Die Beförderung trfolgt zu den Säßen des Militärtarifs. Î Die Fracht ist zu stunden und bei . . .… . . .. unter Vorlegung dieses, vom Empfänger des Guts mit Gmpfangsbescheinigung zu ver- sehenden Frachtbriefes zu erheben.
aa ¿O R B. - (L. S.) Unterschrift. Charge. Truppentheil.“ Bleibt dcr Originalfra@tbrief zur Erbetuag der Fracht in Händen der Cisenbabnverwaltung, und wurde ein Duplikat nicht ausgefertigt,
jo hat die Eisenbahnverwaltung der empfangenden Militärbehörde eine
Abs@rift des Frachtbricfes zu übersenden (Fünfter Abschnitt). 4) Alle anderen von Militärbebörden ausgehenden transportie werden mit einem Militärfahrschein versehen.
Militär-
Form, Inhalt und Vebtandlung der Fahrscheine ergeben sich aus
Anlage Il.
Ein Militärtransport ohne Fahrschein oder obne zugehörigen
Kontrolzettel kann Seitens der Eisenhahnverwaltung von der Weiter- fahrt untec Ueberweisung an die nächste Militärbehörde ausgeschlossen werden. Die Leßtere kann auf Grund der Marschpapiere den Fahr- icin zur Weiterfahrt geben.
5) Militärtransvorte werden zur Benußung der Eifenbabnen zu den ermäßigten Fahrpreisen gegen sofortige Bezahlung oder zu Fret- fahrten in den im Militärtarif festgeseßten Ausnahmefällen auf Grund der bezüglichen Einberufung8-, Gntlafsung3- oder Anstellungs- papiere, Urlaub2pässe oder Transportzettel oter sonstigen glaubhaften Auswzise zugelassen.
In Ermangelung von Fahrbillets für den ermäßigten Saß giebt die Eisenbahnverwaltung eine andere als Fahrbillet dienende Beschei- nigung, aus welcer die ausstellende Station, Tag der Abfahrt, Weg
und Ziel der Fahrt, sowie der gezablte Fahrpreis ersichtlich sein muß. 98
Obliegenbeiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmeldung.
1) Jede an einem Transport betheiligte Eisenbabnverwaltung ist gehalten, alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dien- lie innerbalb ibres Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa vorhandenes Hinderniß ift unverzüglich der anmeldenden Stelle mit- zutbcilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aushülfe vorzu- ichlagen. Vei Gefahr im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung selbständig das Erforderliche zu veranlassen und der anmeldenden Stelle von dem Veranlaßten Mittheilung zu machen.
9) Die Eisenbahnverwaltung hat namentlich dafür zu sorgen, daß die Zugang83-, Halte- und Ausgangsstationen früh genug von allen fie berührenden Transporten Kenntniß erhalten.
3) Iede Eisenbahnverwaltung hat si bezügli solcher von ihr zu befördernder Militärtranéporte, welche über ihr Babngebiet hinaus- zugehen bestimmt sind, so früh wie irgend möglich mit der Nachbar- verwaltung wegen Uebernahme der Tranêporte (Gestellung besonderer Tran83portmittel, Ucberführung beladener Wagen nah der Station der Nachbarkahn u. \. wo.) zu verständigen.
8. 29. Personaldienst.
1) Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte ordnen die Cifenbvahnverwaltungen.
2» Sie sind gehalten, die dur Militärtransporte erforderlich werdende Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden und Einführung des Nachtdienstes zu beroirken.
3) Die Diensteintheilung für den Militärfahrplon (§. 8) muß stets bereit sein. Sie wird den Angaben der Militär-Cisenbahn- behörden angevaßt und ist den Letzteren auf Berlangen mitzutheilen.
4) Innerhalb jeder Linie (§. 3) regelt die Linien-Kommandantur gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal zur Durchführung des Militärfahrplans auf Antrag einer der betheiligten EGifenbaÿnverwaltungen.
5) Die Militär-Eisenbaßnbehörde hat ih mit dem Neichs-Cisen- babnamt in Verbindung zu setzen, wenn die Aushülfe von einer solchen im Friedensbetriebe (8. 3) stehenden Eisenbahn exfolgen soll, welche einer anderen Linie angehört (§8. 14, 2).
6) Wird in Folge militärischer Anforderungen durch verstärkte Besetzung oder veränderte Eintheilung der Dienststreken mehr Naum an den Üebernachtungs- und Rubestationen des Fahrpersfonals erfor- dert, als auf der Station selbst verfügbar ist, so kann die Unterbrin- gung in der Nähe der Stationen durch die Militärbehörden, zunächst durch die Baknhofs-Kommandanten (§8. 18), nah Maßgabe des Ge- setzes über die Kriegsleistungen geordnet werden.
8. 30. Maschinendienst.
1) Solange der Militärfahrplan (8. 8) noch nicht in Kraft gesetzt ist, wird der Maschinendienst für die Militärtran8porte von den Cisen- babnverwaltungen geregelt; auf Wunsch vermittelt die Militär-Eisen- babnbebörde etwa nothwendige Aushülfe.
9) Zur DurL£führung des Militärfabrplanes wird der Maschinen- dienst von den Militär-Eisenbahnbehörden im Ganzen geregelt. Jedes Liniengebiet bildet eine besondere Gemeinschaft, an der si die einzelnen Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe 1hrer Längenentwickelung und ibrer militärs{hen Inanspruhnahme im Gebiete der einen oder anderen Linie mit ihrem Maschinenbestande betheiligen.
_ 3) Bet Ermittelung des verfügbaren Bestandes wird auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Maschinenklassen für Militärzüge und auf die, befonderen Zwecken dienenden Maschinen Rücksicht genommen; es wird ein erfahrungsmäßiger Reparaturstand (im Allgemeinen 20/6) zurückgerchnet, und andererseits dem Bedarfe für die planmäßige Durchfübrung der Züge mit Zug-, Vorspann- und Hülfs- (Schiebe-) Masfchiner noch cine mäßige Reserve hinzugeschlagen. e
4) Tie Linien-Kommandanturen regeln die danach nöthigen Aus- gleichungen innerhalb ihres Bereihs. Für weiter erforderlihe Aus- gleihunger. bleibt in dem Maschinenbestande der dur die Militär- transporte zur Zeit weniger in Anspruh genommenen Gisenbahn- verwaltungen eine allgemeine Maschinenreserve zur Verfügung. Muß zu diesem Zweck auf die Bestände anderer, im Friedensbetricbe «S. 4. 3) beëndliher Eisenbahuen zurückgegriffen werden, fo tritt die Militär-Eifeanbahnbehörde mit dem Neichs-Cisenbahnamnt in Ver- Lindung (S. 14, 2). :
___D)Die von den _ECisenbahnverwaltungen zur gegenseitigen Aus- bülfe abzugebeuden Maschinen werden von dem Personal der abgebenden Verwaltung geführt.
