1930 / 27 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Feb 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Anzeigenbeilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1, Februar 1930, S, 2,

195967].

Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, München.

I, Netto bestand der Teilungsmasse am 31. Dezember 1929, nachdem auf Die tcilnahmeberechtigten PM Pfandbriefe bereits 24%,

zur Ausschüttung gelangt find. A. Aktiva. I. Feststehendve Aufwertungsansprüche : I, Hypotheken zur Dedung von Pfandbriefen verwendbar R . Hypotheken mit zweifelhafter oder niht gegebener Dedckungs fähigkeit, zum Teil wirtschaftlih wertlos . . , 3. Forderungen an Gemeinden . Persönliche, großenteils völlig wertlose Forderungen ohne jede dingliche Sicherung 31. Bestrittene, ferner im Saargebiet und in Danzig geltend zu machende Aufwertungsansprüche. . . 117, Fällige Zinsforderungen (ohne rd. 175 000 RM rüdck- ständige Zinsen aus hypothekarisch nicht gesicherten, also uur noch rein persönlihen Forderungen)

M

"

"”

"”

"”

4 523 646 42

3 694 641,13 109 710,92

1 051 418,91

560 933,54

25'1 6502,67

RM 190 197 853,59

- Anlagen der Teilungsmasse aus cingegangenen Rü- zahlungen und Zinsen, dann aus der erfolgten Beitrags- leistung aus eigenem Vermögen der Bank

Summa « B, Passiva. Goldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten Pfandbriefe . . .

5 115 968,58

RM 15 313 822,17 GM 845 898 242,41

Unser Jnstitut hat, der strengsten Auffassung folgend, in die vorstehend wieder- gegebenen Aktiva der Teilungsmajsse alle theoretisch der Masse zustehenden Aufwer- tungsfapitalien ohne jede Kürzung wegen wertloser oder praktisch nur teilweise

xealifierbarer Posten eingeseßt.

Als Masse-Aktiva erscheinen hier also auch alle jene theoretischen Masseforde- rungen, die rein persönliche Ansprüche ohne jede Sicherung oder solche zwar hypothe- farish eingetragene Masseansprüche darstellen, welche vor allem durch Eintritt fremder Vor- und Zwischenposten sicherheitlih ganz oder teilweise entwertet wurden; da zudem die früheste Geltendmachung auch von rein persönlichen Aufwertungsansprüchen nor- malerweise erst nach 2 bzw. 8 Jahren erfolgen kann, sind ersichtlich für eine rihtige

wirtschaftliche Beurteilung sehr bedeutende Abschläge geboten.

11, Nettobestanvd der Teilung3masse für kommunale Schuld verschrei-

bungen am 31. Dezember 1929. A. Aktiva.

, Goidmarktbetrag der aufzuwertenden Kommunaldarlehen mit 121% bzw. 21% aufgewertet (ohne Berücksichtigung der An- träge auf weitergehende Aufwertung)

2. Anlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen Rückzahlungen und Zinsen

RM

: B, Passiva. Goldmarkbetrag der teilnahmeberechtigten kommunalen

Schuld- verschreibungen L BLS

{96008].

93 3855,80

164 267,06 268 122,86

GM 2 411 667,82

Württembergishe Hypothekenbank in Stuttgart.

Bekanntmachung über den Stand der Pfandbriesteilungsmafsse am 31. Dezem- ber 1929 gemäß Art. 60 der Durchsührungsverordnung zum Aufwertungsgeseß.

A. Aftiva.

Nettobestand nach Abzug des Verwaltungskostenbeitrages und nachdem auf oie teilnahmeberechtigten Pfandbriefe zusammen (in zwei Ausschüttungën) bereits 20% ihres Goldmarkbetrags in 414%1igen Liquidations8goldpfandbriefen zur Aus-

{cchüttung gelangten. 1, Hypotheken : a) feststehender Auswertungsbetrag : aa) mit erstem Rang « «6 «+ «o. GM 226 227,85 bb) mit Nacuang c «is s oa GM 1 061 083,47 b) noch nicht feststehender Auswertungsbetrag : Ansprüche aus Rückwixrkung8hypotheken ... . 2, Forderungen ohne hypothekarishe Sicherheit „. 3, Binsrückckstände und laufende Zinsen aus Ziffer 1 und 2 „. . Anlagen der Teilungsmasse aus Rüdckzahlungen unnd einge- gangene Zinsen sowie Beitragsleistungen der Bank: a) Bantqutaben e ee GM 1 514 183,16 b) fkurzfristige Feingoldhypotheken ., . GM 2166 694,04 e) Wertpapiere . . . « 186 498,15 (worunter nom. GM 226 650,— 414% ige Liquidationsgoldpfandbriefe der Bank im Kurswert von Goldmark 182 776,50) a) laufende Zinsen

GM

GM GM GM

20 331 53 GM

GM 1 287 311,32

15 246,24 65 682 98 19 849,18

3 887 706 88

GM 5 275 796,60 Ferner sind zu Ziffer 4 gehörig vorhanden (nicht mehr in Umlauf): Anteilscheine

zu zusammen GM 414 395,— 414 %igen Liquidationsgoldpfandbriefen der

ank

Serie 1 mit Ratenscheinen Nr. 2 bis 6, Ein Wert hierfür wird nicht ausgeworfen.

Dagegen ist unter B.

betressenden alten aufwertungsberehtigten Pfandbriefe abzuseßen. B. Passiva.

