1864 / 296 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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a) wegen unrichtigen Ansaßes einzelner Grundstüe

b) wegen unrichtiger Angabe des Flächeninhalts derselben ;

c) wegen unrichtiger Einschäßung in die Klassen des Tarifs;

d) wegen vorgekommener Fehler O aufgestellten Berechnungen.

C::D.

Jedem Grundeigenthümer ist ein Auszug aus dem Einschäßgungs- register (Güterauszug) - welcher die dem Ersteren gehörenden Grundstücke mit Einschluß der grundsteuerfreien und der unter Einem Morgen großen Hofräume und Hausgärten (§. 1 zu a. und §. 4 des Gesehes vom 21. Mai 1861) nachweist , durch den Bürgermeister (Amtmann) mit dem Eröffnen

zuzustellen, daß

a) eine etwaige Reclamation binnen sechs Wochen präklusivischer , vom Tage der Zustellung beginnender Frist schriftlich bei dem von der Re- gierung zu ernennenden Kommissar (§. 11 dieser Verordnung) anzu- bringen sei; die Kosten unbegründeter Reclamationen dem Reklamanten zur Last fallen und von demselben im Verwaltungswege eingezogen werden würden ; die Güterauszüge , gleichviel ob eine Reclamation erhoben sei oder nicht, nah Ablauf der Reclamationsfrist dem Gemeindevorstande un- versehrt zurücftzugeben seien, widrigenfalls dieselben auf Kosten des Grundeigenthümers neu angefertigt werden würden.

G. 9.

Gleichzeitig mit der Ausgabe der Güterauszüge is eine Abschrift des Einschähungsregisters nebst den betreffenden Karten während eines Zeit- raumes von mindestens 14 Tagen zur Einsicht aller Betheiligten auf dem- jenigen Bürgermeisterei- (Amts-) Büreau ofen zu legen, in welchem das Gemeindekataster-Archiv aufbewahrt wird, und, daß dies geschehen, in jeder Gemeinde wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

S O:

I. Einwendungen wegen unri ÿtigen Ansaßes einzelner Grundstücfe sind

insbesondere zulässig :

a) wenn in dem Güterauszuge steuerfreie Grundstücke als steuerpflichtig eingetragen sind und umgekehrt j

b) wenn Grundstücke, welche wegen ihrer Benußung zu öffentlichen Quweken ertraglos sind (F. 2a. der Hauptanweisung vom 21. Mai 1861), eingeshägt und als ertragsfähig in den Auszug übernommen worden sind /

c) wenn Hausgärten, welche von der Gebäudesteuer betroffen werden, desgleichen Hofräume, unter den grundsteuerpflichtigen Grundstücken ver- zeichnet sind;

d) wenn in den Güterauszügen Grundstücke aufgeführt sind, welche dem auf dem Titelblatte verzeichneten Eigenthümer nicht gehören.

Il. Ausstellungen wegen unrichtiger Angabe des Flächeninhalts der in dem Güterauszuge aufgeführten Grundstücke sind zulässig:

a) wegen unrichtiger Uebernahme der in den Kataster-Mutterrollen ange- gebenen Flächeninhalte in die Einschähungsregister ;

b) wegen unrichtiger Feststellung des Flächeninhalts der. gegen die Katasfter- karten und Mutterrollen eingetretenen Veränderungen in dem Bestande, beziehungsweise der Umgrenzung der von der Grundsteuer künstig be- freit bleibenden Liegenschaften (§. 1 zu a. und §. 4. des Grundsteuer- Gesehes vom 21. Mai 1861);

c) wegen unrichtiger Ermittelung des Flächeninhalts der Grundstücke in den Kataster-Mutterrollen selbst.

Bei Beurtheilung der Richtigkeit der zu þ. und e. gedachten Feststellung des Flächeninhalts sind diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für die Ausführung der diesfälligen Arbeiten erlassen worden sind.

[Il Einwendungen wegen unrichtiger Einschägung sind zulässig:

a) wegen unrichtiger Aufnahme der Kulturart einzelner Grundstücke, \o- fern eine Kulturveränderung nicht erst nach bewirkter Einschäßzung stattgefunden hat ;

b) wegen unrichtiger Einschäßung in die Klassen des Tarifs, Falls Re- flamant für einzelne Grundstücke eine abweichende geringere Bonität von der betreffenden Elassificationsmasse, oder aber behaupten sollte, daß für dieselben die von leyterer abweichende höhere Bonitätsklasse nicht begründet sei;

c) wegen ungleichmäßiger Einschäßung einzelner Classificationsmassen gegen ändere, speziell zu bezeichnende der nämlichen Gemeinde /

d) wenn zwischen den in den Güterauëszug übergegangenen Angaben der Einschähungs-Register und der Katasterkarte ein Widerspruch stattfinden und als solcher naczuweisen sein sollte.

