Auf die Aus ngen des . von Rauchhaupt erwiderte Die laufenden Reparaturen an Wirthschaftsgebäuden und die ¡um ¡elnen Mitglieder nah der Höhe der für das leßtvergangene Rechnungs- : E S L Die Veröffentlihbung muß mindestens zwei W-o vor dem- der verschiedenen Herren Redner gesehen baben, keine Beanstandung | der S f s:Mi hrunge Boetticher: Ÿ laufenden Wirthichaftsbetrieb gehörenden Bodenkultur- und sonstigen jahr. auf fie umgelegten Beiträge, und betragen Jedesmal den vierten ; ür die Versicherun 8anftalt bat die Genofsenshaftsversammlung jenigen Zeitpunkt erfolgt sein, S welchem der Tarif Pen ee treten gefunden. Man bat es anerkannt, daß Preußen mit einer Geseg- Gsfhuti mir leid; aber kann den Ausführungen des Hrn. | Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellun eil der leßteren, so lange niht die Genofsenschaftsversammlung | ein ebenstatut zu ercihten, Dasselbe mu Bestimmungen treffen: | soll. Bîs zu diesem Zeitpunkt find die Prämien nah dem bisherigen
: e ; i l Unterhaltung von Wegen, Dä € , bung vorgehen will, welche dazu dient, die Organisation dieser von Rauhhaupt do nicht in a unkten zustimmen. Jch glaube ‘gelten als land- und forstwi triebe, wenn sie von glieder find die Vorshüfse nah ‘demjenigen Betrage zu bemessen; iffer 4 bezeihneten Unternehmer und Bauberren, welche von der Entrichtung der Prämien.
eoung_ : t : ‘M; e = s nbe Ünfaltfürsorge zu einer- möglichst, einfahen und mögli billigen zu i ps a, Ersten) Vortrage bezügli S Cielot u Bab, trsc48. ‘ Unternehmern land- und forstw f Betriebe für eigene welchen“ dieje Mitglieder nah Maßgabe der Anmeldung ihrer Be- ejugniß des S. 2 Absaß 1 Gebrauch maden wollen; 8. 22
Z von Schorlemer ‘gegenüber möchte i nur bemerken, daß | ih gesagt Habe: bie : ‘Hrn. vön’ iedemann werden bei | Rechnung auf ihren Grundftücken ausgeführt werden. triebe (S. 9) zu den Jabreslasten des jetvergangenen Rechnungsjahres 2) über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und Nah Ablauf des Kalendervierteljahrs wird auf der Grundlage die Meinung, als oh ohne ein solhes Geseß das Reichsgeseß vom N eren Section rige Peerungtgeseges prag agung u ezen UÜnternebmer vou Bauk AS (S. 1 Absas 1) sind berechti | eee E tnltan, “zwex! sie Diesen [ebt n M des per Genofsenshaftsversammlung bei der Verwaltung der Versiherungs- des Prämientarifs und der nach §. 20 Absatz 4 eingereichten Nad- 9. Mai v. J. überhaupt nit durchgeführt werden könnte, von mir | fein, und ih für meine Person sehe kein geg andere nah §. 1 nit versicherte, bei der Bauausführung beschäftigte der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrihtenden Vorschuf\ses 3) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Iahres- Ee Ünternebmer over Bauberrn enten “ome bereSnet welhe
vorliegende enen Perre felbst hat auch, wie wir aus dea Vorträgen
- - 0 . . - . . . [pen Nen und Wasserläufen einen niedrigeren Betrag festgeseßt bat. Für neu eintretende Mit- 1) über die Erfordernisse der An- und meldung der im §. 5 | Tarif zu erheben. irthsaftl: 2
n die Z nit getheilt wird. Es wird das Reichsgeseß die Grundlage | weisung der ¿ebenbetriehe der Landwirthschaft an die Keomirtblaite Pers und, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend M itzutheil. :
5 isati r den landwirth- | lien Berufsgenossenshaften, vorausgeseßt, daß die Berufsgeno\en- ¿erIonen, und, 5 : Î end Mark mitzutbeilen. E L : rechnung; autet s Be
fbaftlichen “cite in E E (Bundedftaatt sein, | aften, zu denen diese Betrie jevt gehören, in ihrer Eristenzmög- | nit übersteigt, sich felbst zu versichern. Diese leptere pseretigung Fe die Zeit bis zum Abschluß der ersten Jabresrechnung wird 5) Lher die Veröffentlihung der ReGnungsabschlüfse ; G pee diejenigen Personen, deren bei der Ausführunz der Bauarbeit welhe F bereits jeßt entshlossen haben, niht den Weg der Spezial- | lichkeit niht geshädigt werden. kann dur Statut „auf Unternehmer mit einem zweitausend Ma der Betrag der Vorfhüffe der einzelnen Mitglieder dur den Vor- 9) Über die Vorausfezungen einer Abänderung des Nebenstatuts. verdiente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von geseßgebung zu beshreiten; und wir glauben mit den Regierungen Nun hat noh Herr von Rauchhaupt auf die Vorschriften des | übersteigenden Jabresarbeitsverdienst erstreckt werden. L ; stand mit Genebmigung des Reichs-Versiherungsamts festgeseßt und Sofern von der Beitimmung des S. 14 Abjaß 2 Gebrauch ge- der höheren Verwaltungsbebörde für den Ort der Best ung fest- dieser Bundesstaaten, daß die Durchführung dort sehr wohl mög- Krankenkassengeseßes hingewiesen und gesagt, er sehe nicht ab, weshalb Auÿh kann dur Statut die Versicherungspfliht auf Betriebg- durch das zu den LEEE E Nei der Genossenschaft bestimmte | matt ift, muß das Nebenstatut über die An- und Abmeldung der geseßten ortsüblichen Tocelobrs aovibdidee ama SEa Tigung fest- “A , ei: der Dicuve leihgültig | beamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitg- Blatt veröffentlicht. In gleicher Weise sind Beshlüfe der Genofsen- | demnach versicherten Personen sowie über die Einzablung der für nit erreichen, ist dieser legtere Betrag der Berechnung der Prämie