Goldmarkbetrag der teilnahmeberehtigten Pfandbriefe ursprünglich

assiva an dem dort angegebenen Goldmarkbetrag der teilnahme- E Pfandbriefe der auf diese Anteilscheine entfallende Goldmarkbetrag der e

GM 178 027 044

Hieran ist abzuseßen der auf die am Schlusse hievor—A. Aktiva— genannten Anteilscheine entfallende Goldmarkbetrag der betreffenden alten aufwertungsberehtigten Pfandbriefe mit 10 mal GM 414 395,— .

. . o . . L . . ® . e. GM

4 143 950,—

Rest (an A. Aktiva noch teilnahmeberechtigt). . « «„ « e « GM 173 883 094,— Bemerkt wird, daß bei den oben A 1 s bb, 1b und 2 angegebenen Beträgen mit Ausfällen gerechnet werden muß, welche unter den dermaligen Verhältnissen auf un-

gefähr GM 120 000,— geschäßt werden.

Eine weitere Ausschüttung wird voraussichtlich im Laufe dieses Jahres erfolgen. Über Höhe und Zeitpunkt kann eine bestimmte Angabe noch nicht gemacht werden.

Stuttgart, den 30, Januar 1930, Württembergishe Hypothekenbank.

[95250] Berliner Hypothekenbank Aktiengesellschaft.

Teilungsmafsse für Jnhaber von Kommunalobligationen

am 31. Dezember 1929,

__ Die Teilungsmasse für Inhaber von Kommunalobligationen ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen (vom 16. Juli 1925) berechnet und stellt sich nach Abzug von 89/9 Verwaltungsfkostenbeitrag wie folgt :

A. Aktiva.

Barbestand: Eingang aus Kapitalrückzahluñngen, Kom- munaldarlehenzinsen, Anlagezinsen, Beitrag der Bank nach Art. 76 der Durchführungsverordnung zum -Aufwertungsgeieß vom 29. November 1925 . .

Feststebende Kommunaldarlehen {123 9/6 ige Aufwertung): Wir bewerten sie für den Zeitpunkt der jeweiligen R va A R S

Noch nit feststehende Kommunaldarlehen (25 % ige Aufwertung) ä

Zinsen und Amortisationsbeträge: fällig am 31. Dez, 1929

RM 276 665 1132 126

17 778 40 259

Nominal

S

81

Bewertet mit RM |,

276 665/81 113212611

8 889/17 40 259/33

| 466 829

1 457 940/42

B. Pasfiva. Goldmarkbetrag der aufwertungsbere{chtigten Kommunal- obligationen . 5

19 497 313/72

Ein Beitrag gemäß Artikel 76 der Durchtührungêverordnung zum Auf- wertungsgesetz ist bereits testgeseßzt und bei Feststellung obiger Zahlen berüdsichtigt.

Berlin, im Januar 1930. Berliner Hypothekenbank Aktiengesellschaft. Herrmuth. R. Wulff.

[93709] Süddeuishe Festwertbank Aktiengesellschaft.

Am 31. Dezember 1929 war der Ge- samibetrag :

a) der umlautenden wertbeständigen Kommunalschuldverschreibungen (Feingold- obligationen) . . . . RM 3 422 010,33; b) der in das Kommunaldarlehensregister eingetiagenen wertbeständigen Kommunal- darieben (Feingolddarlehen) abzüglih aller Nückzahlungen RM 3 754 986,34,

Stuttgart, den 23. Januar 1930.

Der Vorstand.

Deutsche Genossenschafts - Hypo- thekenbank Aktiengesellschast.

Am 31. Dezember 1929 i

NM a) der Hypothekenbestand 37 661 787,— davon dienten als

ung : 1. für Goldpfandbriefe 17 295 523,75 2, für RNenten- banfdar- lehn 20 061 663,25 b) der Bestand an Golde _ fommunaldarlehn. . . 5 979 690,60 c) der Umlauf an Gold- pfandbrieten . . . . . 15939 750,— â) der Umlauf an Gold- fommunalobligationen 4 151 000,— e) der Darlehnsab|chluß mit der Deutschen Nenten- _bank-Kreditanstalt . . 26 061 663,26 Berlin, den 29. Januar 1930. R IE A S A S L T U S S [95251] Stand am 31, Dezember 1929, Umlaufende Pfandbriefe : in Gramm Pemgos V 124 429 in Goldmark. .. . - « 97162 950 "—= 34 82% 430,10 Gramm Feingold. Umlaufende Kommunalobligationen (Goldshuldverschreibungen) : in Goldmark. .. . . 33 832 900 = 12 126 487,4 Gramm Feingold. In das Hupothekenregister eingetragene Hypotheken abzüglich amortisierter Beträge : in Gramm Feingold . 126 757,68 in Goldmark. . . . « 99 261 840,68 == 35 577 720,7 Gramm Feingold. In das Kommunaldarlehnsregister ein- getragene Kommunaldarlehen abzüglih amortisierter Beträge: in Goldmark . . « « 35 886 931,72 = 12 862 699,6 Gramm Feingold. Berlin, den 29. Januar 1930.

Verliner Hypothekenbank Aktiengesellschaft.

[95639]

Hannoversche Bodenkredit-Bank.