_6) Der Entwurf zum Maschinendienft für den Militärfahrplan muß von jeder Eisenbahnverwaltung stets bereit gehalten werden;z er muß Bestand, Bedarf und Dienstwehsel mt Diensteintheilung der Maschinen nachweisen.
Die Zugkraft wird für jede Streke mit Boachtung von §8. 4, 2 und 32,5 besonders festgestellt, Um den Beda rf durch bessere Aus- nußung der Zugkraft zu mindern und den Dionst des Maschinen- personals zu erleichtern, führen nöthigenfalls die Militäreisenbahn- bebôrden cine angemessene Veränderung der Mas hinenstrecken durch Verlegung oder Verschmelzung der Maschinenwechsel tationen im Ein- vernebmen mit den Eisenbahnverwaltungen herbei.
7) Die Miethe für abgegebene MasÇGinen wird von der Ver- waltung getragen, auf deren Strecke die Maschine Dienst thut; von mehreren an den Maschinenstreken bctheiligten Verw altungen nah Längernantkeilen. i __8) Die Eifenktahnverwaltungen haben nah den bezü,lihen Mit- theilungen der Militär-Cifenbahnbehörden das Speisewa) "er für eine pauernde Durchführung des Militärfahrplans zu beschaffen und sh æœit Feuerung8material für eine mehrwöchige Dauer cines solchen Betriebes zu versehen.
__ Soweit für ersteren Zwek mit Ausspruch der Mobiln'ahung außerordentlihe Anlagen oder Einrichtungen nothwendig werden, findet eine Vergütung der Kosten nach Maßgabe des Kriegsleisti tngs- gesetzes statt. x Ï
31 R
Wagendienst im Allgemeinen.
Lesonderer Wagen erforderli, so liegt dieselbe der Verwaltung der- Jenigen Statiecn ob, auf welcher der Tranéport beginnt, oder das Bedürfniß sh geltend macht. :
Die absendenden Militärbchörden, in Ausnahmefällen auch die Führer der Transporte, können im Interesse der Disziplin oder der Sicherheit die Beförderung in abgesonderten Wagenräumen fordern.
2) Für Transporte in Militärzügen stellt die Verwaltung der Anfangsstation die Wagen. Zur Wagengestellung können die fonst am Transport betbeiligten Verwaltungen nah Maßgabe dieser Be- theiligung auf ihren Wuns zugelassen, oder auf Wunsch der erst- bezeihneten Verwaltung durch die zuständige Linien - Kommandantur mit berangezogen werden. Im Falle des Bedürfnisses regeln die Linien-Kommandanturen die Deckung des Gesammtdbedarfs dur alle zu ibrer Linie gehörigen Eisenbahnverwaltungen, wobei jede der leuteren zur Stellung eines Antheils ihres ganzen Wagenparks nah Verhältniß ibrer Längenbetheiligung an der einen oder andern Linie verpflichtet ift.
3) Die von Militärtransporten beseßten Wagen gehen grund- säßlich vom Anfangs3punkte bis zum Ziel der Fahrt E wenn nicht Beschädigung oder Gefahr etwas Anderes bedingen. Abgesehen hiervon ist Wagenwechsel für Mannschaften in Zügen des öffentlichen Verkehrs und auf denjenigen Stationen zulässig, wo ein solher Wechsel für diesen Verkehr eintritt; außerdem in Militär-Lokalzügen zur besseren Ausnußung des Wagenparks; siehe auch §. 47, 3 Absag 3.
4) Die Militär - Eifenbahnbehörde sichert sih eine angemessene allgemeine Wagenreserve von den weniger beanspruchten Cisenbahn- verwaltungen. Zu diesem Zweck tritt sie mit dem Reichs-Eisenbahn- amt in Verbincung (§8. 14, 2), falls auf Bestände im Friedensbetriebe (8. 4, 3) befindlicher HBahnen zurücfgegriffen werden muß.
5) Die gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen wird durch Naturalausgleihung vergütet; foreit diefe nicht zureicht, ist von den die Wagen benutenden Eisenbahnverwaliungen Miethe zu zahlen. Die Kosien der Heranziehung von Wagen aushelfender Eifenbahn- verwaltungen trägt die Militärverwaltung nah dem Tarif, insoweit die Wagen nicht demnächst mit dem Transport Streken der aus- belfenden Verwaltung durchlaufen.
S. 02:
Wagen für bestimmte Zwecke. Einrichtung 2c. der Wagen. __ 1) Vie für Militärtrantporte zu stellenden Wagen müsen hin- ichtlich ibrer Veschaffenheit und Ausrüstung fo ausgewählt fein, wie es die Art des zu befördernden Trantports erbeisht; Profil und Radstand der Wagen, Länge des Zuges und Bedarf an Bremswagyen richten sih nach der Beschaffenheit der zu durhfahrenden Strecke.
2) Die Einrichtung der Wagen, sowie der Bedarf an Gegen- ständen zur Ausrüstung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und Pferden (K. L. G. §. 28, 1, A. V. 14, 1) und die Deckung dieses Bedarfs wird von den vereinigten Aus\{üssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisen- babnen, Post und Telegraphen festgesetzt. Das Reichs-ECifenbahnamt theilt diese letzteren Festseßungen den einzelnen Gifenbahnverwaltungen mit und überwacht deren Ausführung.
3) Das Nähere über Raumbedarf, Tragtraft, Ladeprofil, Zug- längen und Bremswagen ergiebt die Anlage [V.
4) Alle Wagen sind geceinigt und, je nah threr vorzängigen Be- nußung au desinfizirt zu stellen.
