1887 / 55 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

weisungen (S. 60 a. a. D.) erstreckt sich auch auf Unternehmer] und Bauherren, welhe niht Mitglieder der Beruf8genossenschaft sind.

Berufung. Rekurs. Auszahlung.

8. 30.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entsädigungsanspruh abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, dur welchen die Ent- schädigung festgestellt wird, findet die Berufung auf \ciedsrichterliche Entscheidung statt. Der Bescheid muß Namen und Wohnort des Vorsißenden des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. : e

Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, sowie auf den Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt finden die Be- timmungen der S8. 62 Absaß 3 und 5, 63 a. a. O. entsprehende

nwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der §8. 64 bis 66, 68, 69 a. a. D. über den Berechtigungéauêweis, die Ver- änderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine, die Unpfändbarkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen durch die Post.

Ausländische Berechtigte.

&. 31 Í

Solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Genoffenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten ein- zustellen. L

Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für seinen Entshädigungsanspruch mit dem dreifahen Betrage der Jahresrente abfinden.

VII. Erftattung der Vorschüsse der Postverwaltungen. Liquidation der Postverwaltungen. , 32,

Binnen acht Wochen is jedes Rechnungsjahres haben die Central-Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf Anweisung desselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und leihzeitig die Postkassen zu bezeihnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.

Erstattung der Vorschüsse.

8. 33.

Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den Gentral-Postbehörden liquidirten Beträge der Versicherungsanstalt, und welcher Theil den Mitgliedern der Berufsgenossenshaft zur Last fällt. Der erstere Betrag ist aus den Beständen der Anstalt alsbald abzuführen. Der Nest ist von tem Genossenschaftsvorstande gleih- zeitig mit den Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund des §. 10 dieses Ge)etzes beziehungëweise der §8. 29 und 30 des Unfallversicherungsgeseßes etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nah dem festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben unter Verrech- nung der erhobenen Vorschüsse (§. 8) einzuziehen.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen der S8. 71 Absaß 2 und 3, 72 bis 77 des Unfallversiherungsgeseßes Anwendung.

VIII. Unfallverhütung.®* Beaufsichtigung. Unfallverhütung. Ueberwahung dur die Genossenschaft. 8. 841 eir l i

Die Bestimmungen der §8. 78 bis 86 des Unfallversicherungs- gesetzes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Unfallverhütungsvorschriften können au für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer und Bauherren erlassen werden, welche nit Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in dem Bezirk derselben Bau- arbeiten ausführen.

In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bau- arbeiten Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderbhandelnden guslâge bis zum doppelten Betrage der Prätnie anzudroben. Die

orschriften sind auf Kosten der Genossenschaft in der für Bekannt- machungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen Form ju veröffentlichen.

2) Zur Festseßung der im §. 78 Ziffer 2 a. a. O. vorgesebenen Geldstrafen find neben den Vorständen der Betriebs- (Fabrit-) Krankenkassen auch die Vorstände der Bau-Krankenkassen (88. 69 ff. des Krankenversicherungs8gesetzes) befugt, sofern eine folcbe für die Baus- arbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwiderhandelnde beschäftigt war, errichtet ist.

3) Die Berechtigung der Genossenschaft zur Neberwabung der Betriebe, und die Vervflihtungen der Betriebsunternebmer wegen Gestattung des Zutritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen erstreden sh aue auf die Unter- nehmer und Bauherren, welche, ohne Mitglied der Genoffenschaft zu sein, in dem Bezirk derselben Bauarbeiten ausführen, für welche nach näherer Bestimmung der §8. 20 und 22 Nachweisungen aufzustellen und Prämien zu zahlen sind, ;

Reichs-Versicherungsamt. Landes-Versicherungsämter. 8, 35.1

___ Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs-Ver- siherungsamts und der Landeë-Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der §8. 87 bis 93 des Unfallversiherung2gesetzes, sowie des §. 101 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall: und Krankenversiherung der in land- und forstwirtbs&aftliGen Be- trieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reihs-Gesetbl. S. 132). ,

Soweit biernach cin Landeë-Versicherungsamt zur Beaufsittigung der Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirk derselben vor- kommerden Streitigkeiten befugt ist, gehen die in den S8. 8, 10, 13, 15, 18, 21, 22, 23, 30 dem Reihs-Versiherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über.

IX, Bauarbeiten für Rechnung des Reichs, staaten,

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der Bundes- von Kommunalverbänden und Korporationen. Ausführungsbehörden. 8. 36.

_Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaates, eines nah den Bestimmungen des §. 5 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalverbandes oder einer anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nah §. 5 Ziffer 2 und 3 bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Rei, der betreffende Bundes- staat, der betreffende Kommunalverband oder die Korporation tritt, werden die Befugnisse und Obliegenbeiten der Genossenscaftsver:- fammlung und des Genossens(haftsvorstandes durch Ausfübrungs- behörden wahrgenommen, welche für die Reichéverwaltungen von dem Reichskanzler, im Uebrigen von der Landes - Centralbebörde zu be- zeihnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ift mitzutbeilen, welche Behörden als Ausfübrungsbehörden bezeichnet sind.

