1907 / 124 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 May 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Todes des Verstorbenen zum Bezuge voa Witwengeld b:rehtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes ; A

9) für jedes Kind, dessen Mutter nit mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld niht be- rechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes.

Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nah oben so abzurunden, daß bei Teilung dur drei \sich i Markbeträge ergeben.

& 4.

*Witwen- und Waisengeld dürfen weder "einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welher der Verstorbene be- rechtigt gewesen ist oder berehtigt gewefen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand verseßt worden wäre.

Ergibt sih an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Säpe in gleihem Verhältnis gekürzt.

S 9.

Nach dem Ausscheiden eines Witwen- und Waisengeldberehtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Be- rechtigten von dem Beginne des folgenden Monats an insoweit, als se sih noch niht in vollem Genusse der thnen nah §§ 2 bis 4 ge- bührenden Beträge befinden.

War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, fo wird das nach Maßgabe der §§ 2, 4 berehnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunter\hieds über 15 bis eins{hlteßlich 25 Jahre um 1/2 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag !/10 des berechneten Witwengeldes solange hinzugeseßt, bis der volle Betrag wteder erreicht ist. :

Auf den nach § 3 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des Witwengeldes e Einfluß.

Liegen die Vorausseßungen einer Kürzung sowohl nah § 4, als auch nach § 6 vor, so ist zunächst das Witwen- und Waisengeld nah 8 4 und ers dann das Witwengeld nach § 6 zu kürzen, demnächst aber dec gemäß § 6 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nah §4 ah Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zuzus- eten.

8&8,

Keinen Anspru auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Che mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor scinem Ableben geschlossen worden und die Eheschließung zu dem Zwee er- folgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.

Keinen Anspru auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die hbinterbliebenen Kinder eines ausgeschiedenen Beamten aus \solher Ebe, welche erst nach der Verseßung des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist._

8 9.

Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Beamten, welchem, wenn er am Todestag in den Nuhestand verseßt worden wäre, auf Grund des § 39 des NReichsbeamtengeseßes eine [ebenslänglihe Pension hätte bewilligt werden dürfen, kann Witwen- und Waisengeld bis zu der in den §§ 2 bis 7 angegebenen Höhe durch den Reichskanzler bewilligt E

Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Beamten, welcher unter dem Vorbehalte des Widerrufs odex der Kündigung angestellt gewesen ist, ohne eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleidet zu haben, kann Witwen- und Waisengeld durch den Reichskanzler in Grenzen derjenigen Beträge ae werden, welche ihnen zustehen würden, wenn der Verstorbene eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleidet gehabt hätte.

Das Gleiche gilt für die Witwe und die ehelichen oder legitt- mierten Kinder eines ausgeschiedenen Beamten, welchem auf Grund des § 37 des Reichsbeamtengeseßes eine lebenslänglihe Pension be- willigt worden war, ohne daß er eine in den Besoldungsetats aufs geführte Stelle bekleidet hatte.

Stirbt ein Beamter, welhem im Falle seiner Verseßung in den Nußbestand bei Berehnung seiner Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit nah N 50, 52 des Retch3beamtengeseßes hätte bewilligt werden dürfen, so kann eine folche Anrechnung auch bei Festseßung des Witwen- und Waisengeldes durch den Reichskanzler zugelassen Er:

Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Zeit, für welche Gnadengebührnisse gewährt sind, oder, wenn folhe niht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für Waisen jedo, die nah dem Tode ihres Vaters geboren find, niht früher als mit dem 26 Vit Geburt.

Das Witwen- und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt.

Die Festseßung des Witwen- und Waisengeldes und die Be- stimmung darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt dur die oberste Neichsbehörde, welche diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen kann. §14

E eni Necht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes erlischt: 1) für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er sich verheiratet oder stirbt;

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr P

8 15,

Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes ruht:

1) solange der Berechtigte niht Reich8angehöriger ist ;

2) neben einer Versorgung, welhe einem Hinterbliebenen aus einer außerhalb des Reich3dienstes erfolgten Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen in einer der im § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes bezeihneten Stellen zusteht, insoweit das Witwen- oder Waisengeld unter Hinzurehnung jener anderweiten Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinterbliebene nah den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung desjenigen eon zu beziehen hätte, welher dem Verstorbenen gemäß § 59 des Reichsbeamtengeseßzes zu zahlen gewesen ift oder zu zahlen gewesen- wäre ;

3) bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs- oder Staatsdienst im Sinne des §57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes, wenn das Diensteinkommen einer Witwe 2000 Æ, das einer Waise 1000 # übersteigt, und zwar in Höbe des Mehrbetrags. Bei Berehnung des Diensteinkommens findet § 57 Nr. 2 Abs. 2 des S INE Ines Anwendung.