man, wenn man rsiherung es für völli T, 2 l T: Quu!! He em 1 n 42A lih ift. ch ein paar Worte über die Besorgniffe | angeseben babe, ob der einzelne Arbeiter zur freien Hülfstaff: oder | verdienst und auf Gewerbetreibende ausgedehnt werden, welche niht \shaftsversammlung. wegen Ermäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß | dieselben zu entrihtenden Prämien Porlriften enthalten. zu Grunde zu legen
Ich möchte mir nun no E / Gemei versicherung gehöre, — }| regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. der Betheiligten zu bringen. ET. : y E ; : erlauben, welche namentlich von Hrn. S dana g 6 dis weshalb man Las Ma Hie e emeindekranfent S Es R Die Höhe des der Versicherung der Betriebsunternehmer zu Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Dur das Nebenstatut können für die Verwaltung der Ver- un ahe ug N égüglich der dem 5 eledeiaie lastung geäußert worden find, welche der i twn schaf ms ern | trieböunternehmer. gestatten wolle, mit seinem Betriebe in diejenige | Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Statut oder die Genofsenschaftêversammlung bestimmten Fälligkeits- siherungsanstalt befondere Organe bestimmt werden. Enthält dasfelbe ey Tee, nie 6 tell "u B E A E Heberolle Geseß erwachsen wird. Meine Hyeren. ih. Eon qr T Berufsgenossenscha{t einzutreten, welhe ihm die passendste erscheint. | Bei der Versicherung von Betr iebsbeamten ift der volle Jahres- termineu von den Mitgliedern an den Genossenscbaftsvorstand einzu- Vorschriften dieser Art, so ift zugleih über den Siß dieser Organe, D i LENEE bin vier Woche O G L Ma n augenblidli nit in der Lage, die Fe chA e, que. Han are B fs: Dagegen habe ih folgendes geltend zu machen. arbeitsverdienst zu Grunde zu legen. ¡zablen. Auf die Beitreibung der Vorschüsse findet 8. 74 Absaß 1 des | über ihre Zusammensetzung, über die Abgrenzung ihrer Bezirke sowie Dor Ves R À E tindi En D E e E bee O ee M E e abon e afacsicit haben Tab "bicinaa. deshalb Diefe beiden Versicherungen, die Krankenversicherung und die Als Betriebsunternebmer in? Sinne dieses Geseyes gilt Unfallversicherungsgeseßes Anwendung. ee Jon Fiisang ee Decuguisse Destintinung zu a u Abzug der Portoausl Ln EUEE E rgan der Genoffenschaft nah
/ ] : ieden. ort bandelt es oeirievounkernehmer im Sinne dieses Gesetzes gi Notyt le Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl i rer R, Ke ee iter uu ae A - rz. Shnen zwar feine bestimmten Fohlen dies ne S si um eine Zublvitunlye mamental verschieden Gr Mes in der | 1) bei gewerbsmäßigen Baubetrieben der Baugewerbetreibende, Anmeldung der Betriebe. Mitglieder ay A der Genofsenshaftsversammlung dem Genofen- 4 As P Roden M E, Boni dex der a genossenschaft diesen Uebersihten — und sie wer Ra: AAN e 1 Rat que Aud Interesse, dafür zu sorgen, daß jeder Arbeiter versichert | für dessen Rechnung der Baubetrieb erfolgt; ; i L L M j 2 saftsvorstande übertragen werden. S bebörde n Ge E n e L Le E eubrgle Reichstage vorgelegt und damit publici V eten der | ift, und daß ihm für die Zeit für welche ihm nun nah dem Geseg 2) bei sonstigen Baubetrieben Derjenige, für dessen Rechnung die Die Betriebe der im §. 5 Ziffer 1 bezeichneten Art find nah den Die Bezirke und die Zusammenseßung dieser besonderen Organe | ¡# Es R aebeidan, wie E ‘Gemei de lbe fer IUePen ergiebt sih aber jedenfalls die uatiaas daß ee «cut f df F A ürsorge gewährt werden soll, diese Fürsorge auch wirkli ge; Bauarbeiten gani oder zum Theil ausgeführt werden, und sofern der Bestimmungen des §. 11 des Unfallversiherungsgesetzes innerbalb einer | hat der Genossenschaftsvorfand durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt Rer C AEE, g Me wege D N, QEUVWE JODIT L Ra d ram Dn S E | fe E la BSe mi de (N S Sts f | Bake Ie Bade! del Nba at Wi | Se S E E T aae E E Sema: U e deton Ds M an g e i i ivi 2 E e e É 2 nt zu machenden - Frist anzumelden. ; N d [U l , d ne d fr Secmallunnsfoiten vor, und es kommen Ziffern vor fo niedrig, | den Fall, daß eine Kran enkasse, zu-der das einzelne Individuum ge Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der gs Bei Unternehmern von Betcichon dieser Art, welche \chon gegen- Das Nebenstatut sowie die R: desselben bedürfen der | Virklihen Ausfall oder die fruhtlos erfolgte Zwangsvollstreckuug nicht
: S Kat intritt in | bôrt, leistungsunfähig werden sollte: dann kommt nämlich der Ver- Entschädigung, Verhältniß zu Krankenkafsen 2c. S 90e: - - e cl, : : N: i ; 5 sie vorshußweise mit einsende
diele Gefepgebung gehegt worden fi gurabloiben mnt tr | fberte ebn unfähig werden Krankenkasse, und schließlih, wenn alle di t i flen machen, ob be enoen daft angehóren, ift in der Anmeldung Gen igung des AeidE-VersicherungéamE o o | nacweisen fan, und muß si vorsubweise mit cinfendea.
