1865 / 1 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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QZtg.« zufolge, von der Königlichen R:gierung zu Oppeln als solcher nicht bestätigt worden. : Dortmund, 29. Dezember. Bezüglich des Austritts der Herren Arndt und v. Hartmann aus dem Central-Comité für den Rhein-Weser- Elb-Kanal südliche Linie (vergl. Nr: 304 | d. v. J.) geht der » Westf. Ztg.« die Berichtigung zu; daß Ersterer | nicht aus Interesse für eine andere Kanal-Linie, sondern aus dem | Grunde sich niht mehr: zur Mitwirkung in jenem Comité für be- | rechtigt erachtete; weil seiner Ansicht nach die Herstellung dieses-Kanals | \{ließlich daran scheitern werde, daß die Geldmittel zu diesem Bau | von feiner Seite hergegeben würden; welche Ansicht der weit ere | Fortgang der Vorarbeiten und die Höhe der Kosten-Anschläge immer | mehr verstärkt und \{ließlich zur vollsten Ueberzeugung gemacht hat. Schleâwig - Holstein. Die » Flensburger Norddeutsche | Jeitunge meldet, daß Freiherr von Zedliy am 29. Abends nah | Flensburg zurückgekehrt ist. Wie man auf das Bestimmteste ver- sichern höre, „sei die Verlegung des Regierungssizes nah Schles- |

wig definitiv beschlossen. E ; Haunover, 28. Dezember. Oem » Magdeb. Corresp.« wird |

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geschrieben: Die äußerst geringe Betheiligung des protestantischen |

Volkes bei den Vorversammlungen zur Ausführung der neuen | Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung, so wie bei der Wahl der | Kirchenvorsteher ist eben so auffällig, als fie im Interesse der neuen | Ordnung zu bedauern, Jn manchen der Versammlungen erschienen

| Regierung zu einer Reform der

auf wichtigere Prinzipien beziehen, meist in scharfer und prägnanter Weise entgegen getreten wird. Vorzugsweise sind es zwei Punkte, abgesehen von den Rügen über die formale Behandlung, welche die zweite Kammer dem Entwurf angedeihen ließ, in welchen der Aus- {uß sich ganz entschieden gegen die Beschlüsse der anderen Kammer ausspricht, einmal die Kompetenz der Schwurgerichte, und ferner die Appellation der Staatsanwaltschaft.

IZurttemberg. Stuttgart, 29. Dezember. Der bayeri- {e Minister des Auswärtigen , Freiherr von der Pfordten, be- findet \ich seit gestern auf der Rückreise von Frankfurt nah München in Stutrgaët, diñirie gestern bei dem Minister des Auswärtigen, Freiherrn von Varnbüler, mit dem zum württembergischen Bundes- tagsgesandten bestimmten Staats-Minister von Linden, und ist heute vom Könige zur Hoftafel geladen worden. Jn der Ersten Kammer wurde heute das Gese Über die Steuerverlängerung ein- stimmig angenommen und in der Kamner der Abgeordneten von Hölder eine Juterpellation eingebracht, ob und welche Einleitung die Verfassung treffen wolle? Die Kammer beschloß mit 55 gegen 22 Stim - en den Druck der heute

entwickelten Motive des Abgeordneten Feter auf Einführung eines

| auf allgemeine Wehrhaftmachung basirten Wehrsystems. (Fr. J.)

Hesterreich. Wien, 29. Dezember. Die »Abendpost« macht an der Spitze ihres beutigen T agesberichts die nachfolgende Be- merkung: »Ueber den Stand der Verhandlungen zwischen Oesterreich

| dringen nur wenige und wie es scheint nicht sehr verläßliche Angaben

| häufig faum so viel Waßlberechtigte, um die Vorsragen und später | und Preußen in Betreff der s{leswig - holstein schen Erbfolgefrage f

die Wahlen selbst vollziehen zu können. Die Vorfragen wurden meistens dahin beantwortet y daß eine Vermehrung der Zahl der Kirchenvorsteher (durchschnittlih um 2, wo 4 vorhanden) beliebt, die Mahl in Abtheilungen abgelehnt und gewünscht werde daß spâter eine Zulassung der 11. und 12. Steuerklasse zum Wahlrecht ertheilt

werden möge. Diese Theilnahmlosigkeit steht in cinem \chroffen |

Widerspruch mit der Aufregung, welche scheinbar diese Angelegenheit vor ihrer jezigen Regelung hervorrief, und bleibt zu ihrer Erklärung nur die Annahme übrig, daß diese weniger Interesse findet, als die

vorhergehende politische Agitation. ate h _— 29. Dezember. Ueber die Thätigkeit der Obligationen-

Rechtskommission und über den Stand der Arbeiten derselben be- richtet die »O. Nllg. Ztg.«, daß diese leider niht in dem Grade vorgeschritten sind, wie es nach dem lezten Berichte zu erwarten war. Diese Verzögerung hat neben einigen äußeren Störungen ihren Grund hauptsächlich darin, daß es erst nach sehr langen zeitrauben-

den Besprechungen gelang j sch rü@cksichtlich der Bestim- mungen über den Gesellschafts - Vertrag und dabei insbesondere über die Frage zu einigen: In wie weit die Bestimmungen des Handels - Gesehbuches über die Han-

delsgesellschaft auf Nicht - Handelsgesellschaften auszudehnen seien? |

Das Resultat ist gewesen, daß jene Bestimmungen in allen wesent- lichen Beziehungen und so weit sie nicht lediglih in dem eigenthüm- lichen Wesen und Juteresse des faufmännischen Verkehrs ihren Grund haben, auf (Nicht - Handels») Erwerbsgesellshaften ausgedehnt sind. Dagegen sind bezüglich anderer Gesellschaften, deren Zweck auf ge- meinschaftlichen Gewinn nicht geht, so weit thunlich, die Bestim- mungen des Handelsgeseßzbuches in den Entwurf hinüber genommen, doch aber manche Abweichungen von denselben stehen geblieben. Auf die Actiengesellschaften, bei denen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften bestebt, sind die Bestimmungen des Handelsgeseß- buches in den Artikeln 18, 207—249 vollständig und unbeschränkt ausgedehnt. Die Kommission entschied sich für diese Ausdehnung ohne alle Abweichungen und ohne Unterscheidung zwischen ErwerbS8- und Nicht-Erwerbsgesellschaften dieser Art. Dagegen hat die Kom-

mission sich zu einer Ausdehnung der die Kommandit-Gesellschast |

auf Actien betreffenden Vorschriften des Handels-Gesezbuches auch nur auf EnwerbsgejeUschasten nicht entschließen können. Diese ganze Abtheilung, die Bestimmungen über den Gesellschaftsvertrag, die Actien-Gesellschaften und über die zulässige Gemeinschaft, unterliegt jezt behufs der Redaction der Bearbeitung des betreffenden Redac- tions-Ausschusses.

Osnabrück, 29, Dezember. Der Bürgermeister Dr: Stüve ist bei der heute stattgehabten Wahl der Bürgervorsteher nicht ge- wäht; die Wahl fiel auf Kaufmann Ringelmann (167 Stimmen), Kaufmann. Reinhard (166) und Fabrikant A. Tiencfen (149 Stim- men), während Dr. Stüve nur 125 Stimmen erbielt.

Hessen. Darmstadt, 29, Dezember. Die erste Kammer der Stände wird am 10. nächsten Monats wieder ihre erste Sihung halten und is die Strafprozeßordnung zur Berathung ausge- seßt. Mit Rüksicht auf die hohe Bedeutung dieser Gesehvorlage wurde von dem Präsidium der Wunsch ausgesprochen, daß sämmtliche Mit- glieder der Kammer erscheinen möchten.

Der Bericht des zur Begutachtung der Strafprozeßordnung er- wählten besonderen Ausschusses der ersten Kammer is im Dru er- \hienen und unter die Mitglieder vertheilt worden. Verfaßt ist ‘der- selbe von Prásident v. , Hesse (Vorsißenden des Ausschusses), Geh. Rath Crève und Kanzler Dr, Birnbaum. Die sechs Bogen starke Arbeit befaßt sich vorzugsweise mit den von der zweiten Kammer zu

der Strafprozeßordnung gefaßten Beschlüssen, denen, so weit sie sich

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| in die Oeffentlichkeit. Wir glauben die Leser mit der Registrirung | derselben billig verschonen zu sollen. Dagegen können wir nicht un- erwähnt lassen, daß, wie die »Const. Oesterr. Ztg.« vernimmt, die Annahme der auch von uns mitgetheilten an den Kaiser von Oester- reich und den König von Preußen gerichteten Adresse aus Schleswig - Holstein hier abgelehnt worden is. Wahrscheinlich | aus dem Grunde«, fügt das genannte Blait hinzu, »weil sie den Charakter einer politischen Parteikundgebung an sich | trägt,- die ran’ unter den gegenwärtigen Verhältuissen vermieden sehen will. Auch in der Jnfstruction für den österreichischev Civil- Commissair in den Herzogthümern soll auf die Unzulässigkeit poli- tischer Agitationen hingewiesen sein. « Wir unsererseits erinnern aire in dem unmittel-

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| noch daran, daß sich die beiden Civil-Commiss

| bar nah ihrem Amtsantritte ergangenen Erlasse gegen politische

| Manifestationen im Allgemeinen crklärt haben.

Vom hiesigen Landes - Militairgerichte is bekannt gemacht, |- es sei die Frau Feldmarschall - Lieutenant - Wittwe Cornelia Freiin

| von Eynatten wegen Verschwendung unter Kuratel geseht und

| der Herr Hof- und Gerichts - Advokat Dr. Sebastian Neimister als

| Kurator aufgestellt worden. :

Das Finanzministerium hat von der Anordnung vom lten

| Oktober d” J, wonach die Stempelmarke zu 12 Kr. hätte außer Gebrauch geseht werden sollen, Abstand genommen.

Johann Liebieg hat einen großen Theil der Domäne Par- dubiß, nämlich das Waldgut Dalschiß, um den Preis von 25 Mil- [lionen Fl. von der Kreditanstalt gekauft. Aus der früheren Domäne Pardubih sind nunmehr an Erlös nahebei 3 Mill. Fl.- eingegaugen, während die andere, und, wie verlautet, leicht, weil in kleinen Par- zellen, verkäufliche Hälfte des Gutes , aus 15,000 Joch der besten Felder bestehend, und im Wertbe von 200 bis 300 Fl. per Joch, sich noch im Besiye der Anstalt befindet. Der Kaufpreis der Do- maine betrug 4,150,000 Fl. Ein in jüngster Zeit gemachtes Anbot, das ganze Gut mit einem Reingewinn von 1,500,000 Fl. abzutreten, wurde von der Kreditanstalt nicht angenommen.

Der Bericht des Aus\cchufsses des Abgeordnetenhauses über dic Regierungsvorlage, betreffend die in den Häfen der öster- | reichischen Seeküste zu zahlenden Tonnen-/, Scesanitäts- und Contumaz-Gebühren, ist ausgegeben worden, Der Nusschuß hat die Vorlage modifizirt, und der Gesegentwurf, welcher am 1. März 1865 in Wirksamkeit treten soll, enthält folgende Hauptbestimmungen:

