Erachtens obne Beeinträchtigung ihres Ansehens niht weiter fort- gehen können. _ y : : _—_— Nun, meine Herrea, müssen wir uns die Behörden der Selbit- verwaltung, wie sie bier Ihnen als Organe vorgeschlagen sind, nicht eiwa als im grundfäßlihen Gegensatz zur Regierung befangen denken. Sobald man das thut, befinden wir uns auf einem Jrrwege, welcher zu Rückscritten führen kann, der Gesetzentwurf baut si vielmehr auf der richtigen Konstruktion auf, daß diejentgen Funktionen, welche gegenwärtig die Schulverwaltungsbehörden allein wahrzänehmen haben, zwischen ihnen nnd den Selbstverwaltungsbehörden getheilt werden und beide zusammen die Aufgabe crfüllen, welche bisher den ersteren allein oblag. Darin hat Herr von Kleist-Rezow Recht, in der Verpflich- tung der Regierung, die Organisation des Schulwesens nad einheit- lien Gesichtspunkten zu leiten, in den einzelnen Fällen darauf hinzuweisen, daß Mängel abaestellt, Einrichtungen neu getroffen werden, daran kann nichts geändert werden; fonjt würde ja die Verwaltung keine Verwaltung mehr fein. Aber es foll durch die Novelle die Garantie gegeben werden, daß die Regierungen diese Verbesserungen nur machen, wenn sie die Mittel haben, die Verbesserungen ohne Bedrückung der Pflichtigen herbeizuführen. Das können Staatsmittel sein, oder die von Betheiligten dargebotenen Mittel — ih erinnere an Stiftungen, Fabrik-, gewerbliche Unternehmungen — oder die Regierung hat sich der Zustimmung der Pflichtigen zu erfreuen. Darüber hinaus treten die Fâlle ein, welche die wichtigsten sind: „die Regierung sttößt mit ihren Aenderungen bei den Pflichtigen auf Widerstand, der Wider- stand wird in Bezug auf feine Berechtigung untersucht von denjenigen Organen, welhe am besten wissen, wie die Verpflichteten in ihrer Leistungsfähigkeit zu beurtheilen sind und die verlangte Leistung im einzelnen Falle wirkt. Dann kann der Widerstand ent- weder für berechtigt oder für unberehtigt erahtet werden. Wenn er für unberehtigt gehalten wird, so hat die Regierung gewissermaßen einen erekutorishen Titel zur Durchführung ihrer Maßnahmen, und as ain Aergerniß beseitigt und die Regierung gegen Angriffe ge[hüßt. i i Dies find die allgemeinen Gesichtspunkte, welche die Regierung beim Entwurf des Gesetzes geleitet haben, und ih hoffe mit dem ge- ehrten Herrn Vorredner, daß mit der Annahme ein großer Schritt vorwärts zur Beruhigung pie g sehr E Gebiete unseres öffentlichen Staatêwesens erzielt werden wird. n E ih nun auf eine Reihe einzelner Punkte eingehen darf namentlih auf die Anträge des Herrn von Kleist-Reßow, o kann i zunächst mein Einverständniß mit einer Ausführung erklären, welche der Herr Referent gemacht hat über den Mangel einer Prâklusivfrist im &. 2 der Vorlage. Es liegt von vornherein der Vorschlag sehr nabe, wenn man einerseits eine geordnete Verwaltung haben will, andererseits gegen die Maßregeln der Negierung einen Widerspruch der Betheiligten zuläßt, diesen Widerspruch an eine Prâäklusivfrist zu knüpfen. Meine Herren, wenn Sie aber das thun, fo stellen Sie auch die Regierung als eine instanzmäßig dem Kreisausschuß nahgeordnete Behörde hin und Sie bekommen dann gerade dasjenige Bild, welches die Staatêregierung vermieden sehen will, als ob es sich hier um eine Ueber- oder Unterordnung im Verhältniß von Regiminal: und Sclbstverwaltungsbehörden handele. Es muß vielmehr daran festge- halten werden, daß Regierung und Kreis- bezw. Bezirk8aus\huß auf derselben Linie sih befinden und auf demselben Boden nur verschiedene Theile derselben einheitlihen Thätigkeit ausüben. Bei sehr eingehen- den Erwägungen in einer anderen Körperschaft ist diese Frage deshalb ganz im Sinne der Staatsregierung entschieden worden. Wichtiger sind nun die Bemerkungen, welche Herr von Kleist- Retzow in Beziehung auf seine Amendements gemacht hat, nach drei verschiedenen Richtungen hin. Herr von Kleist bemängelt zunächst, daß der §. 47 des Zuständigkeitsgesetes vom Jahre 1883, welcher von der Baulast handelt, in diesen Geseßentwurf nicht mit hinein- bezogen ist. 4 e E Der Gesichtspunkt, welcher Herrn von Kleist-Reßow dabei leitet, läßt an und für sih durchaus verstehen und liegt augenscheinlich auch sehr nahe. Wenn Sie aber die ganze Entwickelung des Schulbau- wesens und des Schulwesens seit 1872 betraten, so werden Sie es verstehen, wenn die Regierung Sie bittet, an dem S8. 47 au da, wo die Nothwendigkeit und die Nüßlichkeit eines Schulbaues in Frage fommt, nit zu rütteln. Die Sculbauangelegenheiten, soweit fte überhaupt streitig werden, und die Mitwirkung der Selbst- verwaltung8organe, soweit sie ohne Entscheidungen, finden ibre Be- deutung in erster Linie durh die Regelung der Rechts- frage. Diese bildet die Grundlage. Die Rechtsfrage zu entscheiden, kann nah unserer Organisation den Verwaltungs-Gerichts- behörden niht wohl entzogen werden. Als man im Jahre 1875 daran ging, die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerihten und Ver- waltungsbeshlußbehörden zu trennen, war man si darüber klar, 20s die Nütlichkeits- und Nothwendigkeitsfrage bei den Schulbauten sic so kompliciren könnte mit der Rechtsfrage, daß es richtig sei, die Nüßlichkeits- und Nothwendigkeitsfrage als die untergeordnete zu be- handeln und die Entscheidung auch dieser auf dem administrativen Ge- biet liegenden Frage den Verwaltungsgerichten, also jeßt dem Kreis- und Bezirks8aus[chuß und Ober-Verwaltungsgericht zu ü erlassen. Hierin eine Aenderung eintreten zu lassen, würde ih für mißli halten; die Judikatur hat sich allgemein in diese Verbindung der RNechts- und Thatfrage gefunden und die Verwaltungsbehörden fönnen mit den Grundsätzen, welche die Judikatur aufgestellt hat, wirthscaften. — e n Herrn von Kleist zu, daß man Fälle konstruiren kann, in denen das neue Gesetz bei sener praktischen Handhabung an §8. 