Das Necht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im Reichs- oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichs- LELongelees erdienten Penfion über 1500 M in Höhe des Mehr- etrags. Q 17.

Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld gemäß 88 15, 16 im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.

Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder etne andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld mit dem Ablaufe von sechs Monaten, vom ersten Tage des Monats der DesGangung an gerechnet.

_ Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld wieder auf, so hebt die Zahlung E dem Beginne des Monats an.

Ist ein Beamter oder ein autgeshiedener Beamter, dessen Hinter- bliebenen im Falle seines Todes auf Grund dieses Geseßes Witwen- oder Waisengeld zustehen würde oder bewilligt werden könnte, yer- schollen, so kann den Hinterbliebenen von der obersten Reihsbehörde das Witwen- und Waisengeld auch {hon vor der Todeserklärung

ewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher ahrscheinlichkeit anzunehmen is, Den Tag, mit welchem die

Baug des Witwen- und Waisengeldes beginnt, bestimmt in diesem alle die oberste Reichsbehörde.

19. Für die Entscheidung über Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Nücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus- \{lietlih zuständig.

8 20.

Vom Inkrafttreten dieses Geseßes ab erhalten die Witwen und die Kinder von denjenigen bereits verstorbenen Beamten, welche an einem der von deutshen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen hatten, fofern ihnen nah den früheren Geseßen Witwen- und Waisengeld zusteht und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hai, Witwen- und Waisengeld in dem- jenigen Betrage, der thnen zu bewilligen gewesen sein würde, wenn bei der 23 V der Bn des Verstorbenen Artikel 1 Nr. X des Geseyzes, betreffend Aenderung des Reichsbeamtengeseßes vom 31, März 1873, zur Anwendung Ren wäre.

Die Bezüge der Hinterbliebenen von Beamten, die vor dem ÎIn- krafttireten dieses Gesetzes verstorben sind, ruhen von diesem Zeitpunkt ab nur nah den Vorschriften der §8 15 bis 17 dieses Gesetzes.

22.

Der den Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten dieses Ge- seßes verstorbenen Beamten zu zahlende Betrag an Versforgungs- gebührnissen darf niht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nah den früheren Geseßen zusteht.

23.

Dieses Geseß tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.

Außer Kraft treten alsdann :

1) das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivilyverwaltung, vom 20. April 1881,

2) das Geseß, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen von Angehörigen des Neichsheeres und der Kai'erlihen Marine, vom 17. Junt 1887, foweit es die Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine sowte deren Hinterbliebene betrifft,

3) das ‘Gesetz, betreffend den Erlaß der Witwen- und Waisen- geldbeiträge von Angehörigen der Neichszivilverwaltung, des NReichs- heeres und der Kaiserlihen Marine, vom 5. März 1888, sowett es die Beamten betrifft,

4) das Geseß wegen anderweiter Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mat 1897, f\foweit es die Hinterbliebenen von Beamten betrifft.

__ Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze er- klärten und nit rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen- und Waisengeld behalten auch mit bezug auf dieses Geseß ihre Wirk- samkeit. á .

4

8 24.

Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 für die Hinterbliebenen von Heeresbeamten oder ehemaligen Heeresbeamten, welhe die im §1 angegebenen Ansprüche gegen bayerische Militärfonds besessen haben, zur Anwendung.

Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür alljährlich eine Summe überwtesen, die sich nah der Höhe des entsprechenden tatsählihen Aufwands des Reichs im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlih bäyerishen Kontingents zu der der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bet- gedrucktem Kaiserlihen Insiegel.

Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907.

(L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow.

Militärhinterbliebenengesetß. Vom 17. Mai 1907.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Erster Teil. RNeichsheer. I. Allgemeine Versorgung.

A. Hinterbliebene von Offizieren einschließlich Sanitätsoffizieren s Friedensstand es,

Die Witwen und die ehelihen oder legitimierten Kinder von Offizieren des Friedens\tandes, welchen zur Zeit ihres Todes ein An- \spruch auf lebenslänglihe Pension aus der Reichskasse im Falle der Verseßung in den Nuhestand zugestanden hätte, sowie die Witwen und die ehelihen oder legitimierten Kinder von verabschiedeten Offizieren des Friedensstandes, welche eine lebenslänglihe Pension aus der Neichskasse zu beziehen hatten, erhalten Witwen- und Waisengeld.

Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berehtigt gewesen if oder be- rechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand euE worden wäre.

as Witrwengeld soll jedo, vorbehaltlih der im § 4 verordneten Beschränkung, mindestens 300 und höchstens 5000 4 betragen.

Bei Berehnung des Witwengeldes bleibt die Pensionsbeihilfe, die Verstümmelungszulage und die Alterszulage 7 Abs. 1, §8 11, 13 des Offizterpensionsgeseßes vom 31. Mai 1906) stets, die Kriegs- zulage, die Pensionserhöhung und die Tropenzulage 88 12, 49, 66, 67 ebenda) in dem Falle außer Betracht, daß die Kriegsversorgung berehtigt ift.

