demie
——-_
Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rehte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auélegung der Statu- ten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur Befolgung der geseß- lihen und f\tatutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu ein- tausend Mark anhalten.
8. 101.
Die Beschlußfassung des Reichs - Versicherungsamts ist dur die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vor- fißenden), unter denen sih je ein Vertreter des Genossenschafts-
orstandes und der Versicherten befinden müssen, bedingt, wenn es sih dandelt L
a. um die Vorbereitung der Beschlußfaffung des Bundesraths bei der Auflöfung der Genofsenshaft wegen Veistungsunfähigkeit (S. #4) fee e E Dung Ge ERAINIR (990);
. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (F. 72); E i6 y
e. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Daunen 6: 2 t 4 f B
. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen des Genossenschaft3vorstandes (8. 121). E Is
So lange die Wabl der Vertreter des Genoîsenschaftsvorstandes und der Versicherten niht zu Stande gekommen ist, genügt die An- wesenheit von fünf anderen Mitgliedern (eins{ließlich des Vor- E Fäll b erfolgt die Beschlußfa}
In den Fällen zu b erfolgt die Beschlußfaffung unter Zuziehun von zwei rihterlihen Beamten. B s ua
_Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Ge- shäftsgang des Reichs - Versicherungsamts durch Kaiserlihe Ver- ordnung unter Zustimmung des D UDedtaths geregelt.
1)
_ Die Kosten des Reichs-Verficherungsamts und feiner Verwaltung trägt das Reih.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sißungen des Reichs-Versicherungsamts eine nah dem Jabresbetrage festzuseßende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Erfaß der Kosten der Hin- und Rückreise nah den für die vortragenden Näthe der obersten Reichs- behörden geltenden Säßen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs- Gefezbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, be- treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. Marz 1873 (Reichés-Gesetbl. S. 61), finden auf sie keine Anwendung.
IX. Reichs- und Staatsbetriebe.
E 8. 103.
Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats tritt bei An- wendung dieses Geseßes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegen- heiten der Genosfseuschaftsversammlung und des Genofsenschafts- vorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den Bundesstaat von der Landes-Centralbehörde zu bezeihaen sind. Dem Reichs-Versicherunas- amt ist mitzutheilea, welche Behörden als Ausführungébehörden be- zeichnet worden sind.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine An- wendung, soweit der Reichskanzler beziehung8weise die Landesregierung erklärt, daß Betriebe dieser Art der Berufsgenossenshaft angehören
follen.
O §. 104.
_ Soweit das Neich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Be- rufsgenofsenscaft tritt, finden die §8. 12, 17 bis 48, 69 Absay 4 71 Absay 1, 79 bis 87, 88 Absay 2 und 3, 89, 91 bis 97, 98 Absay 1 99 Absay 1 Say 1, Abfay 2 und 3,-100, 101 Absay 1 Lit. a, c d, 118 bis 121 fcine Anwendung. e : E
Die Wahl der Vertret E Besiß
_Die Wahl der Vertreter der Versicherten (§. 49) erf fü E E Ausführungsbebörde. 9 E O
__ Die für den Erlaß der Auëführungsvorschriften zuständige Be- hörde (§. 109) bestimmt die wahlberechtigten Kassen und Pas sowie die Zahl der auf dieselben entfallenden Stimmen, und erläßt das Wahlregulativ (§. 52). In demselben sind die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungssäße (§ 55) festzustellen.
Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen bezichen, entscheidet E Her Gun gan, ,
J. b, Für den Geschäftsbereih jeder Ausführungsbehörde ist mindesten ein Schiedsgericht (§. 50) zu errichten. E 51 Absag 3 be, zeihneten Beisitzer werden von E Ausführungsbebörde ernannt.
107,
Die Feststellung der Gntschädic ungen (S. 68) erfol ie i den Ausführungêvorschriften zu R E E
d. 108.
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welen ein Gntschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall si ereignet 98 für nit unter den L 1 fallend erahtet wird (§. 71), steht dem Verletzten oder feinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei dem Reichs-Versicherungsamt einzulegen ; auf die Be- \chwerdefrist finden die Bestimmungen des §. 71 Absay 3 und 4 ent- sprechende Anwendung.
8. 109.
_ Die zur Durchführung der Bestimmungen in §88. 103 bis 108 A De sind für die Reihs3verwaltungen om Reichskanzler, füg die Landesverwaltungen von der Landes- Centralbehörde zu erlassen. Y
X, Schluß- und Strafbestimmungen.
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten
: 8, 110, ___ Die nah Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspru auf Ersaß des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen den Betrieb8unternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher , Schiffer oder Schiff8offizier des8- jenigen Fahrzeuges beziehungsweise Betriebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, nur dann geltend machen, wcnn durch strafgeriht- liches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsäglih herbeigeführt hat.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden geseßlichen Vor- schriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem A Anspruch haben.