47 des Zuständigkeitsgeseßzes sich |tößt; er hat auch ganz richtig den Fall hervorgehoben, wo mit der Anlegung einer zweiten Klasse oder Anstellung eines zweiten Lehrers Unbequemlichkeiten entstehen können, wenn gleichzeitig ein Schulbau nothwendig wird und nach beiden Richtungen hin Streit entsteht. Jh halte aber diesen singulären Fall immer noch für leihter überwindbar, als wenn man eine jeßt seit ungefähr 12 Jahren in Zuverlässigkeit fungirende Organisation be- seitigen will, und nun dem Antrag des Herrn von Kleist entspreWend die wichtigste aller auf dem Gebiete der Unterrichtsverwaltung sich abspielenden Rechtsfragen einer Beschlußbehörde überweisen will. Denn wenn das Kleist'she Amendement durhgeht, daß der §. 4 der Regierungsvorlage und der Zusaß zum §. 2, welchen die Kommission beantragt hat, gestrihen werden, dann würde die Folge sein, daß über die Rechtsfrage bei Schulbauten der Kreizaus\chuß bezw. der Bezirksaus\huß und in höherer Instanz der Provinzialrath entscheidet, während heute im Verwaltungsstreitverfahren Kreisaus\chuß, Bezirksausshuß und Ober-Verwaltungsgericht entscheiden. - Der zweite Vorschlag des Herrn von Kleist-Reßow, der natürlich für einen Unterrichts8-Minister manches Sympathische hat, ist im
8. 2a enthalten, dahin: man fönne die Bedeutung des 5. 2 qaus- dehnen und bestimmen, daß in allen den Fällen, in welhen die Schulaufsichtsbéhörde und der Kreisaus\huß eine Einrichtung für nüßlich halten, aber die betreffenden Ver- pflichteten uicht für va ohne Weiteres der Staat mit seinen Mitteln einzutreten habe. Das wäre aber ein gewaltiger Ein-
riff in die Etatsrehte der Landesvertretung sowohl wie der Staats- A geeignet, ungemessene Lasten dem Staate aufzubürden, fo daß wir diesen Weg nicht für gangbar erachten können. Die Bezirks- regierungen müssen sich aber künftig, wie jeyt, daran gewöhnen, mit den Mitteln, welche im Etat ausgeseßt worden, zu wirtbshaften, und es bleibt ihnen auch in Zukunft unter Umständen nihts Anderes übrig, als Bedürfnisse zurückzustellen, oder andere Einrichtungen und Mittel zu ersinnen, um das für nothwendig oder nüßlih Erkannte doch noch möglich zu machen, sobald der Kreisaus\{huß, in höherer Instanz der Provinzialrath, seine Mitwirkung versagt. Aber das würde ih, wie gesagt, für unmöglih halten, daß ohne Weiteres in allen den Fällen, wo die betheiligten Behörden eine Leistung für nothwendig und nüßlih halten, die Verpflichteten aber niht für leistungsfähig erahtet werden, der Staat ohne Weiteres eintreten soll; das würde ree starken Verschiebung unserer gegenwärtigen Etatsverhältnisse führen. j
Weiter: Herr von Kleist-Reßow hat darin recht, daß man über die Tragweite der Einleitung des §. 2, in welher von der Steigerung
*
der Leistungen die Rede ist, wohl vershiedener oder abweichender Meinung ein Gs Aber ih möchte mih doch dagegen wenden, daß er die E, so eng faßt, als ob der Kreisaus\chuß aus\chließlich nur über die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu entscheiden hat. Jch glaube, die allgemeine Fassung, welche der Regierungsen‘wurf Ihnen darbietet, verdient den Vorzug. Ih kann mir sehr wohl auch noh andere Gründe denken, aus denen der Kreisaus\huß eine Steigerung ablehnt, und ih glaube, es ist rihtig, die Paragraphen einfach in der Fassung lens zu lassen und das Amendement des Herrn von ist-Reßow abzulehnen. L h Meile Meh aventevat, die Punkte, die ih zu erörtern habe ; sie finden ihre Spiye darin, daß ih Sie bitt-, die sämmtlichen Amen- dements des Herrn von Kleist-Reßow nicht anzunehmen. i A Wenn ih nun dazu übergehe, das Amendement Ihrer Kommission zu §.2 mit dems§.4 der Regierungsvorlage zu vergleichen, so ift es natur- gemäß, daß i für die Regierungsvorlage einzutreten habe; aber ih kann zugeben, daß auch der Antrag Jhrer Kommission ein möglicher und annehmbarer ist. E3 liegt demselben allerdings vielleiht cin kleines Mißverständniß zu Grunde, welches ih kurz erörtern muß. Wenn gesagt worden ist im Absatz 2 des Z. 4 der Regierungsvorlage: von derselben bleibe unberührt der Titel VII des Zuständigkeitsgefeßes vom Jahre 1883, — so kann, wie von Hrn. von Kleist-Reßow und dem Herrn Referenten zutreffend erwähnt - worden iît, etn Zweifel entstehen, ob dieser Say auch zutrifft in den Fällen des §. 49, wenn die Regierung neue Sozietäten bildet odec theilt. Nach Ansicht der Regierung \hneiden sih auqh in diesen Fällen die Kreise des Zuständigkeitsgeseßes und des Entwurfes nicht, denn das Neht der Schulaufsicht8behörde, Schulbezirke zu bilden und zu theilen, wird niht aus der Welt geschafft ; im Gegentheil : die Regierung kann nur dieses Recht bei dem Widerspruch der Betheiligten und entgegen der Entscheidung des Kreisaus\chusses und Provinzialraths niht durchführen. Wenn der Fall eintritt, daß wegen einer Ueberfüllung, z. B. in einem Industriebezirk, eine Theilung der Schulgemeinde eintreten muß, dann ist die Regierung nach wie vor berehtigt wie verpflichtet, Wandel zu schaffen, sei es dur Bildung neuer Klassen, sei es durch Bildung neuer Sulsozietäten. Diese Aenderung muß die Regierung durchzuführen suchen zunächst im Wege der Verhandlung mit den Betheiligten, #ößt fie auf Widerspruch, so muß sie die Mitwirkung des Kreisauëschu}ses oder des Provinzial- raths in Anspruch nehmen, oder sonstige Abhülfe suchen. , Wie gesagt, das sind die Auffassungen, welche die Staatsregierung bei Aufstellung der Vorlage geleitet haben. Wenn Sie den Absay 2 des §. 4 für Mißdeutungen ausgeseßt erachten, so steht allerdings ein entsheidendes Bedenken, ihn zu streihen und den Vorschlag Ihrer Kommission an- zunehmen, niht entgegen. Ich kann nicht vershweigen, daß, wenn das Amendement angenommen und der §. 47 des Gesetzes von 1883 hier ausdrücklih angezogen wird, dies niht ohne Rückwirkung ist auf den Geltungsbereih des Gesetzes, von welchem der §. 3 der Vorlage handelt, und daß es de3halb von Ihrem Standpunkte aus richtiger wäre, in Ansehung dessen von dem §. 2 die Sculbauten auszu- nehmen durch dne M Fassung, n durh das Anziehen des ), 47 des Zuständigkeitsgesetzes von i, : i : 5 N P hiernah kann ih Sie nur bitten, die §S. 1, 2 und 4 nah der Regierungsvorlage anzunehmen, oder, wenn Sie be- sonderen Werth darauf legen, nah dem Vorschlage der Kommission, aber nicht anzunehmen die Anträge des Herrn von Kleist-Reßow.