IV. Einwendungen wegen vorgekommener Berechnungsfehler sind zu- lässig, wenn

a) bei der Berechnung der Parzellar - Reinerträge Fehler untergelaufen, oder

b) einzelne Parzellen in eine unrichtige Spalte der Klassenzusammen- stellung übeitragen, oder

c) die sämmtlichen Parzellen eines Grundcigenthümers in der Klassen- zusammenstellung unrichtig aufsummirt sind.

41.

Die Untersuchung der eingehenden Reclamationen und die Entscheidung darüber gebührt der sür jeden Kreis zu bildenden Reclamations-Kommission. Dieselbe besteht unter dem Vorsiße eines hierzu von der Regierung zu er- nennenden Kommissars, wozu in der Regel der Landrath zu bestellen is, aus sechs Mitgliedern, von welchen vier von der kreisständischen Vertretung ge- wählt, zwei aber auf den Vorschlag des Kommissars von der Regierung be- rufen werden.

Für die Fälle einer dauernden Behinderung einzelner gewählter Mit- glieder der Reclamations-Kommission sind von der freisständischen Vertre- tung zugleich mindestens zwei Ersaymänner zu wählen.

Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorfißenden den Ausschlag.

Der Vorsizende der Kommission beruft deren Mitglieder und bestimmt den Gang der zu erledigenden Geschäfte.

Die Kommission selbs ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. i

R:

Sobald sämmtliche A vorliegen, sind alle diejenigen, welche si auf den unrichtigen Ansaß einzelner Grundstücke (Y. 10 zu L) auf die unrichtige Angabe der Flächeninhalte (§. 10 zu IL) und auf vorgekommene Berechnungsfchler (§. 10 zu TV.) beziehen, Übersichtlich zusammen zu stellen und mit den erforderlichen Unterlagen der Kataster-Jnspection vorzulegen, um sie einer näheren Prüfung zu unterwerfen und, so weit sie als begrün- det anzuerkennen, deren Erledigung herbeizuführen; so weit fie aber unbe- grütidet erscheinen, die zur Beurtdbeilung derselben erforderlichen Unterlagen u beschaffen, bezichungsweise die nähere Auskunft darüber zu ertzeilen.

§. 13.

Behufs Untersuchung der gegen die Einschäßung erhobenen Reclaniatio- nen (§. 10. zu IIT.) werden in jedem Kreise durch die Reclamationskommis- sion selbst besondere Reclamationsbezirke gebildet, innerhalb deren je zwei Mitglieder der Kommisjion als Reclamationsdeputation die Untersuchung der Reclamation zu bewirken und über den Befund ein Gutachten 1bzu- geben haben.

Auf Grund der einzuziehenden Gutachten der Katasterinspection (Y- 12) und der Reclamationsdeputationen, eventuell der von den lehteren weiter anzu- stellenden Untersuchung und Erörterung entscheidet die Kommission über die eingegangenen Reclamationen.

Gegen die getroffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig; jedoch steht dem Reklamanten binnen einer präklusivischen Frift von zehn Tagen nah Empfang der Entscheidung frei , offenbare Unrichtigkeiten oder Jrrthümer in derselben der Kommission nachzuweisen, in welchem Falle die leßtere eine nochmalige Prüfung der Reclamation vorzunehmen und an derweitig darüber zu entscheiden hat.

In der Entscheidung ist zugleich fesizusehen , ob und in wie weil Der Reklamant die Kosten der Reclamation zu tragen haft.

G14

Die Kommissions-Mitglieder erhalten Tagegelder und bcí auswartigen Geschästen Reisekosten, deren Höhe nach' Maßgabe des Kostenregulativs vom 25. April 1836 (Geseßz-Samml. S. 181) zu normiren ist.

g. 15. Die künftighin als Flurbücher dienenden Abschriften der Einschäzungs-

| register und die Güterauszüge (§. 8) sind nach den Entscheidungen der Ne- | clamations - Kommission , beziehungsweise den Ergebnissen der durch die

Kataster - Jnspection angestellten Untersuchung (§. 12) zu berichtigen und durch die Nachtragunz aller seit Anfertigung der Einschäzungsregister satt. gehabten Fortschreibungen zu vervollständigen.