In Gemäßheit der §8 23 und 41 des Hypothekendanfuese es mahen wir be- fannt, da am 31. Dezember 1929

der Gesamtbetrag der in das Goldßypo- thekenregister ésugerragentn Goldhypotheken nach Abzug aller Rückzahlungen und sonstigen Minderungen . . . « GM 54 211 138,30 der Gejamtbetrag der in das Goldkommunal- darlehnsregister einge- tragenen Goldkommunal- darlehen nah Abzug aller Rückzahlungen u. fonstigen Mintderungen - - « + Darlehen aus Mitteln der Deutschen Nenten- bank-Kreditanstalt der Gefamtbetrag der im Umlauf befindlihen Goldhypothekenpfand- E s as der Gefamtbetrag der im Umlauf befindlichen Goldkommunals{uld- ver!chreibungen .. Guthaben der Deut- {en Rentenbank-Kredit- anstalt . 486 336,50 betragen haben. Hildesheim, den 1. Februar 1930. Hannoversche Bodenkredit-Bank,

Dr. Meyer. Kühne dck.

« 11 449 193,—

486 336,50 53 260 130,—

10 984 900,—

(95650)

Deutsche Grundcredit-Bank,

Gotha.

Uebersicht der Registergoldwerte am 31. Dezember 1929, Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1929

umiaufenden : a) Goldptandbriefe GM 74 271 810,— b) 43 9/0 Liquidatton®- ptandbriete . . » 839853 060,— €) Goldkommunal- \{chu!1dverschrei- ul «e o 9010800. Gesamtbetrag der am 31, Dezember 1929 a) im Goldbypothekenregister ein- getragenen Gold- hypotheken . . GM 86 313 613,11 b) im Register der zur Bedeckung von 44 9% Lquid.- Pfandbriefen die- nenden Hypotheken eingetragenen Dar- lehen as S c) im Goldkommunal- darlebensêregister

41 968 056,43

eingetragenen Gold-

fommunaldarlehen , 11 437 790,19

Deutsche Grundcredit-Bank, oll. Maurißt.

[93305] Bekanntmachung. (S 23 des Neichebypothekenbankgeseßzes. )

Hypothekenbanî in Hamburg. Gesamtbetrag der am 31. Dezember 1929 im Negister der wertbeständigen Hypotheken eingetragenen Goldhypotheken GM 162 344 020,33 der im Umlauf be- findlihen Goldhypc- thekenvfandbriete. . ,„ 151 893 654,— davon 44 9%ige Goldpfandbriiete . . „_ 65 798 970,— Samburg, den 1. Februar 1930.

Die Direktion. r —— e j (95663)

Am 31. Dezember 1929 waren in Umlauf: Goldpfandbriefe . . GM 98 598 550,— ein!chließlid

GM 240 120,— ver-

loster 42 % Liqui-

dation8goldpftand-

briefe Goldkommunalobli-

gationen GM 11 735 700,— Neichsmarkfkommunal-

obligationen . . RM 3130 000,— und in die Negister eingetragen : Hypotheken abzüglih der Rückzahlungen

und fonftigen Mtinderungen

GM 105 573 127,42

von welchen

GM 37 826,70 als

Deckung nicht in

Ansatz kommen Goldfkommunaldarlehn GM 12 114 802,80 43 9% Kommunal-

deckungsunterlagen RM 3 239 122,92

Berlin, den 1. Februar 1930.

Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft).

Dr. Olrt e. r. Lippelt.

10. Gesellschaften m. b. Ÿ.

[96010] Bekanutmachung._

Hierdurch zeigen wir an, daß fih die Deutsche Eisengießerei und Maschinen- fabrik G Liquidation befindet. Zum Liquidator ist der frühere Geschäftsführer, Herr Direktor Bernhard Scholz, bestellt worden.

Wir fordern hierdurch gleichzeitig die Gläubiger der Gesellschaft auf, ih bei dieser zu melden.

Berlin-Britz, den 29. Januar 1930. Deutsche Eisengießerei uud Maschinenfabrik G, m. b. H.

Bernhard Scholz, Liquidator.

[95981]

Am 28. d. M. sind von unseren Teil- \{uldvershreibungen die mit den nach- stehenden Nummern versehenen zur Ein- lôfung am 1. Juli d. J. ausgelost worden:

Nr. 27 und 42 über je Æ 1000,—,

Nr. 51 54 64 137 und 138 über je M 500, —,

Nr: 151 152 172 178 211 264 271 278 288 304 364 381 400 401 407 433 436 465 511 534 572 668 701 768 835 969 995 1065 1099 1138 1178 1191 1305 1315 1424 1464 1486 1595 1616 1688 1743 1753 1758 - 1770 1820 1824 1831 1842 1958 1987 1994 2054 2118 2122 2133 über je Æ 100,—, zusammen RM 10 006,—, Deutsche Land- und Baugesellschaft G, m. b. S.,, Berlin W. 9,

(93673]

Die Funternationalch Handel- & Creditgesellschaft m. b, H.,, Ham- burg, ist aufgelöst worden. Die Gläu- biger der Gejellschaft werden htermit auf- gefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Hamburg, den 18. Januar 1930. Der Liquidatox; Albert Bröcker.

(89162)

Gemäß §-65 Absatz 2 des Gesetzes, be- treffend die Gesellschaften mit be|chränkter

ftung, machen die Unterzeichneten als

iquidatoren bekannt die Auflösung der Mechanischen Weberei Dörnthal, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Dörnthal.. Durch diese Befannt- machung werden zugleich die Gläubiger der Gejellschaft au)gefordert, fi bei der Gesell\hatt zu melden.

Dörnthal, 7. Januar 1930. Dr. Joachim Diener von Schön-

berg, Dörnthal.

Walter Nuscher, Nentmeister, Schönfeld.