Hierauf nahm der Reichskanzler, Präsident des Staats- Ministeriums, Fürst von Bismarck, das Wort:
err von Kleist hat die Vorlage eine lex imperfecta genannt- Ich E ihm das auch in dem weitergehenden deutschen Sinne zu- es ist ein sehr unvollkommenes Gese, aber es ist eben nur ein pro- visorishes Gesez, ih möchte sagen, ein Flickrwerk bis zu der Zeit, wo wir im Stande sein werden, das durch die Verfassung vorgeschriebene Shhulgesey bringen zu können. Augenblicklih sind wir dazu niht im Stande, weil nah allen fehlgeschlagenen Versuchen, die wir im Reichstage gemacht haben, für das Reich neue Geldquellen zu eröffnen, die preußischen Finanzen jeßt unmögli über die Mittel disponiren können, die erforderlich sind, um das Squlgeset, wie es beabsichtigt war, durchzuführen. Die Lösung dieser Frage, die gründ- lihe Lösung, will ih sagen, hängt von uns hier in Preußen allein niht ab; wir sind darauf angewiesen zu warten, bis im Reichs- tage die jeßt unsere Finanzquellen obstruirende Politik nicht mehr in der Majorität sein wird, und dazu kann die Königliche Regierung ihrerseits wenig thun. Die Aufgabe eines provisorischen Gesetzes is um so s{hwieriger, und man erfüklt sie um so unvoll- kommener, je tiefer die Uebelstände, denen abgeholfen werden soll, eingerissen sind. Die Verfassung betrahtet die Schule ursprünglich als eine Staatseinrihtung, und nah Artikel 23 und 24 giebt sie den Lehrern die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten ; der Staat übernimmt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sie auskömmlih dotirt sind. In dèr Verfassung steht nicht, daß der Staat es übernommen habe, diese seine Pflichten auf Kosten der jedesmaligen Gemeinde zu erfüllen; es ist aber thatsählich n gewesen, und dadurch vertheilt sich die Schullast so außerordentlih ungerecht. Der Herr Referent hat in dem, was er vor seiner amtlichen Aeußerung verlas, wenn ich ihn richtig verstand, dieses Thema chon berührt, das Thema der Ungleichheit, mit welcher die Shullasten treffen, wenn ¡wei Gemeinden, von denen die eine sehr arm und die andere sehr reich ist, beide ein und die- selbe Anzahl von Squlkindern haben. Es ist anzunehmen, daß die ärmere Gemeinde die größere Anzahl von Kindern haben wird; aber selbst wenn die Anzahl gleih ist — ihre Leistungsfähigkeit ist nicht die gleihe, und doch wird von ihnen dasselbe gefordert: von der armen wird so viel gefordert wie von der reihen, und die Beitrags- verhältnisse vertheilen sich mitunter außerordentlich ungünstig. Wir haben im Staats-Ministerium seit Jahren vielfach berathen, wie wir diesem Uebelstand einigermaßen abhelfen könnten, ohne die Entwide- lung, die das Schulwesen faktisch genommen hat und die Herr von Kleist auh nit anfechten will, geradezu zurückzushrauben. Diese Entwickelung steht ursprüuglich auf keiner sehr starken Grundlage, nämlich nur auf einem Ministerialreskript von 1852 ih glaube, es war von Herrn von Raume- welches zuerst den Sag als Vorschrift für die preußishe Ver- waltung einführte, daß der Kultus - Minister befugt sei, die Bedürfnißfrage, die Beitragspflicht, kurz und gut zu bestimmen, wie hoh das Gehalt der Lehrer und die Leistungen sein sollten, ohne dur irgend eine Kontrole der Bewilligung oder die Kon- kurrenz eines Finanz- oder sonstigen Ministers, der zum Shuye der Belasteten berufen worden wäre, beengt zu sein; der Kultus- Minister allein bestimmte. Es ist das ein Verhältniß, das, wenn dieses Portefeuille in den Händen eines so billig denkenden Kollegen ist, wie der, der neben mir sigt, wohl getragen werden kann; aber es denken niht Alle, die ihm vorangegangen sind oder ihm nah- folgen, gleih darüber, und im Ganzen muß man doch nah unsern deutschen Gewohnheiten hier sagen: Fata trahunt, oder ich will rihtiger sagen: officium trahit, wer das Kreuz hat, segnet sich. Wenn man sich z. B. den Fall denkt, daß der Kriegs- Minister die Militärlasten allein zu bestimmen hätte, ohne Konkurrenz des Finanz-Ministers oder des Reichstages oder einer parlamentarischen Versammlung, so glaube ih, daß unsere Militär- lasten bei väterlihem Regiment doch noch ganz andere sein würden, als wir sie heute tragen. Oder, wenn ich als Auswärtiger Minister allein zu bestimmen hätte, wie hoh die Botschaftergehälter sein sollen, so weiß ih nit, ob ich mihch dem Andrängen auf Gehalts- erhöhung so entschieden hätte widerseßen können wie jeßt, wo ich die Bewilligung dazu brauche. Oder wenn der Justiz-Minister allein zu bestimmen hätte, wie hoch die Gerichtskosten und die rihterlihen Gehälter sein sollen, jo würde man auch da sagen können: officium trahit. Gs ist das kein wünshenswerther und haltbarer im auf die Dauer; für die Verantwortlichkeit des betheiligten Ministers ift er ein peinliher, wie mein_ Herr Kollege mit Recht vorher gesagt hat; es richtet sich ein gewisses Maß von Odium gegen die Ver- waltung gerade, weil sie unkontrolirt ist, was der Minister auf die Dauer zu tragen nicht verpflichtet sein kann.
Ich möchte also die agi bitten, von diesem S viel zu verlangen, und seine Annahme im anderen
niht zu ause und
dur die Staatsregierung nicht dadurch zu hindern, daß Sie as hier wiederutn 90a Beste des Guten Feind sein lassen. Wir haben niht ohne Mühe na Anhörung der betheiligten Provinzial- behörden, nah Anhörung des Staatsraths die Jhnen vorliegende Faffung
ombinirt. Dieselbe ist ja sehr verbesserungsfähig; aber daß das,
Su ‘Hr. von cli als Amendement beantragt hat, die Verbesserung
eines Provisoriums sei, kann ih 1icht zugeben. Wir haben die
Absicht, soweit Geld dazu vorhanden is, eine gerehtere Vertheilung
der Scullasten zu bewirken und cine Ueberweisung von direkten
Staatssteuern zu Gemeindezwecken herbeizuführen Ob sich das
verwirklihen läßt, kann ih nicht wissen. Aber ich möchte
doch nicht, daß Sie den ungleihen Druck von der Stä:ke, wie er jetzt ist, obgleich er sich dur ein provisorishes Geles — aller- dings nuc mäßig — beseitigen läßt, um ein Jahr länger bestehen lassen, was geschehen würde, wenn das Geseß nicht zu Stande kommt.
