1864 / 307 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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\chen Staaten sich in einer Sache an die siamesischen Behörden wenden will, ge er sein Gesuch oder seine Reclamation vorab dem deutschen Konfulax- eamten vorzulegen, und soll dieser die Eingabe, wenn ec fie begründet und anständig abgefaßt findet , befördern , anderenfalls aber den Jnhalt ent-

rechend abändern. S Artikel 5.

Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten, die in Siam ihren Wohnsiß aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur in der Stadt Bang- kok oder innerhalb eines Bezirkes thun, dessen Grenzen übereinstimmend mit den Festseßzungen der übrigen zwischen Siam und den fremden Mäch- ten geschlossenen. Verträge, folgende sind :

Im Nordén: der Bangputsa Kanal, von seiner Mündung in den Tschgupja Fluß bis an die alten Mauern der Stadt Lopburi , und eine gerade Linie von dort bis zum Landungsplaße Pragnam am Flusse Passa in der Nähe der Stadt Sarabburi.

Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplaye -Pragnam bis nah dem Zusammensflusse des Klongkut Kanals mit- dem Flusse Bangpakong, und dieser Fluß bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstrich zwischen dem Bangpakong und der-Jnsel Simaharadschah soll es deutschen Unterthanen freistehen, sih an allen Orten niederzulassen, die nicht mehr als vier und zwanzig Stunden von Bangkok entfernt sind.

Im Süden: die Jnsel Simaharadschah, die Sitschang-Jnseln und die Mauerñ von Petschaburi.

Auf der Westseite des Golfs sollen sich deutsche Unterthanen in Petscha- buri, und von dort bis zum Meklong Flusse überall innerhalb einer Entfer- nung von vier und zwanzig Stunden von Bangkok niederlassen dürfen. Von der Mündung des. Meklong an soll dieser die Grenze bilden bis zur Stadt Raatpuri, dann cine gerade Linie von Raatpuri nah Sapannaburi, M dort nach der Mündung des Bangputsa Kanals in den Tschaupja

luß.

Indessen dürfen deutsche Angehörige auch außerhalb dieser Grenzen ihren Wohnsiß nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniß der siamesischen Be- hörden erhalten. :

Allen Unterthanen, der kontrahirenden deutschen Staaten steht es frei, im ganzen Königreich Siam zu reisen, Handel zu treiben und Waaren, die nicht verboten sind, zu kaufen oder zu verkaufen, von wem und an wen sie wollen. Sie sind nicht verpflichtet, von Beamten, oder solchen, die im Be- fie eirtes Monopols sind, zu kaufen, oder an dieselben zu verkaufen, und es ist Niemandem gestattet, sie in ihren Handelsgeschäften zu behindern oder

zu stóren, Artikel 6.

Die siamesische Regierung wird deutschen Staatsangehörigen Feinerlei Hindernisse in den Weg legen, siamesische Unterthanen, in welcher Eigenschast es auch sei, in Dienst zu nehmen. Wenn jedoch ein siamesischer Unterthan irgend einem besonderen Herrn angehört oder Dienste schuldet, so darf ex sich bei einem deutschen Angehörigen obne. die Zustimmung seines Herrn nicht verdingen. Hat er es dennoch gethan, so is das Dienstverhältniß, wenn in dem Dienstvertrage. nicht eine noch kürzere Frist verabredet worden ist, oder der deutsche Angehörige den siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, als nur auf drei Monate eingegangen anzuseheu, und ist der deutsche An- gehörige verpflichtet, während dieser Zeit zwei Drittheile des bedungenen Lohnes nicht an den siamesischen Diener, sondern an denjenigen zu zahlen, welchem leßterer angehört oder Dienste schuldet.

Wenn Siamesen, die im Dienste eines deutschen Unterthanen stehen, die siamesischen Gesehe übertreten, oder wenn siamesische Verbrecher oder Flücht- linge bei einem deutschen Unterthanen in Siam ihre Zuflucht suchen, so soll, auf erfolgten Nachweis. ihrer Schuld oder ihres Fluchtversuches , der deutsche Konsularbeamte die nöthigen Maßregeln ergreifen, um die Auslieferung der- selben an die siamefischen Behörden zu bewerkstelligen.

Artikel 7.

Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten sollen nicht wider ihren Willen im Königreiche Siam zurückgehalten werden dürfen, es sei denn, die siamesischen Behörden könnten dem deutschen Konsularbeamten darthun, daß! rechtmäßige Gründe für ein solches Verfahren vorliegen.

_ Junerhalb der durch Artikel 5 dieses Vertrages festgestellten Grenzen steht es den Unterthänen der deutschen kontrahirenden Staaten frei, ohne Hinderung oder Aufenthalt irgend welcher Art zu reisen, vorausgeseßt, daß fie im Besige: eines vom Konjularbeamten unterzeichneten Passes sind, dex in siamesischer Sprache Namen, Gewerbe und Personalbeschreibung des Rei- ug enthält und von der zuständigen siamesischen Behörde gegengezeich- net ist.

Sollten sie über die besagten Grenzen hinauszugehen und im Fnnern des Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie fih einen, auf An- suchen des Konsularbeamten ihnen zu ertheilenden Paß der siamesischen Be- hörden verschaffen, und darf solcher Paß niemals verweigert werden, es sei denn mit Zustimmung des Konsularbeamten der deutschen kontrahirenden Staaten. |

Artikel 8.

Unterthanen der deutschen kontrahirenden Staaten dürfen innerhalb der im Artikel 5 bezeichneten Grenzen Ländereien oder Pflanzungen faufen und verkaufen, pachten oder verpachten, auch Häuser bauen, miethen, kaufen oder “vermiethen und: verkaufen. Jedoch steht die Befugniß

1) auf dem linken Flußufer innerhalb dér eigentlichen Stadt Bangkok und auf dem Terrain, welches zwischen den Stadtmauern und dem

Kanal Klong-padung-krung-krasem gelegen ist, und | 2) auf dem reten Flußufer zwischen den Punkten, welche der Abzwei- gung des Kanals Klong-padung-krung-krasem vom Fluß und der iedereinmündung desselben in den Fluß gegenüberliegen, bis- auf

eine Entfernung von zwei englischen Meilen vom Flusse, : Grundbesig zu erwerben, nur denjenigen zu; welche eine besondere Erlaubniß dazu von der slamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehn Jahre in Siam wohnen. Um in den Besiy solchen Grundeigenthums zu gelan- gen, können. die deutschen Staatsangehörigen durch den Konfularbeamten ein Ansuchen an die siamesische A richten, worauf diese einen Be-

die Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren soll. Die siamesische Regie- rung wird dann das Eigenthum an den deutschen Käufer übertragen. Alles Grundeigenthum deutscher Unterthanen wird unter dem Schuße des Distrikts- Gouverneurs und der betreffenden Lokalbehörden stehen, der Eigenthümer aber hai sich in gewöhnlichen Angelegenheiten allen-ihm durch diefelben zu- gehenden ordentlichen Anweisungen zu fügen und is den näinlichen Steuern ee als die Unterthanen oder Bürger der meistbegünstigten ation.

Unterthanen der deutschen kontrahirenden. Staaten sollen ferner überall in Siam nah Minen zu \{chÜrfen und solche zu eröffnen die Befugniß haben, und sobald die gehörigen Nachweise geliefert werden, soll der Kon- sularbeamte in Verbindung mit den siamesishen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestimmungen festsezen, damit die Minen bearbeitet wer- den können. Eben so sollen, nachdem in gleicher billiger Weise die desfall- sigen Bedingungen und Bestimmungen zwischen dem Konsularbeamten und den siamesischen Behörden verabredet worden sind, deutsche Unterthanen auch jede Art von FabrikgeschäftFanlegen und betreiben dürfen, welches den Ge- seßen nicht zuwiderläuft.

Artikel 9.

Wenn tin- im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend sich auf- haltender Unterthan eines der kontrahirenden deutschen Staaten gegen einen Siamesen Grund zu klagen oder irgend einen Anspèuch zu machen hat, so soll er jeine Beschwerde zunächst dem deutschen Konsularbeamten vorlegen, und dieser, nach geschehener Prüfung der Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen. Ebenso soll der Konsularbeamte, wenn ein Siamese - eine Klage gegen einen deutschen Angebörigen hat j dieselbe anhören und cin gütliches Abkommen zu treffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine gütliche Eini- gung aber nicht herbeizuführen sein, soll der. Konsularbeamte sich an den fompetenten siamesischen Beamten wenden, und Beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher Prüfung der Ee 1 E gemäß entscheiden.

rtifel 10.

