1887 / 57 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

daß es im Reihstage und im Bundesrath eine Annahme nit

finden werde. Die werden. umfassende Aenderungen Folge haben, die man niht vornehmen könne, wenn man Armee shlagfertig erhalten wolle. ausgesprohen. Ob die Dienstzeit, 2 Jahre und 4 Monate betrage, mindert werden könne, das i seine Partei habe es für unrichtig gehalten, diese Frage agt mit der Frage der e Centrums den Versuch einer erweiterung erblicken zu müssen geg verübeln sei, seine Macht erweitern zu wollen. bedauert, daß sich Parteien dazu Augenblick so drohender C die Auflösung des Reichstages die deutshe Nation: l Mißtrauen der Regierung gegen die i l Reichstages gewesen. Die Regierung habe an die Nation d Vertrauensfrage gerichtet und die zu Gunsten der Regierung beantwortet. horst sei er sehr dankbar: erbeigeführt, was herbeizufü

ause.

die jener bewilligt, niht nochmals eingehen wolle. diese nationale Majorität erhalten. Es sie au zu bewahren und alle wirthschaftlichen, sozialen un konstitutionellen Fragen immer unter punkte zu betrachten, wie weit sie g diese Majorität irgendwie zu Windthorst könne glauben: die den leßten Jahren etwas gelernt, ihm nicht gelingen, die Majorität wiederum reichen, die er in den leßten Fahren Er (Redner) gebe auch die Hoffnung nicht auf, einflußreiheren Mitglieder Stichwahlen noch erwarte,

Er sei ihm so dankbar, daß er auf

gefährden. Der

und es zu gehabt habe

in Septennat einzutreten. tages sei Willens gewesen, diese Stellung einzunehmen. der Führer habe sie zurückgehalten. Jeßt werde hoffentlich die Stimmung des Centrums namentlich unter dem Einfluß der Stichwahlen sich so ändern, daß man das schöne Schau- spiel erlebe, den Reichstag einmüthig das bewilligen zu sehen,

was die Regierung zur Ehre und Sicherheit des Vaterlandes verlangt habe.

Der Abg. Singer führte aus: Der erklärt, die politische Lage habe \ih seit der vorigen Session nit geändert ; es liege deshalb auch für die Sozialdemokraten kein Grund vor, eine andère Stellung einzunehmen als im vorigen Reichstage. Das Volk sei jeßt schon zu schwach, die auf ihm ruhenden Lasten zu tragen, und müsse unter den neuen vermehrten Lasten zusammenbrechen. Ein in Waffen starrendes Europa könne den Frieden nicht lange bewahren. Diejenigen, die wirklih die Segnungen des Friedens dem Volke erhalten wollten, müßten deshalb darauf bedacht sein, die militärishen Lasten niht zu vermehren. Er beschränke sich im Uebrigen, wie die Vorredner, darauf , die prinzipielle Stellung seiner Partei darzulegen, und wolle keine Betrachtungen über die Wahlen anstellen. Die Wahlakten würden ja zeigen, wie es dieses Mal gelungen sei, um mit dem Abg. von Kardorff zu reden, den Willen der Nation zum Ausdruck zu bringen. Die Wahlen hätten übrigens gezeigt, daß das Volk die Parole der Sozialdemo- kraten besser verstanden habe, als die derjenigen Parteien, welche für das Triennat gestimmt. Die jozialdemokratische Stimmenzahl sei um 300 000 gewachsen. Die Majorität der Arbeiter jei also mit ihnen einverstanden, keinen Mann und keinen Groschen zu bewilligen, weil {on die jeßigen Lasten nicht mehr zu ertragen seien. Die Sozialdemokraten könnten mit die- sem Resultat der Wahl sehr zufrieden sein. hre Ueberzeugung und ihre Prinzipien würden

A) N weder durh 25, noch dur 35 Mandate ‘ausgeführt Der Reichstag sei für fie nur ein Mitte

werden fönn-n, l l, Aufklärung im Volke zu schaffen; er sei der einzige Ort, an dem noh ein freies Wort gesprochen werden könne. Das günstige Resultat dec Sozialdemokraten sei erreicht worden troß der Anwendung der ungeheuerlihsten Mittel. Wenn der deutsche Reichstag die Grundsägze, die er früher bei den Wahlprüfungen gelten gelassen, aufrecht erhalte, so müßte er zwei Drittel der Mandate kassiren. Nachdem das Septen- nat angenommen sein werde, werde das deutshe Volk ja in die Lage kommen, die Segnungen dieser Wahlparole zu er- kennen : neue und unerträgliche Steuern würden ihm auferlegt werden. Wenn er nun auch meine, daß die Vorschläge des Abg. Richter wegen einer RNeichs-Einkommensteuer auf anderer Basis ruhen müßten, um die Erfordernisse der Militär- vorlage zu decken, so ergebe sich aus den Reden von der rechten Seite doh schon heute, daß die Herren wohl das Volk aufriefen zur Vertheidigung ihres Be- sives, aber es ablehnten, dafür mit ihrem Geldbeutel ein- zutreten. Man werde ja auch sehen, wie weit die National: liberalen ihre Versprehungen bei den Wahlen, gegen Mono- pole und gegen Verkürzung der Volksrechte einzutreten, halten würden. Die Sozialdemokraten ihrerseits blieben bei ihren Grundsäßen stehen. Die Nothwendigkeit der Vorlage sei nicht nachgewiesen, die Verhältnisse hätten sih nit geändert, und die Sozialdemokraten müßten deshalb, wenn ihnen auch die Sorge um das Vaterland ebenso hoh stehe wie den übrigen Parteien, gegen die Vorlage stimmen. Mit den Worten, die der Reichs anzler bei anderer Gelegenheit einmal gesprochen, sagten sie: „Diese Majorität imponirt uns niht, umfoweniger, als sie durhaus nicht als der Ausdruck des Volkswillens gelten kann.“ Der Abg. Dr. Reichensperger äußerte: Nah den eben ge- E Aeußerungen von verschiedenen Rednern seien die auptparteien dieses Hauses der Meinung, daß es niht an- gemessen sei, schon jeßt in der Generaldebatte auf eine Er- örterung der materiellen Fragen einzugehen. Er halte das für rihtig, und sei in der Absicht, seine Ausführungen für die zweite Lesung vorzubehalten, auch durh die etwas weiter

gehenden Ausführungen zweier der Redner nicht erschüttert worden. ;