Um gleich vorzugreifen auf die folgenden Paragraphen — so möchte
ih von Regierungsseite eine Zustimmung auch dann nit in Aus-
si6t stellen, wenn von dea Wohlthaten, den Milderungen, die dieses
Gesetz beabsicotigt, gegenüber gewissen zu weit gehenden — ih will
sagen — gouvernementalen Ansprüchen gewisse Provinzen ausges{lossen
werden soliten, weil sie dur die Langsamkeit der Gesezgebungêmaschine gewisse vorbereitende Geseße noch nicht MEE, Eine solhe Ver- stümmelung des Geltungsbereihs würde das Geseß unannehmbar für die Regierung machen. Wir haben das Bedürfaiß, die Berechtigung, übertriebene Lasten abzuwehren, allen Provinzen gleihmäßig und gleih- zeitig zu Theil werden zu lassen. Dann erlaube ih mir noch eine
Bemerkung, ein L aufzuklären in Bezug auf §. 2 der Regierungs-
age, derselbe lautet : L :
E Ueber jede von den Schulaufsihhtsbehörden fortan E Steigerung derjenigen Leistungen, welche von den zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten bi8her aufgebraht worden sind, be- schließt, bei Widerspcuh der Verpflichteten, für Landshulen der Kreisaus\chuß und für Stadtschulen u. #. w.“ L L
Da \teht nicht, daß der Kreisausschuß über die Frage der
Leistungsfähigkeit beschließt, sondern ec beschließt überhaupt. Wenn
nur über jene Frage beschlossen werden sollte, dann brächte uns das
vorliegende Geseß wenig weiter als wir schon jegt sind. Wo nichts ist, hat der Kaifer sein Recht verloren. Wenn die Zahlungsfähigkeit in Abrede geitelt wird, so tritt {hon eute das ein, daß der Staat entweder die Lasten übernimmt, wenn er das Geld hat, oder, wenn er es niht hat, auf die Steigerung verzihtet. Früher war es anders; da streckte sich die Schulvecwaltung nah der Deke, die sie hatte, da war eine herfömmlihe Dotation, und was daraus nit ¡u bestreiten war, das unterblieb. In Folge dessen blieben die Shuleinrihtungen hinter dem, wa48 heute geleistet wird, sehr zurück, und der Vocsprung, den die heutigen Leistun- gen vor den damaligen haben, ist vielleicht größer, als er für zroeckväßig, für ats gehalten werden kann. Gewiß ist aber, daß die damaligen Leistungen unvollständig waren. Das Raumer'she
Reskript vindizirte dem Staat das Recht, die Kommune willkürlich zu
belasten; bis dahin hatte man das überhaupt nit geglaubt ; das
i ein Rechtsbegriff, der erst seit einigen 30 Jahren durh dieses
Ministerialreskript in unser Staatsrecht übertragen worden ift. Indeß
er hat eine Berechtigung durch Verjährung erlangt, er ist vorhanden,
und es handelt sih jeßt nur darum, wie man den Gemeinden einen
Schutz geben soll gegen zu weit getriebene Ansprüche, die ihre
Leistungsfähigkeit bis auf den leßten Pfennig ershöpien. i:
ch muß daher die, Auffassung Herrn von Kleist's berihtigen,
wenigstens dahin berichtigen, daß ih bei der Abfassung des Gesetzes
niht die Auffassung gehabt habe, daß die urtheilende Lotalverwal- tung8behörde nur über die Leistungsfähigkeit und die Zahlungsfähigkeit der Gemeinden zu entscheiden hat. Vielmehr ist, wie hon der
Herr Kultus-Minister e derselben überhaupt die Entscheidung
in der Allgemeinheit zu belassen. O j
s Ich inte den Herren empfehlen, mit Rücksicht auf das Provi-
sorium, welches für die Geltung dieser Vorlage beabsichtigt ist, keinen
zu scharfen Maßstab an dieselbe anzulegen, die Sahe nah Möglich- feit so wie sie vorgelegt ist, anzunehmen und dadur auch vielleicht die \hnelle einheitlihe Beschließung im anderen Hause zu erleichtern.
Je mehr von der Regierungsvorlage abweichende Wünsche hier auf-
tauchen und zur Geltung kommen, desto sicherer können wir erwarten,
daß im anderen Hause sich an die dorthin zu bringende Vorlage neue Wünsche einzelner Persönlichkeiten und Fraktionen knüpfen werden.
Ih möchte daher den Herren nahe legen, niht nur die jeßt zur Dis-
fussion stehenden Paragraphen, sondern auch — vielleicht werde ih
nahher niht mehc hier scin — die weiteren nah den Vorschlägen der
Regierung annehmen zu wollen. L i
Bei der Debatte U ck 3 und f E S welche in der Fassung der Regierungsvorlage lauten :
9 3 M U Provinzen Schleswig-Holstein, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt bis zu dem in dem §. 155 des Geseßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Geseß- Samml. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte an die Stelle des im S. 2 erwähnten Kreisauss{husses und Bezirk8ausschusses in Stadtkreisen die Gemeindevertretung, im Uebrigen die Kreis - Shulkommission.
Letztere besteht aus dem Landrath, als Vorsißendem, und fechs von der Kreisvertretung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter Seen auf die Dauer von sechs Jahren zu erwählenden Mitgliedern. 2 _—
Se der Man beschließt an Stelle des Provinzial- raths — §. 2 — die Provinzial-Schulkommission.
Dieselbe besteht aus dem Ober-Präsidenten, als Vorsißendem, und sechs8 von dem Provinzial-Landtag aus den Angehörigen der Provinz nah N Stimmenmehrheit auf die Dauer von fechs Jahren zu erwählenden Mitgliedern. : A
Von der Mitgliedshaft in der Kreis- und Provinzial-Schul- kommission ausgeschlossen sind Geistlihe, Kircendiener
ementarlehrer. E : L Für r Räblbarkeit zum Mitgliede der Kreis-Schulkommission und der Provinzial-Schulkommission gelten im Uebrigen die Bor- schriften der §S. 17 u n Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875 (Geseß-Samml. S. 335). ; :
Für p Verfahren finden die Bestimmungen des IIl. Titels 1. und 3. Abschnitt des Gesetzes über die allgemeine Landes- verwaltung vöm 30. Juli 1883 (Gesey-Samml. S. 195) ent-
rechende Anwendung. :
[p V 4. Auf Squlbauten findet dieses Geseß keine Anwendung.