Versiderung durch das Reich x. i e S. 37.

Soweit das Rei oder ein Bundesstaat, ein Kommunalverband oder eine andere ôffentliche Korporation an die Stelle der Beruf2genofsen- schaft tritt (§. 5 Ziffer 2 und 3), finden die SS. 7 bis 26, 33 Absat 1, 34 dieses Gesetzes, sowie die §8. 60, 71 bis 74, 75 Absatz 2 und 3, 76, 87 Absay 1, 88, 89, 90 Absag 1 Lit. a, d, e, 103 bis 108 des Unfallversicerungegeseßes keine Anwendung. Dagegen sind die Be- stimmungen der 88. 3 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Au83debnung der Unfall- uud Krankenversicherung, vom 28. Mai 1885 (Reichs- Gesebbl. S. 159), entsprechend anzuwenden. z

X. Schluß- und Strafbestimmungen. Erftreckung auf andere Gesetze über Unfallversicherung. 8. 38.

Die Bestimmungen der 8. 2, 6, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 14 bis 35, 39, 40 finden bei den im Geltungsbereid des Unfalloerfihe- rung2gefeßes errichteten Berufsgenofsenschaften für Baugewerbetreibende gleichfalls Anwendung.

Die Bestimmungen des §. 31 gelten au für die nach dem Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Ünfall- und Krankenversicherung,

° *

vom 25. Mai 18335 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) versicherten, bei Bau- arbeiten beshäftigten Personen.

Haftpflicht 2c.

Die Bestimmungen der §8. 95 bis 102, 109 des Unfall- versicherungsgeseßes über die Haftpfliht der Betriebsunternehmer, Betriebsbeamten und dritter Personen, über das Verbot vertrags- tnäiger Beschränkungen, über ältere Versicherungsverträge, Rechts- hülfe, Gebühren- und Stempelfreiheit, sowie über die Bezeichnung der zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden und die Verwaltungs-Zwangsvollstreckung finden entsprehende Anwendung. Dasselbe gilt von den Strafbestimmungen der §8. 103 bis 108 a. a. D., insbesondere au bezüglih der Einreihung und Richtigkeit der e die Berehnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen

Strafbestimmungen. . 39

Zustellungen.

40.

Zustellungen, welhe den F von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis dex Zustellung kann auch durch behördlihe Beglaubigung geführt werden.

Gesetzeskfraft.

8. 41.

Die Bestimmungen der §8. 7 bis 21, 27, 28, 31, 35 bis 38, 40 und die auf diese Paragraphen bezüglihen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welhe zur Durchführung der in diesen Para- graphen getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Im Uebrigen wird der Zeitxunkt, mit welchem dieses Qelep ganz oder theilweise für den Umfang des Reis oder einzelner Theile desselben in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserlihe Verordnung bestimmt.

2) Entwurf eines Gesezes,

i

: 1 2 sloctreffend einige auf die Marine bezügl

che Abänderungen und Ergänzungen

des Geseßes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung |

und Versorgung der Militärpersonen 2.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, na erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt :

E Artikel I.

_An Stelle des ersten und zweiten Absatzes des 8. 50 des Militär- pensionsgeseßes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetbl S. 275) tritt folgende Vorschrift:

Die in der Kaiserlihen Marine auf einer Seereise außerhalb der Ost- und Nordsee zugebrahte Dienstzeit wird, auch wäbrend des Friedens, bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern ihre Dauer mindestens 6 Monate beträgt.

7 Artikel II. __ Als leßter Absatz des §. 50 des Militärpensionsgesetzes wird folgende Vorschrift eingestellt :

Den der Kaiserlichen Marine angehörigen Personen, welche, obne zur Besaßung eines Schiffes derselben zu gehören, in außereuroväiscen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden baben, wird die daselbst zugebrahte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, soweit eine solche Doppelre{nung den Beamten des auswärtigen Dienstes bewilligt ist.

Der §. 56 des Militärpensiontgeseßes wird wie folgt ergänzt :

Die Vorschrift im §. 50 Abfay 3 findet au auf die Civil- beamten der Kaiserliben Marine Marek,

/ : Artikel III.

Hinter dem ersten Absaz des §. 93 des Militärvensionsgesetzes

wird folgender Zusatz eingestellt : U Dasselbe gilt binsihtlich der dur den Krieg oder durch Dienst-

gie auf Seereisen zur Fortsezung des Dienstes unfäbig ge-

wordenen Schifféjungen der Kaiferlihen Marine.

__ Der zweite Absatz des §8. 93 des Militärpensionsgesetzes erbält

folgende Fassung: Z

Auf die vorgenannten Personen finden, ebenso wie auf die ihr Gebalt aus dem Marine-Etat beziehenden Lootsen der Kaiserlichen Marine und auf die sonstigen im Dienste der Kaiserlihen Marine beschäftigten Lootsen, im Falle der Verwundung oder Veritümmelung im Kriege oder im Frieden die Bestimmungen der 88. 72 und 73 Anwendung. i

Artikel 1V.

