1930 / 50 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Feb 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27, Februar 1930, S, 4,

englishe Schiedsgericht der englishen Firma Forler & Co., die vor dem Kriege in Magdeburg landwirtschaftliche Maschinen fabrizierte, eine Entshädigung von fast 9 Millionen Mark zu- gesprochen hatte, obwohl eine Entshädigung von 3 Millionen Mark von neutralen Sachverständigen für ausreichend gehalten worden war. Das Abkommen wird vom Verein „Wiederaufbau im Ausland“ als verfassungsändernd bezeichnet, da den Deutschen, die Vermögen in England und seinen Kolonien hatten, nun die Möglichkeit genommen werde, ihre Rechte zu verfehten und ihnen der Weg zu den Liquidationsiberschüssen abgeschnitten wird. Abg. Dr. Schne e (D. Vp.) führte aus, im Gegensaß zu der Jdee des Young-Plans könne von einer Gesamtliquidierung kei Rede sein, solange die früheren deutshen Kolonien sih unter der Mandatsverwaltung der ehemaligen Kriegsgegner befänden. Diese Kolonien repräsentierten nah dem Gutachten des verstorbenen englishen Sachverständigen Morel einen größeren potentiellen Wert als die gesamten Kriegskosten der Alliierten. Der Reichs- bankpräsident Schaht Habe in Paris für Deutschland übersecishe Rohstoffgebiete gefordert, um es in ‘den Stand zu seßen, Reparationen zu leisten. Diese wirtshaftlihe Forderung jet als angeblich politisch beiseite ge|choben worden, und es sei deshalb leider niht mögli, sie im Rahmen der Verhandlungen über den Young-Plan und die Liquidationsabkommen zu er- ledigen. Sie würden aber nah Abs{luß dieser Verhandlungen in den Vordergrund treten. Der verstorbene Außenminister Dr. Stresemann habe wiederholt die Notwendigkeit der aktiven Beteiligung Deutschlands an dem Mandatssystem betont und noh im Juni 1929 im Reichstag erklärt, ex stelle sich bezüglih der Notwendigkeit der Erlangung von kolonialen Rohstoffaebieten vollständig auf den von mix und dem Abg. Dr. Bell (Zentr.) ver- tretenen positiven Standpunkt. Sein Nachfolger Dr. Curtius habe exklärt, er wolle Stresemanns Politik fortsevzen. Man werde deshalb, insbesondere auch bezüglih des Wiedereintritts Deutschlands in die überseeishe Kolonijation, Schritte von ihm er- warten, wie sie Dr. Stresemann “nah Beendigung der Räumangs- und Reparationsfragen in Aussicht gestellt habe. Zu dem Liquidationsabkommen erklärte der Redner, daß die mit England, Australien und Neuseeland geschlossenen Abkommen in Wirklichkeit keine Liquidation des Krieges im Geiste des all- seitigen Entgegenkommens bedeuteten, sondern eine Fortseßung der Kriegsmethoden, eine Fortseßung der Plünderung darstellten. Der Redner ging dann mit scharfer Kritik auf das englische Liquidationsabkommen ein und fragte, mit welchem Recht Znowdens Amtsvorgänger 3 Fahre hindurch die Ueberschüsse aus den deutschen Liquidationen in den englischen Etat eingestellt und verausgabt habe. Ein solches Verfahren sei als grobe Verleßung des Versailler Vertrags zu betrahten. Die von Australien ge übte Liquidierungsmethode sei jeinerzeit auch von der an gesehenen australischen Zeitschrift „Steade Review“ als ein krasses Unrecht und als ein Bruch der Bedingungen bezeichnet worden, unter denen im Kriege die Uebergabe von Deutsh-Neuguinea an die australischen Okkupationstruppen erfolgt sei. Damals sei in diesem als endgültig bezeihneten Vertrag ausdrülih die Re- spektierung des Eigentums der deutschen talgor zugesagt worden. Die Pflanzer blieben auch auf ihrem Posten. Sie ver- mehrten durch ihre Arbeit noch den Wert der Pflanzungen. Umso empörender habe es wirken müssen, daß sie dann 2 Fahre nah Kriegsende plößlih vertrieben worden seien und ihr Eigen tum, auch das später erworbene, ihnen einfah geraubt sei. Die Liquidationsabkommen mit England, Australien und Neuseeland seien augery unbefriedigend. Redner | loß: Wir werden uns auch in Zukunft mit dieser gegen das Privateigentum gerichteten englishen Haltung nicht abfinden können. Wir hoffen, daß in England einmal jene Kreise die Oberhand bekommen, die diese Methoden verurteilen, und daß die Wahrung der Heiligkeit des Privateigentums sich auch einmal in England durchsezen wird. Das würde auch im Fnteresse Englands selbst liegen und im Junteresse der friedlichen Verständigung der Nationen. Abg. Toni Sender (Soz.): Die Grundlage für die Liquidations- abkommen ist das Sachverständigengutachien, das in Ziffer 142 die Anrechnung der liquidierten Werte auf die neuen Repara- tionsverpflihtungen ausschließt. Wer der Auffassung ist, daß im Kriege die Macht das Recht bricht, darf sih jeßt nicht darüber aufregen, daß England auf Grund von Kriegsmaßnahmen der- artige Maßnahmen durchführt. Durch das Abkommen wird keine zusäbliche Belastung geschaffen. Wenn der Abg. Dr. Rei- ert meint, es sei ein nationales Unglück, den Vertrag zu unter- schreiben, so bin ih der Ansicht, daß es ein noch shwereres Un- glück wäre, wenn die Abkommen nmcht getätigt werden, da dann die Liquidationen weiter gingen. Feßt is deren Einstellung sichergestellt. Wir bedauern auch, daß in England ncht in gleiher Weise, wie in Ftalien und Frankrei¡ch, bereits liquidierte Werte uns gutgebraht werden. Fn der [Gralfen Weise, wie der Abg. Reichert, kann man nichts erreichen, ondern nur auf dem Wege der internationalen Ver- eine und wir werden unsere ganzen Bemühungen aufwenden müssen, um die Strömungen in England zu fördern, die auf eine Revision des Abkommens hinzielen. Abg. Dauch (D. Vp.) hielt das englishe Abkommen für höchst unbefriedigend. England, der nare Gegner des bolsche- wistishen Rußlands, habe sih in diesem Abkommen über die sonst so oft betonte Heiligkeit des Privateigentums in einer Weise hinweggeseßt, die man nur als schlimmsten Bolschewismus 'be- zeichnen könne. Die von den Pariser Sachverständigen empfohlene Regelung auf der Grundlage „gegenseitigen Entgegenkommens“ hätte nach kaufmännischer Gelees nur so ausgelegt werden können, daß beide Teile sih etwa auf die Halfte einigten, Wenn in diesem Falle England 90 vH behalten hätte, so habe es damit die Grundsäte verleugnet, die ein fairer Kausmann bei einer solhen Empfehlung seiner eigenen Vertreter beahte. Grundsäß- lih müßten wir darauf hinweisen, daß eine gedeihlihe Entwick- lung ver Weltwirtschaft gar niht möglich sei, wenn die im leßten Kriege beobachteten Methoden bestehen blieben. Unsere Re- gierung sollte nah dem Abschluß des Young-Plans die Fnitiativ2 ergreifen, um gemeinsam mit den an dieser Frage gleichfalls stark interessierten Vereinigten Staaten einen wirtshaftlihew Kellogg- Pakt vorzubereiten, der die Behandlung des Privateigentums im Kriegsfalle regele. (Rufe bei den Sozialdemokraten: Nah dem Kellogg-Pakt darf es ja keinen Krieg mehr geben.) Vorsißende Abgeordneter Heimann (Soz.) mitteilte, ist Reichs- anßenminister Dr.Curtius durch eine Erkältung an das Bett gefesselt, hofft aber, am Donnerstag wieder der Sizung bei- wohnen zu können. Min.-Rat F u ch s (Reichsfinanzministerium) erklärte auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. Reichert nah der Belastung Deutschlands durch das Ausgleihsverfahren sowie nah einer etwaigen zusäßlihen Zahlung Deutschlands aus diesem Grunde, daß seit dem Fnkrafttreten des Dawes-Plans eine Ver- pflihtung Deutschlands zur Bezahlung dieses Ausgleichssaldos nicht mehr besteht. Die früheren Zahlungen haben wir niht aus Entgegenkommen geleistet, sondern auf Grund einer im Artikel 296 des Versailler Vertrages festgelegten Verpflihtung. Danach mußten wir die sich zu unseren Ungunsten ergebenden Aus- gleihsdebet-Salden allmonatlich in bar an den betreffenden Staat zahlen. Fm ganzen haben wir von Mitte 1920 bis Mitte 1922 rund 617 Millionen Goldmark bezahlt, davon an England rund 460 Millionen Goldmark. - Während der Jnflätion, im Jahre 1922, haben wir die Zahlungen eingestellt. Frankreich hat darauf mit Sanktionen geantwortet. Erst durch den Dawes- Plan sind wir diese Zahlungspfliht endgültig losgeworden, da diese Last durch die Annuitäten mit abgegolten wurde. Wie der Herr Reichsminister des Auswärtigen in seiner Plenarrede schon ausgeführt hat, hat die Haltung der englishen Regierung bei den Verhandlungen über das Liquidationsabkommen auch bei der deutschen Regierung eine große Enttäushung und lebhaftes Be- dauern hervorgerufen. Es ist troß der stärksten Bemühungen uiht möglih gewesen, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, Diz

