1887 / 34 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Feb 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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E Für das Bezeichnung der Transporte. Kilometer

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besondere Vergütung nit vorgesehen ist, dürfen von den Eisenbaknverwaltungen niht in Rechnung ge- stellt werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (Betricb8-Reglement §. 52 Abf. 1) sind zu ersetzen. 9) Soweit die Fracht nach dem Gewicht berehnet wird, sind Sendungen unter 20 kg für 20 kg und das darüber hinausgehende Gewiht mit 10 kg steigend so zu berechnen, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. Bei der Berechnung der Gepäck- fracht (Nr. 5) beträat das Mindestgewicht 10 kg.

Sprengstoffen febe Anmerkung a zu Nr. 12 und Anmerkung a zu Nr. 13, bei Wagenladungen von mebr als 10 000 kg siebe Anmerkung b zu Nr. 12. Die Entfernungen werden stets auf volle Kilometer aufwärts abgerundet

werden in den einzelnen Positionen auf volle zehntel Mark abgerundet, so daß Beträge unter 5 3 gar nit, von 5 S ab aber für eine zehntel Mark ge- rechnet werden.

B. Für leihweise Hergabe von Betriebs-

dichten Schugdecken und Verschnürungs- material

decken, sowie für alle sonstigen unter Nr. 2 bis 5 nit aufgeführten, zum Transport dienenden Cisenbahnwagen » e » 1,50

Ausnahmen bei Fahrzeugen siche Nr. 11, bei

Die zu erhebenden Fabr- und Frachtgebühren

material. (Im Kriege.)

für das Stü Für 3- u. 4fach gekuppelte Lokomotiven Für 2 fa gekuppelte Lokomotiven Für leichtere und Tendermaschinen Für Personenwagen aller Klassen. . ute Oa e Für bedeckte Güterwagen . . Î

Für offene Güterwagen mit wasser-

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Für ofene Güterwagen ohne Schuy-

Berlin, den 28. Januar 1887.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Verordnung,

betreffend die Militär- Transport - Ordnung für

_ Eisenbahnen im Kriege (Kriegs - Transport - Ordnung).

Vom 26. Januar 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen 2c.

verordnen zur Ausführung des Geseßes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen (Neichs-Geseßbl. S. 129) im An- luß an die Verordnung vom 1. April 1876 (Neichs-Geseßbl. S. 137) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

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___ Die Benuzung der Eisenbahnen zu Militärtransporten im Kriege, fowie die Abrechnung der Eisenbahnverwaltungen mit den Militärbehörden über die für folhe Benußung zu

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gewährenden Vergütungen erfolgt nah Maßgabe der an- legenden Militär- Transport - Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-ODrdnung).

L. 2.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in den Anlagen der Kriegs-Transport-Ordnung enthaltenen tehnishen Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und abzuändern.

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S. D.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 26. Januar 1887.

(L. S.) Wilhelm. von Boetticher.

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Einführungsverordnung.

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Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich und Gegenstand. Betbeciligte Behörden. Eintheilung des Eisenbahnneßes. Grundsätze für den Betrieb und Arten des Betriebes. Arten der Eisenbahnzüge. Militär-Ertrazüge. Militär-Fakultativzüge. Militärfahrplan. Benutzung der Telegraphen.

Zweiter Abschnitt.

Zuständigkeit und Geschäfts8verkehr der Behörden.

10. 1 12. 13 14. 1

24 29. 26. 27 98

29, 30,

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Mitwirkende Behörden. Königlich preußisches Kriegs-Ministerium. Königlich preußischer Chef des Generalstabes der Armee. General-Inspecteur des Etappen- und Eisenbahnwesens. Ghef des Feld-Cisenbabnmvesens. Ghef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen Generalstabes. i : Chef der Eisenbahn- Abtheilung des Königlich preußischen stell- 'ertretenden Generalstabes, : Linten-Kommandanturen. Babhnhofs-Kommandanten. Ghef des Feld-Sanitätswesens. Transportführer. Reichs-Eifenbahn-Amit. Reic8-Post- und Telegraphenverwaltung. Eisenbahnverwaltungen. Dritter Abschnitt.

Vorbereitung der Militärtran8porte. Statistishe Nachrichten, Rekognoscirungen. Wahl des Zuges. Anmeldung. Ausweis zur Fahrt. E der Eisenbahnverwaltung nah erfolgter Anmel- ung. Perfonaldienft. Maschinendienst. Wagendienst im Allgemeinen.

32, Wagen für bestimmte Zwecke. Einrichtung 2c. der Wagen. 33. Wagen für Offiziere und Mannschaften. 34. Wagen und Züge für Kranke. 35. Wagen für Pferde und für Schlachtvieb. i 36. Wagen für Geshüte und Fahrzeuge, Belagerungstrains und anderes Militärgut. 37, Ladestellenz "Material zu Nothrampen. 38. Verpflegung auf den Anhaltepunkten. : 39. Einrichtungen für den Etappendienst. Vierter Abschnitt. - eförderung von Mannschaften, jowie von Truppen mit Pferden, Fahrzeugen U. #f. wr. - 0. Vorbereitung des Einladens. Üebergabe der Wagenausrüstung

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8. 40. an den Transportführer. 8. 41. Cinladen. & 49, Abfahrt; Verhalten während der Fahrt und a 8 43. Ausladen der Züge und Räumen der Bahnhöfe und Halte-

stellen. 44. Zugverspätungen und Unfälle. 45. Reinigung und Nückführung der entladenen Wagen. Wieder- verwendung derselben. Fünfter Abswnitt.