man si billigerweise: woran liegt das? Jh leugne gar nit, daß Seme R A Sage (4 E L A T Die Ermittelung des Iahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgeno!senshaft der Betrieb vertast Sie ‘findet Tages tee Frist von vier Wohen vom e Der Auszug aus der Heberolle (§. 22) muß diejenigen Angaben die efsentiellen Verschiedenheiten innerhalb der einzelnen Berufs- eführt ist g, g Versicherung, der Umfang der Entschädigung Und das Verhältniß der bereits angehört. der Zusteiung der Entscheidung an den Genofsenschaftsvorstand ab enthalten, welche die Zablungspflihtigen in den Stand seßen, die genofsenschaften, die Zahl der Unfälle, die Gefährlihkeit der Betriebe 8 Anders liegt die Sahhe bei der Unfalloersicherung Hier bandelt Unfallversiherung zu den eingeschriebenen Hulfsfkafsen, zu den sonstigen Organisation. die Beschwerde an den Bundesratb statt. Richtigkeit der angestellten Prämienberechnung ¡u prüfen. Die Ge- u. j. w. einen Einfluß auf den Kostenpunkt äußern. Aber, „meine ¿s A un bie Berftellua bôn Korporationen, die uf die Dauee ia Kranken-, Sterbe-, Invaliden- „Und anderen Unterstüßungskassen, zu 8. 10 Wird innerbalb dieser Frist Beschwerde nicht erhoben, oder wird | meindebehörde hat den Auszug während zweier Wochen zur Einsicht Herren, die Hauptschuld trägt meiner festen Ueberzeugung nah R e Las 4 béltudea mien die Renten, die sie na dem Geseg zu | den Leiftungen der zur Unterstüzung hülfsbedürftiger Personen ver- Auf die Berufsgenossenschaft finden die Besti des §8. 9 | die Versagung der Genebmigung des Nebenstatuts vom Bundesrath | der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf orts-
n ay man es mcht Uvberall verstanden hat und n S ; : z n - Ï ! : i E F i Rei f 3 innen et Weise be z E h ei Frif
überall {a V s vielleicht l Ri Brenz tra p Me zahlen fa en, an den verunglückten Arbeiter tis an sein Lebensende Pflidteten Gemeinden oder Armenverbände, fowie der Betriebs Absas 4 und 5, des §. 10 Absag 3 und der S8. 16 bis 33 des Un’al quiress a, so hat Bt ne Dersiserungsamt binnen Gy Doe Moser E Da iGiie c Me Pflichtung l 0 TBL r, ; êe mi tä ies ; r l l S 1 F: i H v : von ihm zu bestimmenden Frist eine anderweite Beschlußfaffung der | : Me er D “PpritQlige, 2 aber der Berpflihtung lihen Interesse gehalien hat , billiger und einfaher zu orga- | zu gewähren. Wir müssen daher unter allen Umständen diese Korpo- | erbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstüßung auf Grund qesed: R N ie I Reztien zum Resfervefonds mindestens Genosseushaftoocrtaaialn über das Nebenstatut herbeizuführen. zur vorläufigen Zahlung, gegen die Prämienberehnung bei dem Ge
; ei T ; ; - | rationen von Hause aus so gestalten, h sie in ihrer Eristenzfähigkeit, | ? Drit orf “i ; C ¿ ) N Z Af T Ta E, R 19 L E e eie Ma La fämmtlißen Lac U in der Möglihhkeit, die eisuingay die ihnen übertragen sind, dauernd det Ünfaloeeiße u bestimmt si nach den 59. 3, 5 bis das Dreifahe der im §. 18 Absatz 1 a. a. O. vorgeschriebenen Be- an e Beschlußfassuna bee das Mebergngoarmt zu bestimmenden ber Senoscalt, due deim nat 5. 17 zuständigen anderen Organe ¿ t ; x (E sti ; ( 6 j / 99 . ; i j x f f f rit etne BVesMlußfa)sun- c S S | zu Di , S E E a * dq S b p ies im Reih große Berufsgenossenshaften gebildet für Betriebs- | zu prästiren, dauernd erhalten b eiben. Dazu gehört es, daß wir, Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Betriebg- rg See) eres) E Sas Reis Vern geladen Betrag oder wird den dber dasselbe gefaßten Beshlünen die Genebmigung Der Einfvru ift nur zulässig, wenn si derselbe auf unrichtigen
; ; N of ; ; f wir eine Veränderung im Bestande dieser Korporationen vor- E ! - y : eee L S ces E zweige, bei denen vielleicht die Theilung der Berufsgenossen- | wenn wir : s c - unternehmer hat das Statut Bestimmung zu treffen. 19 Ul od S “reis : "T 5 so wird das Nebenitat em Reichs- | Ansa der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf schaften nüßliher gewesen wäre und eine Vereinfahung und | nehmen, insbesondere einzelne Theile desselben abzweigen wollen, uns anordnen, daß die jährliben Zuschläge :um Reservefonds bis auf das | wiederum endgültig versagt, so wird das nitatut von dem Reichs Metdénfeblee ‘aber au die Behauptung stügt, daß der in Anspru
T; r Verwaltung herbeigeführt haben würde. Man bat | immer fragen müssen: bleibt ein Residuum zurück, welches allein im Träger der Versicherung. Fünffahe der im §. 18 ck- 0 D. vorgeshriebenen Beträge erhöht Versicherun Samt erlassen R. E 2 a , Prämien fi von Mis bef sebr igung l t a ine man hat Zeitschriften N, i E G vg A u s de Freilih leridaft i Ï ; ¿ D; werden. Wn Bn Ee p ans gen Bg os Gei qres Die Berathungen Gi its C OR fiber das mur rie Ken Vie einen ¿V Auf " ide E eingerichtet, man hat Vertrauensmänner in einer Anzahl ernannt, die | au er zu Tragen? Frei] e au Die Versicherung erfolgt : von vier Wochen seit dem Tage der Zustellung die Beschwerde an ven | s stat [ch f sein Verlangen jederzeit aeböet Löbne kann der Einsprub in den Fällen nit gestüßt werden, in telleiht in dieser Ausdehn ar niht nöthig ist. Meine Herren, | Fall, daß der Beweis geführt wird, die Existenz der Berufs- 1) bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenba n-, Kanal-, Bundesrath ftatt. : : / Versicherungsamts tatt, welcher auf j ngen jederzeit gehör G E uts wöher Säumith des Be SAEe, Werden, viele! das nit Es ift Las ein Auofluÿ N freien Selbfibelim: genie e E a T 9 Berusbaene seen insofern Bege, Strom-, Des and snlien Bauarbeiten Mile, A iner s Äuiligever erMastostatut s aub ga die seeEalbuita nid werden muß. 8. 19 G emcindebeho eilung wegen Säumniß des Derpslihteten von der