H Die Vorschriften im §. 14 des Bahnpolizei-Reglement3s über Beleuchtung der Wagen gelten au für alle mit Mannschaften (Pferde- wärtern) besetzten bedeckten Güterwagen. Die Einstellung der brenn- bereiten Laternen licgt derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, welchte die Wagen für die Fahrt hergicot und ausrüstet. Bedienung und Auf- frischung der Beleuchtung ist Sache derjeaigen Verwaltung, auf deren Strecken der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist. Auch muß leßtere Berwaltung etwa fehlende Beleuchtung herstellen, unter Vor- behalt des Nückgriffs auf die sonst hierzu verpflihtete Verroaltung.
6) Heizung der Personenwagen erfolgt wie im gewöhnlichen Verkehr; wird bei kalter Witterung die Bedekung der Fußböden mit Stroh nöthig, so wird dieses von der Militärverwaltung geliefert oder der Cisecnbahnverwaltung besonders vergütet.
S, 33.
i Wagen für Offiziere und Mannschaften.
1) Die Personenwagen I. und Il. Klasse follen nur von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Perfonen gleichen Ranges (eins{ließlih der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnebinung von
Assistenzarztitelen betrauten Unterärzte), indeß au3nahm3weise auch von Mannschaften und Unterbeamten benutzt werden. 2) Die Personenwagen 111. und IV. Klasse sind voruugweise für Mannschaften und untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solGen Wagen dürfen auch bedecktc Güterwagen von den Eisenktahn- verwaltungen gestellt werden. i 3) In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei, alle verfügbaren Wagenforten unter Verzicht auf eine vorschrifts- mäßige Ausrüstung zum Mannschaftstransport sich stellen zu lassen.
4) Im Uebrigen siehe §. 32. S
S
i Wagen und Züge für Kranke. ___ 1) Sißende Kranke werden in Perfonenwagen aller Klassen und selbst in bedeckten Güterwagen, — liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (eins{ließlich der Sitze E für das Pslegepersonal) wird, soweit dieselbe nicht von dec Millitär- verwaltung bewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen gegen Ver- gütung gestellt. 2) Kranfkenzüge werden mit Beachtung des §. 32 obne andere O aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen zusammen- gestellt. __3) Sanität8züge (Lazareth- und Hülfslazarethzüge) werden als besondere militärishe Formationen und nach militärischer Bestimmung mit entsprechender Beseßung und Ginrichtung zum Krankentransport gebildet. Die Anforderung der Wagen und sonstiger Ausstattung für Sanitätszüge erfolgt gemäß Kriegsleistungsgesezes §. 28, 3 und Aus- führungsverordnung 14, 3. | Die gestellenden Eisenbahnverwaltungen werden die Ausstattung der Züge auf Wunsch der Militärverwaltung nah Angabe und auf Kosten derselben übernehmen, jedoch ausschließlich der ceigentlihen Lazaretheinrichtung. 4) Die Zulassung von Sanitätszügen dexr feeiwilligen Kranken- pflege unterliegt militärischer Bestimmung. __) Andere Transporte als Lazarethbedürfnifse und Lazaretb personal dürfen auf Lazaretl)zzüge nicht angewiesen werden.
S. 3D. Wagen für Pferde und für Schlachtvieh.
1) Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter- oder Viehwagen benußt. Offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden dürfen nur aushülfsweise dazu gestellt werden. Die den Transport regelnden Militärbehörden können die offenen Wagen ab- lehnen, in geeigneten Fällen aber auch nach ihrem Ermessen die Ge- stellung solher Wagen fordern. 2) Bei Truppentransporten auf oder nah dem Kriegs\chauplaße wird grundsäßlich die Ausrüstung der Pferde mit den leßteren in dem- selben Wagen befördert. Müssen in anderen Fällen ausgerüstete Pferde in offenen Wagen verladen werden, so bat die Eisenbahn- verwaltung Planen zur Bedeckung der Pferdeausrüstung zu stellen. 3) S{lachtvieh wird möglichst in Vieh- oder offenen Güter- wagen, nöthigenfalls in bedeckten Güterwagen befördert. Nach Bedarf ist für Sonderung der in einein Wagen untergebrachten Thiere (durch Einsetzwände, Gi1ter, Bäume) zu sorgen.
4) Im Uebrigen fiche §. 32.
F § 36. Wagen für Geschüße uud Fahrzeuge, Belagerungstrains und anderes Militärgut.
1) Zum Tranèport von fahrbaren Geshüßen und von Fahrzeugen find offene Waçen ohne Borde, mit umgelegten Borden oder niedrigen
1) Militärtranëporte in den Zügen des öffentlißena Verkehrs benugzen den in diesen verfügbaren Wagenraum. Jst die Einstellung |
Randleiften, erforderlichenfalls mit Schußdecken, zu verwenden.
den Truppen mitgeführt werden, darf dec freie Waenraum neben oder unter denselben zur Unterbringung anderer Gegenfünde, als des Zu- behöôrs dec Geschütze und Fahrzeuge selbst, des zum\bladen geeigneten Nothrampenmaterials (8. 37, 13) und des Gepät der zur Aufsicht fommandirten Mannschaften, niht benußt werden.
Dagegen ist in den übrigen Fällen die durch Gechüßtze und Fahr- zeuge nicht beanspruchte Tragkraft der Wagen dur Viladen sonstiger Gegenstände auszunuten.
3) Leere Fahrzeuge, welche auf Verlangen der Militärbehörde au mit abgenommenen Deichseln und Rädern zu verladen sind, werden auf offenen Wagen, erforderlichenfalls mit Scuyßdecken, befördert.
4) Nicht mit Sprengladung versehene Geschosse, — "oweii solche nicht na besonderer Bestimmung in bedeckten Güterwa@en unterzu- bringen sind — grobe Maschinen, s{chweres Eifen- und Schanzzeug, Holzwerk und dergleichen der Feuersgefabr niht untecliegeide Stücke werden möglihst in offenen Wagen, erforderlihenfalls nit Schutz- deken, verladen.
5) Verpflegungsmittel, Heeresbedarf an Bekleidung, Ausrüstung aller Art sind in bedeckten Güterwagen oder in offenen Güerwagen mit Schußtzdecken zu verladen.
In Betreff der Verladung von Sprengstoffen und Muiitions- gegenständen siehe 8. 48 und Anlage RI.
