1887 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Mar 1887 18:00:01 GMT) scan diff

ganze Steuerpol tik des Reichs von 1879 an sei das fkrasse

Gegentheil gewesen. Sie seien der Ueberzeugung, daß das deutshe Volk bald kund thun werde, daß es neben den Macht- fragen noh andere Fragen gebe, welhe entschieden werden eili nämlich eine gerehte Steuerverfasung und“ politische

reiheit.

Der Abg. von Benda versicherte, daß auch seine poli- tischen Freunde für eine gerehte Steuerreform seien. Es fei ja nihts Neues, daß die Finanzlage eine keineswegs erfreu- liche sei. Jun der Budgetkommission des Abgeordnetenhauses habe man das fürzlih so recht erfahren fönnen. Preußen habe mit der Amortisation seiner Eisenbahnschuld vollauf zu thun. Aehnlich lägen die Verhältnisse in allen deutschen Staaten. Das Reich müsse daher darauf sehen, daß die Matri- fularbeiträge auf ein geringeres Maß zurügeführt würden, und müsse sich dafür anderwärts Mehreinnahmen eröffnen. Jn dieser Beziehung habe man die Beschlüsse des vorigen Jahres. Diese gegenwärtige Situation sei aber durch die Thronrede in ein ganz neues Stadium getreten. Die Ne- gierung habe darin ja versprochen, daß sie ihrerseits die Fnitiative zu einer gerehten Steuerreform ergreifen werde. Das Haus habe daher seinerfeits keinen Grund mehr zu einer Resolution, sondern habe abzuwarten, was in dieser Beziehung die Reichsregierung thun werde. Die Lösung dieser Frage werde auch für die Regierung nicht leicht sein. Er und seine politischen Freunde seien der Meinung, daß man von allen phantasiereihen Plänen abstehen müsse, daß zu viel auf einmal zu fordern niht gut sei. Er hoffe, daß die Hemmnisse in den Fraktionen, welhe im vorigen Jahre bei der Finanzpolitik zu Tage getreten, daß die Jnter- essenfragen diesmal vor den allgemeinen Gesichtspunkten zurücftreten würden. Das Haus tvolle nicht auf eine sorg- jame Prüfung verzihten und sei gerade jezt berechtigt, von der Regierung ein Entgegenkommen in streitigen Punkten zu erwarten. Hoffentlih werde es dem Hause gelingen, gemein- sam mit der Regierung geeignete Steuerprojekte zu Stande zu bringen.

_ Der Abg. Nobbe bemerkte: Auch er habe nur wenige Erflärungen abzugeben und folge darin dem Beispiel des Vorredners. Auch wolle er bemerken, daß er dem Abg. Riert auf das Gebiet der Persönlichkeiten niht folgen werde. Der- selbe habe gesagt, es seien nur agrarische Jnteressen, welche die Konservativen auf dem Gebiete der Steuerreform leiteten. Dem müsse er vollständig widersprechen. Nicht agrarische, sondern Jnteressen der Gesammtheit, des Staates leiteten ihn und seine politischen Freunde bei der von ihnen verfolgten Steuerpolitik. Die Etatsberathung mit erwünschter Schnelligkeit zu erledigen, sei nur mögli auf Grund der Vorarbeiten, die der vorige Reichstag bereits geleistet habe, und die der jegige hier gewissermaßen als eine Erbschaft antrete. Das Bild, das der Abg. von Benda von dem Etat entwerfe, sei im Wesentlichen richtig. Das Defizit sei da. Die Aufgabe des Hauses sei, ver- mehrte Einnahmen ausfindig zu machen. Alle Parteien seien darin einig. Nun sei von jener Seite auf die Reichs-Ein- tommensteuer zurücgegriffen worden. Es freue ihn, daß der Abg. Rickert dabei gesagt habe, daß der Gedanke kein Parteigedanke sei; das ¿sei auch seine Meinung. Schon Mitte der 70er Fahre habe der Abg. von Minnigerode die Reichs-Einkommensteuer vorgeschlagen; sie habe si aber als unausführbar erwiesen; sie würde verwirrend auf die ganze Steuerpolitik wirken, Die Reichsverfassung verbiete sie ja nicht direkt; aber im Wesentlichen basirten die Reichseinnahmen auf indirekten Steuern; je mehr man diese ausbilde, desto mehr gestatte man den Einzelstaaten, mit allem Ernst an die Ausbildung ihrer direkten Steuern zu gehen. Auf diesem Grund- saß habe die Steuerpolitif der Konservativen stets gestanden. Das indirekte Steuersystem im Reiche bedürfe der Erweiterung. Eine RNeichs-Einkommensteuer würde ihre Zwecke verfehlen. Es fehle dem Reiche ja ganz und gax an den Organen zur Er- hebung und Beitreibung der Steuern, während die Einzel- staaten diese Organe besäßen. Es seien, er wiederhole es, keine Organe im Reich dazu vorhanden. Nur Verwirrung würde aus der Reichs-Einkommensteuer hervorgehen. Die Er- klärung des Abg. Rickert nöthige ihn, zum Schluß noch zu sagen, daß das Haus sich nicht von der Pflicht dispensiren könne, bei der Aufschließung neuer Einnahmequellen für das Reich mitzuwirken. Auch die Konservativen würden zur strikten Durch- führung des Finanzprogramms bereit sein. Sie verfolgten den Ausbau des indirekten Steuersystems im Reich nicht nur zu dem Zwet, eine stetige Valancirung des Etats herzustellen, sondern auch, um _ eine kräftige Dotation der Einzelstaaten zu gewinnen um die Einzelstaaten dadurch in den Stand zu setzen ihrer- seits drückende Steuern dur minder drückende zu erseßen und die Kommunen zu entlasten. Er hege die Erwartung, daß es möglich sei, in diesem Reichstage cine Reform der indirekten Steuern nicht nur zu wollen, sondern au durchzuführen.