Auf zie durch Artikel 523 ff. des Handel3gesezbuch3, §8. 48 ff. der Seemannsordnung uad §. 11 dieses Gesetzes begründete Fürsorge- pflicht findet diese Bestimmung keine Anwendung. 7
S 111
__ Diejenigen Betriebsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Bevoll- mächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher,
Schiffer oder Schiffsoffiziere, gegen welhe durch f\trafgerichtli Urthcil festgestellt wordca ist, daß fie den Unfall E E Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Auftnerfsamkeit, zu der ste vermöge ihres Amts, Berufs oder Gewerbes be'onders verpflichtet find, herbeigeführt baben, haften der Genofsenshaft und den Kranken- laffen für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Geseßzes, betreffend die Kranfkenversiherung der ‘rbeiter, vom 15. Juni 1583 (Reihs-Geseßbl. S. 73), von den- selben gemacht worden find. i
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktien- gesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Znnung oder eingetragene Genossenschaft für die dur einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersay für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapital- wertb gefordert werden.
-
Der Anspru verjährt in ahtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtliche a V diskräftig geworden ift.
Ss 8. 112. S
Die in den §8. 110 und 111 bezeichneten Ansprüche können, au
ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerihtliches
Urtheil stattgefunden hat, geltend gemaht werden, falls diese Fest-
stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder
aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nit erfolgen kann.
Haftung Dritter.
: Í E
Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Gesey fallender Fahr- zeuge finden die Bestimmungen der §8. 110 bis 112 auf die Rheder oder Mitrbeder, Lootsen, Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufseher, Schiffer und Schiffsoffiziere sämmtlicher bei dem Zusammenstoße betheiligten Fahrzeuge Anwendung.
Im Uebrigen bestimmt si die Haftung dritter, in den §8. 110 und 111 nit bezeihneter Personen, welhe den Unfall vorjäßlih herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht baben, nah den be- stehenden geseßlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflihtung der Leßteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz begründet ift.
Verbot vertrag8mäßiger Beschränkuagen.
A 8. 114.
Der Berufsgenossenschaft sowie den Betriebs8unternehmern, Mit- rhedern und Schiffsführern ist untersagt, die Anwendung der Be- stimmungen dieies Geseßes zum Nachtheil der Versicherten durch Ver- träge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beshränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Aeltere Versicherung3verträge.
L 8. 115.
Versicherungsverträge, welhe von Unternehmern der unter §. 1 fallenden Betriebe oder von den in solchen beschäftigten Personen gegen die Folgen der in diesem Gesey bezeihneten Unfälle mit Ver- ficherungsanstalten abges{lossen sind, können sowohl von den Ver- sicherten als von den Versicheruygsanstalten mit der Wirkung gekündigt werden, daß sie nach Ablauf eines Monats von dem Tage der Zu- stellung der Kündigung ab erlöschen.
Die aus solchen Versicherungsverträgen über den Zeitpunkt des Erlôöschens hinaus vorausbezahlten Fa hat die Versicherungs8- anstalt antheilig zurückzuerstatten. ieselbe ist jedo berechtigt, für bereits aufgewendete Verwaltungskosten den zu erstattenden Betrag um zwanzig Prozent zu kürzen, sofern niht die Kündigung von ihr ausgegangen war.
Soweit derartige Versicherung8verträge nit gekündigt werden, geht der Anspruch auf die fortan fälligen Versicherungëbeträge \owie die Verbindlichkeit zur Entrichtung der fortan fälligen Prätnien und Verwaltungskosten auf die Berufsgenossenschaft über, wenn der Ver- siherung8nehmer dies bei dem Vorstande der Genossenschaft beantragt. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder der Genossenschaft (88. 19, 80) gedeckt. Das in den Absäten 1 und 2 vorgesehene Kündigungs- e e mit den „daselbft bezeichneten Wirkungen au der Berufs- genossen\schaft zu, sofern die vorstehend bezeichne s nd Pflichten auf fie übergegangen sind. E
Rechtsbülfe.