6) Ungepreßtes Heu, Stroh und dergleichen \perrige Güter sind in der Regel von der Versendung mit der Eisenbahn auszuschliezen.
7) Die Festsezungen darüber, in welchen Fällen die Tragkraft der Wagen nicht voll au3geautt werden darf, find in der Anlage IY. getrofsen.
_BT. Ladestellen; Material zu Nothrampen.
1) Die Anordnung der Ladestellen für diejenigen Militärtransporte, welce innerhalb des dem öffentlihen Verkehr dienenden Fahrplans zu bewegen find, haben die Eisenbahnverwaltungen unter eigener Ver- antwortung für den pünktlichen Fortgang des Ladegeschäfts zu treffen.
2) Die Anordnung der Ladestellen für die im Betriebe nah dem Militärfahrplan zu gewärtigenden Militärtran8porte ist von den Gisenbahnverwaltungen nach den Angaben der Militär-Ei'enbahn- behörden vorzubereiten und tim Bedarfsfalle auszuführen.
3) Die Militär-Eisenbahnbehörden sind befugr, für bestimmte Zwecke die Herrihtung von Ladestellen dur die Eisenbahnverwaltungen oder durch militärische Kräfte mit Benußung der auf den Stationen vorhandenen Einrichtungen und Plätze im Benehmen mit den Eisenbahn- verwaltungen vorzubereiten und nach Ausspruch der Mobilmachung anzuordnen. Die Vergütung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Kriegsleistung3geseßes.
4) Sind Truppenzüge und Züge mit Krieg3material oder anderem Militärgut auf derselben Station gleichzeitig zu be- oder entladen, fo find für jede der beiden Zuggaltungen besondere Ladestellen zu be- stimmen.
5) Ladestellen für Truppen- oder andere Transporte, welche zusammengehörige Mannschaften, Pferde u. \. w. umfassen, sollen für alle Tran8porttbeile zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Geleise angewiesen werden.
6) Die Anlage V erläutert die Einrichtung der Ladestellen unter verschiedenen Vorausfseßzunzen und für bestimmte Zwecke.
7) Die Eisenbabnaverwaltungen haben das Ein- und Ausladen \{chwerer Gegenstände (Geschüßrohre u. dergl.) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen, sowie der an anderen Orten verfügbaren fahrbaren Krahne und Hebezeuge und des zu deren Bedienung erfor- derlichen Personals zu erleichtern. 8) Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle mit Lauf- brettern und Ladebrücken für da3 gleiwzeitige BVe- oder Entladen der größten laderecht aufstelbaren Wagenzahl zu verseben. 9) Zum Ein- und Aussteigen sind, wo Perrons oder Auftritte fehlen, Trittstufen an die nicht mit Trittbrettern versehenen Mann- shaftéwagen zu stellen. 10) Die Ladestellen sind bei Dunkelbßeit von den Eisenbahn- verwaltungen zu beleuhten, und zwar, wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hochstehenden Laternen (Betr. Regl. Anlage D 1, 4, ¡weiter Absatz). 11) Die im Bereich der Station liegenden Zugänge zu den Lade- stellen sind von den Eisenbahnverwaltungen nah Eintritt der Mobil- machung in Stand zu seßen und zu unterhalten, auch mit Wegweisern zu verschen und zu beleuchten. 12) Die Aufstellung8plätze für Truppen und Fahrzeuge werden auf den verfügbaren Räumen der Stationen oder doch in deren un- mittelbarer Nähe von den Babnhofs-Kommandannten und den Militär- befeblshabern im Verein mit dem Stations8vorsteher gewählt. 13) Ieder Zug mit Truppen der Feldarmee wird, zum Bau von Nothrampen durch die Truppe, aus3gestattet mit:
) ( Ï
10 8 | Kreuzhölzern,
24 Bretttafeln,
20 Klammern.
Auf dieses Material kommt das gleichartige Material in An- rechnung, welches von der Eisenbahnverwaltung zur Ausrüstung der für Mannschaften, Pferde und Fahrzeuge bestimmten Güterwagen des Zuges zu liefern ift (§. 82, 2). Das, abgesehen von der letzteren Aus8rüstung, erforderlihe Material für Nothrampen ist von der Eisenbahnverwaltung auf Kosten der Militärverwaltung zu E C OLS L o 38, Verpflegung auf den Anhaltepunkten. 2 Die von den Eijenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr getroffenen Vorkehrungen zur Verpflegung sowie zur Be- friedigung der Bedürfnisse während der Aufenthalte auf den Stationen dienen auch den Militärtransporten. Für Massentransporte werden außerdem besondere Vorkehrungen getroffen. 2) Den Eisenbahnverwaltungen werden von den Militäc-Sisenbahn- behörden diejenigen Stationen bezeichnet, welche voraussichtlich für Militärtran8porte als Verpflegungs-, Marketenderei- oder Tränk- stationen bestimmt werden. Die Eisenbahnverwaltungen wirken bei der Vorbereitung der Einrichtungen an diesen Stationen mit in der Wabl des Platzes und der allgemeinen Anordnung der betreffenden Anstalten. 3) An den Verpflegung8-, Marketenderei- und Tränkstationen werden die Kriegs-VerpflegunasLanstalten, Marketendereien, einfachen Tränkanstalten u. \. w. nah militärischer Vorschrift eingeri{tet. Die Eisenbahnverwaltungen gewähren dazu den verfügbaren freien Naum, sowie zeitweise etwa entbehrlihe Gütersuppen oder dergleichen. Die Ausführung der Einrichtung erfolgt in der Regel Seitens der Militär- verwaltung und jedenfalls auf deren Koslenz die Militärverwaltung theilt der Eisenbahnverwaltung mit, wem die Ausführung übertragen ist. 4) Wo besondere Kriegs - Verpflegung3anstalten nicht angelegt werden, gewährt und bezeichnet die Eisenbahnverwaltung den zur Aus- gabe der Speisen, sowie für den Aufenthalt der Speisenden erforderlichen Raum; zu leßterem Zweck dienen Wartesäle (Offiziere und Gleich- berechtigte in solchen 1. und 11. Klasse, Mannschaften in folchen III. und IV. Klasse) oder verfügbare Schuppen und Hallen. Im Nothfalle wird in den Wagen gespeist. 5) An den Verpflegungs8-, Marketenderei- und Tränkstationen haben die Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menscen und Thiere erforderlichen Wasjers (Trink-, Tränk- und Waschwasser) Sorze zu tragen. Da3 Wasser ist, wenn es den eigenen Brunnen oder Leitungen der Eifenvahnverwaltung in ausreichendem Maße nicht ent- nommen werden kann, von der leßteren nöthigenfalls mittelst beson- derer, auf Kosten der Militärverwaltung zu treffenden Veranstaltungen herbeizuschasfen. Trinkbeher und Tränkeimer stellt die Eisenbahn- verwaltung; derselben liegt auch ob, für Bewegung des Tränkivassers längs der haltenden Züge, sowie auf Ansuchen der Militärbehörde in der heißen Jahreszeit für Zureihung srishen Trinkwassers an die
Wagen zu sorgen.