ung der Berufsgenofsenshaften, und die Berufsgenofen\{aften ' U i ie Bestimmungen des §. faß 2 des Unfallversiherung3gesezes „ SUL]Cetden der nah F. 2 versicherten Betriebsunterne mer Vor- D L E A —— Sid deus Elsa à pt nit oder nit ín de . werbeh da, a ne: au in dieser Beziehung nicht ‘rihtig eee anderen vereinigt werden darf. Dazu bedarf es aber doch weit- oder unter die nah §. 1 Absatz 8 a. a. O. pr Bat i shriften enthalten, fofecn niht von der Bestimmung des §. 14 Absag 2 | t In ter DaliGecun E L feluersienna gegen taaten Ust O Werh V L Sa A art haben, mit der Zeit zu der Ueberzeugung kommen, daß ih in diesem gehender Verhandlungen. Von vornherein aber zu sagen: es muß lassenen Anordnungen fallen, auf Gegenseitigkeit durh die Betriebs- Gebrau gemacht wird. Di % S Tien : Srnade i lteves Einheitsfäge nach Berbältniß herrn binnen zwei Wochen nad der Zustellung der Entscheidung des oder jenem Punkte eine Vereinfahung wird herbeiführen lassen, sie werden | der Landwirthschaft die Heranziehung aller „ihrer Nebenbetriebe zur | unternehmer. Die Leßteren werden zu diesem Zweck in eine Berufs- Mitgliedschaft. E bot Fra ol t E L Versi E s L, 23h S Ge- | zuständigen Genossenschaftsorgan8 die Beschwerde an die untere Ver- namentli hingewiesen werden auf das Beispiel anderer Berufs- landwirthschaftlichen Genossenschaft, obne Rücksicht auf die Eristenz- | genossenschaft vereinigt A 7 bis 12). 8. 11 A f I E V L a S waltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derfelben ist binnen enossenshaften, die sehr viel billiger verwalten, weil sie die Dinge | fähigkeit derjenigen Berufsgenossenschaften , zu denen diese Neben- Durch Beschluß des Bundesraths können jedo einer bestehenden Mitglied der Genofssenshaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes | ‘ot nah dem für die Berufs enossenshaft bestebenden Ge- | zwei Wochen nah der Zustellung Rekurs an das Reichs-Versicherungs- ehr viel einfaher eingerihtet haben, sie werden mit der Zeit dazu | betriebe jeßt gehören, gewährleistet werden, würde durchaus falsch und Berufsgenossen])chaft auf deren Antrag die im Bezirk derselben be- der im §. 7 bezeihneten Art, sowie das Reich, die Bundesstaaten, | fab ae T Sa Arten L Bauarbeiten ¿u verschieden amt zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt kommen, auch sich die Wohlthaten einfahherer und billigerer Einrich- | meines Erachtens gesepgeberisch ein starker Fehler sein. ; "e legenen Betriebe dieser Art ¡ugetheilt werden. Ueber den Antrag sind Kommunalverbände und andere fentliche Korvorationen soweit diese be ee e Beiträ e beran die en Werden. sind aud A an ‘bie No werden, daß eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nidt tungen zu verschaffen. Aus den theilweise hohen Verwaltungskosten | Deshalb können wir nit weiter gehen, als daß wir die Prüfung Vertreter der Unternebmer dieser Betriebe zu hôren ; auf Grund der Bestimmungen des §. 6 der Berufsgenossen\haft bei- bec S (t 19 tridtdad n P ämien nad Bibis durh den Ge- | vorliege. e ' aber, die jeßt einzelne Berufsgenossenschaften zu tragen haben, den | dieser rbe zusagen. Ich hoffe, daß es dahin kommen wird, der 2) bei Bauarbeiten, welhe von dem Reih oder von einem getreten sind E T4 Ea E Le Ge! offenscaft fest éfellten Verhältniß verschieden zu S. 24.
Schluß zu ziehen, daß die Organisation eine verfehlte sei, — das | Landwirthschaft diese Betriebe dereinst zuzuführen. In das Belieben Bundesstaat für eigene Rehnung ausgeführt werden und ni@t zu den Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten La a arif der Denohen|chast festgestellte gig ha: E Für die Prämien und die sonstigen den Betriebsunternebmern, wäre meiner Ueberzeugung nah völlig unberehtigt. Denn einer | des einzelnen Versicherten können wir es aber nimmermehr stellen, ob Bauten der im §8. 2 2E 1 des Geseßes über die Ausdehnung der für Kommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (8. 5 | e@nen. e ; G welche nicht Mitglieder der Berufsgeno"\en\Haft find, in diesem Gesetz folchen Shlußfolgerung steht entgegen die billigere Organisation an- | er sich dieser oder jener Berufsgenossenschaft anschließen will. ¡2 die | Unfall- und Krankenversiherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Ziffer 2 und 3), sowie für die Unternehmer der zur Zeit der Ge- Nachweisung der Löhne, auferlegten Leistungen baftet im Falle der Zablungsunfähigfkeit des derer Berufsgenos\enshaften, und es sind Gott. sei Dank recht viele, Ich habe das nur in kurzen Zügen angedeutet. Jh habe ja die Reihhs- und Staatsverwaltungen gehören, vorbebaltlih der Bestim- nehmigung des Genofsenshaftsstatuts versiherungspflichtigen Betriebe S 2E Bauunternehmers der Bauberr während eine Jabres nat der end- die sih über zu hohe Verwaltungskosten nit beklagen können. JIch | Freude, Hrn. von Rauchhaupt auch demnà st im Reichstage mir mung des §. 6 Absaz 1 dur das Reich beziehungsweise den Staat, der im §. 5 Ziffer 1 bezeihneten Art mit diesem Zeitpunkt für die | £3 Unterneomer und Bauberren (§. 3 Ziffer 2), welhe Bauarbeiten gültigen Feststellung der betreffenden VerbindliGkeit.