Die nah Maßgabe des Artikels T dieses Gesetzes zu bewilligenden Penfionen dürfen nit binter demjenigen Betrage zurückbleiben, welcher dem Pensionär bei etwaiger Penfionirung vor Erlaß dieses Gesetzes bereité zugestanden baben würde.

: E Artikel F.

__Das Gefeß, betreffend eine Ergänzung des Gefeßes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Verforgung der Militärpersonen 2c, vom 30. Mär: 1889 (Reihs-Gesetbl. S. 99), wird aufgehoben.

i: : Artikel VI. Dieses Gesez tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Begründung.

_ Seit dem Inkrafttreten des Militärpensionsgesezes vom 27. Juni 1871 bat die Kaiferlide Marine eine na allen RiGtungen bin dur&- greifende Umgestaltung erfabren. Insbesondere gilt dies aub binsicht- li der Dispositionen über S. M. Schiffe und der Ausbildung und Verwendung des Personals. Es bat dies zu der Frage gefübrt, ob die besonderen Vorschriften des gedahten Gesezes für die Kaiserliche Marine durchweg den veränderten Verbältni\en Rechnung tragen. Diese Frage mußte verneint werden.

, F Zunächst erscheinen die ersten Absäte des S. 50, wel§e auten :

„Der Swiffsbesatung eines zur Kaiserliben Marine gebörigen

Schiffes wird, au während des Friedens, die auf einer ostasiati-

{en Erpedition zugebrahte Dienstzeit, vom Tage des Abganges

aus dem Ausrüstungébafen bis zum Tage der Rückehr in die Nord-

see, bei der Pensionirung doppelt in Anre{nung gebra(t. Dasselbe gilt aub für Seereisen, beziehentliG Indienststellun- gen, bei welchen mindestens 13 Monate außerhalb der Oft- und

Nordsee zugebracht worden sind.“ einer Abänderung bedürftig. Daf im ersten Absay die Doppelre(- nung nur fur die auf einer oftasiatishen Erpedition zugebrahte Dienst- zeit, und zwar unabbängig von deren Dauer, bewilligt wird, bat jeden- falls feinen Grund darin, daß zur Zeit der Emanirung des Militär- pen)tonsgeseßes längere Expeditionen S. M. Swiffffe fast au3\ch{lieëlid nach Ost-Asien und allenfalls no§ na West-Indien, wo die sanitäri'ben Verbältnisse relativ weniger ungünstig sind, gingen. Die Südsee, die Westküste Amerikas und die oftafrikanishen Küsten pflegten nur auf der Ausreise nach Osft-Aßen oder auf der Rüdckreile von dort passirt zu werden.

Die Entwitelung unserer Flotte seit jener Zeit und die derselben demgemäß und in Folge der erweiterten politischen Beziehungen zu Über)eeishen Ländern zugefallenen mannigfaceren Aufgaben baben diese Verbältnifse vollständig geändert.

Damit fallen aber auc die der Untersheidung, welche die ersten beiden Absäße des §. 50 aufstellen, zu Grunde liegenden Voraus8- seßungen. nn man ebedem mit Recht davon auëging, daß ni&t jelten {on ein kurzer Aufenthalt in den oftasiatishen Gewässern ernste und dauernde Na&tbeile für die Gesundbeit des Personals zur Foige haben konnte, und demgemäß die Doppelrehnung der auf

rpeditionen dorthin zugebrachten Dienstzeit unabhängig von der Dauer des Aufentbalts daselbst und der Abwesenheit außerbalb ter beimischen Gewässer überbaupt bewilligte, so erbeishen die jegigen Verbältnifse und Erfahrungen jedenfalls eine Modifikation der Ver-

{rift des ¡weiten Abs welhem die Doppelrechnung der

an die Bedingung einer 13 monatlihen Abwesenheit geknüpft if, da eine so lange Frist diesen Verhältnissen und Grfahrungen gegenüber nicht füglih aufrecht erhalten werden kann.

Die Stationirung von Schiffen in allen Meeren ift jeßt die Regel, und zwar unter Verhältnissen, die vielfach kei günstiger sind, nicht selten aber in kurzer Zeit erheblih ungünstiger wirken, als diejenigen in den Gewäßern Ost-Asiens.

_ Es bestehen zur Zeit die ostasiatishe, die westindische, die austra- lische (Südsee-), die ostafrikanische, die westafrikanishe und die Mittel- meerstation.

Es erkranften unter den Besaßungen S. M. Schiffe und Fahr- ¡euge im Auslande pro Mille der Besatzung in _— ————

| Amerika |

Ost-Asien. Südsee, | (mit

/ Indien).

Mittel-

eriode. P meer.