2) Wenn Geschüße und Fahrzeuge marschmäßig ausgerüstet von
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
34.
1°
Berlin, Mittwoch, den 9. Februar
S7
(S(lu5 aus der Ersten Beilage.)
E) Die Eisenbabnverwaltunzen haben auf ihren Stationen die Verpflegungsanstalten, Marketendereicn und Tränkanitalten “nebst ihren Umgebungen, sowie die Latrinen gehörig retngen, destnfztren und beleutten zu lassen A
7) Dem Ermessen der Eisentabnverwaltungen bleibt überlassen, ob auf den Stationen Raum zur Einrichtung von Erfrifhungsftellen aus freiwilligen Beiträgen anzuweisea it, fofern die Militärbehörde sich mit der Auêwabl der Stationen einverstanden erklärt hat. Im Interesse des Dienstes liegt cs, die Eröffnung solcher EGrfris{ungs- tellen nur an Verpflegungé- und Tränkstattonen und einzelnen, _einen längeren Aufenthalt der Militärtransporte aus Betriebsrückstcten bedingenden Stationen zuzulassen. ] .
S Werden regelmäßig verkehrende größere BVichzüge eingerichtet, fo wecden die für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Viebtränk- stationen benutzt, oter ähnlihe Einrichtungen an geeigneten Stationen auf Erfordern und für Rechnung der Militärverwaltung von den Eisenbabnverwaltungen hergestellt.
§. 39. : Ginri{tungen für den Etappendienst _ -
1) Zur Vereirfachung des Militärverkebrs zwischen „Feldarmiece und Hinterland werden auf den Haupt-CEisenbahnstraßzen die Lrans- vorte nah militärisher Anordnung möglichst in ge!chlcssene Züge zusammengefaßt. Diese Regelung erfolgt, und zwar: i
a. in den heimishen Bezirken für alle abgehenden und anlangenden Transporte an den Etappen-Anfangsorten, N S
b. nabe tem Kriegs\chauplaze für allen Naschub von Deeres- bedürfnifsen zur Feldarmee an den Sammeslttattonen, _
c. auf dem Kriegsschauvlate für alle anlangenden und abgehenden Tranéporte an den Etappen-Hauptorten mit zugehörigen Kranfken- sammelftellen. S — i
2) Etappen-Anfangsorte und Sammelstationen rückwärts der Uebergangsstationen (S. 4, 3) werden im Einvezcnehmen mit dem Reichs-Eiienbahnamt (§8. 14, 2) bestimmt. e
Für derartige Zwecke sollen thunlicst Bahnknotenpunkte, jeden- falls aber solche Bahnhöfe oder Haltestellen ausgewählt werden, welche durch Einrichtung, Lage, Verbindung mit Land- und Waß)ferwegen, sowie dur ihre Umgebung die Bewältigung des zu erwartenden VBer- fehrs, inébesondere au die Ordnung und, foweit nötbig, die Unter- bringung der Truppentheile, des Materials und der sonstigen Güter erleicbtern. : : :
3) Die Aufgaben eines Etappen-Hauptortes können auf mebrere Stationen vertbeilt werden. Wo die Gtappenbehörden Kranken- \ammelstellen oder Uebernahtungsräume für Kranke einzurichten haben, können bierfür auf den Stationen für den Bahndienîtt entbehrlice Räume benutzt werden. Die Eisenbahnverwaltung wird im Falle dauernder Jnansvruhnabme solcher Räume nah Maßgabe der Be- timmungen im §. 14 des Kriegsleistungsgesetzes (A. V. 7) entschädigk.
4) Die Einrichtung der Sammelstationen erfordert in der egel umfassendere Anlagen auf oder an den Stationen. Die Eisenbabn- verwaltung wird durch die Militär-Cisenbdahnbehörde zu den vor- gängigen Ermittelungen bezüglich dieser Einrichtungen zugezogen, von deren Feststellung benachrichtigt und zu deren Ausführung unter Bor- bebalt der Vergütung der Kosten nach Maßgabe des Kriegsleistungs- gesetzes aufgefordert. Findet sie sich hierzu nit bereit, jo wird, fe nur entschädigt für die Ueberlassung von Gebäuden und Pläßen (F L G. &, 14), sowie von mechanischen Hülfémitteln (K. L. G.