¿weifle also gar niht daran, daß im Laufe der Zeit die Erfahrung | gegenüber zu sehen; es wird mir angenehm fein, mi mit ihm über für dessen Rehnung die Bauarbeit erfolgt (§8. 36, 37); Unte Ber entstehender Betriebe der gedachten Art mit der | der im §. 5 Ziffer 4 bezeineten Art ausführen, baben von einem - : L 95
uns diejenigen Maßregeln an die Hand geben wird, welhe dazu | diese Fragen zu unterhalten, und ih hoffe, ihm dann den Beweis zu 3) bei Bauarbeiten, welche in anderen als Eisenbahnbetrieben vou Gröffnung des Betriebes von dem e O zu bestimmenden und öffentlich be- Weitere Zahlungen als die na& diesem Geseg zu entrihtend dienen, überall eine möglichst einfahe und billige Organisation herbei- | liefern, daß wir au P dieses Punktes auf dem rehten | einem Kommunalverbande oder einer anderen dentlichen Korporation i 8. 12. kannt zu matenden Zeitpunkt ab der Gemeindebebörde desjenigen Prämien dád Me p Verletzung bestebender Berofiidieaan F E zuführen. Wege sind, und daß wir wohl thun, auf diesem Wege fortzus{xreiten. für eigene Rehnung E werden, vorbehaltlich der Bestimmung Jedes Mitglied der Genossenshaft, welches seinen Betrieb ni@t | Ortes, in dessen Bezirk die Bauarbeiten ausgeführt werden, nah einem Äebeabeu Sitafen E Koften Enten Seitens ber Berufsgenofsenschaft
Nun hat der Hr. Abg. von Tiedemann davon gesprochen, daß es Dem Abg. Knebel gegenüber welcher eine Aenderung des des 9. 6 Absaz 3 dur den Kommunalverband beziehungsweise die bereits nah §. 9 angemeldet hat, ift verpflihtet, binnen einer WoSe von dem Reihs-Versicherungsamt vorzuschreibenden sormular längstens von den im §. 3 Ziffer 2 bejeihneten Unternehmern und Baußberren zur Vereinfachung und billigeren Gestaltung des Geschäfts und 06-4 Art Ta beattcaat fiubarte sich ha Minister für Landwirtb- Korporation, „ofern die Landes-Centralbehörde auf deren Antrag nah dem Beginn der Mitgliedschaft (S. 11) der unteren Verwaltungs- | binnen drei an nach Ablauf eines jeden Monats eine Nahweisung nicht gefordert wetden.
Entlastung der Interessenten von einer ganzen Reihe von Unbequem- { ft Domä 8 d sten, Dr, L eni) rad Ur Landwirth- erklärt, daß dieser Kommunalverband beziehungsweise diese Korporation behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, über denselben An- | der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten 8 26. j
lichkeiten dienen werde, wenn die landwirthsaftlihen Nebenbetriebe al, 4 gr Viana Forsten, Dr. Uctus: zur Uebernahme der dur die Versicherung entstehenden Lasten für ¡eige zu erstatten. Auf die Anzeige und die Ueberweisung des Betriebes | Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Für Kommunalverbände, öfentliße Korporationen und andere den landwirthschaftlihen Berufsgenossenschaften in toto zugewiesen | rine Herren! Ih möchte Sie bitten, dem Antrage des Abg. leistungsfähig zu erachten ist (§8. 36, 37); finden die Bestimmungen der 88. 35, 36 des Unfallversiherungsgesezes | Gehälter vorzulegen. j E Baukberren, welbe regelmäßig für cigene Rebnung Bauarbeiten aus- werden. Er hat ganz richtig hervorgehoben, daß augenblicklich die s / git zuzustimmen und es bei den Beschlüssen der Kommission 4) bei Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig, oder entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der , Ausgenommen on dieser Verpflihtung sind unbeschadet der Be- führen, kann auf ibren Antrag der Betrag der der Berebnuna der Fassung des 8. 1 des Reich8gesetzes dem noch insoweit entgegenstehe, | U velasen. Der Wortlaut, wie er aus der Kommissionsberathung deren Ausführung von anderen als den unter die Ziffern 2 und 3 S§. 37 bis 40 a. a. O. über die Genofsen\haftskataster, die Betriebs- stimmung des §. 26: E Prämien ¿u Grunde zu legenden Arbeitëälöbne und Gebälter nad als alle diejenigen Nebenbetriebe, welche unter den §. 1 des ersten | hervorgegangen ist, \chließt fich genau dem Wortlaute des §. 20 des fallenden Bauherren für eigene Rechnung erfolgt, auf Kosten der veränderungen und das Mitgliederverzeicniß. 1) diejenigen Bauunternehmer und Bauherren, welche rüdsihtlich Mangate der Zabl der im Iahresdur&Hnitt verwendeten Arbeitstage Unfallversiherungsgesetzes fallen, zur Zeit noch und für die nâthste Neichsgeseßes alE Es ist hier gesagt: : E Unternehmer beziehungsweise der Bauherren durch die Berufs- 8. 13 der von ihnen für eigene Rechnung ausgeführten Bauarbeiten Mit- in Paus und Bogen festgesept werden. Derartige Festsegunzen Zukunft bei denjenigen Berufsgenossenschaften verbleiben, zu denen Fnnerhalb jedes Kreises wählen die demselben angehörigen | genossenschaft der BVaugewerbetreibenden derjenigen Art von Bauten, I lle der Anwendung des §. 5 Ziffer 1 Absag 2 [lt glieder einer Berufsgenossenscaft sind, insbesondere au Unternehmer müssen Bestimmungen über die Termine, zu welben die Prämien ein- diese Betriebe an sh gehören. Wabhlmänner aus ihrer Mitte je einen Vertreter. zu welcher die Bauausführung gehört (S. 1 Absat 1, 8. 5 Ziffer 1 fol M Le E eg 2 |a8 - gelten land- und forstwirthschaftliher Betriebe rücksihtli der als Neben- nzablei find eathballen Sell lde Festsetungen elrofen E
Meine Herren! J will ein Wort zur Rechtfertigung diefes 8. 1 Se kann also nur ein Wahlmann gewählt werden, der dem dieses Gesetzes, §. e L 2 und 8, 88. 9 ff. des Unfallversicherungs- 2 G ‘g “dép Stoffen chaftabévfaniTuia welche über den Antrag | betriebe der Land- und Forstwirthschaft geltenden Bauarbeiten (S. 1 migt Bestimmungen der &. 20 und 22 feine Anwendung s des Reichsgeseßes sagen. Wir tvaren, als wir dazu übergingen, die din Berufégenose GEerungöpfliGkigen O anes also nur | gesepes), e qn deren Dezirk die Bauarbeiten ausgeführt werden auf Zatheitung der im § 5 Ziffer 1 bezeihneten Betriebe und die Ae) F ih, di dess sowie diejenigen K i 5 V. V etu der Arbei Y ürsorge für die landwirthsaftlihen Arbeiter in eine gesetgeberishe Die Wahlmänner werden nah Balrter welche von der | Bezüglich ‘der Bauten, welhe von Eisenbahnverwaltungen für für diesen Fall erforderlichen Abänderungen des Genofsenshaftsstatuts verbänke und bffeniTea s a E Sar : j S A orm zu bringen, nit sier und konnten nit sier sein, welchen Landes-Centralbehörde bestimmt werden, zu Wahlverfammlungen äen: 2e Ónung ausgeführt werden, sowie bezüglich sol dee Va Beschluß zu fassen hat, find Vertreter der Unternehmer dieser Betriebe gen ofsenshaft anzugehören, für die Unfallversiherung der von ibnen V s E 2