Beförderung von Militärgut. . 46, Begriff des Militärguts. 47. Allgemeine Bedingungen der Beförderung. 48, Besondere Vorschriften für Sprengstoffe und Munitions- gegenstände. 49, Besondere Vorsthhriften für Vieh.

50. Besondere Vorschriften für rollendes Eisenbahnmaterial.

Sechster Abschnitt. Berecnung und Zahlung der Vergütungen. 8. 51. Grundsäße der Berechnung. L 52, Stundung, Liquidation und Zablung. . 53, Feststellung von Beschädigungen.

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Abkürzun gen.

K. L. G. Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129).

K. L. G. A. V. Verordnung, betreffend die Ausführung des vorstebhen- den Gesezes. Vom 1. April 1876 (Reihs-Gesetzbl. S :

R. E. A. G. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eifenbahn- Amts. Vom 27. Iuni 1873 (Rei&8-Geseßbl. S. 164).

Bahnp. NRegl. Bahapolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutsch- lands. Vom 830. November 1885 (Centralblatt für das Deutsche Reih S. 541) nebst Nachträgen.

Betr. Regl. Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.

Vom 11. Mai 1874 (Centralblatt für das Deutsche

Reich S. 179) nebst Nathträgen.

Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich. Vorm

13. August 1880 (Centralblatt für das Deutsche

Reih S. 560),

Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung

von e ad Vom 2. Juni 1877 (Reichs-Geseßbl.

S. 024).

N. Tel. Regl. Reglement über die Benußung der innerhalb des

deutshen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eifen-

bahn- Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme,

welhe niht den Eisenbahndienst betreffen, Bom

«N 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reih

S. 156).

Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege

(Kriegs-Transport-Ordnung).

Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege.

(Kriegs-Transport-Ordnung). Erster Abschnitt. Ct Bestimmungen.

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R. Tel. V.

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Geltungsbereih und Gegenstand.

Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen des Reichsgebiets mit Lokomotivbetrieb und finden Anwendung :

1) auf die nah ausgesprohener Mobilmachung mittelst der Eisen- bahnen zu Kriegszwecken zu bewirkenden Transporie des Reichsheeres, der Kaiserliten Marine, des Landsturms, des Heergefolges, sowie auf Anforderung der Militärverwaltung von Streitkräften mit dem Reich verbündeter Staaten (K. L. G. §. 28);

9) auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vor- stehende Transporte und für die Hergabe von Betriebsmaterial der Eisenbahnverwaltungen an die Militärverwaltung (K. L. G. 88. 29, 30).

Die zur Ausführung der Militärtrans8porte im Krieze erforder- lichen Vorbereitungen sind bercits im Frieden nah Makgabe dieser Ordnung zu treffen.

2 5 Betheiligte Behörden.

1) Welche Organe bei Ausführung der einzelnen Bestimmungen der Kriegs-Tran3port-Ordnung die Militärverwaltung zu vertreten haben oder als Militärbehörde anzusehen sind, bestimmt, soweit nach- stehend nichts Anderes angeordnet ist, das Königlich preußishe Kriegs- Ministerium. Dasfelbe theilt die bezüglichen Bestimmungen dem RNeichs-Cisenbahn-Amt behufs Benachrichtigung der betheiligten Civil- behörden mit.

2) Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil, Militärtransport gelten sinngemäß auch für die Kaiser- lihe Marine (K. L. G. A. V. 17), für deren Bereich der Chef der Kaiserlichen Admiralität das Weitere veranlaßt (f. §. 11).

_3) Als Eisenbahnverwaltung im Sinne dieses Reglements ist jede Eisenbahn-Direktion innerhalb ihres Bezirks, sowie jede in Folge Auf- trags der zuständigen Direktion bei Ausführung dieser Ordnung be- theiligte Eisenbahnbehörde anzusehen.

Eintheilung des Cisenbahnnegyes. Das Eifenbahnney wird durch_ die Militärbehörde zum Zweck A A Benutzung in größere Betriebsgebiete, Linien, ein- getheilt.

8 4, _ Grundsäße für den Betrieb.

1) Alle Maßnahmen de Anforderung, Leitung und Ausführung von Miklitär-Eifenbahntransporten müfsen die Erhaltung eines ge- ordneten Eifenbahnbetriebes ins Auge fassen, welcher den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, der Signalordnung und der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, sowie den sfonstigen für die Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften genügt.

2) Der Betrieb ist der bei Ausführung der Militärtran8porte bestehenden Leistungsfähigkeit der Eisenbahnstreke entsprechend zu regeln; die Leistungsfähigkeit ift nah Erlaß des Mobilmachungsbefechls durch zeitweise oder dauernde Maßnahmen für militärishe Zwecke auf Ansuchen der Militärverwaltung zu steigern. Die hierdurch ent- stehenden Kosten werden nah Maßgabe der 88. 15, 29, 30, 33 des Kriegsleistungsgeseßes vom Reich erstattet.

A Arten des Betriebes.

3) Bis zur Anordnung des Kriegsbetriebes bleiben alle Eisen- bahnen im Friedensbetriebe.

Der Kriegsbetrieb wird für diejenigen Cisenbahnen oder Bahn- strecken angeordnet, welhe auf dem Krie 8\chauplatze oder in dessen Nähe liegen. Auf die im Kriegsbetriebe efindlihen Eisenbahnen und Babnstrecken findet der §. 31 des Kriegsleistung8geseßes Anwendung. Dieselben werden von den im Friedensbetriebe befindlihen Eisenbahnen durch Ag A (8. 14,2) geschieden, auf welchen etwaige unvermeidlihe Betriebsunregelmäßigkeiten der ersteren ihre Grenzen und Ausgleichung finden sollen,

Die Benuzung der im Kriegsbetriebe befindlihen Gisenbaßne=

wird dur diese Ordnung nicht geregelt. 8. 5. Arten der Eisenbahnzüge.