Wie der .

englische Regierung hat von vornherein eine Verpflihtung zur Herausgabe der Liquidationsübershüsse rundiveg bestritten. Sie hatte die Liquidationsérlöse R schon endgültig vereinnahmt und in ihren Etat eingestellt. Sie machte infolgedessen geltend, daß sie zur Herausgabe dieser Summen erst durch ein besonderes Geseß ermächtigt werden müßte. Wir haben England darauf hingewiesen, daß es kein Recht gehabt habe, über diese Summen i ‘verfügen, jolange die Repacationskommission keine Ent- eidung darüber getroffen habe, doch stellte sich England auf den Standpunkt, in dieser Beziehung freie Hand zu haben. Daß nah dem Abkommen sogar gewisse Vermögenswerte des noh nicht liquidierten Eigentums aus der Freigabemasse ausscheiden, ist außerordentlich bedauerlich. Die englishen Behörden haben uns aber erklärt, von diesen Ausnahmebestimmungen nur in be- sonderen Fällen Gebrauch machen zu wollen und haben uns eine Liste dieser Ausnahmen übergeben, die im Laufe der Verhand- lungen noch verkleinert worden ist. Sie umfaßt Werte im Be- trage von 11 bis 12 Millionen Mark, die sich unter Umständen noch verringern können, falls die über“ sie chwebenden Prozesse von den deutschen Berechtigten gewonnen werden. Ferner hat England darauf verzichtet, einen Prozeß weiter zu führen, der in Amerika mit dem Ziele der Herausgabe deutsher Wertpapiere zum Zwecke der Liquidation shwebte. Die deutshe Regierung hat das Abkommen troy der schweren Bedenken unterzeihnet, da die englishe Regierung unzweideutig zu verstehen gegeben hat, daß sonst die Liquidationen weiter durhgeführt werden. Jm Gegensay zu Kanada haben sich Australien und Neuseeland dem Beispiele Englands angeschlossen. Die südafrikanishe Regierung dagegen ist bereits früher in sehr liberaler Weise verfahren. Abg. Dr. Schnee (D. Vp.) betont der Abg. Sender gegenüber, es sei ein von Deutschland immer anerkannter völkerrechtlicher Grundsaß gewesen, daß die Heiligkeit des Privateigentums im Landkrieg anerkannt werde. Es sei England gewesen, das die Plünderungsgebräuche der Piraterie auf den Landkrieg übertragen habe. Jh habe als Gouverneur von Deutsh-Ostafrika, so fuhr der Redner fort, im Weltkrieg zunächst kein englishes Privat- eigentum beshlagnahmt. Erst als ih zu meinem Erstaunen von den englishen Methoden- und von den daraufhin in Deutschland als Repressalie getroffenen geseßlihen Maßnahmen erfuhr, sah ih mich zu entsprehenden Anordnungen in der Kolonie genötigt. Im englischen Oberhaus und in der englishen Oeffentlichkeit ist von angesehenen Staatsmännern die Verleßung der Heiligkeit des Privateigentums im Kriege verurteilt worden. Jh muß es als unerhört bezeichnen, wenn jebt, 12 Jahre nach dem Kriege, von der englishen Regierung noch immer mit solchen Kriegs- methoden fortgefahren wird. Abg. Laverrenz (D. Nat.) ivies daraufhin, daß es vor dem Haager Schiedsgericht für die Auslegung des Dawes-Plans leider mcht gelungen sei, Beträge aus den deutshen Annuitäten frei zu machen zur Abgeltung ‘der Liquidationsgeschädigten. Das aber hätte bei den Berlanblenven über den Young-Plan unbedingt nahgeholt werden müssen, ist aber leider nicht gelungen. Die Folge wäre die, daß die deutschen Liquidationsgeschadigten für ihre Verluste in Höhe von 7,6 Mil- liarden Mark nur etwa 16 Prozent Entschädigung erhalten würden, die sie auf Grund des unzulänglichen Kriegsshädenschlußgeseßes beanspruhen könnten. Fn dem deutsh-englishen Liquidations- abkommen seien besonders die Artikel 5 und 6 um deswillen so gefährlich, weil sie die Freigabe des deutshen Eigentums so außer- ordentlih einshränkten, daß . voraussihtlich so gut wie nichts gerettet werden würde. Statt 20 bis 40 Millionen deutsche Ver- HEMNMRt N zurückzuerhalten, würden wir womöglih noch zu- zahlen müssen. Abg. Dr. Köhler (Zentr.) bezeichnete die zur Debatte stehenden Liquidationsabkommen als einen der peinlichsten Abschnitte des Young-Planes. Ein Teil davon ist doch nur unter der direkten Drohung zustande gekommen, vak sonst einfach mit den Liquidationen fortgesahren wird. Die Möglichkeit zur Aus- tg dieser Drohung hatten die Gegner. Für eine richtige