Auf Antrag der Abgg. von Benda und Gen. wurde eine Neihe von Titeln aus dem Etat an die Budgetkommission verwiesen.

Der Nest des Etats wurde in zweiter Lesung im Plenum berathen. \ u 23/4 Uhr vertagte sich das Haus auf Mittwoch hr.

Reichstags - Angelegenheiten.

A Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfallversiherung der Sceleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen.

(Schluß.)

Gl E Ueber die Unfälle (S8. 58 und 59) werden Unfallverzeichnisse ge- führt. Die Führung derselben erfolgt für die unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe dur die von der vorgesetzten Dienstbehörde zu bestimmende Behörde nach näherer Anweisung der ersteren, im Uebrigen für Schiffahrtsbetriebe durch das Seemannsamt des Heimathshafens, für andere unter §. 1 fallende Betriebe dur die Orts-Polizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet bat, nach näherer Anweisung der Landes-Centraltehörde. E : , 62.

Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder cine Körperverleßung erlitten hat, die voraussihtliÞch den Tod oder cine Erwerbsunfabigfeit von einer über die geseßlihe Fürsorge- pflicht des Rheders oder Arbeitgebers oder einer Krankenkasse hinaus- gehenden Dauer zur Folge haben wird, ift obald als möglich von einem Seemannsamt oder von einer Orts-Polizeibehörde des Inlandes nah nâbercr Bestimmung der §F§. 63 bis 67 einer Untersuchung zu unterziehen, durh welche soweit als möglich festzustellen sind:

1) die Veranlassung und die Art des Unfalls; |

9 die Art der vorgekommenen Verleßungen ; 4) der Verbleib der verlegten Personen; 4 5) die Hinterbliebenen der dur den Unfall getödteten oder nah dem Unfall verschollenen Perfonen, welhe nah §. 14 einen Ent- \chädigungsanspruch erheben können.

Jst die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffs- führer vor demjenigen deutschen Seemannéamt (Konsulat), vor welchem es zuerst gesehen kann, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen über die nah §. 62 festzustellenden Thatsachen eine eidesstattlihe Erklärung abzugeben. Das Seemanns- amt ist befugt, zur Feststellung des Sachverhalts au andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eidesstattlich zu ver- nehmen, sowie sonstige Untecfsucungsverhandlungen herbeizuführen.

Ist die Untersubung im Inlande zu führen, fo ist dieselbe von dem Schiffsfübrer bei einem Seemannsamt, oder wo ein solches nicht vorhanden ift, bei einer Orts-Polizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Behörde hat die Untersuchung zu führen.

Bei Unfällen in anderen unter §. 1 falleaden Betrieben, welche nit Seeschiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung dur diejenige Orts-Polizeibehörde, an welche die Unfallanzeige (S. 59 Abs. 1) er- stattet war.

Auf Antrag Betheiligter (§8. 64) kann die höhere Verwaltung2- behörde die Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Orts- Polizeibehörde übertragen.

Bei den unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die vorge!eßte Dienstbehörde die Untersuhung zu führen oder einer anderen Behörde zu übertragen.

Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des 8. 33 der Secmannsordnung entsprechende Anwendung.

Zu den Untersuchungsverhandlungen (§. 63) sind, soweit dies aus3- führbar, der BVerletzte beziehungéweise deffen Hinterbliebene oder ein von ibnen zu bestellender Vertreter, ein Vertreter der Genoffenschaft und fonstige Betheiligte zu laden und auf Antrag des Betriebsunter- nebmers, des Schiffsführers oder des Vertreters der Genoffenschaft Sachverständige zuzuzichen. Ist die Genossenshaft in Sektionen getbeilt, oder find von der Genoffenschaft Bertrauensmänner bestellt, jo fan die LORE von der Einleitung der Untecsuhung an den Sefktiorsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die Zuziehung voa Sachverständigen fallen der Genossenschaft zur Last. i 8. 65.

Ducch eine Verklarung (Art. 490 ff. des Handelsgesetbuchs) wird die cidesstattliche Ecklärung, sowie die Unfalluntersuchung erseßt, wenn bei der Verklarung den Bestimmungen der §§. 62 und 64 genügt it.

: S, 66.

_ Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuhungsverhandlung (S. 63) beziehungsweise Verklarung (H. 65) ist von der Behörde fobald als möglich dem Vorstande der Berufsgenossenshaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf ibren Antrag die Einficht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.

S 8. 67. _ Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuhung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Geseßbl, S. 549), über die Verpflichtung der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, See- mannéâmter und Schiffsregisterbehörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Sceunfällen ungesäumt Anzeige zu machen (§. 14 a. a. O.), und über die Verpflichtung der deutschen Seemannsämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen Er- mittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche feinen Auf- {ub dulden (§. 15 a. a. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche die im §. 62 crwähnten Folgen haben. /

_Die Anzeigen (§8. 14 des Geseßes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfällen der legteren Art, unbeschadet der bei Sceunfällen bestehenden Verpflichtung, einem zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschaftsvorstand zu richten. ;

__ Wenn nah Ablauf von 6 Monaten seit der Kenntniß von dem Unfall cine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfallunter- suchung nicht eingetroffen ist, fo sind die Untersuhungs8verhandlungen von dem Seemanrsamt des Heimathshafens einzuleiten. j

Feststellung der Entschädigungen. 8. 68.

Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall ver- leßten Versicherten und für die Hinterbliebenen der aus Anlaß des Unfalls ums Leben gekommen:n Versicherten erfolgt sobald als möglich von Amtswegcn, und zwar: S S

: 1) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, dur den Vorstand der Sektion, wenn es si handelt a. um den Crsaß der Kosten des Heilverfahrens, b. um die für die Dauer einer voraussihtlich vorübergehenden Erwerbéunfähigkeit zu gewährende Rente,

y f u o ¡ss der loten;

2) in allen übrigen Fälle Vorstand der e nofsensdaft. gen Fällen durch den Vorstand der Ge-

, Buständig ist die Seïtion, in deren Bezirk der Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sit hat, bei welchem der Unfall sich ereignet hat. Das Genossen\chafts- statut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fäâllea der Ziffec 1 und 2 durh einen Aus\chuß des Sefktions8- vorstandes odér dur eine befondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in Fällen der Ziffer 2 auch durch den Scktionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Ge- no}}enschaftsvor standes zu bewirken ift. S __ Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs- berechtigten, sofern derselbe im Inlande anwesend ist, durch Mit- A der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe ‘zu bemessen O zu geben, sich binnen ciner Frist von einer Woche _ Zür diejenigen Verleßten, für welche beim Eintritt der genossen- schaftlichen Fürsorge noh eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist (8. 9 Abs. 1 Ziffer 1), bat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die Feststellung der weiteren Entschädigung hat, sofern ie nicbt früher möglich war, {sofort nah Veendigung des Heilverfahrens zu erfolgen. N

In diefem Falle ist roch vor Beendigung des Heilverfahrens, in allen sonstigen Fällen aber, in welchen die endgültige Feststellung. der Entschädigung nicht alsbald erfolgen kann, fobald als mögli eine vorläufige Entschädizung zuzubilligen. E

e : S. 69,

F Entschädigungsberechtigte, für welche die Entshädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigung8anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nah dem Eintritt des Unfalls, oder falls der Anspruch von Hinterbliebenen olcher Versicherten erhoben wird, welche auf einem für verschollen zu eratenden Schiffe gefahren sind, vor Ablauf von zwei Jahren nah Ablauf der Ver'chollenheitsfristen (Art. 866, 867 des Handelsgesetz- buchs) bei dem Genossensc{aftsvorstande anzumelden. ; ev s Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleih glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erft später bemerkbar geworden sind, oder daß der Ent- shädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruhs durch außerbalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist Wird der angemeldete E:t\chHädi t so ist 2 i gemeldete E:tscädigungsanspruch -annerkannt, so ift die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungeanspruch durh schriftlichen Bescheid abzulebnen.

EGreignete si der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungs-

schein von der Genofsenshaft niht ertbeilt war, so hat die Anm des Entschädigungsanspruhs bei der unteren Verwaltungsbehörde SJnlante zu erfolgen, in deren Bezirk der Anmeldente wohnt, wenn biernach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden kann, bej j unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Heimathsbafen y betreffenden Fahrzeugs belegen is. Die Behörde hat den 6 schädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweifen, wenn sie þ Betrieb, bei welchem der Unfall sich ereignet hat, für nit unter dens fallend erahtet; anderenfalls hat sie den angemeldeten Entschädig anspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung | überweisen, auch dem Ent1hädigungsberechtigten hiervon \chrift{; Nachricht zu geben. 570 . 70. Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Au

\{chuß, Kommission, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenom; hat, dem Entschädigungsberehtigten einen schriftliden Bescheid

Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfzh gewordene Verleßte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße d Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist.

Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genofsenschaftsorgane.