Auch im Uebrigen bleiben die Vorschriften des VII. Titels des Gesetzes über die Zuständigkeit der 26, O und Verwaltungs- gerihts-Behörden vom 1. August 1883 (Geseß-Samml. S. 237)
berührt. i / E 44 Für die Provinz Posen bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen.
8. 6. Der Minister des Jnnern und der Minister der geist- *
lihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten find mit der Ausführung dieses Geseßes beauftragt. wogegen die Kommission beschlossen hatte, dem §. 3 nah-
stehende Fassung zu geben : ente Jng
n den Provinzen Posen, Schleswig- Holstein, Westfalen
und in der Rheinprovinz tritt dieses Geseß erst mit dem im §. 159 des Gesehes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Geseßz-Samml. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte in Kraft.
ferner : die §8. 4 und 5 zu streichen und den §. 6 an die Stelle von §. 4 zu setzen.
x der Begründung der Kommissionsbeschlüsse durch ‘ erklärte, nah der Begrün ster der eistlichen 2c. Angelegen- *
den Grafen Pfeil, der Mini
heiten, Dr. von Goßler:
Dann ist der Grund, welchen der Herr Referent angeführt hat, Ï doch zu klein, um den ganzen 2 3 Zee (6 Voruf das mt A E F ie Regi legt entsheidenden Werth darauf, daß mit Ausn Y e Boa Va N 8, 5 die Rede ist, keine Provinz
der Provinz Posen, von welher im e T Ci were von den Wohlthaten dieser Novelle.
\truirung
und F
F 5 ¡6 i it I A x
Richtig ist, was der Herr Referent hervorhebt, daß die Kon- f A be GAlfebebBebon der Selbslverwaltung, ehe die Or- +
C A atc ti S2 Ce ti T O A R rze M P N E E E R
dant
D R E R
_ möglichst zu den Akten D. 103/84 Anzeige
ganisation des gesammten Staats durchgeführt ist auf- Grund des Geseyes über die allgemeine Bundesverwaltung, Schwierigkeiten be- reitet. Wir haben auh gar nicht verkannt, daß es in der That einen eigenen Eindruck machen kann, wenn diejenige kommunale Vertretung, welche auf die Aufforderung der Regierung es abgelehnt hat, eine Schul- [leistung zu gewähren, iderspruch erhebt und auf Verlangen der Regierung in die Lage kommt, übec die Berehtigung ihres Wider- spruchs als Selbstverwaltungsbehörde zu entscheiden. Aber, meine Parran, solche Fälle werden nur selten eintreten. Die Provinz West- alen ‘und die Rheinlande sind, wie die Herren wissen, bald in der Lage, im vollen Umfang von diesem Gesetze Gebrauch zu machen; was Schleswig-Holstein anbetrifft, so ist die Zahl der Stadtkreise in diefer Provinz übcrhaupt gering, und wenn wirkli der Hall eintreten sollte, daß zwischen cinem Stadtkreise und der Regierung eine Differenz über die Steigerung der Schulleistungen vorkommt, fo wird fe erfabrungsgemäß fich leiht ausgleihen. Man muß den Stadtkreisen, also den größeren Städten im Allgemeinen, rühmend uachsagen, daß fie der Hebung ihres Volksshulwesens ihr volles Interesse und reiche finanzielle Leistungen zuwenden, und daß cs zu den seltenen Ausaahmen gehört, wenn in der höchsten Unterrichts- instanz über eine Differenz zwischen Negierung und größeren Städten entschieden werden muß. Jch kann darnah annehmen, daß ein praktishes Bedürfniß für die Beseitigung der gerügten Inkongruität ering sein wird Und um dieser kleinen Sukoraruität willen große ebiete des Landes von dem Vorzug dieses Gesetzes auszuschließen, würde ih legislativ für niht empfehlenswerth eraten. kann daher nur wiederholen, was von leitender Stelle \chon aesagt wurde, daß ein Ablehnen des §. 3 der Vorlage und eine Ver- kümmerung des Geltungsbereihs die \{wersten Gefahren für das Zu- \standekommen des Geseßes nah \sich ziehen würde.
_ Sodann nahm der Reichskanzler, Präsident des Staats- | ; Ministeriums, Fürst von Bismarck, noch einmal das Wort zu folgender Rede:
Ih möchte noch hinzufügen, daß in den größeren Städten, welche | \ Stadtkreise bilden, die Leistungen für die Schule in dec Regel über den Durchschnitt der Staatsansprüche weit hinausgehen und ihm erheblich voraus find, und daß Streitigkeiten in folhen Fällen erfahrungsmäßig — es ift kein theoretisher Grund dafür anzuführen — nit vorkommen. Bezüglih der Frage, ob die Provinz West- | 1 falen und die Rheinprovinz sehr bald in der Lage scin werden, die hier vorgesehen ist, theile ich Ihre Hoffnung. Aber es ist do immer zwishen Becher und Mund ein Raum, den man nicht übersehen kann. Jch gehöre zu den Wenigen, die aus der Provinz Sleswig-Holstein hier mitsprehen; {hon aus dem Grunde würde ich die Bortbeile die'er Vorlage Schleswig-Holstein nicht abs{neiden und mich nicht weigern, für den §. 3 in der Regierungsfassung mein Votum abzugeben. Ich möchte Sie bitten, wenn weiter keine | u Bedenken gegen diese Fassung gewesen sind, als die mebr theoretishe | ü als praktishe Inkoagruität, daß die Gemeindevertretung in eigener | Sade mitreden soll, daran keinen Anstoß zu nehmen.
Ich will noch hinzufügen, daß uns kein Theil dieser Gesetze8- vorlage in der Fassung so viel Schwierigkeiten gemacht hat, wie dieser snd pon die Aufgabe war außerordentlih {wer zu lösen, Wir 1
nd von der Unvollkommenheit unserer Leistungen überzeugt, wir abeñ aber nichts Besseres ausfindig machen können.
Statiftische Nachrichten.
Das endgültige Ergebniß der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 in Elsaß-Lothringen. (Lds. - Ztg. f.
Elf. - Lothr.) — Die Zählung am 1. Dezember 1885 ergab | B eine ortéanwesende Bevölkerung von 1564355 Personen gegen
be
1. Steckbricfe und UntersuGungs-Sachen.
2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.
4. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlihen Papieren. 9. Kommandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch.
personen (= 2,729%% der Pefeweznlbevölleenng) Civilbevölkerung auf 1521 745
(= 39,13 9/0), auf den Bezirk Ober-Elsaß 462 549 (= auf Lothringen 489 729 (= 31,30 %).
der Gesammtbevölkerung aus.