Der Sabresbetrag des Witwengeldes is nach oben so abzurunden, daß bei Teilung dur drei \ich none Markbeträge ergeben.

Das Waisengeld beträgt jährlich:

1) für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes z

2) für jedes Kind, dessen Mutter niht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld nicht be- rechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes,

Der Jahresbetrag des Waisengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich L e Markbeträge ergeben.

Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch (ugen den Betrag der Pension übersteigen, zu welher der Verstorbene be- rehtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand verseßt worden wäre.

Ergibt sich an Witrwoen- und Waisengeld zusammen ein höherer Bg, so werden die einzelnen Säße im gleihen Verhältnisse gekürzt.

85

Nach dem Ausscheiden cines Witwen- oder Mg E B eretiglen erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Be- rehtigten von dem Beginne des folgenden Monats an insoweit, als [e sh noch nicht im vollen Genusse der ihnen nah §§ 2 bis 4 ge- ührenden Beträge befinden.

8 6.

War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der §8 2, 4 berechnete Witwengeld [ux jedes angefangene Jahr des Altersuntershteds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1/26 gekürzt. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Be- trag /10 des berechneten Witwengeldes so lange binzugefeyt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.

itwe zu einer

8 T Liegen die Vorausseßungen einer Kürzung sowohl nah § 4, als auch nach § 6 vor, so lf zunächst das Witwen- und Waisengeld us § 4 und erst dann das Witwengeld nah § 6 zu kürzen, demnächst aber der aas § 6 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nah § 4. Naa Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zu- zusetzen.

8&8,

Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geshlofsen worden und die Sus zu dem Zwedcke erfolgt ift, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.

Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene die Ehe erst nach der Pensionierung oder Stellung zur Disposition und,

a. falls er im Heere oder in der Kaiserlichen Marine in etner mit Pensionsberechtigung verbundenen oder in einer im Militär- oder Marineetat für pensionierte Offiziere Ra Stelle: S gefunden hat, nah dem Ausscheiden aus dieser

elle,

b. falls er mit einer mit Gehalt oder Dienstzulage verbundenen Offizterstele in einem Jnvalideninstitute beltehen worden ift, nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle

ges{chlofsen hat.

Eine Che gilt nur dann als nah der Pensiontierung oder Stellung; zur Disposition geschlossen, wenn die Cheshließung nah dem Schlusse des Monats stattgefunden hat, in welhem das Ausscheiden aus dem Dienste erfolgt ift.

| 8 9,

Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers, dem, wenn er am Zee verabschiedet worden wäre, auf Grund des § 7 Abs. 2 des Offizterpensionsgeseßes eine Pension hâtte bewilligt werden können, sowie der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines verabschiedeten Offiziers, der am Todestag eine nicht lebenslängliche Pension zu beziehen hatte, kann dur die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und Waisengeld bis zu der in den §8 2 bis 7 angegebenen Höhe be- willigt werden,

S110)

Stirbt ein Offizier, welhem im Falle der Pensionierung bet Berechnung der Pension die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit nah § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 des Offizterpensionsgesetzes hâtte bewilligt werden dürfen, so kann eine solche Anrehnung auch bei Festsegung des Witwen- und Waisengel des s die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents zugelassen

erden.

B. Hinterbliebene von Offizieren einscchließlich Sanitäts-

offizieren des Beurlaubtenstandes und von den ausge-

schiedenen, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogenen Offizieren.

S 11

Der Witwe «und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers des Beurlaubtenstandes, dem zur Zeit seines Todes etn An- spruch auf Pension aus der Reichskasse im Falle der Verabschiedung zugestanden hätte, sowie der Witiwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines verabschiedeten Offiziers des Beurlaubtenstandes, welcher eine Pension aus der Reichskafse zu beziehen hatte, kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und Ne bis zu der in den §8 2 bis 7 angegebenen Höhe bewilligt

erden.

Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, ohne Pension ausgeschteden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen worden sind, sowie für die Hinterbliebenen von Offizieren, die, mit Pension ausgeschieden, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogen worden sind, falls die Ehe nah dem Ausscheiden aus dem Friedensstande ges{chlossen worden ist.

In den Fällen des Abs. 1 muß der Tod des Verstorbenen durch die Dienstbeshädigung verursaht worden sein, welche zur Pensionierung des Offiziers hätte führen können oder geführt hat.

C. Hinterbliebene von Militärpersonen der Unterklassen.

S 12.

Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Militärpersonen der Unterklassen, die während der Zugehörigkeit zum aktiven Heere entweder infolge einer Dienstbeshädigung oder nah zehnjähriger Dienstzeit gestorben sind, erhalten Witwen- und Waisengeld.