harakterisierung des englishew “Vorgehens fehlen mir die parlamentarishen Worte. Dabei 1ist es gleich, ob es sich um eine fonservative oder um eine Arbeiterregierung handelt, in diesem Punkte find sie alle Leih. Gerade das Auftreten des Schaßkanzlers Snowden und der Druck, den er ausgeübt hat, kann von keiner Seite entshuldigt werden. Er hat das Abkommen niht auf der Grundlage gegenseitigen Entgegenkommens abgeschlossen, sondern unter brutalster Macht- ausnußung. Dabei muß man sich erinnern, welche Hoffnungen früher die deutschen Liquidationsgeschädigten auf den englischen Sinn für fair play geseßt hatten. Diese Hoffnungen sind bitter enttäuscht worden. Jst es richtig, daß die belgishe Regierung während der Verhandlungen über das Markabkommen weiter liquidiert hat? Abg. Dr. Dernburg (Dem.): Man wird jedes Wort unterschreïben, das hier über die Unsittlihkeit des Vorgehens unserer Gegner gesprochen worden ist. Wir haben ja seit dem Kriegsbeginn 1914 viel {limmere Verleßungen des Völkerrechts zu beklagen, ich erinnere nur an die furchtbare Hungerblockade. Es ift auch richtig, daß durch das brutale Vor- geben der englishen Regierung die englishe Kreditfähigkeit in er Welt M wird. Die Erörterung dieser Dinge hat aber wenig praktishen Wert, wkil wir nur ja oder nein sagen können und ein Nein dem Gegner die Möglichkeit gibt, unbeshränkt weiter zu liquidieren. ir haben hier Material gewonnen für eine neue Kodifizierung des Völkerrechts, die hoffentlih länger hält als die gegenwärtige. Ministerialrat F u ch s (Reichsfinanz- ministerium) gab sodann Auskunft _ die verschiedenen An- Magen, Soweit die Liquidationen abgeschlossen sind, werden die Frlose von dem liquidierenden Staat dem anderen Staat durh die Ausgleihsämter gutgeshrieben. Da England diese Gut- schriften immer dem Gange der Liquidationen folgend erteilt, sind diese Gutschriften Englands noch mcht abgeschlossen. Fnfolgedessen ist England gegenüber der Fall noch nicht praktish geworden, der Po aus Artikel 243 a des Versailler Vertrags ergibt, nah welchem ie endgültig festgestellten ercreinet zugunsten Deutschlands auf unserer Reparationsschuld verrechnet werden sollen. Durch die Empfehlung des Young-Plans in Artikel 142 über den Schluß des Reparationskontos ist eine neue Lage geschaffen worden. Damit i} die Verpflichtung der Gläubigerregierungen zur Er- teilung der Gutschriften für die Uebershüsse auf Reparations- konto ohne weiteres in Wegfall gekommen. Der Herr - Abg. Dr. Quaay hat sih uf den Standpunkt gestellt, daß durch das Abkommen eine DEeIE sungswidrige Enteignung herbeigeführt werde. Davon kann keine Rede sein. Schon im Versailler Ver- trag Artikel 297b is den Gläubigerregierungen das Reht zur Liquidation, d. h. zur Enteignung des deutshen Privatvermögens eingeräumt worden mit der Wirkung, daß die Liquidationserlöse zur AEEENT von Ansprüchen der Gläubigermächhte einbehalten werden dürfen. Der Herr Abgeordnete Laverrenz hat nah den Artikeln 5 und 6 des deutsh=-polnishen Abkommens gefragt. Fn Artikel 5 ist be- stimmt, daß Deutsche, über deren Vermögen Freigabeprozesse schweben, nicht auf Grund des Abkommens die Freigabe ver- langen können. Gewinnen sie aber den Freigabeprozeß, so bleibt ihnen das Recht auf Freigabe auf Grund des Urteils selbst- verständlich unberührt. Ebenso wird durch Artikel 6 das Recht der deutshen Berechtigten, das Liquidationsrecht dor enalischen Regierung nach den Bestimmungen des Versailler Vertrags an- zufechten, niht berührt. Abg. Dr. Reichert (D. Mat.) fragte, wie die deutshen Unterhändler in dem deutsh-englishen Liquidationsabkommen dem Saß zustimmen konnten: „Das Recht, deutshe Güter, Rechte und Fnlieressen zu beshlagnahmen, zurückzubehalten und zu liquidieren ‘oder zu belasten, wird nicht aufgehoben oder abgeändert.“ Darin liegt doch eine dauernde Bedrohung und Gefährdung - der deutsch-englishen Handels- beziehungen. Wo ist die einwandfreie Erklärung Englands, das deutsche Privateigentum anzuerkennen und zu s{hüven? {Fm Entschädigungsprozeß der englishen Maschinenfabrik Fewler & Co. ist den Engländern dreimal so viel an Entschädigung zuge-