98 3), für die Uebernahme des Rangir- und Fahrdienttes im inneren
Betriebe der Sammelmagazine, für die Herstellung neuer Gelei!e, soweit eigene Zufuhr- und Ladegeleise an Magazinen u. 1. w. erforderlich werden, und für die auf Erfordern der Militärbehörde erfolgte Ge stellung verfügbarer Kräfte zum Ladedientt. Die Bewegung der Wagen und Züge zu Und von den Magazinen und Ladestellen der Sammelstation liegt der Eisenbahnverwaltung b, 5») An den Sammelstationen werden die mit Vich für die Ma- gazine ankommenden, sowie die von Vieh- und Pferdetransporten nach dem Kriecas\chauplaßze wieder zurückkehrenden Wagen mit ihrer ge- fammten Ausrüstung von der Eisenbahnverwaltung nach den beste* henden allgemeinen Vorschriften gegen ‘tarifmäßige Vergütnng für Rechnung der Militärverwaltung gereintgk und debinfizirt (S. 45, 5). Fehlt an einer Sammelstation der erforderliche Raum, o kam die Militär-Cisenbahnbehörde die aushülfeweise Mitbenußung anderer nabe liegender Stationen anordnen. E Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion an den Lade- stellea, dea Viehhöfen u. f. w. innerhalb der Sammelstation wird seitens der Militärverwaltung bewirkt. _—- | 6) Die vorstehend unter Nr. 4 gegebenen Vorschriften gelten tn gleicher Art für die auf oder an den Stationen einzelner Etappenorte einzuri{tenden Magazine und Depots der MilitärbehLrde. Vierter On Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden, Fahrzeugen u. ?, w. 8. 40. : - Norbercitung des Einladens. Uebergabe der Wazenausrüstung an i den Tranéportführer. : — 1) Nach der Anmeldung (S. 26) läßt die absendende Piilitär- bebörde dur eincn Beauftragte: die näheren Anordnungea für Ein- laden und Abfahrt des Transports mit dem Vorsteher der Anfangs- tation — eventuell unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten (8. 18) — verabreden. Gehen mehrere Transporte von verschiedenen Truppentheilen auf Grund einer Anordnung von demselben Orte mit demielben Zuge ab, fo ist die Abrede für alle diese Transporte durch einen Beauftragten zu übernehmen. : 9) Die Eitenbahnverwaltung ertheilt auf Grand der Anmeldung (8. 26) dem Vorsteher der Anfangsstation die zur Annahme und Ab- fertigung des Transports etwa ‘noch erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) Beamten zur Letkung des bezüg- lihen Dienstes auf dieser Station. — 4 e 3) Die Ladezeit ist nach Maßgabe der Zusammenfeßzung und Stärke des Transports einerseits und der Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeeinrichtungen andererseits möglichf\t kurz zu bemessen. 4) Die Eisenbahnverwaltung hat dafür zu 1orgen, daß mit den vorhandenen Ladeeinrihtungen cin geschlossener Militärzug a. mit Fußtruppen innerhalb einer Stunde, — b. mit Kavallerie oder Feld-Artillerie innerhalb zwei Stunden, c mit Trains und Kolonnen innerhalb drei Stunden vor der Abfahrtszeit verladen werden kann. S 5) Die Transporte oder deren nah einander zu verladende Theile haben pünktlich zur A Ry der Station auf dem an- wiesenen Ausstellungsplate einzukresfen. f R) Wo l die Lilien Verbältnisse und Ladecinrichtungen ge- statten, soll der Zug oder Zugtheil fahrbereit und geschlossen an der Ladestelle halten, wenn die ersten zu verladenden Transvorttheile eintreffen. E E 9 Sind in Folge der Ladeeinrichtungen Mannschaften, Pferde und Fahrzeuge für denselben Zug an getrennten Stellen zu verladen, so muß die Reihenfolge der Einladung und der Bereitstellung der Wagen an den einzelnen Ladestellen derart geregelt werden, daßz die beladenen Wagen auf dic einfacste, mindest zeitraubende und sicherste Weise in der für den abzulassenden Zug oder Zugtheil angemessenen Ordnung zusammengeschoben werden können.
|
3) Der Station8vorsteber oder der das Einladen leitende Be- triebsbeamte übergiebt in Gegenwart des Zugführers, bei einzelnen Wagen in Gegenwart des Schaffners, dem Transportführer oder dem mit der Uebernahine beauftragten Offizier die Ausstattung der für den Transport bestimmten Wagen. : E i
9) Das Nähere hbieruber enthält die Anlage VI, deren Be- stimmungen bei allen Militärtransporten entsvrechend zu beachten 1nd.
& 41. Einladen. e e :
1) Das Heranschaffen der Eisenbahnwagen an die Ladestellen licgt der Eisenbahnverwaltung ob, und zwar auch dann, wenn es erst w3bhrend des Einladens nah und nach erfolgen fann. A
9) Das Einladen der Fahrzeuge, Pferde, Sättel, des Geväcks u. f. w. liegt dem absendenden Truppentheil unter Mitwirkung des Eisenbahaperfonals ob. -
3) Der Stationsvorsteher theilt dem Transvortführer (dem Babnhofs-Kommandanten, §. 18) mit, daß die Wagen zum Einsteigen bereit stehen, und welcher Weg zu denselben zu nehmen it.
4) Das Einsteigen der Mannschaften errolgt aur militärischen Befel;l, mit größter Stille, Ordnung und Swhnelligkeit. _
5) Auf den Maschinen, den Tendern, den Schaffnerfigen, den offenen Wagenvorplätzen, den Wagentritten und Wagendecken, sowie in den Diensträumen des Zugpersonals dürfen weder Mannschaften noch Offiziere Play nehmen. _ ,
Bei Fahrten in der Nähe des Feindes bestimmt der Transpork- füßbrer na Verständigung mit dem Stationsbeamten oder dem Zug- fübrer, ob ein Offizier oder Unteroffizier auf der Lokomotive oder bei dem Zugführer mitfahren foll (Bahnp. Regl. § 38). S
Bremsersite, die nicht von Bahnbeamten betet werden, mu}}en an den von Kriegsgefangenen benußten Wagen mit Posten deset werden, um jede Handhabung der Bremsen außer dur das allein hierzu befugte Bahnpersonal zu verhüten. : :
6) Näbere Vorschriften über das Einladen find in der Anlage VI1I enthalten.
Q 4 Abfahrt; Verhalten während der Fahrt und Halte.
1) Der Stationsvorsteber ift verantwortlich für die rehtzeitige Abfahrt und giebt das Zeichen dazu. Der Bahnhofs-Kommandankt, sowie der Transportführer haben ihre Anordnungen îo zu treffen, daß militäriscerseits feine Verzögerung der Abfahrt veranlaßt wird; n feinem Falle sind sie ermächtigt, eine Verschiebung der Abfahrt zu fordern. : — i :
2) Für die Innehaltung der Fahrzeiten und die Sicherheit des Zuges sind der Zugführer und das ibm unterstellte (Fisenbahnverfonal ibrer Behörde verantwortlich. i i E
3) Hält ein Militärzug aus irgend welhem Grunde auf [reter Strecée (Betr. Regl. §. 18; Bahnp. Regl. §. 49), 10 theilt bei voraussihtli&ch mehr als 5 Minuten Dauer des Aufenthalts der ZUg- fübrer dem Transvort7ührer den Anlaß und die voraussichtlihe Dauer des Halts mit. A E / :
4) Zum Auësteigen an Anhaltepunkten dient im Allgemeinen die für den“ öfentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Eine_ andere Aus- steigestelle ist, wenn es die Lage der Verpflegungs- und Tränkanstalten oder andere besondere Verhältnisse erforden, an den fur Militärzüge benutbaren Geleisen zu bestimmen. Das Ueberschreiten von ander- weit während des Haits befahrenen Geleisen ist dabei au8zuschließen.