Die öffentlihen Bebörd a flih
_Die öffentlichen Behörden find verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie erg benden Ersuchen des A aat anderer öffentliher Behörden, fowie des Genossen\chaftsvorstandes, der Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprehen und den be- zeihneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen ibi mee für, e M S e Genoîfenschaft von
igkeit sind. Die gleiche Verpflichtung lie: Organen de Be ee Caapvor ob. oe A ad
ie durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kof find von der Genossenschaft als eigene Ventaltüngskoften E soweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genofsenshaftsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Gebühren- und Stemyvelfreiheit. S E
_Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwishen der Berufsgeno}senschaft einerseits und den Versicherten andererseits erforderlihen schiedsgerichtliten und außergerihtlihen Verhandlungen und Urkunden einsc{ließlich der Unfalluntersuhungs- verhandlungen (S. 63) und der vor inländischen Behörden abgelegten Verklarungen, soweit dieselben an die Stelle der Unfalluntersuhungs- verhandlungen treten (§. 65), sind gebühren- und \tempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlihen Vollmachten und für die im §. 13 bezeihneten Streitigkeiten. l és
Strafbestimmungen. E §. 118. A
; Die Betrieb2unternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer können von dem Ge- nossenschaft8vorstande mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen auf Grund ftatutarisher oder gesegliher Bestimmungen eingereihten Nachweisungen oder in der auf Grund solcher Bestimmungen von ihnen erforderten Auskunft DaivGtGe Lg en E sind, deren Unrihtigkeit ibnen
( r oder bei Anwendun essener Sorgf iht | E E ndung angemesener Sorgfalt nicht ent-
119.
_ Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevoll- mächtigte, jowie die Schiffsführer, welche der auf Grund geseßlicher et statutarischer Bestimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Srnennung von Bevollmächtigten und zur Mittheilung des Namens derselben, sowie etwaiger Veränderungen in der Person derselben an den Genofsenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebsveränderungen, zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Auskunft oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statuta- Le nicht reen nachkommen, können von dem Ge- onen}/Mhaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu dreihun belegt werden. j i E
asfelbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpfli
Gezdciit d i gen geg e Verpflichtungen
a. der Eintragungen in das Schiffsjournal (§. 58 Abs. 1),
b. der Führung der Unfallnahweisung (8. 58 Abs. 2),
c. der Mittheilung der Eintragungen (S. 58 Abjf. 3),
d. der Unfallanzeigen (§§. 58 Abs. 4, 59 Abf. 1), A 5 der Herbeiführung der Unfalluntersuhungen (§8. 63 Abf. 1
f. der Abgabe eidesstattliber Erklärungen (8. 63 Abf. 1).
s O, _ Die in den S. 118 und 119 für Betriebsunternehmer getroffenen Strafbestimmungen finden Anwendung: __8. wenn eine Aktiengesellshaft , eingetragene Genoffenschaft, Innung oder andere juristiswe Person Rheder oder Mitrbeder ist, auf alle Bgeec des Vorstandes, :
__ b, wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommandit- esellschaft auf Aktien Rbeder oder Mitrheder ist, auf alle persönli
l auf Aktie i 5 s er haftenden Gesellschafter. ; AUEN
Im Uebrigea finden die Strafvorschriften der §8. 118 und 119 auch gegen die geseßlihea Vertreter handlungsunfähiger Berufs-
enossen, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft,
nung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
&. 121. : Gegen die Strafverfüqung des Genofsenshaftsvorstandes stet: den Betbeiligten binnen zwei Wohen, von deren Zustellung an, di Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. l
Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer ay Grund der 88. 118 bis 120 auferlezten Strafen nach Maßgabe v Bestimmungen des §. 87 Absay 1.
Zuständige Landesbehörten. Zwangsbeitreibung. , 122. :
Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welt, Staats- oder Gemeindebehörden die in diefem Geseß den hößer Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und dey Orts-Polizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sin)
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßkhej vorstehender Vorschrift erlaîenen Bestimmungen find durch dez „Deutschen Reichs-Anzeiger““ bekannt zu machen.
8. 123. :
Geldstrafen, welhe auf Grund diefes Ss verbängt sind, mi Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werde in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Y
Geldstrafen, über deren Abführung das Gefeß keine Bestimmunge; enthält, fließen in die Genossenschaftskafse.
Zustellungen. 8. 124.
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolge dur die Post mittelst eingeshriebenen Briefes. Der Beweis de Zustellung kann au dur behördlihe Beglaubigung geführt werden, Ausländer, welche niht im Inlande wohnen, haben einen Zy stellung8bevollmächtigten (§. 169 der Civilprozeßordnung) zu bestellen, Wird ein folcher nicht bestellt, so fana die Zustellung durch öffent: lichen Aushang während ciner Woche in den ‘Seschäftoräumen de zustellenden Genossenshaftsorgane oder Behörden erseßt werden. ]
Gesetzeskraft.
S 125:
Die Bestimmungen der Abschnitte I, IIT, IV, Y und VIL, di auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welhe zur Durch?ührung der in diesen Abschnitte getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Geseßes in Kraft.
_Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welhem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Ver: ordnung bestimmt. :
Ferner eine Denkschrift, betreffend die Nahweisunz der gesammten Rechnungsergebnisse für dasIV. Quartal 1885 (§8. 77 des UnfallversiBerungs-Gesetßes vom 6. Juli 1884 in Verbindung mit §. 1 Ziffer 1 des Ausdehnungëé- geseßes vom 23, Mai 1885).