(94090)

Die . Auflösung der Schroedter & Schmidt G. m. b. H, in Liquidation in Berlin steht bevor. Die Gläubiger der Gefsellshaft werden aufgefordert, si bei dem unterzeihneten Liquidator zu melden. C. Schmidt, Charlottenburg, Neue Kantstr. 16:

[93674]

Durch Beschluß der Gesellschafter der Dürener Lichtpauépapierfabrik, G. m. b. H., Düren, vom 22. “Januar 1930 is das Stammkapital der Gesellshaft um 000 RM herabgeseßt worden.

Die Gläubiger der Gesell\chaft werden aufgetordert, \sih bei dieter zu melden. Düren, den 22 Januar 1930.

Die Geschäftsführer der Dürener Lichtpauöpapierfabrik G, m. b, H. in Düren:

J. Bedcker. Jof. Bongarßÿ.

. m. b. H., Berlin-Britz, in| K

(956659) Bekanntmachung.

Die Hugo Feibelsohn G. m. b. H. ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger werden autgetordert, fich bei mir zu melden.

Berlin, den 27. Januar 1930.

Hugo Feibeltohn, Liguidator, Berlin W. 56, Werderstr. 7.

[95634]

Die Baugesellschaft Lehderstrafie Parzelle 5 mit beschränkter Haftung in Liquidation zu Berlin is auf- gelöst. Die Gläubiger der Ge!ellschaft werden aufgefordert, fich bei ihr zu melden.

Berlin, Mohi1enstr. 65 bei Ackermann, den 31. Januar 1930.

Der Liquidator der Gesellschaft :

von Hohenhoff.

11. Genossen- schaften.

Jahreshauptver- sammlung der Viehverwertungs- genossenschaft Chemuihzex Grof- schlächter e. G. m. b. H,, Chemniy- Schlachthof, Donnerstag, den 13. Fe- bruar 1930, nachmittags 54 Uhr, im Sigzungszimmer der CEin- und Ver- faufsgenossenshaft der Großschlächter, Chemniß-Schlachthof, neue Engros-Ver-

kaufshalle. Tagesordnung : 1, Jahresbericht. 2. Fassenbericht. 3. Prüfung der Bilanz und der Jahres-

rechnung. 4, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 5. Anträge. 6. Verschiedenes. Chemuigtz, den 31. Januar 1930. Der Vorstand. Karl Nichter. Der Auffichtsrat. Nichard Groß.

[93699] Kartoffelflockenfabrik Willenberg e. G. m. b, S. in Liguid. Liquidationsbilanz per 13.11.1929.

Aktiva. H |S 7161 109/96 436

16813 445

5 000

22 8761:

(96151] Einladung zur

E po Sparkasse Goldberg . Post\heckonto . Außenstände . . .. Beteiligungen . Hypothekenforderung «

: __ Passiva, Geschäftsguthaben . . E «S6

Sparkasse Schönau

. 110 048 Verpflichtungen . . N

1 500|—

1915/15 5 049/35 3 085/65 1 27718 22 876131 Willenberg, Schl., 20. Januar 1930, Kartoffelflockenfabrik Willenberg

e, G. m. b. H. in Liquid. Die Liquidatoren :

Friedrih Ulbrich. Oskar Pohl. Hans Friedrich Kauffmann.

[94124] Vilanz per 31. Juli 1929.

Aktiva, RM |HS Kassenbestand . . « + « 728 Nene a o 54 «6 43 018 N a a s 121 99770 E o Ss 16 596/15 De - S . 265

uthaben bei anderen G ü S 10 219

Delkrederekonto . . Vebers{chuß. « « «

n aften . qgrollend p G 51 045/15 63 892

Debitoren . : ä 699/05

Wechsel .. ELIUIT ch 8 778 317 240

Pasfiva,

E C

t s q

Ge|ichättsguthaben der nossen

Hypothek

28 463 242 777

26 000 20 000

317 240/96

An der Mitglieder: 7. Anzahl der Anteile: 13.

Die Haftsumme beträgt pro Anieil NM 5000,—.

Katscher, den 15. Januar 1930. Dampfmühle Katscher e. G. m, b, H, Der Vorstand. Luxr-Wellenhof. Wittwer. Der Aufsichtsrat, Plewig.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

[95978] j

Dem Kaufmann Moriz Lichtenstädter in Bad Orb als geseyzlihen Vertreter seines minderjährigen, am 14. Oktober 1929 geborenen Sohnes Karl Lichtenstädter wird auf seinen Antrag vom 30.-November 1929 auf Grund der -A.-V. des J.-M. vom 21. April 1920 gestattet. seinen Sohn an Stelle seines bisherigen Vor- namens Kari den Vornamen Manfred tühren zu lassen.

Bad Orb, den 25. Januar 1930.

Das Amtsgericht.

Erste Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Ir. 27.

Ericheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- Þreis vierteljährlih 450 ÆMÆ. Alle Postarstaiten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 #. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließli des Portos abgegeben.

Berlin, Gonnabend, den 1. Februar

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitjeile 1,10 Æ.Æ Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befcistete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrücungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein

1930

Junhaltsüber ficht, k: ndeléregister, 2. Güterrechtsregister, . Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urbeberrechtéeintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

Le

Po E

ESntscheidungen des NRNeichsfinanzhofs.