sprochen worden, wie ein neutraler Sachverständiger für richtig hielt. Das Urteil nebst Zeugenausfagen sollie dem Reichstag vorgelegt werden. Der Redner forderte von der Regierung eine schriftliche Uebersiht über den Gesamtumfang der Liquidationen deutshen Eigentums in allen in Betracht kommenden Ländern. Abg. Dr. Quaat (D. Nat.) widersprah der Auffassung des Ministerialrates Fuchs, daß das deutsh-englishe Abkommen auf dem Versailler Vertrag basiere. Die Heranziehung des Artikels 142 der Empfehlungen der Sachverständigen 1 einseitig. Der Aus\chuß der Sachverständigen hat in den Artikela 142 bis 143 die Regelung der Fragen im Geiste allseitigen Entgegenkommens empfohlen, die Ausführung aber den Regierungen überlassen. Artikel 143 enthält eine einseitige Empfehlung der Gegenseite. Fn dem Abkommen hat dieser Gegnerstandpunkt, vorwiegend also der englishe Standpunkt, gesiegt, der in der weitesten O*ffentlich- keit als Raubstandpunkt bezeihnet wird. Wir beantragen, die deutshen Sachverständigen hier über den Sinn diejer Be- stimmungen zu hören. Wenn Sie diesen Antrag wieder ablehnên, zeigen Sie, daß Sie deren Fnterpretation fürhten. Ministerial- rat Fu hs (Reichsfinanzministerium) erwiderte demgegenüber, daß er niht behauptet habe, daß die einseitige Empfehlung der Gläubigersachverständigen im Artikel 143 des Young-Plans die deutshe Regierung gebunden habe und die Rechtsgrundlage des deutsch-englishe Abkommen in Parallele zu der Rechtslage des deutsh-englishe Abkommen in parallele zu der Rechtslage des Vevsailler Vertrags geseßt. Abg. Dr. Dernburg (Dem.) wies noch auf die Rede des Reichsaußenministers hin, daß im Kreis der Sachverständigen eine Einigung über die Angelegen- heit nicht habe erzielt werden können; die deutshen Sachver- ständigen hätten jedenfalls ihre Zustimmung nicht gegeben. Der deutschnationale Antrag, die deutshen Sachverständigen hier zu hören, wurde abgelehnt. Die weitere Aussprahe über das deutsch-englische Abkommen wurde vertraulih zu Ende ge- führt. Der Ausschuß vertagte sih auf den 27. Februar.