Schon ein Theil des

Kriegs-Minister habe

Frage der zweijährigen Dienstzeit sollte mit der Frage nah dem Septennat überhaupt nit verknüpft

Die Einführung der zweijährigen Dienstzeit würde in der Organisation der Armee zur

Außerdem hätten sih gegen dieselbe die höchsten technisch: militärischen Behörden wiederholt die jezt im Durchschnitt noch um einige Monate ver- werde die Zukunft lehren; aber

Heerespräsenz auf 7 Jahre. Endlich sie in dem Vorgehen der Fortschrittspartei und des parlamentarischen Macht- laubt, was an si nit zu da es in der Natur jedes Parlaments liege, Aber er habe es von Herzen hergegeben hätten in einem

Der Abg. Richter meinte, ei ein Mißtrauensvotum gegen er (Redner) behaupte, es sei nur das Majorität des damaligen

Majorität derselben habe sie Dem Abg. Windt- er habe durch seine Taktik das hren die Konservativen sih seit ahren bestrebt hätten, eine nationale Majorität in diesem is Behauptung,

wiederum vorgebracht habe, er habe alles und jedes

Das Haus habe jezt werde sih Mühe geben,

dem höheren Gesichte- eeignet sein könnten, Abg. Reichspartei habe in werde er: -

, daß, wenn die des Centrums, die er aus den

das Haus eingetreten sein würden, das Centrum si entshließe, voll und ganz für das vorigen Neichs- Nur

Dem

gegangen: Wir W

von

die

zu

Eigenschaft

nur, sofern

dem S

ie

wenn sie zur

Fahrzeugs, n

Auf fallenden versiherung

Absatz 6 des

d

triebsunfällen,

Pensions8bere staates oder vorgesehene F

d Durch B welche nah

werden.

Als ein

staates, eines

Innungen oder ihren Gat gesellsha

Siffspart au fahrzeug im S register, oder \

Haffen und Verbindung ste fahren werden.

leßteren mit den

Rheder im

endigung des Lande zum F

der auf Grund

betreffend die V bülfsbedürftiger S. 432) ibnen

Aus8geschlo} Versicherte währ welcher er i entfernt batte.

sichert sind, Loot

nach

Gesetzes zu

bi3 einschließlich kann die Versiche werden.

(Heuer) oder Fünfteln des werth der auf Klassen der Si regelmäßige des Ja

Küst t t. deuts hes geleb

Um 21/, Uhr vertagte fich das Haus auf Dienstag 1 Uhr.

jahre, in welchen

betreffen anderer bei der Seeschiffahrt

verordnen im Bundesraths

im Inlande in Betrieben

rihtungen, sowie in Betriebe für die Rettun brüchen, für die Bewachung,

saßung solcher See meter Bruttoraumg

etrieben,

Geseßbl. S. 69, \ Reichs-Geseßbl. S. 159), den Bestimmungen der ferner ausgeschlofen die im 8. 1 des G für Beamte und

zeihneten Personen, Bundesstaates oder e

b ein B ist, entsheidet im Zweifel nah

haben, oder im aus ten auf Aktien, und deren sämmtliche pers angehörige sind, oder im S pangehörigen ih befindet.

war, nach Ablauf von drei

dem Genossenshaftsvorstande Als Seefahrt gilt nicht durch §. 1 der Vorschriften ü der Kauffahrteishiffe vom

S. 367) festgesetzten Grenzen, sondern atten der See, nicht abe

Betriebe, wel \chifahrt8betriebe Gesetze einer Be

dasselbe fallenden Fahrz des Handelsgeseßbuches),

Dienstverhältnifses, einschließli der abrzeug und vom F

sicherung erstreckt ih au auf Unfälle,

vom 27. Dezember 1

auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. gilt als Beendigun der Versicherte seine

sowie die Unternehmer sind berechtigt, sich selb

Die Versicherung

Neichstags - Angelegenheiten.

folgender Entwurf eine cel

ih

Reichstage ist d die Unfallv

ilhelm, Preußen 2.

zur

Sciffsbesaßung ge sle

Lohn oder

während

elahuna von Fischerfahrzeugen, oder we ahrzeuge gehören, die ehalt haben und dabei

unterliegenden owie §8. 1 ff S8. 2 ff. d Personen des Sold

vom 15, März 1886 Beamte, welche

tommunalverbandes, f Ur)orge in Kraft getr

eschluß des Bundesraths

l den Bestimmungen des Ab dieses Geseßes ausgeschlossen sind,

9

V2 ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Ges jedes aus\chließlich oder vor welhes im aus\chließlihen

deutschen K sonstigen juristishen Pe welche

Ausländer erlischt die inne dieses Gesetzes erst ofern das Fahrzeug im Monaten v

13. Novet

henden Gewässern, auch

a Sinne dieses Gesetzes si

die Rhederei.