S. 71.

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, du welchen der Entshädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt mi weil der Vetrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nit unt den 8. 1 fallend erahtet wird 69 Abs. 4), steht dem Verlett und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherun amt zu. Dieselbe ift bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegz:

Gegen dea Bescheid, turch welchen der Entschädigungsanspruÿ aus einem anderen als dem vorbezeihneten Grunde abgelehnt wi; (8. 69 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die En schädigung festgestellt wird (§. 70), findet die Berufung auf \chGied rihterlihe Entscheidung statt. Die Berufung ist bei dem Vg sißenden des Schiedsgerichts (§. 50) zu erheben, in dessen Bezirk d, Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige V: trieb scinen Siß hat, in welchem der Unfall sih ereignet hat. Y Berufung hat keine aufs{chiebende Wirkung.

__ Die Beschwerde und die Berufung ist bei Vermeidung des Au \chlu}ses binnen vier Wochen, von folhen Personen aber, welche s außerbalb Europas aufhalten, binnen einer von der unteren Va waltungsbehörde, beziehungsweise von demjenigen Genossen\ch{afti organe, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu bestimme: den, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist nah der A stellung des angefochtenen Bescheides einzulegen. A __ Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zu ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsißenden des Shhiedsgerit: sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Fristen enthalten. |

_ Haben die Hinterbliebenen des Getödteten ihren Wohnsitz i: verschiedenen Schiedsgerichtsbezirken, so ist auf ihren Antrag die Va handlung der Sache an dasjenige Schiedsgericht abzugeben, in dessa Bezirk die Mehrzahl der Hinterbliebenen wohnt. i 3

Entscheidung des Shiedsgerihts. Rekurs an das Reichs - Ver ficherungs8amt. S. 72. Die Entsceidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden un) demjenigen Genossenscaftsorgane, welches den angefohtenen Bes cheit erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fälla des §. 63 Absay 1 Ziffer 2 dem Verleßzten oder dessen Hinterbliebener fowie dem Genosfenschaftsvorstande der Rekurs an das Reichs Versicberungsamt zu. Derselbe hat keine aufshiebende Wirkung. E ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von den jenigen Personen aber, welche si außerhalb Curopas aufhalten, binn«a A pt nah der Zustellung der angefohtenen Entscheidun inzulegen. j Bildet in dem Falle des §. 14 Absatz 1 Ziffer 2 die Anerkennun oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses pas S ben Greven und dem die Entschädigung ‘Beanspruchenden die Voraussetzung Entschädigungsanspruchs, fo kann das Schiedsgericht den Betheiligte aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisse im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle iît dit Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsansprudi binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vie Wochen zu bemessenden Frist nah der Zustellung des hierüber ertheilte Bescheides des Schiedsgerichts zn erheben. C E L E ras des Gerichts hat daë Schiedsge auf erneuten Antra en Entschädi Sanf E rag über den Entschädigungsansprud

Berechtigungsausweis. S T3, Nach erfolgter Feststellung der Entschädi S. 68) if

l ater Fe! er Entschädigung (8. 68) ist den Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Be leans Va ne ihm Daa Bezüge unter Angabe der mi Dahlung beauftragten Postanstalt (§. 78) und der Zc fe termine auszufertigen. S A : _Wird in Folge des schiedsgerihtlihen Verfahrens der Betrag de Cntschädigung geändert, fo ist dem Entschädigungsberechtigten ein

anderweiter Berechtigungsauêweis zu ertheilen.

Veränderung der Verhältnisse. s E Tritt in den Verbältniffen, welche für die Feststellnng der Ent (igung me gewesen e eine wesentlihe Veränderung ein, amn etne anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. x c S n Ist der Verleßzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund deé J. 9 festgestellt war, in Folge der Verleßung gestorben, \o muß der Antrag auf Gewährung einec Eatschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung niht von Amtswegen erfolgt iït, bei Ver E des Aus\clusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode G Verleßten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werder. a Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, n zugleich glaubhaft bescheinigf wird, daß der Entscädigung# toe von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seine L ns VONTE Betpniie N worden ist. Im Uebrigen D auf das Verfahren die Vorschriften der &. 68 bis 73 ent- Ploiente Lens, E ‘ine Erhöhung der im §. 9 bestimmten Rente kann nur für di j ( D. l für die Zeit nah Anmeldung des höberen Anspruchs gefordert werden. L , Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tag? ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprehende Bescheid (§. 70) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ift. Fälligkeit8termine. Die Kosten des Heilverf bz s 9 Abs. 1 Ziff a Died | Heilberfahrens (S. i iffer 1) und die Kosten der Beerdigung (8. 14 Abs i sind bi | t Bee! ; \. 1 Ziffer 1) sind binnen aht Tagen nah De igung (F. 68) zu A M Et le Cntschâdigungsrenten der Verleßten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatliwen Raten im Movaus zu zahlen.

Dieselbe J » e Ne : e A auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben

Ins Ausland verzogene und ausländishe Entschädigungsberechtigte.

L 8. 76.