Das Gleiche gilt für die Witwen und die ehelihen oder legiti- mierten Kinder von ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen, die

1) zur Zeit ihres Todes nah Ablauf mindestens achtzehnjähriger

Dienstzeit eine Rente zu beztehen hatten, oder 2) infolge etner Dienstbeshädigung vor Ablauf von \sechs Jahren nah der Entlassung aus dem aktiven Dienst gestorben sind. _Die Dienftbeschädigung muß im Falle der Nr. 2 innerhalb der Fristen des § 2 des S Ma Ae IQUNgSGNeReE festgestellt sein.

Das Witwengeld beträgt jährlih 300 4

Dieser Betrag erhöht sich für die Witwen der Militärpersonen der Unterklassen mit mehr als fünfzehnjähriger Dienstzeit für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienst- jahr um sechs vom Hundert.

Dem hiernah berehneten Betrage des Witwengeldes tretea für die Witwe einer der im § 10 Abs. 1 des Mannschaftsversorgungs- e bezeihneten Personen, falls diese als Rentenempfänger ver- torben ist, vierzig vom Hundert desjenigen Betrags hinzu, den der Verstorbene infolge der im § 10 Abs. 1 ebenda vorgeschriebenen Er- höhung der Vollrente bezogen hat. Js der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste eingetreten, so beträgt die Erhöhung des Witwengeldes 1/100 der von dem Verstorbenen zuleßt bezogenen, im Etat als pensionsfähig bezeihneten Löhnungszushüsse oder Zulagen und steigt bei Witwen von Kapitulanten mit mehr als ahtzehnjähriger Dienstzeit für jedes fernere Dienstjahr um ®/1000 bis höchstens 20/156 dieser Löhnungszuschüsse oder Zulagen.

Sofern bei Anwendung der Vorschriften des Neichsbeamten- geleves für die Witwe eines zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden

ehaltsempfängers, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere

stehenden Verwalter bei den Kadettenkorps, ein höheres Witwengeld ergeben würde, ist diefes zu gewähren.

Der Jahresbetrag des Witwengeldes is nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei fi E Markbeträge ergeben.

Die 88 3, 6, 8 Abs. 1 und § 10 finden mit der Maßgabe An- wendung, daß an Stelle der im § 10 erwähnten Paragraphen des A e S 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Mannschaft8- versorgungsgeseßes treten. 8 15

Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der im § 9 des Mannschaftsversorgungsgeseßes für den etre enen Dienstgrad festgeseßten Vollrente übersteigen.

n Fällen des § 13 Abs. 3 Sah 1 erhöht ih diese Grenze um denjentgen Betrag, von welchem die Erhöhung des Witwengeldes zu berechnen ift, in den Fällen des § 13 Abs. 3 Say 2 um ?/200 der von dem Verstorbenen zuleßt bezogenen, im Etat als penfionsfähig bezeihneten Löhnungszushüsse oder Zulagen.

et den Hinterbliebenen der im § 12 Abs. 2 Nr. 1 erwähnten E dürfen Witwen- und Waisengeld weder einzeln noch zu- ammen den Betrag der vom Verstorbenen bezogenen Rente Fe lee

Ergibt sh an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Detrale g werden die einzelnen Sätze im gleihen Verhältnisse gekürzt.

ah dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberehtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Be- rechtigten von dem Beginne des folgenden Monats ab insoweit, als sie

Auf den nah Bi zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß.

(H noch nicht im vollen Genusse der ihnen nach §§ 13, 14 gebührenden eträge befinden,

1) für die Witwe eines Offiziers bis N2) für die Witwe eines ‘Hauptmanns, ‘Oberleutnants, j ;) für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, eines

9) für die Wittwe eines Gemeinen oder einer jeden

| 9) für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleutnants, j | 4) für die Witwe eines Feldwebels,

| 5) für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffizters, Jug tehtigten Witwe | 1) eines Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung iht

0 lann mit Genehmigung t! Kontingents das Kriegöwitwengeld bis zur Erreichung die

usseßungen einer Kürzung sowohl nah Abs. 1 als gen de Vorau m ist zunächst das MWitwen- und Waisengeld id 7 und erst dann das Witwengeld nah §8 6, 14 zu kürzen, b). her der gemäß §S 6, 14 gekürzte Betrag des Witwen- pst m ch Abs. 1 gekürzten Waisengelde bis zur Erreichung des

m Betrages zuzusehen.

uch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe nen Menn Kinder, wenn der ‘Verstorbene die Ehe erst E Entlassung aus dem aktiven Militärdienst und, {108 er zum Militärdienste wieder herangezogen worden ist, | Ps der Wiederentlassung, falls er in einem Invalideninstitut Aufnahme gefunden hat,

nah dem Ausscheiden aus diesem pssen hat.