S3 Die Bersiherung gilt für die Zeit vom Dent bis zur Be-

des Handelsgeseßbuchs,

erpflichtung deutscher Seeleute, gewährten freien Zurück

I

en von der Versicherun

end des Urlaubs oder während ch ohne Erlaubniß des zuständigen

4

§ Rheder, welhe nicht {on nah den

sen, welhe ihr Gewerbe

e

0 erstceckt Îs auf Zweitausend Mark.

ff8besaßung,

hörden

eine Mobilmachung deuts

Maschinisten, Au

sonstigen Betriebes Unfallversicherung8gesetzes vom i . des findet diefes Gesetz keine

ines Kommunalverbandes tigung angestellt sind, sowie andere Beamte eines Bundes- ür welche die im S. 12 a. a. O. trieb im Si dieses ‘Ges ih licht elriev um Sinne dieses Gesetzes versi erungspflihtig Anhörung des Genossens rig . 29) das Reichs-Versicherungsamt.

Eigenthum des n Kommunalverbandes Eigenthum von A tiengesellshaften,

Im Fall Gigenschaft als deutshes See-

Schiffsregister nicht eingetragen

von dem Erbanfall Kenntniß gegeben ist, nur der Verkehr auf See außerhalb der ber die Registrirung und die L

he nah den vorstehenden Bestimmungen als See- sich darstellen, scheiden, rufsgenossenshaft bereits

: us 8. 32 des Unfallversicherungsgesetzes ih ergebenden Rechtswirkungen aus.

euge; sofern eine Nhederei besteht (Art. 456

abrzeug zum Lande.

872 (Neichs-Gesegbl. S. 409), auffahrteishiffe zur vom 27. Dezember 1872

g des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt, in welhem Entlastung beanspruchen durfte.

der übrigen nad) S. 1 versitherten Betriebe st oder andere in dem Betriebe beschäftigte, F. 1 niht versicherte Personen

Betriebe si ereignenden Unfälle nah

e aßgabe der Vorschriften dieses versichern.

: Durch das Statut (8. rung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienft erstreckt

Ermittelung des Jahresarbeitêverdienftes.

Als Jahresarbeitsverdienst der zur Perionen gilt im Sinne d e Reichskanzler festzusetzenden Dur Y Anmusterung oder Anwerbung durch\ Gehalt gewährt wird,

für Vollmatrosen geltenden Durschnitts\aßes als Geld- Seefahrzeugen gewährt

ieses Ge tges das Zehnfache desjenigen vom nittsbetrages,

chnittlih für den Monat an Lobn unter H

en Beköstigun : welhe neben dem Nebeneinnahmen zu

resarbeitsverdienstes auch

Nebeneinnahmen in Ansatz gebracht Der Tes

börung der Landes-Centralbe

beziehen pflegen, wird bei Berechnung der durchschnittlihe Geldwerth dieser

wird von dem Reichskanzler nach An- t einheitlih für die ganze deutsche Der Festseßung sind die an Vollmatrosen auf ahrzeugen während der leßtvora

von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

Namen des Reichs, und des Reichstages, was folgt :

I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Perficherung.

Personen, welche auf deutschen Seefahrzeu sonen der Schiffsmannschaft,

nah erfolgter Zustimmung

hören

und ähnlicher E

Maßgabe der Bestimmung

mmungen dieses

und anderen unter Absatz

Gesezes

ese

es, betreffend die atensi

andes in

können

Personen in Betrieben saßes 2

rsonen,

Eigenthum von deutschen e der Vererbung einer

mit der Löshung im Shiffs-

on dem Tage ab, an welhem

ezeihnung nber 1873 (Reichs - Gesegbl. au die Fahrt auf Buchten, r auf anderen mit der See in wenn sie von Seeschiffen be-

sofern sie auf Grund anderer zugetheilt sind, aus der

nd die Eigenthümer der unter

eförderung vom Die Ver- welche deutsche Seeleute bei oder der Seemannsordnung oder des Gesezes, Mitnahme (Reihs-Geseßzbl. beförderung oder Mitnahme m Falle des Flaggenwechsels8

g find Unfälle, welche der

einer Zeit erleidet, in Vorgeseßten von Bord

Bestimmungen des 8. 1 ver- für eigene Rechnung betreiben,

en die Folgen der bei dem

einen e diu

Sciffsbesaßung gehörigen welcher bei der inzurechnung von ¿wei

Für diejenigen

Cobn oder Gehalt

8s Gesetzes erung der Seeleute und betheiligter Personen zu-

gen als Schiffer, Per- fwärter oder in anderer (Seeleute), Schiffec jedo ehalt beziehen, ebenso Personen, shwimmender Dos n für die Ausübun g oder Bergung von Personen oder Sach Beleuchtung oder Insta ecverkebr dienenden Gewässer Folgen der bei dem Betriebe derjenigen Unfälle, welche Clementarereignissen eintreten, nah dieses Gesetzes versichert. h Seeleute unterliegen den Besti

welche

g des Lootsendienstes, en bei Sciff- ng ndhaltung der beschäftigt sind, werden gegen die sih ereignenden Unfälle einshließlich des Betriebes in Folge von

Geseßes nit, | nn sie zur Be- s niht mehr als fünfzig Kubik- geführt hat. weder Zubehör eines größeren och auf Fortbewegung durch Dampf oder ähnliche ele- mentare Kräfte eingerichtet sind. A ioRm in Seeschiffahrts- welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfall- sind (vergl. 8. 1 6. Juli 1884, Reichs- vom 28. Mai 1885, ne Anwendung. Von es gegenwärtigen Geseßes sind Fürsorge Folge von Be- (Reichs-Gefeßbl. S. 53) be- in Betriebsverwaltungen eines mit festem Gehalt und

von den Vorschriften r versihherungspflichtig erklärt

g eßes gilt zugêweise zur Seefahrt benußte Fahrzeug, Reichs, eines Bundes- ndes, oder im aussch{ließlihen eingetragenen Genossenschaften, ischen welche im Reichsgebiet s{ließlihen Eigenthum von Kommandit- _we um Reichsgebiet ihren Siß baben, önlich haftende Gesellschafter deutsche Reichs3-

aus\{ließ;lihen

gefunden hat, gewährten Lobnsätße zu Grunde ¡u leg M: alle fünf Jahre erfolgt eine Revision der Festseßung. Mindeste