_IÎn Ausführung der Bestimmung des §. 77 Absaß 1 des Unfall versiherungs-Gesetzes vom 6. Juli 1884, wonach „über die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres nach Abfluß desfelben dem Reichstage cine vom Reichs-Versicherungsamt aufzustellende Na weisung vorzulegen ift“, hat das Reichs-Versicherung8amt folgend: Nachweisung über die Rehnungsergebnisse für die erste Rechnung: periode, wädbrend deren die Unfallversiherung in Kraft bestanden hat d. i, das IV. Quartal 1885, aufgestellt. : __ Zur Ermöglichung einer einheitlihen Zusammenfassung der ver: schiedenen Angaben der einzelnen Berufsgenossenshaften und der für die Reichs- und Staatsbetriebe eingeseßten Ausführungsbehörden sind der Nachweisung drei Tabellenformulare zu Grunde gelegt worden:
Tabelle 1: Allgemeine Uebersicht. i „2: Ausgaben und Einnahmen.
A » 8c Ulle __ Die Formulare beruhen auf Entwürfen, welche den sämntlien Berufsgenossenshaftsvorständen und den wegen der versicherungs pflihtigen Reichs- und Staatsbetriebe betheiligten Centalbehörden zur gutahtlichen Acußerung mitgetheilt worden waren. :
S e Nachweisung erkennen läßt, sind im IV. Quartal 188
f 57 Berufsgenossenschaften *) mit: 2 As 0696 Mitgliedern der Genofsenshaftsvorstän 1817 Mitgliedern der C d 9575 Vertrauensmännern, 349 Sciedsgerichten, 1889 Arbeitervertretern, bei 194 601 Betrieben,
2 956 2458 versiherten Personen und
S 964,71 ÆA für dic Umlage in Anrechnung zu bringenden
an Kosten der ersten Organisation . : Í 9,39
und an laufenden Verwaltungskosten für ‘das N
E e gezahlt worden. Die weiteren Ausgaben an Kosten der Unfall untersuhungen und der Feststellung der Entschädigungen, an Schiedé
gerihts- und Unfallverbütungskosten betragen . 10 284,83 d
E s in dem gleichen Zeitcaume E
. bei 83 Auéführungsbehörden der betriebe mit 83 Siedsgerihten und Me 983 Arbeitervertretern bei 268 088 versicherten Personen an Kosten der Unfallunter Mae und Feststellung der Ent-
e ]Gadigungen O
Schiedsgericht 281427 Al
an direkt gezahlten Entschädigungsbeträgen 1 864/34 “ E, 192,66 Á
und an Verwaltungskosten verausgabt worden. die C ee Entschädigungsbeträge und der Unfälle vermat T dieter R Nachweisung zunächst nur ein unvollkommenes Bild Getödtet: ivell einerseits die im IY. Quartal 1885 an Hinterbliebent 4 La gezahlten Entschädigungsbeträge, welche von der Post bi pre au? des Jahres 1886 vorgescossen bleiben, nicht als Aut FHädi See segenollen|Maften 2. erscheinen, und andererseits Ent eleg, welche erst nach Ablauf von 13 Wochen naá r A aue zu laufen beginnen, naturgemäß bei den D eo Eee ny}sen des ersten Quartals nah dem am 1. Oktober 188 “gg M En des Unfallversicherungsgeseßes nicht vorkommer an Merseole ces fo ‘nb ee Sa M ele reite A B ) N, 1nd lele Za F 7 + F ‘t wendung e e zurüzuführen. S Va die Nachweisung über die Rechnungs r E RrTES of j E et) Y gsergebnisse alljährlich eir E O sind die Formulare schon jeßt fs d, een Mle cer wont henan abre anwendbar bleiben und d -- j k Cl) re 4 “7 . d Jahre mit pütecen bee t e ergleihung der Ergebnisse frühere:
Reihs- und Staatt:
*) Für die Spedilions-, Speierei f
l Sur 2 -,, Speicherei- und Kellerei-Berufsgenofser [Va on pee, und die drei Blunenshisfabets-Bercsaccaosien L t Unfallversicherung auf Grund des Gesetzes vom “P. lat 185% erit am 1. Juli 1886 in Kraft getreten.
oe —
a. D. Dahl zu Germendorf bei heimlih e
zum Deutschen Reichs-
Vi 55S.
T
Zweite Beilage Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 9. März
E
1887.
Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
* Kerkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.
1) Steekbriefe und Untersuchungs - Sachen.
Steckbrief.
den ves R DOnS Her- Müller, welcher in der Naht vom 17. zum T bruar d. I. unter Mitnahme der nachstehend bezeichneten Sachen aus dem Dienst des Rittmeisters 2 Oranienburg \ich ntfernt hat und \sich seitdem verborgen bält, ist die Untersucbungshaft wegen {weren Dieb- ftahls in den Akten IV. J. 134/87 verbängt. : (s wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungêgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit
11/12, abzuliefern.