Personen 49,16 und der der weiblihen 50,84 9%. Zahl der männlichen Personen gegenüber der Zahl der weiblichen Personen je nah der Zä seine Erklärung darin, von 1880 zugenommen bevölkerung allein in theilung der Geschlehter sowohl 1880 als 1885 fast die gleiche war,
wie aus den folgenden Vergleihszifern hervorgeht; es betrug in Prozenten:
1871 betrug der gegen 47,50 9% im Jahre 1875, und der
eine burg 7,2, Kreis Diedenhofen 7,0, Mülhausen 4,9, Straßburg (Land) 1,1 und Hagenau 0,7 9%. hat eine Bevölkerungsabnahme stattgefunden ; Kreis Bolchen mit 7,2% auf, Weißenburg mit 3,5, Altkirh mit 3,3, Molsheim mit 3,1, Gebweiler
und 1885 einander gegenüber, das Land Folgendes:
(im Bezirk) 1871 bis 1875 bis 1880 bis 1871 bis E 1875 1880 1885 1885 Unter-Elsaß .. — 2226 +13 835 2 e U Ober-Elsaß... — 5499 —+ 8568 + 607 + 83676 Lothringen... — 10209 +— 12 463 — 2984 — 730 überhaupt... — 17 934 —+ 34 866 — 20D S 14617
hatten wir am 1. Dezember 1885 immer noch ein Personen. Anders gestaltet \ih die Sache,
| Oeffentlicher Anze
1566670 am 1. Dezember 1880; mithin beträgt die Abnahme 2315 Personen = 0,15%. Nach Abzug von 42610 Militär- b) beziffert ih die Personen. on der Gesammt- bevölkerung entfallen auf den Bezirk Unter-Elsaß 612 077 Personen
29,57 9/0) und Es wurden gezählt :
männl. Personen weibl. Personen
im Bezirk Unter-Elsaß 299 457 312 620
im Bezirk Ober-Elsaß 224 022 238 527
im Bezirk Lothringen . 247 790 241 939 Zusammen 771 269 793 086 |
Die männliche Bevölkerung macht 49,30 und die weibliche 50,70 2/0
Nah der Zählung von 1880 betrug der Antheil der männlichen Gs hat also die
t cinen etwas günstigeren Stand eingenommen, als dies lung vom 1. Dezember 1880 der Fall war ; dies findet daß die Militärbevölkerung seit der Zählung hat. Wird leßtere ausgeschieden und die Civil- Betracht gezogen, dann zeigt sih, daß die Ver-
E ; 1880 1885 | die männlihe Bevölkerung 47,86 47,88 die weiblihe Bevölkerung 52,14 52,12
Die Verhbältnißzahlen weichen also nur um 0,02 von einander ab ind zwar zu Gunsten der männlihen Bevölkerung. Am 1. Dezember Antheil der männlichen Civilbevölkerung 47,97 9% T5 i Antheil der weiblichen Per- onen 52,03 9% gegen 52,50 %/9 im Jahre 1875
Auf 100 weibliche Personen kamen männliche (Civil-) Personen :
1871 1875 1880 1385 / 92,20 90,49 91,79 91,88
Wie bereits erwähnt, hat die Gesammtbevölkerung seit dem
. Dezember 1880 um 2315 Personen abgenommen. In sechs Kreisen hat die Bevölkerung seit der Zählung von 1880 Zunahme erfahren; dieselbe beträgt für den Stadtkreis Straße Mey (Stadt) 1,8, In den übrigen 16 Kreisen die stärkste weist der dann folgt Cfâteau-Salins mit 5,1,
nd Schlettstadt mit je 2,9 und Saarburg mit 2,3%; in den noch
brig Lleibenden Kreisen beträgt die Abnahme weniger als 2 9%. Stellen wir die Ergebnisse der Zählungen von 1871, 1875, 1889
so entnehmen wir für diese Bezirke und
Die Zu- und Abnahme hat betragen von
Gegenüber dem Stande der Bevölkerung am 1. Dezember 1871
Plus von 14 617 ) )e, wenn wir die natürliche olfkêvermehrung — den Ueberschuß der Geborenen über die Gestor- nen — in Berücksichtigung ziehen.
1) Steckbriefe und Untersuchungs - Sacheu. [57263) Offenes Strafvollstreckungsersuchen. In der Strafsache wider den Tischlergesellen Paul Guttmaun aus Landsberg O.-S. ist dur Beschluß des Königlichen Schöffengerichts zu Landsberg O.-S, vom 26. November 1884 gegen den Zeugen, Schneidermeister Johann Freund, dessen Aufenthalts- ort zur Zeit unbekannt ist, wegen unentshuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin eine Ordnungsstrafe von 6 M, welcher für je 3 M ein Tag Hast substituirt worden ist, festgeseßt worden. Cs wird unter Ueberweisung der Geldstrafe zu der betreffenden Gerichtskasse ersucht, die Geldstrafe von dem 2c. Freund beizutreiben, event. die sub- stituirte Haftstrafe an demselben zu vollstrecken, sowie über den Aufenthaltsort des 2c. Freund bald- zu machen. Landsberg O.-S., den 10. Februar 1887. Königliches Amtsgericht.