So lange der Berebtigte niht im I ist di R Doe DE Leremts Inlande wohnt, ift die E E befugt, die Zahlung der Gntschädigungérenten ein- Ist der Berechtigte cin Ausländer, fo kann ibn die Genossenschaft

2) dic getödteten oder verlezten Perfonea;

anspruch erhoben wird, bei einem Betrieb:, für welchen ein Mitgliede

für feinen Entschädigungs j ‘. Jahresrente absiben, géanspruch mit tem dreifachen Betrage der

zustehenden & pfä

verbandes gepfändet werden.

shâdigungen wird a: n s Ent weise tur deutsche Postverwaltungen, und zwar in dec Regel

durch diejenige Postanstalt bewirkt, in decen Bezirk der Heimaths- : y ; Z S ace s fen des S ertheilen, aus welhem die Höhe der Entschädigung und die Art ib ris ist.

zablung an die Postanstalt seines Wohnorts verlangen.

» Gentral-Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen e pee seine Anweisung geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleih- zeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstatte:den Beträge

einzuzahlen sind. A4

Beträge sind von dem Genossenshaftsvorstande gleichzeitig mit den

rerwaltungskosten 1 i nds G nofenschaftêmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.

nternehmer ande ck e binnen fe ) O Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine

Nachweisung einzureichen, aus welcher sich ergiebt, an wie viel Tagen des verflo}! beschäftigt haben.

Unpfändbarkeit der Entshädigungsforderungen.

8. 77. en Entscädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes E orderungen fönnen mit rechtlicher Wirkung weder ver- ndet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im 749 Absay 4 der Civilprozeßordnung bezeiwneten Forderungen der befrau und ehelichen Kinder und die des ersaßberechtigten Armen-

Auszahlung der Entschädigungen. 8. 78. E Die Auszahlung der auf Grund dieses Gefeßes zu leistenden ird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes

3 Schiffs, auf welchem der Unfall sih zugetragen hatte, be- Der EntschädigungsLeretigte fann jedoch Ueberweisung der Aus-

Umlagc- und Erhebungsverfahren.

S. 79. Binnen aht Wochen nach Ablauf jedes Recnungsjahres haben

Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten 1 und den Rücklagen zum Reservefonds auf die

Zweck haben die der Genossenschaft angehörenden

Zu diesem A S pas : Â rer als Seeschiffahrtsbetriebe binnen sechs Wochen

renen Rehnungsjahres und in welcher Anzahl sie Versicherte

Für Genossenschaftsmitglied-r, welche mit der rechtzeitigen Ein- sendung der Nachweisung im Rückstande find, werden die?e Grund- lagen der Umlageberechnung durch den Genossenshaftsvorstand nah Anhörung des etwa bestellten Vertrauensmannes ae

Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefaßrentarif aufgestellt ift, nad Maßgabe der Veranlagnng, im Uebrigen E

a. für Seefahrzeuge unter Berücksichtigung der na §FF. 40 und 41 ctwa festgeseßten Zuschläge, Nachlässe oder Beitragserhöhungen nach Maßgabe desjenigen Betrages, welcher sich für jedes Fahrzeug aus der Summe der nah 8. 6 berechneten Durchschnitts- hne und -Gehälter für die durch Abschäßung (S. 35) festgesetzte Zahl der Besaßung ergiebt ; ; E /

b. für andere nah Maßgabe dieses Gesetzes versicherte Betriebe nah der Zahl der Arbeitstage (Abs\. 2), indem für je dreihundert Arbeitstage der nah §. 7 festgeseßte durchsnittlihe Sahre®- arbeitsverdienst zur Anrechnung gebracht wird, i Der zwölfhundert Mark für Person und Jahr übersteigende Be-

trag fommt nur mit einem Drittel (§. 9 Abî. 2), der zweitausend Mark übersteigende Betraz nuc insoweit in Rechnung, aïs durch das

Statut die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdientt erstreckt ist 5). E S 81.

Für Fahrzeuge, welche erweislich ununterbrochen länger als sechzig Tage hindurch stillgelegen haben, ist der Beitrag îin_demjent- gen Verhältniß zu kürzen, welches der diefen Zeitraum übersteigenden Dauer der Unthätigkeit entspricht. Die Kürzung erfolgt für das- jenige Rechnungsjahr, in welches die angegebene Zeit der Unthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sich die ununterbrochene Vauer der Unthätig- feit auf zwei aufcinanderfolgende Rechnungsjahre, so wird die Kür- zung insoweit, als sie wegen noch niht vollendeten Zeitablaufs für das erste Rechnungsjahr noch nicht hat erfolgen können, für das zweite Rechnungsjahr vorgenommen. :

E tritt nit ein, wenn der Rheder, Korrespondent- Rheder oder Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nah Ablauf des Rechnungsjahres die Dauer der Unthätigkeit des Fahr- zeugs in glaubhaft bescheinigter Form dem Genofsenschaftsvorstande nachzuweisen, Bei Fahrzeugen, welche beim Ende des Rechnungs- jabres in den Heimatbshafen nicht zurückgekfehrt waren, fann der Nachweis noch während der ersten sechs Wochen nah der Rückkehr in den Heimathshafen erfolgen. In diesem Falle ift jedo der Bei- trag vorbehaltlich demnächstiger Rückerstattung einstweilen voll zu

entrichten. : S. 82.