1) Die Züge der im Friedensbetriebe befindlihen Eisenbabnen werden eingetbeilt in Züge des öffentlichen Verkehrs und in Militärzüge.

9) Die Militärtransporte werden mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs (Courier- und Schnellzüge, Personenzüge, Güterzüge, Güter- züge mit Personenbeförderung) befördert, soweit dies unter Berück- fihtigung einerseits der Einrihtung und Bestimmung der Züge, Ls der Stärke und Beschaffenheit der Transporte angänglih ist (S. 25.

3) Für Militärtran8porte, welche hiernach? nicht mit Zügen des öfentlihen Verkehrs befördert werden können, werden cigene Militär- züge gestellt. Unter den En sind bervorzubheben : Militär-Ertra- e (S. 6), Militär-Fakultativzüge (§. 7) und Militär-Lokalzüge

« 0,0),

B 8 6.

Militär-Ertrazüge.

Militär-Extrazüge werden bei Gefahr im Verzuge (in Fällen ¿ffentlicher Noth u. dergl.) auf Verlangen der die Truppen entsendenden Militärbehörde von der Gisenbahnverwaltung gestellt und ohne Verzug abgelassen.

8, 7. Militär-Fakultativzüge.

1) Innerhalb des Fahrplans für den öffentliGen Verkehr wird eine Anzabl von Zügen (Militär - Fakultativzüge) zur jederzeitigen freien Verfügung der Militär-Eisenba mnbebörden nah einem im Vor- aus von der Eisenbahnverwaltung mit den Militär - Eisenbahnbehörden zu vereinbarenden Fahrplan vorgesehen.

2) Der legtere Fahrplan is fo einzurihten, daß er thunlichst selten Aenderungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ift den militärishen Zwecken anzupassen; auch ist für den An- \chluß durchgebender Militärzüge auf Nachbarbabnen Sorge zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär - Fakultativzüge soll im All- gemeinen einschließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 25 Minuten auf das Kilometer (225 km in der Stunde oder 375 m in der Minute) nicht übersteigen. Die Fabhrzeiten sind einzushränken, soweit es geschehen kann, ohne die Sicherheit in der Durchführung der Züge auch bei widriger Witterung und fonstigen unvermeidlihen Störungen zu gefährden (Babnp. Regl. 8. 26).

3) Die Eisenbahnverwaltung hat den biernach, wo erforderli tabellarisch und grapbisch, aufzustellenden Fahrplan für die Militär- Safultativzüge der Militär-Cisenbahnbehörde in Ortsjeit mitzutheilen.

S - Militärfahrplan.

D O e nothwendigen Militärtranêporte mit den Zügen des öffentlihen Verkehrs oder mit den in den Fahrplan des öfentlihen Verkehrs eingeshalteten Militärzügen (§8. 6 und 7) ohne Beschränkung der Sicherheit und Ordnung niht mehr bewirken, kann auch durch zeitweise Beschränkung, Vereinfachung oder Aussezung der Züge des öffentlichen Verketrs den militärischen Anforderungen nicht genügt werden, so wird der Militärfabrplan in Kraft geseßt (F. 13, 2.

2) Derselbe wird von der Militär-Cisenbabnbehörde unter Mit- wirkung der betheiligten Cisenbahnverwaltung für jede Eisenbahn- streke nah der vollen Leistungsfähigkeit der Strecke und der Anschluß- bahnen aufgestellt. Er soll einfach in der Anordnung sein; alle Züge verkehren in glei \{neller Fahrt und sind so zu legen, daß sie aus- nahmslos für Militärtransporte benupt werden können. Die mili- tärishen Zwete sind ausschließlih maßgebend, au für die Anschlüsse auf benachbarten Bahnstrecken. .

___3) Für den Lokalverkehcr werden im Militärfabhrplan zeit- und strekenweise besondere Züge bestimmt (Militär-Lokalzüge).

__4) Diejenigen Züge des Militärfahrplans, sowte diejenige Lade- fähigkeit der Militär-Lokalzüge, welche für die Militärtransporte nit beansprucht werden, können von der Eisenbahnzerwaltung für den öffentlihen Verkehr, sowie für die Eisenbahndienittransporte benutzt werden, soweit dafür Zugkräfte, Wagen und Personal verfügbar sind. Auch bleibt den Eisenbahnverwaltungen unbenommen, den Militär- zügen Wagen mit Dienstgut (Koblen 2c.) anzuhängen. Icdoch darf die zulässige Atsenzahl niht überschritten und die Innehaltung der Fahrzeiten niht gefährdet werden.

5) Für den Fall der nel at vie oter des gänzlichen Aus- \{lusses des öffentlichen Verkehrs (Nr. 1 und 4) ist doch die Be- förderung mindestens je eines Postwagens mit jedem Militärzuge statthaft.

__6) Die Entscheidung darüber, ob und in welhem Umfange der öffentliche Verkehr einzufchränken (Nr. 1), sowie in welchem Umfange derselbe nach Inkraftsetzung des Militärfahrplans zuzulassen ist (Nr. 4), wird nah Maßgabe der Bestimmungen im §. 14, 2 getroffen. 8, 9. Benugung der Telegraphen. H) Zu dringlichen militäriswen Mittheilungen dürfen erforder- lichenfall5 sämmtliche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benußt werden (R. Tel. V. §. 1, 5; R. Tel. Regl. §. 10). i

H Nach Anordnung der Mobilmachung find dringliche Telegramme der Militairverwaltung als „Kriegstelegramme“ zu bezeicnen.

