reclamationen zu: