1907 / 152 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Jun 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Die Bewilligung erfolgt auf die Dauer der Bedürftigkeit. Den Empfängern ift zur Pflicht zu machen, von einer Besserung ‘threr Ver- hâlt: isse den zahlenden Kassen Anzeige zu erstatten.

1V, Die Bewilligung ift blicitid zu versagen Verstorbene den Unterhalt aus{{chließli während der Z zum Feldheere gewährt hat.

V. Nr. 4 Abs: V und Nr. 13 Abs. 11 finden Anwendung, und zwar Nr. 4 Abs. V mit der Maßgabe, daß in den Jahresquittungen f ci eigen ist, daß die. beireffenden Personen fortdauernd be- ürftig sind.

16) Zu § 25. Abs “ai Kinder sind versorgungsberehtigt, vgl. noch § 21 leßter

aß.

17) Zu 8 26.

Anträge auf Grund des § 26 Abs. 2 sind mit einem Zeugnis der vorgeseßten Dienstbehörde des Verstorbenen über das Zutreffen der daselbst erwähnten Veraussezungen zu belegen.

Nr. 6 Abs. I1b, c findet sinngemäß Anwendung,

18) Zu § 27.

L. An die Stelle des bisherigen Anspruhs auf Witwenbeihilfe ist die „Ermächtigung" der obersten Militärverwaltungsbehörden des Kontingents oder der von ihr bestimmten anderen Behörden 28 Abs. 2) getreten, Witwenbetihilfe zu bewilligen. Die Höhe der zu bewilligenden WLE richtet sich nah den Cinkommensberhältnissen der Witwen. Die Bewilligung erfolat solange, als sih das Gesamt- einkommen nit ändert; ste ist, wo hierzu Anlaß vorliegt, von i zu Zeit na&zuprüfen. Den Empfängern ist zur Pflicht zu ma en, von einer Befserung threr Verhältnisse der zahlenden Kasse Anzeige zu erstatten.

IT. Als Einnahme ift zu rechnen, was die Witwe auf Grund von Rechtsansprüchen, Vermögensbesiy oder Erwerbstätigkeit bezieht. Naturalbezüge und Wohnung im eigenen Haufe sind mit ihrem Durbs{nittsgeldwert anzurecknen. i

Die aus d¿ffentlihen Mitteln gewährten Bezüge (Armenunter- stüßungen ustw.), einmalige Unterstüßungen, sowett sie nicht regel- mäßig wiederkehren, und ähnliche, niht auf einem Rechtstitel be- ruhende mildtätige Zuwendungen bleiben außer Ansay.

ITI. Vo1 dem Einkommen dürfen u. a. abgezogen werden:

2. Grundfteuer,

b. Schuldenzinsen und Renten.

. die im Srundbuch eingetragenen Lasten,

à. baulide Unterhaltung (ort8übliher Durchschnitts\atz),

; Sea für Gebäude,

uêbeleudtung, ls Ausgaben des Vermieters, di . Wasserversorgung, (a usgaben de ermieters, die . S&ornsteinreinigung, N vertraglih nit zur Last

i. Latrinenentleerung :

IV. Von dem Eirkommwmen dürfen nicht abgezogen weren:

a. die Einkommen-, Grgänzungs-, Kommunal, Kirchensteuern,

b. Beträge, die zur allmählihen Tilgung der Schulden entrichtet (Amortifatioastilgungequoten) oder die im Zwang3wege beigetrieben E ¡zur Deckung zu unreht erhobener Witwenbcihilfen einbehalten werden,

c. die regelmäßigen jährlichen Absezungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften usw.,

d Beträge für Abnußung der Möbel in bermieteten Wohn- räumen,

e. die von der Witwe für thre Person zu entrihtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invaliditäts-, Witwen-, Waisen-, Pensions-, Sterbe-, Begräbnis- und ährlihen Kassen,

f. die Prämien für Lebens-, Militär-, Aussteuer-, Mobiliarfeuer-, Eirbruche- und andere ähnliche Versicherungen (ausgenommen Ver- E des Hauses gegen Feuerschaden),

g. Lohn für die zur perfönlihen Bedienung gehaltenen Dienst- boten, Beiträge zu Kranken- usw. Kassea für pee Personal,

H t Kosien für Umbau, Ausbau und Ausstattung des eigenen auses,

i. Schenkungen und freiwillige Abtretungen von Vermögens- reten, soweit sie nicht auf etner moralishen Verpfli tung beruhen.