In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn der Thâter ein Unterthan eines der kontrahirenden deutschen Staaten ist, durch den Konsularbeamten den betreffenden deutschen Gesehen gemäß bestraft, oder der Schuldige soll zur Bestrafung nach Deutschland geschickt werden. Js der Thâter ein Siamese, so soll er nah den Gesezen seines Landes von den siamesischen Behörden bestraft werden.

Artikel 11.

Wenn gegen Schiffe eines der kontrahirenden deutschen Staaten an der Küste oder in der Nähe des Königreichs Siam ein Akt der Seeräuberei be- gangen werden sollte , so sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen Playes alle Mittel zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des geraubten Gutes aufbieten, und soll sodann das Leß- tere an den Konsularbeamten Behufs Rückerstattung an die Eigenthümer abgeliefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den siamesischen Behörden in allen Fällen von Plünderung und Räuberei, die auf dem Lande gegen das Eigenthum deutscher Unterthanen begangen werden möchte, eingehalten werden. Die siamesische Regierung soll nicht verantwortlich gehalten wer- den für gestohlenes Eigenthum deutscher Angehörigen, sobald bewiesen ist, daß sie alle in ihrer Macht stehenden Mittel angewandt hät, es wiederzuer- langen, und derselbe Grundsah soll auf siamesische Unterthanen, die sich unter dem Schuße einxs der kontrahirenden deutschen Staaten befinden, und auf deren Eigenthum zur Anwendung kommen.

Artikel 12.

Die siamesishen Behörden sollen dem deutschen Konsularbeamten , auf desfallsiges schriftliches Ansuchen , alle Hülfe und Unterstüßung gewähren zur Auffindung und Verhaftung deutscher Matrosen oder sonstiger Unterthanen, so wie von Personen , die unter dem Schuge einer deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll der deutsche Konsularbeamte, auf Requisition , von den siame- sischen Behötden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft erhalten, um seiner Autorität über deutsche Unterthanen gebührende Geltung zu verschaffen und die Disziplin untex der deutschen Marine in Siam ausf- recht zu erhalten. Jn: gleicher Weise baben, wenn ein der Desertion oder eines anderen Verbrechens \{huldiger Siamese sich in das Haus eines Unter- thanen eines der kontrahirenden deutschen Staaten oder an Bord cines Schiffes dersclben flüchten sollte, die Lokalbehörden sich an den deutschen Konsularbeamten zu wenden, und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des Angeklagten y sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede Hehlerei oder Konnivenz soll beiderseits auf das Sorgfältigste vermieden

werden. Artikel 13.

Sollte ein Unterthan eines der deutschen kontrahirenden Staaten, der im Königreich Siam ein Geschäft treibt, insolvent werden, so hat der deutsche Konsularbeamte sein sämmtliches Vermögen in Beschlag zu nehmen, um dasselbe pro rata unter die Gläubiger vertheilen zu können. Von Seiten der siamesishen Behörden soll dem Konsularbeamten zu dem Ende alle Unterstühung zu Theil werden. Lehterer soll kein Mittel unversucht lassen- um auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen, welches der Fallit in anderen Ländern besigen möchte. Jn gleicher Weise sollen in Siam die Behörden des Königreichs das Vermögen derjenigen siamesischen Unterthanen adjudiziren und' vertheilen; welche ihren Gesdäftösverbindlich- feiten gegen Unterthanen der kontrabirenden deutschen Staaten nicht sollten nachkommen: können.

Yrtikel 14.