1L, Grunuderwerbsieuerpflicht bei Erwerb sämtlicher | verhältnis Geschäftsanteile eiuer ein Grundstück befitenden G. m. b. H. | empfängern

Alleinige Gesellschafter einer G. m. b. H., deren Zweck die Ver- waltung und rwertung des von ihr erworbenen Grundstücks8 ist, waren B. und G. B. besaß 5500 RM, G. 500 RM Geschäfts- anteile. Fn einer notariellen Urkunde trat B. von seinen Ge- shäftsanteilen 5000 RM an den Beschwerdeführer und dessen beide Töchter in bestimmten Teilen ab. Die Vorinstaaz hat an- enommen, daß der Beschwerdeführer die beiden anderen Ge- chäftsanteile von je 500 RM wirtschafilich erworben habe. Sie at daher, weil so die sämtlichen shäftsanteile teils rechtlich, eils wall O in der Hand des. Beshwerdeführers und seiner beiden Töchtex vereinigt worden seien, gemäß S 3 des Grund- erwerbsteuergeseßes, § 5 der Reichsabgabenordnung die Grund- erwerbsteuer nebst Zuschlag vom rt des ganzen Grundstücks gefordert. Die Rechtsbeshwerde, in der sowohl die Steuerpflicht an sih bestritten als auch die Bewertung des Grundstücks als zu Bo erklärt wird, konnte nur hinsichtlih des leßteren Punktes Er- olg haben. Wie der Senat in einem Urteil vom 29. Mai 1929 11 A 231/29 ausgesprochen hat, ist unter den Vorausseßungen des § 5 der Reichsabgabenordnung etne Steuerforderung nah § 3 des inr wig dag gg 8 5 der Reihhsabgabenordnung dann gegeben, wenn die sämtlichen Geschäftsanteile einex ein Grundstück besivenden G. m. b. H. teils rechtlich, teils wirtschaftlich in einer Hand vereinigt werden. Die Vorinstanz hat nun zu- nächst aus den ckk den Angabea der Beteiligten beruhenden, von dem Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Feststellungen des Finanzamts ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß der Be- [Ÿwerdeführer die beiden restlihen Anteile über je 500 RM wirt-

aftlih erworben hat und deren Ber Erwerb, der nah der ursprünglichen have vg zu Händen der dritten Tochter des Be- shwerdeführers und deren Ehemannes erfolgten sollte, nur deshalb unterblieb, weil dadurch der Eintritt dexr Steuerpfliht aus § 3 des Grunderwerbsteuergeseßes befürchtet wurde. Denn die er- wähnten Feststellungen ergeben, daß der Beshwerdeführer auch diese beiden Anteile mitbezahlt hat und daß der Preis für die Weiterveräußerung derselben an einen Dritten, nicht dem B. und G., fondern allein dem Beshwerdeführer geshuldet wird. Sodann sind auch die Vorausseßungen des. & 5 der Reichsabgabenorduung von dêr Vorinstanz mit Recht als gegeben angenommen, da ein Mißbrauch im Sinne dieser Vorschrift darin liegt, daß der Be- {chwerdesührer lediglich zur Vermeidung der Steuerpfliht aus § 3 des Grunderwerbsteuergeseßes die von ihm wirtschaftlih er- ivorbenen beiden Geschäftsanteile rechtlich in der Hand von B. und G. beließ, Fatt sie dem wirtschaftlichen Vorgang entsprechend au rechtlich übertragen zu lassen. Dabei sei gegenüber dem Be- chwexrdeführer, der sih durch falshe Auskünfte benachteiligt glaubt, emerfi, daß auch die Uebertragung an den Schwiegersohn die Steuerpfliht aus § 3 des Grunderwerbsteuergeseßes nicht aus- geshlossen haben würde, da jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Beschwerdeführer den Kaufpreis auch für diese beiden Anteile bezahlte, der Di elterioga nur éîne vorgeshobene Person ge- wesen wäre. Die Vorinstanz hat hiernah die Steuerpflicht an sih ohne Rechtsirrtura festgestellt. Auch die vom Beschwerde- Wrer bestrittene subjektive Steuerpflicht BIOS der ganzen Zreuer ist gegeben, weil nach § 3 Saß 2 des Grunderwerbsteuer- geseßes Eltern und im Kinder im Sinne dieser Vorschrift als eine Pion gelten und jeder an dieser Personeneinheit Be- teiligte als Gefsamtschuldner angesehen iverden muß (vgl. Entsch. des R.-F.-Hofs Bd. 21 S. 312), Dagegen fehlt es der Bewertung des Grundstücks an dea erforderli{heu sicheren Unterlagen, weil die Vorinstanz ohne den Zustand des Grundstücks, der nah der Behauptung des Beschwerdeführers ein sehr heruntergekommener gewesen sein soll, näher festgestellt zu haben, den gemeinen Wert des Grundstücks auf das O der Frieden8miete festgeseßt hat. ‘Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache zur entsprehenden anderweiten Feststellung und Ent- sheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. (Urteil vom 19. November 1929 11 A 460/29.) ;

#2. Zur Börsfenumfaßsteuerpflicht der Abtretung von Anteilen an G. im. b. H. zur Sicherung auch beim Vorbehalt des Stimmrechts und des Dividendenbezugs durch den Abtretenden. Der Beshwerdeführer B. wax Eigentümer cines Gefchäftsanteils der Firma N. G. m. b: H7 den er zur Siche- rung einer ers von iva 19 000 RM nebst Zinsen an den Kaufmann S. abgetreten hatte. Mit notariellem Protokoll trat B. den Geschäftsanteil 1. an den Rechtsanwalt G. zur Sicher- Fung eines Anspruchs von 10 187,50 RM nebst Zinsen, 2. an essen Bruder den Kaufmann G. jr Sicherung aller Ansprüche aus einem von ihm mit diesem . gleichzeitig abgeschlossenen Ver- Len über den Vertrieb von Waren und aller künftigen Ansprüche, welche für den Kaufmann G. etwa aus der Hingabe weiterer Darlehen zu demselben Zweck entstehen sollten, zu gleiben Rechten ab, jedo) wie es heißt ohne Stimmreht und Dividenden- anspruch. Der Auiprus auf Dividenden soll dem Herrn G. erst dann zustehen, wenn B. ihnen Fe mit ixgendeiner Ver- pflihtung in Verzug gerät. Endlih ist auch der Rücüber- O p : gegen S. an die Brüder G. abgetreten wordén. Nach § 7 des Gesellshaftsvertrags der G. m, b. H. ist die Veräußerung und Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Genehmigung der Dee afterversammlung zulässig. Das Finanzamt hat von der Sicherungsübereignung eine Börsen- etisatdeiter nah einem Wert des Geschäft8anteils von 44 800 RM auf 224 RM festgeseßt. Nach erfolglosem Einspruch if auch die Berufung der drei Berufungsführer vom Finanzgeriht als un- begründet n wiesen worden. Das Finanzgericht stüßt sich gr seine Auffa}jung, daß sich die SicherungsUbereignung von