__ RKriegstelegramme werden auf den Reichs- und Staats-Telegraphen-

linien an erster Stelle, auf den Bahntelegraphenlinien unmittelbar nah den eigentlihen „Betrieb8telegrammen“ und vor allen anderen E B befördert (R. Tel. O. §. 5, T; R. Tel. Regl. S8. 4 un i;

Nur die als dringlih bezeihneten Staatstelegramme der obersten Reichsbehörden haben Anspruch auf aleihe Berücksichtigung mit den „Kriegstelegrammen“.

3) Für den Verkehr der Militär - Eisenbahnbehörden unter ein- ander und mit den Cisenbahnverwaltungen sind die Telegraphen der betheiligten Bahngebiete zunächst in Anspruch zu nehmen. Die Ver- bindungen und Einrichtungen der Babhntelegravhen sind diesem Zwelk, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste Bestimmung geschehen kann, nach Benehmen mit der Militair-Eisenbahnbehörde von den Eisenbahn- vecwaltungen anzupassen.

4) Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstfiegel, welche während eines Bahntransports aus Anlaß desfelben Telegramme absenden müssen, können dieselben durch den Bahnhofée-Kommandanten (8. 18) oder, wo ein folcher fehlt, durch den Vorsteher der Aufgabe- station mit deren Dienststempel beglaubigen lassen. Derartige Telegramnie sind möglichst mit dem Bahntelegraphen, jedoch nicht als „Kriegstelegramme“ (Nr. 2) zu befördern (N. Tel. V. §. 4; N. Tel. Regl. §. 10). :

5) Im Uebrigen bleiben die Bahntelegraphen in erster Linie für den Eisenbahndienst bestimmt, und dürfen nur, soweit diefer Dienst es gestattet und in einzelnen dringenden Fällen zu militärdienstlichen Telegrammen mit ausdrüdlicher, durch Vermittelung des Bahnhofs- Kommandanten (8. 18) einzuholender Genehmigung des Stations- vorstehers benußt werden.

Zweiter Abschnitt. Zuständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden.

8. 10. Mitwirkende Behörden. Zur Mitwirkung bei Ausführung dieser Orduung find berufen: A, Militärbehörden. 1) Das Königlich preußische Kriegs-Ministerium (§. 11). 2) Der Königlich preußi| e Chef des Generalstabes der Armee (§. 12). 3) Der General-Inspecteur des Ctappen- und Eis enbahnwesens (8. 13) 5 . demselben sind unterstellt : a. die Militär-Eisenbahnbebörden : 1) der Chef des Feld-Cisenbahnwesen8 (8. 14), 2) der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich i preußischen großen Generalstabes (S. 15), 3) der Chef der Sn ans des Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabes (S. 16), 4) die Linien-Kommandanturen (S. 17),

5) die Bahhofs-Kommandanten (§. 18).

Außexem sind dem General-Inspecteur des Etappen- und ECisenkhnwesens Militär-Cisenbabndirektionen unter- stellt, welde für im Kriegsbetriebe befindliche Eisenbahnen nach Maßabe besonderer Bestimmungen eingeseyt werden.

b. der Cbef ¿cs Feld-Sanitätswesens (§. 19). 4) Die absewenden und empfangenden Militärtehörden und Truppenthäile, sowie die Tranéportführer (8. 20). 5) Die Intepanturen. —: L Die Befugnij des Kaisers, die Organisation der hier genannten Militärbehörden ,u ändern, sowie sonst Bestimmungen über die Mit» wirfung der Mikttärbehörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hicdurch nit berübrt. B. Civilbehörden. 1) Der Richckanzler, und ¿war namentli: a. as Reichs-Eisenbahnamt (§. 21), b. die Reich8-Post- und Telegraphenverwaltung (8. 22). 2) Die Eisenbahnverwaltungen (S. 23).

Königlich preußisches Krieas-Ministerium.

1) Ds Königlich preußische Krieg8-Mivisterium vertritt die Inter- essen der kwaffneten Macht an der militärishen Venußung der Eisen- bahnen.

G 92) Das Königlich preußische Krieg3-Ministerium wird si erforder- lihenfals zuvor mit dem Chef der Kaiserlichen Admiralität, fowie mit dey Königlich bayerischen, sächsischen und württembergischen Kriegs- Ministerien verständigen. L

Köni-lich preußischer Chef des Generalstabe3 der Armee.

1) Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee er- theilt die leitenden Gesichtspunkte für die militärishe Benußung der Eisenbahnen im Kricge und veranlaßt bereits im Frieden die für die- selbe erforderlihen Vorbereitungen. : E

3) Er übt nach Ausspruch der Mobilmachung bezügli des Eisenbahnwesens die Obliegenheiten des General - Inspecteurs des Etappen- und Eisenbabnwesens (§. 13) bis zu dessen Einsegung aus und ertheilt demnächst dem L nah Bedarf Anweifungen.

S. : General-Insvecteur des Ctappen- und Cisenbabnwesens.

1) Der General-Inspecteur des Etappen- und Eisenbahnwesens läßt den Eisenbahndienst für Kriegëzweke turch den Chef des Feld- Eisenbahnwesens (8. 14) leiten.

2) Er befiehlt Eintritt uud Aufhören des Betriebes nach dem Militärfahrplan (8. 8) und läßt dem NReichs-Eisenbahnamt (8. 21, 1) davon Nachricht geben.