1879/80 . 1880/81 . 1881/82 . 1882/83 . O E. | 307,3 |

: S D 1A Uo D

1879/85 . .] 8552,9 | 9545,3 | 6908,4 |

Auf der afrikanishen Station kamen in der Periode 1884/85 1363,3 pro Mille Erkrankungen vor; vordem batten Stationirungen von S. M. Schiffen oder Fahrzeugen dort nit stattgefunden.

Die Mortalität in Folge von Krankheiten stellt si, na dem Durscnittssaß während der leßten zehn Jahre berehnet, an Bord S. M. Stiffe 2c. in

Ost-Asien auf . . . , 4,8 pro Mille, E z Sea. . 19 - s dem Mittelmeer auf. . 27 , s a S ü …, Dabei ist zu bemerken, daß die Zahl der Todesfälle in den ver- iedenen Jabren auf den'elben Stationen sehr variabel ift, fo in Ost-Asien zwishen 9,1 pro Mille (1881 82) und 1,2 pro Mille (1883/84), in der Südsee zwishen 16,9 pro Mille (1879/80) und 2,3 pro Mille ( 1880/81); in West-Indien steigt sie in der Periode 1884/85 auf 6,3 pro Mille, im Mittelmeer in derselben Periode auf 16,4 pro Mille; für Afrika liegt bisher nur der Bericht für 1884/85 vor. _ Es darf ferner hervorgehoben werden, daß die erhöhten An- sorderungen, welde in neuerer Zeit an S. M. Sthiffe gestellt werden, auch bei verbältnißmäßig fürzeren Indiensthaltungen die Kräfte des Personals in erhöhtem Maße absorbiren. Ganz besonders trifft das die hôheren Chargen, auf welchen die eigentliße Verantwortli{feit sür den Dienstbetrieb rubt, und es baben in der That die Invalidisirungen von diesen Ghargen in verbältnißmäßig nit bobem Lebenéalter aus Veranlassung der dur ungünstige fklimatis&e Ver- bâltnifse berbeigeführten Seedienstunfähigkeit in neuerer Zeit erbeblich zugenommen.

Nah alledem aber erscheint eine ungleihartige Berücksichtigung von Seereisen außerhalb der heimishen Gewässer bezüglich der Be- rechnung der pensionsbere{tigenden Dienstzeit dem Grundgedanken des Geleßes gegenüber niht mehr gerechtfertigt. Es würde indessen ¡u weit geben, wollte man das Benefizium der Doppelrechnung un- beschränkt auf alle Seereisen in fremden Meeren ausdehnen. Viel- mehr wird es den Verbältnissen entsprechen, die Dovpelrehnung allgemein an die Vorauêëseßzung einer während derselben Indienst- haltung zurückgelegten, mindestens sechêmonatlichen Fahrperiode außer- balb der beimishen Gewässer zu knüpfen.

T1. Es erscheint geboten, dem zum Dienst in den Reihs-Schut- gebieten kommandirten, niht zu der Besaßung cines von S. M. Swiffen gehörigen Personal der Kaiserlißen Marine die betreffende Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung zu bringen, loweit eine folche Doppelrechnung auf Grund des S. 51 des Reih3- Beamtengesezes den Beamten des auswärtigen Dienstes be- willigt wird. Diese Nothwendigkeit tritt Eve in Folge des Bundesratbsbes{luïses vom 21. Januar 1886, wonach den befoldeten, mit fonsularisGen Befugnissen angestellten Kaiser- lihen Beamten, welde in außereuropäishen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zu- gebrachte Dienstzeit bei Verwendung in den unter deutshem Schu stehenden Gebieten von Togo, Kamerun und Südwest-Afrika, sowie in Zanzibar bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht werden foll. Die praftishe Bedeutung für die Kaiserlihe Marine gründet fi zunäbst auf die Kommandirung eines Seeoffiziers als Hafenkommandant von Kamerun.

Die biernach erforderlide geseglihe Vorschrift wird am zweck-

mäßigîsten als Zusay zum S. 50 beziehungsweise S. 56 des Militär- pen!tonégeseßes aufzustellen fein. ___ TII. Als ein empfindlicer Uebelstand bat ch berausgestellt, daß das Militärpensionsgesez keine Vorschrift zu Gunsten der Schiffs- jungen der Kaiserlihen Marine enthält. Dieselben sind zwar nit Perionen des Soldatenstandes, sondern Zöglinge. Sie sind aber, sobald sie sich an Bord eines von S. M. Stiffen befinden, im Frieden fowobl wie im Kriege denselben Gefährdungen des militärisGen Dienstes ausgeseßt, wie jeder andere Mann der Besaßung. Es erscheint daber durchaus gerech{tfertigt, wenn man ibnen auch für den Fall, daß fie durch den Érieg oder durch Dienftbeshädigungen auf Seereisen invalide werden, dieselbe Versorgung zu Theil werden läßt, wie den Gemeinen. Eine Anomalie fann hierin niht gefunden werden, im Gegentbeil stellt ih eine be- ¡zügli®de Vorschrift als einfae Konsequenz der Bestimmungen des §. 93 des Militärpensionésgesetes dar.