. m. b. H.-Anteilen als ein bedingtes Anscha fungegetmr l darstelle, auf die von ihm des näheren aufgeführte Reht)prehung des Senats. Diese Rechtsansicht werde au für den vorliegenden Fall nit dadurch berührt, daß sih der Abtretende das Stimm- Le und das Dividendenbezugsre t, dieses bedingt, vorbehalten habe, da diese Beschränkung nur Bedeutung für das Jnnen-

zwischen dem Abtretenden und den Abtretungs- i abe. Daß es zur Abtretung der Uebereignung der Genehmigung der Gefellshaft bedürfe, habe gleichfalls auf die Steuerpfliht keinen Einfluß, da dieje bereits mit der s{uld- rechtlichen Verpflihtung zux Abtretung begründet sei. Die Rechtsbeshwerde erstrebt die Freistellung von der Steuer und macht in zweiter Linie geltend, daß die Steuer jedenfalls nach einem höheren Betrag, als dem Wert der sichergestellten Forde- rungen entspricht, erhoben werden fönne. Ste ist nicht begründet. Es könnte zunächst in Frage kommen, ob die Beteiligten wirklich eine Sicherungsübereignung oder uur eine Verpfändung des Ge- schäftsanteils im Sinne gran S «Fn dem, allerdings vor einem ‘anderen Notar, abgeschlossenen Vertrag zwishen B. und S. sind die Ausdrücke Verpfändung und Abtretung abwechselnd für daëselbe gebraucht. Fm vorliegenden Fall enthält die Vezs einbarung jedenfalls LROTELN eine rechtliche Unmöglichkeit, als sie von einer Abtretung des Geschäftsanteiles ohne Stimmrecht und Dividendenanspruch spricht. Dex Geschäftsanteil ist der Jn- begriff der Gesellshaftsrehte, die der Gesellshafter für seine Ein- lage erhält. Diese Gesellshafterstellung ist ein in sich unteil- bares Recht, das nur entweder übertragen oder nit übertragen, von dem aber niht eine einzelne Berechtigung zum Zwecke der Veräußerung abgejplittert werden kann. Es ist zwar denkbar, ob- wohl pur qun bestritten (vgl. einerseits Staub-Hachenburg, Geset, betr. die ellshaften mit beshränkter Haftung, 5. BAEs e, Bd. 1 S. 348 ff., Exkurs zu § 15, und andererseits Scholz, eb, betr. die Gesellshaften mit beshränkter Haftung, S. 199, 201 Anm. 1 e, 2 zu S 19), daß mit der Bestellung dingliher Rechte au dem Ge- shâäftsanteile die Ausübung des Stimmrechts und des Divi- dendenbezugsrechts auf den Erwerber des dinglichen Rechtes (Pfa rdgläubiger, Nießbraucher) übergeht. Nicht aber ist es mög- lih, daß, wie die Rechtsbeschwerde annimmt, bei einer Ueber- cignung des Geschäft8anteils, mag sie auch nur zur Sicherung von Ansprüchen geschehen, der Veräußerer sich Stimmrecht und Divi- dendenbezugsreht vorbehalten kann. Mit der Veräußerung hört er auf, Gesellschafter zu sein, und wird der Erwerber Gefelliaster. Dem Veräußerer bleibt, wie die Vorinstanz dies richtig erkannt hat, nichts übrig als ebenfalls, im nnenverhältnis zwishen ihm und dem Erwerber, einen Anspruch an diesen, daß er das Stimmrecht und den Dividende aanspruch für ihn ausübt oder ihm den Anteil zur Ausübung des Stimmrechts wiedex über- läßt. Gleichwohl ist anzunehmen, daß die Beteiligten wirklih Sicherungsübereignung und keine Verpfändung gewollt haben. Zunächst haben sie e den Vertrag ¿wischen B. und S. als Ueber- eignungsvertrag und nicht als Verpfändung aufgefaßt, da B. in dem hier zur Beurteilung stehenden Vertrage den Anspruch auf Rücckübertragung des Anteils von S. auf ihn an die Brüder G. abtritt, von einer Rückübertragung des Anteils aber nur im Falle der Sicherungsübereignung, nicht der Verpfändung die Rede sein kann. Auch sonst aber ergibt sich, daß es den Be- teiligten wirxklich um eine Sicherungsübereignung zu tun gewesen ist, Fn einem Schriftsaß is ausdrücklich von einer Eigen- tums entäußerung der Gläubiger durch Veräußerung der thnen abgetretenen Geschaftsanteile gesprohen. Die Rechtsbeschwerde begehrt hiernächst eine Nachprüfung des bisherigen Rechtsstand- punkts des Senats, wonach die Sicherungsübereignung von G. m. b. H.-Anteilen als bedingtes Anschaffun sgeschäft anzusehen ist. Der Senat sieht auch bei erneuter Prüfung feinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen und verweist deshalb lediglih auf seine Urteile vom 28. Dezember 1923, Entf