N terbliebene von Beamten des Beurlaubtenstandes, hn fonen, die gemäß §§ 34, 35 des Offizierpenstons- E 3 im Kriege als Heeresbeamte verwendet worden V d von Personen der freiwilligen Krankenpflege M V auf dem Kriegsschau playe.

E 8 17.

Mer Witwe und den eheliden oder legitimierten Kindern ‘«?"

F von Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes, C N von Personen, die nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubten- H standes gehören, aber während der Dauer eines Krieges bet D dem Feld- oder Besazungsheer als Heeresbeamte verwendet E worden find,

C A her Verstorbene zur Zeit seines Todes auf Grund der ß 34, 35 des B e ae zu einer Pension im Falle / 'Tusscheidens berehtigt gewesen sein würde oder eine Pension zu N n hatte, und falls der Tod dur Dienstbeschädigung verursacht bn ist, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ben- und Waisengeld bewilligt werden, B - C Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Hinter- Gnen von Personen der freiwilligen Krankenpflege, falls der Tod be dienstliher Verwendung auf dem Kriegsfhauplaße vor Ablauf Fsech3 Jahren nach dem Friedens\{luß eingetreten ist. Beim bn eines Friedens\{lusses beginnt der Lauf der Frist mit dem (usse des Jahres, in welchem n Krieg beendigt worden ist.

Imuf die Hinterbliebenen der im § 17 Abs, 1 erwähnten Personen Mi die §8 2 bis 8 Abs. 1, § 10, auf die Hinterbliebenen von nen der freiwilligen Krankenpflege finden § 13 Abs. 1, § 14, } Abs. 1, 4 bis 6 mit folgender Maßgabe Anwendung:

#1) Witwen- und Waisengeld kann nur gewährt werden, wenn dite der ersteren vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Pee und der bren vor Beendigung ihrer Verwendung auf dem Kriegsshauplaye flossen ist.

E Das Witwengeld kann bis zu den aus vorstehenden Vor- ten sih ergebenden Säßen gewährt werden, in keinem Falle darf doh den Betrag von 3500 H übersteigen.

II. Kriegsversorgung. 8 19.

Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder der zum dheere gehörigen Offiziere, einshließlich Sanitätsoffiziere, Beamten Militärpersonen der Unterklassen mit Einschluß der in den 34 35 des Offizierpensionsgeseßes erwähnten Personen und der dem Kriegs\hauplaßze verwendeten Personen der freiwilligen kenpflege, die j 1) im v Leo oder infolge einer Kriegsverwundung ge-

storben find, 9) eine sonstige Kriegsdienstbeschädigung erlitten haben und an

ihren Folgen gestorben find, ; lten Krieg8witwen- und Kriegswaisengeld, in dem Falle zu 2 h nur, wenn der Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach dem dens\{luß oder dem im § 17 leßter Absay Say 2 angegebenen punkt eingetreten ist.

8 20. Das Meiegt geld beträgt jährli: a. wenn die allgemeine Versorgung zusteht: zum Stabsoffizier eins {ließli abwärts . ae L OUO G

Leutnants oder Feldwebelleutnants . : ¿s Sergeanten mit der LWhnung eines Vizefeldwebels,

eines Zugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege

oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von jährlich mehr als 1200 A.

für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Bug führerstellvertreters oder Sektionsführers der fret-

willigen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten

mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von

jährlich 1200 A. und weniger .

anderen Person des Unterpersonals der freiwilligen NTteaotranten a 6 ee ao S

b, wenn die allgemeine Versorgung nicht zusteht: l) für die Witwe eines Generals oder eines Offiziers in Senérals,

U e 2) für die Witwe eines Stabsoffiziers . ¿LO0O 5,

O y

Leutnants oder Feldwebelleutnants . . . « - - “s Bizefeldwebels, eines Sergeanten mit der Löhnung eines Bizefeld- webels, eines Zugführers der freiwilligen Kriegs- frankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von jährlich mehr

als 1200 Æ .

führerstellvertreters oder Sektionsführers der fret- willigen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von jährli 1200 A und weniger . - . « «+ -+ + für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Person des Unterpersonals der freiwi igen Ktieaatean tene e nr et O0 y Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegswitwengeld

900 „,

2) eines anderen Offiziers mit Ausnahme der Feldwebel- E Ot e N R E 3) eines Feldwebelleutnants nicht . 1000

der obersten Militärverwaltungsbebörde

öht werden.

8 21.

Das patt angeis beträgt jährli: a; wenn die allgemeine Versorgung zufteht :

1) für Ì rand yaterlose Kind eines Generals oder eines Stabsoffizters in Generals- oder Regimentskommandeurstellung pa M, EINeD anderen Wes s oe 0 200 „, für jedes elternlose Kind eines Generals oder eines Stabsoffiziers in Generals- oder Regimentskomman- c C O eines anderen Offiziers . 2) für jedes vaterlose Kind Unterklassen, eines Angehörigen der

225 300 y

einer Militär erson ‘der freiwilligen e N oder eines Unterbeamten

108

für jedes elternlose Kind einer Militärperson ‘dec Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen

b, wenn die allgemeine Versorgung nit zusteht :

1) Pa jedes vaterlose Kind eines Offiziers « « + »+ 200 #, ür jedes elternlose Kind eines Offiziers . + - - 8300

2) für jedes vaterlose Kind einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Ünterbeamten . - - für jedes elternlose Kind einer Militärperson der Unterklassen, eines Angehörigen der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten . . . 240 „,

Dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter zur

Zeit des Todes [es Vaters zum Bezuge des Kriegswitwengeldes

nicht berechtigt ist.

S 22, Z Den Verwandten der aufsteigenden Unie der im § 19 erwähnten Personen kann unter den dort bestimmten Vorausseßungen für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld gewährt werden, wenn der verstorbene Krieg3teilnehmer a. vor Eintritt în das Feldheer oder b. nah seiner Entlafsung au3 diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner lezten Krankheit ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat. Das Kriegselterngeld beträgt jährlih höchstens: 1) für den Vater und jeden Großvater, für die Mutter und jede Großmutter eines Offiziers . . « «+490 M, 2) für den Vater und jeden S für die Mutter und jede Großmutter einer Militärperson der Unter- klassen, etnes Unterbeamten oder eines Angehörigen der freiwilligen Mete ge r egr eae R O

Die Höhe der Kriegsversorgung richtet si:

1) bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als

Personen des Soldatenstandes teilgenommen haben,

nach dem militärischen Dienstgrade, den der Verstorbene zuleßt vor seinem Tode im aktiven Heere bekleidet hatte oder dessen Charakter ihm verliehen war,

2) bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als e teilgenommen haben oder als solde verwendet worden sind,

nach dem Diensteinkommen, das bei Berehnung des Ruhegehalts

des Verstorbenen zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu legen gewesen sein würde, falls der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand verseyt worden wäre, 3) bei den Hinterbliebenen der während der Dauer eines Krieges c Stellen von Heeresbeamten verwendeten Personen des Soldaten- andes.

nah dem letzten militärishen Dienstgrade des Verstorbenen (Nr. 1),

a bet hen E der im § 35 des Offizierpensionsgesetzes bezeichneten Personen

nach dem Betrage, der gemäß den vom Bundesrat festgestellten

Grundsäßen bei Berehnung des Ruhegehalts des Verstorbenen zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu legen gewesen sein würde, falls der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand verseßt worden wäre. Den Hinterbliebenen von solhen im § 35 des Offizterpensionsgeseßes genannten Personen, denen kein hdherer militärischer Rang verliehen worden ist, sind die den Hinterbliebenen von Ea zustehenden Sätze zu zahlen. ..

8 24.

Das Diensteinkommen oder der zu berüdck ette Geldbetrag der oberen Heeresbeamten und der im §35 des Offiz Ce erwähnten Personen ist für die Höhe der Kriegsversorgung ihrer Hinter- bliebenen dergestalt maßgebend, daß, je nahdem es dem pensions- fähigen Diensteinkommen einer der im § 20 erwähnten Offizierdtenst-

rade bis zum Leutnant abwärts am nächsten gestanden hat, au die für Hinterbliebene dieses Dienstgrades zustehenden Säße gewährt werden. i

Steht das peansionsfähige Diensteinkommen eines oberen Heeres- beamten genau in der Mitte zwischen dem pensionsfähigen Dienst- einkommen zweier Offizierdienstgrade, so wird die höhere Versorgung

währt. gewähr 8 25

Keinen Anspruch auf Kriegswtitwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe bei den Teilnehmern an den vor dem 1. April 1901 beendeten Feldzügen erst nah dem Jahre 1900, im übrigen erst nach Ablauf von 15 Jahren nah dem Friedens\{chluß oder dem im § 17 leßter Absay Say 2 angegebenen Zeitpunkt oder wenn die erst nach dem Friedens\chluß oder diesem Zeitpunkt eingegangene Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Ehegatten geshlossen und die Gheschließung zu dem Zwecke erfolgt is, um der Witwe den Bezug des Kriegswitwengeldes zu veran:

Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden auf die Hinterbliebenen der Teilnehmer an einer folchen militärishen Unternehmung, die gemäß § 17 des Offizierpensionsgeseßes und F 7 des Mannschafts- versorgungsgesezes als ein Krieg anzusehen ist, entsprechende An- wendung.

Durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents kann eine den §8 19 bis 25 entsprehende Kriegsversorgung gewährt werden :

1) den Hinterbliebenen von solchen nicht dem eldheere zugeteilten Angehörigen des aktiven Heeres, die in der Zeit von der Mobil- machung bis zur Demobilmahung wegen des eingetretenen Krieges außeroroentlihen Anstrengungen oder Entbehrungen oder dem Leben und der Gesundheit gefährlichen Einflüssen ausgeseßt waren und infolgedessen vor Ablauf eines Jahres nah dem riedens\{luß oder dem im § 17 leßter Absay Say 2. angegebenen Zeitpunkte ge- torben find, | 2) Ie Hinterbliebenen von solhen Angehörigen des Heeres, die auf Befehl dem Kriege eines ausländischen Heeres oder einer aus- ländishen Marine Bolaciwobnt haben und infolgedessen vor Ablauf eines Jahres nah der Rückkehr pen Kriegsschauplatze gestorben sind.

Den nicht nah § 19 versorgungsberechtigten Witwen von folhen Kriegsteilnehmern und von solhen im L 26 Abs. 1 genannten Personen, die infolge einer dur den Krieg erlittenen Dienstbeshädigung pensions- oder rentenberechtigt geworden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag aus dem aktiven Dienste in den Ruhe- stand verseßt worden wären, können Witwenbeihtlfen in der Art gewährt werden, daß das Jahresgesamteinkommen :

1) für die Witwe eines Generals oder eines Offiziers in Generals-

stellung oder für die Witwe eines entsprehenden (F 24) oberen céretbeiiien C C 2) für die Witwe eines anderen Offiziers mit Aus- nahme des Feldwebelleutnants oder für die Witwe eines anderen oberen Heeresbeamten höchstens. . . 2000 3) für die Witwe eines Feldwebelleutnants höchstens . 1500 9 e die Witwe einer ter im § 20b Nr. 4 genannten

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5) für die Witwe einer der im § 20b Nr. 5 genannten tonen Poien. «e s

6) für die Witwe einer der im § 20b Nr. 6 genannten Personen Bas s S e e

beträgt. Die Vorschrift des § 25 findet entsprehende Anwendung. 1III. Sonstige Vorschriften,

8 28.

Die Festsezung des Witwen- und Waisengeldes sowie der Kriegs- versorgung und die Bestimmung darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, dem der Verstorbene zuleßt angehört hat, oder, wenn er einem Kontingente niht angehört hat, durch die oberste Militär- VA örde des Kontingents, in dessen Bezirk er zuleßt ge- wohnt hat.

8 29, h 1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes und der Gebühr- nisse aus der Kriegsversorgung beginnt mit dem Ablauf der Zeit, für die Gnadengebührnisse (Gnadenvierteljahr, Gnadenmonat, Gnaden- [öhnung) gewährt sind, oder, wenn solhe niht gewährt sind, mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für die nah dem Tod thres Vaters geborenen C nit früher als mit dem Tage ihrer Geburt.

2) Für die ersten zwei Monate des Bezugs von Witwen- und Waisengeld i den Hinterbliebenen der im aktiven Dienste ge- Ps Personen des Soldatenstandes zu ihren Bezügen ein Zushuß oweit zu gewähren, daß der Betrag des Gnadenmonats oder der Gnadenlöhnung erreicht wird.

Haben die vorbezeichneten Hinterbliebenen keinen Anspru auf Witwen- und Waisengeld, so ist ihnen cine einmalige Zuwendung in Höhe - des zweifahen Betrages der Gnadengebührnisse zu gewähren. Wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Ge- \{wister, Geshwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend genesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreiht, um die Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung zu decken, kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Zuwendung gewährt werden, sofern Gnadengebührnisse bewilligt worden sind. Die einmalige Zuwendung darf den zweifahen Betrag der Gnadengebührnisse niht überschreitén.“ Dié oberste Militär- verwaltungsbehörde kann ihre Befugnisse auf andere Behörden über- tragen. 1

y 3) Das Witwen- und Waisengeld und die Kriegsversorgung werden monatlich im voraus, die in diesem Paragraphen erwähnten Zuschüsse und Zuwendungen in etner Summe îm voraus gezahlt.

4) Die Gebührnisse der allgemeinen Versorgung und die der Kriegsversorgung werden nebeneinander gewährt.

5) Bei Veränderung in der Höhe der bewilligten fortdauernden Gebührnisse ist der veränderte Betrag vom ersten Tage des Monats an zu zahlen, der auf das die R verursahende Ereignis folgt.