Der Volkswirtschaftliche Ausschuß des Reichstags be- schäftigte sich am 26. d. M. mit der Verlängerung des Ver- mahlungszwanges für Inlandsweizen. Der Ver- mahblungszwang ist bisher durch Verordnung der Reichsregierung herbeigeführt worden. Das ReichsernährungEsministerium erbat heute die Ermächtigung, wenigstens die Verordnung in der gegenwärtigen Form, die bei der Vermahlung von Weizen die Verwendung von mindestens 50 vH Inlandsweizen vorschreibt, ohne Befragung des Aus)\chusses verlängern zu dürten. Da sich hiergegen Bedenken geltend machten, fo {lug der Vorsißende, Abg. Simon -Franken (Soz.), vermittelnd vor, der Regierung diefe Ermächtigung zunächst nur auf drei Monate, also für die Monate März, April und Mai, zu er- teilen. Dieser Vorschlag fand dann die Billigung des Ausschusses. Der Volkswirtschaftlihe Ausschuß hatte die Absiht, am nächsten Freitag, dem 28. Februar, in die zweite Lesung des Gaststättengeseßes einzutreten. Diese Sitzung is jeyt. auf Wunsch des Zentrums ab- gesagt worden. Der Volkswirtschaftlißhe Auss{chuß wird die Ver- handlungen über das Schankstättengeseß erst am Donnerstag, dem 6. März, aufnehmen. i

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs- maßregeln.

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist vom S{hlacht- und Viehhof in Elberfeld am 23. Februar und vom Schlacht- und Viehhof in Chemniß am 295. Februar, das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche vom Schlacht- und Viehhof in Elberfeld am 24. Februar, der Ausbruch und das Erlöschen der Maul- und Klauenteuche vom Schlacht- und Viehhof in Zwicka.u am 25. Februar 1930 amtlih gemeldet worden.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 27. Februar 1930.

Nah dem Gesc{häftsberiht der Oberhausener Bank Aktiengesellshaft, Oberhausen-Nheinland, tür das Geschäftsjahr 1929 wurde die Stadt Oberhauten von der wirt- schaftlichen Depression weniger berührt, doch war das Kreditbedürfnis, vornehmlich des Mittelstandes, außerordentlich groß. Die Kreditoren vornehmlich Einlagen- und Sparkonten stiegen gegen das Vor- jahr um etwa 650 000 RM. Der Ab|chluß gestattet wie im Vorjahr 8 vH vorzu\lagen.

Na dem Bericht der Sächsischen Staatsbank, Dresden,- über das Ge)|chättsjahr 1929 belief sich die Zabl der geführten Konten Ende 1929 auf 27 579 gegenüber 18 930 Ende 1928, der Gesamtumsaz auf einer Seite des Hauptbuhs im Jahre 1923 auf 12593 Millionen NM gegen 12 140 Millionen NY im Jahre 1928. Dic Gewinn- und Verlustrechnung weist Einnahmen im Be- trage von 4827321 RM auf, denen 2860 104 RM an Unkosten gegerüberstehen. Es wird vorge|chlagen, von dem nach Vornahme von Nückstellungen, Abschreibungen auf Bankgebäude, sonstige Grund- \stüFe und Einrichtungen sowie einer Zuweisung an die Versorgungé- fasse bzw. für Unterstüßungszwecke ausgewiesenen Neingewinn von 1 555 136 NM dem NRüdlagestock 389 000 NM zuzuführen und den Rest mit 1 166 136 NM an die Landeshauptkasse auszuschütten.- Die offenen Rücklagen würden damit den Betrag von 8017 000 NM erreichen.

—- Nach dem Bericht der Säch sis{chen Bank zu Dresden über das Geschäftsjahr 1929 brachte dasjelbe eine dauernde itarke Fnanspruchnahme des Instituts mit sih. Dieselbe jührte zu einer beständigen Ausnuzung des der Bank zustehenden Notenkontingents von 70 000 000 NVt. Der Durchschnitténotenumlauf betrug im Jahre 1929: 66 434 400 RM (1928: 65 597 600 RM). Die durhschuitt- lihe Netendeckung betrug 21 031 471 NM in Gold = 31,657 v9, 13 802 204 RM in Devisen = 20,775 vH, zut)ammen 952,432 vO. Der Wechjeleingäng betrug 391 830315 RM (1928: 396 902 135 NMY?). Die Wertiumme der protestierten Wechiel betrug 6 781 979 NYt = 1,73 vH (1928 : 5 708 057 NRM = 1,44 vH). Nach Abzug der gesamten Handlungsunkosten, fowie der Steuern vertrags- und fatzunasgermnäßen Tantiemen und Gratifikationen ergibt sich ein\chließlich des Vortrages aus dem Jahre 1928 in Höhe von 58 181 NM ein Reingewinn von 2314 003 NM. Hiervon tollen der Nücklage 600 000 RNM zugeführt, 11 vH Dividende auf 15000000 RM = 1650000 NM verteilt und der Rest von 64003 NM auf neue Rechnung vorgetragen wérden.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 26. Februar 1930: Ruhrrevier: Gestellt 21 841 Wagen, nicht gestellt Wagen.

(Weitere Nachrichten über „Handel u. Gewerbe“ f. i. d. Ersten Beilage.)

Verantwortl. Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering. in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle Mengering) in Berlin.

Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen (eins{ließl. Börsenbeilage und drei Zentralhandel8registerbeilagen,

Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis wvierteljährlich 9 ÆÆK. Alle

8W 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 30 #/, einzelne Beilagen kosten 10 A. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

einschlieklich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573.

Ir. 50. Reichsbankgirokonto.

