1887 / 40 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Feb 1887 18:00:01 GMT) scan diff

i l ä 4 4

Berat t A

Deutscher

Das Abonnement beträgt vierteljährlih 4 4 50 9. Alle Post - Anstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Post- Anstalten auh die Expedition

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

SW., Wilhelmftraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 K.

M

* Se. Majestät der Kaiser und König leiden an Schnupfen und deli und sind dadurh gehindert, das Zimmer zu verlassen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem General-Lieutenant z. D. von Alten, bisher Kom- mandant von Danzig, den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse; dem bisherigen Ober- und Corps-Auditeur des XIV. Armee-Corps, Geheimen Justiz-Rath Freiherrn von Gillern, den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse; dem emeritirten katholishen Hauptlehrer, Organisten und Küster Giesmann zu Groß-Tinz im Kreise Nimptsch den Adler der Jnhaber des Königlihen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie dem Fabrikmeister Friedrich Blech zu Hasserode im Kreise Wernigerode das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

Der Rechtspraktikant Cullmann in Mey ist zum Kaiser- lihen Notar im Landgerichtsbezirk Mey, mit Anweisung seines Wohnsißes in Remilly, ernannt worden. :

Der Ober-Landesgerichts-Rath Sauter in Kolmar ist

gestorben.

Königreich Prenßen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den bisherigen außerordentlihen Professor Dr. Paul Albert G raw1y in Greifswald zum ordentlichen Professor in der medizinishen Fakultät der dortigen Universität zu ernennen; und

dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Berlin, Dr. Adolf Wagner, den Charakter als Geheimer Regierungs-Rath zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

die von der Königlichen Akademie der Wissenschaften in Berlin vollzogene Wahl des Archiv-Raths Professors Dr. Ma x Lehmann daselbst und der ordentlihen Professoren in der Se Fakultät der Friedrih-Wilhelms-Universität zu erlin, Dr. Eduard Sachau, Dr. Gustav Shmoller, Dr. Julius Weizsäccker und Dr. Wilhelm Dilthey zu ordentlihcn Mitgliedern der philosophisch-historischen Klasse der Akademie zu bestätigen.

Auf den Bericht vom 19. Januar d. J. will Jh hierdurch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihe, zu deren Aufnahme der Kreis Tost-Gleiwiß durch das Privilegium vom 10. Fuli 1881 ermächtigt worden ist, gemäß dem Kreis- tagsbeshlusse vom 26. November v. J. von vier auf dreicinhalb Prozent herabgeseßt werde. Alle sonstigen Bestimmungen des vorerwähnten Privilegiums, insbesondere auch hinsihtlih der Tilgungsfrist, bleiben unberührt.

Dieser Erlaß is nah Vorschrist des Gesezes vom 10. April 1872 (Ges.-S. S. 357) zu veröffentlichen.

Berlin, den 26. Januar 1887.

Wilhelm. von Puttkamer. von Scholz.

An den Minister des Jnnern und den Finanz-Minister.

Privilegium egen Ausfertigung auf den Inhaber lautender An- Lei esheine der Stadt Uerdingen, Regierungsbezirks Düsseldorf, im Betrage von 509000 Neichsmark.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von der Stadtverordneten-Versammlung zu Uerdingen am 14. April, 18. Mai und 10, November 1886 beschlossen worden, zur Tilgung vorhandener Gemeindeshulden, zur Ausfühcung von Werftbauten, sowie zu sonstigen gemeinnützigen Anlagen eine Anleihe von 500000 Reichsmark aufzunehmen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Stadtgemeinde, «jtt diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von fünfhunderttausend Mark ausstellen zu dürfen“, da sih hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des S. 2 des Gesctes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihe- scheinen zum Betrage von 500000 Reichsmark, in Buchstaben fünfhunderttaufend Mark, welche in Abschnitten von 1000, 50.) und 200 Mark Reichêwährung nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nah dem festgestellten Tilgungsplane mittelst Verloosung vom Jahre 1888 ab mit jährlih wenigstens cinem und einem viertel und höchstens fünf Pro- zent des Kapitalbetrages der autgegebenen Anleihesbeine unter Zu- wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu

tilgen sind, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung crtheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 J. Inserate nimmt an:

und Königlich Preußischen Staats - Anzeigers

eichs-Anzeiger

die Königliche Expedition

des Dentschen Reichs - Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

1887.

jeder Inhaber dieser Anleihescheine die-daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Ueber- tragung des Eigenthums verpflichtet zu fein.