23. September 1863 wohnhaft, 21) Anton Oczko,
zu Ober-Niewiadora,
26) Arbeiter ¿Franz
S 27) Paul Wycisk, [51807] Oeffentliche Ladung. io s
Nachstehende Personen:
1) Buchbinder August Ignaß Schwab, geboren am 17. Dezember 1863 zu Schos8¡ow, Antheil von Baranowig, zuleßt in Baranowitz wohnhaft,
2) Ludwig Nolluik, geboren am 19. August 1863 zu [t-Dubensko, zuleßt daselbst wohnhaft,
3) Carl Wilhelm Julius Rischke, geboren am
Mai 1863 zu Klokotschin, zuleßt daselbst
wohnhaft, : 4) Seminarist Andreas Peter Kuczka, geboren zu Ober-Oschin, zuleßt daselbst
29) Knecht Igna
31) Anton Stanisla
haft,
U 92 i am 31. Januar 1863 32) Zigeuner Franz
wohnhaft, J 9) Johannes Thomas Gawlik, geboren am 24. Dezember 1863 zu Sczeykowit, zuleßt daselbst wohnhaft,
6) Maler Josef Constantin Niemczyk, geboren am 11. März 1862 zu Sohrau O.-S,, zuleßt da- selbst wohnhaft,
7) Franz Karl Sikora, geboren am 6. Oktober | 36) Arbeiter Franz
3 zu Vorbriegen, zuleßt daselbst wohnhaft, ebruar 1863
8) Caspar Franz Haiduczek, geboren am 11. Ja- | se nuar 1863 zu Czernitz, zuleßt dajelbst wohnhaft,
9) Moriy Richard Müel, geboren am 17. April
63 zu pes zuleßt daselbst wohnhaft,
rbeiter ranz «FFurczyk, geboren am 11. Juni
1863 zu Czirsowißz, zuleßt daselbst wohnhaft, 11 rbeiter Ludwig . Plagtzek, geboren am 1863 zu Czirsowiß, zuleßt daselbst
12) Carl Wieczorek, 1863 zu: Czirsowi , zuleßt 13) Kneht J s Ros
wohnhaft,
lbs wohnhaft, werden beschuldigt :
30. Juli militärpflihtigen wohnhaft, geboren am 6. Dezember j daselbst wohnhaft,
deiibie 166 ulius Mee, geboren am 22. Sep- wobnbaft, zu Krausendorf, zuleßt daselbst
14) Iohann Vadeiczyk, geboren am 2. Februar 1863 zu Krischkowiß, zuleßt daselbst E
Dieselben werden auf
vor die Strafkammer hierselbst zur
auf Grund der nah §. von dem Civilvorsitßzend
15) Pfefferküchler Graul, geboren am 22. März 1863 zu Loslau, zuleßt daselbst wohnhaft, 16) stud. phil. Theobald Koziol, geboren am 8. Juli 1863 zu Loslau, zuleßt daselbst wohnhaft, 17) Nudolf Mathusczyk, geboren am 25. Ja- nuar 1863 zu Loslau, zuleßt daselbst wohnhaft, 18) Anton Placzek, geboren am 16. Dezember 1863 zu Loslau, zuletzt daselbs wohnhaft, 19) Josef Starzynski, 1863 zu Nieder-Marklowit, zuleßt daselbst wohnhaft 20) Arbeiter Thomas
Mschanna, zuleßt daselbst wohnhaft, 22) Vincent Badon, geboren am 2. April 1863 E
23) Richard Paul Jonderko, geboren am 25. April 1863 zu Ober-Niewiadom, zuleßt daselbst wohnhaft, 24) Johann Krawutschke, geboren am 5. Mai 1863 zu Pohlom, zuletzt daselbst wohnhaft, 25) Ludwig Sewera, ¿u Pohlom, zuletzt daselb
bruar 1863 zu Pschow, zuletzt daselbst wohnhaft,
zu Pschow, zuleßt daselbst wohnhaft, 28) Valentin Urbanczyk, geboren am 9. Februar 1863 zu Radlin, zuletzt daselbst wohnhaft, 2 ß Chromif, geboren am 30. Juli 1863 zu Ruptau, 30) Peter Vednuarek, geboren am 15. Februar 1863 zu Wilchwa, zuleßt daselbst wohnhaft,
November 1863 zu Knurow, zuletzt daselbs wohn-
März 1863 zu Lissek, zuleßt daselbst wohnhaft, 33) Vincent Musch, geboren am 13, Juni 1863 zu Busowiß, Antheil von Sczyrbit, zuleßt daselbst
34) Josef Krybus, geboren am 20. März 1863 zu Stein, zuleßt daselbst wohnhaft, 35) Iosef Musiol, geboren am 20. März 1863 zu Stein, zuleßt daselbst wohnhaft,
zu Königlich Wielepole, zuleßt da- als Wehrpflichtige, in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nah erreihtem
Bundesgebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen §. 140 des Strafgeseßbuches.
den 30. März 1887, Vormittags 11 Uhr,
l auptverhandlung geladen. Bei unentshuldigtem Ausbleiben werden dieselben
verurtheilt werden.
vember 1886 auf Grund des
Reiche geboren am 30. März
Rufnok,
] geboren am zu Moschczenitz,
zuleßt daselbst geboren am 30, Mai 1863 zu
fü fasse gegenüber nichtig sind. Ratibor, den 28. Dezember 1886.
zuletzt daselbst wohnhaft, [57264]
Nr. 740.
wegen falsher Anschuldigung.
h Beschluß.
d am 3. Mai 1863
t wohnhaft,
Lexa, geboren am 14. Fe- | Beschlag belegt.
Freiburg, den 10. Februar 1887.
eboren am 25. Januar 1863 Strafkammer 11.
(gez.) Haaß. Eimer.
e mit der Urschrift beurkundet. zuleßt daselbst wohnhaft, Sreiburg, den 10. Februar 1887.
(L. 8) (Unterschrift.) Nr. 4132. Dies wird gemäß §. 333 bekannt gemacht. Freiburg, den 12. Februar 1887.
us Palenga, geboren am 8.
Vurinuski, geboren am 27. Geiler.
fönnen.
liche
Aushebungsbezirks Rybnik über die der Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Grfklärung
Königliche Staatsanwaltschaft.
Großherzoglich Badisches Landgericht Freiburg, y aaf Eisenlo hr. Die Uebereinstimmung vorstehender Ausfertigung
Der Gerichtsschreiber des Gr. Landgerichts.
Der Gr. Bad. Staatsanwalt.
Der Ueberschuß der Geborenen über die Gestorbenen beträgt für
die Periode:
(Bezirk) 1./12. 1871 1./12. 1875 1/12. 1880 1./12. 1871
O bi81./12.75 bis81./12.80 bis1./12.85 bis 1./12. 85 Unter-Elsaß 22 603 29 564 24 242 76 409 Ober-Elsaß 15918 17 902 14 881 47 801 Lothringen 14 875 17 056 14 227 46 158 zusammen 52 496 614 522 53 3590 170 368
Unter Berücksichtigung der oben angegebenen Ziffern über die
Zu- oder Abnahme der Bevölkerung von einer - ergiebt sid, daß mehr ausgewandert bezw. wandert bezw. zugezogen sein müssen Personen:
(Bezirk) Unter-Elsaß Ober-Elfaß Lothringen
zusammen
Zählung zur anderen sortgezogen, als einge-
in der Periode
1/2. 1811 1/12 1875 1/12 1880 1/49 1871 bis 1./12,75 bis 1./12.80 bis 1./12.85 bis 1./12, 85 24 829 15 729 24180 64 738 20517 9 334 14 274 44 125 25 084 4 593 T 211 46 888 Le 70 430 29 656 95 66D 155 751 Es sind nur die Kreise Straßburg (Stadt) und Mülhausen,
welche seit dem 1. Dezember 1871
unter Berücksichtigung des Ueber-
\chufses der Geborenen über die Gestorbenen noch eine Zunahme der Bevölkerung für den 14 jährigen Zeitraum — 1. Dezember 1871 bis 1. Dezember 1885 — aufweisen, alle übrigen Kreise haben bei Be- rüksitigung der natürlihen Volksvermehrung dur Wegzug u. |. w. an Bevölkerung verloren.
— Auf dem Gebiet der Preis- und Geldwerthentwickelung
im Laufe des Mittelalters und in der
Neuzeit sind in den
leßten Jahren zahlreihe Forschungen gemacht. Aus einer übersicht- lichen Zusammenstellung der einshlägigen Literatur, welche Karl Lamprecht in den „Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik“ gemacht hat, entnehmen wir nachstehende Angaben, welche das Ver- waltungsarhiv der Schaffgotsh'schen Güter in Sthlesfien als Quelle
haben.