. Den Anträgen für Witwen von im Dienste gestorbenen Heeresßangehörigen is diejenigen Schri}tftüke (vgl. P V.) beizufügen, die ein Urteil darüber ermöglihen, ob der Verstorbene, falls er am Todestag in den Ruhestand ver|eyt worden wäre, Pension oder Rente auf Grund einer Kriegsdienftbeshädigung erhalten haben würde.

VI. Den Anträgen ist ein Bericht der Ortsbehörde des Wohn- sizes der Witwe (vgl. Nr. 4 Abs. 111) über deren Familien-, Ver- mögens-, Cinkommens- und Erwerbsverbältnifse beizufügen. Der Bericht muß, falls etwa wegen Unwürdigkeit die Bewilligung zu ver- sagen sein wird, hierüber Angaben enthalten.

VII. Die Jahresquittungen \ind mit einer Bescheinigung darüber u versehen, daß fich das Jahresgesamt einkommen der Witwe gegen Früher nicht erhöht hat.

19) Zu § 28,

I. Die Vorbereitung der Anträge, die Pag, Anweisung, Zablung und Verrehnung der Hinterbliebenenver orgung8gebührnisse erfolgt von denjenigen Dienststellen, die dafür glgenwarba zuständig find. Soweit die Bewilligungsbefugnis im Gesetz aus3\chließlich der obersten Viilitärverwaltungsbehörde des Kontingents vorbehalten ist, sind die vorbereiteten Anträge an dxs Verforgungs- und Justizdeparte- ment des Kriegsministeriums zu senden. Zu den Anträgen find die neuen Muster Anlage 4, 5 zu verwenden.

IT. Die Befugnis, zu bestimmen, an wen die Zahlung zu leisten ist, wird auf die der rechnunaslegenden Kasse vorgesepte Behörde über- trazen. Diese sind für die Generalmilitär- und die Militärpensions- kasse die Versorgungs9abteilung des Kriegsministeriums und die auf die erwähnten Kassen anweisenden Intendanturen, für die Negierungs- hauptkafsen und ihre Spezialkassen die Regierungen, für die Zahlungs- stelle X1V. Armeekotrps. die Intendantur X[VY. Armeekorps und für die dem Ministerium für Elsaß-Lothringen unterstellten Kassen das leßtere. Für gewöhnli ift die Zabluns an den Berechtigten selbst, die Gebührnifse der Kinder, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den Seen Fällen, sofern niht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder Pfleger des Berechtigten zu zahlen.

ITI. An den gegenwärtig geltenden nis geänder über Quittungs-

wenn der ugebörigkeit

leistung und Rechnungslegung wird nichts geändert, ausgenommen Quittungsmuster V und V1], wo die Stellen über die Aufnahme von Kindern in Militärerzichungsanstalten in Wegfall kommen.

20) Zu § 29.

I. Zu Nr. 1 des § 29. Die Vorschrift über den Beginn der Zahlung der Gebührnisse aus der Nan ist gegen früher S 43 Abs. 2 und § 99 Abs, 4 des tilitärpensiondcese es vom 21. 6. 1871) geändert. Für Verwandte der An OMNNES Linte (8 22), die wegen des Vorhantenseins der Witwe oder eheliher Nadkommen des Verstorbenen Gnadengebührnisse nit erbalten können, beginnt die Zahlung des Kriegselterngeldes mit dem auf den Todestag des Ver- storbenen folgenden Tage.

IIL. Bei Zahlungen, die für Teile eines Monats zu leisten sind, ist für jeden einzelnen Tag je nah der Zahl der Tage des be- treffenden Monats !/z, "'%, "/30 oder /z; des Monatdbetrages zu

berechnen

III u Nr. 2 des § 29. Die nat den Besoldungsvorschriften für die Zahlung der Gnadengebührnifse zuständigen Dienststellen haben in Fällen, in denen die Zahlung von Gnadengebührnifsen bestimmungs- mäßig stattfinden darf, an Stelle des einfachen den dreifachen Betrag dieser Gebührnis zu bewilligen. Sind Gnadengebührnisse zur Bes streitung der Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung be- willigt worden, so ift ein Zushuß in Grenzen des doppelten Betrages der Ren gra enisse, jedoch nur so weit zu bewilligen, als die Kosten der legten Krankheit und der Beerdigung durch die Gnadengebührnifse und den Nachlaß des Verstorbenen nit gedeckt find Von der Be- willigung für insgesamt drei Monate fallen } dem Besoldungsfonds,

nwärtig Kapitel 74 Titel 4) zur Last. enden Kassen bei Festseßung des Witwen- und Waisengeldes von der Be De hrnis bewilligenden Dieaststelle oder, wenn ein Anspru auf Witwen- und Waisengeld nicht besteht, von der Intendantur auf besonderen Forderungsnahweis erstattet. Die Quittungen über die baren Betzäze der Gnadengebührnisse mit Zuschüssen und Zuwendungen sind vorzulegen.

1V. In den antraaen auf Festseßung des Witwen- und Waisen- geldes find die baren Bestandteile der Gnadengebührnisse anzugeben mit dem Vermerk, welhe Summe für die auf den Sterbemonat oder das betreffende Monatsdrittel folgenden drei Monate gezahlt worden ist und welche Kasse gezahlt hat.

V. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes (orie der Ge- bührnisse aus der Kriegöversorgung (vgl. Nr. 20 Abs. 1) beginnt erst nach Ablauf der Zeit, v die Gnadengebührnisse mit Zuschuß oder Zuwendung gezahlt worden find.

V1. Zu den Gnadengebührnissen, die aus Beranlassung des Todes einer seit dem 1. April 1907 im aktiven Dienste gestorbenen

erson des Soldatenstandes bereits gezahlt worden sind, sind die Zus chüfse unter Anrechnung der Witwen- und Waisengelder für 2 Monate und die einmaligen Zuwendungen für Rechnung des Kapitels 74 Titel 4 na§träglich zu zahlen. Soweit witwen- und waisengeld- berehtigte Hinterbliebene von Offizieren in Betracht kommen, wird die Regelung seitens der Versorgungsabteilung des Kriegsminifteriums veranlaßt werden.

21) Zu § 30.

Auf Zahlung des Kriegswalsengeldes - bis zum vollendeten 18. Lebensjahre (bisher bis zum vollendeten 17. Lebensjahre für Kinder von Offizieren und oberen Heeresbeamten, bis zum voll- endeten 15. Lebensjahre für Kinder von Militärpersonen der Unter- laffen und von ernem haben nur die Kinder der seit dem L g 1907 geNorbenes Kriegsteilnehmer (§8 19, 26) Anspru.

[9 u ; .

I. Zu Abs. 2 Nr. 1 des § 31. Den Anträgen auf Fest- seßung des Militärwitwen- und -waisengeldes ist be„laubigte Ab- {rift der Festseßung des Zivilwitwen- und -waisengeldes beizufügen. Gs wird ferner auf die Beispiele in ins 2 und 3 verwiesen.

IIL. Zu Abs. 2 Nr. 2 des § 31. Die Regelung des Bezugs, die nur in Betracht kommt bei Witwen und Kindern, deren Gbegatte oder Vater seit dem 1. April 1907 gestorben ist, liegt den Dienst- N 0%, in deren Grundverzeichnis die Bezugsberechtigten geführt werden. .

TTT. Den witwen- und waisengeldberechtigten Hinterbliebenen ift zur Pfliht zu machen, von einer mit Ginkommen verbundenen An- stellung oder Beschäfligung im Zivildienste der zahlenden Kasse Anzeige zu erftatten. Den Quittungen über Witwen- und Waisen- geld tritt die Versicherung des Quittungsausstellers darüber binzu, daß keiner der Bezug3berechtigten coige Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst Diensteinkommen, die Witwe au keine Pension bezogen hat, oder wenn Dienfteinkommen oder Penfion bezogen worden st, aus welher Stelle und mit welchem Betrage.

23) Zu § 32. Nr. 22 Abs. Il, IIl findet Anwendung.

24) Zu § 34.

Den an die Sersorgunnnbteilung des Krieg3ministeriums zu rihtenden Anträgen sind Berichte darüber beizufügen, seit wann und unter welhen Umständen die betreffenden Personen L und welche Schritte zu threr Ermittelung geschehen sind, sowie ob und welche Tatsachen für die hohe Wahrsheinlichkcit des Ablebens sprechen. Diese drs f find zu erstatten

F dem Pensionsfonds (ge Dlese F werden den betre

a. durch die vorgeseßte Dienstbebörde bezüglih der während ibrer Zugehörizkeit zum Heere vermißten Personen,

b. durch die Behörde des Wohnsitzes oder des lezten Aufenthalts (Nr. 4 Abs. I11) bezüglich der nah dem Ausfcheiden aus dem Dienste vermißten Personen.

29 uS835.

Die Buftctture der Gntscheidungen hat gegen Empfangsschetn entweder durch die Poft, du Vermittlung der Orts« und Polizei- behörden oder auf anderem geeigneten Weze zu erfolgen.

2 Zu § 52.

Die Witwen- und Waisengelder der im § 52 erwähnten Personen find mit Wirkung vom 1. April 1907 ab von Amts wegen anderweit, und zwar für Hinterbliebene von Offizieren von der Versorgungsabteilung des Kriegsministeriums, für die Hinter- bliebenen von Militär ada der Unterklafsen von den Intendanturen, in deren Grundverzeihnis die Bezuzsberechtigten geführt werden, fest- Me In Höhe des Zuwachses an Witrwwen- und Nalenged ist die Zahlung der etwa bewilligten Witwen- und Waisengeldunter- stüßungen (Kapitel 74 Titel 7) sowie der Zushüsse zum Witwen- und Waisengelde für Hinterbliebene von Stabshoboisten usw. und Büchsenmacherunteroffizieren bei den Maschinengewehrabteilungen (Kapitel 74 Titel 6) etnzustellen. Von der Zablunç( 8einstellung baben die Intendanturen der Versorgungsabteilung des riegsministertums Anzeige zu erstatten.

27) Zu § 53.

Gine neue Festseßung der Witwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1907 im Zivildienst oder nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienste gestorbenen magen Personen des Soldatenstandes nach Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 1 findet nicht statt. Wegen der Nückwiikung des § 53 vgl. die Nr. 2 Abs. IlI.

28) Zu § 55.

Von den Vorschriften der §8 52 bis 54 abgesehen, ist dem Gesetz eine rüdckwirkende Kraft nit cigelegt worden. Seine Wirksamkeit erstreckt sich fonah nur auf die Hinterbliebenen solcher Personen, die am 1. April 1907 oder später gestorben sind, set es im Dienste, sei es nah dem Ausscheiden aus dem Dienste.

29) Gs wird beabsichtigt, die Hinterbliebenen der vor dem Jn- krafttreten des Militärhinterbliebenengeseßes gestorbenen Personen zu untersftüßea, sofern ein Bedürfnis vorliegt. Für die Bewilligung der Unterstüßungen find zuftändig: bezüglich der Hinterbliebenen der Öber- klassen die Versorgungsabteilung des Kriegsministeriums, bezüglich der R oenen der Unterklassen die Generalkommandos. Weitere

estimmung folgt.

Berlin, den 1. Juli 1907.

Der Kriegsminister. von Einem.

Anlage 1. Bef Prei für die Berehnungsweise des Witwen- und Waisengeldes in Fällen der §8 4 bis 7 des Gesetzes,

Ein Stabsoffizier als Bataillonskommandeur, welcher mit 30 Dienstjahren und einem pensionsfähigen Diensteinkommen von 7577 4 eine Pension von 5052 bezogen hat, hinterläßt außer der Witwe und 4 Kindern aus legter Ehe nohÿ 3 Kinder aus einer früheren Ghe. Witwen- und Waisengeld würden betragen : a. Witwengeld 49/00 von 5052 G = rund b. Waisengeld für 4 vaterlose Kinder je !/; von 2022 A = rund 405 M . für 3 elternlose Kinder je '/2 von 2022 Æ = rund 675 c. 2025 , ¡usammen . . 5667 M Da dieser Betrag den Betrag der Pension von 5052 4 über- steigt, muß das Witwen- und Watsengeld ms § 4 gekürzt werden. Da ferner die Witwe über 21 Jahre jünger ist als der Verstorbene, fie mit diesem aber über 7 Jahre verheiratet war, so erfordert S6 eine Kürzung des Witwengeldes um 1/20.

2022 M“ O0

find die Bezüge gemäß § 4 Abs. 2, wie folgt, zu be

renen :*) Hoi « Witwengeld 2 A A

Waisengeld für 4 vaterlose Kinder

Zunäthst

S A 1804,29 A 5905212 42 905215 42

1 443,42

T

1804,29 ,

R zusammen 5 052 M:

sodann ist das Witwengeld nah § 6 um 1/24 zu kürzen, sodaß verbleiben 1804,29 A —9021AW= ....,; 1714,08 A

Der gekürzte Betrag von 90,21 4 tritt nah dem Verhältnifse von 12:15 dem Waisengeld von 1443,42 A + 1804,29 4 hinzu, mithin Waisen- geld 3337,92 „G bezw. für

4 vaterlose Kinder je 370,88 46 1 1 4 Abrundung) 1483,51 3 elternlose , , 618,14 , (— 1 S Abrundung) 1 854,41 zusammen . . 5 052,— M

Gine Abrundung des Witwen- und Waisengeldes auf einen dur drei teilbaren vollen Markbetrag findet im vorltegenden Falle nit statt, da fonst der Betrag der vom Verstorbenen zuleßt bezogenen Pension überschritten würde.

Bei dem Ausscheiden eines waisengeldberehtigten elternlosen Kindes infolge Vollendung des 18. Lebensjahres (S 30 Nr. 2 des T würde sich Witwen: und Waisengeld nah § 5, wie folgt, ers

en:

2 022, M 101,10

« 1920,90 46**)

1 620,— ,

1350,—

. 4890,90

3 elternlose ,

a. Witwengeld wie eingangs berechnet Hiervon ab gemäß §6 4...

=

bleiben Ie 400K «O0 L

zusammen

b. Waisengeld für 4 Kinder

*) Die Anteile der Witwe, des vaterlosen und des elternlosen Kindes verhalten sich wie 1 : 1/; : 1/3 oder wie 15 : 3 : 5 oder aller Be- rehtigten wie 15 : 12: 15.

**) Das Witwengeld wird nur bei der ersten Berechnung der Bezüge auf einen vollen durch drei teilbaren Markbetrag abgerundet.

Betsytel

für die Berechnungsweise des Witwen- und Waisengeldes in Fällen des § 15 Abs. 6 des Gesetzes.

1 Sergeant (Oberfahnenshmied) mit neunzehn}jähriger Dienstzeit, welcher nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Noll- rente von 720 Æ und 180 G Grhöhung aus dem pensionsfähigen Löhnungszuschuß von 240 4, zusammen 900 6 bezog, hinterläßt außer der Witwe und 3 Kindern aus leßter Ehe no% 3 Kinder aus einer früheren Ehe.

I. Witwen- und Waisengeld würden betragen :

Witwengeld

200 E M dazu für mehr als

r T2,— ,

72,— , 444 M Waisengeld für 3 Kinder je "/; von 444 A = 88,80 6, abgerundet 90 K = . . . . 270 4 Waisengeld für 3 Kinder je !/z von 444 46 = 148 4, abgerundet 150 «#= G.

ferner 49/100 der Erhöhung der Vollrente .

720,— , zusammen . . 1164,— M4

Da diefer Betrag den Betrag der Rente von 900 4 übersteigt, muß das Witwen- und Waisengeld nah § 15 Abs. 1, 4 gekürzt werden. Da ferner die Witwe über 21 Jahre jünger ist als der Verstorbene, sie mit diesem aber über 5 Jahre verbetratet war, \o erfordern §S 6, 14 eine Kürzung des Witwengeldes um */26.

Zunächst find die Bezüge gemäß § 15 Abs. 1, 2, 4, wie folgt, zu berehnen :*)

Witwengeld 2 9 Waisengeld

346,159 M, 20,00

346,15 ,

zusammen . . 900,— ; sodann ist das Witwengeld nah 88 6, 14 um */2 zu kürzen, sodaß berbleiben 346,15 G —8604 M =. . ., . . 25961 Der gekürzte Betrag von 86,54 4 tritt nach dem Verhältnis von 9:15 den gekürzten Waisengeldern hinzu, sodaß an Waisengeldern 207,70 A + 32,45 M = . 240,15 und 346,15 , + 5409 , = « 0E QLIO UVerbaudbt 0 Jan d a 900 A Gine Abrundung der Einzelbeträge auf volle, durch drei teilbare DHEERe tritt nicht ein, da sonst der Rentenbetrag überschritten würde. II. Nah dem Ausscheiden eines elternlosen Kindes vermindert si

400, J ; die Ausgabe um z = 133,41 A Diese Ersparnis reiht zur

Befriedigung des vollen Anspruchs der Berechtigten, der die Summe von 900 „G um 264 #4 übersteigt, nicht aus. Gs muß deshalb eine nohmalige verhältnismäßige Kürzung stattfinden. E

An der Summe von 900 4 nehmen nah dem Verhältnisse von 15: 9:10 teil: Gs

L N die Witwe mit T

640,39 ,

397 05 ht.

L: 9 i 3 vaterlose Kinder mit A 238 23

2 elternlose ,

Abrundung) . d zusammen . , 900,— Die Witwe verliert für den Altersunters{ied 5/2, thres Bezugs erat alo 8000 D 29279 M Gegen Berechnung 1 sind die 3 vaterlosen Kinder U O O m e i BLTT M, die beiden elternlosen Kinder um 300 2 = R ¿6 O 67,05 A gekürzt. Diese Kürzung wird dunch Hinzurehnung eines entsprehenden Teiles des gekürzten Witwengeldes aus- geglihen, sodaß erbalten die 3 vaterlosen Kinder 238,23 + 31,77 = 2 elternlosen , 264,72 + 35,28 = 300,— zusammen . . 867,79 M IIL, Nah dem Ausscheiden eines weiteren elternlosen Kindes v-r-

300 mindert \sich die Ausgabe um “E 150,— #

Diese Grsparnis reiht zur Befriedigung des Anspruchs aller Be-

rechtigten aus, Es erhalten daher die Witwe 444 4, gekürzt um ‘/% M, c 000 6

3 vaterlose Kinder je 90 A = 4 B e

1 elternloses Kind . l vie 400 ,

7938, d

1

270, S

mnt .

das

zusammen

®) Die Anteile der Witwe, des vaterlosen und des elt:rnlosen Kindes verhalten \ih wte 1: '/;: !/, oder wie 15: 3:5 oder aller L“ rechtigten 15 : 9: 15,

storbenen die

Anlage 2.

¿ur Veranshaulihung der Nehnungsweise in Fällen d

Beispiele er §§ 13 und'31 Abf\.

Mannscchaftshinterbliebene.

eir. 1b. des Militärbinterbliebenengeseges.

der Vêilitärdienstzeit

Berechnnng des Witwengelde# auf Grund

als Soldat

oder für Gruppe II[ als Beamter

der Ptèilitär- und Zivtldienstzeit

als Reihs- usw. Beamter

Der Mindest. faß erhöht fih

»A s

dienst-

är

Letzter militärischer Dienstgrad

biges Milit

Bemerkung

(f. Bemerkungen)

f sih demna auf den nad ä

/ jedoch bis höchstens rch drei teilbaren Betrag von

ge usw. 13 Abs. 3)

Zulage Mindestsaß des Witwengeldes

das Jahr {100 bezw. je 9/1000 30/00 der Zula oben abgerundeten, du zulegt bezogenes pensionsf einkommen laut

zuleßt bezogener pensionsfähiger Löhnungszushuß oder

Das Witwengeld beläu

Jahre | M

K

davon als Penfion

Betrag der Penfion davon 49/00 als Witwengeld

Hiernach zahlbar gemäß § 13 Absf. 4

abgerundet wie in Spalte 8

M | M

1E für mehr als 15 jährige Dienstzeit um #/100 f

| Laufende Nummer

o |K

o |R

A 9

aen Even

10

1e

Zivil- und Militärdienstzeit zusammen

Fahre 14 |

|

ähiges Zivildiensteinkommen

(Annahme)

es pensionsf

K zuleßt bezogen

p—A n

davon als Pension

Betrag der Penfion

davon #+%/,00 als Witwengeld

abgerundet

wie in

Spalte 8

| P I

16 |

T4 18

angesehen würde als Soldat

oder als Beamter

wenn die Ziviidien|tzeit als im Vilitärdienste verbraW

| |

hr als 15 jährige | /1000 für jedes Jahr

nstzeit hinaus Betrage von 8/299

De Zulage usw. _

Dienstzeit

zusammen

fen geld zusammen ist von der

BVaisengeld penjionsfähiges PVeilitärdienstetnkommen

zuleßt bezogen worden laut* Bemerkun

P

¡ahlbar bis zum

über 18 jährige Di Jetrag des Witwengeldes allein ohne

Die Erhöhung (Spalte 20 und 21) beträgt

_Witwen- und Wai

K Erhöhung nur

etrag des Witwengeldes für me J

Erhöhung des Wilwengeldes um

Y

L R R

DdD [er

ck |K Erhöhung des Witwengeldes um 2/165 der Zulage usw.|

21 22

D S

sind

g

Als

(s. Bemerkungen)

davon als Pension

Betrag der Pension

davon “/100 als Witwengeld

aus Zlivilfonds (Spalte 18)

2) )|

palten 24 bezw.

r Spalten 8 u. 13

gegen 18, ledoh nur în Grenzen de

[ K

» aus MUitärfonds (Mehibetrag der S

8 |=|z Um

co e e4 odo —_——_ -— e

Unteroffizier .

S

Feldwebel . .| 19

Feldwebel . .| 21

15

davon 5als Büch- sen-

macher- unter- offizier

Büchsen- macherunter- offizier der Maschinen- gewehr- abteilungen .

Stabshoboist .

Oberfahnen- O

17 36 27 36

+_2,16 38,16 45

+_10,80 5,80 | 483 Betrifft

|

/

19 (2 411 Stabs,

trompelter . .

22 126

IIL

2 Zeugfeldwebel Zeugsergeant als Panzer- turmwärter . Feldwebel, Kompagnies- verwalter bet der Haupt- kadetten GNTIOIE « « «4 20 Ï 300] 180 Ó 480} Bemerkungen: !) Zu Spalte 24. Erhöhung 29/, 6 von 240 M = 72 M 13 Abs. 3),

300} 1 616,40

372

Erläuterungen.