Postanstalten nehmen Bestellungen an, iv Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgefpaltenen Petitzeile 1,10 #4, einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,85 2. Geschäftsstelle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig befhriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin ouch anzugeben, welhe Worte etwa durch Sperr - drudck (einmal unterstrichen) oder dur strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage

Anzeigen nimmt an die

ettdruck (zweimal unter-

vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein.

Berlin, Freitag, den 28. Februar, abends. Posftscheckkonto: Berlin 41821,

1930

Juhalt des amtlichen Teiles :

Deutsches Reich,

Bekanntmachung zu der dem Jnternationalen Uebereinkommen fn den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr beigefügten Liste.

Bekanntmachung zu der dem Jnternationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr beigefügten Liste.

Preußen.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 5 und 6 der Preußischen Geseßsammlung.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Betanntmachung

zu der dem Jnternationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr bei- gefügten Liste. __ Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen- und Schiff- fahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr SUrres findet (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 37 vom 13. Februar 1930), wird, wie folgt, geändert: Unter „Polen“ is im Teil B. IL. ts{hechoskowakischer Ver- waltungen als neue Nummer einzutragen: 20. bei Zebrzydowice bis Zebrzydowice !),

Unter „Schwe i z“ {mnd im Teil A. Ta. lfd. Nr. 1 die Worte „der von ihnen betriebenen Bulle—Romonk- Bahn; ferner“ zu streichen.

Bei 1fd. Nr. 28 Ber—Gryon—Villars— Chesières-Bahn ist das

Wort „ausschließlich" durch „eins{ließlih" zu erseßen. Als neue lid. Nr. sind einzutragen : 9. Bulle—Romont-Bahn. i á 8. Langenthal— Huttwil-Bahn, einschließlich der von ihr betriebenen Huttwil—Wolhusen-Bahn und NRamfei— (Sumiswald— Huttwil-Bahn. 10. Gijenbahn Mendrisio—Stabto Grenze!) 30.. Brunnen— Morschah—Arenstenstein-Bahn. 92. St. Gallen—Speicher—Trogen-Bahn. Als Fußnote ist aut Seité 40 einzufügen: : ; 1) Der Betrieb der Eisenbahn Mend1isio—Stabio Grenze ist vorläufig seit 31. Mai 1928 eingestellt. Die gegenwärtigen Ziffern 9, 6 und 7, 8—13, 30—50, 51—65 werden in 6, 7, 9, 11—16, 31—51 und 53—67 abgeändert. Die Aenderungen zu den lfd. Nr. 8, 10, 28, 30 und 52 treten atn 20. März 1930 iy Kratft.

Unter „Gechoslovakei® ist im Teil B. IT, Polnischer Verwaltungen die Nummer 99 bei Petrovice u Bohumina bis Petrovice u Bohumina zu streichen. ;

K In den Anmerkungen am Schlusse der Abschnitte „Polen“ und „Vecho!lovafei“ sind die Ziffern bezüglih der beiden Verwaltungen entsprechend richtigzustellen.

Berlin, den 25. Februar 1930. Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Grunow.

Boelanntmah ung

zu der dem Jnternationalen Uebereinkommen über

den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen- und Schiff- fahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 38 vom 14. Februar 1930), wird, wie folgt, geändert:

Unter - „Polen“ wird in Abschnitt B, IL. als neue Ziffer 20

uachgetragen : : 20. bei Zebrzydowice bis Zebrzydowice !). Ferner wird unter. Polen" in der Anmerkung am Schluß bei dein Hinweis auf die Cechoslovakei die Angabe „Ziffer 55 bis 60“

erjeßt dur: Ziffer 56 bis 60,

Unter „S{hweiz" wird in Ab\chnitt A. a) Ziffer 1 die Zeile „Bulie—=NRomont-Bahn und der“ gestrichen. Dafür wird als neue Ziffer 5 daselbst nachgetragen : 5. Bulle— NRomont-Bahn. Die Ziffern 5 bis 23 werden in 6 bis 24 abgeändert.

Unter „Gechoilovafkei" wird in Abschnitt B. 11 dié Ziffer „55. bei Petiovice u Bohumina bis Petrovice u Bohumina !)* gestrichen.

Ferner wird unter „Gecbo|lovakei" in der Anmerkung am Schluß bei dem Hinweis aut Polen die Angabe „Ziffer 21, 22, 23" erjeyt durch: :

Ziffer 20 bis 23.

Berlin, den 25. Februar 1930.

Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Grunow.

Preußen. BEranntma uu 6

Die am 25. Februar 1930 ausgegebene Nummer 5 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 13 469 das Gefeß über die Preußishe Staatsbank (See- bandlung) vom 22. Februar 1930, und unter F

Nr. 13 470 den Beschluß über die Abänderung des Erlasses vom 10, September 1874 (Geseßsamml. S. 310).

Umfang F Bogen. Verkaufspreis 0,20 NM.

Zu beziehen durch R. von Decker's Verlag (G. Schenck), Beskin W, 9, Unkstraße 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 28. Februar 1930.

Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

——-

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 6 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 13471 das Ge}eß, betreffend Veränderung der Grenzen der Kreise Wittlih und Berncastel im Regierungsbezirk Trier, vom 20. Febrvar 1930, unter ;

Nr. 13472 das Gese über die Erweiterung des Stadtkreises Burg, vom 20. Februar 1930, und unter

Nr. 13 473 die Bekanntmachung über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflihtverlezungen von Beamten bei Ausübung der öftentlihen Gewalt gegenüber Angehörigen der Freien Stadt Danzig, vom 21. Februar 1930.

Umfang 4 Bogen. Verkaufspyreis 0,20 NM.