Durch vorstehendes O ‘welches Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen, wird f ‘die e riedigung der Jnhaber der Anleihescheine cine Gewährleistung Seitens des Staats nit über- nommen. De lens unter Aas HöÓsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.* Gegeben Berlin, den 24. Frans 1887. (L. 8) 4 Wilhelm. von Puttkamer. von Scholz. Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldarf. (Stadtwappen.) Anleiheschein der Stadtgemeinde Uerdingen, o Nr. . . . über . . . Mark Reichswährung.

——_

Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegj…ums vom

24, Januar 1887. E: (Amtsblatt der Königliche# Regierung zu Düsseldorf vom A, Nr. .… . Seife. ¿ . . und Geseß-Sammlung für 188 , , Seite . . . . laufende Nr...)

Auf Grund der Beschlüsse dex Stadtverordneten-Versammlung zu Uerdingen vom 14, April, 18, Mai und 10, November 1886 wegen Aufnahme einer Schuld von 500 000 Reichsmark bekennen sih der unterzeihnete Bürgermeister und die unterzeichnete, von der Stadt- verordneten - Versammlung hierzu “érmächtigte Schulden - Tilgungs- Kommission Namens der Stadt dur diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns- huld von .…... Mark Reichswährung, welche an die Gemeinde baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährli zu verzinsen ist.

ie Rüchzahlung der ganzen Schuld von 500 000 Reichsmark

geschieht mittelst Verloosung der Anleihescheine vom Jahre 1888 ab allmählich innerhalb eines Zeitraï ines von 37 Jahren nah Maßgabe des genehmigten Tilgungsp anes u ine ungsstode, we mit wenigstens cinem ‘unh j “ri des Kapitals jährl

“emem vf Prozent: 1 a der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen ge- ildet wird.

Die Gemeinde behält ch ns das Recht vor, den Tilguns\tock durch größere Ausloosungen bis auf höchstens fünf, Prozent des Kapitalbetrages der ausgegebenen Anleihescheine zu verstärken. Die dur die verstärkte Tilgung erfparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstodte zu.

Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlih bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem in Berlin erscheinenden „Deutschen Reichs- und Königlich)h Preußischen Staats- Anzeiger“, in dem Aimntsblatte der Königlichen Regierung zu Düssel- dorf und in dem zu Uerdingen erscheinenden „Niederrheinishen Echo“. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Stadtverordneten-Versammlung mit Genehmigung der Königlichen Regierung in Düsseldorf ein anderes Blatt bestimmt. -

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ift, wird es in halbjährigen Terminen, am 1. Juli und am 2. Januar, von A ab gerechnet, mit vier Prozent jährlich in Reich2münze verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieser Shuld- vershreibung bei der Stadtkasse in Uerdingen und den in den vor- gedachten Blättern bekannt gemachten Einlösungsstellen, und zwar au in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereihten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. | :

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermin nicht erhoben werden, sowie die inner- halb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres, in welhem sie fällig geworden, nit / erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt- gemeinde Uerdingen. : : :

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §8. 838 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 (Reichs-Geseßblatt S. 83), beziehungsweise nach §. 20 des Ausführungs- geseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz- Sammlung S. 281). : .

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener Zinsscheine ist unstatthaft; doch foll für den Fall, daß der Verlust der Zinsscheine vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Stadtverwaltung angemeldet und der stattgehabte Besiß der Zinsscheine dur Vor- zeigung der Schuldverschreibungen oder sonst in glaubhafter Weise dargethan wird, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- emeldeten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Sutttung ausgezahlt werden. L :

Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinsscheine bis zum 1. Juli 1892 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins\ceine für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. :

Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse zu Uerdingen gegen Ablieferung der, der älteren Zinsschein- reihe beigegebenen Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Verdingen, “den . . ten... .... 188. i:

Der Bürgermeister. Die Sculden-Tilgungs-Kommission. (Hier folgen die eigenhändigen Unterschriften.) (Trockener Stempel der Stadt Uerdingen.)