B n auf det Fn des Witwen- und Waisengeldes und der Kriegsversorgung er ;

1) für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt;

9) für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr n

Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisengeldes und der A U Deelorgung ruht, solange der Berechtigte niht Reichs- angehöriger ist.

s 4, Recht auf den Bezug des Witwen- und Bas ruht : 1) neben einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer Wiederanstellung oder Beschäftigung des Verstorbenen in etner der im § 24 des Offizierpensionsgesezes und § 36 des Mannschafts- versorgungsgesetzes bezeihneten Stellen des Zivil- oder Gendarmerie- dienstes zusteht, insoweit das Witwen- oder aisengeld unter Hinzu- rechnung jener anderweiten Versorgung den Betrag überschreitet, den der Hinterbliebene nach den Botschristen dieses Gesetzes zu beziehen ätte, und zwar: i

9 a. ofern es si um den Hinterbliebenen eines Offiziers handelt, unter Zugrundelegung desjenigen Betrags, welcher dem Verstorbenen gemäß § 26 des Offizierpension8geseßes zu zahlen gewesen ist oder zu ahlen gewesen wäre,

s b. n es ih um den Hinterbliebenen einer Militärperson der Unterklassen handelt, falls der Verstorbene die im Zivildienft ver- brachte Zeit aus im Militärdienst zurückgelegt hätte.

Bei Feststellung des ruhenden Betrags ist das Einkommen der-

jenigen Stelle zu Grunde zu legen, die der Verstorbene zulegt im aktiven Heere bekleidet hat; : 9) bei Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Zivildienste im Sinne des ? 24 des Offizterpensionsgesezes* und des § 36 des Mannschaftsver]orgungs- gesetzes, wenn das Diensteinkommen der Witwe 2000 #4, das der Waise 1000 M übersteigt, und zwar in Höhe des Mehrbetrags.

Bei Berechnung des Diensteinkommens findet & 24 Nr. 3 Abs. 3 des Offizierpensionsgeseßes und § 36 Nr. 4 Abs. 3 des Mannschafts- versorgungsgeseßzes Anwendung. y

Das Necht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben einer im R D im Sinne des § 24 des Offizierpensionsgeseßes, 8 36 des Mannsaftöverforgungöge[epes erdienten Pension über 1500 M in Höhe des Mehrbetrags. § 33

Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld und der Kriegsversorgung gemäß 88 31, 32 im Laufe eines Monats ein, so roird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hôrt die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.

Bei vorübergehender Dns gegen Tagegelder oder eine andere Entshädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld mit dem Ablaufe von \sech3 Monaten, vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerehnet.

Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen- und Waisengeld und die Kriegsversorgung wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.

8 34, L Ist eine Person, deren Hinterbliebenen auf Grund dieses Geseges Mitwen- und Waisengeld oder Kriegsversorgung zustehen würde oder bewilligt werden könnte, vershollen, so kann den Hinterbliebenen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents das Witwen- und Waisengeld oder die Kriegsversorgung auch {hon vor der Todes- erklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes oder der Kriegêver}orgung beginnt, bestimmt in diesem Falle die oberste Militärverwaltungs- behörde des Kontingents.

S 35, Wegen .der i: vidigèn Pan diesem Gesetz ist der Rehtsweg mit en Maßgaben zulässig : folgenden V bung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagereht geht ver- loren, wenn die Mage Cifbeit zum Ablaufe E sech8s Monaten ustellung dieser Entscheidung erhoben wird.

ana wg, & 28 eine andere Behörde Entscheidung getroffen, so tritt der Verlust des RlagereStt auch dann ein, wenn gegen diese Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nah der Zustellung Einspruch bei der obersten

Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eingelegt ist. Auf die Frist von sech8 Monaten finden die z3orschriften der 8&8 203, 206 des Bürgerlichen Gese bus entsprehende Anwendung. Die Form der Zuftellung, bestimmt die oberste Militärver-

altung8behörde des Kontingents.

7 ür Vie Ansprüche aus diesem Geseßze sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des SRGUERANes aus\{ließlih zuständig.

r die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche

an O Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des tingents darüber maßgebend : L

N 1) ob cine Gefundheitsftörung als eine Dienstbeshädigung an-

zusehen, ob eine Dienstbeshädigung dur den Krie E ührt ift;

2) ob der Tod mit den Folgen einer Dienstbeshädigung zusammen-

t: 0 ob der Verstorbene zum Feld- oder Besaßungsheere gehört hat. eber die in Nr. 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb der obersten Militärverwaltungsbehörde das gemäß § 40 des O ensionsgeseßes und F 43 des Mannschaftsversorgungsgeseßes a e a des betreffenden R endgültig.

Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann diese Befugnisse auf

Kriegskrankenpflege oder eines Unterbeamten . 140

andere Behörden übertragen.

Sind die in diesem Geseye bezeichneten Personen, deren Hinter- inebüna ein Anspruch auf N rene zusteht, auf dienstlichen See-