des RFHofs Bd. 13 S. 135, und vom 13. April 1926, Entsch. des RFHofs Bd. 19 S. 14. Es mag zugegeben werden, daß Siche- rungsübereignung und Verpfändung „ihrer wirtshaftlihen Natur nah einander überaus nahe segen und geradezu zusammenfallen“ (Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsahen Bd. 89 S. 195). Das kann aber nicht die Tatsache beseitigen, daß, wo das Kapital- verkehrsteuergejses -als Rechtsverkehrsieuer diese an einen be- stimmten Rechtsvorgang anknüpft, dieser Dae auch nur im rechtlichen Sinne aufgefaßt werden kann. Die Rechtsbeshwerde macht noh geltend, daß auch die Steuerberechnung dahin führe, daß die Sicherungsübereignung kein bör enumsa steuerpfli tiges Geschäft sein könne, da es ein nicht haltbares Ergebnis sei, die Steuer vom Werte des Geschäftsanteils auch dann zu berehnen, wenn ein Geschäftsanteil von hohem Werte lediglih zur Sicherung einer geringfügigen Forderung abgetreten werde. Auch dieser Ein- wand ist nicht stihhaltig, da er nur zu einer Erörterung darübér geeignet ist, ob die Vorschriften für die Berehnung der Steuer in § 50 glüdcklich gefaßt und rihtig ausgelegt sind. Es ist zuzu- geben, daß fich Harten ergeben, wenn die zu sihernde mg erheblich bênter dem Werte des Geschäftsanteils zurübleibt, im Falle einer Veräußerung des Geschäftsanteils zur Verwirklihung der Sicherung, also der nicht zur Deckung der Forderung erforder- lihe Erlös an den ursprünglihen Anteilsinhaber zurückfließt. Es ist deshalb schon in dem Urteil des Senats vom 28. November 1924, Entsch. des ofs Bd. 15 S. 94, aus ähnlihen Gründen erwogen worden, ob unter dem vereinbarten Preise im Sinne von § 50 Abs. 1 nit jedes Entgelt für den börsenumsaßsteuer- pflichtigen Gegenstand zu verstehen sein möchte, was für den hier vorliegenden Fall dann die Folge hätte, daß als vereinbarter Preis nur der Betrag angesehen werden könnte, um den der Ueber- eignende im Falle der Verwertung des übereigneten Gegenstandes von seiner Schuld befreit wird. Der Senat hat sih dann aber doch entshieden, daß unter dem vereinbarten reise nur ein „Barpreis“ verstanden werden kann, da sonst Fälle, in denen die Vorschrift des Le Abs. 1 Sa Ls laß zu greifen hätte, über- Mane nicht denkbar wären, und hat ih hierdurch auch noch durch die Erwägung bestimmen lassen, daß das Kapitalverkehrsteuergeseß auh sonst den Wert der Gegenleistung und niht den Preis für die us der Gesellshaftsteuer maßgebend sein läßt. Der Senat sieht auch jeyt keine Möglichkeit, nah Lage des Geseßes zu einer anderen Auslegung zu kommen. Daß der Umstand, daß die Abtretung der Ge O der Genehmigung der Gefell- shafterversammlung bedarf, die Steuerpflichtigkeit des Geschäfts