__IV. Das Geseg, betreffend eine (rgänzung des Militärpensions- geleßes vom 30. März 1889, verliert seine selbständige Bedeutung, sobald die gegenwärtige Vorlage Gesezesfraft erlangt baben wird, da die dur dasselbe zu Gunsten der Angestellten des Mearine-Lazareths8 zu Yokobama getroffene Spezialbestimmung in der allgemeinen Vor- Iérift des Artikels 11 aufgebt.

rift d ] aßes, nah Dienstzeit bei anderen Seetabrten außerhalb der Oft- und Nordsee

M DDe

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 5. März

1887.

1. Steckbriefe und Untersuhungs-Sachen.

2, Zroangsvollftreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3, Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

4. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlichen Papieren. 5, Kemmandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsh.

1) Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[60484] Stebrief.

Gegen den Colporteur Wilbelm Heller, geboren am 18 November 1859 in Sazan, in Domoninive, Kreis Gicin (Böhmen) ortsangebörig, welcher flüchtig ist und si verborgen bält, ift die Untersuhungsbaft wegen Betruges und Hausfriedensbruchs Ver- gehen gegen §S§. 263 43 ff., 123 74 St.-G. B. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Königliche Untersuhungsgefängniß zu Berlin. Alt-Moabit 11/12, abzuliefern.

Berlin, den 1. März 1887. :

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 89. v. Prittwiß. {60573] Stebrief. i

Gegen den unten beschriebenen Handelsmann und Vichtreiber Hermann Lochte aus Briß, Kreis Teltow, welcher sih verborgen bält, ist die Unter- suhungshaft wegen Untershlagung in den Aften IF. J. 13/87 verhängt. L

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern. L E

Berlin, den 2. März 1887.

Der Untersuhungsrichter bei dem Königlichen Landgericht II.

Beschreibung : Alter ca. 45 Jahre, Haare blond, Bart kleiner Schnurrbart, Sprahe stottert etwas. Besondere Kennzeichen: Lochte triit mit dem rechten Fuß nit platt, sondern mehr mit dem Zehen auf und bat am linken Arm und an der linten Schulter

mebrere Narben.

60323 Steckbrief. y A den unten beschriebenen Dienstknecht Karl Küßner, am 30, Mai 1868 zu Dobrawolla ge- boren, zuleßt in Brandenburg a. H. wohnhaft, welcher flüchtig ist, ist die Untersuhungshaft wegen Diebstahls verhängt. i: :

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Gerichts-Gefängniß zu Brandenburg a. H. ab- zuliefern. e

Potsdam, den 28. Februar 1887. _

Königliche Staatsanwaltschaft.

Beschreibung: Alter 18 Jahre, Größe 1,60 m, Statur unterseßt, Haare dunkel, Augenbrauen dunkel, Gesiht breit, Sprache polnisch und gebrochen deuts. Besondere Kennzeichen: an beiden Händen auffallend viel Warzen.

60579 Steckbrief. L e den unten beschriebenen Arbeiter Robert Schöbel alias Kirchuer, zuleßt zu Gassen, ge- boren zu Eilau, Kreis Sprottau, welcher flüchtig ist, ift die Untersuungshaft wegen Diebstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Justiz-Gefängniß zu Sommerfeld abzuliefern. UAktenz. J. 338/86. Guben, den 28, Februar 1887. Der Königliche Erste Staatsanwalt. ; Beschreibung: Alter 38 Jahre, Statur klein, Haar und Augenbrauen dunkelblond, Stirn hoh, Bart: dunkfelblonder Schnurrbart, Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund fklein, Zähne gut, Kinn breit, Gesiht breit und voll, Gesichtsfarbe blaß. Besondere Kennzeichen: s{chneller Gang.

[60577] Steckbriefs-Erneueruug.

Der gegen den Schuhmacher Johann Wowerath, am 5. Marz 1848 in Augstutschen, Kreis Pillkallen, geboren, wegen Betruges unter dem 9. Februar 1884 in den Akten 93 D, 1173, 83 erlassene Steckbrief wird erneuert. :

Berlin, den 25. Februar 1387. Königliches Amtsgericht L. 93. Abtheilung.

[60327] Steckbriefs-Erledigung.

Dec unterm 5, November 1881 in den Akten J. 1 a. 761, §1 hinter die unverehelihte Henriette Louise Wilhelmine Behuke, geboren am 1%. März 1853 zu Lauenburg, Kreis Raßeburg, erlassene und unterm 26, Juni 1885 erneuerte Steckbrie} wird hiermit zurückgenommen.

Verlin, den 25. Februar 1587. i Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht 1.

[60379] Bekanntmachung.

Der gegen den Dienstknecht Johann Friedrih Hose

aus Neuenhof bei Sisenah unter dem 14, Februar cr,

erlassene Stectbrief ift erledigt. n

Naumburg a. S., ten 1. März 1887, Königliches Amtsgericht.