Die Sesifepung findet für Vollmatrosen, Steuerleutd,; s. sonstige Schiffsoffiziere sowie für Siffer besonders stau Fön weitere R , sei es nah der Gattung der Schi; ei es ua Klassen der zur Schiffsbesaßzung gehörigen Personen, art wer

Bei zur Sthiffsbesazung gebörigen Perfonen, für § ein G sonderer Durchschnittsbetrag nicht festgeseßt ist, kommerçi Vi des für Vollmatrosen festgesetzten QurGsnittsbetrages ¡Whrednuz

Al3 Jahresarbeitsverdienst der übrigen auf Grund do 1, sicherten Perjonen gilt der Verdienst, welcher von derarti im Jahre durchscnittlih erzielt wird. Dieser Dur \chnyerdi,s wird von der höheren Verwaltungsbehörde des Bes tngzori, festgeseßt. Erreicht derselbe niht den dreibundertfachen Tag de jenigen Lohnes, welher von der höheren Verwaltungsbe he nas 5. 8 des Krankenversiherungsgesetzes vom 15. Juni 188i: Gesetzbl. S. 73) für den Ort der Beschäftigung als obbliée Tagelohn gewöhnliher Tagearbeiter festgeseßt ist, so gilt alsabri arbeitsverdienst der leßtere. ;

Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der versicherten Personen hat das Statut (8. 25) Bestimmung iese,

Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädig1

des

in-

8. 8. Gegenstand der Versicherung ift der nach Maßgabe d folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, 1a durch Soeperuttlezing oder Tödtung entsteht. Der Anspru il ges{chlossen, wenn

en

8. 9,

Im Falle der Verletzung soll der Schhadens3ersa 1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche na geseßlihen Fürsorgepfliht das Rheders, oder, soweit eine solche n besteht, vom Beginn der vierzehnten Woche nah Eintritt des Un) an entstehen; i

2) in einer dem Ferieplen von demselben Zeitpunkt ah für Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Die Rente beträgt : a. im Falle völliger Griwerb3unfähigkeit für die Dauer derse sech8undsechzigzweidrittel Prozent des nah den Bestimmunge S. 6 und 7 festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes, wobei der Z undert Mark jährlich übersteigende Betrag nur mit einem Dr zur Anrechnung zu bringen ist; i b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkcit für die Da selben einen Bruchtheil der Rente unter der verbliebenen Erwerbsfähigkeit

Wenn der Verleßte zur Zeit des Unfalls bereits theile: erwerbsunfähig war, und deshalb einen \chnittlichen Arbeitsverdienst bezog, so wird die Rente nur nach è Maße der durch den Unfall eingetretenen weiteren SHmilerunz d , | Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verleßte zur Zeit des Un

bercits völlig erwerbsunfähig, so beshräntt Schadensersaß auf die im Absatz 1 Ziffer 1 a Heilverfahrens. - An Stelle der vorstehend bezeichneten Leistungen kann bis zur % endigung des Heilverfahrens freie Kur und Verpflegung in e Krankenhause gewährt werden, und zwar:

L. für Verunglückte, welhe bei einem

bestehen;

; Beendigung.

&

f ail

Uer de: a, welher na deu My zu bemessen ist.

ngegebenen Kosten d Q

Mitgliede ihrer Fami!

die Art der Verlegung Anforderungen an pflegung stellt, denen in der Familie nit

II. für sonstige Verunglückte in allen ällen.

it Zustimmung des Verunglückten kann an Stelle der frei:

Kur und Verpflegung in einem Krankenhause freie Kur und Verpfleguz an Bord eines Fahrzeuges gewährt werden.

par die Zeit der Unterbringung des Verunglückten in e Krankenhause oder an Bord eines Fahrzeuges stebt seinen Angehörig ein Anspru auf Rente insoweit zu, als sie dieselbe im 5 Todes des Verleßten würden beanspruchen können (8. 14).

S. 10, Die Rheder sind as bei der Lohn- und Gehalt3zahlur an die in ihren Seeschiffahrtsbetrieben B Seeleute als En gelt für die den Rhedern obliegende rankenfürsorge zwei Pfenni von jeder vollen Mark einzubehalten.

die Behandlung und Vz ge ügt werden kann; s

S 1h

Den unter §. 1 fallenden Personen, welche nah den Bestimmunge« des Krankenversicherungsgeseßzes gegen Krankheit versichert sind, ist in Falle eines Betriebsunfalles vom Beginn der fünften bis zum At ‘auf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls ei Krankengeld von mindestens ¿wei Dritteln des bei der Berechnun; desselben zu Grunde gelegten Arbeitélohnes zu gewähren. D Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlih oda statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld it der be theiligten Krankenkasse (Gemeindekrankenversiherung) von dem Unter nehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sid ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-Versicherungsamt. :

Den nah §, 1 versicherten Personen, welchen in Krankheitsfäller ein geseßliher Anspru weder gegen Rheder noch gegen Krankenkasse: zusteht, hat in Fâllen ihrer durch einen Betriebsunfall herbeigeführten Verleßung der Betciebsunternehmer während der etsten dreizehn Wochen nah Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge zu gewähren. Das Maß dieser Fürsorge rihtet sih bei Seeleuten nad den Bestimmungen der Artikel 523 ff. des Handelsgesezbuhs und der #5: 48 ff. der Seemann8tordnung, bei den sonstigen nah 8. ierten Personen nach den Bektinniaen der 88, 6 und 7 des Krankenversicherungsgesezes und den Bestimmungen des vorstehenden

Absates über den bei Unfällen ¡u ‘gewährenden Mehrbetrag deé Krankengeldes.