__ Sollte ein siamesischer Unterthan einem- deutschen Staatsangehörigen die Zahlung einer Schuld verweigern oder ihr auszuweichen suchen, so sollen die siamesishen Behörden dem Gläubiger jede Hülfe und Erleichterung ge- währen, damit er zu dem Seinigen komme. Jun gleicher Weise soll der deutsche Konsularbeamte siamesischen Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besiy ihrer etivaigen Cs gegen Unterthanen der kontrahiren- den deutschen Staaten zu gelangen. s

__ Artikel 15. j | Im Falle des Ablebens eines ihrer respektiven Unterthanen in dem

amten. ernennen wird, der gemei ih mit dem Konsuldrbeamten den

Gebiete des einen oder des anderen der“ Hohen vertragenden Theile, soll sein

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Betrag der Kaufsumme der Billigkeit gemäß bestimmen und festseßhen, und

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Nachlaß dem Vollstrecker seines lezten Willens, oder in dessen Ermangelung der Familie oder den Geschäftstheilhabern des Verstorbenen übergeben wer- den. Hat der Verstorbene auch keine Verwandte oder Geschäftstheilhaber, so soll sein Nachlaß in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit die Geseye des Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respektiven Kon- sularbeamten übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise nach den Geseyen und Gewohnheiten ihres Landes damit verfahren. Artikel 16.

Kriegsschiffe eines der kontrahirenden deutschen Staaten dürfen in den Fluß einlaufen und bei Paknam Anker werfen ; wollen sie aber nach Bangkok hinaufgehen, so müssen sie zuvor die siamesischen Behörden davon benach- richtigen und sih mit denselben über den Ankerplaß verständigen.

Artitel 17 :

Sollte ein deutsches Schiff einen siamesischen Hafen in Noth anlaufen,

so sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Uusbesse-

rungen und Einnahme von frishem Proviant jede Erleichterung gewähren, |

damit es im Stande ist, die Reise fortzusegen. Sollte ein deutsches Schiff an der Küste des Königreichs Siam scheitern, so sollen die siamesischen Be- hörden des nächstgelegenen Plaßes auf die Nachricht davon sofort der Mann- \haft allen möglichen Beistand leisten , ihrem Mangel abhelfen und alle Maßregeln ergreifen - die zur Rettung und Sicherung des Schiffes und der Ladung nothwendig sind. Sie sollen sodann den deutschen Konsularbeamten von dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen, ‘damit dieser in Gemein- haft mit der kompetenten siamesischen Behörde die nöthigen Schritte thun fann , um die Mannschaft nach vaur n senden , und wegen Wrack und L die nöthigen Verfügungen zu treffen. a E Be Artikel 18. Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein- und Ausfubrzölle sollen die einem der kontrahirenden deutschen Staaten angehörenden Schiffe und deren Ladungen in den siamesischen Hasen y sowohl beim Eingehen wie beim Ausgehen, von allen Tonnen-, Lootsen- und Ankergeldern oder sonsti- gen Abgaben irgend welcher Art frei sein. Solche Schiffe sollen alle Pri- vilegien und Freiheiten genießen y welche , sei es den Dschunken und eigenen Fahrzeugen von Siam , sei es den Schiffen der meistbegünstigten Nation, jet eingeräumt sind oder Moa O werden möchten. : vtite L Der Qoll auf Waaren, welche in Schiffen , die einem der fontrahiren- den a e angehören, in das Königreich Siam eingeführt A den, soll drei Prozent vom Werthe nicht Überfteigen. Derselbe soll nach Wahl des Jmporteurs entweder in natura oder in Geld bezahlt werden fön- nen. Wenn der Jmporteur sich mit den siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten eingeführten Waare nicht einigen kann, so u D Berufung an den Konsularbeamten und die zuständige siamesi]che A e stattfinden y welche , nachdem sie erforderlichen Falls jeder einen & er Ne Kaufleute als beiräthige E zugezogen haben , die ache der iakeit gemäß entscheiden jollen. i O Red S Stang bs genannten Einfuhrzolls von drei Prozent e die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung , en Bot Y en détail verkauft werden. Sollten Waaren gelandet / aber nicht s aue und dann wicder zum Export verschifft werden, sto ist der gesammte In bezahltr Zoll zurückzuzahlen. Ueberhaupt joll fein Zoll von nicht ver id ten Ladungen erhoben werden. Auf die einmal eingeführten M, e er sollen keine weiteren Zölle, Steuern oder Auflagen gelegt oder von nen erhoben werden , sobald dieselben in die Hände siamesischer Käufer Über- A E, a bei der Verschiffung zu zah V amesischen Erzeugnissen vor oder vet der rschiffung zu zah- O t dens Us gegenwärtigen Vertrage heigelügten Taxise erhoben werden. Jeder nach diesem Tarise ‘gem O bec son: Artikel soll im ganzen Königreiche Siam von alten TUr@ge ven S ; Abaaben frei sein , und eben so sollen alle diejenigen siamesi\ch , an e Welche, bereits E cite A e R M vor oder bei der Verschissung Uer weiter w VAb abe Vit angeschlossenen Tarifs, noch in irgend sonstiger Weise besteuert