Berlin, den 4. März 1887.
Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte I. Beschreibung: Alter 26—27 Jahre, Statur mittel, Haare dunkelblond, Bart starker dunkel- blonder Schnurrbart, Augen blau und etwas trübe. — Besondere Kennzeichen : Schußnarbe am außeren linken Oberschenkel und angeschwollene Hände. — Verzeichniß der gestohlenen Gegenstände: 1) eîn chwarzer Stoffanzug (Rock, Hose und Weste), 2) ein grüner Sommerstoff-Anzug (Iaquet, Hose und Weste), 3) ein paar Reithosen von grauem Stoff, 4) eîn \{warzes Stoff-Jaquet, 5) ein Paar Gummizug- stiefel, 6) ein Gejindedienstbuch auf den Namen Robert Schewe aus Kwiram, Krets Deutsch-Krone, lautend.
| 5 Se I Dp
[61168] Gegen
[61167] Steckbrief. —
Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Friedrich ilhelm Ferdinand Nowak, geboren am 21. April 1850 zu Löbau, zuletzt in Berlin, welcher si ver- borgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Ur- fundenfälschung in den Aften 11. J. 92/87 verhängt.
(Fs wird ersucht, denselben zu verhaften und în das Untersuchungs - Gefängniß zu Berlin, Alt- Moabit 11/12, abzuliefern. _
Berlin, den 4. März 1887,
Der Untersuchungêrichter bei dem Königlichen Landgerichte I.
Beschreibung: Größe 1,72 m, Statur kräftig, Haare dunkelblond, Stirn hoch, gewölbt, Bart blond, früher nur Schnurrbart, Augenbrauen hell- blond, Augen blau, Mund: mit dicken Lippen, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesicht länglich oval, Gesichtsfarbe gesund. Besondere Kennzeichen : Auf dem rechten Arme blau tätowirt: 1 Herz, darin 1870, darunter 2 gekreuzte Degen, darüber 1 Krone und 2 Fahnen.
[61169] Steckbriefs-Erncuerung.
Der gegen den Agenten Friedri Bohnen, ge- boren am 21. Oktober 1852 zu Kreuznah, wegen Untershlagung in actis J. Ib. 131. 82. unterm 12, Februar 1883- erlassene Steckbrief wird erneuert.
Berlin, den 3. März 1887.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 83.
[61166] Steckbriefs-Erucuerung.
Der gegen den Möbelhändler resp. Tapszier Emanuel Marx wegen Betruges in den Akten U. R. 11. 343/82 unter dem 13, April 1882 erlassene Steckbrief wird erneuert.
Bexlin, den 4. März 1887.
Königliches Landgericht I. Der Untersuchungêrichter. Jo hl.
[61170] Strafvolstreckungserneuerung.
Die gegen die Pauline Otto, geborene Schmalz, am 5, Februar 1859 in Waldheim geboren, Frau des Webers Moritz Otto, zuleßt in Nowawes, Kirch- plaß 3, wohnhaft, in der ersten Beilage zu Nr. 263 pro 1886 dieses Blattes sub Nr. 38 356 erlassene offene Strafvollstretungs-Requisition wird hiermit erneuert.
Potsdam, den 11. Februar 1857.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV b.
2) Zwaungsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
[61411] Sywangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreéung soll das im Grundbuche von Fallersleben Band 39 Blatt 209 auf den Namen des Schuhmachers Heinrih Meyer in Fallersleben eingetragene Vürgerwesen Haus Nr. 177 ebendaselbst am 27. April 1887, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Geriht — an Gerichts- \telle — versteigert werden. i Das Grundstück ist mit einer Flähe von 03 Ar 15 qm zur Grundsteuer, mit 75,00 M Nußungs- werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei zu Fallersleven eingesehen werden. L / Alle Realberehtigten werden aufgefordert, die nit von selbst auf den Ersteher übergehenden An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige-
Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
* Nerlooîung, Zinszablung 2c. von öffentlichen Papieren. Temmandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsh.
Beffentlicher Anzeiger.
6. Berufs-Genossenschaften.
E Ez S — Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu- biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berüsihtigten Ansprüche im Range zurücktreten. i Die Berechtigten, deren Anspruch unter Vorbehalt der Feststellung dec Rangordnung mit einem anderen Anspruche eingetragen ist, werden aufgefordert, bis zu dersclben Zeit ten für ibren Anspruch behaupteten Vorrang anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls derselbe, soweit er niht aus dem Grund- buch hervorgeht, bei Feststellung des geringsten Ge- bots nicht berücksichtigt werden wird. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden. Fallersleben, den 4. März 1887. Königliches Amtsgericht. (gez.) Kolligs. Ausgefertigt : (L. 8.) Behr, Gerichts\chreiber Königlichen Amtsgerichts.