uicht berührt, hat das Finanzgeriht mit Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 5. April 1927 Il A 684/26, ab- gedruckt bei Mrozek, Steuerrehtsprehung, Kapitalverkehrsteuer« geseß § 35, Megtepens 25, zu Recht angénommen. Keinen Be- denken fann es endlih unterliegen, daß das Finanzgericht mit dem Finanzamt ein einziges Anschasfungsgeshäft angenommen hat, da au die Brüder G. nicht je verschiedene Teile des Geschäftsanteils, sondern dieser nur zu gleichen Rechten abgetreten worden ist. Die Rechtsbeschwerde . war hiernach zurückzuweisen. (Urteil vem 19. November 1929 11 A 447/29.) s : 13. Vorlagepflicht der Kafsabücher und Hauptbücher einer Bierbrauerei an die Beamten des Steueraufsichts- dienftes. Das Hauptzollamt hat die Bierbrauerei H., die dem zuständigen Bezirkszollklommissar die Einsicht in ihr Hauptbuh und die sonstigen Kassenbücher verweigerte, mit Schreibeu vom 21. Juni 1929 unter Androhung einer Geldstrafe von 50 RM nach § 202 der ReiSaabgadenerenung aufgefordert, dem zustän- digen Bezirkszollkommissar die Kassenbücher bis zum 1. Fuli 1929 g Einsicht vorzulegen. Die gegen diese Verfügung eingelegte eschwerde wies der Präsident des Landesfinanzamts als un- begründet zurück. Die Entscheidung führt aus, die Kassenbücher gehörten zu den Geschäftsbüchern im Sinne des & 197 der Reichs- abgabenordnung. Die Erfahrung habe auch gelehrt, daß bei Brauereien, die wie die Beshwerdeführerin berechtigt seien, nur die Summe des täglihen Bierausgangs im Biersteuerbuh abzu- shreiben, mitunter erst durch Vergleich der Eintraguagen in den Kassenbüchern mit denen in den sonstigen Geshäfts- und Steuer- büchern Unregelmäßigkeiten aufzudecken aus Gegenüber der Weigerung der Beschwerdeführerin zur Borlegung der Kassen- S sei daher die Anordnung des Hauptzollamts Hagen gereht- ertigt.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsbeshwerde ist gemäß § 283 der Reichsabgabenordnung zulässig, aber nit be- gründet. Nach § 197 Abs. 2 der Reichsabgabeaordnung find den Dberbeamten des Aufsihtsdienstes die Geshäftsbücher und die Schriftstücke über Herstellung und Absaß von steuerpflihtigen Er- zeugnisjen auf Erfordern vorzulegen. Der Reichsminister der è inaazen, der dem Verfahren beigetreten ist, hat ausgeführt, aus dem Wortlaut, nämlich der Wiederholung des Artikels vor Schriftstücke“ folge, daß die Geschäftsbücher jchlechthin ohne- Rüd- sicht auf ihre Dirtdbelclinunung vorzulegen jind. Das entspreche auch dem Sinn der Vorschrift. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Der Wortlaut spricht nicht für die Aus- legung, die der Reichsminister der Finanzen dem § 197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gegeben hat. Es besteht sprahlich kein Grund, die Worte „über Hersiellung und Absaß von steuerpflich- tigen Erzeugnissen“ nicht auch auf die Worte „die Geschäftsbücher“ zu beziehen. Die Vorschrift, die füx die Steueraufsit nah dez Verbrauchsabgabengeseben gilt, wollte das bisherige Recht der Verbrauthsabgabengeseße übernehmen (ehe Beer, Bem. 1 zu S 197 der Reich8abgabenordnung). Jn & 41 Abs. 2 des Bier- steuergeseßes vom 26. Juli 1918 wax vestimmt, daß den Ober- beamten der Steuerverwaltung die auf die Herstellung und deu Verkauf von Bier bezüglihen Geschäftsbücher und Schriftstüe auf Veriaaugen zur Einsicht vorzulegen sind. Htieraus folgt, daß es nicht im Sinne des § 197 Abs. 2 der Reichsabgabenorduung gelegen sein fann, die Vorlegung von Geschäftsbüchern schlech:hin zu fordern, daß vielmehr in Ve P MURY mit den sonstigen Bestimmungen der Reichsabvgabenordnung (siche insbejondere & 162 Abj. 8 der Reich8abgabenordnung) die Vorlegung der für die Besteuerung bedeutsamen Geschäftsbücher, also insbesondere der auf die Herstellung und den Absaÿ der nah dem Bierfsteuergeseße IROPLEI Erzeugnisse bezüglihen Geschäftsbücher, als aus- reihend zu erachten is (siehe auch Ausführuagsbestimmungen zum Biersteuerge}eß Muster 12, Anleitung zum Gebrauch Seite 2). Zu den Büchern, die über den Geschäftsbetrieb Aufschluß geben, zählen aber ohne Zweifel die Kassenbücher. Denn sie enthalten Angaben über die Geshäftsvorfälle, die Bargeschäfte des gesamten Gejchäftsbetriebs und beziehen fich daher auf Herstellung und Abjayß des Bieres. Aus ihnen sind nah beiden Richtungen Rü- s{chlüsse möglich, so daß sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das gleiche wird auh für die Hauptbücher gelten. Daß die Kassenbücher zu den Büchern gehören, zu: deren Einsicht die Be- amten berechtigt sind, ergibt sih im übrigen, soweit eine als Voll- kaufmann sich darstellende Brauerei in Betracht kommt, auch_ aus den 8 163 und 198 der Reichsabgabenordnung. Zu den Büchern, die der Volltaufmann in der Regel nah . 8 38 ff. des Handels- gejeßbuhs zu führen hat, gehört das Kaffsabuch (siche Becker, § 163 der Reichsabgabenordnung Anm. 2). Zur Prüfung solher Bücher, deren Führung auch im Fnteresse der Besteuerung liegt (8 163 der Reichsabgabenorduung), sind gemäß § 198 der Reichsabgaben- ordnung die Beamten der Finanzämter (Hauptzollämter) be- rechtigt. Hiernah war das Hauptzollamt ermächtigt, die Vor- legung des S an den zuständigen Bezirkszollkommissar auf dem Wege des § 202 Abj. 1 der Reich8abgabenordnun zu erzwingen. Lag aber die Anordnung des Hauptzollamts innerhalb einer dezentGen Befugnis, so ist nur noch zu prüfen, ob es bei einem Verlangen nicht die Grenzen billigen Ermessens über- Feen hat. Das ist niht dex Fall. Die Anordnung euen e iglid die Ermöglihung der Durhführung der im § 197 Abs. 2 der Reihsabgabenordnung angeordneten Steueraufsiht. Es hängt vom pflihtmäßigen Ermessen des Oberbeamten ab, ob und in welcher pad "ia eine Prüfung nach § 197 Abs. 2 a. a. K) vorzunehmen ijt. Nichts läßt darauf schließen, daß der Beamte im vorliegenden Falle dieses plane rmessen überschritten hat. Auch der Umstand, daß bisher die Vorlegung der upt- und Kassenbücher von der Beshwerdeführerin nie verlangt wurde und angeblih auch in anderen Brauereien eine SEUng dieser Bücher nicht vorgenommen wird, bietet keinen Anhalt dafür, daß ein Verstoß gegen § 6 der Reich8abgabenordzung vorliegt.

Die Rechtsbeschwerde ist daher als AEBEgT N zurückzu- weisen. (Urteil vom 27. November 1929 IV A 233/29.)