werden dürfen. Artikel 26

6 änftig nicht erhöht lung der obengenannten Qôlle, welche künftig nich D STEu es den Unterthan Le ugen S E i den Häfen, in da greich 'freistehen, von deutschen und frem Per ; N ï zuführen alle und ] / A chenio, n bierteidiu des gegenwärtigen Vertrages der welche nicht am Tage der Unterzeichnung des geg E i bots oder eines besonderen Nonopo Gegenstand eines förmlichen Verbot n Une Ê i che Regierung sich das Recht vor, di | In Daz h a c | ch Grund vorliegt, einen i : ten, wenn Jhrer Meinung na Don E Lande ju befreit, Doch soll ein solches Verbot, welches ne i der Publication desselben welche in gutem Glauben vor der 1 pr d G ne. un E R L M mesi ¡edem- Kontrakt in i ° O ee A R ocn 20 ub es Rid R U Jur Zei Ankündigung des Ausfuhrverbote i - a Se Welte bon Ebina und Singapore aus nach ag e u 8 find, und die dortigen Häfen eher verlassen haben, als E L ae verbot daselbst bekannt sein A Eve E aitian hin B s Y f llte die siamesische Regierung l : icalniv S A cla oder anderen Schiffen ein- oder ausgeführte Waaren herabsehen; so sollen die Vortheile solcher Herabseßung L As den gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Schiffen der deutschen fontrahirenden Staaten ein- A auge werden. l ; b be trahi ben dar- i mten der kontrahirenden deutschen Staaten haben | auf Die L deutschen Kaufleute und: Schiffer sich den Vorschriften S verhalten, wers E diesem Ende unterstügen. Alle durch i n sollen sie zu diejem Snbe, O R deten Vertrages verwirkten Geldstrafen sollen der siamesischen Regierung zufallen.

f tritt, zu publiziren ist, auf die Erfüllung }

nwärtigen Vertrage beigèfügt sind, und.

Artikel 23. ; Den kontrahirenden deutschen Staaten und ihren Unterthanen wird die freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden, welche der Regierung, den Bürgern oder Unterthanen irgend einer anderen Nation seitens der siamesischen Regierung bisher bewilligt worden sind oder noch be-- willigt werden möchten. Artikel 24./

Näch Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification dieses Vertrages an gerechnet, können die fontrahirenden Staaten eine Revision des gegenwärtigen Vertrages, so wie dér unten angehängten Handelsbestim- mungen und des Tarifs beantragen, um diejenigen Abänderungen, Zusähe und Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als wünschens- werth“ dargethan haben follte. Ein folcher Antrag muß jedoh mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.

Artikel 25. : :

Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher, fiamesischer und englischer Sprache vierfah ausgefertigt worden. Alle diese Ausfertigungen haben den- selben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der englische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, daß, wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und siamesischen Textes irgendwo stattfinden sollte, die englische Ausfertigung entscheidend sein soll. / S

Der Vertrag soll sofort in Krast treten, und die Ratificationen dessel- ben sollen binnen achtzehn Monatketi, vom heutigen Tage an gerechnet, zu Bangkok ausgetauscht werden H

Dessen zu Urkunde haben dice Eingangs genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt zu Banglok am siebenten Tage des Monats Februar im Jahre des Herrn Eintausend Acht- hundert und Zwei und Sechszig, entsprechend dem siamesischen Datum vom achten Tage des dritten Mondes im Jahre des Hahns, dem dritten des Jahrzehends und dem Elften der gegenwärtigen Regierung, im Jahre Ein- Tausend Zweihundert und Drei und QJuwanzig der siamesischen bürgerlichen Zeitrechnung.