[61422
Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemahtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung der beschlagnahmten Grundstücke, Wohnhaus Nr. 226 a/d Thurmstraße, Wischhof Nr. 2286 am Grapenwerder und Wiese Nr. 1108a im Mevenort bieselbst mit Zubehör Termine
1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu- licung der Verkaufs-Bedingungen am
Montag, den 23. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Montag, den 13. Juni 1887, Vormittags 11 Uhr,
3) zur Anmeldung dingliher Rechte an die Grundstücke und an die zur Immobiliarmasse derselben gehörenden Gegenstände am
Montag, den 23. Mai 1887,
Vormittags 11 Uhr, u Sessionszimmer des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes ftatt. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 9. Mai cr. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Herrn Senator Kreiß hieselbst, welcher Kaufliebhabern nah vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör ge- statten wird.
Penzlin, den 5. März 1887.
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinshes Amtsgericht. (gez.) A. Grupe. 2ur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber : W, Haa, A.-G.-Aftuar.
[61298]
In Sachen der Firma N. S. Nathalion Nah- folger in Braunschweig, Klägerin, wider den Stell- macher Christian Lerche zu Allrode, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke, als:
1) des Wohnhauses No. ass. 59 zu Allrode fammt
Zubehör, namentlich Garten zu 16 a 47 qm,
9) 4 Tagewerk Wiesen im Kellerborne,
3) 4 Tagewerk Wiesen im Wolfsthale,
4) der sogenannten O Gutstheile, als:
a. 1 Morgen 32 Ruthen 45 Fuß an der Slieger Straße, Nr. 12,
b. Herbstwiese vor dem obersten Mittelberge, Nr. 4,
c. Grummetwiecse im hintern Kruge, Nr. 51,
5) 2 Morgen Aer hinter den Gärten zwischen
Rienäcker und Westphal, 6) 4x Tagewerk Wiesen am Trockenbache, 7) der sogenannten adligen Gutstheile, als: a. 1 Morgen 54 Ruthen Acker auf der alten Kirche, Nr. 47, b. 1 Morgen 56 Ruthen 50 Fuß vor dem kleinen Marksberge, Nr. 23, : 8) 48 a 1 m Forstweideabfindung im Langenhaufen, Nr. 158 des Plans,
9) 21 a 68 qm Acker im Gesäße, zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 28. Februar d. Js. verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung aus
Sonnabend, den 4. Juni 1887, Nachmittags 2 Uhr, vor Herzoglihem Amtsgerichte Hasselfelde in der Keßler'shen Gastwirtbschaft zu Allrode angeseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.
Hasselfelde, den 28. Februar 1887.
Herzogliches Amtsgericht. Gerner.
[61421] 1
In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der canonfreien Erbpachthufe Nr. 4 zu Züsow hat das Großherzoglihe Amtsgericht zur Abnahme der
Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Sonnabend, den 26. März 1887,
Vorn:iittags 10 Uhr, bestimmt. Der Theilungsplan und die Rechnung des Sequesters werden vom 18. d. M. an zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichts\chreiberei niedergelegt sein. Warin, den 5. März 1887.
Feege, Act.-Geh.,
Gerichtsschreiber des Großherzoglich Mecklenburg- Scchwerinschen Anatsgerichts.
5 j e (61420) Aufgebot. Auf Antrag der Johanne, verehelihten Sattler- meister Milch, geborenen Hain, zu Neumarkt, ver- treten durch den Rechtsanwalt Glaser daselbst, wird der zuleßt in Neumarkt wohnhaft gewesene und feit- dew verschollene Sattlermeister Johann Gottfried Mil, Sohn des Zimmergesellen Gottfried Milch und dessen Chefrau Anna Rosina, geborene Pusch, aus Brostau bei Glogau aufgefordert, spätestens im Termine, den 3. Februar 1888, Vormittags 12 Uhr, bei dem unterzeihneten Gericht sih zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird. Neumarkt, den 7. März 1887.
Königliches Amtsgericht.
As) Aufgebot.
In dem Grundbuche des den Wirthschaftsvogt Joseph und Stanislawa (geb. Gburzik) Musial- ichen Ebeleute gehörigen Grundstücks Kaczmierowo Nr. 23 sind Abtheilung 111. Nr. 2 für jeden der Geschwister Bonin, Christian und August je 52 Thlr. 99 Sgr., zu 5 9/ verzinslihes Muttererbe aus dem am 6. Juni 1861 obervormundschaftlich bestätigten Erbrezeß vom 19. April 1861 mit dem Vorzugs§- recht vor dem in Abtheilung 11. Nr. 2 eingetragenen Leibgedinge ex decreto vom 21. August 1861 ohne Bildung eines Dokumentes eingetragen.