, f , L " co , , d__S , , Je h ( 7 pay 9 pD 7 I 7 d 2 2 - Ç; , , -” . , S . influß es auf die Leistungsfähigkeit dieser industriellen Berufs berufen. Die letzteren — also die Wahlversammlungen — arbeiten, welche als Nebenbetriebe anderweit versiherungspflihtig sind, iuzieden, welche vom Reichs ne E E ait ür eigene Rehnung ausgeführten Bauarbeiten an die Stelle der Be- Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Ge- H 1 | rufsgenofsen?Yaften getreten find (§. 5 Ziffer 2 und 3); nossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder
enofsenshaften haben werde, wenn wir alle neben der Landwirthschaft wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stinmenmebrbeit die - : ib ori ret F; eußerung dieser Vertreter ist in dem beiriebdien Gewerbe aus ‘denjenigen industriellen Berufsgenossen- Vertreter, aus welchen die konstituire ate Genofsenschaftsversammlune bebâlt es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden. 2) Sofern die Zutheilung dieser : etriebe zu einer bestehenden 3) die Bauunternehmer und Bauherren, welche für eigene | 0er A fts L 1 schaften, zu denen sie im Momente der Vorbereitung dieses Geseges besteht. i ; S. 6. j S Berufsgenofsenschaft erfolgt, beginnt die Mitglied\chaft bei der ersteren Rechnunz einzelne geringfügige Bauarbeiten ausführen Das Neben- | Sektion, werden zum Zweck der Wahl von Velsißern zum Sgtied8- gehörten, auësheiden würden. Wir sind darüber niht im Zweifel ge- Ih meine, es ist nit zweckmäßig, eine Duplizität in das Aus- Das Mas U Lie Bundesstaaten sind berechtigt, bezüglich aller mit dem Zeitpunkt, zu welchem diefes Gefey feinem ganzen Inhalt st fut (8 16) f 1 Defiak darüber treffen, welche Bauarbeiten | geridt, der Begutachtung der zur Verbütung von Unfällen ju erlafsen- wesen, daß diese Nöthigung für den Landwirth, unter Umständen 2 führungsgesez gegenüber dem Reisgesetz selbst zu bringen, und ib oder einzelner Arten der per 9 Ziffer 2 fallenden, von ihnen für na für die ee nas Betriebe in Wirksamkeit tritt (8. 41). Ma D S ) gad dto bab g Enthält vas Nebenstatut eine solche | den Vorschriften und der Theilnabme an der Wabl der beiden aus oder 3 verschiedenen Berufsgenossen\chaften anzugehören, für kann aub nat feiner Rihtun einsehen, ‘daß irgend welche praktis en | etgene Rechnung ausgeführten L auarbeiten derjenigen Beruf3genofsen- 3) Auf die Unternehmer der hiernach einer bestehenden Berufs- | 48 _geringfügtg zu ge Telt a als ingfügige Arbeiten solche 4 dére der Zabl der Versiderten zu wählenden Mitglieder des Reichs-Ver- ihn eine außerordentlich unbequeme sein würde. Allein, Gründe zu Gunsten des eingebrahten Antrages Knebel sprechen L schaft, welhe in dem betreffenden Bezirk für die Gewerbetreibenden enossenschaft zugetheilten Betriebe finden die Bestimmungen des 8. 8 A me, E ge f A Arbeitec wah ‘ag h 4 Arb Bes fiherungsamts Vertreter der Arbeiter gewählt. meine Herren, das is ja ni t das legte Wort, welhes | würde also bitten, es bei den Beschlüssen der Kommission bewenden | der, betreffenden Art errichtet ist, dur eine von dem Reichskanzler bsaß 2 bis 4 und des §. 10 Absay 2 Anwendung. Diejenigen Be- Au Ti E L n if 4% Ein Arvelter wahrend eines Arbeitstage Wakblberetigt sind unter den im §. 42 des Unfallversicherungs- wir auf dem Gebiete dieser Gefeßgebung gesprohen haben. ¡u lassen / beziehung8weise der Landes - Centralbehörde abzugebende entsprehende träge, welche nah der leßteren Bestimmung von diesen Unternehmern | trrorderlih, A E die Nahweisuna ni tzeitig od eseßes angegebenen Voraussetzungen aub die Vorstände der Bau- Unsere ganze Unfallversicherungs-Gesetzgebun — i habe das . Erklärung als Mitglied beizutreten. : den ' Reservefonds zugeführt werden, sind so lange gesondert zu Soweit die “loten f “Ca aat d 40 er franfenkase (88. 69 ff. des Kranfenversicherung8gesezes vom 15. Juni wiederholt au8gesprohen und kann es au hier nur wiederholen — Diese Erklärung ift, au soweit es sid um die Ausführung von verrehnen, bis der sehsfahe Betrag der auf diese Unternehmer ent- | iht vollständig einreichen, hat 4 ie R E e B m I s 1883, Reihs-Gefeubl. S. 73). : ift kein noli me tangerez;- wir werden genöthigt und auch gern bereit Maurer-, Zimmer- und ähnlichen Bauarbeiten (S. 1 Absaß 2 des fallenden Jahresumlagen erreicht ist. i weisungen nach ihrer Kenntniß L E E di H apguite E Wäblbar sind nur männlie, großjährige, gegen Unfall versiderte, sein, in allen Punkten zu korrigiren, in denen uns die Erfahrung Neichsôtags - Angelegenheiten. Unfallverfi ie be ey handelt, vor der Genehmigung des Genofsen- - ; 2 oder L E E fann zu diefem Zwe die Verpfli teten zu einer wahlberehtigten Krankenkasse angehörende Deutsche, welche bet darauf hinweist, daß korrigirt werden muß, und in denen uns der Dem Reichstag sind folgende Gesetesv l ; schaftsstatuts für die nach 8. 5 Ziffer 1 Absaz 1 zu errihtende Be- III. Unfallversiherungsanstalt. einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden örist durch Geld- Bauarbeiten der Genossenschaftsmitglieder und im Bezirk der Sektion Beweis gegeben ist, daß korrigirt werden kann ohne Verlegung anderer, ¿a8 Ind loïgende Gefeßesvorlagen ¡ugegangen : rufsgenofsenschast abzugeben. Bildung und Organisation. strafen bis zu einhundert A Cnvaen, i W Ablauf des | beziebungêweise der Genossenschaft dauernd beschäftigt sind, sh im ebenso berechtigter Interessen. Wenn si also im Laufe der Zeit | L) Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfall- „, Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen .1€ s ARE Lügen Ly Genoffe O A F iet Desi der bürgerlihen Ehrenrehte befinden und nit dur rihter- heraus tellt, daß die Ueberweisun sämmtlicher landwirthshaftliher | versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. / öffentlihen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstand In jeder Berufsgenossenshaft von Bau ewerbetreibenden wird Kalendervierteljahrs an den eno}en]chaftsvorstand o er _das von lie Anordnung in der Verfügung über ibr Vermögen beshränkt sind. ür di i Wir Wilhel Si g g d b te O der Genossenshaft einzureihen. Dabei bat ; S f 00 i i moe in dle Bexuiögeno enschaften für die Landwirthschaft vas ri h elm, von Gottes Gnaden, Deutscher Kaiser, König | derfelben abzugeben. für die Versicherung der auf Grund des §. 