Zu beziehen durch N. von Deckex's. Verlag (G. Schenck), Berlin W. 9, Unkstraße 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 28, Februar 1930.

Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat hielt gestern unier dem Vorsiß des Staatssekretärs Pmeil ert eine Vollsißung ab, in welcher er, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, die Empfehlungen des Wirtichaftsausschusses der internationalen Wirtschaftskonferenz zur Handelspolitik und das Gutachten des Reichswirtschaftsrats dazu sowie den Verwaltungsberiht der Reichsbank für 1929 zur Kennt-

nis nahm.

Für den aus der L hEpei ters für Schund- und Schmußschriften in Leipzig aus|\cheidenden Direktor des Landesjugendamts in Hamburg, Dr. Herß, wurde Amts- gerichtsdireftor Müller - Hamburg als ständiger Beisißer in die Oberprüfstelle berufen.

Genehmigt wurden die uff at be r p ngen des Revisionsverbandes gewerbliher Genossenschaften Württem- bergs E. V., des bisherigen Verbandes württembergischer Handwerkergenossenschaften in Stuttgart. Die Saßungsände- rungen wollen die Aufnahme auch reiner Handwerkergeno\en- schaften ermöglichen.

Annahme fand der Geseßeniwurf über das deutsch- polnische Ueberleitungsabkommen über Personen- standsregister. Dieses Abkommen soll Schwierigkeiten aus- räumen, die sich dadur ergeben, daß Standesamtsregister von Gebieten, die ganz oder teilweise bei Deutschland geblieben sind, in polnische Hände gefallen sind.

Genehmigt wurde der Vertrag zwischen dem Deutschen Neiche und der Deutschen Wirtschaftsdienst G. m. b. H. über Wahrnehmung des Handelsausfkunftsdienstes. Jn dieser G. m. b. H. sollen alle bisher bestehenden Stellen zusammen- gefaßt werden, die sih mit dem wirtschaftlihen Nachrichten- dienst, namentlich aus dem Auslande, beschäftigen. Die Deutsche Wirtschaftsdienst G. m. b. H. soll einen Riánziéllen Zuschuß vom Reich erhalten, “als E IeIe dienen und ihr Nachrichtenmaterial täglih in der Jndustrie- und Handelszeitung veröffentlichen.

ustimmung fand ferner das Abkommen über inter- nationale Ausstellungen. Die Klagen über allzu häufige ausländishe Messen hatten zu einer internationalen Konferenz geführt, die im November 1928 statifand. Das jeßt vor- liegende Abkommen ist von dieser E ausgearbeitet worden. Es bezieht sich nur auf dieinternationalen, Meg wieder- kehrenden Ausstellungen von längerer Dauer. essen sind von dem Abkommen ausgenommen, weil sie in der Regel kürzere Zeit als drei Wochen dauern. Auch Kunstausstellungen sind aus- genommen. Für Ausstellungen gleicher Art sind bestimmte Zeitabstände vereinbart. Jede Ausstellung muß angemeldet und amtlich anerkannt werden. Die vertragschließenden Staaten haben sih verpflichtet, nur auf diese Weise anerkannte Aus- stellungen zu fördern und zu unterstüßen. Nicht anerkannte Ausstellungen dürfen fie keine Zoll-, Tarifermäßigungen und

anerkannten Ausstellungen dürfen diese Staaten nicht annehmen- Der deutsche Einfluß in dem gemeinsamen Ausstellungsbüro ist in dem Abkommen gewahrt. ;

Der Reichsrat genehmigte ferner einige Verordnungen, die

Ausführungsbestimmungen zum Lebensmittelgeseß darstellen, Es handelt sich um Verordnungen über Nitrit- pökelsalz, Honig, Kunsthonig, Kaffee, Kaffee-Ersaßstoffe und Kaffeezusaßstoffe. _ Der Besoldungs- und Ruhegehaltshaushaltsplan für die höheren Beamten der Reichsversicherungs- anstalt für Angestellte wurde in derselben Form ge- nehmigt wie für 1929. L :

Der Reichsrat beschäftigte sich dann mit dem von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Brotgeseßes und einem Antrag des Reichsernährungsministers zur Roggens preisstüßzung.