8. 12,

_ Die Berufsgenossenschaft (§8. 17) ift befugt, in einzelnen Fällen die den Krankenkassen und Betriebsunternehmern während der ersten Wotten nah dem Unfall obliegenden Leistungen gegen Ersatz der ihr A erwachsenden Kosten ganz oder zum Theil selbst zu über- nehmen.

Die Berufsgenossenshaft ist ferner befugt, gegen Erstattung der Kosten demjenigen Betrieb3unternehmer, welchem die Fürsorge für die ersten Wochen nah dem Unfall obliegt, oder derjenigen Kcanken- kasse, welcher der Verlegzte angehört, die Fürsorge für den Verletßten bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu Übertragen.

In diesen Fällen gilt als Gray der freien ärztliGen Behand- lung und Arznei für die Dauer eines Jahresarbeitsverdienstes (S8. 6 und Lit. a vorgesehenen gewiesen werden. 18 Streitigkeiten, welche aus

sofern aber Krankenkassen betheiligt sind, na versicherung8geseßes entschieden. Zuständi soweit es ih um die Gewährung von & Seemannsamt, welches zuerst angegangen um Erstattungen handelt, das Seemannsamt des Heimathshafens. Gegen die Entscheidung eines Seemann8amts findet die Be- rufung an das Reichs- Versicherungsamt ftatt.

bei demselben binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung

einzulegen. : ; Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, orge handelt.

soweit es sich um Streitigkeiten über T Falle der Tödtung Ä als Scadentersaß außerdem zu

leisten:

ngegangenen drei Kalender- her Streitkräfte nicht satt-

der Seemannsordnung der Rheder die

Im 1) fofern niht nah Artikel 524 des andel8geseßbus oder §. 51

Bestattungskosten zu tragen

ets f

er Verleßte den Betriebsunfall vorsäßlich t. B

19; N

16. 5

geringeren als den du:

sich der zu leiste | das Fahrzeug verschollen

Grnährers nachgewiesen ist. wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wei

zur Unterstüßung hülf8bedürftiger niht berührt.

C4

Jahres der vierte Theil des 7), mit der im §. 9 Absay 2 F Kürzung, falls niht höhere Aufwendungen na- f

1 nlaß der in den 8. 11 und 12 ent- 2 haltenen Bestimmungen entstehen, werden durch das Seemannsamt, ch §. 58 des Kranken- F ist bezüglih der Seeleute, * ürsorge handelt, dasjenige wird, und, soweit es sh À

Das Rechtsmittel ist L

der ie Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Ersaß d E : für Seeleute zwei Drittel des nah §. 6 für e F t ermittelten Durchschnittsverdienstes, für die übrigen na s abr fiberten Personen der fünfichnte Theil des, nas d detii Mart: nittelten Dursnittsverdien]tes, Getödteten vom Todestage ab zu 9) eine den Hinterbliebenen des E O Es na den Vorschriften pährende E M der efseade Jahresarbeitsverdienst wit der gs ‘9 Absay 2 Lit. a vorgesehenen Kürzung zu Grunde zu en ist. zat: E Die Spie Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder-

agr , Î ïe Kind i zig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kin

Jeivaibuna ea Es fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Bran: a das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozen

i itsverdienstes. i :

O gg et agg vage O und Me Aer e j usammen i z G 8arbeit8verdienstes nicht übersteigen; er

Pia Nergent bet aven werden die cinzelnen Renten in gleichem

E ürzt. : : : «A SR X g Sagen) Wicderverheirathung erhält die Wittwe den drei

ben Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. a e at

“Der Anspcuch der Wittwe V auigesGlosien, wenn die

f \{lofen worden ist. - : E

f baten des Verstorbenen, wenn dieser ihr Zie zhrer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis e s egî B dürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienste E

Wenn mehrere der unter b m S el

i i [tern vor den Großeltern g ;

d, so wird die Rente den E ) f E ; i b bezeihneten mit den unter a bez n Be En e fo O die Ersteren einen Anspru nur, S

me Letzteren der Höchsttetrag der Rente nicht in Anspruch ge

Bie S rterbliebenen eines Bars, g s E auf

Rente n! sie zur Zeit des Unfalls im Inlande wohnen.

j Ee e aut L steht Demjenigen zu, welcher

je Beerdigung besorgt hat. ¿1

fgefü ri ines Versicherten, en i , 14 aufgeführten Angehörigen eines E f lvtn in See gegangenen Fahrzeuge Men E, eht A Anspruch auf Rente (§. 14) auch dann zu, gers Mes A untergegangen oder nach den Bestimmungen der Artike 7 ; s Sr rbeibrcseubus als S Mus Me Ns! 1 , 2 .. dd: S Ç a c, beziehungsweise seit den leßten ) n dem Eta Bn Zahr Ztslofiqn ist, ohne daß von u L heit nißten glaubhafte Nachrichten e E A tedt a I O 4 e 1 ann von den zum Bezuçe von 2 en e O fe vor einer zur Abnahme von Eiden z L: Bog dab Ne ie Versicherung abgeben, pon Jen Veben des B ermiüten keine anderen als die angezeigten Nachrichten er p O i in den Fällen dieser Art mit ie der Rente beginnt in den di Ta 3 A das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn Es Sabize war, nach Ablauf eines halben Monats von Tage ab, bis zu welchem die leßte Nachriht über das Se eicht (S 42" der Seemannsordnung). Der Anspruch auf e E rteubectige erlisht, wenn das Leben des als verstorben geltende 1 z L,