Die in dem Gesehe fixirke Tonnengebühr beträgt: a) Für einheimische und diesen gleichgestellte fremde Schiffe im Gehalte: 1) von 11 bis ein- chließlich 50 Tonnen 4 Nktr. für jede Tonne; 2) von 51 bis einschl. 100 Tonnen 7 Nkr. für jède Tonne; 3) von 101 bis eins{l. 200 Tonnen 12 Nfr. für jede Tonne; 4) von 201 ‘bis einschl. 400 Tonnen 15 Nkr. für jede Tonne ; 5) von’ mehr als 400 Tonnen 20 Nkr. für jede Tonne; b) für fremde, den einheimischen nicht gleichgestellte Fahrzeuge ohne Unterschièd der Tragfähigkeit 1 Fl. 10 Nkr. für jede Tonne. Dex von allen einheimischen wie fremden Fahrzeu- gen zu Gunsten der Marine-Unkerstüßungsfonds zu zahlende Zuschlag von 15 Prozent zur Tonnengebühr ist bis auf anderweitige geseßliche Anord- nung nach den gegenwärtig bestehenden Vorschriften zu bemessen und einzu- heben. Die Seesanitäts-Gebühr von Schiffen beträgt: a) Bei Fahrzeugen

zeugen von 101 bis einschließli 400 Tonnen 4 Nkr. für jtde Tonne ; c) bei Fahrzeugen von mehr als 400 Tonnen 5 Nkr. für jede Tonne. Die Seesänitäts-Gebühr vvn Waaren, Geldern und sonstigen Verkehrsartikeln wird nach dem Werthe dexselben bemessen , und zwar: a) Für die in die Lazareth-Magazine zur Reinigung ausgeladenen Waaren u. st. w. mit 22 per Mille vom Werthe ; b) Für die auf dem Schiffe bleibenden oder von diesem unmittelbar in die freie Gemeinschaft ausgefolgken Waaren u. st. w. mit 12 per Mille vom Werthe; c) für Gelder dîe Hâlfte' obiger Gebühren.

von 11 bis eins{ließlich 100 Tonnen 2 Nfr. für jede Tonne; b} bei Fahr- -

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Dasselbe Blatt schreibt : Hier cingetroffener telegraphischer Mel- dung zufolge soll die gestrige »Jndependance« die Nachricht gebracht haben, daß die österreichische Regierung »Dank den freundschäftlichen Bemühungen Englands und Frankreichs« demnächst eine umfassende Armeereduction in Jtalien vornehmen werde. Wir glau- ben mit voller Sicherheit konstatiren zu fönnen, daß hitcrorts an fompetenter Stelle von derartigen Schritten Englands oder Frank- reichs nichts bekannt gewörden ist. !

Mie die »G. C.« berichtet, is die Errichtung der rumäni- |

\chen Metropolic, so wie die Einberufung des serbischen Ver-

handlungskongresses und der Synode allerhöchsten“ Orts bereits ge- |

nehmigt worden. | _— 930. Dezember. Der -General - Correspondenz « zufolge ist

die Abreise des österreichischen Civilfkommissars für Schleswig-Holstein, | Z

Gerrn von Halbhuber, um einige Tage verschoben.

“Die »Wiener Abendpost« kann bezüglih der Wiener Korrespon- denz dec » Augsburger Allgemeinen Zeitung«, nach welcher in der nächsten Sihung des Bundestages der Antrag gestellt werden solle, den badischen Bevollmächtigten Herrn von Mohl zur gleichzeitigen Führung der Stimme für Holstein zu ermächtigen, die Versicherung geben, daß in hiesigen Regierungskreisen von der Absicht, einen der- artigen Antrag zu stellen, nichts befannt ist.

Triest, 27. Dezember. Gestern, meldet die »Triest. Ztg.«, ist der neúue in Stettin in der Maschinenfabrik Vulkan gebaute Lloyd- dampfer »Nil« hier angekommen. Er if hauptsächlich zum Waaren- dienst bestimmt und bringt jeht Kohlen von Newcastle, von wo er 14 Tage unterwegs war. Auf der Fahrt hat er, wie das Schwester- hi} »Sultan«, den gehegten Erwartungen vollständig entsprochen.