D

Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auh bei Fahrzeugen, welche im Laufe des Rechnungëjahres verloren oder verschollen (Art. 866, 867 des Handelsgeseßbuchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage des Verlustes, bei vershollenen Fahr- zeugen mit dem Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welhem die leßte Nachricht über das Fahrzeug reicht. Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die Thatsachen, durch welche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genossenschaftsvorstandes gelangen. Bereits bezahlte Beiträge sind S des deren Kürzung begründenden Anspruchs zurück- ¡uerstatten. Als verloren gilt im Sinne dieses Geseßes ein Fahrzeug auc dann, wenn dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparatur- unwürdig kondemnirt und in dem leßteren Fall unver;üglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt, aufgebracht oder angehalten und für

gute Prise erklärt worden ist. 8. 83. Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsäße wird von dem Genossenschaftsvorstande der Beitrag berehnet, welcher auf E U der Genossenschaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt. _ Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (S. 18) und, soweit ein solcher nit bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungs- pflihtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen.

__ Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (§. 18) und, soweit solhe nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festseßung der auf den betreffenden Betrieb ent- fallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszuges aus der Heberolle unbeshadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Mit derselben kann die nah §. 38 erfolgte Veranlagung und Abschätßzung nicht an- gefohten werden. : e : i __ Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sih auf Rechen- febler, auf den irrthümlihen Ansa des abgeshäßten Bedarfs an Besatzung (§. 35), auf den irrtkümlihhen Ansaß einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher der Betrieb veranlagt ift (S. 36), auf ungenügende BertStiguna der auf Grund des §. 40 beschlossenen Nawhläfse, auf unrichtige Feststellung der Beschäftigungsdauer und des Jahresarbeitsverdienstes der in anderen als Sceschiffahrtsbetrieben be- \châftigten Personen (§. 80 Abs. 4) oder auf ungenügende Abzüge wegen Se des Fahrzeuges (ZS. 81, 82) gründet. : Aus den leßteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nit

thatsäcblihen Vorausseßungen für die Bestimmungen nicht vorliegen.

die für die Berechnung der Beitragserbö nicht rechtzeitig erbracht worden find.

minderung des Beitrags ein, fo ift

zahlungen sind zu erstatten oder auf Rechnungsjahr zu verrechnen.

S. 87.

Antheile am Schiffe.

cinen Rheder oder Mitrheder behufs der Genossenschaft gemacht hat. Rückständige Beiträge, Kaution

respondentrheder oder Bevollmättigten Uneinziehbare Beiträge fallen d

zu berlicksichtigen.

8. 88. Der Genofsenschaftsvorstand hat d liguidirten Beträge innerhalb dreier Liquidationen an die ihm bezeihneten Benn die Genossenschaft mit

einzuleiten.

_-

dasselbe das Beitreibungsverfahren Genoffenschaft einzuleiten und bis zur

zuführen.

gabunzen gesondert festzustellen und zu stände e zu verwahren. Verf öffentlich

gelegt werden.

Lothringen geseßlich garantirt ist, oder von deutshen kommunalen Korporati

verzinslich angelegt werden. : 8, 90.

Reichstage cine vom Neichs - Versich weisung vorzulegen.

Die Genossenschaft ist befugt, für bezirks oder bestimmt abzugrenzender -

zur Verhütung von Unfällen, oder ü gegenstände der Fahrzeuge zu erla)en,

sich das Fahrzeug beziehungsweise der Klasse befindet oder ein Gefahrenta

unternehmern eine angemessene Frist z

geschriebenen Ausrüstungsgegenstände

rehtigt, das Erforderliche auf Kosten Vorschriften dieser Art bedürfe

Genossenschaft in vorstandes beizufügen. 8. 92

schlußfassung des Genossenschafts- be

stimmung der Reichs-Versicherungsamt vorzulegen.

vorstand den höheren Verwaltungsbe

zulässig, wenn die Feststellung durch den Vorstand wegen Verspätung der Anzeige bewirkt worden war (§. 80 Abs. 3), oder wenn die Ab-

Vorschriften erstrecken, sowie sämm

¿üge wegen nicht rechtzeitiger Erbringung des bescheinigten Nachweises über die Unthätigkeit des Fahrzeuges unterblieben sind (S. 81).

8. 85. Sofern nach §. 41 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind, kann die Beshwerde (8. 84) auch darauf gegründet werden, daß die

Aus diesen Gründen aber ist die Beshwerde nicht zulässig, wenn

8. 86. Tritt in Folge des Widerspruchs oder der Beshwerde eine Herab- verfahren des nächsten Nechnungsjahres zu deckea. Etwaige Ueber-

Diese Vorschriften finden auf den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeugs erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung.