Auf Grund der solchergestalt berichtigten Einschähßungsregister und Güterauszüge sind die neuen Flurbücher und Mutterrollen der einzelnen Gemeinden jedes Kreises nach und nach in der zu bestimmenden Reihenfolge aufzustellen und von der Regierung zu bestätigen.

Sobald die: neue Mutterrolle einer Gemeinde von der Regierung be- stätigt worden ist, sind die in derselben für die einzelnen grundsteuerpflich- tigen Liegenschaften nachgewiesenen Reinerträge vom 1. Januar des folgen- den Jahres ab der Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen zu Grunde zu legen, und es ist darnach die Erhebung der Grundsteuer zu bewirken.

16.

Bis zur Beendigung des Reclamationsverfahrens gegen die Parzellar- Einschähung und der Vollendung der neuen Mutterrollen (§. 15) erfolgt die Untervertheilung der Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften vom 1. Januar 1865 ab nach den Unter- lagen des bestehenden Grundsteuerkatasters der beiden westlichen Pro- vinzen “mit der Maßgabe, daß die bisherigen Mutterrollen, beziehungs weise Grundsteuerheberollen , durch Ausscheidung der Katastralerträge von den nah den Vorschriften des Grundsteuergeseßes vom 21ften Mai 1861 der Grundsteuer künftighin nicht unterliegenden Grund- stücken berichtigt werden. Für diejenigen Gemeinden / in welchen in Folge erheblicher Kulturveränderungen oder sonstiger Verhältnisse die Bei- behaltung der Katasterunterlagen für die Untervertheilung zu erheblichen Mißverhältnissen führen würde y und in welchen die Anlegung der neuen Mutterrollen oder der im §. 8 erwähnten Güterauszüge {hon im Lause des Jahres 1864 geschehen, is die Berechnung der Reinerträge in den leh- teren nach den von der Centralkommission zur Regelung der Grundsteuer definitiv fesigesteliten Classifications- Tarifen auszuführen y so wie die Unter- vertheilung und die Erhebung der Grundsteuer danach so lange zu bewirken, bis das Reclamations- Verfahren gegen die Parzellar - Einschäßung beendet, die Berichtigung der Mutterrollen nach dessen Ergebnissen erfolgt und danach eine neue Heberolle aufgestellt sein wird.

In welchen Gemeinden hiernach zu verfahren ist, hat der General-

Direktor des Katasters zu bestimmen. i G L 5

Eine Ausgleichung der für das Jahr 1865, beziehentlih für diejenigen Jahre, in welchen vom 1. Januar 1865 ab die Steuer noch nach WVer- hältniß des bisherigen Katastral - Reinertrages erhoben worden ist, zu viel oder zu wenig entrichteten Steuerbéträge findet in allen denjenigen Gemeinden nicht statt, in welchen die neu vexanlagte Grundsteuer geringer is , als die bisher entrichtete. Jn allen übrigen Gemeinden bleibt die Entscheidung der Frage, ob und event. in welcher Art eine solche Ausgleihung herbeizuführen, zunächst von der Beschlußnahme der Grundbesiger in der (Gemeinde felbst abhängig, dergestalt, daß darüber die Mehrzahl der Gruündbesiger nah den von denselben zu entrichtenden neuen Grundsteuerbeträgen berechnet bestimmt. Die Herbeiführung der Beschlüsse durch Zusammenberufung der Grundbesißer u. |. w. is vom Bürgermeister (Amtmann}/ zu veranlassen. Sofern die Ausgleichung Seitens der Mehrheit der Grundbefißer in der Gemeinde abgelehnt wird, hat die Bezirksregierung unter sorgfältiger Erwägung der Juteressen der Minderheit zu entscheiden, ob die Aus- gleichung dennoch ausgeführt werden sol. |

Die Ausgleichung selbst is bei der Steuereinziehung des folgenden Jahres durch die Bezirksregierung- welche die dieserhalb aufgestellten Berech- nungen für exekutorisch zu erklären hat, zur Ausführung zu bringen.