3) Er theilt die von militärischer Seite gegen CEisenbabnverwal- tungen erhobenen Beschwerden dem Reichs-Cisenbahnamt mit (8. 21,2) 0 prüft und entscheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahn-

ehörden.

4) Werden für bestimmte Kriegsscaupläße besondere General- Inspecteure eingeseßt, so grenzt der General-Inspecteur im großen Hauptquartier die în den vorbezeichneten Funktionen selbständigen Wirkungskreise der General-Infpecteure auf den Kricgsshaupläyen ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten.

5) Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe § 12.

Chef des Feld-Eisenbaßnwesens.

1) Der Chef des Feld-Cisenbahnwesens leitet und ordnet nah den Änweisungen des General-Inspecteurs (§. 13, 1) oder aud) auf unmittelbare Anordnung der obersten Heeresleitung den Eifen abn- dienst für Kriegszwecke und läßt dur die ihm untergebenen Militär- Eisenbahnbebörden (§8. 15 bis 18) die zum Zweck der Landes3- vertheidigung erforderlichen Leistungen der Eisenbahnverwaltungen auf Grund der durch das Kriegsleistungtgeseß festgestellten Verpflichtung derselben in Anspruch nehmen (§. 17, 2).

2) Für den Bereih der im Friedensbetriebe befintklichen Gisen- bahnstrecken, sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegs- betriebe befindlihen durch Uebergangsstationen (S. 4, 3), hat der Chef des Feld-Cisenbahnwesens bei allen Anordnungen, welche niht aus8- \hließlih das militärische Ressort betreffen, im Einvernehmen mit dem Reibs-Cisenbahnamt (§. 21) vorzugehen.

Abweichungen hiervon jind nur dann gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist; in solchen Fällen muß das Reichs - Eisfenbahnamt von dem Verfügten unverzüglich in Kenntniß gefeßt werden.

3) Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kommissare zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Krieg8zwecke abzusenden. i

4) Im Falle des 13, 4 fönnen den besonderen General- Inspecteuren au) Vertreter des Chef des Feld-Cisenbabhnwesens mit entsprechender selbständiger Befugniß beigegeben werden.

5) Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siche §. 15.

S. 16. Chef der Eisenkahnabtheilung des Königlich preußishen Generalstabes.

Der Chef der Eisenbahnabtheilung des Königlic preußischen Generalstabes tritt bezüglih der Vorbereitungen für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege (§. 12, 1) bereits im Frieden mit dem Reichs - Eisenbahnamt und den Eisenbabhnverwaltungen in Verbindung und übernimmt nach Ausspruch der Mobilmachung die Funktionen des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14), nöthigen- falls auch diejenigen des Che1s der Gisenbabnabtheilung im König- li preußischen stellvertretenden Generalstabe (8, 16) bis zu deren Ernennung.

8. 16.

Chef der Eisenbahnabtheilung des Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabes.

1) Der Chef der Eisenbahnabtheilung des Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabes ist dem Chef des Feld-Cisenbahnwesens (8. 14) direkt unterstellt. Er vertritt denselben erforderlichenfalls und übernimmt nach dessen Weisungen die Funktionen desselben für die Fnanspruchnahme der Eisenbahnen zu Kriegszwecken rückwärts der Üebergangéstationen (§8. 4, 3 und 14, 2), sobald der Chef des Feld- Eisenbahnwesens den Siß der Eisenbahnabtheilung verläßt.

9) Sobald und solange die Verbindung zwischen dem Chef des Feld - Cisenbahnwesens und dem Chef der Eisenbahnabtheilung unter- brocen ist, bat der Leßtere für seinen Bereich, d. h. der Regel nah rückwärts der Uebergangëstationen, alle Befugnisse des Ersteren wahr- zunehmen.

3) Bezüglich der O E der Ernennung siehe §. 15,

17 Linien-Kommandanturen.

1) Die Linien-Kommandanturen, bis zur Formirung und für die Vorbercitung im Frieden vertreten dur Linien-Kommissionen, ver- mitteln den Verkehr zwishen den ihnen vorgeseßten anordnenden Miltär-Eisenbahnbehörden (§8. 13 bis 16) und den dem Gebiete der betreffenden Linie (§. 3) angehörigen betriebführenden Eisenbahn- verwaltungen. ;

2) Insbesondere fordern sie von leßteren die denselben obliegen- den Leistungen (8. 14, 1), regeln gemeinsam mit ibnen deren Erfüllung und überwachen die Ausführung.

S. LO, Bahnhofs-Kommandanten.

1) Zur Wahrung der militärischen Interessen werden durch die Militárbehörde nach Bedarf Bahnhofs - Kommandanten eingeseßt. Dem Stations-Vorsteher können, sofern er Offizier ist, unbeschadet seiner sonstigen dienstlichen Stellung, die Funktionen des Komman- danten übertragen werden.

2) Die Bahnhofs-Kommandanten sind der Linien-Kommandantur nnterstellt, handhaben die militärishen und militärpolizeilihen An- ordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofes und der zu- gewiesenen anschließenden Eifenbahnstrecken, vermitteln zwischen den Führern der Militärtran8porte und den Vertretern der Eisenbahn- verwaltungen (Stations-Vorstebern), {hüten auch die Eisenbahnbeamten gegen jeden Eingriff in deren Funktionen.

3) Sie sind nicht befugt, sich in den technischen Dienstbetrieb der Station zu mischen ; halten sie durch die Art desfelben das militärische

Interesse für beeinträchtigt, so haben sie der vorgeseßten Militär- Giseabahnbehörde dies zu melden.