Dazu führte der bayr. Min.-Dir. Frhr. von Imhoff als Bericht- erstatter aus: Die verbhängnisvolle Lage auf dem Noggenmarkt hatte dazu geführt, daß der Noggenpreis auf 152 Æ je Tonne, also 15 4 unter dem Vorkriegspreis gefallen war. Infolge der Interventionskäufe ist inzwischen der Preis wieder auf 163 .46 gestiegen und hält fih gegenwärtig auf dieser Höhe. Der Auslandsmarkt ist jedoch stark beengt. Deutschland muß ihn mit Polen und Rußland teilen. Die Verständi- gung mit Polen mag ein gegenfeitiges Unterbieten verhindern, fie vermag aber nicht die Aufnahme!}ähigkeit des Auslandsmarktes zu erweitern. Die Reichsregierung hat deshalb durch Stüzungskäufe auf den ‘inner- deutshen Preis einzuwirken versucht und erstrebt eine weitere Steigerung des Noggenverbrauchs -durch Erlaß eines Brotgejetzes. Die Neichsregierung wünscht ihre Stützungstätigkeit dur eine Nückendeckung für die Getreidehandel8gesellschast zu sichern und beantragt deshalb, den Reichsfinanzminister zu ermächtigen, mit Mitteln des Reiches bis zu 15 Millionen .# für Verluste einzustehen, die die Getreide- handelsgesellshaft in den Hauéhaltsjahren 1929 und 1930 unter Ums ständen erleiden würde. Bei den eingehenden Beratungen in den Reichs- ratsausshüssen war si die Mehrheit mit der Reichsregierung darüber einig, daß die von landwirtschaftliher Seite mehrfach gestellte For- derung, den Wert der Einfuhrscheine für Noggen auf die Höhe des jeßigen Roggenzolls zu bringen, ihn also von 60 auf 90 M zu er- böben, feinen gangbaren Weg zur Stüßung des Roggenpreises dac- stellt, Wenn mann diesen Weg ginge, dann würde der Einfuhrscheinwert voraussfichtlih überhaupt böber werden als der Weltmarktipreis. In den Ausschüssen wurden aber mehrfach Bedenken laut gegen dié rolf8- wirt)\cha{tlihe Nichtigkeit und Zweckmäßigkeit der Magazinierungs- politik. Es wurde darauf bingeroiesen, daß das Noggenpreisvroblem vor allem au ein Verfütterungéproblem ist, daß also der Noggen- preis nicht nur vom Noggenweltmarkt abhängig ist, sondern auch vom Weltmarkt für Futtermittel überhaupt. Solange also der Auslands- markt die Zölle überspringt und ausländische Futterger|te und Mais billiger find als inländisher Roggen. wandere der fonst verfütterte Inlandsroggen auf den Brotgetreidemarkt und. vermehre damit den Druck auf die Ausfuhc. Jede Noggenstüßungetaktion im Innern bleibe wirkungslos, solange nicht die Einfuhr von Futtergerste und Mais durch Zollmaßnahmen gedrosselt werde. A1s8 Haupthindernis wurde dabei d auf den jugotlawiichen Handelsvertrag hingewiesen. Ferner wurde eine Verbilligung des NRoggenbrots von einigen Seiten als besonders geeignet zur leichteren Steigerung des Moggenbrotverbrauhes empfohlen. Schließlih kam aber die weitüberwiegende Mehrheit zu dem Er- gebnis, daß man, wie die Lage beute sei, dem Antrage der Regierung, eine Zubuße bis zu 15 Millionen zu leisten, zustimmen müsse. Durch das Brotgeseß soll Gewähr dafür geschafft werden, daß der Verbraucher, der Roggenbrot haben will, auch wirkl!ch gutes reines NRoggenbrot erhalten kann. Die bisherige Werbetätigkeit allein hat dieje Aufgabe niht zu lösen vermocht. Der Gejeßentwourf sucht das Ziel dadurch zu erreichen, daß er zunächst einmal drei verschiedene

Brotarten aufstellt: Noggenbrot, das mindestens 95 Prozent Roggens mehl enthält, Weizenbrot, das mindestens 95 Prozent Weizenmehl enthält, und s{ließlich Noggen- ind Weizenmischbrot, daß nah der überwiegenden Mehbl)orte zu bezeichnen ist. Des weiteren gtbt der Geseßentwurf Vorschriften über den zulä!sigen Höchstiay von Bakhilfs- mitteln und über die Kennzeihnung der Brotarten im Verkehr. Er will- weiter für eine angemessene Preisbildung Sorge tragen. Aus diesem Grunde joll im ganzen Reiche einbeitliß Brot nur zu festem Gewicht und veränderlihem Preis gehandelt werden, ftatt wie bisher, namentli in Norddeutschland zu veränderlihem Gewicht und festem Preis. Die zulä)sigen Fehblergrenzen sollen die obersten Landes- behörden festsezen. Spezialbrote bleiben zugelassen. In den Be- ratungen der Auss{üsse wurden namentlich die Bedenken der Bäder eingehend gewürdigt. Die Ausschüsse sind jedo einstimmig zu der Veberzeugung gekommen, daß ein Versuh mit dem Brotgeseß gemacht werden muß, wenn es auch nur eine kleinere Teilaktion zugunsten der Landwirt\chaft innerhalb des großen Roggenp: oblems bedeute. Ein- heitlih war die Auffassung der Ausschüsse auch darin, daß ohne eine gleichzeitige großzügige und nächdrücklihe Propaganda zur Aufklärung und zur Erweiterung des Vetständnisses für das Roggenbrot nah der Etrnährungs- und volkswirtichaftlihen Seite hin das Brotgesey ein Fehlichlag tein würde. Dabei war nicht nur an Aufklärung und Werbung durch Flugblätter,. Vorträge usw. gedacht, sondern im wesentlichen auch durch Schaffung von Musterbeispielen und Gewährung von Fa in an Bâäcker, die in größeren Städten vorbildlih vorangehen.

nb in Hand damit müßte die Verbilligung des Roggenbrots tür die Zeit der Einführung gehen. Die Au&{hüsse haben an dem Geseßz verschiedene Aenderungen vorgenommen. Wesentlich sind jedoch nur folgende: Der Reichéregierung wurde die Ermächtigung erteilt, zu bestimmen, was Backhilfösmittel sind. Dadurch soll das tonst nots- wendige umständliche - Verfahren vermieden werden. Ferner soll die Vor)chriit „festes Gewicht", „variabler Preis" auch kür Weizenbrot gellen. Die Vorschri'ten des Lebensmittelgeseyes follen unberübrk bleiben. Erörtert wurden in den Ausschüssen auch zwei die Oeffents-

ähnliche Erleichterungen gewähren. Einladungen zu nicht

lichteit viel _beshäftigende Fragen, und zwar zunähst die Frage,