5 Ziffer 4 von Nicht- die Setictibebebie L béGritlaen daß ihr “über die Ausführung Im Uebrigen finden n, die Vertreter der Arbeiter und die mögli i - : : E 2 tali i ders i ¿ j; ; f l E Eee Ihti : Nen zu der ralluntersuchungen di Gde M uw. i 9 e s E e mEE verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des L O erussgenossenschaft. Li derselben zu versichernden Personen eine Versicherungs weiterer Bauarbeiten, für welhe nah us vorstehenden A L U e a L O T zu den Unfalluntersuhungen die würde meiner Meinung nach niht der leiseste Grund vor- | BundeKrths und des Reichstages, was folgt : Umfang. Durch das Genossenshaftsstatut kann bestimmt werden, daß auch | in ihrem Bezirk Nachweisungen vorzulegen wären, nihts bekann V. S&iedrazti®ta Prämientarif. Schiedsgerichte.
liegen, solhem berechtigten Verlangen zu widerstreben. Es L Allgemeine Bestimmungen. die Versicherung von Betriebsunternehmern (8. 2), welhe als Bau- beshadet der Bestimmungen des F d Ziffer 1 Absatz 2 und des §. 6 von diefen Baugewerbetreibenden bei der Bauausführung beschäftigten, S. 21 28.
e hem l j : C S wird das alfo eine Frage sein, die wir bei einer Korrektur des Unfall- Umfang der Versicherung. Die Berufsgenofsenshaft (§. 5 Ziffer 1 Absaß 1) umfaßt un- gewerbetreibende Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie anderen Ee werden ins Auge zu fassen haben. Arbeit id Bai bee A 6; Búuiarb lle Baubetciebe der im & 5 Ziffer 1 bereit RHgu F Bezirk f G dieses Ges h enn Hr. von Tiedemann nun noch davon ges rohen bat, da roetler, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt | alle Baubetriebe der im §. iffer 1 bejeihneten Art. . 1 nit versicherten Personen (§. 2) bei der Versiherungs- Der Prämientarif (§8. 19) wird alle ¡wei Jahre von dem Reihs- ür den Bezirk der auf Grund dieses Geleges errichteten jeßt die Vertrauensmänner etwas unlusftig werden, wenn ihnen pat und nicht {on auf Grund dez Unfallversicherungsgesetzes boni Bei BVaubetrieben, welche ih auf verschiedene Arten von Bau- m zu A end E N iat VertiVccultdene für jede Berufsgenofsenschaft na Anhörung des Berufsgenofmsbeft oder, falls dieselbe in Sektionen getheilt ift, erste Geschäft aufgetragen wird, und daß es für sie eine barte Auf- | 6. Juli 1884 (Reich8-Gesetbl. S. 69), des eseßes, betreffend die arbeiten erstrecken, entscheidet für die Zugebhörigkeit zur Berufs- Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenossenshaft. Der Vorstandes derselben im Voraus festgeseßt. Dabei ist der Kapital- jeder Sektion, wird ein Schiedsgericht errihtet. Die Zuständigkeit gabe fei, sih in die Fülle der Bestimmungen einzuarbeiten, die bei | Ausdehnung der Unfall- und Krankenversihherung, vom 28. Mai 1885 | genossenshaft der Hauptbetrieb. Au im Uebrigen folgen Neben- Genossenschaftsvorstand und die Genossensck{aftsversammlung, sowie die werth derjenigen Leistungen, welche der Versicherung8anstalt aus den desselben erstreckt si auf alle Betriebsunfälle, wele sib in dem ihrer Thätigkeit in Betracht gezogen werden müssen, so gebe ich ja | Reihs-Gesegbl. S. 159), des Gesetzes, betreffend die Unfall- und | betriebe den Hauptbetrieben. : : fonstigen Organe der Berufsgenofsenshaft führen die Verwaltung der | im Jahre durs{nittlih zu erwartenden, von ihr zu entshädigenden | Bezirk des Stiedsgerichts bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welhe ju, daf nit jeder für ein solhes Geschäft geeignet ist und Neigung | Krankenversiherung der n land- und forstwirtbshaftlihen Betrieben | Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Geseg Versicherungsanstalt, unbeshadet der Bestimmungen des 9. 17 dieses | Unfällen voraussihtlih erwahsen werden, nah Maßgabe derjenigen | die Genossenschaft erriStet ift, ereignen, einschließliG der Unfälle at. Aber das müssen wir aub als Folge des Prinzips der Selbst- | beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Geseßzbl. S. 132), | fällt, welche aber mit Rü{sicht auf Nebenbetriebe bereits einer anderen Gefeßes, nah ‘Maßgabe der §88. 22, 23, 26, 27 des Unfallversihe- | Löbne und Gehälter, für welche in der vorangegangenen Periode im solher Personen, welhe gegen Prämie versichert sind. . verwaltung mit in den Kauf nehmen. Wer tie Selbstverwaltung | oder der auf Grund des 8. 1 Absag 8 des Unfallversicherungsgesetzes Berufsgenossensaft angehören, \cheiden aus der leßteren mit den aus rungsgesetzes. Jahre8durchsnitt von derselben Prämien erboben worden sind, zu Die von den Vertretern der Arbeiter (S. 72) ¿u_wäßblenden will, der muß au mit Hand anlegen wollen, daß die Geschäfte, die | von dem Bundesrath erlassenen estimmungen g Unfall ver- | §. 32 des Unfallversicherungsgeseges si ergebenden Rechtswirkungen 8. 15. Grunde zu legen und zugleich ein Pauschquantum für Verwaltungs- | Beisizer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter müssen den im Organen der Selbstverwaltung übertragen werden, ordnungs- lde sind, werden gegen - die Folgen der bei diesen Bauarbeiten | zu dem Zeitpunkt aus, mit welchem dieses Geseß für die im 8. 6 Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind be- | kosten ituzulligen, welches nah dem Maßstabe der in derselben | 8. 27" Absatz 3 vorgesehenen Voraussezungen genügen und dem
unternehmer und Kassen, welhe die den Gemeinden und Armen-
geworden fet.