1) Hinsichtlih der Spalten 3—13 ift angenommen worden, daß

der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst bet hinsichtlih der

Nr. 1 infolge Dienstbeshädigung erfolgt ift; Spalten 14—30 ift von der Annahme aus egangen, daß dite Personen mit kürzerer als 18 jähriger Militärdienstzeit 14 0.9) ine folge Dienstbeshädigung vor Ablauf von 6 ahren n ach ter Ent- ofung aus dem aktiven Militärdienste srnoLen sind, daß die übrigen mit einer längeren Militärdienstzeit aber zur Zeit ihres Todes eine Nilitärrente zu beziehen en, 2) Das Witwen- un Ene für die Hinterbliebenen einer Person darf insgesamt nicht übersteigen : a. bei den Hinterbliebenen der im aktiven Militärdienste Ge- für den betreffenden Dienstgrad im § 9 des Mannschafts- Vollrerte unter Hinzurechnung von

dersorgungsgesezes festgeseßte

Anlage 4. Truppenteil, Behörde.

J.-Nr. ————— L Anlagen (Zahl der Hefte und losen Beilagen).

L6H 6. Des Verstorbenen

Witwe

Witwen der im Abs. 2

Witwen derm Ab 3 8&

35/ 5/60 |

n der

|

im Abs. 4

24C 994|= 300

/

1 536}

2) Gehalt U

75/200

Löhnung3zushüsse oder 3

+19

+21 28

15

34 7

13

2 - 0

00 è

4

10 | 1200| 2/50 | | j

2700| 4/2 | 1

1 9C0| 28/5 1206) bezjeihneten Personen des

7 F: T Î 140

j

2 100| 2/7 |

f

14 |

| S 39 | 2800} */,.

4 1616,40

der von dem

b. bei den Hinterbliebenen der Ausge

g.

geld gilt gemäß Dienstgrad im § 9 M. V. G. Crgnung von

1) der Rentenembfänger von 18

dienstzeit,

:

1824

eihneten Persone

5 13 bezeihneten Persone B | R

|

102/— 300

l j

890 756

206} 483

534

mac (Dc

Q

oldatenstandege8,

162] Jal

| Eg Soldatenftandes.

300] + (21 372| 117 2001 | + 126 426 300!

Versiorbenen zuleßt bezogenen penfionéfäbigen ulagen (Spalte 23),*®) iedenen, und zwar en riger und längerer Militär- lofern fie niht infolge einer Dienstbeshädigung

vor Ablauf von 6 Jahren nach der Entlaffung aus

aktiven Dienste gestorben sind, die von dem Verstorbenen

bezogene Rente,

2) der übrigen Personen die Vollrente 9 M V. G.) unter Prngure aug der Erhöhung der Rente, die torbenen auf Grund des § 10 M. V. G. bewilligt war.

——_—

Als Höchstgrerze des

30/ 100 der

S 13 Abs. 3 Sa

bon dem

2 die für

Verstorbenen

Löhnungszushüfse oder Zulagen (Spalte 24).

(Hier folgt der

Antrag

-

(.

a. Geburt, b. Diensft-! eintritt, | c. erste eid-| E Mer-| flidtung | M Melchd-| lichung oder |

Staats-

beamter

Dienft- zeit- ab-

\{luß- tag |

b. pensions RNuf- und Zuname, Ber- Dienstgrad und Dienststellung, Truppenteil,

Behörde

ehe-

T ag, Monat, Jahr

of

| pensionsfähiges Diensteinkommen

a. Besoldung, fähiger

Betrag des Woh- nungêgeld- zuschufses,

c. pensionsfähige Zulagen,

d. penstonsfähiger! Wert der Bedtenung,

!. pensiontfähiger

À Wert der

Emolumente

|

pensionéberechtigende Dienstzeit

Jahre | Tage

rue

auf Feststellung von W

8,

am Todestag erdiente oder bezogene

Pension

9,

Mukf«, Mannes- und Geburts- namen, lünfttger Wohnsitz

den

| Der wvitwenageld- berechtigten Mitwe

N17 L C44

Witwengeldes allein ohne Waisen- N betreffenden festgeseßte Vollrente unter Hinzu- zuleßt bezogenen

| 4 0, |

|Geburt |

| Tag

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itwen- und Watisengeldern. Weitergabevermerk der Divisions- oder Kort

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