[60572] ; N Die unterm 15, Februar 1876 vyon der früheren Königlichen Kreisgerihtöbeputation zu Alt-Lanbsberg hinter ben am 31. Mai 1857/2 zu Bernau geborenen Webersohn Lubwig Nobert Hermann Lorenz er- lassene Strafvollstreckungs-Necjuisition wird hierdurch abermals erneuert, Berlin, den 2, März 1487, Der (rfte Staatsanwalt bei dem Königlichen Landgericht 11,

[60576] Strafvollstreckungsrequisition. Segen ben Urbeiter Markin Muczick, zuleht in otstam, Nebliperstr, 5a, beim Wärtner Krliger E

aa gewesen, dessen gegenwärtiger ‘Aufenthalt9ort unbe-

kannt ift, Je eine bur re ee igen Strafhefehl

Gs wird ersucht, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und an das nächste Amtsgericht abzu- liefern, welches ergebenst ersubt wird, die vorbezeih- nete eintägige Gefängnißstrafe zu vollstreFen und uns zu den Akten A. 16/56 Fall 3558 Nachricht zu geben. Potsdam, den 11. Februar 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV b.

[680575] Strafvollstreckungserledigung. Die in der ersten Beilage unter Nr. 29 pro 1887 dieses Blattes sub Nr. 54528 erlassene offene Strafvollstreckungsrequisition gegen den Maurer Carl Wartenberg aus Nowawes ist erledigt. Potsdam, den 11. Februar 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IVb.

[59700] : Gegen den Seiler Carl Tie aus Rudow (Kreis Teltow) ift eine ibm wegen Uebertretung des §. 360 Z. 11 des Str. G. B. dur Strafbefehl zuerfkannte Haftstrafe von zwei Tagen zu vollstrecken. Da 2c. Tietz sich verborgen bält, wird um dessen Fahndung, Festnahme und Zufübrung zum nächsten Amtsgericht gebeten und an dieses das Ersucen um Strafvollstreckung und Benachrichtigung hiervon gerichtet. _ Schloß; Tenneberg, den 2. März 1887. Herzoglih Sächs. Amtsgericht. Abtheilung II.

[60580] / Ueber den am 22. April 1864 in Zeitz geborenen Militärpflichtigen, Kellner Adolph Egmont Kunze, Sohn des Swneidermeisters Johann Andreas Kunze und der Emilie Luise, geb. Jahn, z. Z. wohnhaft in Chemnitz, hat bislang eine definitive Entscheidung nicht herbeigeführt werden können, da dessen Verbleib troß aller angestellten Ermittelungen bisher nicht festzustellen gewesen ist. Z i Alle Polizei- und Ortsbehörden ersuche ih er- gebenst, nach dem Verbleib des 2c. Kunze gefälligst zu recherchiren und Falls si hierbei etwas Be- stimmtes ergeben oder dessen yegenwärtiger Aufent- haltéort feststellen lassen sollte, mir dies mittheilen zu wollen. L Im Falle der Betretung bitte ih, denselben an- zuhalten und Falls er sich über Erlangung einer definitiven Entscheidung niht auszuweisen vermag, verhaften und an das nächste Landwehr-Bezirks- Kommando abliefern zu lassen, welhes ih ersuche, wegen außerterminliher Musterung und sofortiger Einstellung des Genannten in die Armee das Nöthige veranlassen und mir darüber Nachricht gefälligst zu- gehen zu lassen. Zeitz, den 28. Februar 1887.

Der Loe Landrath.

indler.

[60330]

In der Strafsahe gegen den Husar Gualbert Seyberger der 4. Escadron 1. Hessischen Husaren- Regiments Nr. 13, geboren am 12. Juli 1865 zu Oberburnhaupt, Kreis Thann, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Heyberger des Vergehens gegen §. 69 des Militär-Strafgeseßbuchs beschuldigt ist, auf Grund der 88. 480, 326 der Strafprozeßz- ordnung und §. 246 Militär-Straf-G.-Ordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicher- weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 3000 M das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Ange- schuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffentlihung dieser Beschlagnahme außer im „Reichs-Anzeiger“ in dem „Thanner Kreisblatt“ an- geordnet. A

Mülhausen, den 9, Februar 1887.

Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Gebhard. Hoppe. Munzinger. Zur Beglaubigung:

Der Landgerichts-Sekretär :

(L. S.) Heckelmann.

60329 i Der Maurer Iohann Friedrih Cultus aus Nauen, Kreis Becskow-Storkow, geboren daselbst am 26. Mai 1857, ießt unbefannten Aufenthalts, wird beschuldigt, als Wehrmann der Landwehr ohne Er- laubniß ausgewandert zu fein.

Uebertretung gegen §. 360 Nr. 3 gesetzbuchs. i E

Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf

den &, Juli 1887, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengeriht zu Fürstenwalde zur Hauptverhandlung geladen. |

Bei unentshuldiglem Ausbleiben wird derselbe au| (Hrund der nah §. 472 der Slrafprozeßordnung von dem Königlichen Landwehr-Bezirkls-Kommando zu Hamburg ausgestellten Erllärung verurtheilt werden.