Diese Post ist angeblich getilgt, kann aber, da die eingetragenen Gläubiger vor länger als 15 Jahren na Amerika ausgewandert, und deren Aufenthalts- ort. sowie der Aufenthaltsort der eventuellen Nechts- nabfolger nit bekannt sind, zur Zeit nicht gelöscht werden.
Auf den Antrag des Joseph Musial, vertreten dur den ‘Justiz-Rath Krause zu Nakel, werden da- her die eingetragenen Gläubiger, bezw, deren Rechts- nachfolger, hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf die vorstehend näher bezeichnete Post spätestens in dem auf
den 6. Juli 1887, Vormittags 10 Uhr, vor dem hiesigen Königlichen Amtsgericht, Zimmer Nr. 1, anberaumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die auf- gebotenen Posten werden ausgeschlossen und die Post selbst wird im Grundbuch gelöscht werden.
Lobsens, den 3. März 1887.
Königliches Amtsgericht.
[61413] M
Auf Antrag des gerichtlich bestellten Naclaß- pflegers, Großköthners Diedrih Bohlmann in Hitt- feld, werden alle Diejenigen, welche Ansprüche oder Rechte an die Verlassenschaft der zu Hamburg ge- borenen, am 11. Januar 1886 zu Hittfeld im Alter von 87 Jahren verstorbenen, ledigen Antoinette Charlotte Scedorf zu haben glauben, aufgefordert, solhe in dem auf
Donuerstag, den 12. Mai 1887, Vormittags 11 Uhr,
vor dem unterzeihneten Gericht anberaumten Termin anzumelden.
Auf Antrag des Nachlaßvflegers wird, wenn sich fein Erbe melden oder legitimiren sollte, die Erb- schaft für erbloses Gut erklärt, bei erfolgender An- meldung aber dem sich legitimirenden Erben ausge- antwortet werden. Der nah dem Ausschlusse si etwa meldende Erbberechtigte hat alle bis dahin über die Erbschaft erlassenen Verfügungen anzu- erkennen und ist nicht berechtigt, Rechnungsablage oder Ersatz der erhobenen Nußungen zu verlangen, sein Ansyruh beschränkt sih vielmehr auf das, was alsdann von der Erbschaft noch vorhanden ist.
Harburg, den 4. März 1887.
Königlihes Amtsgericht. IIT. gez. Heinichen, : (L. 8) Veröffentlicht, Kollenberg, Sekretär, Gerichts\hreiber Königlichen Amtsgerichts.
[61412] Aufgebot behufs Todeserklärung.
Die verwittwete Sanitätsräthin Hüneke, Doris, geb. Struensee, zu Rosenberg Westpr., verkreten durch den Rechtsanwalt Nauen daselbst, hat das Aufgebot ihres am 6. Juni 1847 zu Rosenberg Westpr. geborenen Sohnes Carl Hans Friedrich Alfred Hüneke, welher nah Angabe der Antrag- stellerin im Juli 1871 nah Amerika ausgewandert und verschollen ist, zum Zwecke der Todeserklärung beantragt. j h |
Carl Hans Friedri Alfred Hüneke wird daher hiermit aufgefordert, sh spätestens in dem auf den 31. Dezember 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufge- botstermine zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird. S
Rosenberg Westpr., den 7. März 1387.
Königliches Amtsgericht, 1.
rungsvermerfs nicht hervorging, insbe}ondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden
Rechnung des Sequesters, zur Erklärung über den
7. Woch 8. Verschiedene Bekanntmachungen. 9. Theater- Anzeigen. | x 10. Familien-Nachrichten. st| +
en-Ausweise der deutschen Zettelbanken.
n der Börsen-Beilage.