Schweiz. Bern, 30. Dezember. Nach einer Berathung von fünf Viertelstunden sprachen die Genfer Geschworenen alle wegen der Genfer Unruhen Angeklagte von sämmtlichen Anklagepunkten frei. - Die Verkündigung des Urtheils* rourde von den Tribünén mit dern Rufe: Bravo, es lebe die Eidgenossenschaft! aufgenommen, worauf dieselben auf Anordnung des Präsidenten geräumt wurden. Die Verhandlungen wurden ohne Schlußrede des Präsidenten been- digt. Die Vertheidiger haben auf ihr Honorar, die Angeklagten auf die Entschädigung verzichtet. Die Eidgenossenschaft trägt die Pro zeß- kosten. In der Stadt ist Alles ruhig.

íFtalien. Das durch die päpstliche Encyklica angekündigte

Konsistorium is definitiv bis zum Monat März hinausgeshoben

worden. Als diejenigen, welche in demselben den Kardinalshut er-

halten sollen, werden immer noch genaunt: Msgr. Basili, päpstlicher |

Nuntius in Madrid, Msgr. Berardi, päpstlicher Unterstaatssecretair, und der Kapuziner-Pater Ludwig von Treint.

ußland und Polen. Warschau, 26. Dezember. Die |

Vorschristen über Erhaltung und Verwaltung der römisch-katholischen

Klöster im Königreich Polen, wie sie vom Kaiser unterm 4 d. U

bestätigt und vom Minister Staatssecretair für Polen publizirt wor- den sind, enthalten, der »Shles. Z.« zufolge, folgende Bestimmun- gen über die Eintheilung der Klöster:

Die Klöster, insofern dieselben niht durch den Ukas vom Sten |

November aufgehoben oder geschlossen find, zerfallen laut jenem Ukas in etatmäßige und nihtetatmäßige. Zu ersterer Klasse gehören nachbenannte 25 Mönchsklöster : das Paulinerkloster in Czenstochau, 7 Reformaten - Klöster, in den Städten Kalish, Wtkocktawek, Stopnica, Ptinczow/ LUkTo miersk, Pilica und T ENOTZeTB Iv 0 Bernhardiner - Klöster in Kolo 'Kazimierz (Kreis Konin), Warta, Widawa und Wielko Wola (Kreis Opoczno); das Augustinerkloster in Wirlun); 4 Dominikanerklöster, in Lublin, Klimontow, Gidle (Kreis Petrikau) und Kolo Wysofkie Kreis Radom) das Franziskaner- Kloster in Kal i \ch, das Kamaldulenserkloster in Bielan y bei War- hau; 3 Kapuzinerklöster, in Lomza/- Nowemiasto (Kreis Rawa) und Zakroczym, das Kloster der beschuhten Karmeliter in Obor y) Kreis Lipno; das Marianerkloster in Mariampol. Ebenso gelten als etatsmäßig nachbenannte 10 Nonnenlklöster : 2 Klöster der Benc- diktinerinnen in Lomza und Sandomir, 3 der Bernhardinerin- nen in Wielun, Warta und das St. Katharinenkloster bei Kielce, das Kloster der Dominikanerinnen in Petrikau;j das der Franzis-- fanerinnen in Chenciny; das der Norbertanerinnen in Im- bramow ice, Kreis Olkusz, das Kloster der Sakramentalinnen und das der Visiitandinnen in Warschau (die einzigen beiden Klöster, die in der Hauptstadt bestehen bleiben). Jn jedem etatmäßigen Kloster , ausgenommen das mit 24 Mönchen beseßte Paulinerkloster in Czenstochau, wird die Zahl der Geistlichen auf 14 festgestellt. Die berihtigten Personalstandslisten müssen binnen“ 3 Monaten durch die“ Diöcesan-Behörden der Regierungs8-Kommission der innern und der geistlichen Angelegenheiten eingereicht sein. Die Uebersiedelung von Geistlichen aus etatmäßigen Klöstern in nichtetatmäßige ist unbedingt verboten. Sobald die Zahl der Geistlichen in einem nichtetatmäßi- gen Kloster auf sieben herabgeht, wird das Kloster geschlossen und die Geistlichen werden auf Grund der Bestimmungen vom 8. No- vember d. J. in andere Klöster versezt. Vacanzèn in etatmäßigen Klö-