Chef des Feld-Sanität2wesens.

Der Ghef des Feld-Sanitätswesens bis zur Ernennung und für die Vorbereitungen im Frieden vertreten durch die Militär- Medizinalabtheilung des Königlich preußischen Kriegs-Ministeriums verfügt über die Aufstellung, Heranziehung und Absendung der Sanitätszüge (8. 34, 3) im Einvernehmen mit dem Chef des Feld- Eisenbahnwesens (8. 14), welcher die Eisenbahnverwaltungen benaÿŸ- richtigen läßt (§. 17, 2).

8. .

Tranéporiführer.

1) Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militär- Eo bestimmt die absendende Militärbehörde einen Trauéports- ührer.

2) Innerhalb des Bahnbereichs hat der Tranë®vortführer alle erfsrder- lihen Maßnahmen für die innere Ordnung des Tran®tports zu treffen, s jedoch jeden Eingriffs in den Gang des Zuges oder des Transports auf dem vorgeschriebenen Wege, sowie jeder Einwirkung auf die Handkabung des Bahndienstes zu enthalten. Er ist für sch und seinen Tranéport verbunden, den dienstlihen Anordnungen der dur Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen fenntlihen oder mit einer besonderen Be- scheinigung versehenen Vahnpolizeibeamten Folge zu leisten (Vahnp. Regl. §. 53 ff.), und hat auf Ansucben diefer Beamten gegen An- gehörige seines Transports wegen tihtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten.

3) Er hat etwaige Beschwerden über Eisenbabnkeamte an deren Vorgesette, an den nächsten Bahnhofs-Kommandanten oder an feinen eigenen Dienstvorgeseßten zu richten.

S 21. Reichs-Cisenbabn-Amt.

1) Das Neichs-Eisenbahn-Amt bildet die Centralftelle der Civil- itiabalanendaltuien für alle durch die gegenwärtige Ordnung geregelten Angelegenheiten (§8. 14,2 und 23,1).

9) Es theilt die bei ihm zur Svrahe gebrachten BesBwerden von Eisenbabnverwaltungen gegen Militärbehörden dem General- Inspecteur des Ctappen- und ECisenbtahnwesens mit (8. 13,3), es prüft die von Militärbehörden gegen Eisenbabnverwaltungen erhobenen Be- {werden und führt dieselben ihrer Erledigung zu.

3) Sofort nah Ausspruch der Mobilmachung entsenden die be- theiligten Landesregierungen auf Grund vorgängiger Vereinbarung mit dem Reichs-Eisenbahnamt sachverständige, mit den lokalen Eiîin- rihtungen des Eisenbahnbetriebes vertraute Kommissare nach dem Site des Ersteren, welche über die betreffenden Einrichtungen und örtlihen Verhältnisse Autkunft ertheilen und dem Neichs-Eijenbahn- Amt mit ibrem Nath zur Seite stehen, von diesem auch erforderlichen Falls mit der Ausführung der im militärisben Interesse zu treffenden Anordnungen unmittelbar betraut werden können. Die Befugnisse der Militär-Cifenbabnbehörden zur Stellung direkter Anforderungen an die Eisenbahnverwaltungen (§8. 17 und 23, 4) werden bierdur) nicht berührt.

Reichs-Poft- und Telegraphenverwaltung.

1) Der Staatssekretär des Reichs-Postamts tritt zur Sicher- stellung des Postbetriebes auf den Cifenbabnen für den Krieg8fall schon im Frieden mit dem Chef des Generalstabes der Armee durch einen zu bestellenden Vertreter in Benehmen. i

9) Der Staatssekretär des Reichs-Postamts bereitet in gleicher Meise im Frieden möglichit direkte telegraphische Verbindungen zwischen den Amtésitzen der Militär-Eisenbabnbehörden und von diesen zu den Amtssiten der Bevollmächtigten der Cisenbahnverwaltungen mittels der Retchs- Telegraphenlintien vor.

3) Derselbe bestellt für die Zwecke dieser Ordnung mit Eintritt der Mobilmachung einen Vertreter bet jeder Linien-Kommandantur.

4) Der Staatssekretär des Reichs-Postamts wird ch in diesen Beziehungen nah Erfordern mit den Poft- und Telegraphenverwaltungen von Bayern und Württemberg in Zie segen,

Eisenbahnverwaltungen.

1) Die Eisenbahnverwaltungen sind bezüglih der Erfüllung der ibnen nach §. 28 des Kriegöleistungsgeseues obliegenden Verpflichtungen, soweit im Friedensbetricbe befindliche Strecken in Frage kommen, der Oberaufsicht des Reichs-Eisenbahn-Amts nah Makgabe des Gesetzes vom 27. Junt 1573 (Reih2-Geseßbl. S. 164) unterstellt (S. 21 D, binsicbtlih der im Kriegsbetriebe befindlihen Strecken haben sie aus- \{ließlich den Anordnungen der Militär-Eisenbahnbehörden nach Maß- gabe des §. 31 des Kriegsleistungégesetzes und des Abschnitts 15 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 Folge zu leisten.

9) Sie befördern die Militärtranéporte nach den Bestimmungen des Babnpolizei-Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs-Neglements, sowie der sonstigen, für die Sicherheit des Betriebes erlaffenen Bor- riften, foweit die gegenwärtige Ordnung nit abweichende Vorschriften enthält. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung eine direkte vom Antangs- bis zum Zielpunkte.

3) Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflihtet, zum Zweck der Militärtransporte si gegenscitig Aushilfe zu leisten.