it i Seeleuten i flihtung von Unterstüßungsfafsen, verleßten Seeleu i Ns a s und Hinterbliebenen Unterstügungen Ln ge s sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänd v n Personen wird dur dieses Gesetz Soweit auf Grund solcher Verpflichtung ee ützungen in Fällen gewährt worden sind, in welchen dem eien A Maßgabe dieses Gesetzes ein E ap ge is Betrage der geleisteten i Per rePlete Beh E Armenverbände über, von welchen die Interstüzung gewährt worden ist. : E Träger der R A P | f f Gegenseitigfei die Unter- i ierung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch 1 Le A 8. hi fallenden E 0A e, welche zu diesem Zweck in ine Berufsgenossenschaft vereinigt werden. L E Dl Derjenige, für dessen L der Betrieb erfolgt, bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (§. 2 Abs. 4). a Die Berufsgenossenschaft kann unter ihrem ata e E werben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen un E Verbindlichkeiten der Berufsgenossenshaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaftsvermögen. Bestellung von DOONRGN a: 1

r jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem H ha! e E A falls er nit selbst an diesem E seinen Wobnsiß hat. ega L R u is ftli Bevollmächtigten auch dann verpflichtet, ! N Cie Bn 7 N des Fahrzeugs ihren Wohnsig haben. Der E des Bevollmächtigten sowie etwaige Veränderungen in der Per desselben sind der Berufsgenossenshaft mitzutheilen. Rbeder in h R e b O, A e leßteren S aat tlih u vertreten. Diese Befugniß gegenüber gerihtlich und O zu E L und Verpflichtung erstreckt sih au au e handlungen, für welche nah den Geseyen ein „F 2 E ih ist. Zustellungen in Angelegenheiten der Ger l N E Be CGtigten mit gleicher irtung, me gf M Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmähtig hat der Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung. A n Bis zur Mittheilung des anens M Le Pn N, Fall eines Wegfall3 des Leßteren, bis zur q H R nar ee anderweit bestellten Bevollmächtigten ruhen das E ä it des : d derselbe zu der Genera Wählbarkeit des Rheders. Bis dabin wir E E versammlung und den O g E E aen au können Zustellungen an ihn in Ange gen Vg e U durch öffentlihen Aushang während einer Nl L Aepaeden Lirkt räumen der zus\tellenden e L F E M a werden. In dem Aushang kann der E Y jeders, so C aea i i g des Fahrzeugs er selbe nicht bekannt sein lollte, Fs n O es seßt werden. Durch das Statut können a l i Ausübung derjenigen Rechte vorgeschriel den, Dae ae ald Viiftliss Ver Genosjenshaft im Verhältuisse zu dieser E i dentrheder (Art. 459 ff. i trhedern bestellter Korrespondentr e Art. 45 des Ant olta abu) gilt E N Vel anveler Sev ate i ossenschaft gege } l Set E vptftebeden Bellimutangen, Insbesondere hat A ate dem Bevollmächtigten im Verhältnisse zu der Genossen stehend beigelegten Rechte und Pflichten. | D e Mittel.

er ssenschaft zu

i i Deckung der von der Berufsgenofsen leistenden “Entsbäticangtbelrtae und der Bea ingen a,

durch Beiträge aufgebracht, welhe auf M er e

genossenschaft jährlih umgelegt werden (§. *e Us: Ie! bh bir Ge Zu anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten Le an en l Getenre ven! Prnnitn für Ketfuns Verunglätie. und Ï v ' 1 Bn für Abwendung von Unglücks ällen, N ur Musammiung ee Mi e ürf Beiträge von N ? bat S Le Verwendungen aus dem Vermögen der Genossen

Nas, egen, der ! Verwaltungskosten kann die Berufs-

Haimathehalen einen ]

Voraus erheben. Die Aufbringung erfolgt vorshußweise, Anderes bestimmt, von Raumgehalt der Fahrzeuge, versiherten Betrieben nah \chäftigten verse, Per Seri GR er zera ge Kubikmeter übersteigenden Brutto-Raumgehalts

entfällt.

An

bte bei der dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten einhundert,

der hierzu erforderlichen Mittel und zwar, falls das Statut hierüber nichts den Seeschiffahrtsbetrieben nah dem Brutto- von den übrigen auf Grund des §. 1 der Zahl der in denselben regelmäßig be- sonen (8. 23) dergestalt, daß _für je zwei zu entrichten ist, welcher auf Seefahrzeuge

& 20. : Die Berufsgenossenshaft hat cinen Reservefonds anzusammeln.

À Bi desselben sind bei der erstmaligen Umlegung e e N undert Prozent, bei der zweiten zwei