(L: S.) Graf zu Eulenburg, y ;

(L. S.) Krom-ma Lu-ang Wongsa Ti-ráat Sen-nit.

(L. S.) T\chaupraja Sisuriwotng Samuha Prakralahoom. (L. S.) Tschaupraja Rawiwong Maha Kosatibodi.

(L. S.) Tschaupraja T ommerat. s

(L. S.) Praja Montri Prafralahoom Fainite.

Vorstehender Vertrag if ratifizirt und die Auswechselung der Ratifica- tiotis-Urkunden ift zu Bangkok bewirkt worden.

Hie im Artikel 22 des vorstehenden Vertrages erwähnten Handels» bestimmungen folgen nachstehend. : i

Handelsbestimmungen.

1:

er Capitain eines jeden in Handelszwecken nach Bangkok fommenden Saifts cines der aniteabirendrn deutschen Staaten muß, ¡é nachdem qus das Cine oder Andere passender erscheint; entweder vor oder na dem Qu laufen in den Fluß die Ankunft seines Schiffes bei dèm Zollhause zu Pak- nam melden und zugleich die Zahl seiner Mannschaft, der mitgeführten Ka- nonen, so wie den Hafen, woher er kommt, angeben. Sobald sein Schiff zu Pakfnam Anker gewotfen, hat er alle seine Kanonen und' Munition ge Qollhausbeamten in Verwahrung zu geben, und ein Zollhausbeamter e dann dem Schiffe beigegeben werden und mit demselben nach Bangko

gehen. g

“edes Handels\{iff}, welches an Paknam vorbeigefahren ist, ohne da- felbst seine Us D lien auszuladen, wie dies vorstehend verord* net ist, wird nach Paknam zurüfgeschickt: werden, um jener Vorschrift f zukommen , und hat außerdem eine Geldstrafe bis zu achthundert Tikals verwirkt. Nach Ablieferung seiner Kanonen und Munition wird demselben

die Rückkehr nah Bangkok gestattet T

obald ein deutshes Schiff zu Bangkok Anker geworfen, hat der Ca- ut desselben, Lar ibo nicht ein Festtag dazwischen fällt, sich innerhalb Le und zwanzig Stunden nach Ankunft auf das deutsche Konsulat zu ‘bege en und daselbst die Schiffspapiere Konnossemente u. #. w. zugleich mit einem richtigen Manifeste über seine Ladung abzugeben, und, nachdem der Konsular+ beamte diese Einzelnheiten dem Zollhause mitgetheilt hat, wird von Benn sofort die Erlaubniß zum Löschen ertheilt werden. Sollte -die Zollbeh rde mit Ertheilung dieser Erlaubniß länger als - viex und zwanzig n zögern, so wird lehtere mit gleicher Wirkung, als ob sie von der ZoUbehörde

x ten ertheilt werden. * ausgegangen wäre, vom Konsularbeamten erth n ober zeigt derselbe

i i ei ¿fe bis zu vierhundert i [ses Manifest vor, so unterliegt er einer Stráfe bis zu vierhunde! M E soll ien jedoth gestattet sein , etwaige Jrrthümer in seinem Ma- nifeste innerhalb vier und zwanzig Stunden nach Ablieferung desselben an den Konsularbeamten noch nachträglich zu berichtigen j ohne Strafe dafür gewärtigen zu müssen. : i

¿in deutsches Schiff , welches zu löschen und auszuladen anfängt y ehe es b die E laubniß erhalten hat, oder welches \{muggelt, sei es im Flusse oder außerhalb der Barre, hat eine Geldstrafe bis zu achthundert Ticals und Confiscation des geschmuggelten G R E Gutes zu gewärtigen.

¡jeder eingenommen j‘ alle: - Abgaben: bezahlt und ein richtiges e sfuhrladung ‘dem - deutschen. Konsularbeamten über-

geben hat /

| Hindernisse der Abreise des Schiffes entgegenstehen , dem Capi

Schiffspapiere wieder zustellen und dem Schiffe die Absahrt gestatten. Ein

Sobald cin deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine neue

l dem Schiffer ein siamesischer Klarirungssehein ertheilt werden, und lid Konsularbeamte wird dann, wenn nicht sonstige Ee

B E Sz Ae S E: Mr R T

E P A ci R E E S E E G