Hierzu ist die Zinsscheinreihe Nr. . bis . . . . nebst An-

weisung ausgereicht. Der Stadt-Rendant. (Eigenhändig zu vollziehen.)

Rheinprovinz. _ Regierungsbezirk Düsseldorf Zinsschein zu der Shuldverschreibung der Stadtgemeinde Uerdingen, L, Mer ¿e Reichsmark zu vier Prozent Zinsen E are Reichsmark . . Pfennige. __ Der Inhaber dieses Zins\cheines empfängt gegen dessen Rückgabe in: Der Det vom U... 18 . . ab die Zinsen der vor- benannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom . .ten. Dis: ÎER . mit 0s U a i C o ails Reichsmark bei der Stadtkasse in Uerdingen. Verdingen, den . . ten. ..... 150, Der Bürgermeister. Die Schulden-Tilgungs-Kommission. (Facsimile.) (Facsimile.) Eingetragen Blatt . . . . der Kontrole.

Der Stadt-Rendant. A i (Eigerhändig zu vollziehen.) Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nit innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf.

__ Anweisung zum Anleiheshein der Stadtgemeinde Uerdingen, N E, Mart Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu der Schuldverschreibung der Stadtgemeinde Uerdingen Nr. . UVeE. Reichsmark zu 4 9/6 Zinsen, die . . te Zinsschein- reihe für die 5 Jahre .…. . bis . . . . bei der Stadtkasse Uerdingen, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen \sich ausweisenden Inhaber der Schuldverfchreibung dagegen Widerspruch erhoben wird. TIETOMIGE, De p e a a a a Der Bürgermeister. Die Schulden-Tilgungs-Kommission. (Facsimile.) (Facsimile.) Eingetragen Blatt . .. . der Kontrole. Der Stadt-Rendant. (Eigenhändig zu vollziehen.) L Anmerkung. Die Namens- Unterschriften der Kommissions- Mitglieder können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namens- Unterschrift des Gemeinde-Empfängers versehen werden. Die An- weisung ist zum Unterschied auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweihendem Druck in nah- stehender Art abzudruken :

9, Zinsschein.

10. Zinsschein.

Anweisung.

Ministerium der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige kommifssarishe Kreis-Schulinspektor Dr. Karl Robels in Heilsberg ist zum Kreis-Schulinspektor er- nannt worden.

Am Squllehrer-Seminar zu Siegburg is der bisherige Hülfsgeistlihe Julius Ever in Langenberg bei Elberfeld als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

Königliche Akademie der Wissenschaften.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat in ihrer Gesammtsizung am 10. Februar d. J. den Geheimen Regierungs-Rath Professor Dr. Eduard Schönfeld, Direktor der Königlihen Sternwarte in Bonn, und den aar und Direktor der Sternwarte, Dr. Adalbert

rueger in Kiel, zu korrespondirenden Mitgliedern ihrer em en Klasse, ferner den Großherzoglichen Ober-Bibliothekar Professor Dr. Karl Zangemeister in Heidelberg zum korrespondirenden Mitglied ihrer philosophisch- historishen Klasse erwählt. :

Berlin, den 16. Februar 1887.

Der vorsißende Sekretar der Königlichen Akademie der Wissenschaften. : A. Aumwers.

Ministerium für Landwirthschafi, Domänen und Forsten.

Dem Kreis-Thierarzt Pauli aus Magdeburg ist, unter Anweisung seines Amtswohnsiges in Trier, die Kreis-Thierarzt- stelle für den Stadt- und Landkreis Trier verliehen, sowie die kommissarishe Verwaltung der Departements - Thierarzt- stelle für den ‘Regierungsbezirk Trier übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungs-Baumeister Rohns in Ruhrort ist zum Königlichen Wasser-Bauinspektor ernannt und demselben die Wasser-Bauinspektorstelle daselbst verliehen worden.