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Men

Mit der Fertigstellung der ai Mutterrollen is die im §. 26 des Grundsteuergeseßes für die beiden westlichen Provinzen vom 21. Januar 41839 vorbehaltene Revision der Katastralabschägung der kultivirten Grund- stüde als ausgeführt und beendigt anzusehen. Dagegen is die bereits be- gonnene geometrische Revision durh Ausführung der sür nothwendig erach- teten und ferner für nothwendig zu erachtenden Neumessungsarbeiten fortzu- seyen und zu beenden. k

Die zur Eintragung der Einschäßungsresultate gebrauchten, in den Archivin der Gemeinden ausbewahrten Kopieen der Kataster-Flurkarten sind als Ab- shäßungs-Dokumente zu den Archiven der Kataster-Fnspectionen nach und nach einzuziehen und durch neue Kopieen der bei leßteren beruhenden Originalkarten, nachdem dieselben auf die Gegenwart berichtigt worden, zu ersetzen.

C 19: :

Die Kosten der auf Grund des Geseßes voin 26. September 1862 an- geordneten Parzellar-Einschäßung werden gemäß §. 6 des Grundsteuergesehes vom 21. Mai 1861 aufgebracht; die übrigen Kosien der zur Unterverthei- lung der Gemeindegrundsteuer - Hauptsummen erforderlichen Arbeiten, im- gleichen der Erneuerung der Kartenkopieen für die Gemeindearchive, der Be- ricbtigung der Originalkarten auf die Gegenwart und der Neumessungs- arbeiten sind, soweit sie nicht nach §. 8 zu þ. den Reklamanten zur Last fallen, auf den im §. 4. dieser Verordnung bezeichneten, nöthigenfalls nach Anhörung der Provinzial-Landtage durch zeitweilige Erhöhung des festgestellten Zuschlags zu verstärkenden Fonds zur Erhaltung des Katasters zu übernehmen.

20

In welchen Fällen steuerfceie Grundstücke in die Kategorie der steuer- pflichtigen übergehen und umgekehrt, und die festgestellten Grundsteuer-Haupt- summen dadurch Zu- oder Abgáng erleiden, is im §. 10, des Geseßes vom 91. Mai 1861 , betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, be- stimmt. Veränderungen in den zum Qwecke der Grundsteuerveranlagung nach §. 6 a. a. O. ermittelten Reinerträgen der Liegenschaften, welche nach dem 1. Januar 1865 durch Urbarmachung Kulturverbesserung 2c. , oder durch Verödung , Kulturverschlechterung 2c. herbeigeführt werden, ziehen bei den , den Provinzen Rheinland und Westfalen , beziehungsweise innerhalb derselben den einzelnen Kreisen und Gemeinden nach §. 3. a. a. O. auferlegten Grundsteuer-Hauptsummen keine Veränderung nach sich.

G 2

Insofern jedoch nach Beendigung des Reclamationsverfahrens gegen die Pazellar - Einschähung (§8. 7 f.) fn den aufgestellten neuen Mutterrollen Irrthümer

a) bei der Ermittelung und Feststellung des Flächen - Jnhalts einzelner Grundstücke, b) bei Berechnung des Reinertrages), e) bei Angabe der Kultararkt, d) in Folge doppelten Ansaßes oder der Auslassung eines Grundstücks (materielle Jrrthümer) von den Behörden entdeckt oder von drn Betheiligten

nachgewiesen werden sollten, bleibt deren Berichtigung ‘auf dem durch Jn- |

\struction des Finanzministers geordneten Wege vorbehalten.

Die in Folge von Berichtigungen solcher Art von der Jahressteuer der betreffenden Grundstücke abzuseyenden Beträge werden auf den Grund- sleuer - Deckungsfonds (F. 3) übernommen, welchem andererseits diejenigen Beträge zufließen, welche in Folge der Berichtigung materieller Jrrthümer den betreffenden- Grundeigenthümern neu oder mehr auferlegt werden.

Veränderungen, welche nach dem 1. Januar 1865 durch andere Ur- sachen als durch Berichtigung materieller Irrthümer in dem durch die Par- zellar-Einschähung (§. 6) ermittelten Reinertrage der einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften eintreten, bleiben bei der Untervertheilung der Gemeindegrund- steuer-Hauptsummen unberücfsichtigt. bs C 22

Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauf- tragt und hat Behufs derselben die exforderlichen Anweisungen zu crlassen,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck- dem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1864.

j (L. S8. Wiiheim. von Bodelschwingh.

P inisterium des Jnunnern.

Königliches statistisches Büreali« Preise der vier Haupt-Getreide-Arten und der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat November 1864 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben. Kar-

Weizen, | Roggen. | Gerste Hafer. toffeln

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Konih E 323% 1 29% 20% 9% Graudenz 53% | 35% | 8% | 2% | 12% Kulm 62 34 1 28 22% | 11% 61%; | 35% | 32% 22% | 14

Namen der Städte. | Weizen

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