Fürstenwalde, ben 27, Februar 1887,

(1), M h: (Serichtsschriber des Königlichen Amlägerichlag Abschrifl beglaubigt : Flirstenwalde, den 27, Februar 1887, Kämnil, Gerichtsschreiber,

D) Straf-

[603483] Vefauntmachung.

In ber Untersuchungöfache gegen den MNekrulen Karl Chrislian Broghammer aus Böblingen wegen zahnenfluht hat das Königl. Militär-Mevisionägerih| zu Stutfgart am 26, Februar Þ, Ja, zu Mel erlannt : j

solle as dem Broghammer gegemwärlig zu- \lehende oder lnslig onfallende Bermögen un- beshadet der Mechle Driller mil Beschlag be-

v ok a ben 1, Mrz 1887

udwig&aburg, ven |, Marz 19 3, Anfanterit-Vrigade (9, N M)

ves Königlichen erte, Abtheilung 1V þ,, zu otsdam vom 3, April 1586 wegen Forslhiebstahls estgesehte eintägige Gefängnißstrafe vollstreckt werben,

B V, L pi d A Hatt,

Oeffentlicher

10.

[60382] VBekauntmachung. In der Untersubungssabe gegen den Rekruten Wilhelm Heinrich Widmaier aus Sindelfingen, O.-A. Böblingen, wegen Fahnenflubt hat das Königl. Militär-Revisionsgeriht zu Stuttgart am 25. Februar 1887 zu Recht erkannt : /

es solle das dem Widmaier gegenwärtig

zustehende oder fünftig anfallende Vermögen

unbeshadet der Rechte Dritter mit Beschlag **belegt sein. E Ludwigsburg, den 1. März 1887.

52. Infanterie-Brigade (2. K. W.).

[60574] Beschluß. S I. Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen :

1) den Karl Friedrich Wilhelm Stahn, geb. 2e Januar 1863 zu Beelitz, unbekannten Aufent- halts,

2) den Fleisher Gustav August Senft, geb. 16. April 1863 zu Brúck, unbekannten Aufenthalts, 3) den Kneht Friedri Franz Senft, geb. 3. Juni 1863 zu Reegerbütten, unbekannten Aufenthalts, 4) den Ferdinand Hermann Jmme, g-b. 29, Mai 1864 zu Stücken, in Amerika, i 9) den Friedrich Wilhelm Ziem, geb. 15. Juni 1864 zu Gollwitz, unbefannten Aufenthalts, :

6) den Sc{lähter Gustav Ehle, geb. 3. Mai 1864 zu Kublowit, in Afrika, : 7) den Arbeiter Friedrih Heinrich Albert Wil- helm Kalkofen, geb. 3. September 1864 zu Mede- witz, in Amerika, N ) den Arbeiter Louis Friedrich Karl Große, geb. 13. Dezember 1864 zu Medewiterhütten, in Amerika,

9) den Arbeiter Paul Fricedrih Wilhelm Schnlze, geb. 4. Dezember 1864 zu Nahmit, in Amerika,

10) den Tischler Johann Friedrih Karl Burdach, geb. 26. April 1862 zu Neuendorf b. Potsdam, in Amerika,

11) den Tischler Johann Friedrich Fanck, geb. 23. Januar 1862 zu Stahnsdorf, unbekannten Aufenthalts,

12) den Ernst Karl Wolter, geb. 7. Oktober 1863 zu Neuendorf b. Potsdam, in Amerika,

13) den Gustav Adolf Mehlhase, geb. 17, Ok- tober 1863 zu Nowawes, in Amerika,

14) den Paul Eduard Hildebrand, geb. 25. No- vere 1861 zu Garnseedorf, unbekannten Aufent- alts,

15) den Landwirth Wilhelm Drichel, geb. 24. September 1862 zu Natalienhof in Rußland, unbekannten Aufenthalts,

16) den Heinrich August Vöhle, geb. 28. 1864 zu Potsdam, unbekannten Aufenthalts, :

17) den Friedrih Gustav Häuseler, geb. 12. Juni 1864 zu Potsdam, unbekannten Aufenthalts,

18) den Heinrih Robert Reinhold Klähn, geb. 3. Februar 1864 zu Potsdam, in Amerika,

19) den Kaufmann Friedrich Wilhelm Schom- martz, geb. 29. März 1864 zu Potsdam, in Amerika,

20) den Michael Vogeler, geb. 30. Juli 1864 zu Beresar, in Rußland,

welhe hinreihend verdächtig sind, als Wehr- pflihtige in der Absicht, sih dem Eintritt in den Diensk des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver- lassen zu haben und nach erreihtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes auf- zuhalten, N

Vergehen gegen §. 140 Absatz 1 Strafgesetzbuches, das Hauptverfahren vor der Strafkammer des König- lichen Landgerichts hierselbst eröffnet.