y ereignenden Unfälle naß Ma gabe der Bestimmungen dieses Ge- | Ziff 1 bezeihneten Betriebe seinem ganzen Umfange nach in fonders zu verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. eriode im Jahresdurchschnitt erforderlich gewesenen Verwaltungs- Arbeiterftande angebören. E / | :
eyes versichert. S : : : ft tritt. Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte Vermögen | kosten zu berechnen ift. A: ; Im Uebrigen finden auf die Schiedsgerichte die Bestimmungen
i Dasselbe gilt von den bei N Bauarbeiten beschäftigten Aufbringung der Mittel. darf für die übrigen Zwette der Genofsenschaft niht verwendet werden, Für die erstmalige Berehnung ist der Betrag derjenigen Löhne | der §S. 46 bis 50 des Unfallversicherung8geseßes Anwendung.
werden, dieses Studium au sih zu nehmen, Betriebsbeamten,, fofern ihr Jahresar eitsverdienst an Lohn oder 8. 8. ; ofern niht das Reihs-Versiherungsamt auf den Antrag des Genossen- | zu Grunde zu legen, welche was den Bestimmungen des §. 20 wäh- VI. Feststellung und Aus8zablung der Entschädigungen
In Summa glaube ich — und dafür \prehen alle Erfahrungen Gehalt ¡weitausend Mark nicht übersteigt: Uh L ; | Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenofsenshaft zu acn eine solche Verwendung genehmigt. Die Genehmigung | rend des ersten Jahres nach Beginn der Meldepflicht _angemesldet Unfall Feststellung der Ents ädi
die wir bis jeßt gemaht haben —, daß wir auf dem richtigen Be ¿ Auf die im §1 des Geseßes, betreffend die Fürsorge für Beamte |* leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltun sfosten werden “ darf nur ertheilt werden, wenn der Nahweis erbracht ist, daß der für | worden sind. Den Zushlag für Verwaltungskosten bestimmt das Unfallunterfuhung. Feststellung der EntsHädigungen.
find, daß die Landwirthschaft nicht Aa kann und nit zurü : und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vorbebaltlih der Bestimmungen - der SS. ff. Beiträge auf--: die Zwecke der Versiherungsanstalt verbleibende Theil des Vermögens Reichs-Versicherungsamt nach Anhbörun des Genoflenschaftsvorstandes. N : S: 29 d g
leiben mag, wenn ihr auc augenblicklih eine gewisse Laft auferlegt vom 15. März 1886 (Reihs-Geseßbl. S. 53), bezeichneten Personen, } gebracht, welche auf die. Mitgliedèr nah Maßgabe der in ibren Be- ‘2 zur dauernden Befriedigung der bisher festgestellten, von der letzteren Aus dem Fräntientarif E ersihtlich sein, wie viel für jede _ Auf die Anzeige und Unterfuchung der Unfälle, sowie auf die Fest- auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines jaundedstaates oder | trieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, beziehungs« zu zahlenden Renten und der sfonstigen Verbindlichkeiten der Ver- angefangene halbe Mark des in Betraht kommenden Lohns an Prämie stellung der Entschädigungen finden die Beftimmungen der §§. 51 bis 58,
g S ¡ti ¡u entrichten ift. 59 Abjay 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherung8geseße3 entsvrehende
des
mäßig durchgeführt werden. Wenn dazu auch ein Quantum ium gehört, so wird es doch wohl so viel Leute im Lande und speziell im Kreise des Hrn. von Tiedemann geben, die bereit sein
wird, in der Zuweisung der [t ¿dir ;
ihre eigenen Sgt Gie een u bez erung an eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt“ und Pensionsberechtigung weise des Jahresarbeitsverdienstes ju endlicher und nicht ausgebild ficherung8anstalt voraus\ihtlich ausreihen wird. ¿ j E28
gehörigen der Indufttie bereits gewährt e Wir thun recht daran 1 , f andere Beamte“ elnes Bundésstaates oder Arbeiter (8. 3 Absaß 3 des Unfallversicherungsgesetzes) sowie Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherun 8anftalt etwa er- Der Prämientarif ist durch den „Reichs-Anzeiger“ und diejenigen Anwen deng: i 3 | :
auf diesem Gebtete weiter fortzufahren und wert damit Zes glaube | €ines Kommunalverbandes, für welche die ‘inm F 12 a. a. O. vor“ | statuteninäßigen Gefabrentaries (S. 28 a. a. O.) jà cle umgelegt forderlichen Mittel hat die Berufsgenossenscaft, soweit nöthig, aus | Blätter zu veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen Die Bestimmung des §. 59 Akbsag 4 a. a. O. tritt außer Kraft
ih, politis gute Grfolge erzielen. f gesechené Fürsorge in‘ Kraft getretén ist, findét dieses: Gesetz kei werden. ciibis Hd : ihrem Reservefonds orzGiegen. : der Landes-Centralbehörden oder der höheren Verwaltungsbehörden, für Betriebsunfälle, welche sih bei uarbeiten ereignen, nahdem wendung. 'Die Ausführung von Bauarbeitén gilt als Betrieb im Auf die Umlage sind von den Genofsenshaftsmitgliedern viertel- Die Versicherungsanstalt darf andere als die im S. 14 bezeihnetcn | in deren Bezirken er Geltung baben soll, bestimmt sind. Die Ver- | dieses Geseg seinem ganzen F infange na in Kraft getreten ift.
Sinne des Gesetzes vom 15. März 1886. jährlihe Vorshüfse zu leiften. Dieselben bemessen fh für die ein- Versicherungen niht übernehmen. öffentlihung erfolgt durch das Reichs-Versiherungsamt. Die Verpflihtung zur Ginreiung von Lohn- und Sebalt3nahh-