stern werden durch Geistliche aus nichtetatmäßigen Klöstern des betreffenden Ordens besegt. Jn nichtetatmáäßigen Klöstern dürfen keine Novizen angenommen, in etatmäßigen müssen die unter Uk, bezeichneten Be- dingungen erfüllt werden. Zum Unterhalt jedes etatmäßigen Klo- sters weist der Fiskus die Summe von 1750 Rb. S. an, für das Pauliner-Kloster in Czenstohau 3000 Rb. S. Beí Vakanzen wird pro Person 100 Rb. S. weniger berehnet; so lange iu einigen Klöstern mehr als vierzehn Geistliche sind und bei außerordentlichen Bedürfnissen leistet der Staat nach Maßgabe des Ukas vom 8. No- vember, bez, nach Ermessen des Statthalters, einen Zuschuß. Alle Fonds für die Klöster werden aus den dur die Klösteraufhebung vom 8. November eröffneten Quellen auf je vier Monate ange- wiesen. Auch werden die Einkünfte aus den »Jura stolae« poll. ständig zu Gunsten der Klöster, namentlih zu Zween des Gottcs- dienstes und der Jnstandhaltung der Klostergebäude verwendet

Jn Betreff der Unterordnung der Klöster unter die geistliche Behörde werden die »Provinziale« der Klosterorden im Königreiche ‘abgeschafft. Di Aufsicht über die Klöster, und zwar sowohl über den Personalstand als über das Vermögen derselben, wird den Bischöfen übertragen, denen die einzelnen Klosterbehörden direft untergeordnet sind. Die Verwendung der Geililichen zum Dienst in den Kirchen und alle wichtigeren Anordnungen bezüglich der Klöster stechen d.r Diöcesanbehörde zu, in Uebereinstimmung mit den fanoni- schen Gesehen der römischen Kirche und unter Beobachtung der Rechte und Anordnungen der Civilbehörde. Die Klöster werden nach ihren Ordens- regeln verwaltet, so weit die legteren mit den allgemeinen Landesgesezen us den Civilgeseyen über die römisch-katholische Geistlichkeit vereinbar sind Der Vorstand der Diözese kann die Klöster seines Bezirks gleich den Kirchen, jederzeit persönlich oder durch Bevollmächtigte besuchen und revidiren Um den Bischöfen die Aufrechthaltung und Ueberwachung der Ordnung in den Klöstern zu erleichtern, dürfen sie in Uebereiistimmung mit der Regierungs- Kommission der inneren und der geistlihen Angelegenheiten aus den ange- seheneren und vertrauenswürdigen Weltgeistlichen je einen Dekan oder Visi- tator für jede Diözese erwählen, der die Klöster anstatt des Bischofs in- spizirt und über die Aufrechthaltung der Gesehe in denselben wacht Gesezwidrigkeiten hat der Visitator fofort zu begegnen und solche der Diözesanbehörde anzuzeigen, welche hierüber und über die von ihr ge- troffenen Abhilfsmaßregeln der Regierung zu berichten hat. Der Visi- tator ist verpflichtet, alljährlich in einer regierungsseitig vorgeschriebenen Form einen detaillirten Visitations - Bericht auszuarbeiten , der sodann von der Diözesanbehörde zu revidiren und der Regierung cinzureichen i} In Angelegenheiten der allgemeinen Diöszesanverwaltung haben die Visita- toren an den Berathungen der Konsistorien mit Stimmrecht theilzunehmen Der Fiskus zahlt für jeden Visitator ein Gehalt von 400 Rb. S außer- dem erhalten dieselben Reisekosten. Die Klosterkapitel, so wie d Aewter der Definitoren , Kustoden 2c. werden aufgehoben ; jedes Mönchsfkloster hat künftig zur Aufrechthaltung der Ordnung und Disziplin einen Vorsteher jedes Nonnenklosier eine Vorsteherin. Dem Vorsteher steht ein Gebülfe, Vikar oder Prokurator zur Seite, der von der Diszesanbehörde A em Kreise der Mönche gewählt und von der Regierung bestätigt wird. Die Anwendung von Leibesstrafen in den Klöstern ist verboten. Die Kloster- Vorsteher übernehmen bewegliches und unbewegliches Vermögen des Klosters auf ihre Verantwortung und übergeben es beim Ablauf ihres Amtes ihren Nachfolgern. Der Geldzuschuß des Fiskus wird ihnen ausbezahlt, von der Rechnungslegung an die Ober - Rebnungskammer sind sie entbunden Un- rechtmäßige Verwendungen von Klostergeldern hat der Prokurator sofort der Diözesanbehörde anzuzeigen. i