Für die Beiträge zur Genossenschaft, für die im Falle einer Betrietseinstellunz etwa zu leistenden Kautions8beträge (8. 25 Ziffer 7) und für die Strafzushläge im Falle der Ablehnung von Wahlen (8. 31 Abs. 3) haftet der Rheder nicht nur mit Schiff und Fracht, fondern auch versönlih. Mitrheder haften nach dem Verhältniß ihrer

Sämmtliche Forderungen der Genossenschaft gewähren die Rechte eines Shiffsgläubigers (Art. 757 des Handelsgeseßzbuchs) mit dem Vorzugsrecht hinter den im Artikel 772 Ziffer 5 a. a. O. bezeichneten Forderungen. Daëésfelbe gilt für Vorschüsse, welche ein Mitrheder für den anderen, oder der Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte für

(Absatz 1) werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeinde- abgaben. Die Genossenschaft ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder cinem Mitrheder zur Last fallenden Beträge dem Kor-

genossen zur Last. Sie sind vorshußweise aus den Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres

Abführung der Beträge an die Postkafssen.

im Rückstande bleibt. so it auf Antrag der Central-Postbehörden von dem Neichs-Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungsverfahren

Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der An- sprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftsfasse zu versügen. Soweit diese niht auéreîchen, hat

Recnungsführung. S. 89, Die Einnabmen und Ausgaben der Genossenschaft sind von allen den Zweden der legteren fremden Vereinnahmungen und Veraus-

en Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen an-

Sofern besondere geseßlihe Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg- baren Gelder in Schuldverschreibungen,“ welhe von dem Deutschen Reich, von einem deutshen Bundesstaat odec dem Rceichslande Cliaß- Lothringen mit geseßliher Ermächtigung ausgestellt find, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutshen Bundesstaat oder dem Reichslande Elsaß-

meinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichsbank

Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Bundesrath und dem

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

VII. Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.

Unfallverhütung. 8. 91.

Bezirke oder für bestimmte Kate- gorien von Fahrzeugen oder Betrieben Vorschriften über Einrichtungen

der o in eine höhere Klasse des Gefahrentarifs oder, falls

lägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge zu bedrohen. Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Betriebs-

Die Genossenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Er- haltung der Einrichtungen sowie für das Vorhandensein der etwa vor-

wortlich zu erklären und ihm für jede Nacblässigkeit hierin Ordnungs- strafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Wenn solche Vorschriften von der Genossenschaft erlassen werden, so ist der Schiffsführer be-

n der Genehmigung des Reichs- Versicherungsamts. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die guta@tlihe Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, oder, sofern die ektionen nit eingetheilt ist, des Genos)enschafts-

Die für die Versicherten berufenen Beisißer der Schiedsgerichte beziehungsweise deren Stellvertreter sind zu der Berathung und Be-

über den Erlaß derartiger Vorschriften zuzuziehen. Dieselben dürfen mehr Stimmen, als die Zahl der stimmenden Mitglieder der Vor- stände beträgt, bei der Abstimmung niht abgeben. Nehmen an der Berathung mehr Beisißer der Schiedsgerichte als Vorstandsmitglieder Theil, so führt bei der Abstimmung die entsprechende Anzahl der dem Lebensalter nah jüngsten Beisitzer der Schiedögerichte keine Stimme. Im Uebrigen haben die Beisißer der Schiedsgerichte bei der Ab- stimmung über derartige Vorschriften volles Stimmrecht. Auf die ihnen zu gewährende Vergütung findet §. 59 Anwendung. ( die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Ab- Vertreter der Versicherten ersichtlich sein muß, ist dem

Die genehmigten Vorschriften LhO durch den Genossenschafts-

Anwendung der betreffenden

bungen angeordneten Nachweise

der Ausfall bei dem Um{2ge-

den Beitrag für das nächste

Befriedigung der Forderungen

sbeträge und Strafzushläge

zu übertragen. 2 er Gesammtheit der Berufs-

ie von den Central-Postbehörden Monate nach Empfang der Postkafsen abzuführen.

der Erstattung der Beträge

gegen die Mitglieder der Deckung der Rückstände dur-

verrehnen; ebenfo sind die Be- ügbare Gelder dürfen nur in

in Schultverschreibungen, welche onen (Provinzen, Kreisen, GBe-

erungsamt aufzustellende Nach-

den Umfang des Genossenschafts- ber zu beshafende Ausrüstungs- und die Zuwiderhandelnden mit Betrieb bereits in der höchsten rif nit aufgestellt ist, mit Zu-

u bewilligen.

den Schriftführer für verant-

des Rheders anzuschaffen.

ziehung8weise Sektionsvorstandes

Das über

örden, auf deren Bezirk sich die

theilen und in den Geschäftsräumen der leßteren öffentlich auszu- ängen.