i i \ ig und von da an bis zur i tzig, bei der sehsten fehzig un on de Age pag - Me zehn Prozent weniger als ZulGlag zu pen Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der Ta en F [ Bunte sind die Zinsen des Reservefonds dem leßteren so anae cite Fe zuslagen, bis dieser den dovyelten girer bedarf eratós bat S das ‘der so ie Zin weit, als der Best ai A qu M A doppelten “pur voni übersteigt, zur ssens lasten verwendet werden. i A Dollung, dex Genosen GBBSAB eo fann die Genoffen schaft3versammlung jederzeit aiare AgGlige n Dees K Fe schließen, sowie bestimmen, day der]eL de n Jah A A : Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung ; î -B fi ( ts. Z as E E z : ug L g edarfsfällen kann die Genoffenshaft mit das b S i des Reichs-Versiherung8amts {hon vorher die Zinsen L a Di ederlicbenfalls auch den Kapitalbestand des Neservefonds ARgNeE, Die Wieberergäuztini erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. L S - Berufsgeno]jen|cha]!t. II. Statut der Be in e i Bildung der Berufsgenofsenschaft. È 17) lt ihre i Verwaltung Die Berufsgenossenschaft (§. 17) regelt ihre innere Be sowie | S Geschäftsordnung durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder zu beshließendes an i " 8. 1 falle in das Schiffsregister Die Eigenthümer der unter §. 1 fallenden, in : gie eingetragenen Fahrzeuge J vecplidtet, bingen, e ‘ner zon dem ich8-Versi Samt zu besttm und öff el ju O R Meßbrief der Orts-Polizeibehörde des Oas bafens einzureichen. Leßtere hat ger zur E ständi Behs in Verzeichniß der in ihrem Bezirk v , zuständigen Behörde ein Verz X in das e iht eingetragenen Fahrzeug z 3 w sée P Ie e Ge des Rheders und Korrefpondent- rhed cs (8. 18), die Gattung, der Heimathshafen, der Brutto-Raum- E und die durchschnittlihe Bemannung eines jeden Fahrzeuge E il bas Verzeichniß s N as Me eis izeibehörde, wenn der Meßbrief nicht eingereicht ist, _foweit sid R L Meßbrief nicht ergeben, nah ihrer vg 4 a Verbältnisse zu ergänzen. Sie ist befugt, die Ca er Y n istrirten Fahrzeuge zu einer Auskunft darüber innerha Qu f, / Llinimenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhun B aale prüft us un ria dalee fern K ält, welche in dem von ihr ges! Ÿ a S LON L: ‘sendet das Verzeichniß mit einer Nach- gister eingetragen find. Sle a i : Seefahrzeuge, welche seit d Zan! R V n d Sciffsregister neu eingetragen sind, an das Reichs-Versicherungsamt ein. s

ie Unternehmer der unter §. 1 , Betriebe, n icht Seechiffahrtsbetriebe p, a M R Ee ezei Frist die Za er ir e d j E L Blenin bei der unteren Verwaltungsbehörde ane L tiénigan Betriebe, für wae Me Auduag E E iti i tere Verwaltungsbehörde die en n E B ‘baltnif u ergänzen. Sie ist befugt, säumige ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Ee

: einer Auskunft darüber inner l E Frist vurd Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. , 0 Vézeilini dieser Ve- i e altungëbehörde hat ein Verzeich! ae P Sy He Zahl der E aa ichtlih sein muß, aufzustellen und durch Vermi telung, Lie dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen. 24, isorische ftsvorsi d zur : i rovi A Genossenschaftsvorstandes und z BesHlußfaffung “über Vas "Statut werden die Tia n dem Enge R 8 N u Sti zu ei fammlun e 1 Stimmenzahl zu einer Generalver E fts riftli geladen. Für die Ladungen sind di A Obube für die deutshe Handelsmarine sowie R E ) Maa O Kubikmeter Brutto- F T: CS . en 4 . 9 1 E : Í Raumacdbolt (Ube der Eigenthümer Gi jede R E R L ine Sti indestens aber eine Stimme. i | | u Ry U ümer für die ersten vollen 200 p blieli vier Stimmen, darüber s bis zu 1000 Kubikmeter S für jede angefangenen N 100 O O A, S i ür j angefangene! iteren 2 e L V Samen werden für jedes Fahrzeug besonders E Betriebsunternehmer führen für je zwei versicherte ine Stimme. : E Abwesende können sich durch

Genossenschafts-

1 fallenden Betriebe, welche

Personen

ha 5 as E achti Korrespondentrheder (§. 18) vertreten i a Drittel sämmtlicher vertretenen Stimmen H mehr I 500 Stimmen dürfen N u E d Le v A Ls Die Generalversammlung finde Pran E bit ichs-S 8amts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, B. bl des L N Loisigenden, zwei Schriftführern und E a Beisitzern bestehenden provisorischen S Ga tor an M herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die B A J Lten Tat Der Vertreter des Reichs-Versicherungs8amts nus l á Bexsaugen jederzeit gebört werden. Bis zur L pet (Ges Gâfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vors: ut A2 d i nächst der provisorische Genossenschaftsvorstand die Benoneniao E veriammkungen zu leiten und die Geschäfte der Genossen E i ist ei tokoll aufzunehmen, welches andlungen ist ein Protokoll a1 di seten Areian s die gus Beschlüsse G Na A Das Protokoll ist innerhalb einer Woche nah der Genera e A durch den provisorischen Genofsenshaftsvorstand dem Rei sicherungsamt einzureichen. c lo É Ci i der Generalversammlung werden r f mebrbeit ie Ba Stimmengleihheit giebt die Stimme des Vor sitzenden den Ausschlag.

Statut der Berufêgenofsenschaft.

S 20 i enshaftéstatut muß Bestimmung treffen : g Ag Vak Siy der Genossenschaft ; T i D Ls

9) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes un O ane N a mir der Genofsenschaft8versammlung, die Art ibrer Beschlußfassung;

sowie über

obachtende Verfahren (8. 38);

5) über das bei der Abshätzung der Seefahrzeuge (&. 35) zu be-

6) über das Verfahren "i Aenderungen in den Betrieben oder

in der Person der Rheder (§S. 46 bis 48);

7) über die Folgen der Betriebseinstelungen, insbesondere über

die Sicherstellung der Beiträge derjenigen Personen, welche den Be- trieb einstellen ;

8) über die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Ver-

gütungs\äße (§8. 59, 92

9) Über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres-

rechnung ;

10) über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Be-

fugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverbhütung und zur Ueberwachung der

Betriebe (88. 91 ff.); Ls Ï 11) über das bei der Anmeldung und dem Ausfceiden der auf

S s Personen zu beobachtende Verfabren, \o- . 4 versicherten Persone: j tende Verfabren, \c Se e E Grille des Iahresarbeitsverdienstes diefer Personen

(S.