Seit der
Zeit des Großen Kurfürsten bis auf den heutigen
Tag stiegen in jenen Gegenden die Getreidepreise auf das 23 fache, die Preise der 7Fleisch- und Viehprodukte nah Gewicht auf das 5 fache, Industrie - Grzeugnisse aber nur auf den 12 fahen Werth: Kolonial:
waaren 2. sanken fogar auf die Hälfte des Preises.
Die Löhne auf
diesen Gütern für Handwerker, Tagelöhner u. #. w. betrugen, wenn
man den heutigen mittleren Lohn gleich Kategorien von Arbeitern mehrfach bei
109 jeßt und die wichtigeren Bestimmung des Mittels ein-
rechnet, in Silberwerth
von 16511650: „ 16591—1670:
E T T
79 s.
Zugleich ist durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Ratibor vom 29. No- §. 140 Strafgeseßbuchs und des §. 326 Strafprozeßordnung das im Deutschen befindlihe Vermögen der Angeklagten mit Beschlag belegt worden, was mit dem Bemerken , | hierdurch öffentlih bekannt gemacht wird, daß Ver- ungen derselben über das Vermögen der Staats-
In der S. gegen Georg Gaston Venner von Mülhausen i. Elf, z. Zt. in Bern,
Wird gemäß §. 332 St. P. O. das im Deutschen Reiche befindlihe Vermögen des Angeschuldigten mit
St. P. O.
Aufgebote, Vorladungen
Buschka, geboren am 28. | [57284]
der Büdnerei Nr. II1. zu Q
Dienstag, den 8. März
Alter Vormittags zehu Uhr.
sich außerhalb des
Gerichts\creiberei
niedergelegt, welche zu dem
laden werden.
Grevesmühlen, am 14. N roBgerzoalt es Amtsgericht. Begl.: Der Gerichts\hreiber
W. Tiede, Gdtr.
des Königlichen Landgerichts
472 der proz nung en der Ersatkommission des
E
2) Zwangsvollstreckungen,
Im Verfahren, betreffend die Zwangsversteigerung uestin aus dem über den Nachlaß des verstorbenen Webers Duve daselbst eröffneten Konkurse ist zur Abnahme der von dem Konkursverwalter eingereihten Rechnung über die Verwaltung jenes Grundstücks eue gugelept auf
Die Rechnung mit den Belägen is auf der zur Einsiht der Betheiligten Termine hierdurch ge-
ebruar 1887.
u. dgl.
,
1731—1750: O Diese Zahlen in Pfennigen gedacht wird man fich ungefähr als den Lobn für f{chwächere oder geringere männliche Tagelöhner vorstellen fönne Der heutige Durchschnittslohn auf diesen Gütern beträgt für Handwerker 180 „, für männliche Tagelöhner 110 f e §. Aus jener Zahlenreihe gleihfalls entwickelten Getreidepreisen {eint hervorzugehen, daß die Lage der arbeitenden Klassen in Schlesien seit dem zweiten des vorigen Jahrhunderts eine noch \{lechtere war als vorher : seit der Mitte dieses Entlohnung eingetreten.
6. Berufs-Genofsenschaften.
7. Wochen-Ausweise der deutshen Zettelbanken. 8, Verschiedene Bekanntmachungen.
9, Theater-Anzeigen. 10, Familien-N
Anklage zu
Levi kommenen Urkunde über 1200 A auf den 4. M d. I., einem hierländishen Feiertag, Termin Nr. 44 705 — wird auf
92,9 von 1771—1790: 50,1 49,6 « 1791—1810: 52,5 1671—1690: 47,3 1811—1830: 57,7 1691—1710: 43,9 1831—1850: 56,7 1711—1730: 43,5 1851—1870: 76,8
51,1
1871—1880: 100,5 46,7
und 1881: 100.
( hne „4, für weib- im Zusammenhalt mit den Viertel e {1 y erft Jahrhunderts ist eine bedeutende Erhöhung der
/ In der Börsen-Beilage.
achrichten.
[56356] Nach Vorschrift des Gesetzes vom 7. März 1845 haben nachstehende Personen zu ihrer Eintragung als Eigenthümer das Aufgebot von Grundstücken be-
antragt : F
I. der Holzshuhmacher Johann Gesenhues, Kspl. Alstätte, der Band 5 Blatt 17 des Grundbu(s von Alstätte für die Wwe. Johann Hermann Buß, Mar- garetha, geb. Kiwitt, in Alstätte eingetragenen Par- zellen Flur 13 Nr. 52 und 59 Katastralgemeinde Alftätte,
II. der Tagelöhner Bernard Strothues zu Nien- borg der Band 5 Blatt 21 des Grundbuhs von Nienborg für den Bernard Zumpohl in Nienborg berichtigten Parzellen Flur 4 Nr. 117, 967/179, Flur 8 Nr. 279 und Flur 5 a Nr, 165/8 Katastral- gemeinde Heek,
_TII, die Wwe. Weber und Ackers8mann Johann Bernard Anton Erning in Ottenstein der Band 8 Blatt 19 Grundbuch von Ottenstein für den Ackers- mann Gerhard Sendfeld in Ottenstein eingetragenen Parzelle Flur 1 Nr. 233 Katastralgemeinde Otten- stein und der Band 7 Blatt 29 Grundbuch Otten-
stein für die Eheleute Heinrih Hermann Gerwing und Margaretha, geb. Hilbers, zu Ottenstein cinge- tragenen Parzelle Flur 4 Nr. 148/2 Katastralgemeinde Ottenstein,
IV. der Zeller Bernard Havershulte von Haver-
beck, Kspl. Schöppingen, der Band 8 Blatt 24 des Grundbuchs von Kspl. Shöppingen für den Kötter Bernard Heinri Viefhues in Haverbeck berichtigten Parzelle Flur 1 Nr. 100 Katastralgemeinde Kspl. Cs
chóöppingen. Alle bekannten und unbekannten Eigenthums-
prätendenten auf die vorgedachten Parzellen werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf jene Grundstücke spätestens in dem vor dem hiesigen Gerichte, Zimmer Nr. 7, 1887, Morgens 10 Uhr, anberaumten Auf- gebotstermine anzumelden unter der Verwarnung, daß im Falle nicht Bescheinigun der Ausschlu Eintragung des Besittitels für die Antragsteller er- folgen werde.
auf den 14. April
erfolgender Anmeldung und des vermeintlihen Widerspruchsrechts aller Eigenthumsprätendenten und die
Ahaus, 24. Januar 1887. Königliches Amtsgericht.
[57294]
Der in der Aufgebots\sahe bezüglih der dem Liebmann zu Sachsenhausen abhanden ge» ârz anberaumte Reichs-Anzeiger Nr. 4, 1887
den 8. März 1887, Morgens 9 Uhr,
siehe
hierdurch verlegt.
M.-Wilduugen, den 12. Februar 1887. Fürstliches Aera, Abtheilung I.
x ï t. d a PP. Wird hiermit veröffentlicht :
Ronge, Gerihts\chreiber.