8. 93. Die in §. 91 Absay 1 vorgesehene höhere Einshäßung, sowie die Festseßung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genofsen- schaft, die Festseßung der im §. 91 Absatz 2 vorgesehenen Strafen dur dasjenige Seemannsamt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenntniß erhält. Die Seemannsämter sind befugt, bezüglich der Be- folgung der nach S. 91 erlaffenen Vorschriften Untersuchungen * der Fahrzeuge zu veranlassen. Eine abermalige Straffestsezung durch dasfelbe oder durch ein anderes Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer niht na- weist, daß inzwischen die Anordnung nit hat befolgt werden können. Die Straffestsezung ist von dem Seemannsamt in das Schiffsjournal einzutragen und sofort vollstreckbar. Gegen die höhere Einshäßung sowie die Festseßung von Zu- schlägen oder Strafen findet unbeschadet der sofortigen Vollstreckbarkeit der Strafen die Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen die böhere Einschätung oder die Festseßung von Zuschlägen (§. 91 Abf. 1) stéht dem Betriebsunternehmer zu und ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der betreffenden Verfügung einzulegen; die Beschwerde gegen die Festseßung von Strafen (§. 91 Abf. 2) aber steht sowohl dem Schiffsführer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevoll- mäßtigten zu und ist spätestens binnen zwei Wochen nah Beendigung der Reise zu erheben. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt in allen Fällen bei dem Reichs-Versicherungsamt, welchem auch die Eutscheidung über dieselbe zusteht. ;

Ueberwachung.

8. 94. Die Genossenschaft ist befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen und behufs Prüfung der auf Grund geseßliher oder statutarischer Bestimmungen eingereihten Nachweisungen die Sciffsjournale, Musterrollen, Certifikate, Meßbriefe und sonstigen Schiffs8papiere, sowie die Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der Versichecten fowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten Reisen ersihtli werden. Die Behörden sind verpflichtet, den als folchen legitimirten Beauftragten der Genossenschaft die auf die Verhältnisse des Fahr- zeugs und der Besatzung si beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokal zur Einsicht vorzulegen. Die Rheder, Korrefpondent- rbeder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführec haben den Be- auftragten auf Erfordern den Zutritt zu den Fahrzeugen, sowie die Besichtigung derselben zu gestatten und die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber deim Seemannsamt (§. 93); demselben ist die Ein- tragung der von ihm verhängten Strafen in das Shiffsjournal zu gestatten. In gleicher Weise haben die anderen Mitglieder der Berufs- genossenschaft die Besichtigung ihres Betriebes zu gestatten und die im Absatz 1 bezeichneten Listen zur Einsicht vorzulegen.

Die Verpflichteten können bierzu auf Antrag der Beauftragten von dem Seemannëamt oder der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark angehalten werden.

8. 95.

Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions- vorstände, sowie derea Beauftragte (S. 94) haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Die Beauftragten sind bierauf von der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts zu beeidigen.

Q. 96.

Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genofsen- \chaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk ih die Thätigkeit derselben erstreckt, anzuzeigen.

Die Beauftragten sind verpflichtet, den höheren Verwaltungs- behörden oder den von diesen bezeihneten öffentlihen Behörden und Beamten auf Crfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu mahen. Sie können dazu von dem Reichs- Versiherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark an- gehalten werden.

8. 97.

Die dur die Ueberwahung und Kontrole der Betricbe ent- stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn dieser oder wenn der Korrespondentrheder, Bevollmächtigte oder Schiffsführer durch Nichterfüllung der thnen obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben haben. Gegen die Auferlezung der Kosten findet binnen zwei Wochen nah Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungs- amt statt. Die Beitreibung der Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

VIII. Aufsihtsführung. Reichs-Versicherungs8amt. S. 98.

Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts (§. S7 des Unsfallversicherungs8geseßes). |

Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nihtständige Mitglieder hinzu, von welchen zwei von dem Genossenschaftsvorstande aus seiner Mitte, die beiden anderen von den aus den Versicherten berufenen Beisitzern der Schiedsgerichte aus der Zahl sciffahrtsfkundiger be- fahrener Männer, welche niht Rheder, Mitrheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sind, gewählt werden. Hinsichtlich der Wähl- barkeit findet im Uebrigen die Bestimmung im §, 1 Absag 5 An- wendung. :

Diese nihtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Geseß unterliegenden Genossenschaft handelt, statt der nah §. 87 des Unfallversicherungsgeseßes von den Genosfen- \chaftsvorständen und den Vertretern der Arbeiter gewählten nicht- ständigen Mitglieder, und wenn es sih um allgemeine Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen.

Die Wahl der für die Versicherten zu wählenden Mitglieder erfolgt mittelst \chriftliher Abstimmung unter Leitung des MReichs- Versicherungsamts nah relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmen- gleihheit entscheidet das Loos.

Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes nichtständige Mitglied {sind ein erster und ein zweiter Stell- vertreter zu wählen, welche L in Behinderungsfällen zu vertreten haben. Sheidet ein solches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihen-

folge als Mitglieder einzutreten. Zuständigkeit. 8. 99. E

Die Aufsicht des Reichs - Versicherung8amts über den L A betrieb der Genossenshaft hat sih auf die Beobachtung der ge|eß- lichen und statutarishen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gese niht ein Anderes bestimmt ist. : : E 5

Das Reichs - Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen.

Die Vorstandsmitglieder , Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaft sind auf Erfordern des Reichs - Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Correspondenzen, sowie der auf die Sl eNangen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schri tstücke an die Beauftragten des Reichs - Versicherungsamts oder an das leßtere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten wien,

tlihen Seemannsämtern mitzu-

L. 100. Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet , unbeschadet der Rechte

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