18 s ciner Abâà Statuts. 19) über die Vorausfeßungen einer Abänderung des Statuts

Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenshaftsversamm-

s engese ß die Beruf8genofsenschaft in lung aus Vertretern zusammengeseßt, daß die Beruf8geno)e

! / c tag d H örtlich abgegrenzte Ciienes Eta es ues VeS B ä s örtli ssenscha\tsorgane eingeseßt werden. männer als örtliche Genoffen Sorg ' eren O MIAET selbe Vorschrif eser Art, so ist darin zuglei ü! _Wah dasselbe Vorschriften dieser Art, so e De Mes e E ‘eler, U S d Bezirk der Sektionen, Ì De der Vertreter, über Siß und Bezirk _Se [t e n Ee [c Berufung der Sektionsversammlungen, sowie U nscung und Beruf tion: nlungen, iowie L fam Art ibrer Beschlußfassung, über die Bildung der E und über den Umfang ihrer Vefugnisse, sowie über M 2 o gung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der Leuten G mene Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestim d F dite M Abgrenzung der Bezirke der DHUGIOARE, n Le Si - .Y U S T R er : Ahtere ellvertreter kann von der _ ser Wahl der Ltteren und ihrer Stellvert A uon der EEnoNR schaft8vers Senofenschafts- oder Sektionsvorstande, unlung dem Geno )afts- oder | | E i gvoritände den Sektionêsversammlungen übertragen werden. L de “l. E 7 i dit Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der ) . Ç ; R vi Ao samts î es Reichs-Versicherungsamts. E s M tie Entscheidung desselben, durch welche S aggr g versagt wird, findet binnen einer Frist von pier Z E fen Zuïîtellung an den Pon en Genossenschaftsvorstand (F. 2 Bes 1 den Bundesrath statt. A e R s dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt a s A | i Z ck S G e die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Fun E recht erhalten, so hat das E A, er d die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neu Zeno}! en] Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu eine O Le s riot behufs val O n e leser Mee: i näßheit des §. 24 zu laden. ird au n d V des J. 224 z / | : G B Sf Statut die E a A versagt, so wird et 8 v m Reichs-Versicherungsamt erla)sen. so wird ein solches von dem F E E E io, Î 28 C e 1 der Genehmigung 1h Abänderungen des Statuts bedurse: 5 l e E Bersi Ssamts en Versagung findet binnen einer F Versicherungsamts. Gegen deren Versa d l it Wochen die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. / iltiger Festst M. ins bat der Genofenschafts- Nach endgültiger Feststelun( atu at 10 M N den A i machen :

) den Namen und den Siß der hast, 9 M Bezirke der Sektionen und der M lenonizaues, s 3) die Zusammenseßung des Genossenshaftsvorstandes M H Sektionsvorstände, sowie die Namen der Vertrauen8männer 2 E c; 1 1 Y . î D 9 Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen

zu bringen. : R d Vorstände.

8, 29. s Dem e a E e ao G L E Zenofsen\chaf it niht einzelne egenheiten dur C N a Genoîsen\haftsversammlung ) t der Beschlußnahme der Geno)sen]a\ts! ens i M ige anderen Organen der Genossenschaft A S Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen F \chriftlihe Abstimmung erfolgen. S s S Beschlußnahme der Genossenschaftêversammlung mühen rden : : E i

E der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 2) Abänderungen des Statuts, E | 3 die Pelng und Abnahme der Jahresrechnung, i ae Aale f niht einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung U

en wird.

trage L. 30.

i ssenshaft wird d1 i Vorstand gerichtlich und ossenshaft wird durch ihren Vorstand g R en Die Vertretung erstceckt R au l diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für Ra e A O Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderli ist. Durch a S n fann einem Mitgliede oder mehreren B des Vor 8 3 en Ü werden. S O e Wn le. n der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, A E A

Srenzen ihrer geseßlichen und statutaris en Vollmacht i L A GenofsensWakt abschließen, wird die letztere berechtigt s n der Vorstände bei Rechtsgeschäften ne 1 Bef(einigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die da zeihneten Personen den E T itgli der Vorstände zu Vertrauens- zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens E dr die VainibeeStiaten Mitglieder ta A vi vg h beziehungêweise deren geseylihe Vertreter. Nicht wäh M dued gerihtlihe Anordnung in der Verfügung über sein Bermdg beschränkt ist. : - E ie 2 der Wahl ift nur aus dense E das ‘Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden. e nl idi Ga L e T Sth O eitig für Ö f Beschluß der Senos\en} je i L T N I erhöhten Beiträgen bis zum doppelten : zogen werden. E | E Pau n, o L Ra M ie die Korrespondentrheder (F. Mitgli e e zu Vertrauensmännern gewählt werden können. vet d die Vertrauensmänner ver- ie Mitglieder der Vorstände und die Verk 8 walten ihr Att als Pn R Ges L n e E Statut eine Entschädigung für den du e a Baare äfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bes e Cts el aba, ihnen von der Genossenschaft e vas, fis: weit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Geno versammlung zu bestimmenden 4 i itglieder der Vorstände, sowie die vate der Ce aat für getreue Geshäftsverwaltung,

ü i ündeln. E : i E e or sort Verve ie S

tlih zum Nachtheil der enossen fst h j L esilinming des 8. 266 des Strafgeseßbuchs.

Vertrauensmänner wie Vor-

folid i senschaft i : geseßlihen Organe einer Genossen i ¿S R Simi, A ee: diese Organe die Grfüllung d oeseplien oder statutarischen A verweigern,

4) über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft (8. 44

itu . . . , ainofcti O ae Iiiccrieveen einen Beitrag auf ein Jahr im

Abs, 3) und die Prüfung ihrer Vollmachten;

i der Genossenschaft ihs- ungsamt die leßteren auf Kosten T an dur Benufiiahe wahrnehmen zu laffen.