4) Iede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen ge- \chäftlihen Verkehr mit den Milttär-Cisenbahnbehörden {on im Frieden cinen Vevollmächtigten für Militärangelegenheiten.

5) Bei den Verhandlungen mit den betreffenden Militärstellen (8, 18) über a. die Ablassung von Erxtrazügen (§. 6),

b. vie Beförderung von Mikitärtran8porten mit Zügen des öffentlihen Verkehrs (§8. 5 und 25), c. die bei der Ausführung an Ort und Stelle erforderlichen Anordnungen werden die Eisenbahnverwaltungen dur ihre Lokalbeamten, Stations- vorsteher und Zugführer vertreten, welche die bezüglichen Requisitionen der Militärbedörden entaegenzunehmen und, sofern sie niht zur felbfit- ständigen Ausführung befugt sind, unverzüglich an die zuständigen Be- hörden zu übermitteln haben.

6) Bei Handhabung der Nakbnvyolizei gegenüber Militär- transporten find die Bahnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Cine schreiten gegen Angehörige eines solchen Transports nur befugt zur Abwendung von Gefabren für die Sicherheit des Betrieces und für Leben und Gesundheit von Personen. In der Regel haben ih die- selben daher darauf zu beschränken, auf die zu befolgenden Vorschriften aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Transportführers (§. 20, 2) nahzusuhen. Beschwerden über den Letzteren sind bei dem nächsten Bab-nhofs-Kommandanten oder, wenn ies nicht angängig sein sollte, bei den Dienstvorgeseßten des Trans- vortführers oder dem nächsten Kommandanken (Garnifonältesten) an- zubringen.

7) Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an das Reichs - Cisenbabnamt zu richten. Allgemeine Anträge bezüglih des Militärtransportwesens können an die Linien-Komman- danturen oder auc direkt an den Chef des Feld-Eifenbahnwefens oder dessen Vertreter gerihtet werden.

3) Die für Zwecke der militärischen Benuktung der Eisenbahnen mitwirkenden Personen baben in allen derartigen Angelegenheiten Amtsverscwiegenheit zu beobachten und die in thren Händen befinde liben Schriftstücke, Pläne und dergleichen geheim zu halten. Mit- theilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Einrichtungen und Anordnungen dürfen dieselben an andere Stellen und Perfonen nur aus dienstliher Veranlassung machen und nur soweit cs für die Erledigung des Dienstes erforderlich ift.

Drittcr Abschnitt. Vorbereitung der Militärtransporte. 9 StatistisGe Nachrichten, Rekognoszirungen.

1) Die für die militärische Benußung der Eisenbahnen erforder- lien statistishen Nachrichten werden vom Neichs-Eisecnbahnamt na

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einem von dem Letzteren zu bestimmenden Schema alljährlih- erboben. Dieselben müssen ein genaues Urtheil über die augenblickliche Leistungs- fähigkeit der Babnen ermöglichen und die nächst bevorstehende Ent- wickelung erkennen laffen.

9) Die Militär-Eiscnbahnbehörde ift berebtiagt, zur Vervoll- ständigung tiefer Nachrichten, sowie zu *onstigen militärischen Zwecken Rekognoszirungen der Bahnen anzuordnen. Ven der zu diesem Zweck beabsichtigten Entsendung von Offizieren oder Beamten werden die Etsenbabnverwaltungen untecrihtet.

3) Die Eisenbahnverwaltungen Haben den mit RekognoS8zirungen beauftragten Offizieren und Beamten jede wüns{en2wertbe Unter- stüßung zu gewähren. Den Rekognoszirenden ist das Betreten der Babn in allen ihren Anlagen ohne Erlaubnißkarte geitattet ; sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck ibrer Anwefenheit auf dem Babnkörpec u. \. w. jede2mal dem Bahnpoli:eibeamten mitzu- tbeilen. Die Bewegung und der Aufenthalt innerbalb der Fahr- und Rangirgeleise sind zu vermeiden. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eizenmähtig zu öffnen, ju überschreiten oder zu übersteigen, etwas darauf zu legen oder zu hängen (Baßnp. Regl. S. 54 und 66).

4) Die zur Rekognoszirung entsendeten Offiziere und Bec erhalten von den Eisenbahnverwaltungen die Ermächtigung zur Be- nutzung der Güterzüge gegen Bezablung des Fahrpreises für die zweite Wagenklasse. Die Ermächtigung hierzu foil nur in dringliden Fallen nachgesucht werden.

5) Wenn beim Betreten der Babn (Ne. 3) oder bei der L nußung der Güterzüge (Nr. 4) der Offizier oder Beamte ge oder förperlich verlegt worden ift, und die Eisenbahnverwaltung de na dea Gesetzen ibr obliegenden Schadenersaß dafür geleitet hat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, derselben das Geleistete z1 ersetzen, falls niht der Tod oder die Körperverlezung dur ein Ber- schulden des Eisenbahn-Betriebsunternehmers oder einer der im Eisen- babndienst verwendeten Perionen herbeigeführt worden ist.