11. Zur Deckung der jeden Angeklagten mög- licherweise treffenden Geldstrafe von 3000 K und zur Deckung der Kosten des Verfahrens wird, da cine Beschlagnahme einzelner zum Vermögen der Angeklagten gehörigen Gegenstände nicht ausführbar erscheint, gemäß §. 326 Strafgesezbuche® das im Deutschen Meiche befindlihe Vermögen der An- geklagten bierdur mit Beschlag belegt

Potödam, den 21. Februar 1887.

Königliches Landgericht, Strafkammer.

2) Zwangsvollstreckungen, Nusfgebote, Vorladungen u. dgl.

V 5 » (D . [0038] Zwangsversteigerung.

Im Wege der ZwangsvollstreŒung )ell das im Grundbuche vou den Invalidenbagud- Parzellen Band 6b Nr. 197 auf den Namen des Rentiers Louis Alexander Dümke, hier eingetragene, in de ftraße Nr, 31 bierselbst belegene Grundstüd

aut 29, April 1887, Vormittag® 11 Uhr, vor dem unferzeinelen Gerici an Geri(ht®stelle Neue Friedricibstraßee 13, Hof, Klügel C, parterre Saal 40, verfleiger! worden

Das Grundstück if mit 4310 Nugungwerth zur Gebäudesteuer veranlag!. Auszug aus der & teuer rolle, beglaubigte Abscril des Gundburcblaits elwalge Abscbäuungen und andere das Grundl belressende Nachweisungen, sowie besondere Kaul bedingungen Vönnen in der Gers reiberei Nou Friedricbstr 13, Hof, Vügel V, Zimmer 41, einge sehen werden

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den CErsleber übergebenden AnPpritcde oder Mst aus de Grund-

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verinertà nd lervorging, nWeondere deraritge Forderungen von Vapital Zinsen wviedeiTehronden Peliingen oder Kosten, pälestens im Nerstetgernng®- lermin vor der Aiffordernng zur Abgabe von Ge- blen anzumelden ind, falls der beireidende Gläubiger

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buche zur Zeil der Cinsraging des Nerstetgerung®- f

erufs-Genofsenshaften.

chen-Ausweise der deutsben Zettelbanken.

s. Verschiedene Bekanntmachungen.

. Theater-Anzeigen L Familien-Nachrichten. s

j In der Börsen-Beilage.

widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nit berücksihtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks8 beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungétermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspru an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 29. April 1887, Nachmittags 1 Uhr, an obenbezeichneter Gerichtsftelle verkündet werden. Berlin, den 28. Februar 1887.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 52.

[60338] Zum öffentlib meistbietenden Verkaufe des zum Zweke der Zwangsversteigerung beshlagnahmten Wohngrundstüts Nr. 218 hieselbst im Vogelsang, dem Zimmermann H. Bibow gehörig, wird ein eriter Verkaufstermin auf Mittwoch, den 25. Mai 1887, und ein Ueberbotstermin auf Donuerstag, den 16. Juni 1887, jedesmal Vormittags 10 Uhr, angeseßt. Der erste Termin ist zuglei zur endlichen Feststellung der Berkaufsbedingungen bestimmt. Dem Sculdner und den bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläu- bigern wird freigelassen, in dem gedahten Termin zum Zwecke solcher Feststellung zu erscheinen und bis eine Woche vor diesem Termine Vorschläge für die Verkaufsbedingungen einzureichen. Grevesmühlen, den 1. März 1887. Großherzoglich Meccklenburg-S{werinschez Amtsgericht. gez. Floerke. Zur Beglaubigung : Der Gerichtsschreiber: W., Tiede, Gdtr.

[60388] Aufgebot.

Bezüglich nachbezcichneter abhanden gekommener Prioritäts-Obligationen der Rheinischen Eisenbahn- Gesellschaft, nämlich:

I. Nr. 2862, 2863, 2865 und 2867 bis 2874 einshließlich, T. Serie, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 2, August 1858,

II. Nr. 73775, 73776, 73777, 74057, 82459 und 82460, 1II. Emission, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 3. Oktober 1865,

. Nr. 46552, 11. Serie, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 30. Dezember 1861, IV. Nr. 147036, 147037 und 147042, 11]. Emission, ausgegeben auf Grund des Privilegiums vom 14. November 1872, fämmtlih lautend auf je zweihundert Thaler und kTonvertirt auf vier Prozent Zinsen, ursprünglich bei der Ausgabe verzinslih die zu IV. bezeichneten zu fünf Prozent, die zu I, 11. und 11. bezeichneten zu viereinhalb Prozent, hat der Wirklihe Geheime Rath Herr Pr. Heimfoeth und nah dessen Tode dessen Erben und Rechtsnachfolger das Aufgebot beantragt. : E

Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Donnerstag, deu 24. November 1887,

Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an ordentlicher Gerichtsstelle anberaumten Aufgebotstermine fetne Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Köln, den 1. März 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung RI. J ct 4 A4 4 cor.

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