Die Feststellung der Auss\teigestelle ecfolgt dur den Bahnhofs- Kommandanten im Benehmen mit dem Stationsvorsteher oder dur den Letzteren allein, wenn ein Bahnhofs-Kommandant auf der Station niht vorhanden ift. _
5) Der Aussteigeplaß ift von der (Fifenbahnverwaltung tn erfenn- barer Weise abzugrenzen und abzuschließen, auch bet Dunkelheit zu erleuchten. — e
6) Sobald der Zug am Aussteigeplaßze bält, öffnet der Schaffner die na demselben führende Thür des vom Transportführer denußken
Wagenraumcs und lagt die Dae des Aufenthalts an. Bei Militärzügen macht diese Angabe der Stationsvorsteher (Betr. Regl. O E E
7) Offiztere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der
von den Schaffnern bezeichneten Seite nicht aussteigen, au die nah der anderen Seite aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Ste durfen nit in den Wagenthüren, auf den Tritten oder zwischen den Gelei?en steben bleiben und haben sih von der nah außen belegenen Schiene eines Geleises mindestens einen starken Schritt weit entfernt zu halten.
8) Den Weisungen der Cisenbahnbeamtien bezüglih des iFret- macbens der Geleise, der Innehaltung der Grenzen des Aussteige- platzes, der Erhaltung der freien Bewegung innerhalb desselben, der Ordnung und Rube in den Stationsgebäuden, 1owte des Zeitpunkts zum Wiedereinsteigen ist Folge zu geben. : :
9) Der Stationsvorsteher theilt dem Bahnhofs-Kommandankten oder direkt dem Transportführer eines Militärzuges mit, wann wieder eingestiegen werden muß, in der Regel fünf Minuten vor der Abfahrt. Kleinere Transporte folgen dem im öffentlichen Berkehr gegebenen Zeichen zum Einsteigen (Betr. Regl. §. 19). . In beiden Fällen muß das Einsteigen s\ofoct angeordnet und icnell mit möglichster Stille ausgeführt werden (F. 41, 4).
10) Das Nähere über die Fahrt der Militärtransporke enthält die Anlage VIII.
S 49, i S Ausladen der Züge und Räumen der Bahnhöfe und Haltestellen.
1) Anbäufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Aus- ladestellen sind zu vermeiden. Die Militär-Cisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen, sowie die Transportführer mühen alles aufbieten, um ihrerseits den glatten und raschen Verlauf der Aus- adungen zu sicbern. S N Mit Zügen des öffentlichen Berkehrs beför erte Militär- transvorte steigen und laden an den gewöhnlichen Perrons, Labe- rampen und Bühnen, oder an Hülfsrampen aus, -
3) Einzelne Militärzüge sind auf Stationen zu verweisen, deren Geleiscentwickelung die Aufnahme eines solchen U geschlo}]en oder getheilt — crlaubt. Sie können die fur den öffentlichen Verkehr bestebenden Ladestellen benußen; indeß darf die Eisenbahnverwaltung im Interesse des Betriebes besondere, dem öffentlichen Verkehr ent- zogene Ladestellen anweisen, anderer]etits aber auch die Militärbehörde oder der Transportführer die Abschließung vom öffentlichen Verkehr im Interesse der Disziplin fordern, — i
4) Massenausladungen find grundsäßlih auf solche Stationen zu legen, auf welchen die ankommenden Züge geschloffen an die Ladestelle gebraht werden können. In der Regel ist die Benußung und Bor- bereitung besonderer Ladestellen (S. 37, 9) nöthig, und die Ausladung auf benachbarte Stationen zu vertheilen. i E
5) Findet eine getrennte Ausladung von Marnschaften, Pferden und Fahrzeugen statt, so fährt der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze für die Mannschaften E a
6) Für das Ausëladen u. 1. w. gelten finngemäß die Deitim- mungen der 8. 42, 5 bis 8, 40 und 41. S,
0) D Frangport hrer hat dafür zu forgen, daß die Station sobald wie möglich freigemaht wird, : N L O Der D fder darf einen weiteren Militärzug behufs Ausladung von einer Nachbarstation nur dann annehmen, wenn die Raumverbältnisse die sofortige Ausladung eines zweiten Zuges oder
dessen vorläufige Bergung ohne Sperrung der Geleise gestatten.
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9) In Nothfällen (bei Betriebsstokungen, Unfällen, Störung des Betriebes) fann cs nôthig werden, Truppenzüge aus! freter Strede ¿u entladen (Bahnp. Reg!l. §. 49.) y N “ 10) Das Nähere über vorstehende Maßnahmen enthält die An- lage IX. Wegen Feststellung von I,
E A A 7 ol R 52 Sachveschädigungen siehe auch §. 93, 1 2
J. 4 Zugverspätungen und Unfälle. y , 1) Wenn Zugverspatungen oder Unfälle eine erhebliche Störung der angesetzten ahrt vorausschen lassen, haken die Bahnhofs- 1 Stationêvorsleber) unverzüglih die zu
Kommandanten (event. die ständige Linienkommandantur z ad
2) Bis zum Eingang anderwetkl seitigen vorgeseßten Stellen oder der Bahnhofss-Komman stellung des Thatbestandes und zur neten Maßnahmen unter s{leuniger Stationen zu treffen.
3) Bei Massentranévorten
J vorte solche Ausfkunftsmittel Lauf der nachfolgenden Trans wird. Zur Nachfübrung z verfügbare ZU nehmen. : : -
4) Bedeutecnde Unfäile find Seitens (event. der Stationsvorsteber) aud babntwesens, beziehungsweise nach desselben in den §S. 15 und 16 gegeden Be / der Cisenbahn-Abtheilung des Königlich preußen großen vertretenden Generalstabes zu melden.