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J. ch9. Wabl des Zuges. 1) In der Regel werden befördert : a Mit Personenzügen und Güterzügen mit Perfonenbeförderung

des offentlichen Verkehrs:

Mannschaftstranéperte unter 300 Mann,

Pferdetransporte unter 60 Stück und

die auésnahmtmweise als Eilgut aufgegebenen Sendungen auch von Munitionsgegenständen, welhe der Gefahrklasse nicht angehören (S. 48, 7 b) —,

Sprengstoffe der Gefahrklasse (8. 48, 7 a) dagegen nur im Falle des S. 48, 8.

b) Mit Güterzügen, Viebzügen und Güterzügen mit Perfonen- beförderung des öffentlihen Verkehrs:

Vießtrans8porte,

Stück- und Wagenladungsgüter eins{ließlich der der Gefahrklasse nicht angehörigen Munitionêgegenstände (S. 48,7b),

Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasfe (S. 48, 7a) in Güterzügen mit Perfonenbeförderung, jedoch nur da, po reine Güterzüge nit gefahren werden bis zu 4 Wagen,

Pferdetranéporte bis zu 15 Wagen.

bis zu 15 Wagen,

Mit Viehzügen dürfen indessen Pferdetransporte aur befördert werden, wenn es dena militärischen Rücksichten

genügt.

9) Mit Courir- und Schnellzügen des ¿fentlichen Verkehrs werden nur ausnahm2weise in Fällen besonderer Dringlichkcit Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mannschaften einzeln oder in geringer Zahl befördert. Die Eisenbabnverwaltung darf die Beförderung nicht

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verweigern, soweit dur Mitnahme der Militärpersonen die zulässige Stärke des Zuges nicht überschritten wird.

3) Mit Militärzügen (8. d, 3) müßsen auf Erfordern der Militär- bebörden Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter 1 bezeichneten Stärken vom Beginn an haben oder im Verlaufe der Fahrt dur Zugang erreichen, \chwächere Transporte jedoch nur bei Gefahr im Verzuge (§8. 6) gegen eine Bergütung, welche mindestens nach dem vollen Militär-Grtrazugtarif zu bemessen it.

Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, {chwächere Trans- porte für den Kovf-, Wagen- und Gewichtstariffaß mit Militärzügen, stärkere ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse auch mit 2ügen des bfentlichen Verkehrs zu befördern, wenn die betreffende Militärbehörde nicht auf der Gestellung eines Militärzuges besteht.

4) Ucber den Ausschluß gewisser Tranéëporte von bestimmten Militärzüge siebe §§. 34, 5 und 47, 2.

G 2E Anmeldung

1) Den Eisenbahnverwaltungen wird jeder MilitärtranLpork an- gemeldet, jedoch immer nur von einer Militärbehör Die Stelle, welde die Anmeldung erbält (Nr. 4 bis 68), ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Transports weiter erforderlichen Benachrichtigungen nach) den bahnseitigen Bestimmungen zu veranla}fen.

9) Die Anmeldungen sind so früh wie mögli zu machen; na Umständen emvfieblt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichiigung, wenn au die Zeit dec Absendung des Transports och nicht fest- stehen sollte.

3) Transporte, die sich in Zeit und Lauf zusammenfassen laffen, find möglichst zusammen anzumelden.

4) Militärtransporte, welhe mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden können (8. 25, 1 und 2), werden von der abfendenden Militärbehörde dem Vorsteher der Anfangsstation wenn angängig mindestens 24 Stunden vor der Abfahrt des Zuges angemeldet, und zwar durch den Bahnhofs-Kommandanten, wo ein folcher vor- handen ist (S8. 18, 2).

5) Die Anforderung von Militärzügen (§. 25, 3) erfolgt durch die Militär - Eisenbahnbechörden bei den Bevollmächtigten aller betbeiligten Eisenbahnverwaltungen, welchen leßteren, nah Verein- barung des Fahrplans u. #. w., auf gleichem Wege die Anweisung zur Ausführung zugestellt wird.

6) Die Anmeldung der mit Militär-Ertrazügen (S. 6) abzu- sendenden Militärtranéporte wird von der anordnenden Pilitärbehörde auf der Anfangsstation bei der betheiligten betriebleitenden Stelle (Direktion, Betriebsamt u. f. w.), wenn eine solhe dort ihren Siß bat, sonst bei dem Stationsvorstande (S. 23, 5) bewirkt.

7) Die Anmeldungen erfolgen \chriftlich, in den Fällen der Nr. 4 und 6 durch Anmeldezettel, in denjenigen der Nr. durch Fahrtliste, in dringenden Fällen telegraphish mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der \ch{riftliden Anmeldung. Für Form und Inhalt der Anmeldungen sind die Anlagen T und Ik1 maßgebend.

8) Mannschaststranéporte unter 30 Mann können sich zu allen für ibre Beförderung gestatteten Zügen im Allgemeinen durch VBor- legen des Ausweises für die Fabrt (F. 27, 4 und 9) \pätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges selbst anmelden, bei starkem

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Nerkebr und an kleinen Stationen ist indeß auc für diese kleinen Transvorte eine frühere Anmeldung nöthig.

9) Es bleibt bei den im Frieden zu treffenden Borbe tungen (S D) dem Chef des Generalstabes der Armce (§8. 12, 1), im Uebrigen _dem Chef des Feld-Cisenbahnwesens (§. 14) bezichungöweise feincin Stell-

vertreter (§8. 15 und 16) vorbehalten, anderweite Feltletunge über

die Anmeldung für besondere Verhältnisse zu treffen. S 27 Ausweis zur Fahrt.

1) Ieder Militärtran8port muß mit einem Ausweis für die Fahrt verseben sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Grund eines solchen Ausweiles die Beförderung vorbelbaltlich ibrer Ansprüche aus etwaiger unrihtiger Anwendung desselben zu bewirken. ,

9) Der Ausweis gilt in cinem Stück für jeden Transport für die gesammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl der an der Beförderung betheiligten Eifenbahn- verwaltungen.

3) Militärgut obne Begleiter wird mit Frachtbrief (Betr -Regl. & 50) aufgegeben. Auf diesen ist von der absendenden Militärbehörde der Vermerk zu setzen:

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