[06613] Aufgebot. Auf Antrag von Johann Hinrich Peycke in Ritze- büttel, als Testamentsvollstreker von Friedri Wilbelm Peycke, wird ein Aufgebot dahin erlassen: daß alle Diejenigen, welche an den Nachlaß des am 8. Januar 1887 in Kurxhaven verstorbenen Privatmannes Friedrich Wilhelm Pevcke Forderungen und Ansprüche erheben oder dem Testamente des- selben, welches am 13. Oktober 1885 errichtet und am 14. Januar 1887 in Rigtebüttel publizirt ift, Inhalts tessen zu Universalerben eingesetzt sind die hier ver- tretenen 1) Susanna Margaretha Mathilde, ver- wittwete Kopf, geb. Peycke, in Sumter, Schwester des Erblaïers, 2) Amandus Peycke in Cincinnati, Neffe des Erblassers, 3) die Kinder des verstorbenen Bruders Iohann Wilhelm Peycke: Wwe. Louise Evans, geb. Peycke, Heinrich Peycke und Wwe. Wilhelmine Boysen, geb. Perke, in Hamburg, und zum Testamentsvollstrecker mit ier Befugniß, den Nachlaß allein zu ordnen und auf seinen alleinigen Konsens die Umschreibung und Tilgung von Hypo- tbekvösten, Staatspapieren und Obligationen zu be- schaffen, der Antragsteller Johann Hinrich Peycke ernannt ist, widersprehen wollen, aufgefordert werden, spätestens in dem auf Dienstag, den 5. April 1887, Vormittags 10 Uhr, angeseßten Aufgebotstermine ihre Forderungen, An-
sprüche und Widersprüche, und zwar Auswärtige unter Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten,
im unterzeichneten Amtsgerihte bei Strafe des Ausschlusses anzumelden. Nitzebüttel, den 8. Februar 1887. Das Amtsgericht. A. Reinedcke, Dr.
ages Y [38672] Ausgebot.
Das Sparkassenbuch der städtishen Sparkasse zu Königsberg i. Pr. Nr. 118 971 über 53,79 #, aus- gefertigt für Else Jacoby, ist angebli verloren ge- gangen und soll auf den Antrag des Kaufmanns Adolf Jacoby von hier, zum Zwecke der neuen Aus- fertigung kraftlos erkläct werden.
Es wird daher der Inhaber des bezeichneten Syarkassenbuches aufgefordert, spätestens im Auf- gebotstermine
den 18. Mai 1887, Vormittags 11; Uhr, bei dem unterzeilneten Gerichte — Zimmer Nr. 36 . — seine Rechte anzumelden und das Buch vorzu- legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Königsberg, den 27. Oktober 1886.
Königliches, Amtsgericht. IX. Heyn.
P Ausgebot.
Das Aufgebot ist beantragt worden:
A. von dem Kaufmann Bernhard Schmidt in Altona über die von ihm bisher unter dem Namen
„General-Administration der den Pupillen und
Abwesenden gehörenden kleinen Geldpöste“ geführte Verwaltung, sowie über die nah Deckung der Einzelmassen verbliebenen Dispositionsfonds aus dieser Verwaltung,
B. von dem Rechtsanwalt Wedekind in Altona über folgende, aus der vorstehend erwähnten Ver- waltung stammende, zur Zeit herrenlose Massen:
1) Joh. Heinrih Leopold Bähr, rectius Baer
belegt am 11. März 1834 von Justizrath
Müller, jetziger Bestand 99 4 20 s,
9) Martin Lange, Kinder, belegt am 30. Dezember 1806, jeßiger Bestand 89 M 15 s,
3) N. Carsten Mallenberg, jeßiger Bestand 98 M. 65 S,
4) Julius Heinrich Möller, belegt am 28. Okto- ber 1848, letzter Abwesenheitsvormund war Rechtsanwalt E. Lübbes, jetziger Bestand 34 M. T3 A,
5) N Narries, jetziger Bestand 104
9 H,
6) adt, Kinder, ietziger Bestand 155 7 5,
7) Hinrich Pein, belegt am 28. Juli 1873 von Hachmann, jetziger Bestand 24 46 76 s,
8) Joh. Chr. Petersen, belegt am 11. März 1834 von Justizrath Müller, jetziger Bestand 174 M. 51 s,
9) Johann Heinrich Otto Zarndt, belegt am 4. November 183872 von Rechtsanwalt Jungclaußen , jetziger Bestand 24 M 42 s,
10) Das Paulsen, jetziger Bestand 231 20 s,
11) Christian Matthias Wodig, jetziger Bestand 195 M 01 3,
12) Früchteniht, Wittwe, Erben, jetziger Bestand 196 M 34 , S
13) Cath. Marg. Uhrmeister, Bestand U 2 A
14) Dora Marie Elise Behn, belegt am 12. Mai 1880 von Mechaniker Ludwig Fal, jetziger Bestand 35 M. 33 -,
15) Christian Hinrich und Conrad Klinge, belegt am 24. November 1312 von Pr. med. Wolf, jetziger Bestand 236 67 ,
16) S Kinder, jetziger Bestand 167 A
S,
17) Ernst Carsten Schröder, belegt am 10. August 1874 von H. Carstens und Fr. Westphal, jetziger Bestand 14 M 51 4,
18) Peter Nicolaus Hans Nissen, jeßiger Bestand 244 M 23 S,
19) Johann Hinrih Sievers, Bestand 100 M 70 S,
90) eta Stadtländer, belegt 1806, jeßiger Be-
jetziger
jetziger
and 850 M 33 A, A : 91) Meisterwittwen des Altonacr Posamentier-