Bezüglich der Stellung der Klöster zu “den Civilbehörden ift endlich Folgendes bestimmt: Berechtigt zum Eintritt in ein römisch-katho- [isches Kloster find röômisch-katholische Unterthanen des Königreichs, sofern sie dazu die Erlaubniß der Civilbebôrde und des Diszesan-Vorstandes erhalten welche darüber zu wachen haben, daß die Führung der Kandidaten der Wichtigkeit des geistlihen Berufes entspreche und den Eintritt keine firch- lichen oder bürgerlichen Hindernisse entgegenstehen. Wünscht Jemand in ein Kloster einzutreten , so hat er um die Erlaubniß bei dem Gouverneur des Regierungsbezirks nachzusuchen. Dieser hat zu erforschen, ob der Bittsteller unbescholten , unverheirathet, militairfrei und mindestens 24 Jahre alt ist and berichtet sodann darüber an die Regierung. Diese befragt die Diszesan- Behörde, ob keine geistlichen" Bedenken der Aufnahme entgegenstehen und giebt im Verneinungsfall die gewünschte Erlaubniß. Der Bischof hat dar- über zu wachen , daß die vota solemnia nicht vor dem 30. Lebensjahre des Novizen abgelegt werden. Die Gültigkeit dieser Gelübde hängt außer- dem noch davon ab, daß neben den Geistlichen noch zwei Delegirte des Gouverneurs bei der Weihe anwesend sind. Mit Rüeksicht auf die be- reits getroffenen Anordnungen über den Volksunterricht wird die Errichtung von Lehrkurjeny Seminarien , Elementarschulen, Pensionen u. |. w. in den Klöstern untersagt. Almosen - Sammlungen sind den Mönchen hinfort nur innerhalb der Pfarrei des Klosters gestattet. Weltgeistliche dürfen an Re- collectionen und Congregationen in den Klöstern nur mit spezieller Erlaub- niß der Regierung Theil nehmen. Alle kirchlichen Feierlichkeiten in Klöstern an denen sich das Publikum zu betheiligen pflegt, müssen von Seiten des Klostervorstandes der Ortspolizei rechtzeitig angezeigt werden, Verfeßungen von Ordensgeistlichen dürfen nur mit Genebmigung der Regierung erfolgen und jede Personalveränderung in einem Kloster muß der Civilbehörde sofort angezeigt werden. Außer den Ordensgeistlichen darf nur das nothwendige Dienstpersonal im Kloster wohnen. Die Vorgesetzten der Klöster haben darüber zu wachen, daß die Ordens8geistlichkeit sich an feiner Gesegesübertretung und feine Ruhestörung betheilige. Jeder Ordensgeistliche muß jederzeit sein Legitimationsbuch bei sich führen, das nach einem von der Regierung vorgeschriebenen Formular verabfaßt ist. Für die Beobachtung dieser Vorschriften sind die Klostervorsteher und die Visitatoren verantwortlih. Für Uebertretungen der Gesetze kann cin Kloster mit einer Geldstrafe von drei bis dreihundert Silberrubek belegt wer- den, jedoch nur nach Entscheidung der Regierungskommission des Jnnern, auf Antrag des Gouverneurs und nach Vernehmung des Bischofs. Der

Betrag der Geldstrafen wird bei Auszahlung der Staatsbeiträge zum Unter- -

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