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S. 49. Reinigung und Nückführung d Wagen, Wied wendun De 1) Die entladenen Wagen der Rückführung auf ihre Lauffähigkeit nahzusehen. Die * ung kann auf einer anderen Sla- tion stattfinden, sofern dies von der Cifenbahnverwaltung der &nd- station oder — bchufs Hinderung von Stauungen bei Massentrans- vorten — von der Militär-Eisenbahnbehörde für nothwendig erachtet wird. Die Eisenbahnverwaltung darf die Prüfung jedoch nur auf! eine andere Station ihres eigenen Berwaltungsbereichs Ub 9) Die Reinigung und Desinfektion der zum Tra! 01
Pferden und Vieh benußten Wagen regelt sich na den è gelten- den allgemeinen vom Reich (Gesel vom 25. «edruar L MNetchs Geseubl. S. 163 —, Bekanntmahung vom_ 20. Junt 1886 — Centralbl. für das Deutsche Reih S. 200}. —) Und von den
(7 t E ALE 0M SPR Att 15 betheiligten Landesregterungen erla!1cnen Bestimmungen.
Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug die Eisenbahnwagen und die denselben gehörigen Gerät! er- jenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Vereich die &ntladung der Wagen stattfindet. Erfolgt die Letztere 1m Auslande, so 1st zur Ves
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infektion diejenige deutsce Eisenbah1 g verpslichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet zuerit berührt wird (8. 2 Abs. 1 des Geseßes vom 25. Februar 186). 3) Ist bei Massentransporten nach Lage der Verhältnisse cine vollständige Durchführung des allgemein vorge!riebenen Desinfektions- verfahrens nicht möglich, fo kann, fofern fich unter den zuleßt in den betreffenden Wagen beförderten Thieren eine übertragbare Seuhe nicht gezeigt hat, cin vereinfachtes Verfahren, welches nach Möglichkeit dem allgemein vorgeschriebenen Rerfahren anzunähern ist, angewendet werden.
(3 stud jedo in einein solchen Falle die vom Kriegs]{chauplaße über die Sammelstationen zurücffehrenden Wagen an die!en Stationea oder in deren Nähe und die ihren Nüklaur anderwärts nehmenden Wagen von der empfangenden Verwaltung nochmals einem vollitan- digen Desinfektionsverfahren zu unterwerfen. S
“ Müssen Wagen, welche bei Militärtransporten mit Pferden beladen waren. unmittelbar wieder zu solchen Transporten für die Militärverwaltung benußt werden, fo fann die Desinfektion ausgesetzt werden, folange dieselbe ohne Störung für die schnelle und prompte Ausführung der Transporte niht mögli 11. :
4) Cine Desinfettion der zum Krankentransport benußten Wagen ist, falls fie militärischersetits für erforderlich erachtet wird, auf Grund einer \riftlihen Anordnung der Kommandantur detjenigen Bahn- bofes, auf welchem die Wagen verbleiben, von der Eisenbahn- verwaltung gegen Erstattung der Kosten auszuführen.
5) Die entladenen Wagen kehren mit threr Aus
sätlih in den Bereich der absendenden Verwaltung oder der (Agen thümerin auf demsclben Wege zurück, welchen der beladene ckbagen innegehalten hatte. Die Militär-Cisenbahnbehörden regeln diejen Rücklauf der entladenen Wagen und find befugt, unter de]onderen Umständen — zur Vermeidung von Stockungen, zur Erhaltung der
Leistungsfähigkeit gewisser Strecken und zur alsbaldigen Wieder- verwendung der Wagen für den Maÿ/sentransport - den rüfebrenden Wagen einen anderen Lauf anzuweisen, als der beladene Zug inne- gehalten hat. Die Anweisung hierzu hat jedesmal \chriftlich oder legravhisch zu erfolgen.
U eine Verwaltung innerhalb ihres Gebiets Wagen von dem ersten Wege ab, so kann fie L N dafür nicht bean)pruchen.
6) In der Regel werden die rückfehrenden Wagen den berechtigten Verwaltungen an den Eingangsstationen ihres Betriebsbercicbs zur freien Verfügung zurückgegeben. In Fällen außerordentlichen Bedarfs ind jedoch die Militär-Eisenbahnbehörden ermächtigt, S
a. die Wiederverwendung der von Militärtran8porten zurück- febreuden Wagen und die hierzu erforderliche Umbildung der ZUge au! den dazu geeigneten Stationen anzuordnen ; i -
b. die zeitweilige Bereithaltung von Lokomotiven, Tenderna und Wagen zur Fahrt zu verfügen. i Hs 7) Die rückehrenden Wagen können innerhalb der etwa na Nr. 5 und 6 vorgeschriebenen Fahrtrichtung und Fahrtdauer sowohl zu Militär- tranévorten, wie für den ôffentlihen und den Dienstverkehr der Ci]en- babnverwaltungen auëgenutzt werden. S i:
8) Sanitätszüge werden nah der Ausëladung guf besondere An- ordnung der zuständigen Militärbehörden weikerge)endet und dürfen bei der Rückkehr nah dem Kriegsschauplaßtze ausnahmêwei]e zur Mit- führung von Lazarethbedürfnissen benußt werden (Î. 54, 9). _Hülfs- Lazarethzüge werden, infofern nicht ihre Umwandlung in 1tändige Lazarethzüge von der Militärbehörde angeordnet wird, gleihwie die Krankenzüge, in der Regel jedesmal nach Abgabe der lTetten Kranfen aufgelöt. Die Wagen werden gereinigt und derjentgen Cisenbahn- verwaltung, welche die Wagen gestellt hat, zugeleitet; ein oder einige Wagen derselben werden jedoch erst zur Nückführung der Lazaretb- ausrüstung des Zuges nach demjenigen Orte benußt, an welchem die leßtere zunächst gebraucht wird. Diese Vorschriften finden auf einzelne,
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¡u Kranfkentransporten benußte Wagen sinngemäße Anwendung. Fünfter Abs@Gnttt. Beförderung von Militärgut. S. 46.
Begriff des Militärguts. L 1) Militärgut find alle Kriegsbedürfniße, welche den Eisenbabn- verwaltungen von den Militärbehörden oder deren Vertretern zur
Beförderung übergeben werden. S H 9) Die Militärbehörden oder deren Vertreter dürfen als Militär- gut nur folches Gut zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeben,
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